Friedhofsgebühren Hardthausen am Kocher 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hardthausen am Kocher · Baden-Württemberg · PLZ 74239

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04. Oktober 2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌‍ (mit Änderungen)

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung -

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 04. Oktober 2021 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie für sonstige Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.

(2) Für Leistungen der Gemeinde, welche in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden die der Gemeinde entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist (a) für Verwaltungsgebühren

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; (b) für Benutzungsgebühren
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. 2. wer nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften oder sonst wie verpflichtet ist, die Bestattungsgebühren zu tragen. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht (a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, (b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühren werden fällig (a) die Verwaltungsgebühren mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner, (b) die Grabnutzungsgebühren und die sonstigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner. (3) Die Gemeinde kann Vorauszahlungen oder Sicherheit bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

II. Grabnutzungsgebühren

§ 4

Reihengräber

(1) Überlassung eines Reihengrabes für eine Ruhezeit von 25 Jahren (Erwachsene und Kinder über 10 Jahren)1.967,00 EUR
(2) Überlassung eines Rasenreihengrabes für eine Ruhezeit von 25 Jahren (Erwachsene und Kinder über 10 Jahren)3.028,00 EUR
(3) Überlassung eines Urnenreihengrabes für eine Ruhezeit von 25 Jahren1.388,00 EUR
(4) Überlassung eines Platzes im Urnenhügel für eine Ruhezeit von 25 Jahren3.127,00 EUR

§ 5

Kindergräber

Überlassung eines Kindergrabes für eine Ruhezeit von 25 Jahren (Kinder bis zu 10 Jahren)1.095,00 EUR

§ 6

Wahlgräber

(1) Verleihung des Nutzungsrechts für eine Ruhezeit von 25 Jahren für ein Doppelwahlgrab einfachtief3.389,00 EUR
(2) Verlängerung des Nutzungsrechts
(a) für die Dauer einer Nutzungsperiode (wie Abs. 1)3.389,00 EUR
(b) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperioden zur erneuten Nutzungsdauer.
Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt. pro Jahr135,00 EUR
(3) Verleihung des Nutzungsrechtes für eine Ruhezeit von 25 Jahren im Rasengrabfeld4.278,00 EUR
(4) Verlängerung des Nutzungsrechts
(a) für die Dauer einer Nutzungsperiode (wie Abs. 3)4.278,00 EUR
(b) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperioden zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt. pro Jahr171,00 EUR
(5) Verleihung des Nutzungsrechtes für eine Ruhezeit von 25 Jahren für ein Urnenwahlgrab2.211,00 EUR
(6) Verlängerung des Nutzungsrechts
(a) für die Dauer einer Nutzungsperiode (wie Abs. 5)2.211,00 EUR
(b) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperioden zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt. pro Jahr88,00 EUR

III. Bestattungsgebühren

§ 7 Grundgebühr

(1) Für die Bestattung (Herstellen und Schließen von Gräbern) wird eine Grundgebühr erhoben
(2) Die Grundgebühr beträgt für
(a) Erwachsene und Kinder über 10 Jahren331,00 EUR
(b) Kinder unter 10 Jahren206,00 EUR
(c) Tot- und Fehlgeburten194,00 EUR
(d) Feuerbestattung (Urnenbeisetzung)138,00 EUR
(3) Unbeschriftete Natursteinplatte
für Erdgrab im Rasenfeld inklusive Verlegung217,00 EUR
(4) Beschriftung der Sandsteinstele vom Urnenhügel540,00 EUR

§ 8

Erhöhung der Grundgebühr

Die Grundgebühr nach § 7 Abs. 2 erhöht sich, wenn folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:

(a) Trauerfeier in der Aussegnungshalle (Einzelleistung)280,00 EUR
(b) Benutzung der Leichenzelle (je Fall)131,00 EUR
(c) Zusatzleistungen je Stunde47,00 EUR
(d) Vornahme von Umbettungen, Ausgrabungen und Tieferlegungen je angefangene Stunde47,00 EUR

§ 9

Zuschläge

(1) Die Friedhöfe in Gochsen, Kochersteinsfeld und Lampoldshausen sind eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Gemeinde Hardthausen.

Sie dienen der Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 oder ein Rasenerdwahlgrab nach § 14 Friedhofsordnung zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Wird in besonderen Fällen die Bestattung anderer Verstorbener (Auswärtiger) zugelassen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofsordnung), erhöhen sich die Grabnutzungsgebühren (§ 4 bis § 6) um

50,00 %

(3) Der Zuschlag wird nicht erhoben, wenn der Verstorbene in einem Altenheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht war, unmittelbar vorher aber im Gemeindegebiet gewohnt hat.

War der Verstorbene Einwohner in der Gemeinde und zieht zu auswärts wohnhaften Angehörigen, um nicht in einem Altenheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht zu werden, gilt auch dieser als Einheimischer.

§ 10

Besondere Bestattungsleistungen

Das Ausgraben und Umbetten einer Leiche bzw. der Gebeine sowie alle übrigen Leistungen des Friedhofpersonals werden nach dem Stunden- und Sachaufwand verrechnet; zugrunde gelegt werden die jeweils gültigen Verrechnungssätze.

IV. Sonstige Gebühren

§ 11

Genehmigungsgebühren

Folgende Genehmigungsgebühren werden festgesetzt:

(a) für die Erlaubnis zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 24,00 EUR (b) für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 58,00 EUR

V. Schlussbestimmungen

§ 12

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen in der Fassung vom 03. Juli 2015 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hardthausen, den 04. Oktober 2021

Einfalt Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)

vom 03. Juli 2015 mit Änderungen vom 23.09.2021

Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 03. Juli 2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe in Gochsen, Kochersteinsfeld und Lampoldshausen sind eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Gemeinde Hardthausen. Sie dienen der Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 oder ein Rasenerdwahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  1. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  2. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  3. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  4. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  5. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und § 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6

Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge aus Metall oder Kunststoff dürfen nicht verwendet werden.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber
  5. 5. Reihengräber im Rasenfeld,
  6. 6. Wahlgräber im Rasenfeld

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5 Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5 Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  1. 7. auf die Stiefgeschwister,
  2. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern und Urnenhügeln, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die im Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 4 Urnen. Im Urnengrabhügel kann jeweils eine Urne beigesetzt werden. (4) So weit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§13 a

Bestattungen im Urnenhügel

(1) Urnenhügel sind Aschengrabstätten, die als Reihengrab (§ 10 Abs. 2 Ziffer 2) zur Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Auf dem Urnenhügel befindet sich eine Sandsteinstele, auf die der Name, sowie das Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen von der Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten angebracht werden. Schrift und Farbe müssen in der Ausführung ein würdiges Gesamtbild ergeben.

(3) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. (4) Zusätzliche Grabausstattungen wie Kränze, Blumenschmuck und Vasen dürfen nicht aufgestellt bzw. abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ist ebenfalls nicht erlaubt. (5) Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätte erfolgt durch die Gemeinde Hardthausen.

§14

Rasenerdgräber

(1) Rasenerdgräber sind Grabstätten als Reihengrab (§ 10 Abs. 2 Ziffer 5) oder Wahlgrab (§ 10 Abs. 2 Ziffer 6) für Erdbestattungen von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (2) Auf Rasenerdgräber sind die Vorschriften über die Reihen- und Wahlgräber entsprechend anzuwenden. (3) Auf den Rasenerdgräbern müssen Natursteinplatten angebracht werden, die von der Gemeinde Hardthausen vorgehalten werden. Die Gravur der Natursteinplatte ist vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu veranlassen. Die Verlegung der Natursteinplatte erfolgt durch die Gemeinde. (4) Auf der Natursteinplatte sind der Name, sowie das Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung der Natursteinplatte ist nur als Gravur zulässig. Zur Hervorhebung der Schrift sind nur gedeckte dunkle Farben zulässig. Schrift und Farbe müssen in der Ausführung ein würdiges Gesamtbild ergeben. (5) Eingravierte Glaubenssymbole die weniger als ein Viertel der Natursteinplatte bedecken, sind zulässig. (6) Das Anbringen von Aufsätzen (z.B. für Blumen- oder Kerzenhalter), Rahmungen sowie Firmenbezeichnungen auf den Natursteinplatten ist nicht erlaubt. (7) Zusätzliche Grabausstattungen wie Kränze, Blumenschmuck und Vasen dürfen nicht aufgestellt bzw. abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ist ebenfalls nicht erlaubt. (8) Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätte erfolgt durch die Gemeinde Hardthausen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben.

b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(5) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattunga) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck,

b) mit Farbanstrich auf Stein,

c) mit Glas Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

d) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

e) mit Lichtbildern.

Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(6) Die Grabmale sind in ihrer Größe der jeweiligen Grabfläche anzupassen. Die sichtbare Höhe der Grabmäler darf die Höhe von 1,20 m; auf Urnengräbern von 0,75 m nicht überschreiten. Dabei darf folgende Ansichtsfläche nicht überschritten werden:

a) auf einstelligen Grabstätten für Erdbestattungen 0,60 qmb) auf zweistelligen Grabstätten für Erdbestattungen 1,20 qmc) auf Urnengrabstätten liegende und stehende Grabmale, wobei die stehenden Grabmale eine Breite von 0,65 m nicht überschreiten dürfen.

(7) Grabstätten erhalten innerhalb der Reihe die gleiche Länge und dieselbe Breite.

(8) Liegende Grabmale über 0,35 qm und Grababdeckungen sind auf den einzelnen Friedhöfen zugelassen. Die Abdeckplatten müssen mit allseitig 1,5 cm breiter Luftfuge auf die Seitenwangen aufgesetzt werden.

(9) Es ist unzulässig, zwischen den Grabeinfassungen (Grabzwischenwege) in den einzelnen Grabfeldern Trittplatten zu verlegen.

(10) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 - 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 17

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

§ 18

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung, das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Die Grabstätten sind in der gesamten Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das

Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 22

Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe treibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

Bei Grabstätten über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Sie enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 27

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2015 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 26. November 2010 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hardthausen, den 03. Juli 2015

Brunnet Bürgermeister