Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2026 · Friedhofssatzung: 01.06.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.069,00 EUR Tarif-Nr. 2.4 Reihengrabstätte für Verstorbene über 13 Jahre |
| Sargwahlgrab | 2.516,00 EUR Tarif-Nr. 2.1.1 Wahlgrabstätte Erdbestattung (40 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 1.283,00 EUR Tarif-Nr. 2.6 Reihengrabstätte für Urnen (30 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 2.052,00 EUR Tarif-Nr. 2.2 Urnenwahlgrabstätten (40 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 1.603,00 EUR Tarif-Nr. 2.7 Reihengrabstätte für anonym und halbanonym beigesetzte Urnen in Gemeinschaftsanlagen inkl. Pflege |
| Baumbestattung | 2.450,00 EUR Tarif-Nr. 2.7.1 Urnenhain, Baumbestattung, Findlingswald |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.054,00 EUR (Sarg) / 650,00 EUR (Urne) Tarif-Nr. 1.1 und 1.4; gesondert von den Grabnutzungsgebühren |
| Trauerhalle / Halle | 450,00 EUR Tarif-Nr. 1.5 Nutzung Friedhofskapellen (Abschiedsraum Nordfriedhof: 250,00 EUR) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
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Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Minden vom 19.12.2022
Präambel
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Minden in ihrer Sitzung am 08.12.2022 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Minden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Nordfriedhof Südfriedhof Friedhof Minderheide Friedhof Bölhorst Friedhof Dützen Friedhof Haddenhausen Friedhof Häverstädt Friedhof Hahlen Friedhof Meißen Friedhof Kutenhausen Friedhof Stemmer Friedhof Todtenhausen Friedhof Aminghausen Friedhof Leteln Alter Friedhof - Botanischer Garten
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Minden.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner*innen der Stadt Minden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt oder Gemeinde innehatten.
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(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
§ 3 - Friedhofsverwaltung
Für die Bearbeitung und Ausführung aller mit dem Friedhofswesen zusammenhängenden Angelegenheiten ist der Friedhofsträger zuständig. Innerhalb des Friedhofsträgers übernimmt die Verwaltung der städtischen Friedhöfe der Fachbereich S 2.4 „Bestattungswesen“ der Städtischen Betriebe Minden.
Der Friedhofsträger führt das Bestattungsbuch für die städtischen Friedhöfe und übernimmt das Bestattungsbuch des Krematoriums.
§ 4 - Begriffsbestimmungen
(1) Die nutzungsberechtigte Person ist diejenige, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Es ist diejenige Person totenfürsorgeberechtigt, die die verstorbene Person mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille der verstorbenen Person nicht erkennbar ist, sind die in § 18 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgesetzten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung der totenfürsorgeberechtigten Person von Bedeutung sind.
§ 5 - Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der nutzungsberechtigten Person für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann die totenfürsorgeberechtigte Person mit schriftlicher Zustimmung der nutzungsberechtigten Person die Umbettung von Toten aus der geschlossenen
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Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an die nutzungsberechtigte Person eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die nutzungsberechtigte Person erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 - Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind ganzjährig geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchenden entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Das Befahren der Auffahrt zur Friedhofskapelle auf den Friedhöfen mit einem Kraftfahrzeug ist nur den Bestatter*innen, ausübenden Pfarrer*innen, den nächsten Angehörigen der verstorbenen Person sowie Gehbehinderten gestattet und ist in jedem Fall bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) zu reiten, die Wege mit Fahrzeugen oder E-Rollern/Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle aller Art sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreiben, zu befahren sowie mit Fahrrädern schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren;
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b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahme anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum (verwelkte Blumen, Kränze, Unkraut) und sonstige Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Hausmüll, Gartenabfälle oder sonstige nicht auf dem Friedhof entstandene Abfälle auf dem Friedhof zu entsorgen;
h) Sport zu treiben (insbesondere Ball- und Wurfsportarten), zu lärmen (insbesondere das laute Abspielen von Musik), offenes Feuer zu entfachen, zu grillen oder zu lagern;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Begleithunde von behinderten oder schwerbehinderten Personen sowie sonstige Hunde, sofern sie an der Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden (Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen.);
j) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten.
(4) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(6) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 8 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags – montags bis donnerstags von 7 – 16 Uhr und freitags von 7 – 13 Uhr – verrichtet werden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
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(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 29 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.
Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Wege verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 - Anzeigepflicht und Bestattungszeit
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(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Die Beisetzung hat in Anwesenheit einer durch den Friedhofsträger hierzu beauftragten Person zu erfolgen.
§ 10 - Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers oder durch sonstige, von diesem beauftragte Personen ausgehoben und verfüllt. Der Transport der Toten auf dem Friedhof wird vom Personal des Friedhofsträgers überwacht. Sargträger*innen werden vom jeweiligen Bestattungsunternehmen gestellt. Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zulassen. (2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör (Grabmale, Grabbepflanzungen, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen, die die Bestattung behindern könnten) vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, weil die nutzungsberechtigte Person ihrer Pflicht zur Entfernung nicht nachkommt, übernimmt dieser, außer für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keine Haftung für den Verlust oder Schäden am Grabzubehör. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht für die von der Grabstätte abgeräumten Pflanzen. Des Weiteren gelten die Regelungen des § 30 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 und § 30 Abs. 6.
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§ 11 - Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt bei Erdbeisetzungen für Verstorbene: bis 13 Jahre: 25 Jahre, über 13 Jahre: 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 12 - Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag der zur vollen Kostentragung verpflichteten totenfürsorgeberechtigten Person und –falls diese nicht nutzungsberechtigt ist – mit schriftlicher Zustimmung der nutzungsberechtigten Person und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Leichnams im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis der verstorbenen Person. Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Person ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zur Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Allerdings darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung der nutzungsberechtigten Person erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4
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Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
§ 13 - Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.
(2) Die Einbringung soll außerhalb der in § 8 Abs. 3 angegebenen Zeiten auf dem betroffenen Friedhof erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
§ 14 - Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Die Verstorbenen dürfen nur in vorschriftsmäßig angefertigten Särgen in die Leichenhalle überführt werden. Die Särge müssen insbesondere festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nur aus natürlichen, biologisch abbaubaren Stoffen hergestellt werden. Die Verwendung von Kunststoffen ist unzulässig. Die Maße der Särge müssen so geschaffen sein, dass die Einsenkung der Särge in die Gräber ohne Schwierigkeiten möglich ist.
(2) Der Sarg darf bis eine Stunde vor der Beisetzung bzw. Bestattung auf Wunsch der Angehörigen nochmals geöffnet werden.
(3) Bei der Verwendung von Urnen und Überurnen dürfen nur noch schnell zersetzbare, natürliche Materialien zum Einsatz kommen. Der Friedhofsträger kann die entsprechenden Zertifikate einfordern. Nicht zulässig sind Urnenkapseln und Überurnen aus Kunststoff und Metall.
(4) Für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen belassen werden, haftet der Friedhofsträger nicht.
(5) Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien herzustellen. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Gebinde sind unmittelbar nach der Trauerfeier durch die anliefernde Person oder Firma von dem Friedhof zu entfernen.
(6) Bestattungen können auf Wunsch der Angehörigen auch ohne Sarg, im Leichentuch, erfolgen. Der Transport, auch auf dem Friedhof, hat gemäß Bestattungsgesetz NRW in Särgen zu erfolgen. Der Leichnam kann am Grab von den Angehörigen oder deren Beauftragten aus dem Sarg genommen werden und ohne Sarg beigesetzt werden.
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(7) Bei einer Tuchbestattung sind Tücher aus naturbelassenen Baumwollstoffen zu verwenden. Die Tücher müssen so beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 15 - Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten, nämlich: aa) Erdreihengrabstätten, bb) Urnenreihengrabstätten, cc) anonyme Urnenreihengrabstätten, dd) Rasenreihengrabstätten, ee) Urnenreihengrabstätten inkl. Pflege und ff) halbanonyme Urnenreihengrabstätten gg) Kinderreihengrabstätten;
b) Wahlgrabstätten, nämlich: aa) Erdwahlgrabstätten, bb) Urnenwahlgrabstätten und cc) Urnenwaldwahlgrabstätten;
c) Aschestreufelder;
d) Kolumbarien, nämlich: aa) Doppelkammern und bb) Einzelkammern;
e) Urnenhain-Baumbestattungen-Findlingswald;
f) Gruftanlagen;
g) Fötenfeld;
h) Gestaltete Sonderfelder und
i) Ehrengrabstätten.
(3) Der Friedhofsträger bestimmt, welche Grabstätten auf den einzelnen Friedhöfen überlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Art nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Auf dem Friedhof „Alter Friedhof – Botanischer Garten“ können keine neuen Nutzungsrechte erworben werden.
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(4) Für die Grabeinheiten gelten folgende Abmessungen bei neuangelegten Gräbern:
| für Verstorbene über 13 Jahre | für Verstorbene bis 13 Jahre | |||
|---|---|---|---|---|
| Länge | Breite | Länge | Breite | |
| Reihengrabstätten | 2,50 m | 1,25 m | 1,40 m | 0,80 m |
| Wahlgrabstätten | 2,50 m | 1,25 m | - | - |
| Urnenreihengrabstätten (exkl. und inkl. Pflege) | 1,00 m | 1,00 m | 1,00 m | 1,00 m |
| Halb-/ Anonyme Urnenreihengrabstätten | 0,50 m | 0,50 m | 0,50 m | 0,50 m |
| Urnenwahl- und Urnenwaldwahlgrabstätten | 1,00 m | 1,00 m | 1,00 m | 1,00 m |
In bereits bestehenden Grabfeldern können die Maße abweichen.
(5) Die nutzungsberechtigte Person hat dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
§ 16 - Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzungen eines Sarges, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten und eine vorsorgliche Reservierung ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tote bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr und
b) für Tote ab dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr.
(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine verstorbene Person bestattet werden. Die Beisetzung einer zusätzlichen Urne neben dem Sarg ist nicht zulässig. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einer verstorbenen Person eine weitere unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die Wiederverwendung von Reihenfeldern erfolgt frühesten 30 Jahre nach der letzten Beisetzung in diesen Feldern.
(5) Nach der Beisetzung wird auf der Grabstätte ein Erdhügel ausgebildet, welcher frühestens nach 6 Wochen abgeräumt wird.
§ 17 - Rasenreihengrabstätten
(1) Mit Rasenreihengrabstätten wird wie mit Erdreihengrabstätten nach § 16 Abs. 1 und 5 verfahren. Frühestens 6 Wochen nach der Beerdigung wer-
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den die Gräber vom Friedhofsträger mit Rasen eingesät und danach fortlaufend gemäht. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Ruhezeit als Gebühr erhoben.
(2) Die Bestattung in einem Rasenreihengrab ist frei wählbar. Ist erkennbar, dass im Falle einer testamentarischen Verfügung für eine Erdbestattung keine bestattungspflichtigen Angehörigen zu ermitteln sind, erfolgt die Beisetzung in einem Rasenreihengrab.
(3) Floralier Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur im Zusammenhang mit der Beerdigung und in den Wintermonaten zulässig. In den Monaten von März bis Oktober (Mähsaison) kann der Grabschmuck an den eingerichteten Ritualplätzen (Mulchflächen) abgelegt werden. Auf der Grabstätte abgelegter Grabschmuck wird in diesem Zeitraum ohne Rücksprache ersatzlos entfernt und entsorgt.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Größe von 0,4 m x 0,4 m nicht überschreiten. Die Stärke ist so zu wählen, dass ein Überfahren durch Mähfahrzeuge möglich ist. Aufsetzbare Buchstaben und/oder Dekorationen aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.
§ 18 - Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit den Erwerber*innen bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit von 40 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Die vorsorgliche Reservierung einer Grabstätte für einen zukünftigen Todesfall ist gegen Entrichtung einer jährlichen privatrechtlichen Pflegepauschale möglich. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zustimmen oder die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und als Einzel-, Partner- oder Partnertiefengräber vergeben. In einem Einzelgrab kann eine verstorbene Person, in einem Partnergrab können zwei Verstorbene nebeneinander und in einem Tiefengrab zwei Verstorbene „übereinander“ bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
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(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die jeweilige nutzungsberechtigte Person zwei Monate vorher schriftlich, falls diese nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen Erwerber*innen für den Fall des eigenen Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen und dieser das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
a) Ehepartner*innen
b) Lebenspartner*innen nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder,
d) Stiefkinder,
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) Eltern,
g) Geschwister,
h) Stiefgeschwister,
i) nicht unter a) bis h) fallende Erbende und
j) Partner*innen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der bisherigen nutzungsberechtigten Person die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Die Wahlgrabstätte fällt an den Friedhofsträger zurück.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch die bisherige nutzungsberechtigte Person zu deren Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(9) Jede neue nutzungsberechtigte Person hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungs-
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kapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Wenn juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereine den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte tätigen, muss in der Erwerbsurkunde festgelegt werden, welche Person in der Wahlgrabstätte beigesetzt werden soll.
(12) Die Dauer des Nutzungsrechtes an der Wahlgrabstätte beträgt 40 Jahre und kann gegen anteilige Kostenübernahme verlängert werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann der Friedhofsträger über die Grabstätte verfügen.
(13) Die einzelnen Grabstellen der Wahlgrabstätte können, sofern in ihnen bereits eine Beisetzung erfolgt ist, erst nach Ablauf der in § 11 bestimmten Ruhezeit wieder belegt werden.
(14) Wenn für eine Beisetzung zur Wahrung der Ruhefrist die Nutzungsdauer an der Grabstätte nicht ausreicht, muss vor der Beisetzung mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit die Verlängerung des Nutzungsrechts beantragt und die anteilige Nutzungsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte sofort entrichtet werden. Die Verlängerung wird der/dem Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Verlängerung der Nutzungsdauer erfolgen kann, trifft der Friedhofsträger.
(15) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(16) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder bei Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigten über die Verwendung, Gestaltung oder Pflege einer Wahlgrabstätte kann der Friedhofsträger bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Wahlgrabstätte untersagen oder Zwischenregelungen treffen. Dadurch entstehende Kosten sind von der gebührenpflichtigen bzw. nutzungsberechtigten Person zu tragen.
(17) In Erdwahlgrabstätten können ein Sarg und eine Urne oder anstelle eines Sarges bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Alle alten Grabnutzungsrechte, die eine Belegung der Grabstätte mit einem Sarg und zwei Urnen oder mit bis zu vier Urnen vorsehen, sind von der Regelung in Satz 1 nicht betroffen; in diesem Fall behält die nutzungsberechtigte Person den Anspruch auf die bisherige Belegungsmöglichkeit.
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(18) Nach der Beisetzung wird auf der Grabstättet ein Erdhügel ausgebildet, welcher frühestens nach 6 Wochen abgeräumt wird.
§ 19 - Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§11) zur Beisetzung einer Asche überlassen werden. Urnenreihengrabstätten können auch im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden. An Urnenreihengrabsen wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte wird jeweils nur eine Urne beigesetzt. Die Beisetzung einer zweiten Urne in einer Urnenreihengrabstätte ist durch die gebührenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts möglich. Diesbezüglich gilt § 18 Abs. 14 entsprechend. Die vorsorgliche Reservierung einer Grabstätte ist nicht möglich.
(2) Bei anonymen Urnenreihengrabstätten handelt es sich um Gemeinschaftsanlagen, die durch den Friedhofsträger bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist von 30 Jahren gepflegt und unterhalten werden. Die anteiligen Pflegekosten sind in der Nutzungsgebühr enthalten. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben. Die Reservierung einer Grabstätte ist nicht möglich.
Die Anonymität beginnt am Ende der Trauerfeier. Mit der Überführung zum Krematorium nach der Trauerfeier haben die Angehörigen keinen weiteren Zutritt mehr.
Die Urnenbeisetzung wird durch Mitarbeitende des Friedhofsträgers ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,5 m x 0,5 m.
Eine anonyme Bestattung erfolgt, wenn dies schriftlich bestimmt worden ist oder durch die totenfürsorgeberechtigte Person veranlasst wurde.
(3) In halbanonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen im Beisein der Angehörigen beigesetzt. Die Friedhofsträger übernimmt auf Wunsch der totenfürsorgeberechtigten Person die einheitliche Namens- und Datennennung an geeigneter Stelle. Stille Beisetzungen sind möglich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen aus § 19 Abs. 2. Die Reservierung einer Grabstätte ist nicht möglich. Grabschmuck darf nur am Gemeinschaftsgrabmal abgelegt werden. Die Gemeinschaftsgrabstätte wird vom Friedhofsträger gestaltet und kann nach dessen Ermessen umgestaltet werden.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach Rücksprache mit der erwerbenden Person in dafür vorgesehenen Feldern bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu drei Aschen beigesetzt werden. Alle alten Grabnutzungsrechte, die eine Belegung der Grabstätte mit bis zu vier Urnen vorsehen, sind von dieser Regelung nicht betroffen; in diesem Fall behält die nutzungsberechtigte Person den Anspruch auf die bisherige Belegungsmöglichkeit.
Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden grundsätzlich anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Ge-
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bührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern (Kolumbarien) eingerichtet werden. Die vorsorgliche Reservierung einer Urnenwahlgrabstätte für einen zukünftigen Todesfall ist gegen Entrichtung einer jährlichen privatrechtlichen Pflegepauschale möglich. Im Übrigen geltend die Regelungen des § 18 Absätze 2 und 4 bis 10 entsprechend.
(5) Urnenreihengrabstätten inkl. Pflege werden vom Friedhofsträger angelegt und gepflegt. In der für die Beisetzung zu entrichtenden Nutzungsgebühr sind die anteiligen Pflegekosten für den Zeitraum der 30-jährigen Ruhefrist enthalten. Privater Blumenschmuck in Form einer Steckvase oder einer bepflanzten Schale ist möglich. Die Beisetzung einer zweiten Urne in einer Urnenreihengrabstätte ist durch die gebührenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts möglich. Diesbezüglich gilt § 18 Abs. 14 entsprechend. Die vorsorgliche Reservierung einer Grabstätte ist gegen Entrichtung einer jährlichen privatrechtlichen Pflegepauschale möglich. Eine individuelle Bepflanzung der Grabfläche ist nicht zulässig und wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt und ersatzlos entsorgt. Auch die Entfernung des Bodendecker/der bodendeckenden Bepflanzung ist nicht zulässig und wird umgehend durch die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung neu bepflanzt.
(6) Die verstorbene Person wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs (Aschenstreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Grabschmuck kann an einem/r dafür eingerichteten Ritualplatz/Fläche an der Seite des Aschenstreufeldes abgelegt werden.
(7) Im Urnenhain können Urnen in Reihengrabstätten beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die Zeit der Totenruhe von 30 Jahren. Die Fläche ist in naturbelassenem Zustand zu erhalten. Bei Missachtung ist der Friedhofsträger befugt, Grabschmuck ohne vorherige Ankündigung ersatzlos zu entfernen und zu entsorgen. Aschenkapsel und Überurne (Schmuckurne) dürfen nur aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Eine vorsorgliche Reservierung ist nicht möglich.
(8) Die Baumbestattung auf den Friedhöfen bietet pro Bestattungsbaum 8 bis 16 Begräbnisplätze an und wird als Reihengrabstätte geführt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen aus § 19 Abs. 1. Die Urnen werden in der Rasenfläche vor dem Baum beigesetzt. Die gesamte Fläche wird durch den Friedhofsträger bepflanzt oder abgemulcht und gepflegt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf der Mulchfläche vor dem Grabstein möglich. Eine Bepflanzung der Grabfläche ist nicht zulässig. Eine vorsorgliche Reservierung eines Begräbnisplatzes ist nicht möglich. Die Grabmale bzw. Grabmalarten (Findling oder Stele) sind bereits vorgegeben. Das Aufstellen eines hiervon abweichenden Grabmals ist nicht möglich.
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(9) Im Findlingswald (Nordfriedhof, im Bereich Poggenmühle) können Urnen im naturbelassenem Bereich im Wald zwischen Bäumen beigesetzt werden und werden als Reihengrabstätten geführt. Eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet. Grabschmuck ist lediglich in Form von max. einer Steckvase geduldet. In diesem Bereich sind ausschließlich Findlinge als Grabmale zulässig. Die vorsorgliche Reservierung einer Grabstätte ist nicht möglich.
(10) Im Kolumbarium können Urnen in Doppel- oder Einzelkammern beigesetzt werden. Eine Doppelkammer wird als Urnenwahlgrab für die Beisetzung von zwei Urnen angeboten – es gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Einzelkammern unterliegen den Bestimmungen von Urnenreihengräbern - § 19 Abs. 1 ist zu beachten. Privater Blumenschmuck in Form einer Steckvase oder einer bepflanzten Schale ist möglich und darf nur an den Seiten des Kolumbariums abgelegt werden. Die vorsorgliche Reservierung einer Grabstätte für einen zukünftigen Todesfall ist gegen Entrichtung einer jährlichen privatrechtlichen Pflegepauschale möglich.
(11) Nach Ablauf der Nutzungszeit im Kolumbarium werden die Urnen anonym in der Nähe des Kolumbariums beigesetzt.
(12) Der Friedhofsträger ist befugt, Aschen, die innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen nicht beigesetzt worden sind, vorläufig in einer Urnenreihengrabstätte beizusetzen. Die entstehenden Kosten trägt die nach dem Bestattungsgesetz NRW zur Bestattung verpflichtete Person.
(13) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdreihengrabstätten und für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 20 - Gruftanlagen
(1) Wahlgrabstätten können ober- und unterirdisch zu Gruften ausgebaut werden. Der Ausbauplan ist dem Friedhofsträger in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen. Offene Aufstellung ist nur bei dicht schließenden Metallsärgen zulässig.
(2) Gruftanlagen sind in den dafür ausgewiesenen Abteilungen und Feldern nach den Regeln der Technik und den entsprechenden Normen fachgerecht herzustellen. Eine entsprechende statische Berechnung ist dem Grabmalplan beizulegen. Die Gruftanlagen sind wasserdicht herzustellen. Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten.
(3) Eine unterirdische Gruft ist mindestens 30 cm unter dem Geländeniveau mit einem mehrteiligen Deckel herzustellen.
(4) Die Maße der Gruft müssen den Maßen der erworbenen Grabstätte entsprechen. Soweit die Maße der erworbenen Grabstätte hierfür nicht ausreichen, sind zusätzlich weitere Grabstätten zu erwerben, bis der tatsächliche Platzbedarf erreicht ist.
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(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Das Öffnen einer vorhandenen Gruft übernimmt nicht der Friedhofsträger. Die nötigen Maßnahmen zur Öffnung müssen durch den Nutzungsberechtigten veranlasst werden. Grüfte dürfen nur durch eine fachlich geeignete Firma, z.B. Steinmetzbetrieb, geöffnet oder geschlossen werden. (7) Für Gruftanlagen gelten im Übrigen die Regelungen des § 18 Absätze 1, 4 bis 5, 7 bis 10, 14 und 16 entsprechend.
§ 21 - Gestaltete Sonderfelder
Entfallen
§ 22 - Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 23 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
§ 24 - Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Stadt- oder Gemeindegebiet zugemutet werden kann. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hin. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
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(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder. Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten insbesondere für den in der Grundanlage unter Denkmalschutz gestellten Nordfriedhof.
VI. Grabmale
§ 25 - Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- 1. (1) Grabmale sowie deren Inschriften müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Insbesondere sind neue Grabmale auf benachbarte abzustimmen. Jedes Grabmal muss sich den im Belegungsplan festgelegten Grundgedanken anpassen.
- 2. (2) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen und deren Veränderung oder Entfernung ist nur mit vorheriger Genehmigung des Friedhofsträgers zulässig. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind.
- 3. (3) Die Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmales ist unter Vorlage von Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 bei dem Friedhofsträger rechtzeitig – in jedem Fall vor Ausführung der Arbeiten – zu beantragen. Aus dem Antrag müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vorschriften der Friedhofssatzung nicht eingehalten sind.
- 4. (4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
- 5. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
- 6. (6) Im Fall von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
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(7) Der Friedhofsträger kann künstlerisch wertvolle Grabmale und Plastiken zulassen, sofern sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Die Maße richten sich nach der Örtlichkeit.
(8) Ohne Genehmigung aufgestellte und nicht den genehmigten Zeichnungen entsprechende Grabmale können auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt werden.
(9) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. Zusätzliche Kissensteine können in begründeten Ausnahmen vom Friedhofsträger genehmigt werden. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erzielung einer harmonischen Gesamtwirkung für die Friedhöfe oder Friedhofsteile Richtlinien über die Gestaltung der Grabmale erlassen und diesbezüglich Anordnungen treffen.
(11) Die Anbringung von kompletten Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn die nutzungsberechtigte Person durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Leichnams innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu erwarten ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist. Aus gestalterischen Gründen kann der Friedhofsträger eine Abdeckung von maximal 1m² pro Grabstätte zulassen. Urnengräber können in Urnenreihengrabfeldern und Urnenwahlgrabfeldern komplett abgedeckt werden.
§ 26 - Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung zusätzlich den nachfolgenden erhöhten Anforderungen entsprechen. Es dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden. Die Verwendung von Tropenhölzern ist nicht zulässig.
(2) Für die nachstehend bezeichneten Grabstätten gelten jeweils folgende Grundtypen und Maße:
a) Grabmale für Reihengrabstätten
aa) für Verstorbene über 13 Jahre Stelen und Kreuze Höhe nicht über 0,90m
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Breite nicht über 0,60m
Grabmale mit und ohne Sockel
Höhe nicht über 0,90m
Breite nicht über 0,60m
Mindeststärke 0,16m
Kleine Grabplatten und Kissensteine
Größe 0,50 m x 0,45m
Stärke nicht unter 0,10m
bb) für Verstorbene bis 13 Jahre (Kinderreihengrabstätten)
Stelen oder Kreuze
Höhe nicht über 0,60m
Breite nicht über 0,40m
Grabmale mit und ohne Sockel
Höhe nicht über 0,60m
Breite nicht über 0,40m
Mindeststärke 0,14m
Kleine Grabplatten und Kissensteine
Größe 0,50 m x 0,45m
Stärke nicht unter 0,10m
cc) für Rasenreihengrabstätten
Kleine Grabplatte max. 40 cm x 40 cm, in den Rasen eingelassen, Beschriftung nicht erhaben, Grabplatte überfahrbar, gedeckte Farbe, Naturstein
b) Grabmale für Wahlgrabstätten
Stelen oder Kreuze
Höhe von 0,80 bis 1,40m
Breite nicht über 0,65m
Tiefe nicht unter 0,10m
Doppelkreuze
Höhe von 0,80 bis 1,40m
Breite nicht über 1,20m
Grabmale mit Sockel (Einzelplatz)
Höhe von 0,60 bis 1,00m
Breite nicht über 0,80m
Tiefe nicht unter 0,12m
Sockelhöhe nicht über 0,15m
Grabmale mit Sockel (mehrere Grabstellen)
Höhe von 0,70 bis 1,40m
Breite nicht unter 0,65m
Tiefe nicht unter 0,12m
Sockelhöhe nicht über 0,15m
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Kleine Grabplatten oder Namenssteine bis zu einer Größe von 0,50 m x 0,45 m Mindeststärke 0,12m
c) Grabmale für Urnenplätze
Grabmale ohne Sockel Höhe nicht über 0,60m
Kleine Grabplatten und Kissensteine Größe 0,50 m x 0,45 m Stärke nicht unter 0,10m
d) Grabmale für Urnenreihengrabstätten inkl. Pflege
Stelen Höhe nicht über 0,60 m Breite nicht über 0,40 m
Kleine Grabplatten und Kissensteine Größe 0,50 m x 0,45 m Stärke nicht unter 0,10m
Eine vollflächige Abdeckung der Grabfläche ist nicht zulässig.
(3) Grabmale aus Harthölzern – es gilt § 26 Abs.1 - sind nur zulässig, wenn es die Umgebung gestattet und wenn eine künstlerische Gestaltung gewährleistet ist. Die Grabmale dürfen nur naturalisiert sein, die Beschriftung muss vertieft oder erhaben sein.
(4) Findlinge sind gestattet und haben sich in der Größe den übrigen Grabmalen in den jeweiligen Grabfeldern anzupassen. Die Maße dürfen die der Kissensteine für die jeweiligen Grabstätten nicht überschreiten.
(5) Nicht gestattet sind:
a) Natursteinsockel aus anderem Material und Farbe als das Grabmal selbst,
b) Kunststeinsockel für Natursteingrabmale,
c) Grabmale aus gegossener Zementmasse,
d) Kunststeine jeglicher Art,
e) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
f) Ölfarbenanstrich bei Steingrabmalen,
g) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
h) spiegelnde Glas- und Marmorplatten und
i) Schriftausmalungen, die in starkem Kontrast zur Farbe des Denkmals stehen, z. B. Gold- und Silberschriften.
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§ 27 - Gestaltungsvorschriften für Grabfelder von nicht christlichen Religionsgemeinschaften
Die Grabmale dieser Abteilungen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich den Anforderungen dieser Satzung. Auf Antrag kann der Friedhofsträger zur Berücksichtigung der jeweiligen Bestattungskultur und religionsbedingter Rituale und Gestaltungsmerkmale der Gräber jedoch Ausnahmen zulassen, wenn die Verkehrssicherheit der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten gewährleistet ist.
§ 28 - Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.
§ 29 - Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und der nutzungsberechtigten Person sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung – aktualisiert im Februar 2019 - einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur noch durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 30 - Gewährleistung der Sicherheit
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch die nutzungsberechtigte Person in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis
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bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet die nutzungsberechtigte Person dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Person im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten aufzubewahren; anschließend gilt § 31 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 31 - Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Abs. 5 Satz 1, § 8 Abs. 6 Satz 1, § 25 Abs. 1 bis 3 und § 28 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 30 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 und § 30 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(4) Grabeinfassungen und Grabmale, die den Bestattungsbetrieb beeinträchtigen, sind vor Beginn der Grabarbeiten von der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Diese kann bereits im Trauergespräch durch den Bestatter darauf hingewiesen werden oder wird unmittelbar nach Bekanntgabe
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der zu belegenden Grabstätte durch den Friedhofsträger dazu aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die an Grabeinfassungen und Grabmalen im Zusammenhang mit Beerdigungsarbeiten auf der Grabstelle entstehen, die nicht rechtzeitig entfernt wurden, außer es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit bei der Ausführung der Arbeiten.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 - Herrichtung und Unterhaltung
- 1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 23 Abs. 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
- 2. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
- 3. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
- 4. (4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
- 5. (5) Die Nutzung und Bepflanzung der Grabstätte darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 6. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet (auch Hausmittel wie z.B. Essig, Salz, Zitronensäure oder Natron sind unzulässig). Auf großflächige Abdeckungen mit Kies ist zu verzichten.
- 7. (7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und der Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ebenfalls unzulässig sind Voll- oder Teilabdeckung der Grabfläche mit Vlies oder Folien als Unterlage bei Kiesabdeckungen. Auch eine Abdeckung mit Kunstrasen-(Teppichen) und Glassteinen ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
- 8. (8) Die Instandhaltung und Pflege der Grabstätten kann aufgrund einer mit dem Friedhofsträger abzuschließenden Vereinbarung dauerhaft oder für
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einen bestimmten Zeitraum von diesem gegen Entgelt übernommen werden.
(9) Gewerbetreibende dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers Pflege- und Unterhaltungsarbeiten an den Grabstätten durchführen.
(10) Bäume und Sträucher gehen mit ihrer Pflanzung auf dem Friedhof in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Die maximale Höhe für Gehölze auf Grabstätten beträgt:
- Urnengräber max. 1,00m,
- Erdreihengrabstätten max. 1,50m,
- Erdwahlgrabstätten max. 2,00m
Auch eine Breite über die Grabeinfassung heraus ist nicht zulässig.
(11) Der Friedhofsträger kann das Anpflanzen bestimmter Sträucher, Bäume und anderer Gewächse auf dem Friedhof oder auf bestimmten Teilen des Friedhofs untersagen. Der Friedhofsträger ist befugt Bäume, Sträucher und Koniferen, die infolge ihres Alters unansehnlich werden oder zu dicht stehen und dadurch störend auf den Charakter der Grabstätten einwirken oder das Gesamtbild des Friedhofs beeinträchtigen, zu entfernen oder durch Umpflanzen oder Beschneiden derselben Abhilfe zu schaffen.
(12) Die Errichtung von Einfriedungen und Eingangspforten auf den Grabstätten ist nicht erlaubt. Als Trittplatten dürfen nur angeraute Platten aus Weser-Sandstein und dem Grabmal angepasstem Material Verwendung finden. Bänke dürfen auf Grabstätten nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers aufgestellt werden.
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§ 33 - Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers an die nutzungsberechtigte Person nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten der nutzungsberechtigten Person im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 30 Abs. 4 Satz 3 und § 30 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 30 Abs. 5 gelten entsprechend.
(3) Ist die für die Herrichtung oder Pflege der Grabstätte verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine örtliche Bekanntmachung. Diese erfolgt durch Aushang am Friedhof und/oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte.
(4) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger
a) bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern die Grabstätte abräumen, einebnen und mit Rasen einsäen lassen;
b) bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten wie in Abs. 1 verfahren. Auch eine Einebnung und Raseneinsaat ist unter Berücksichtigung und Wahrung der Totenruhe möglich.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 - Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung oder Beisetzung. Auf dem Nord- und Südfriedhof stehen Kühlräume zur Verfügung.
(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 37 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der Verstorbenen mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden.
26 Friedhofssatzung
7.4.1
Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 35 - Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle / Abschiedsraum), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der totenfürsorgeberechtigten Person kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die verstorbene Person an einer ansteckenden, meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der öffentlichen Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 36 - Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt die nutzungsberechtigte Person für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 37 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher*in entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 7 Abs. 3 missachtet,
- 3. entgegen § 7 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
27 Friedhofssatzung
7.4.1
- 4. als Gewerbetreibende
- a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
- b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Abs. 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
- c) außerhalb der in § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- d) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- f) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
- g) entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
- 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 14 Abs. 6 zuwiderhandelt,
- 7. entgegen § 25 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- 8. entgegen § 25 Abs. 3 oder § 25 Abs. 5 Unterlagen nicht vorlegt,
- 9. entgegen § 29 Abs. 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- 10. entgegen § 29 Abs. 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 11. entgegen § 30 Abs. 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- 12. entgegen § 31 Abs. 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 13. entgegen § 32 Abs. 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- 14. entgegen § 32 Abs. 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- 15. entgegen § 32 Abs. 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
28 Friedhofssatzung
7.4.1
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 38 – Aufgaben, die nicht vom Friedhofsträger durchgeführt/übernommen werden
Die nachfolgenden aufgelisteten Aufgaben werden nicht durch den/die Friedhofsträger*in durchgeführt:
a) die Einlieferung einer verstorbenen Person in die Leichenhalle des für die Bestattung vorgesehenen Friedhofs,
b) das Öffnen und Schließen des Sarges vor der Trauerfeier zu dem Zweck der Abschiednahme durch die Angehörigen; § 34 Abs.2 und § 35 Abs.2 sind zu beachten,
c) die Öffnung des Sarges oder Transportbehältnisses an der Grabstätte für die Grablegung bei einer Tuchbestattung,
d) die Grablegung einer verstorbenen Person in die Grabstätte,
e) die Entsorgung des Sarges oder Transportbehältnisses.
§ 39 - Gebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des/der Friedhofsträgers*in sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen des Friedhofsträgers nach dieser Satzung sind Gebühren zu entrichten, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird. Es gilt die Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Minden in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
§ 40 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Minden vom 25.06.2020 außer Kraft.
Änderungen:
| Satzung vom | betroffene Vorschriften | veröffentlicht am | in Kraft ab |
|---|---|---|---|
| 07.12.2023 | §§ 2, 7,14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 26, 31, 32, 33 | 11.12.2023 | 01.01.2024 |
| 27.05.2026 | §§ 2, 11, 15, 16, 26 | 30.05.2026 | 01.06.2026 |
29
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Friedhofsgebührensatzung
7.4.2
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden nebst Gebührentarif vom 20.12.1985
Aufgrund der §§ 4, 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. November 1984 (GV NW S. 663), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Minden in ihrer Sitzung am 17.12.1985 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 2 Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbetrages fällig. (2) Die Gebühr ist an die Stadtkasse Minden zu entrichten. (3) Gebühren werden, auch bei Verzicht auf die Nutzungsrechte, nicht erstattet.
§ 3 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der
a) die Leistung der Friedhofsverwaltung beauftragt oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
b) die Einrichtungen der städtischen Friedhöfe in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 4 Nutzungszeiten
(1) Die Nutzungszeiten betragen für
a) Wahlgräber und Urnenwahlgräber 40 Jahre
b) Urnenwandeinstellplätze Einzelplatz 30 Jahre
c) Urnenwandeinstellplätze Doppelplätze 40 Jahre
d) Reihengräber 30 Jahre
e) Reihengräber für Verstorbene unter 13 Jahren 30 Jahre
1 Friedhofsgebührensatzung
7.4.2
f) Urnenreihengräber und anonyme Urnenreihengräber 30 Jahre
g) Sonderfelder mit verkürzter Nutzungszeit 20 Jahre
(2) Die Nutzungszeiten können bei Wahlgräbern und Urnenwandeinstellplätzen verlängert werden. Die Gebühr errechnet sich anteilig.
§ 5 Schlußbestimmungen
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden nebst Gebührentarif vom 25.11.1983 außer Kraft.
Anmerkung:
Öffentlich bekanntgemacht am 28.12.1985.
Änderungen:
| Satzung vom | betroffene Vorschriften | veröffentlicht am | in Kraft ab |
|---|---|---|---|
| 21.12.1987 | Gebührentarif | 23.12.1987 | 01.01.1988 |
| 17.12.1992 | Gebührentarif | 23.12.1992 | 01.01.1993 |
| 19.12.1996 | Gebührentarif | 27.12.1996 | 01.01.1997 |
| 07.05.1998 | Gebührentarif | 14.05.1998 | 01.02.1998 |
| 18.12.2000 | §§ 2, 3, 4, 5, Gebührentarif | 21.12.2000 | 01.01.2001 |
| Euro-Umstellung | 01.01.2002 | ||
| 21.12.2001 | Gebührentarif | 31.12.2001 | 01.01.2002 |
| 20.12.2002 | Gebührentarif | 28.12.2002 | 01.01.2003 |
| 19.12.2003 | §§ 2, 4, Gebührentarif | 30.12.2003 | 01.01.2004 |
| 18.12.2009 | § 4 Gebührentarif | 23.12.2009 | 01.01.2010 |
| 16.12.2019 | Gebührentarif | 20.12.2019 | 01.01.2020 |
| 19.12.2022 | Gebührentarif | 23.12.2022 | 01.01.2023 |
| 06.12.2023 | Gebührentarif | 11.12.2023 | 01.01.2024 |
| 09.12.2024 | Gebührentarif | 13.12.2024 | 01.01.2025 |
| 16.12.2025 | Gebührentarif | 20.12.2025 | 01.01.2026 |
| 27.05.2026 | § 4, Gebührentarif | 30.05.2026 | 01.06.2026 |
2 Friedhofsgebührensatzung
7.4.2
Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden
| Tarif-Nr. | Art der Leistung | pro Jahr | Gebühr |
|---|---|---|---|
| 1. | Bestattungsgebühren | ||
| 1.1 | Erdbestattungen für Verstorbene über 13 Jahren | 1.054,00 EUR | |
| 1.2.1 | Erdbestattungen für Verstorbene bis 13 Jahren mit letztem Hauptwohnsitz in der Stadt Minden | 0,00 EUR | |
| 1.2.2 | Erdbestattungen für Verstorbene bis 13 Jahren ohne Hauptwohnsitz in der Stadt Minden | 250,00 EUR | |
| 1.3.1 | Erdbestattungen für Totgeburten, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Bestattung seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Minden hat | 0,00 EUR | |
| 1.3.2 | Erdbestattungen für Totgeburten, wenn die Elternteile zum Zeitpunkt der Bestattung keinen Hauptwohnsitz in der Stadt Minden haben | 250,00 EUR | |
| 1.3.3 | Föten- und Fötenaschenbeisetzungen, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Bestattung seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Minden hat | 0,00 EUR | |
| 1.3.4 | Föten- und Fötenaschenbeisetzungen, wenn die Elternteile zum Zeitpunkt der Bestattung keinen Hauptwohnsitz in der Stadt Minden haben | 250,00 EUR | |
| 1.4 | Urnenbeisetzungen | 650,00 EUR | |
| 1.4.1 | Aschenverstreuung | 650,00 EUR | |
| 1.5 | Nutzung Friedhofskapellen | 450,00 EUR | |
| 1.5.1 | Nutzung Abschiedsraum Nordfriedhof | 250,00 EUR | |
| 2. | Nutzungsgebühren | ||
| Nutzungsgebühren inkl. Verwaltungsgebühren | |||
| 2.1 | Wahlgrabstätte für Erdbestattung pro Platz für 40 Jahre | ||
| 2.1.1 | Wahlgrabstätte Erdbestattung (Belegung max. 1 Erdbestattung + 1 Urne oder 3 Urnen) | 63,00 EUR | 2.516,00 EUR |
| 2.1.2 | Waldplatz Erdbestattung (Belegung max. 1 Erdbestattung + 1 Urne oder 3 Urnen) | 65,50 EUR | 2.622,00 EUR |
3 Friedhofsgebührensatzung
7.4.2
| 2.1.3 | Gruftanlagen (pro vorgesehener Belegung mit einem Sarg) | 70,75 EUR | 2.828,00 EUR |
|---|---|---|---|
| 2.2 | Urnenwahlgrabstätten (Belegung max. 3 Urnen) | 51,25 EUR | 2.052,00 EUR |
| 2.2.1 | Urnenwandeinstellplatz (Einzelplatz) | 2.138,00 EUR | |
| 2.2.2 | Urnenwandeinstellplatz (Doppelplatz) | 78,50 EUR | 3.143,00 EUR |
| 2.2.2.1 | Urnenwandeinstellplatz (Doppelplatz) unterste Reihe | 54,50 EUR | 2.181,00 EUR |
| 2.2.3 | Urnenwahlgrabstätte Waldplatz (Belegung mit max. 3 Urnen) | 67,50 EUR | 2.701,00 EUR |
| 2.4 | Reihengrabstätte für Verstorbene über 13 Jahre | 1.069,00 EUR | |
| 2.5.1 | Reihengrabstätte für Verstorbene unter 13 Jahre mit Hauptwohnsitz in der Stadt Minden | 0,00 EUR | |
| 2.5.2 | Reihengrabstätte für Verstorbene unter 13 Jahre ohne Hauptwohnsitz in der Stadt Minden | 250,00 EUR | |
| 2.6 | Reihengrabstätte für Urnen (Belegung mit max. 2 Urnen) | 42,75 EUR | 1.283,00 EUR |
| 2.6.1 | Reihengrabstätte für Urnen inkl. Pflege (Belegung mit max. 2 Urnen) | 108,50 EUR | 3.249,00 EUR |
| 2.7 | Reihengrabstätte für anonym und halbanonym beigesetzte Urnen in Gemeinschaftsanlagen inkl. Pflege | 1.603,00 EUR | |
| 2.7.1 | Urnenhain, Baumbestattung, Findlingswald | 2.450,00 EUR | |
| 2.7.2 | Aschenstreufeld | 1.296,00 EUR | |
| 2.8 | Rasenreihengrabstätte inkl. Rasenpflege | 49,70 € | 1.491,00 EUR |
| 4. | Um- und Ausbettungen von Urnen | ||
| 4.1 | Ausbettung von Urnen | Kosten nach Aufwand | |
| 4.2 | Umbettung von Urnen | Kosten nach Aufwand | |
| 5. | Bestattungsbuch | ||
| 5.1 | Aufbewahren des Bestattungsbuches für Feuerbestattungen in Minden je Kremierung | 12,50 EUR |
Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht ausdrücklich vorgesehen sind, werden nur nach vorheriger Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung eines privatrechtlichen Entgelts ausgeführt.
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