📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 26.09.2024 (Änderungssatzung / Neufassung Gebührenverzeichnis, Bekanntmachung 04.10.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Gemeinde Lehrensteinsfeld (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22.06.2023, gültig ab 01.07.2023
Gemeinde Lehrensteinsfeld Landkreis Heilbronn
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Ge-setzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.06.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde ver-storbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit un-bekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahl-grab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestat-tung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur zur Tageszeit während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhof-steile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstät- ten unberechtigterweise zu betreten,
- 3. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,
- 4. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ab- zulagern,
- 5. Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Mobilfunk-, Rundfunk- oder an- dere zur Tonwiedergabe zu benutzen,
- 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- 10. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoauf- nahmen außer zu privaten Zwecken.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Ge-meinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Ge-meinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leis-tungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; die-ser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 ver-stoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen An-sprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahl-grabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungs-recht nachzuweisen.
(2) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Ausnahmen können zugelassen werden (§§ 36, 37 BestG).
(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geist-lichen.
(4) Einem Bestattungsunternehmer oder seinem Beauftragten kann die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen untersagt werden, wenn sie
a) vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen diese Friedhofsordnung ver-stoßen,
b) den Weisungen des Bürgermeisteramts nicht nachkommen oder
c) Leichenüberführungen so spät ausführen, dass die festgesetzten Bestat-tungstermine nicht eingehalten werden können.
§ 6 Särge
und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Särge aus Eichenholz und Metallsärge sind nicht zugelassen.
(3) Die Särge müssen so festgelegt und abgedichtet sein, dass das Durchsick-ern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Urnen für Erdbestattungen dürfen nicht aus Metall oder Stein sein. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen aus umweltfreundlichem Material verwendet werden, welche während der Ruhezeit leicht verrotten. Dasselbe gilt sinngemäß für Überurnen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen sowie der Urnen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, zehn Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet son-stiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ge-meinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten achten Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Ge-meinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Ver- storbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Um-bettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Ver-fügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(5) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungs-rechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vor-zunehmen.
(6) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anla-gen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. Urnengräber im anonymen Gräberfeld
- 6. Urnengräber im Urnenhain
- 7. Baumgrabstätten für Urnen
- 8. Urnenkammern in Urnenstelen
- 9. Wiesengräber für Erdbestattungen 10. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind auf dem Friedhof nicht zugelassen. Eine Ausnahme gilt für die bereits vorhandene und sich im Eigentum des Schlosses Lehrensteinsfeld befindliche Gruft.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nach-stehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebens- jahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird durch Hinweise auf dem betreffenden Grab bekanntgeg-eben, sofern der Grabnutzungsberechtigte anderweitig nicht bena-chrichtigt werden kann.
(6) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist in-nerhalb von drei Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Ver-storbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann die Ge-meindeverwaltung Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab eineb-nen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Auf-bewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 12 Abs. 7 geregelten Reihenfolge.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist eine durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend an-zuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungs-rechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestat-tungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfol-ger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genan-nten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Le- benspartner
- 2. auf die Kinder
- 3. auf die Stiefkinder
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Müt- ter
- 5. auf die Eltern
- 6. auf die Geschwister 7. auf die Stiefgeschwister
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen über-tragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Perso-nenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit ver-zichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Ge-genstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Verstorbene, bei Doppelwahlgräbern vier Verstorbene mit laufend-er Ruhezeit.
(13) Auf Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberecht-igte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweis an der Grabstät-te, hingewiesen.
§ 13 Wiesengräber für Erdbestattungen
(1) Wiesengräber sind für Erdbestattungen bestimmte Reihengräber mit ein-heitlicher Gestaltung.
§ 11 Absätze
1, 3, 4 und 5 finden sinngemäß Anwen-dung.
(2) In einem festgelegten Bereich des Wiesengrabfeldes werden auch Gräber als Wahlgräber für Erdbestattungen zugelassen.
§ 12 Absätze
1 bis 14 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Nutzungsrechte werden an dieser Grabstätte nicht verliehen. (4) Die Wiesengräber für Erdbestattungen sind mit einem bodenbündig ver-legten und mit dem Rasenmäher überfahrbaren Gedenkzeichen auf vorhandenen Fundamenten versehen. Die Gedenkzeichen werden ausschließlich von der Gemeindeverwaltung besorgt und verlegt. In die Gedenkzeichen können Buchstaben und Zahlen eingeritzt bzw. eingraviert werden. Art und Ausgestaltung des Gedenkzeichens wird von der Ge-meindeverwaltung einheitlich vorgegeben. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(5) Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Das An-bringen oder Ablegen von Grabausstattungen, Schmuckgegenständen und dergleichen sowie das Bepflanzen der Grabstätte sind nicht zulässig. Die Grabstätten müssen für die Pflege freigehalten werden.
(6) Für eventuelle Schäden oder Spuren an der Grabplatte, die beim Mähen nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig entstanden sind, haftet die Ge-meinde nicht.
(7) Soweit in diesem Paragraphen nichts Ausdrückliches geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstät-ten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Ter-rassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Ver-storbener dienen.
(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenstätte und der Urnengröße, ist aber mit Ausnahme der Urnennischen (bis zu 2 Urnen) auf bis zu 4 Urnen begrenzt.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 a anonyme Urnengemeinschaftsstätten
(1) Es werden Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen vorge-halten.
(2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden.
(3) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. (4) Urnenausgrabungen sind nicht zulässig.
(5) Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch den örtlichen Bauhof bzw. von der Gemeindeverwaltung beauftragten Unternehmen. Das Abstel-len von Gegenständen ist nicht zulässig.
§ 14 b Urnenkammern in Urnenstelen
(1) Urnenkammern sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Urnen-wänden, an denen auf Antrag Nutzungsrechte verliehen werden. Nutzungsberechtigt sind die durch die Verleihung bestimmten Personen. Das Öffnen und Schließen der Kammer erfolgt ausschließlich durch Per-sonal der Gemeinde.
(2) Nutzungsrechte an Urnenwandnischen werden auf die Dauer von 20 Jah-ren verliehen. Sie werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungs-rechten besteht nicht.
(4) Urnenwandnischen werden jeweils für bis zu höchstens 2 Urnen vergeben.
(5) Es sind nur die von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten in einheit-licher Ausführung zugelassen. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist durch den Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fach-gerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Die Montage erfolgt durch die Gemeinde. Alle mit der Beschriftung zusammenhängen-den Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederver-wendung bleibt vorbehalten. Die Beschriftung der Verschlussplatten hat innerhalb von sechs Monaten nach der Urnenbeisetzung zu erfolgen.
(6) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind durch einen Steinmetz ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammern anzubringen. Die Verwendung von aufgesetzten Buchstaben oder aufge-setzten Ornamenten ist nicht zulässig. Nur Großbuchstaben sind nicht zu-lässig.
(7) Das Anbringen von anderen Gegenständen an den Stelen sowie optische Veränderungen sind unzulässig. Grabschmuck an den Stelen ist nicht zu-lässig und kann durch das Friedhofspersonal beseitigt werden. Schalen, Gestecke oder Kränze können anlässlich der Bestattung direkt vor der Stele für max. zwei Wochen abgelegt werden. Ein Urnenwahlgrab in der Urnen-stele kann nicht im Rahmen der Vorsorge erworben werden. (8) Auf den Verschlussplatten dürfen nur Buchstaben und Zahlen angebracht werden.
§ 14 c Baumgrabstätten für Urnen
(1) Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten für bis zu 3 Urnen in ausgew-iesener Sonderlage.
(2) Die Baumgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bep-flanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch den ört-lichen Bauhof bzw. von der Gemeindeverwaltung beauftragten Unterneh-men. Grabbepflanzungen und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht zulässig.
(3) Die Baumgräber sind wie die Wiesengräber für Erdbestattungen mit einer bodenbündig verlegten und mit dem Rasenmäher überfahrbaren Grabliegeplatte aus Bronze oder Naturstein auf vorhandenen Fundamen-ten versehen. Die Grabliegeplatten werden ausschließlich von der Ge-meindeverwaltung besorgt und verlegt. Als Gedenkzeichen können auf den über der Urne angebrachten Bronzeplatten in den dafür vorgesehenen Bereich kleine gravierte Blättchen angebracht werden bzw. bei Na-tursteinplatten Buchstaben und Zahlen eingeritzt werden. Art und Ausgestaltung der Gedenkzeichens wird von der Gemeindeverwaltung vorgegeben. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(4) Sofern Bäume, denen Baumgräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustandes entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse (z.B. Sturm) zerstört werden, werden durch die Gemeinde Ersatzbäume angepflanzt. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Größe.
(5) Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(6) Nachträgliche Urnenausgrabungen bzw. Umbettungen sind nicht möglich.
(7) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 14 d Besondere Bestattungs- und Gestaltungsvorschriften
für den Urnenhain
(1) Für die Aufstellung von Grabmalen im Urnenhain gelten die nachstehend aufgeführten besonderen Vorschriften. § 17 findet keine Anwendung.
(2) Die Urnen werden in den dafür vorgesehenen Röhren beigesetzt. Innerhalb einer Ruhefrist von 20 Jahren können 3 Urnen beigesetzt werden. Nach dieser Frist können weitere Urnen beigesetzt werden, ohne dass die Asche aus den Röhren entfernt wird. Um dies zu gewährleisten, dürfen nur biolo-gisch abbaubare Urnenbehältnisse aus umweltfreundlichem Material ver-wendet werden, welche während der Ruhezeit leicht verrotten. Das Öffnen und das Verschließen der Bestattungsröhren erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder durch eine von ihr beauftragte Person.
(3) Das Grabmal (Urnenzeichen) steht direkt über der beigesetzten Urne und sollte eine Grundfläche von ca. 25x25 cm (maximal das Maß der darunter liegenden Metallabdeckplatte) nicht überschreiten. Insbesondere dürfen die Schrauben nicht überdeckt sein, da sonst eine weitere Bestattung nicht möglich ist. Die Höhe des Urnenzeichens ist frei wählbar zwischen 25 cm bis 110 cm ab Erdoberkante.
(4) Zugelassen sind alle Natursteine, Holz, geschmiedete Metalle, Bronze und Aluguss. Die Urnenzeichen müssen allseitig gleichwertig, materialgerecht bearbeitet sein.
(5) Die Urnen liegen in einer von dem Friedhofsträger gepflegten Grünfläche (Urnenhain). Eine Bepflanzung der Grünfläche durch die Angehörigen ist nicht gestattet. Das Abstellen von Vasen, Blumenschalen und Kerzen durch die Hinterbliebenen wird geduldet. Die Friedhofsverwaltung behält sich eine Beseitigung der dort abgelegten Gegenstände ohne vorherige Ankündigung vor, insbesondere wenn diese die Pflegearbeiten der Grünfläche behindern. Alle gewerblichen Arbeiten bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. § 18 gilt sinngemäß.
§ 14 e Gräber in Gemeinschaftsanlagen
(1) Auf den Friedhöfe können abhängig von den jeweiligen örtlichen Geg-ebenheiten Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenrei-hengräber in Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege und Grabma-lunterhaltung eingerichtet werden.
(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Ein-fluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Un-terhaltung des Grabmals.
(3) Das Abstellen von Gegenständen, die Änderung und Ergänzung der Bep-flanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig.
(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflich-tung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Ge-meinde die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften vornehmen.
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige
Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale sollen Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze ver-wendet werden. Findlinge, findlingsähnliche unbearbeitete Steine können, soweit sie nicht störend wirken, nach Einwilligung aufgestellt werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhal-ten: Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werksgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(4) Grabmalsockel müssen bei Steindenkmalen stets aus dem gleichen Materi-al sein wie der Stein selbst. Die Höhe der Sockel darf bei Erwachsenen-grabstätten 20 cm, bei Kinder- und Urnengrabstätten 10 cm nicht überschreiten (vom Erdboden gemessen). Die Ansichtsfläche des Sockels zählt zu der unter Abs. 6 aufgeführten zulässigen Ansichtsfläche des Grab-males. Die Bearbeitungsart des Sockels ist auf das Grabmal abzustimmen.
(5) Grabmale und Grabausstattung 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck
- 2. mit Farbanstrich auf Stein
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan
- 4. aus Kunstoffen in jeder Form oder aus Gips können, soweit sie nicht störend wirken, nach schriftlicher Einwilligung der Gemeinde, zugelassen werden.
(6) Porträtaufnahmen des Verstorbenen auf den Grabmalen sind bis zu einer Größe von 10 mal 15 Zentimeter (einschließlich Bilderrahmen) zulässig. Die Porträtaufnahmen müssen in gedeckten Farbtönen gehalten werden. Sie dürfen nicht beleuchtet sein. Die Bilderrahmen dürfen eine Rahmenbreite von einem Zentimeter nicht überschreiten. Die Bilderrahmen sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
(7) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche Bei mehrteiligen Grabmalen wird die Ansichtsfläche zusammengerechnet und darf das angegebene Höchstmaß nicht überschreiten. Abweichungen sind durch den Gemeinderat zu erteilen.
(8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden.
(9) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis maximal zur Hälfte mit wasserundurchlässigen Materialien abge-deckt werden.
(10) Auf Urnengrabstätten (außer Urnenstele, Urnenhain und anonymes Gräber-feld) sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche
b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche Bei mehrteiligen Grabmalen wird die Ansichtsfläche zusammengerechnet und darf das angegebene Höchstmaß nicht überschreiten. Abweichungen sind durch den Gemeinderat zu erteilen.
(11) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(12) Auf Urnengrabstätten sind außerdem Grababdeckplatten zulässig, die das gesamte Grab abdecken.
(13) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blu-menschmuck, Kerzen u.ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. (14) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Bei Grabmalen, welche ohne Genehmigung aufgestellt werden, gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz analog § 22 entsprechend.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Ge-meinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 19 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-werks zu fundamentieren und zu befestigen dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden. Die Gemeinde ist berechtigt, Standsicherheitsnachweise für die Grabmalanlage über die gesamte Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu fordern.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenrei-hengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstat-tungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnung-swidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht in-nerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwort-lichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Er-satzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen ab-zulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plat-tenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht bee-inträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforder-ungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verant-wortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstät-ten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahl-grabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grab-schmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten seh-en.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinaus-gehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere ent-stehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1)
- a) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1).
- b) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorge-nommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehe- gatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestat-tungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30 Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltung-sgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 31 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgeleg-ten Höhe hinzu. X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrech-te werden auf 20 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 01.01.2018 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lehrensteinsfeld vom 22.06.2023 Gebührenverzeichnis gem. § 30 der Friedhofssatzung vom 22.06.2023
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines 52,00 € Grabmales
- 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
- 1.2.1. Einzelfall 37,00 €
- 1.2.2. befristete Zulassung für drei Jahre 111,00 €
- 1.3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 70,00 €
- 1.4. Zulassung zu sonstiger gewerblicher Tätigkeit 70,00 €
- 1.5. Zulassung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 70,00 €
- 2. Benutzungsgebühren
- 2.1. Bestattungsgebühr 2.11 im Einzelreihen- oder wahlgrab 1.258,00 € 2.12 im Doppelgrab für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 1.258,00 € 2.13 für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr, Totgeburten, Feh- 450,00 € lgeburten sowie für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte 2.14 im Urnenerdgrab 256,00 € 2.15 im anonymen Urnengrab 256,00 € 2.16 im Urnenhain 256,00 € 2.17 in der Urnenstele 371,00 € 2.18 in einem Baumgrab 256,00 € 2.19 Aufschlag für doppeltiefe Bestattung 74,00 €
- 2.2. Grabstellengebühr bei Überlassung eines 2.21 Einzelreihengrabes für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 1.839,00 € 2.211 Anonymen Einzelreihengrabes für Ver- 2.576,00 € storbene ab dem 10. Lebensjahr 2.212 Einzelwahlgrabes für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 2.344,00 € 2.22 Doppelwahlgrabes für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 3.997,00 € 2.23 Überlassung eines Urnenreihengrabes 1.357,00 € 2.24 Überlassung eines Baumgrabes (3 Belegungen) 1.853,00 € 2.25 Überlassung eines Urnenwahlgrabes (2 Belegungen) 1.759,00 € 2.26 Überlassung eines Urnenfamilienwahlgrabes (4 Belegungen) 2.310,00 € 2.27 Überlassung eines Platzes im anonymen Urnen- 1.002,00 € grabfeld (1 Belegung) 2.28 Überlassung eines Platzes im Urnenhain (3 Belegungen) 2.043,00 € 2.29 Überlassung eines Platzes in der Urnenstele (2 Belegungen) 2.053,00 €
2.30 Überlassung eines Einzelreihen- oder Einzelwahlgrabes 700,00 € für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr, Totgeburten, Feh-lgeburten sowie für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte 2.301 Überlassung eines Platzes im anonymen Urnen- 0,00 € grabfeld für Totgeburten, Fehlgeburten sowie für aus Schwangerschaftsabbrüchen stam-mende Leibesfrüchte 2.31 Überlassung eines Wiesengrabes (1 Belegung) 3.019,00 € 2.32 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes 2.33 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.22, 2.24, 2.25, 2.26, 2.28, 2.29 bzw. 2.30 2.34 Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneu-ten Nutzungsdauer. Es findet eine taggenaue Abrechnung statt.
- 2.4. Sonstige Leistungen 2.401 Nutzung Bereich Aussegnung 250,00 € 2.402 Nutzung der Kühlzelle 200,00 € 2.41 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, 49,00 € Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde 2.42 Zuschlag zu 2.41 in besonders erschwerten Fällen je Stunde 45,00 €
- 2.5. Kosten für Räumen des Grabes durch die Ge- meinde Lehrensteinsfeld 2.51 Räumen eines Einzelgrabes von Personen im Alter von 10 339,00 € und mehr Jahren 2.52 Räumen eines Doppelgrabes von Personen im Alter 422,00 € von 10 und mehr Jahren 2.53 Räumen eines Grabes, je Einzelgrabfläche von 199,00 € Personen im Alter unter 10 Jahren 2.54 Räumen eines Urnengrabes 204,00 € Lehrensteinsfeld, den 22.06.2023
Krummhauer Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Stadtordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-ser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lehrensteinsfeld – Neufassung des Gebührenverzeichnisses (Beschluss 26.09.2024)
Gemeinde Lehrensteinsfeld Landkreis Heilbronn
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.09.2024 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lehrensteinsfeld vom 26.09.2024 Gebührenverzeichnis gem. § 30 der Friedhofssatzung vom 22.06.2023
1. V erwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grab-males 52,00 € 1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 1.2.1 Einzelfall 37,00 € 1.2.2. befristete Zulassung für drei Jahre 111,00 € 1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 70,00 € 1.4 Zulassung zu sonstiger gewerblicher Tätigkeit 70,00 € 1.5 Zulassung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 70,00 € 2. B enutzungsgebühren 2.1 Bestattungsgebühr 2.11 im Einzelreihen- oder wahlgrab 1.258,00 € 2.12 im Doppelgrab für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 1.258,00 € 2.13 für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr, Totgeburten, Feh-lgeburten sowie für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte 450,00 € 2.14 im Urnenerdgrab 256,00 € 2.15 im anonymen Urnengrab 256,00 € 2.16 im Urnenhain 256,00 € 2.17 in der Urnenstele 371,00 € 2.18 in einem Baumgrab 256,00 € 2.19 Aufschlag für doppeltiefe Bestattung 74,00 € 2.2 Grabstellengebühr bei Überlassung eines
2.21 Einzelreihengrabes für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 1.839,00 € 2.211 Anonymen Einzelreihengrabes für Ver-storbene ab dem 10. Lebensjahr 2.576,00 € 2.212 Einzelwahlgrabes für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 2.344,00 € 2.22 Doppelwahlgrabes für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 3.997,00 € 2.23 Überlassung eines Urnenreihengrabes 1.357,00 € 2.24 Überlassung eines Baumgrabes (3 Belegungen) 1.853,00 € 2.25 Überlassung eines Urnenwahlgrabes (2 Belegungen) 1.759,00 € 2.26 Überlassung eines Urnenfamilienwahlgrabes (4 Belegungen) 2.310,00 € 2.27 Überlassung eines Platzes im anonymen Urnen-grabfeld (1 Belegung) 1.002,00 € 2.28 Überlassung eines Platzes im Urnenhain (3 Belegungen) 2.043,00 €
2.29 Überlassung eines Platzes in der Urnenstele (2 Belegungen) 2.053,00 € 2.30 Überlassung eines Einzelreihen- oder Einzelwahlgrabes für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr, Totgeburten, Feh-lgeburten sowie für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte 700,00 € 2.301 Überlassung eines Platzes im anonymen Urnen-grabfeld für Totgeburten, Fehlgeburten sowie für aus Schwangerschaftsabbrüchen stam-mende Leibesfrüchte 0,00 € 2.31 Überlassung eines Wiesengrabes (1 Belegung) 3.019,00 € 2.32 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes 2.33 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.22, 2.24, 2.25, 2.26, 2.28, 2.29 bzw. 2.30 2.34 Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneu-ten Nutzungsdauer. Es findet eine taggenaue Abrechnung statt. 2.35 Überlassung eines Wiesengrabes doppeltief (2 Belegungen) 4.460,00 € 2.4 Sonstige Leistungen 2.401 Nutzung Bereich Aussegnung 250,00 € 2.402 Nutzung der Kühlzelle 200,00 € 2.41 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde 49,00 € 2.42 Zuschlag zu 2.41 in besonders erschwerten Fällen je Stunde 45,00 € 2.5 Kosten für Räumen des Grabes durch die Ge-meinde Lehrensteinsfeld 2.51 Räumen eines Einzelgrabes von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 339,00 € 2.52 Räumen eines Doppelgrabes von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 422,00 € 2.53 Räumen eines Grabes, je Einzelgrabfläche von Personen im Alter unter 10 Jahren 199,00 € 2.54 Räumen eines Urnengrabes 204,00 €
Lehrensteinsfeld, den 04.10.2024
Krummhauer Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Stadtordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-ser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
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