Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Änderungssatzung vom 13.06.2023, in Kraft ab 01.07.2023; Grundsatzung vom 26.11.2019) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungsgebührenordnung der Stadt Möckmühl vom 26.11.2019 (Stand 01.01.2020)
Stadt Möckmühl Landkreis Heilbronn
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 26.11.2019
- 1. Allgemeines §1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie für sonstige Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.
(2) Für Leistungen der Stadt, welche in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebühren eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühr entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung.
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzrechts.
(2) Fälligkeit der Gebühren:
a) Verwaltungsgebühren werden fällig mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner,
b) Grabnutzungsgebühren und sonstige Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner.
(3) Die Stadt kann Vorauszahlungen oder Sicherheiten bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.
II. Grabnutzungsgebühren
§ 4 – Reihengräber
Überlassung für eine Ruhezeit von 20 Jahren 1.400,00 €
§ 5 – Wahlgräber
(1) a) Verleihung und Verlängerung des Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren für ein einstelliges Wahlgrab 1.750,00 € für ein zweistelliges Wahlgrab 2.750,00 € für jede weitere Stelle im Wahlgrab jeweils 800,00 € b) Verlängerung anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit pro Jahr
für ein einstelliges Wahlgrab 70,00 € für ein zweistelliges Wahlgrab 110,00 €
je vollen Monat bis zu einem Jahr für ein einstelliges Wahlgrab 6,00 € für ein zweistelliges Wahlgrab 9,00 €
(2) Für die Tieferlegung einer Einzelgrabfläche wird ein Zuschlag von 50 % der Grabnutzungsgebühr erhoben.
§ 6 – Kindergräber
(1) Überlassung für eine Ruhezeit von 15 Jahren für Personen im Alter von unter 6 Jahren und für jede weitere Verlängerung von 15 Jahren 450,00 €
§ 7 – Urnengräber
(1) Reihengräber: Überlassung eines Reihengrabes oder anonymen Grabes für die Ruhezeit von 15 Jahren 900,00 €
(2) Wahlgräber: Verleihung und Verlängerung des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren 1.200,00 €
Verlängerung von Urnenwahlgräbern anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit pro Jahr 60,00 €
(2) Wiesengrab im Urnengemeinschaftsfeld für die Ruhezeit von 15 Jahren 1.200,00 €
III. Bestattungsgebühren
§ 8 – Beisetzungs- und Grabgebühren
(1) Abräumen einer vorhandenen Grabstätte vor der Bestattung 25,00 €
(2) Aushub und Zufüllung eines Erdgrabes
a) für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, 193,00 €
b) für Personen ab dem vom vollendeten 6. Lebensjahr 386,00 € (3) Zuschlag für die Tieferlegung eines Sarges für die Doppelbelegung 98,00 € (4) Urnenbestattung 105,00 € (5) Bestattung von Fehl- und Totgeburten 114,00 € (6) Der Zuschlag für Fels und Frost (Frosttiefe ab 15 cm) mit Kompressoreinsatz beträgt 98,00 € (7) Vergütung der Sargträger, je Sargträger 35,00 € (8) Für Bestattungen und Beisetzungen an
a) Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 %, an Sonn- und Feiertagen in Höhe von 100 % der Gebühren nach Abs. 2,4 und 5 erhoben (9) Ausgrabungen und Umbettungen
a) von Leichen und Gebeinen Ausgrabungen zur Überführung einer Leiche 417,00 € Umbettung (Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche) 417,00 € Wiederbestattung einer überführten Leiche 386,00 €
b) von Aschenurnen: Ausgrabung einer Aschenurne 105,00 € Umbettung einer Aschenurne innerhalb vom Friedhof 143,00 € Wiederbeisetzung einer überführten Aschenurne 105,00 € (10) Grabräumung Für das Abräumen der Gräber nach Ablauf der Ruhezeit werden für Urnen und Kindergräber 95,00 € für alle weiteren Gräber 197,00 €
§ 9 – Leichenhausgebühren
(1) Benutzung Leichenhaus
a) mit Benutzung des Kühlaggregates 280,00 €
b) ohne Benutzung des Kühlaggregates 200,00 € (2) Zuschlag für Auswärtige 100 % (3) Benutzung des Sektionsraumes 102,00 € (4) Für das Auf- und Abschließen der Leichenhalle bei Unterbringung und Abholung des Leichnams von auswärtigen Bestattungsunternehmen 54,00 €
§ 10 – Benutzung der Friedhofskapelle, der Aussegnungshalle und der Unterstehhalle
Benutzung von Friedhofskapelle Möckmühl 150,00 € Aussegnungshalle Züttlingen 200,00 € Unterstehhalle Ruchsen 80,00 €
§ 11 – Verwaltungsgebühren
(1) Tätigkeit der Friedhofsverwaltung (Bestattungserlaubnis allgemein) 60,00 € (2) Gebühr für die Zustimmung der Umbettung Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 80,00 € (3) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. (4) Für die Beisetzung von Personen, die bei Ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in Möckmühl hatten (Auswärtige) wird ein Zuschlag auf Grabnutzungsgebühren nach §§ 4-7 der Satzung in Höhe von 30 % und auf Benutzungsgebühren nach § 9 Abs. 1 und § 10 in Höhe von 100 % erhoben. Der Zuschlag wird nicht erhoben, wenn die verstorbene Person alters- oder krankheitsbedingt in einer Pflegeeinrichtung untergebracht war oder zu auswärts wohnenden Kindern gezogen und nicht länger als 10 Jahre ortsabwesend war, vorher aber in Möckmühl gewohnt hat, oder wenn der/die Verstorbene das Nutzungsrecht für die Grabstätte hatte.
§ 12 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 25.01.2011 sowie folgende Änderungssatzungen außer Kraft:
- Änderung am 23.07.2013, Inkrafttreten am 02.08.2013
- Änderung am 11.12.2018, Inkrafttreten am 21.12.2018
Möckmühl, den 27.11.2019 gez. S t a m m e r, Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2010 (Friedhofssatzung vom 26.01.2010) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Möckmühl vom 26.01.2010
Stadt Möckmühl Kreis Heilbronn
Friedhofssatzung der Stadt Möckmühl
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.01.2010 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Möckmühl für das Gebiet des Stadtteils Möckmühl.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bittelbronn für das Gebiet des Stadtteils Bittelbronn.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Korb für das Gebiet des Stadtteils Korb.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ruchsen für das Gebiet des Stadtteils Ruchsen.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Züttlingen für das Gebiet des Stadtteils Züttlingen.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;
c) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden;
§ 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 – Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0.65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,25m lang, 0,35m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Särge, Sargausstattungen sowie Aschenurnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(3) Urnen aus Kunststoff sind nicht zulässig.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind und bei Aschen 15 Jahre.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 7 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag.
(4) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Kindergräber,
- 5. anonyme Urnengräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnengräber entsprechend.
§ 12 – Wahlgräber, Urnengräber, Kindergräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren für Wahlgräber und 15 Jahren für Kinder- und Urnengräber verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts nach dessen Ablauf ist auf Antrag möglich.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6) Wurde im Fall des Ablebens des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- 1. auf die Ehegattin oder Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn.2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 1 genannten Personen übertragen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 1 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(10) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(11) In den 1-stelligen Wahlgräbern können maximal 4, in den 2-stelligen 8 Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Anonyme Urnengräber
Anonyme Urnengräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit für Aschen zugeteilt. Verfügungsberechtigt ist die Stadt. In jedes anonyme Urnengrab ist eine Urne zu bestatten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 – Allgemeine Gestaltungsvorschrift
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 15 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein, 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(3) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,30 m² Ansichtsfläche
- 3. auf Kindergrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsflächen
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche zulässig.
(7)Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Die Grabmale dürfen nicht höher als 1,15 m sein.
(9) Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 0,15 m sein, gemessen ab Plattenoberkante. Folgende Maße (Länge und Breite) sind für Grabeinfassungen zulässig:
für zweistellige Gräber: 2 m X 2 m für einstellige Gräber: 2 m X 0,9 m für Kindergräber: 1,20 m X 0,6 m für Urnengräber: 0,9 m X 0,9 m
(10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Nr. 1 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 17 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
§ 18 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Gehölze auf den Grabstätten sind nur bis zu einer Höhe von 1,15 m zulässig. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1 Satz
- 2. auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten, Kindergrabstätte und Urnengrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Die Kosten sind von den Verantwortlichen zu tragen.
(2) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 – Leichenhallenbenutzung
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, sowie schon stark in Verwesung übergegangene und entstellte Leichen sind in fest verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu bringen. Die Särge solcher Leichen dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Stadt geöffnet werden. Bei starker Verwesung kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Verständigung der Hinterbliebenen die Schließung des Sarges anordnen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigerweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 26.06.2007 außer Kraft. Möckmühl, den 29.01.2010 gez. Stammer, Bürgermeister
Am 04.02.2010 in den Möckmühler Nachrichten veröffentlicht. Inkrafttreten am 5. Februar 2010.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)
vom 13.06.2023
Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat am 13.06.2023 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 11, 12, 13, 14 Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG), sowie von § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG BW) folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bestattungsgebührenordnung
Die Bestattungsgebührenordnung in der Fassung vom 15.03.1982, zuletzt geändert am 01.12.2022 veröffentlicht in Möckmühler Nachrichten am 12.01.2023, wird wie folgt geändert:
§ 8
Beisetzungs- und Grabgebühren
| (1) Abräumen einer vorhandenen Grabstätte vor der Bestattung | 25,00 € |
|---|---|
| (2) Aushub und Zufüllung eines Erdgrabes | |
| a) für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, | 193,00 € |
| b) für Personen ab dem vom vollendeten 6. Lebensjahr | 386,00 € |
| (3) Zuschlag für die Tieferlegung eines Sarges für die Doppelbelegung | 98,00 € |
| (4) Urnenbestattung | 105,00 € |
| (5) Bestattung von Fehl- und Totgeburten | 114,00 € |
| (6) Der Zuschlag für Fels und Frost (Frosttiefe ab 15 cm) mit Kompressoreinsatz beträgt | 98,00 € |
| (7) Vergütung der Sargträger, je Sargträger | 35,00 € |
| (8) Für Bestattungen und Beisetzungen an | |
| a) Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 %, an Sonn- und Feiertagen in Höhe von 100 % der Gebühren nach Abs. 2,4 und 5 erhoben | |
| (9) Ausgrabungen und Umbettungen | |
| a) von Leichen und Gebeinen Ausgrabungen zur Überführung einer Leiche | 417,00 € |
| Umbettung (Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche) | 417,00 € |
| Wiederbestattung einer überführten Leiche | 386,00 € |
| b) von Aschenurnen: Ausgrabung einer Aschenurne | 105,00 € |
| Umbettung einer Aschenurne innerhalb vom Friedhof | 143,00 € |
| Wiederbeisetzung einer überführten Aschenurne | 105,00 € |
| (10) Grabräumung | |
| Für das Abräumen der Gräber nach Ablauf der Ruhezeit | |
| für Urnen und Kindergräber | 151,00 € |
| für alle weiteren Gräber | 324,00 € |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 30. Juni 2023 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Möckmühl, den 13.06.2023.
Stammer Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Möckmühl?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Möckmühl mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Möckmühl (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: