Friedhofsgebühren Stüdenitz-Schönermark 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Stüdenitz-Schönermark · Brandenburg · PLZ 16845

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.02.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung

der Gemeinde Stüdenitz-Schönermark über die Erhebung von Bestattung- und Benutzungsgebühren auf den gemeindeeigenen Friedhöfen.

Gemäß § 28 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBL. Teil I, S. 286) in der zur Zeit geltenden Fassung und des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg hat die Gemeindevertretung Stüdenitz-Schönermark in Ihrer Sitzung am 06.12.2012 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Ruhefristen

Die Ruhefrist der Grabstätten beträgt 25 Jahre, auf Antrag werden die Ruhefristen verlängert.

§ 3

Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner sind:

a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben (Bestattungspflichtige) und der Antragsteller;

b) bei Umbettungen und Widerbestattungen der Antragsteller.

  1. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Gebühren

Für die Nutzung jeder Grabstelle und für die Bewirtschaftung des Friedhofes werden ohne Rücksicht darauf, ob die Grabstelle belegt ist, Grabgebühren erhoben.

Bei Neuerwerb einer Grabstelle wird die gesamte Grabgebühr fällig.

Doppelgrabstelle1.200,00 Euro
Einzelgrabstelle600,00 Euro
Einzelgrabstelle Sarg u. Gras1.000,00 Euro
Dreiergrabstelle1.800,00 Euro
Vierergrabstelle2.400,00 Euro
Urnengrabstelle158,00 Euro
Urnengrabstelle Grüne Wiese183,00 Euro

Die Gebühr wird jedes Jahr erhoben, bei Gräbern bei denen noch keine Gebühr für die volle Liegezeit berechnet wurde oder bei Gräbern deren Nutzungszeit verlängert wird.

Doppelgrabstelle48,00 Euro
Einzelgrabstelle24,00 Euro
Einzelgrabstelle SuG40,00 Euro
Dreiergrabstelle72,00 Euro
Vierergrabstelle96,00 Euro
Urnengrabstelle7,32 Euro
  1. 3. Benutzung der Leichenhalle 95,00 Euro

Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das gewöhnliche Maß hinaus gehen, können die Gebühren in Einzelfall angemessen erhöht werden. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit können die vorstehenden Gebühren erlassen oder ermäßigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde nach schriftlicher Antragstellung.

  1. 4. Ausstellung einer Graburkunde 3,00 Euro

§ 6

Fälligkeit

Die Entrichtung der nach dieser Satzung zur Erhebung kommenden Gebühren hat im Voraus nach Zugang des Gebührenbescheides zu erfolgen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.02.2013 mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Stüdenitz-Schönermark vom 12.02.2003 über die Erhebung von Bestattungs- und Benutzungsgebühren auf den gemeindeeigenen Friedhöfen außer Kraft.

Stüdenitz-Schönermark, den 06.12.2012

... Dr. Gerber Amtsdirektor

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 06.12.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofsatzung der Gemeinde Stüdenitz-Schönermark

Gemäß §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBL Teil I/07 Nr. 19, S. 286) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung Stüdenitz-Schönermark in ihrer Sitzung am 25.10.2016 die folgende Satzung beschlossen.

Präambel Diese Satzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Stüdenitz-Schönermark.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Friedhofszweck

Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie dienen der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung der nach Maßgabe des § 2 berechtigten Personen. Für die Gemeinde Stüdenitz-Schönermark ist das Amt Neustadt (Dosse), 16845 Neustadt (Dosse), Bahnhofstraße 6, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, zuständig.

§ 2 Berechtigte

  1. 1. Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Stüdenitz-Schönermark unterhält, hat einen Anspruch auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Stüdenitz-Schönermark bestattet zu werden.
  1. 2. Andere Personen können ein entsprechendes Recht erwerben, wenn die Friedhofsverwal- tung ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.

§ 3 Entwidmung

  1. 1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teil- weise außer Dienst gestellt und entwidmet werden. Die Entwidmung des Friedhofes hat zur Folge, dass das Grundstück ihre Eigenschaft als Ruhestätte verliert und weitere Bei- setzungen nicht mehr möglich sind. Restliegezeiten werden gesichert.
  1. 2. Jede Schließung und Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles ist öffentlich bekannt zugeben. Im Falle der Schließung und Entwidmung stellt die Gemeinde Stüdenitz- Schönermark Ersatzgrabstätten zur Verfügung. Eine Umbettung auf Kosten der Gemeinde erfolgt bei Notwendigkeit, wenn die für
  • in Reihengrabstätten/Urnengrabstätten Bestattete bestimmt Ruhezeit,
  • oder in Wahlgrabstätten Bestattet gewährte Nutzungszeit

noch nicht abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erstreckt sich in gleichem Umfang auf Ersatzwahl-Grabstätten. Die Termine für die eventuell notwendigen Umbettungen sind mindestens einen Monat zuvor öffentlich bekannt zugeben. Die Umbettungstermine den Nutzungsberechtigten schriftlich bekannt zu geben. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Soweit am Friedhofseingang keine vorgeschriebenen Zeit bekannt gegeben sind, ist der Friedhof für Besucher ständig zugänglich.
  1. 2. Die Gemeinde Stüdenitz-Schönermark kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
  1. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen zu befahren,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbemäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • g) Plaste- und Glasabfälle auf dem Gelände bzw. an den Abfallstellen abzulagern,
    • h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege Dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    • i) zu lärmen und zu spielen,
    • j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
    • k) ungenehmigte Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,
    • l) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,
    • m) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind

§ 6 Gewerbetreibende

  1. 1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch eine Bescheinigung des Auftraggebers nachzuweisen.
  2. 2. Zur Ausführung gewerblicher Arbeiten an den Grabstätten ist den Gewerbetreibenden das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen nur an den Werktagen und nur außerhalb der Beerdigungszeiten gestattet. Wege, die durch die Anfuhr von Werkstoffen, insbeson- dere von Grabsteinen, beschädigt werden, sind vom Verursacher auf eigene oder auf Kosten des Auftraggebers sogleich instand zu setzen.
  1. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.
  1. 4. Gewerbetreibende, die trotz Warnung wiederholt gegen die Anordnungen der Gemeinde verstoßen, kann das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

  1. 1. Nach Eintritt des Todesfalles ist die Bestattung des Verstorbenen umgehend bei der Fried- hofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung gemeinsam mit dem Antrag- steller fest. Die Bestattung hat innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen. Bestattungen werden in der Regel an Werktagen vorgenommen.

§ 8 Särge

Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

§ 9 Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Für Kriegsgräber ist die Ruhezeit unbegrenzt.
  1. 2. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Grabstellen über die Liegezeit lt. § 9 (1) zu verlän- gern. Eine Verlängerung kann aus wichtigem öffentlichem Interesse abgelehnt werden.

§ 10 Ausheben der Gräber

  1. 1. Für das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist der Friedhofseigner zuständig. Diese Auf- gabe kann an Dritte übertragen werden.
  1. 2. Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Sie beträgt für Erdbestattungen mindestens 0,90 m bis zur Oberkante des Sarges, für Beisetzungen der Urne mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.
  1. 3. Der Abstand zwischen der Aussenkante der Gräber für Erdbestattungen darf 0,30 m nicht unterschreiten. § 11 Umbettungen
  1. 1. Die Ruhe der Toten genießt absoluten Vorrang vor privaten Interessen. Sie darf nur dann gestört werden, wenn dies durch besonders wichtige öffentliche Gründe ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
  1. 2. Jede Umbettung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antrag kann nur von dem Verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen gestellt werden. Der Antrag- steller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen.
  1. 3. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt.
  1. 4. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 5. Bei der Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
  1. 6. Eine Ausgrabung von Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  1. 2. Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
  • Einzelgrabstätten
  • Einzel- und Doppelgrabstätten unter Gras
  • Doppelgrabstätten einschl. Mehrfachgrabstätten
  • Urnenreihengrabstätten
  • Urnengrabstätten anonym
  • Ehrengrabstätten
  1. 3. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung oder Widererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. § 13 Abmessungen
  1. 1. Folgende Abmessungen werden bei den einzelnen Grabarten als Umrandung vorge- schrieben: Einzelgrabstätte

2,40 m x 1,10 m (Länge x Breite) Doppelgrabstätte

2,40 m x 2,50 m Urnengrabstätte

0,80 m x 0,80 m

§ 14 Einzelgrabstätten

  1. 1. Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden erworben werden.
  1. 2. In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Zusätzliche Urnenbei- setzungen von bis zu 2 Urnen sind zulässig.
  1. 3. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich – falls es nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffent- liche Bekanntmachung – hingewiesen.
  1. 4. Jeder Rechtsnachfolger (Angehörige) hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 5. Einzel- und Doppelgrabstätten unter Gras sind Grabstätten für Erdbeisetzung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden erworben werden. Für Ehepaare besteht die Möglichkeit die Nebengrabstelle mit zu er- werben.
  1. 6. Grabstätten unter Gras befinden sich auf einer extra ausgewiesenen Fläche des Friedhofes. Sie besitzen keine Umfassung sondern nur einen ebenerdig liegenden Grabstein in den Abmessungen 50 x 40 x 8 cm. Bei Doppelgrabstätten unter Gras besteht die Möglichkeit einen Grabstein für beide Gräber anzulegen oder es bei einem Grabstein pro Grab zu belassen. Die Pflege der Fläche erfolgt durch die Gemeinde. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet.
  1. 7. In jeder Reihengrabstätte unter Gras darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Zusätz- liche Urnenbeisetzungen sich nicht möglich.
  1. 8. Um die Pflege durch die Gemeinde nicht zu erschweren, ist pro Einzelgrabstätte unter Gras nur ein Blumengesteck/Vase/sonst. Grabschmuck gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden die zusätzlichen Gestecke von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Für Blumen wird ein Vasengestell zur Verfügung gestellt.

§ 15 Mehrfachgrabstätten

  1. 1. Mehrfachgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Zusätzliche Urnenbeisetzungen von bis zu 3 Urnen pro Grabstätte sind möglich.
  2. 2. Ist die Ruhezeit einer Leiche abgelaufen, so kann eine weitere Bestattung erfolgen. Die Nutzungsdauer wird nur für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert.
  3. 3. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich – falls es nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffent- liche Bekanntmachung – hingewiesen.
  1. 4. Jeder Rechtsnachfolger (Angehörige) hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden. Ihm obliegt die Gestaltung und die Pflege der Grabstätte.
  1. 6. Das Nutzungsrecht an Mehrfachgrabstätten, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Rückgabe erfolgt ersatzlos.

§ 16 Urnengrabstätten

  1. 1. Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnenreihengrabstätten. Die Beisetzung kann außer- dem in Grabstätten für Erdbestattungen erfolgen.
  1. 2. Urnenreihengrabstätten werden im Belegungsplan gesondert ausgewiesen. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der für Aschen gesetzten Ruhezeit vergeben.
  1. 3. Pro Urnenreihengrabstätte ist die Belegung mit bis zu 2 Urnen möglich.

§ 17 Anonyme Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

  1. 1. Die Gemeinschaftsanlage ist ein Gräberfeld mit nicht gekennzeichnete Grabstellen in der die Urnen unter Gras bestattet werden.
  1. 2. Die Anlage liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Gemeinde gepflegt wird. Das Gräberfeld ist aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen, jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestaltungselemente gekennzeichnet. Die Lage der einzelnen Urnenstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein. Es besteht die Möglichkeit, den Namen des Verstorbenen auf einer Gemeinschaftstafel einzugravieren.
  1. 3. Voraussetzung für eine Beisetzung in dieser Gemeinschaftsanlage ist der Wunsch des Ver- storbenen oder seiner Angehörigen auf Bestattung in derartiger Grablage.
  1. 4. Eine Gestaltung oder eine andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zu Anonymität zu keiner Zeit möglich.
  1. 5. Die Bestattung wird durch Bedienstete der Gemeinde bzw. durch die dazu beauftragte Firma ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt. § 18 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden vom Friedhofseigner unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch den Friedhofseigner.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Gestaltung der Grabstätten ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt.
  1. 2. Die Würde des Friedhofes als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.
  1. 3. Für Einzelgrabstätten unter Gras gelten die Vorschriften im § 14.

VI. Grabmale

§ 20 Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine oder Holz verwendet werden.
  1. 2. Es sind liegende oder stehende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. Bei Grabstätten unter Gras sind ebenerdig liegende Grabmale vorgeschrieben. Es dürfen keine aufgesetzten Schriftzeichen verwendet werden.
  1. 3. Abmessungen: Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark, liegende Grabmale mindestens 8 cm stark sein.
  1. 4. Pro Grabstätte dürfen die Grabmale max. 0,70 x 1,10 m (Breite x Höhe) groß sein, bei einer Urnengrabstätte 0,60 x 0,80 m (Breite x Höhe), bei Sarg unter Gras 0,40 x 0,40 m. Geringfügige Überschreitungen der Maß (max 20%) sind schriftlich zu beantragen und können nach Prüfung zugelassen werden.
  1. 5. Bei Grabstätten Sarg unter Gras besteht die Möglichkeit, wenn zwei Grabstellen nebenein- ander erworben werden, den Grabstein mittig oder für jede Grabstelle einzeln zu verlegen.

§ 21 Errichtung und Genehmigung

  1. 1. Für die Errichtung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal), Ausgabe August 2006.
  2. 2. Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen einschl. Grabeinfriedung ist ein Antrag zu stellen und die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
  1. 3. Bestandteil eines Antrages ist die zeichnerische Darstellung der zu erstellenden Grabmal- anlage mit der Angabe aller für die Anlage sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. So sind im Antrag folgende Angaben zu Bauteilen, soweit sie vorhanden sind, zu machen:

Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Dicke Sockel:

Material, Höhe, Breite, Dicke Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe Abdeckplatte: Material, Länge, Breite, Dicke Einfassung: Länge, Höhe, Dicke Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen

Abmessungen, z.B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge,

Tiefe, Breite

§ 22 Anlieferung

  1. 1. Eine Durchschrift der Errichtungsgenehmigung ist bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen vorzulegen.
  1. 2. Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen erfolgt in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen um im Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

  1. 1. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken.
  1. 2. Verantwortlich für die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte des Grabes.
  1. 3. Jährlich wird durch die Friedhofsverwaltung die Standsicherheit der Grabmale überprüft. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berech- tigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für einen Zeitraum von 3 Monaten. § 24 Entfernung
  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung Von der Grabstelle entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 1 Monat durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstätte zu beräumen. Der Nutzungsberechtigte kann diese Aufgabe auch an einen Dritten übertragen. Dazu bedarf es ebenfalls der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  1. 3. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt, wenn dies für die weitere Nutzung des Friedhofes im öffentlichen Interesse liegt.
  1. 4. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht mehr zu ermitteln genügt eine öffent- liche Bekanntmachung für einen Zeitraum von 3 Monaten und einen Hinweis auf der Grabstätte. Danach ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grab- stätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  1. 2. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofe anzupassen. Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grab- stätten und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Umpflanzungen der Grabstätten mit Hecken sind nicht zulässig. Ebenso sind Koniferen und Bäume aller Art, die eine Höhe von 1,50 m überschreiten, nicht zulässig.
  1. 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs- rechtes.
  1. 4. Die Herrichtung der Grabstätten hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Für die Grabstätten Sarg unter Gras sollen die Bestattungsunternehmen diese Aufgabe über- nehmen.
  1. 5. Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich. § 26 Vernachlässigung
  1. 1. Die Friedhofsverwaltung kann dem Verfügungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstätte die Würde des Friedhofes stört oder die Sicherheit beeinträchtigt wird.
  1. 2. Ist eine schriftlich Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, genügt einmalig ein Hinweisschild auf der Grabstelle, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Ver- bindung zu setzen. Außerdem erfolgt eine Bekanntmachung dieser Aufforderung durch Aushang und im Amtsblatt des Amtes Neustadt (Dosse).
  1. 3. Wird die Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht befolgt, so kann die Friedhofsver- waltung das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen beseitigen und die Grabstätte ab- räumen und einebnen lassen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.
  1. 4. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schrift- lich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.
  1. 5. Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Zu einer Aufbewahrung ist die Fried- hofsverwaltung nicht verpflichtet.

VIII. Trauerhalle und Trauerfeier

§ 27 Benutzung der Trauerhalle

  1. 1. Trauerhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zu ihrer Bestattung. Die Trauerhalle darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder eines Mitarbeiters des Bestattungsinstitutes betreten werden.
  1. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 28 Trauerfeier

  1. 1. Die Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung terminlich abzustimmen. Sie können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorge- sehenen Stelle abgehalten werden. IX. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 25 Jahre seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 30 Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 31 Gebühren

Die Benutzung der vom Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten. Sie können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsatzung der Gemeinde Stüdenitz-Schönermark vom 11.04.2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Neustadt, den …….

D. Fuchs

Amtsdirektor