Friedhofsgebühren Neuruppin 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Neuruppin · Brandenburg · PLZ 16816

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung 2026 beschlossen am 15.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
3.123,44 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 3.095,24 € + Unterhalt 1,41 €/J. × 20 J. = 28,20 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2026, Nr. 1 (Erdreihengrabstätte gem. § 14 Friedhofsordnung)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
4.783,61 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 4.755,41 € + Unterhalt 1,41 €/J. × 20 J. = 28,20 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2026, Nr. 7 (Einzelwahlgrabstätte gem. § 20 Friedhofsordnung; Doppelwahlgrabstätte separat Nr. 8 – 8.441,55 €)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.251,61 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.223,41 € + Unterhalt 1,41 €/J. × 20 J. = 28,20 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2026, Nr. 2 (Urnenreihengrabstätte gem. § 15 Friedhofsordnung)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
2.108,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 1.054 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.108 € für 2 Urnen (= Ø 1.054 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2026, Nr. 10 (günstigster Urnenwahlgrab-Tarif: Urnenwahlgrabstätte mit Graniteinfassung für 2 Urnen gem. § 24 Friedhofsordnung; kein 1-Urnen-Wahlgrab-Tarif in der Satzung vorhanden – Nr. 9, 11 und 12 ebenfalls pauschal für 2 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.334,11 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.305,91 € + Unterhalt 1,41 €/J. × 20 J. = 28,20 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2026, Nr. 3 (Anonyme Urnenstätte gem. § 16 Friedhofsordnung)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.716,03 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.687,83 € + Unterhalt 1,41 €/J. × 20 J. = 28,20 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2026, Nr. 4 (Baumreihengrabstätte gem. § 17 Friedhofsordnung: Beisetzung einer Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
197,66 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2026, Nr. 24

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung 2026 beschlossen am 15.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung 2026 der Fontanestadt Neuruppin (gültig ab 01.01.2026)

Der Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die städtischen Friedhöfe der Fontanestadt Neuruppin 2026 (Friedhofsgebührensatzung 2026)

Präambel

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I, Nr. 10), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl. I, Nr. 8), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S.174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2024 (GVBl. I, Nr. 31), sowie des § 20 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I, S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GVBl. I, Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Fontanestadt Neuruppin auf ihrer Sitzung am 15. Dezember 2025 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die städtischen Friedhöfe der Fontanestadt Neuruppin 2026 (Friedhofsgebührensatzung 2026) beschlossen:

§1 Gebührenpflicht

(1) Die Fontanestadt Neuruppin erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen ihrer städtischen Friedhöfe sowie für Leistungen im Rahmen der Friedhofsverwaltung Gebühren.

(2) Gebührenmaßstab ist die jeweilige Art und Menge der Inanspruchnahme der Einrichtungen, Anlagen und Leistungen.

(3) Die Gebührentatbestände und -sätze werden in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt.

§2 Gebührenschuldende

(1) Gebührenschuldende sind die Bestattungspflichtigen nach der Festlegung im Brandenburgischen Bestattungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. Neben den Bestattungspflichtigen nach Satz 1 sind die Antragstellenden für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der städtischen Friedhöfe und von Leistungen nach dieser Satzung Gebührenschuldende.

(2) Mehrere Gebührenschuldende für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldende.

§3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Alle Gebühren werden für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben.

§4 Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die städtischen Friedhöfe der Fontanestadt Neuruppin 2022 (Friedhofsgebührensatzung 2022) vom 20. Oktober 2022, bekanntgemacht im Amtsblatt vom 2. November 2022.

Der Bürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2026

Nr.GebührenartGebührensatz in €
1.Reihengrabstätte für 20 Jahre3.095,24
2.Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre1.223,41
3.Anonyme Urnenstätte für 20 Jahre1.305,91
4.Baumreihengrabstätte für 20 Jahre1.687,83
5.Urnengemeinschaftsanlage mit Gedenkstein für 20 Jahre1.804,87
6.Kinderwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 20 Jahre587,24
7.Einzelwahlgrabstätte für 20 Jahre4.755,41
8.Doppelwahlgrabstätte für 20 Jahre8.441,55
9.Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen) für 20 Jahre2.495,76
10.Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen) mit Graniteinfassung für 20 Jahre2.079,80
11.Rasenwahlgrabstätte (2 Urnen) für 20 Jahre2.752,68
12.Baumwahlgrabstätte (2 Urnen) für 20 Jahre3.375,66
13.Verlängerung Einzelwahlgrabstätte pro Jahr237,77
14.Verlängerung Doppelwahlgrabstätte pro Jahr422,08
15.Verlängerung Urnenwahlgrabstätte pro Jahr124,79
16.Verlängerung Urnenwahlgrabstätte mit Graniteinfassung pro Jahr103,99
17.Verlängerung Kinderwahlgrabstätte pro Jahr58,72
18.Verlängerung Rasenwahlgrabstätte pro Jahr275,27
19.Verlängerung Baumwahlgrabstätte pro Jahr243,46
20.Bestattungsgebühr (Ausheben und Schließen der Gräber), für Reihen- und Wahlgräbernach tatsächlichem Aufwand
21.Wassergebühr je Stelle / Jahr (kein Wasser Stendenitz, Pabstthum, Steinberge)1,41
22.Gebühr für Ausgraben und Umbettung von Särgen und Urnennach tatsächlichem Aufwand
23.Pflegepauschale (Rückgabe der Grabstätte bis Ende der Ruhezeit) pro m² / Jahr10,89
24.Benutzung Trauerhalle Kat. I (Alt Ruppin)197,66
25.Zuschlag Heizung (Alt Ruppin)26,70
26.Benutzung Trauerhalle Kat. II76,79
27.Genehmigungsgebühr zum Aufstellen von Grabmale, Grabplatten/ Liegesteine, Einfassungennach aktuell gültiger Verwaltungsgebührensatzung
28.Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestattung, Grabverlängerung, Umbettung, Urnenanforderungen, Suchanfragen nach Ablauf der Ruhezeit (gebührenfrei ein Vororttermin im Rahmen einer Bestattung / Auswahl des Grabes)nach aktuell gültiger Verwaltungsgebührensatzung

Der Bürgermeister

Fontanestadt Neuruppin, den 22. Dezember 2025

Ruhle Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofsordnung beschlossen am 15.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Fontanestadt Neuruppin vom 15.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Der Bürgermeister

Satzung der Fontanestadt Neuruppin über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsordnung)

Auf der Grundlage der §§ 3 und 12 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl. I Nr. 10), geändert durch Gesetz vom 02. April 2025 (GVBl. I Nr. 8), in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I Nr. 16, S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GVBl. I Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Fontanestadt Neuruppin in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2025 folgende Satzung der Fontanestadt Neuruppin über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsordnung) beschlossen:

Gliederung I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung, Entwidmung, Einschränkung von Bestattungen auf Friedhöfen

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Dienstleistungserbringende

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettung

IV. Grabstätten

§ 12 Arten von Grabstätten

§ 13 Nutzungsrecht, Beräumung Grabstätte

§ 14 Erdreihengrabstätte

§ 15 Urnenreihengrabstätte

§ 16 Anonyme Urnengrabstätte

§ 17 Baumreihengrabstätte

§ 18 Urnengemeinschaftsanlage mit Gedenkstein

§ 19 Kinderwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

§ 20 Einzelwahlgrabstätte

§ 21 Doppelwahlgrabstätte

§ 22 Rasenwahlgrabstätte (für 2 Urnen oder einen Sarg)

§ 23 Urnenwahlgrabstätte (für 2 Urnen)

§ 24 Urnenwahlgrabstätte mit Graniteinfassung

§ 25 Baumwahlgrabstätte (für 2 Urnen)

§ 26 Denkmalwerte Grabanlagen

Der Bürgermeister

§ 27 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 28 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale, Grabeinfassungen und bauliche Anlagen

§ 29 Gestaltung

§ 30 Genehmigungserfordernis, Einrichtung und Änderung

§ 31 Verkehrssicherungspflicht und Entfernung

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 32 Grabgestaltung und Unterhaltung

§ 33 Vernachlässigung

VIII. Trauerfeier

§ 34 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

§ 36 Haftung

§ 37 Gebühren

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

§ 39 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Gebiet der Fontanestadt Neuruppin (nachfolgend „Stadt“ genannt) gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Alt Ruppin
  2. 2. Friedhof Binenwalde
  3. 3. Friedhof Buskow
  4. 4. Friedhof Gühlen-Glienicke
  5. 5. Friedhof Molchow
  6. 6. Friedhof Pabstthum
  7. 7. Friedhof Rheinsberg-Glienicke
  8. 8. Friedhof Steinberge
  9. 9. Friedhof Stendenitz
  10. 10. Friedhof Wuthenow
  11. 11. Friedhof Zermützel Der Bürgermeister

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf eine Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Gestattung von Ausnahmen von Satz 1 nach den Regelungen des § 27 Abs. 2 BbgBestG bedarf einer entsprechenden Antragstellung bei der Stadt. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer teilweise gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jede und jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Schließung, Entwidmung, Einschränkung von Bestattungen auf Friedhöfen

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten möglich. (6) Auf dem Friedhof Pabstthum werden nur Personen mit letztem oder ehemaligem Wohnsitz in der Ortslage Pabstthum beigesetzt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Friedhöfe sind für den Besuch ganzjährig geöffnet. Für den Aufenthalt auf dem Friedhof nach Einbruch der Dunkelheit wird keine Gewährleistung für die Verkehrssicherheit übernommen. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

Der Bürgermeister

(1) Jede und jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Mitgeführte Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen. Von Tieren verursachte Verschmutzungen sind von den Besitzerinnen und Besitzern sofort zu beseitigen. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen,
  2. 2. das Verteilen von Druckschriften, das Anbieten gewerblicher Dienste und Waren aller Art oder diesbezüglich zu werben,
  3. 3. Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden,
  4. 4. das Abhalten von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstiger Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt,
  5. 5. das Ablegen von Abraum, Abfällen sowie Gerätschaften außerhalb der dafür bestimmten Stellen auf den Friedhofsflächen. Das gilt auch für die Lagerung von Gießkannen, Grabvasen und Harken an den Grabstätten sowie in den Bepflanzungen. Diese werden vom Friedhofspersonal ohne Aufforderung ersatzlos entfernt und entsorgt,
  6. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  7. 7. zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern,
  8. 8. die Friedhofsanlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  9. 9. auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel anzuwenden,
  10. 10. alkoholische Getränke oder sonstige berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren,
  11. 11. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge der Stadt und leichte Fahrzeuge von Gewerbetreibenden ausgenommen),
  12. 12. gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren,
  13. 13. ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von Grabstätten und Friedhofsanlagen wegzunehmen; die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Bürgermeister

(5) Die Stadt kann von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (6) Für Diebstahl und Schäden durch höhere Gewalt oder durch Dritte haftet die Stadt nicht. (7) Personen, die wiederholt gegen die Vorschriften nach Abs. 1- 4 verstoßen, können von der Stadt auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden. (8) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 2 Wochen vorher anzumelden.

§ 6 Dienstleistungserbringende

(1) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner, Bestatterinnen und Bestatter sowie sonstige Dienstleistungserbringende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringende, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Dienstleistungserbringende müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof der Stadt eine Woche vorher anzeigen. Die Dienstleistungserbringenden müssen der Stadt vor Beginn ihrer Tätigkeiten unaufgefordert den jeweils aktuellen Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorlegen. (4) Die Dienstleistungserbringenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft oder fahrlässig verursachen. (5) Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Pflanzungen sind von den Verursacherinnen oder Verursachern umgehend auf eigene Kosten zu beseitigen. (6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs nur an Werktagen, montags bis freitags von 7:00 – 19:00 Uhr durchzuführen, außer sie sind aus besonderem Grund (z. B. Havarie, Gefahrenabwehr) von der Stadt angeordnet oder genehmigt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Dienstleistungserbringenden kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Stadt auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn die Dienstleistungserbringenden nach vorheriger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Der Bürgermeister

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Verantwortlich hierfür sind die bestattungspflichtigen Personen gemäß § 20 BbgBestG. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, wie standesamtliche Sterbeurkunde und die Erklärung zur Bestattung in der entsprechenden Grabart beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung und gesonderter Trauerfeiern in Absprache mit den Hinterbliebenen bzw. Bestatterinnen und Bestattern fest. Die Festsetzung der Bestattungszeiten erfolgt durch die Stadt gemäß der Reihenfolge der Anmeldungen. (3) Erdbestattungen oder Einäscherungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Urnen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt, sofern nicht andere übergeordnete Behörden (insbesondere Gesundheitsbehörden) im Einzelfall etwas anderes festlegen. (4) Ausnahmen von den Bestimmungen in Abs. 3 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. (5) Die Bestattungen werden regelmäßig von Montag bis Freitag durchgeführt, sofern der Tag kein gesetzlicher oder kirchlicher Feiertag ist. Im Ausnahmefall kann von der Stadt auf Antrag eine Bestattung auch an einem Samstag oder Feiertag zugelassen werden.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind Särge aus leicht abbaubarem Material erlaubt. Entsprechendes gilt für Sargeinsätze und Sargausstattungen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,15 m lang, 1,00 m hoch und im Mittelmaß 1,00 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung der Stadt unaufgefordert mitzuteilen.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sohle Der Bürgermeister

  1. 1. bei Grabstätten von Personen über 5 Jahren 1,80 m
  2. 2. bei Grabstätten von Personen unter 5 Jahren 1,30 m
  3. 3. bei Urnengrabstätten 0,80 m. (3) Die Größe der jeweiligen Grabstätte hat in der Regel folgende Maße (Länge x Breite):
  4. 1. Erdreihengrab 2,30 m x 1,50 m
  5. 2. Erdwahlgräber für Kinder 1,20 m x 0,80 m
  6. 3. Einzelwahlgrab 2,30 m x 1,50 m
  7. 4. Rasenwahlgrab 2,00 m x 1,00 m
  8. 5. Doppelwahlgrab 2,50 m x 2,50 m
  9. 6. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber 1,00 m x 1,00 m
  10. 7. Baumreihengrab 0,50 m x 0,50 m
  11. 8. Baumwahlgrab 0,50 m x 1,00 m
  12. 9. Urnengemeinschaftsgrab 0,50 m x 0,50 m
  13. 10. Anonymes Urnengrab 0,30 m x 0,30 m Abweichende Grabmaße, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehen, bleiben hiervon bis zur Neuordnung eines Grabfeldes unberührt. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. Bei Neubelegung von Grabstätten müssen Abweichungen von den hier genannten Maßen bei der Stadt beantragt werden. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber haben eine vorübergehende Beeinträchtigung oder Veränderung auf ihren Grabstätten zu dulden. Der bisherige Zustand ist durch die Veranlassenden wiederherzustellen.

§ 10 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeiten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen betragen 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist dauerhaft. (3) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhezeit entspricht. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Der Bürgermeister

(3) Umbettungen von Leichen in den ersten 2 Jahren nach der Bestattung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet wird. (4) Umbettungen von Urnen aus Baumgrabstätten, anonymen Urnenstätten und Urnengemeinschaftsanlagen sind unzulässig. (5) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (6) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzerin oder der Nutzer, denen jeweils das Nutzungsrecht an der Grabstätte zusteht. (7) Die Kosten für die Umbettung trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller. (8) Neben der Zahlung der Verwaltungsgebühren für die Antragsbearbeitung und Genehmigung der Umbettung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in dem Fall, dass Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, Ersatz zu leisten. (9) Es besteht gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 8 kein Anspruch auf Erstattung oder Aufrechnung der bereits entrichteten Friedhofsgebühren oder eines Gebührenteils. (10) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (11) Leichen und Aschen aus anderen Gründen als dem Umbettungszweck wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten von Grabstätten

(1) Nutzungsrechte können nur nach Maßgabe dieser Satzung vergeben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengrabstätten
    • a) Erdreihengrabstätte gemäß § 14 dieser Satzung
    • b) Urnenreihengrabstätte gemäß §15 dieser Satzung
    • c) Anonyme Urnengrabstätte gemäß § 16 dieser Satzung
    • d) Baumreihengrabstätte gemäß § 17 dieser Satzung
    • e) Urnengemeinschaftsanlage mit Gedenkstein gemäß § 18 dieser Satzung
  2. 2. Wahlgrabstätten
    • f) Kinderwahlgrabstätte gemäß § 19 dieser Satzung
    • g) Einzelwahlgrabstätte gemäß § 20 dieser Satzung
    • h) Doppelwahlgrabstätte gemäß § 21 dieser Satzung
    • i) Rasenwahlgrabstätte gemäß § 22 dieser Satzung Der Bürgermeister

j) Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen) gemäß § 23 dieser Satzung

k) Urnenwahlgrabstätte mit Graniteinfassung (2 Urnen) gemäß § 24 dieser Satzung

l) Baumwahlgrabstätte (2 Urnen) gemäß § 25 dieser Satzung

  1. 3. Denkmalwerte Grabanlage gemäß § 26 dieser Satzung
  2. 4. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gemäß § 27 dieser Satzung. (3) Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung. (4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, andere Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (5) Grabstätten werden nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stadt eine Ausnahme von Satz 1 zulassen. (6) Totgeburten dürfen auch in einer bereits belegten Grabstätte eines Verwandten bestattet werden.

§ 13 Nutzungsrecht, Beräumung Grabstätte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. (2) Das Nutzungsrecht wird wie folgt vergeben:

  1. 1. Reihengrabstätte: Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahre vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
  2. 2. Wahlgrabstätten: Das Nutzungsrecht wird bei Erstbelegung der Grabstätte für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit für die Dauer von 5, 10 oder 20 Jahren, auch mehrmals, verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird bis zum Ableben der oder des Nutzungsberechtigten keine Regelung für den Fall des Ablebens über die Nachfolgerin oder den Nachfolger im Nutzungsrecht getroffen und das Nutzungsrecht nicht durch einen Vertrag auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen, geht das Nutzungsrecht entsprechend der Erbfolge über. (3) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat bei der Stadt das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb oder Übertragung auf sich umschreiben zu lassen. (4) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (5) Das Nutzungsrecht erlischt,
  3. 1. wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist, Der Bürgermeister
  1. 2. wenn das Nutzungsrecht entzogen wird (§ 33 Abs. 2 und 3),
  2. 3. wenn der Nutzungsberechtigte auf Antrag nach Ablauf der Ruhezeit auf das Nutzungsrecht verzichtet,
  3. 4. wenn die Nutzungsberechtigten auf Antrag vor Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht zurückgeben. (6) Wenn das Nutzungsrecht erloschen ist, kann die Stadt über die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt Verstorbenen anderweitig verfügen. (7) In den Fällen der Abs. 5 Nr. 2 bis 4 besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Aufrechnung der Gebühren oder eines Gebührenanteils. (8) Im Fall des Abs. 5 Nr. 4 wird für die noch bestehende Ruhezeit eine jährliche Pflegepauschale nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Grabstätte wird bis zum Ablauf der Ruhezeit von der Stadt als Rasenfläche gepflegt. Die oder der Nutzungsberechtigte verliert mit Rückgabe des Nutzungsrechts alle Ansprüche nach Abs. 2 und 4. (9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen. Für die Beräumung der Grabstätte ist die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Wird die Aufforderung trotz einer nochmaligen Nachfrist von 8 Wochen nicht befolgt, werden bestehende Rechte ohne Entschädigung eingezogen und die Grabstelle auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät. (10) Bei Ablauf des Nutzungsrechts nach Abs. 5 Nr. 1 hat die oder der Nutzungsberechtigte bis zu 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Pflicht, die Grabmale, die Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattungen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen und die Grabstätte auf Bodenniveau einzuebnen (überschüssige Erde muss abgetragen und Vertiefungen mit Mutterboden aufgefüllt werden). Bei einer weiteren Nutzung der Grabstätte über diese Frist hinaus wird eine Verlängerungsgebühr nach der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren erhoben.

§ 14 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Verstorbenen vergeben werden. (2) In einem Erdreihengrab ist ausschließlich die Bestattung eines Sargs zulässig. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen gestattet werden. Die Möglichkeit des Aufbettens einer Urne und der Verlängerung der Nutzungszeit besteht nicht. (3) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen dieser Satzung die Pflegepflicht für die Dauer der Nutzungszeit der Grabstätte. Der Bürgermeister

§ 15 Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Verstorbenen vergeben werden. (2) In einem Urnenreihengrab ist ausschließlich die Bestattung einer Urne zulässig. Die Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungszeit besteht nicht. (3) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen dieser Satzung die Pflegepflicht für die Dauer der Nutzungszeit der Grabstätte.

§ 16 Anonyme Urnengrabstätte

(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die für die Dauer der Ruhezeit der Reihe nach innerhalb einer geschlossenen Anlage ohne Grabkennzeichnung vergeben werden. (2) Die Vergabe einer anonymen Grabstelle soll nur erfolgen, wenn dies dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht. Die Bestattungspflichtigen sollen einen Nachweis dafür erbringen (z.B. Testament, schriftliche Willenserklärung) oder schriftlich überzeugend und verbindlich erklären, dass die gewählte Bestattungsart dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht. (3) Blumen können an der gemeinschaftlichen Ablagefläche in den dort vorhandenen Grabvasen abgestellt werden. Weiterer Grabschmuck wird von der gemeinschaftlichen Ablagefläche vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt und entsorgt. (4) Das Ablegen von Blumen und Gestecken, individuellen Pflanzungen sowie sonstigem Grabschmuck ist auf der abgeschlossenen Anlage der anonymen Urnenstätte nicht gestattet. Es wird vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt und entsorgt. (5) Die Grabfläche (Rasen oder Bodendecker) wird von der Stadt gepflegt. (6) Über die Wiederbelegung der Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt.

§ 17 Baumreihengrabstätte

(1) Baumreihengräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen am Altbaumbestand oder an neu gepflanzten Gehölzen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Verstorbenen vergeben werden (2) In einem Baumreihengrab ist ausschließlich die Beisetzung einer Urne zulässig. Verlängerungen der Nutzungszeit und Nachbestattungen während der Nutzungszeit sind ausgeschlossen. (3) Die Urnengruft wird zur Schonung des Wurzelbereiches, unter Berücksichtigung von Alter und Größe des Baumes, in einem angemessenen Abstand von mindestens 1,50 m vom Stammbereich des Gehölzes geöffnet. Der Bürgermeister

(4) Der Abstand zwischen den einzelnen Baumreihengräbern zueinander soll 0,50 m betragen. (5) Die naturbelassenen Grabfelder dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (6) Die Stadt kann Pflegeeingriffe durchführen bzw. durchführen lassen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten sind sowie, wenn anlässlich der Bestattung durch die Stadt eine Ersatzpflanzung vorgenommen wird. (7) Muss ein Baum aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden, wird durch die Stadt eine Ersatzpflanzung vorgenommen, deren Ort sich nach den jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. (8) Bei der naturnahen Baumbestattung sind nur Urnen zugelassen, die aus einem biologisch abbaubaren Material bestehen. In den naturbelassenen Grabfeldern sollen sich diese während der Ruhezeit komplett zersetzen und die sterblichen Überreste so an die Natur zurückgeben. (9) Mit Genehmigung der Stadt kann eine Grabkennzeichnung der Grabstätte mit Gedenkstein (40 cm x 40 cm x 4 cm) erfolgen. Der Stein wird am Bestattungspunkt abgelegt. (10) Am Tag der Trauerfeier kann an der Grabstätte Blumenschmuck abgelegt werden. Der Grabschmuck ist spätestens 3 Wochen nach der Beisetzung von der Grabstätte zu entfernen. Nach dieser Zeit ist das Ablegen von Blumen und Gestecken, individuellen Pflanzungen sowie sonstigem Grabschmuck an der Grabstätte nicht gestattet. Diese werden vom Friedhofspersonal ohne vorherige Aufforderung ersatzlos entfernt und entsorgt. (11) Blumen können an der gemeinschaftlichen Ablagefläche, am Rande der Baumgräberstätte, in den vorhandenen Grabvasen abgestellt werden. Weiterer Grabschmuck wird von der gemeinschaftlichen Ablagefläche vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt und entsorgt.

§ 18 Urnengemeinschaftsanlage mit Gedenkstein

(1) Urnengemeinschaftsanlagen mit Gedenkstein sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. (2) In Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer gestalteten Fläche für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. (3) Die Stadt hat im Rahmen dieser Satzung für die Dauer der Ruhezeit die Pflegepflicht der Grabstätten. Die Kosten hierfür tragen die Nutzungsberechtigten. (4) Pflegefreie Urnengemeinschaftsanlagen werden mit einem Gedenkstein, der mit den Daten der Verstorbenen (Vor- und Zuname der Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr) versehen wird, vergeben. Die Kennzeichnung erfolgt ausschließlich durch das zu diesem Zeitpunkt gebundene Unternehmen der Stadt, dies erfolgt dreimal im Jahr, letztmalig vor Totensonntag. Der Bürgermeister

(5) Am Tag der Trauerfeier kann an der gemeinschaftlichen Ablagefläche am Rande der Urnengemeinschaftsanlage Blumenschmuck abgelegt werden. (6) Das Ablegen von Blumen und Gestecken, individuellen Pflanzungen sowie sonstigem Grabschmuck ist an der Grabstätte nicht gestattet. Es wird vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt und entsorgt. (7) Blumen können an der gemeinschaftlichen Ablagefläche, am Rande der Urnengemeinschaftsanlage, in den vorhandenen Grabvasen abgestellt werden. Weiterer Grabschmuck wird von der gemeinschaftlichen Ablagefläche vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt und entsorgt.

§ 19 Kinderwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(1) Kinderwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage im Benehmen mit der oder dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) In jedem Kinderwahlgrab ist ausschließlich die Bestattung eines Sarges oder einer Urne zulässig. (3) Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist möglich und erfolgt durch Antragstellung bei der Stadt. (4) Eine weitere Erdbestattung oder Urnenbeisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit der letzten Bestatteten abgelaufen ist. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte. (6) Das Nutzungsrecht kann durch Antragstellung bei der Stadt von der oder dem jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin übertragen werden. Die Unterschriften beider Parteien sind für die Antragstellung unerlässlich. (7) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 20 Einzelwahlgrabstätte

(1) Einzelwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage im Benehmen mit der oder dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag bei der Stadt möglich. (2) In einem Einzelwahlgrab ist ausschließlich die Bestattung eines Sarges zulässig. Zudem ist die nachfolgende Beisetzung von 2 Urnen gestattet. (3) Eine weitere Erdbestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit der letzten Bestatteten abgelaufen ist. (4) Zulässig ist auch die Beisetzung von 4 Urnen sofern keine Erdbestattung vorgenommen werden soll. Der Bürgermeister

(5) Darüber hinaus darf eine weitere Urnenbeisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit der erstbeigesetzten Urne abgelaufen ist. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte. (7) Das Nutzungsrecht kann durch Antragstellung bei der Stadt von der oder dem jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin übertragen werden. Die Unterschriften beider Parteien sind für die Antragstellung unerlässlich. (8) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 21 Doppelwahlgrabstätte

(1) Doppelwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage im Benehmen mit dem oder der Nutzungsberechtigten festgelegt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag bei der Stadt möglich. (2) In einem Doppelwahlgrab ist ausschließlich die Bestattung von 2 Särgen zulässig. Zudem ist die nachfolgende Beisetzung von 4 Urnen gestattet. (3) Eine weitere Erdbestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit der letzten Bestatteten abgelaufen ist. (4) Zulässig ist auch die Beisetzung von bis zu 8 Urnen sofern keine Erdbestattung vorgenommen werden soll. (5) Darüber hinaus darf eine weitere Urnenbeisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit der erstbeigesetzten Urne abgelaufen ist. (6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte. (8) Das Nutzungsrecht kann durch Antragstellung bei der Stadt von der oder dem jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin übertragen werden. Die Unterschriften beider Parteien sind für die Antragstellung unerlässlich. (9) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 22 Rasenwahlgrabstätte (für 2 Urnen oder einen Sarg)

(1) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage im Benehmen mit der oder dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag bei der Stadt möglich. Der Bürgermeister

(2) In einem Rasenwahlgrab ist entweder die Bestattung eines Sarges und die Beisetzung einer Urne oder die Beisetzung von 2 Urnen zulässig. Das Aufhügeln ist nicht gestattet. (3) Eine weitere Erdbestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit der letzten Bestatteten abgelaufen ist. (4) Eine weitere Urnenbeisetzung ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit der erstbeigesetzten Urne abgelaufen ist. (5) Die Grabstätte besteht aus einer Rasenfläche und einer Pflanzfläche. Die Flächen werden dauerhaft von der Stadt gepflegt. (6) Innerhalb der Pflanzfläche dürfen Blumensträuße in den vorhandenen Steckvasen aufgestellt werden. Die Herstellung und dauerhafte Pflege der Bepflanzung obliegen der Stadt. Die übrige Fläche des Grabes wird mit Rasen eingesät und ebenfalls dauerhaft von der Stadt gepflegt. (7) Eine Grabkennzeichnung erfolgt mit Genehmigung der Stadt an der Grabstätte mit liegendem Gedenkstein (40 cm x 40 cm x 4 cm). Der Stein wird in den Rasen im Bereich der unteren Einfassung der Pflanzfläche eingelassen (Überstand zur Geländeoberkante max. 2 cm). (8) Die Errichtung von anderweitigen Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie das Einpflanzen von Blumen, das Aufstellen von Schalen, das Ablegen von Blumen und Gestecken und anderen Grünpflanzen auf der Rasen- bzw. Pflanzfläche ist nicht zulässig. Es wird vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt und entsorgt.

§ 23 Urnenwahlgrabstätte (für 2 Urnen)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben wird und deren Lage gleichzeitig nach den gegebenen Möglichkeiten mit der oder dem Nutzungsberechtigten festgelegt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag bei der Stadt möglich. (2) In einem Urnenwahlgrab sind ausschließlich die Beisetzung von 2 Urnen zulässig. (3) Urnenbeisetzungen über die zulässige Urnenanzahl nach Abs. 2 hinaus sind nur möglich, wenn die Ruhezeit der jeweils erstbeigesetzten Urnen abgelaufen ist. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte.

§ 24 Urnenwahlgrabstätte mit Graniteinfassung (für 2 Urnen)

(1) Urnenwahlgrabstätten mit Graniteinfassung sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben wird und deren Lage gleichzeitig nach den gegebenen Möglichkeiten mit der oder dem Nutzungsberechtigten festgelegt wird. Die Grabstätten haben bereits durch die Stadt vorbereitete Graniteinfassungen, die die jeweiligen Grabstätten begrenzen. Eine Grababdeckung ist nicht möglich. Die Der Bürgermeister

Verlängerung und der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag bei der Stadt und nur für die gesamte Grabstätte möglich. (2) In einem Urnenwahlgrab mit Graniteinfassung ist die Beisetzung von 2 Urnen zulässig. (3) Urnenbeisetzungen über die zulässige Urnenanzahl hinaus sind nur möglich, wenn die Ruhezeit der jeweils erstbeigesetzten Urnen abgelaufen ist. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte.

§ 25 Baumwahlgrabstätte (für 2 Urnen)

(1) Baumwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen am Altbaumbestand oder an neu gepflanzten Gehölzen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag bei der Stadt möglich. (2) In einem Baumwahlgrab ist die Beisetzung von 2 Urnen zulässig. (3) Urnenbeisetzungen über die zulässige Urnenanzahl hinaus sind nur möglich, wenn die Ruhezeit der jeweils erstbeigesetzten Urnen abgelaufen ist. (4) Die Urnengruft wird zur Schonung des Wurzelbereiches, unter Berücksichtigung von Alter und Größe des Baumes, in einem angemessenen Abstand von mindestens 1,50 m vom Stammbereich des Gehölzes geöffnet. (5) Der Abstand zwischen den einzelnen Baumwahlgräbern zueinander soll 1,00 m betragen. (6) Die naturbelassenen Grabfelder dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (7) Die Stadt kann Pflegeeingriffe durchführen bzw. durchführen lassen, vor allem wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten sind sowie wenn anlässlich der Bestattung durch die Stadt eine Ersatzpflanzung vorgenommen wird. (8) Muss ein Baum aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden, wird durch die Stadt eine Ersatzpflanzung vorgenommen, deren Ort sich nach den jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. (9) Bei der naturnahen Baumbestattung sind nur Urnen zugelassen, die aus einem biologisch abbaubaren Material bestehen. In den naturbelassenen Grabfeldern sollen sich diese während der Ruhezeit komplett zersetzen und die sterblichen Überreste so an die Natur zurückgeben. (10) Mit Genehmigung der Stadt kann eine Grabkennzeichnung der Grabstätte mit Gedenkstein (40 cm x 40 cm x 4 cm) erfolgen. Der Stein wird am Bestattungspunkt abgelegt. (11) Am Tag der Trauerfeier kann an der Grabstätte Blumenschmuck abgelegt werden. Der Grabschmuck ist spätestens 3 Wochen nach der Beisetzung von der Grabstätte zu entfernen. Der Bürgermeister

(12) Nach dieser Zeit ist das Ablegen von Blumen und Gestecken, individuelle Pflanzungen sowie sonstiger Grabschmuck an der Grabstätte nicht gestattet. Es wird vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt und entsorgt. (13) Blumensträuße können an der gemeinschaftlichen Ablagefläche am Rande der Baumgräberstätte in die dort vorhandenen Grabvasen abgestellt werden. Weiterer Grabschmuck wird von der gemeinschaftlichen Ablagefläche vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt und entsorgt.

§ 26 Denkmalwerte Grabanlagen

Denkmalgeschützte und denkmalwerte Grabanlagen werden von der Stadt gestaltet und unterhalten.

§ 27 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft

(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besondere Anlagen einbezogen sind, den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. (2) Für die Unterhaltung und Pflege ist die Stadt verantwortlich. (3) Veränderungen dieser Grabstätten durch individuelles Einbringen von Grabsteinen, Pflanzungen und anderen Gegenständen, die der einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, sind unzulässig.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 28 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen für Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde jedes Einzelnen gewahrt und der Friedhof ein Ort der Trauer und Ruhe bleibt. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Gestaltungsgrundsätze dieser Satzung einzuhalten und unterzeichnen eine entsprechende schriftliche Erklärung mit der Antragstellung auf Erwerb eines Nutzungsrechtes.

VI. Grabmale, Grabeinfassungen und bauliche Anlagen

§ 29 Gestaltung

(1) Auf den Grabstätten dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nach der Bestattung eines Sarges oder einer Urne und unter Beachtung der nachfolgenden Abmessungen errichtet werden. Das Aufstellen mehrerer Grabmale auf einer Grabstätte bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadt. (2) Es sind stehende, schräg aufgestellte und liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. Der Bürgermeister

(3) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Holz oder gegossenem Metall und aufgesetzte Buchstaben ausschließlich aus gegossenem Metall bestehen. Für die Gestaltung am Denkmal sind weiterhin Glas, Keramik und Porzellan zulässig. Es darf keine Gefahr von den verwendeten Materialien ausgehen. (4) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokanter Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt. (5) Stehende und liegende Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten: • stehende Grabmale • liegende Grabmale Breite in m Höhe in m Breite in m Länge in m

  1. 1. Erdgrabstätte (einzeln) 0,60 1,20 0,50 0,90
  2. 2. Erdgrabstätte (doppelt) 1,20 1,20 0,75 1,20
  3. 3. Urnengrabstätte 0,50 0,80 0,70 0,70
  4. 4. Kindergrabstätte 0,50 0,80 0,60 0,70 Die Sockel dürfen nicht mehr als 10 cm über dem Erdreich sichtbar sein. Die Stärke eines stehenden Grabmales aus Naturstein muss mindestens 12 cm und die eines liegenden Grabmals aus Naturstein, mit Ausnahme der Regelungen in Abs. 9 bis 10, mindestens 5 cm betragen. Liegende Grabmale dürfen eine maximale Neigung von 40 % aufweisen. (6) Schräg aufgestellte Grabsteine dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Breite in m Länge in m 0,70 0,70 Schräg aufgestellte Grabmale sind durch ausreichend starke Natursteinkeile standsicher zu befestigen. Die Stärke eines schräg aufgestellten Grabmals muss mindestens 5 cm und die Neigung darf maximal 60 % betragen. (7) Auf Grabstätten dürfen liegende Grabmale, Grababdeckungen oder Grabmalbestandteile, zusammen mit der Randeinfassung maximal 50 % des Grabbeetes abdecken. (8) Grabeinfassungen dürfen folgende Außenmaße nicht überschreiten: Breite in m Länge in m
  5. 1. Erdgrabstätte (einzeln) 1,50 2,50
  6. 2. Erdgrabstätte (doppelt) 2,50 2,50
  7. 3. Urnengrabstätte 1,00 1,00
  8. 4. Kindergrabstätte 1,00 0,80 Die Einfassungen dürfen nicht mehr als 10 cm über dem Erdreich sichtbar sein. Die Stärke der Einfassung kann 6 cm bis 8 cm betragen. Bei Abweichung der örtlichen Gegebenheiten soll eine entsprechende Anpassung erfolgen. (9) Grabkennzeichnungen bei Grabmalen der Baumgrabstätte sind in Form von liegenden Natursteinen mit einer Ansichtsfläche von 40 cm x 40 cm mit einer Mindeststärke von 4 cm am Bestattungspunkt möglich. Der Bürgermeister

(10) Grabkennzeichnungen bei Grabmalen der Rasenwahlgrabstätte erfolgen in Form von liegenden Natursteinen mit einer Ansichtsfläche von 40 cm x 40 cm und einer Mindeststärke von 4 cm eingelassen in den Rasen im Bereich der unteren Einfassung der Pflanzfläche (Überstand zur Geländeoberkante max. 2 cm). (11) Die Stadt kann Ausnahmen von den Vorgaben der Abs. 1 bis 10 zulassen, soweit unter Beachtung des § 28 ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 30 Genehmigungserfordernis, Errichtung und Änderung

(1) Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstiger baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. (3) Die Grabmale, Grabeinfassungen sowie sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend, gemäß der geltenden TA Grabmal, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Ihre Umsetzung ist bei der Stadt zu beantragen. (4) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1. Grabmalentwurf, einschl. Grabeinfassungen mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seines Farbtons, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung in Höhe, Breite und Stärke.
  2. 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, des Farbtons, der Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung, wenn es im besonderen Fall erforderlich ist. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist. (6) Werden Grabmale, Grabeinfassungen und sonstiges Grabzubehör ohne vorherige schriftliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung aufgestellt, kann die Stadt die antragstellende Person zur Änderung auffordern. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, kann die Stadt die beanstandete Grabmalanlage auf Kosten der antragstellenden Person entfernen. (7) Grabmalanlagen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, sind innerhalb der von der Stadt gesetzten Frist zu entfernen. (8) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Der Bürgermeister

(9) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter der Beachtung des § 29 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen zulassen.

§ 31 Verkehrssicherungspflicht und Entfernung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind stets in guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten. (2) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Grabstätte auftreten können. (3) Die jährliche Standsicherheitsprüfung der Grabmale wird durch Sachverständige durchgeführt. Diese werden von der Stadt beauftragt. Die Stadt gibt den Tag der Grabsteinprüfung auf den jeweiligen Friedhöfen in Form eines Aushanges bekannt. Die Nutzungsberechtigten werden über aktuelle Mängel an dem Grabmal mit Fristsetzung zur Beseitigung schriftlich informiert. (4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, diese Gefahren unverzüglich zu beseitigen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb festgesetzten Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die Einfassung, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) vornehmen lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Grabmale aufzubewahren. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Genehmigung zur Beräumung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. In diesem Fall sind die zuständige Denkmalschutz- und ggf. weitere Behörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (6) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen einschl. Grabeinfassungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. Bei künstlerisch wertvollen Grabmalen kann die Stadt die Zustimmung versagen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 Grabgestaltung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 28 dieser Satzung hergerichtet, gepflegt und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend Der Bürgermeister

für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstelle zu entfernen. (2) Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt, innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung würdig herzurichten. Für die Herrichtung, Pflege und Instandsetzung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. Die Nutzungsberechtigten können diese Aufgaben selbst durchführen oder damit zugelassene Gewerbetreibende beauftragen. (3) Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätte ist ohne Hügel auf dem gleichen Niveau wie der umgebende Weg bzw. das angrenzende Gelände herzurichten. (4) Die Grabstätten können in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei der Verwendung von Dauerbepflanzung sind zugelassen bei:

  1. 1. Erdgrabstätten kleinwüchsige Gehölze mit einer maximalen Wuchshöhe von 1,20 m,
  2. 2. Urnengrabstätten kleinwüchsige Gehölze mit einer maximalen Wuchshöhe 0,40 m. Unzulässig sind aber insbesondere:
  3. 1. die komplette Abdeckung der Grabstätte mit undurchlässigen Materialien (Folie, Platten, Beton u. ä.) sowie mit Kiesel, die mehr als 50 % des Grabbeetes abdecken,
  4. 2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem,
  5. 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
  6. 4. die Lagerung von Gießkannen und Pflegegeräten auf der Grabstätte bzw. den angrenzenden Friedhofsflächen. Das Friedhofspersonal kann diese ohne gesonderte Aufforderung und ersatzlos von den Grabstätten entfernen und entsorgen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Stadt. Zur Schaffung und Erhaltung eines gepflegten Gesamtbildes der Friedhofsanlagen wird der Schnitt der Hecken, um Unterschiede in Form und Höhe zu vermeiden, generell von der Stadt bzw. von einem von ihr beauftragten Gewerbebetrieb durchgeführt. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Stadt Sonderregelungen zulassen. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergestecken, im Grabschmuck, Blumentöpfen, sowie bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Das Friedhofspersonal kann Produkte aus Kunststoff ohne Aufforderung und ersatzlos von den Grabstätten bzw. von der gemeinschaftlichen Ablagestelle entfernen und entsorgen. Ausgenommen sind Trauerflore im Rahmen der Der Bürgermeister

Bestattung, bestückte Grabvasen, Markierungszeichen und Grablichter gemäß Abs. 8. (8) Es dürfen nur Grablaternen mit einer Kerze aus Wachs bzw. Kompositions-Öllichter in einem Glas aufgestellt werden, alle anderen sind nicht gestattet. Ab der Waldbrandwarnstufe 2 dürfen die Grablichter nicht angezündet werden. (9) Bänke und sonstige Sitzgelegenheiten auf und an Grabstätten bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. (10) Die Stadt kann Ausnahmen von den Vorgaben des § 32 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 zulassen, soweit ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (2) Wird die Anordnung der Stadt trotz mehrfacher Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt bestehende Rechte ohne Entschädigung einziehen und die Grabstelle auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. Ist die Ruhezeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, wird zusätzlich eine Pflegepauschale nach der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren bis zum Ablauf der Ruhezeit erhoben. (3) Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstelle. Wird die Aufforderung trotz einer nochmaligen Nachfrist von 8 Wochen nicht befolgt, werden bestehende Rechte ohne Entschädigung eingezogen und die Grabstelle auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät.

VIII. Trauerfeier

§ 34 Trauerfeier

(1) Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Trauerhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle stattfinden. (2) Die zusätzliche Ausschmückung der Trauerhallen obliegt den Angehörigen oder den Bestatterinnen und Bestattern. (3) Die Trauerhalle incl. der Vor- und Nachbereitung einer Trauerfeier, soll nicht länger als eine Stunde genutzt werden. Verlängerungen können mit zusätzlichen anteiligen Gebühren berechnet werden. (4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und Anlagen in den Freiräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. (5) Die Benutzung von Trauerhallen kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken Der Bürgermeister

wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Behördlichen Anweisungen, insbesondere von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder der Staatsanwaltschaft, ist Folge zu leisten.

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte behalten ihre Gültigkeit.

§ 36 Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen. (2) Ebenso haftet die Stadt nicht für Schäden an Grabzubehör beim Öffnen und Schließen von Gräbern. Sie übernimmt keine Obhut- und Überwachungspflichten über Gräber und deren Zubehör. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37 Gebühren

Für die Benutzung der von der Fontanestadt Neuruppin verwalteten kommunalen Friedhöfe und ihren Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe zu entrichten.

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 3 mitgeführte Hunde nicht an einer kurzen Leine führt oder die vom Tier verursachten Verschmutzungen nicht sofort beseitigt,
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 4 Nr.
  4. 1. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten ausführt, Der Bürgermeister
  1. 2. Druckschriften verteilt, gewerbliche Dienste und Waren aller Art anbietet oder diesbezüglich dafür wirbt,
  2. 3. Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden,
  3. 4. Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstige Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt abhält,
  4. 5. Abraum, Abfälle oder Gerätschaften außerhalb der dafür bestimmten Stellen auf den Friedhofsflächen, ablegt,
  5. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen oder Hecken übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) oder Grabstätten unbefugt betritt,
  6. 7. auf den Friedhöfen lärmt, spielt oder lagert,
  7. 8. die Friedhofsanlagen verunreinigt oder beschädigt,
  8. 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel auf Grab- und Vegetationsflächen verwendet,
  9. 10. alkoholische Getränke oder sonstige berauschende Mittel konsumiert,
  10. 11. Wege mit Fahrzeugen befährt,
  11. 12. gewerbsmäßig filmt oder fotografiert,
  12. 13. Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von Grabstätten und Friedhofsanlagen ohne Berechtigung abräumt,
  13. 4. entgegen § 5 Abs. 8 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
  14. 5. als Dienstleistungserbringende oder Dienstleistungserbringender entgegen § 6 Abs. 3, 6 und 7 ohne ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherungsschutz, ohne vorherige Anzeige oder außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Material unzulässig einlagert,
  15. 6. entgegen § 7 Abs. 3 Erdbestattungen oder Einäscherungen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchführt oder Urnen nicht spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beisetzt.
  16. 7. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt gemäß § 11 durchführt,
  17. 8. entgegen § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 10 und 11, § 18 Abs. 6, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 12 und 13 Blumen oder Grabschmuck ablegt oder Anpflanzungen vornimmt,
  18. 9. entgegen § 19 Abs. 7, § 20 Abs. 8 oder § 21 Abs. 9 Wahlgrabstätten ausmauert,
  19. 10. entgegen § 29 Abs. 7 und § 32 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 mehr als 50 % der Grabfläche mit undurchlässigem Material abdeckt,
  20. 11. entgegen § 29 Abs. 3 bis 10 andere Materialien verwendet, aufdringliche Farben und provokante Zeichen oder Inschriften anbringt oder die vorgegebenen Maße der Grabmale und Grabeinfassungen nicht einhält,
  21. 12. entgegen § 30 Abs. 2 und 3 ohne die erforderliche Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder bauliche Anlagen aufstellt oder verändert, Der Bürgermeister
  1. 13. seiner Verkehrssicherungspflicht gemäß § 31 Abs. 1 und 4 nicht nachkommt oder Grabmale, Grabeinfassungen oder bauliche Anlagen entgegen § 31 Abs. 6 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt entfernt,
  2. 14. entgegen § 32 Abs. 1 bis 4 und 8 die Grabstätte nicht bestimmungsgemäß herrichtet oder pflegt oder Grablichter ab der Waldbrandwarnstufe 2 anzündet.
  3. 15. Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 32 Abs. 7 verwendet,
  4. 16. Grabstätten entgegen § 33 Abs. 1 vernachlässigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro. (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des OWiG. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und § 3 Abs. 2 BbgKVerf ist der Bürgermeister.

§ 39 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die „Satzung der Fontanestadt Neuruppin über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsordnung)“ vom 22. Dezember 2021, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 19. Januar 2022, S. 4 ff, außer Kraft.

Neuruppin, den 22. Dezember 2025

Ruhle Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neuruppin?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neuruppin mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 16xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Neuruppin anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Neuruppin
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Neuruppin nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Neuruppin (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 16xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Neuruppin:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €