🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.11.2017 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung
der
Ortsgemeinde Nachtsheimvom 26.10.2017
079-friedhofsgebührensatzung 2017.docx
Friedhofsgebührensatzungder
Ortsgemeinde Nachtsheim
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 3 Pflege der Rasengräber
§ 4 Benutzung der Leichenhalle
§ 5 Beisetzung Ortsfremder, Auswärtigenzuschlag
§ 6 Gebührenschuldner
§ 7 Fälligkeit
§ 8 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
§ 9 Inkrafttreten
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Nachtsheimvom 26.10.2017
Der Ortsgemeinderat von Nachtsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) unddes § 31 der Friedhofssatzung vom 06.04.2011 folgende Satzung beschlossen, die hiermitbekanntgemacht wird.
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2
Ausheben und Schließen der Gräber
Gräber für Erdbestattung (§ 13 u. 15 der Friedhofssatzung) 280,00 €
Urnengräber (§§13, 14 und 15 der Friedhofssatzung) 50,00 €
Diese Gebühren gelten für das Ausheben und Verfüllen der Gräber, wenn dies nicht im Wege der Nachbarschaftshilfe geschieht.
§ 3
Pflege der Rasengräber
Für die Pflege einer Rasengrabstätte wird mit der Erstbestattung beieiner Liegefrist von 25 Jahren folgende Gebühr erhoben:
a. Erdbestattung: 1.300,00 € b. Urnenbestattung: 1.100,00 €
Die Höhe der Gebühren für die Pflege einer Rasengrabstätte für Ortsfremde sind ausschließlich in § 5 Abs. 3 und 4 dieser Satzung (Auswärtigenzuschlag) festgesetzt.
Die Zweitbelegung einer Rasengrabstätte innerhalb von 10 Jahren nach der Erstbelegungist für Ortsangehörige gebührenfrei.
§ 4
Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbahrung einer Leiche oder einer Urne bis zur Bestattungwird eine Gebühr in Form einer Kostenpauschale in Höhe vonerhoben.
80,00 €
§ 5
Beisetzung Ortsfremder, Auswärtigenzuschlag
- 1. Bei der Beisetzung von Ortsfremden werden die Gebühren nach Maßgabe einer Sondervereinbarung festgesetzt.
- 2. Die Gebühr nach § 4 dieser Satzung bleibt unverändert.
- 3. Für Ortsfremde beträgt die Gebühr für die Überlassung einer Reihengrabstätte und einer Urnengrabstätte
1.000,00 €.
Für Ortsfremde beträgt die Gebühr für die Überlassungeiner Jubilargrabstätte (Doppelgrabstätte) Die zweite Beisetzung in einer Jubilargrabstätte ist gebührenfrei
1.800,00 €.
Für Ortsfremde betragen die Gebühren für die Überlassungeiner Rasen-Reihengrabstätteundeiner Rasen-Urnengrabstätte
1.800,00 €
1.600,00 €.
In den Gebührensätzen für Rasengrabstätten sind die Kosten für die Pflege nach § 3 dieser Satzung enthalten.
- 4. Für eine Zweitbelegung einer Grabstände innerhalb von 10 Jahren nach der Erstbelegung wird für Ortsfremde eine Gebühr in Höhe von erhoben. Dies gilt sowohl für Reihen- und Urnengrabstände als auch für Rasengrabstände.
- 5. These Regelungen für Ortsfremde treten nicht bei ehemaligen Einwohnern der Ortsgemeinden Nachtsheim, Anschau und Munk ein, die alters-oder krankheitsbedingt in einem anderen Ort gepflegt wurden (z.B. bei Kindern und sonstigen Angehörigen oder in Alters- und Pflegeheimen).
500,00 €
§ 6
Gebührenschuldner
- 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a. bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, b. bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
- 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle aucha. der Antragstellerb. diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, undzar mit der Beantragung der Leistung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 9
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.11.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.04.2015 außer Kraft.
Nachtsheim, den 26.10.2017
Ortsgemeinde Nachtsheim
(Siegel)
Thomas Göbel, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder (b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Mayen-Land, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Tabellarische Übersicht Friedhofsgebühren Ortsgemeinde Nachtsheim
| § | Gebührenart | Gebühr in € |
|---|---|---|
| 2 | Ausheben u. Schließen für Erdbestattung (ohne Nachbarschaftshilfe) | 280,00 € |
| 2 | Ausheben u. Schließen für Urnenbestattung (ohne Nachbarschaftshilfe) | 50,00 € |
| 3 | Pflege Rasengrabstätte - Erdbestattung - | 1.300,00 € |
| 3 | Pflege Rasengrabstätte - Urnenbestattung - | 1.100,00 € |
| 4 | Benutzung der Leichenhalle | 80,00 € |
| 5 | Beisetzung Ortsfremder, Auswärtigenzuschlag | |
| 5 Nr. 2 | Benutzung der Leichenhalle | 80,00 € |
| 5 Nr. 3 | Reihengrabstätte | 1.000,00 € |
| 5 Nr. 3 | Urnengrabstätte | 1.000,00 € |
| 5 Nr. 3 | Jubilargrabstätte (Erstbelegung) | 1.800,00 € |
| 5 Nr. 3 | Jubilargrabstätte (Zweitbelegung) | - € |
| 5 Nr. 3 | Rasengrabstätte - Erdbestattung - (einschl. Pflegegebühr) | 1.800,00 € |
| 5 Nr. 3 | Rasengrabstätte - Urnenbestattung - (einschl. Pflegegebühr) | 1.600,00 € |
| § 5 Nr. 4 | Zweitbelegung innerh. Von 10 Jahren bei Reihen-, Urnen- u. Rasengrabstätten) | 500,00 € |
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
F r i e d h o f s s a t z u n g
der Ortsgemeinde Nachtsheim vom 12.04.2023
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nachtsheim
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Urnengrabstätten § 14a Rasengrabstätten § 15 Jubilargrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 26 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlußvorschriften § 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nachtsheim
vom 12.04.2023
Der Gemeinderat von Nachtsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Nachtsheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinden Nachtsheim, Anschau und Münk waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
j) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit einem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zulässig.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden grundsätzlich im Wege der Nachbarschaftshilfe hergestellt. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, wird das Grab von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
(2) Bei Beisetzungen von Aschen in einer bereits bestehenden Grabstätte (Reihen-, Urnen- und Rasengrabstätten) muss die verbleibende Ruhezeit mindestens 15 Jahre betragen. Die Dauer der Ruhezeit richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Beisetzung.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Jubilargrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten,
c) Rasengrabstätten und
d) Jubilargrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. In einem Reihengrab kann wahlweise eine Erdbestattung erfolgen oder eine Erdbestattung und eine Aschenbeisetzung oder zwei Aschenbeisetzungen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für die zweite Belegung an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder für Verstorbene jeden Alters; eine Unterteilung zwischen verstorbenen Kinder bis zu einem gewissen Alter und verstorbenen Erwachsenen erfolgt nicht.
(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten zwei Aschen und
b) in Reihengrabstätten entsprechend der Regelung in § 13.
c) in Jubilargrabstätten entsprechend den Regelungen in § 15.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die
Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Jubilargrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 14a – Rasengrabstätten
(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof eine Stelle für Rasen-Reihengrabstätten aus.
(2) In Rasengrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich.
(3) Die Rasengrabstätten werden als Einzelgrabstätten angeboten mit einer Liegefrist von grundsätzlich 25 Jahren. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Pflege dieser Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Grabhügel werden nicht angelegt. Grabeinfassungen und stehende Grabmale sind nicht zulässig. Zulässig sind Liegeplatten mit namentlicher Kennzeichnung.
(5) Innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung muss die Grabplatte verlegt werden. Die Platte darf nicht in Beton verlegt werden, weil nach Bedarf spätere Ausgleichsarbeiten durch die Ortsgemeinde vollzogen werden. Das Aufstellen von Grablichtern, Blumenvasen und anderem Grabschmuck auf der Grabplatte ist nicht gestattet. Dies ist für die Rasengräber nur an einer zentralen Stelle möglich, die die Gemeinde hierfür einrichtet.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.
§ 15 – Jubilargrabstätten
Unter dem Begriff "Jubilargrabstätten" sind die Grabstätten zu verstehen, die an Eheleute überlassen werden, die das Fest der Goldenen Hochzeit feiern konnten. Hierbei handelt es sich um Doppelgräber, die wahlweise für zwei Erdbestattungen, eine Erdbestattung und einer Aschenbeisetzung oder zwei Aschenbeisetzungen vorgesehen sind.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
Besondere Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften (1) Grabstätten dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Reihengrabstätten Grundriss: 0,80 m x 2,00 m Stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,40 m, figürliche Darstellung: Höhe bis zu 1,60 m einschl. Sockel.
b) Urnenreihengrabstätten: Grundriss: 1,00 m x 0,75 m Stehende Grabmale: Höhe maximal 0,75 m ab Boden, Liegende Grabmale: Höhe der Hinterkante 0,20 m
c) Rasengrabstätten: Grundriss : 1,00 m x 2,00 m (Reihengrabstätte) oder 1,00 m x 0,75 m (Urnenreihengrabstätte) liegendes Grabmal (Grabplatte), Größe: 40 x 30 cm, keine stehenden Grabmale Die Maße der Liegeplatten betragen einheitlich 40 x 30 cm und sind bündig in den Boden einzulassen. Die zulässigen Liegeplatten sind mittig auf dem Grab zu verlegen, der vertikale Abstand zwischen unterem Grabende und der Liegeplatte beträgt 0,50 m.
d) Jubilargrabstätten: Grundriss: 2,00 m x 2,00 m Stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,40 m, figürliche Darstellung: Höhe bis zu 1,60 m einschl. Sockel.
(2) Grababdeckungen bei Reihen- und Jubilargrabstätten sind höchstens bis zu 2/3 der Gesamtfläche zulässig. Bei ausschließlicher Urnenbelegung ist in diesem Grabstätten auch eine vollständige Abdeckung möglich. Bei Urnenreihengräbern darf die Abdeckung ebenfalls die Größe der Grabstätte haben.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Jubilargrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 27 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlußvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 1),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 2 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 19 Abs.2 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 24 und 25 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Nachtsheim verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 06.04.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Nachtsheim, den 12.04.2023
Ortsgemeinde Nachtsheim
(Siegel) Martin Schmitt Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.