Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2017 · Friedhofssatzung: 15.12.2016
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 360,00 € § 8 Abs. 1 b) (Nutzungsrecht/Grabgebühr für 30 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 550,00 € § 8 Abs. 1 d) (einzelnes/einstelliges Wahlgrab, 30 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 150,00 € § 9 Abs. 1 a) (Nutzungsrecht/Grabgebühr für 30 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 450,00 € § 9 Abs. 1 b) (Nutzungsrecht/Grabgebühr für 30 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 360,00 € § 9 Abs. 1 d) (Nutzungsrecht/Grabgebühr für 30 Jahre) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 360,00 € (Sarg) / 160,00 € (Urne) § 6 Abs. 1 (Gebühren für Ausheben und Schließen des Grabes, separat von Grabgebühr) |
| Trauerhalle / Halle | 65,00 € § 5 Abs. 1 a) (anlässlich einer Trauerfeier) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Kefenrod
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Kefenrod vom 15.12.2016 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 15.12.2016 für die Friedhöfe der Gemeinde Kefenrod folgende
Satzung (Gebührenordnung) beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde vom 15.12.16 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und - kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichen-/Trauerhallen
(1) Für die Benutzung einer Leichen-/Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) anlsslich einer Trauerfeier 65,00 €
b) für die Aufbewährung einer Leiche oder Urne (ohne Trauerfeier) 30,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren für das Ausheben und Schließen eines Grabes richten sich nach dem Zeitpunkt der Bestattung. Beginnt die Bestattung montags bis freitags zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Bestattung einer Leiche von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie von einem totgeborenen Kind, das vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben ist
a) in einem Kindergrab (§ 19 (1) a Friedhofsordnung) 210,00 €
b) in einer Wahlgrabstätte 210,00 €
- 2. Bestattung einer Leiche von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
a) in einem Reihengrab 360,00 €
b) in einem einstelligen Wahlgrab 360,00 €
c) in einem mehrstelligen Wahlgrab als Erstbestattung 360,00 €
d) in einem mehrstelligen Wahlgrab als weitere Bestattung 420,00 €
e) in einem Wiesengrab 360,00 €
- 3. Bestattung einer Asche von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie von einem totgeborenen Kind, das vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben ist
a) in einem Urnenreihengrab 160,00 €
b) in einem Wiesengrab 160,00 €
c) in einem vorhandenem Urnenwahlgrab 160,00 €
d) in einem vorhandenem Reihengrab 160,00 €
e) in einem vorhandenem mehrstelligen Wahlgrab 160,00 €
- 4. Bestattung einer Asche von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
a) in einem Urnenreihengrab 160,00 €
b) in einem Wiesengrab 160,00 €
c) in einem anonymen Urnengrab 160,00 €
d) in einem Urnenwahlgrab als Erstbestattung 160,00 €
e) in einem Urnenwahlgrab als Zweitbestattung 160,00 €
f) in einem vorhandenem Reihengrab 160,00 €
g) in einem vorhandenem mehrstelligen Wahlgrab 160,00 €
(2) Beginnt die Bestattung samstags zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr oder außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird zur Deckung der arbeitszeitbedingten Mehraufwendungen ein Zuschlag in Höhe von 25% auf die entsprechende vorstehende Bestattungsgebühr erhoben. (3) Bei Wiesengrabstätten werden zusätzlich zu den Bestattungsgebühren die Aufwendungen zur Anfertigung und Anbringung einer einheitlich genommen Gedenktafel im Sinne des § 29 Abs. 4 Friedhofsordnung nach den tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. (4) Ist im Rahmen einer Bestattung nach Abs. 1 Nr. 4e) die Verschiebung einer Urne notwendig, wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 25,00 € erhoben. (5) Ist oder war die verstorbene Person nicht Einwohner der Gemeinde Kefenrod, wird auf die Gebühren nach § 6 (1) ein Zuschlag in Höhe von 50% erhoben.
§ 7
Umbettungsgebühren
(1) Für die Umbettung einer Leiche nach einem Friedhof außerhalb der Gemeinde werden die tatsächlich entstanden Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätte, das Herausnehmen des Sarges und die Sicherung umliegender Gräber abgerechnet.
(2) Für die Umbettung einer Asche nach einem Friedhof außerhalb der Gemeinde werden die tatsächlich entstanden Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätte, das Herausnehmen des Sarges und die Sicherung umliegender Gräber abgerechnet.
§ 8
Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für Leichen
(1) Für die Überlassung von Reihengrabstätten, Kindergrabstätten, Wiesengrabstätten, und Wahlgrabstätten für eine Nutzungszeit von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrabstätte) 150,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 360,00 €
c) Wiesengrab 360,00 €
d) einstelliges Wahlgrab 550,00 €
e) mehrstelliges Wahlgrab 1.100,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben:
a) einstelliges Wahlgrab 18,00 €
b) mehrstelliges Wahlgrab 36,00 €
(3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Buchstabe c) beinhalten die Kosten der Pflege für die Grabstätte und die Rahmeneinrichtungen für die Dauer der Nutzungszeit.
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für Aschen
(1) Für die Überlassung von Urnengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Wiesengrabstätten und anonymen Urnengrabstätten für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnengrab 150,00 €
b) Urnenwahlgrab 450,00 €
c) Wiesengrab 360,00 €
d) anonymes Urnengrab 360,00 €
(2) Für die Veränderung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten beträgt die Gebühr pro Jahr 15,00 € (3) Für den Wiedererwerb einer Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Buchstabe c) und d) beinhalten die Kosten der Pflege für die Grabstände und die Rahmeneinrichtungen für die Dauer der Nutzungszeit.
§ 10
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen im Zuge der Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätte und einstellige Wahlgrabstätte maschinell 290,00 € per Hand 350,00 €
Bei Kindergrabstätten reduziert sich die vorstehende Gebühr um 20,00 €.
b) Mehrstellige Wahlgrabstätte maschinell 365,00 € per Hand 430,00 €
c) Urnengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten maschinell 226,10 € per Hand 291,55 €
(2) Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer in Abs. 1 genannter Leistungen ermäßigt nicht die Räumungsgebühr gemäß Abs. 1 Buchstabe a) bis c). (3) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätten. (4) Für die Räumung von Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, die vor dem 01.01.2017 aufgestellt wurden, entstehen die Gebühren nach Abs. 1, mit der Zweit- bzw. weiteren Belegung, wenn die Nutzungsberechtigten schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklaren, dass sie das Grab nach dem Ende der Nutzungszeit nicht selbst raumen. Wir die Erklärung nicht abgegeben, entstehen die Gebühren gemäß Abs. 1 nach erfolgter Abräumung.
Für alle anderen Grabstätten entstehen die Gebühren nach Abs. 1 nach erfolgter Abräumung.
(5) Kosten die nach § 36 (5) Friedhofsordnung entstehen werden in tatsächlich entstandener Höhe abgerechnet.
§ 11
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. für das laufende Kalenderjahr 20,00 €
- 2. für das laufende Kalenderjahr und vier nachfolgende Kalenderjahre 80,00 €
b) Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Umbettung einer Leiche oder Asche nach einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beträgt die Gebühr 55,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung) 20,00 €
d) Ausstellung einer Verleihungsurkunde an einem Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten 10,00 €
e) Sonstige gebührenpflichtige Handlungen nach der Friedhofsordnung werden nach den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung der Gemeinde Kefenrod in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet, sowieit diese Anwendung findet.
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Die Gebühr gem. Abs. 1 Buchstaben c) und d) werden zeitgleich mit den Bestattungskosten erhoben. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilen Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung außer Kraft.
Kefenrod, 16.12.2016
DER GEMEINDEVORSTAND DER GEMEINDE KEFENROD
(R. Kessler) Bürgermeister

Diese Satzung vom 15.12.2016 wurde durch Abdruck in den Amtlichen Bekanntmachungen für die Gemeinde Kefenrod – Amtsblatt Nr. 25, Ausgabe 23.12.2016 veröffentlicht.
Kefenrod, 23.12.2016
DER GEMEINDEVORSTAND DER GEMEINDE KEFENROD
(R. Kessler) Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Kefenrod
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kefenrod in der Sitzung vom 15.12.2016 für die Friedhöfe der Gemeinde Kefenrod folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde:
a) Friedhof Bindsachsen
b) Friedhof Burgbracht
c) Friedhof Helfersdorf
d) Friedhof Hitzkirchen
e) Friedhof Kefenrod
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
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(2) Gestattet ist die Bestattung von Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Kefenrod waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebieten verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die früher Einwohnerin und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.
Totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstände kann eine Reihen- oder mehrere Wahl-Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter Grabbestandteilen sind die Grabeinfassung, Grabmale, Grabausstattungen sowie Bepflanzungen zu verstehen.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
2
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesen Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vor Durchführung anzumelden.
3
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) These Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und)dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeitsen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeitsen sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
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(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 bis 15:00 Uhr und an Samstagen zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
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(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern konnen im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder von ihren beauftragten Personen. (8) Die gemeinsdeigenen Leichenhallen werden vor der Trauerfeier durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Personen gereinigt. Die Kosten für die Reinigung sind in den Benutzungsgebühren für die Leichenhalle enthalten und von den Gebührenpflichtigen im Sinne der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung zu tragen.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens \(0,30\mathrm{m}\) unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für die Ruhefrist von Aschen in Reihengrabstätten und mehrstelligen Wahlgrabstätten gilt § 26 (1) der Friedhofsordnung.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Gemeinde sind nicht zulässig. (3) In dem Antrag ist das Beerdigungsinstitut zu benennen, welches den Sarg bzw. die Urne in Empfang nimmt und zum neuen Begräbnisort überführrt. Zudem ist der Steinmetz zu benennen, der bei Bedarf Grabbestandteile auf Kosten der Antragstellerin/des Antragstellers entfern und wieder anbringt. Die Friedhofsverwaltung legt den Zeitpunkt der Umbettung fest und erteilt die Erlaubnis zur Umbettung der Leiche bzw. Asche. Sie bestimmt, wer die Grabstelle öffnet, die Leiche bzw. Asche Herausnimmt und die Grabstelle schließt.
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(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Das Nutzungsrecht an der leeren Grabstätte bleibt bestehen. Entstandene Gebühren werden daher nicht zurückerstattet.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Kindergrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten,
f) anonyme Urnengrabstätten,
g) Wiesengrabstätten
Bei Bedarf kann die Gemeindevertretung weitere Arten von Grabstätten durch Beschluss für einzelne oder alle Friedhöfe zulassen.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
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§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab),
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,3 - 0,5 m
b) Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,3 - 0,5 m
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
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(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen an denen auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren ein Nutzungsrecht verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anländlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlangert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Ledige Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres verstorben sind, konnen auf Antrag in einer einstelligen Wahlgrabstände beigesetzt werden. Antragsberechtigt sind die Personen, denen das Sorgerecht zusteht bzw. zuletzt zugestanden hat. Eine Wiederbelegung oder die Beisetzung einer Asche ist nicht zulässig. (3) In mehrstelligen Wahlgrabstätten richtet sich die Anzahl der Grabstellen nach der Art der Belegung. Die Erstbestattung erfolgt als Leiche. Die Zweitbestattung kann als Leiche oder Asche erfolgen. Es sind folgende Belegungen zulässig:
| Erstbestattung | Zweitbestattung | Weitere Bestattung |
|---|---|---|
| Leiche | Leiche | bis zu 2 Aschen |
| Leiche | Asche | bis zu 3 Aschen |
Nach Aufforderung durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung müssen die Angehörigen rechtzeitig vor einer Zweit- oder weiteren Bestattung auf eigenen Kosten für die Entfernung aller Grabbestandteile sorgen, welche die Bestattung behindern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachgekommen, werden die Arbeiten kostenpflichtig durch von der Friedhofsverwaltung Beauftragte ausgeführt.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf-/absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister,
- 4. Ehegatten/Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
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Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 (4) übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 (4) aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so Goes das Nutzungsrecht in der in § 21 (4) genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Alteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(7) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
(1) Eine Kinderwahlgrabstätte hat die in § 19 (2) Nr. 1 angegebenen Maße. (2) Eine einstellige Wahlgrabstätte hat die in § 19 (2) Nr. 2 angegebenen Maße. (3) Alle übrigen Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,0 m
Breite: 2,0 m
(4) Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt:
Der Abstand zwischen den Wahlgrabreihen beträgt:
0,3 - 0,5 m.
0,3 - 0,5 m.
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In Feldern mit mehrstelligen Wahlgrabstätten beträgt der Abstand zwischen den Reihen nach jeder zweiten Reihe: 1,8 - 2,0 m.
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Kindergrabstätten, einstelligen Wahlgrabstätten und Wiesengrabstätten.
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren abgegeben werden. Jede Urnenreihengrabstätte kann nachträglich in eine Urnenwahlgrabstätte umgewandelt werden. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt dann nachträglich als Urnenwahlgrab. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,8 m
Breite: 0,8 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,3 - 0,5 m.
In Urnenfeldern die ab 2016 neu angelegt wurden: 0,5 m.
Der Abstand zwischen den Reihen beträgt: 0,8 m.
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen wird. (2) In einer Urnenwahlgrabstätte konnen maximal 2 Aschen bestattet werden. Für die Gröbe und Abstände gilt § 24 (2) entsprechend.
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§ 26 Urnen in Erdgrabstätten
(1) Die Ruhefrist für Urnen in Reihengrabstätten und mehrstelligen Wahlgrabstätten beträgt mindestens 20 Jahre. Sie endet mit Ablauf der Nutzungszeit für die Grabstätte, in der die Urne beigesetzt wird. (2) In Reihengräber dürfen Urnen nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Urne die Nutzungszeit des Reihengrabs nicht übersteigt. (3) In Wahlgrabstätten darf auf jeder Erdbestattung eine Urnenbestattung erfolgen, wenn die Ruhefrist der Urne die Nutzungszeit an der Wahlgrabstätte nicht überschreitet. (4) Ist die Zweitbelegung in einem Wahlgrab eine Urne, können maximal zwei weitere Urnen auf der gleichen Seite beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Urne die Nutzungszeit des Wahlgrabes nicht übersteigt. (5) Nach Aufforderung durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung müssen die Angehörigenrechtzeitig vor der Urnenbeisetzung für die Entfernung aller Grabbestandteile sorgen, welche die Urnenbeisetzung behindern. Wir der Aufforderung nichtrechtzeitig oder nicht ausreichend nachgekommen, werden die Arbeiten kostenpflichtig durch von der Friedhofsverwaltung Beauftragte ausgeführrt.
§ 27 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 28 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Je Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
D. Weitere Grabarten
§ 29 Wiesengrabstätten
(1) Aschen oder Leichen können auf Antrag in ausgewiesenen Wiesengrabfeldern beigesetzt werden. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Urne bzw. Särgen erfolgen.
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(2) Je Grabstelle kann nur eine Asche oder Leiche bestattet werden. (3) Das Nutzungsrecht wird bei Aschen und Leichen für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (4) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch eine in den Rasen eingelassene Gedenktafel auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Die Namenstafeln sind einheitlich beschaffen und müssen über die Friedhofsverwaltung bezogen werden. Es ist untersagt, das Grabfeld darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstände und im gesamten Grabfeld ist nicht gestattet. Die Gedenktafel ist Teil der Grabstände. (6) Die Anlage und Pflege der Grabstände obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, sowieit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 30 Gestaltungsvorschriften
(1) These Bestimmungen gelten nicht für Wiesengräber und anonyme Urnengräber. (2) Für alle anderen Gräber auf sümttliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
b) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabeinfassungen, Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
c) Auf jedem Grab müssen mindestens der Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr gut sightbar angebracht werden. Auf Wunsch konnen alle Vornamen, sowie der Geburtsname und das genaue Geburts- und Sterbedatum angebracht werden.
d) Pro Grab kann eine Gedenktafel an andere verstorbenen Familienmitglieder, deren Grab auf einem Gemeindefriedhof geraumt wurde, angebracht werden. Die maximale große beträgt \(20 \times 20\) cm. Sie müssen den Zusammenhang: „In Gedenken an" oder „In Erinnerung an" enthalten.
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e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher im Sinne von § 32 sein.
f) Firmenbezeichnungen)durfen nur an Grabmalen,undzwar in unauffalliger Weisseitlichangebrachtwerden.
g) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt
0,14 m bei einer Höhe von 0,4 m bis 1,0 m 0,16 m bei einer Höhe von 1,0 m bis 1,5 m 0,18 m bei einer Höhe ab 1,5 m.
h) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, oder in grellweier Farbe.
i) Grabmale und Grabausstattungen dürfen die nicht über die Maße der Grabstände hinausragen. Die Maße im nachfolgenden Absatz dürfen nicht über-schritten werden.
(3) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
Höhe maximal: 0,8 m
Breite maximal: 0,4 m
b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren und einstelligen Wahlgrabstätten:
Höhe maximal: 1,2 m
Breite maximal: 0,6 m
c) Auf mehrstelligen Wahlgrabstätten:
Höhe maximal: 1,0 m
Breite maximal: 1,4 m
d) Auf Urnengrabstätten:
Höhe maximal: 0,9 m
Breite maximal: 0,6 m,
§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Spätestens am Werktag vor der Errichtung oder Veränderung von genehmigten Grabmalen und Einfassungen hat der verantwortliche Steinmetz mit dem Bau-
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hof der Gemeinde Kefenrod Kontakt aufzunehmen. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift, Erinnerungstafeln usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 32 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Steinhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendi-
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gung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 33 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfern. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzen Frist von 2 Wochen die Möglichkeit abgeräumte Grabmale an einemzentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
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VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 34 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen sowie den Wiesen- und Baumgräbern - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte geplante Bäume, Straucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten und den darauf vorgesehenen Plätzen dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschiet dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. Nicht pflanzliche Abfälle sind in die aufgestellten schwarzen Restmülltonnen zu entsorgen.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
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(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einbnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die Nutzungsberechtigten von mehrstelligen Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten vor einer Zweit- oder weiteren Belegung gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich erklären, dass die Grabräumung nach § 33 (2) erfolgen soll. Die Erklärung ist unwiderruflich.
(5) Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass die Grabräumung nach Abs. 3 Satz 1 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, lässt die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten bzw. der Person, welche sich zur Räumung der Grabstätte bereit erklärt hat, ausführen. Ordnungsgemäß geräumt ist eine Grabstätte, wenn Grabmale, Abdeckplatten, Fundamente, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Bepflanzungen vollständig entfernt und die zurückbleibende Fläche in Höhe der umliegenden Grasnarbe mit Erde bedeckt ist.
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§ 37 Listen
(1) Die Friedhofsverwaltung führt Listen, aus denen folgende Angaben hervorgehen:
a) Vor- und Zuname sowie Sterbetag der beigesetzten Personen mit Angabe der Lage der jeweiligen Grabstände
b) Vor- und Zuname sowie Adresse der Nutzungsberechtigten einer Grabstände
c) ein Verzeichnis nach § 32 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 38 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszteiten den Friedhof betritt oder sich Dort aufhalt.
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet.
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähere einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt.
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert.
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e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Kefenrod, 16.12.2016
DER GEMEINDEVORSTAND DER GEMEINDE KEFENROD
(R. Kessler) Bürgermeister

Diese Satzung vom 15.12.2016 wurde durch Abdruck in den Amtlichen Bekanntmachungen für die Gemeinde Kefenrod – Amtsblatt Nr. 25, Ausgabe 23.12.2016 veröffentlicht.
Kefenrod, 23.12.2016
DER GEMEINDEVORSTAND DER GEMEINDE KEFENROD
(R. Kessler) Bürgermeister
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