Friedhofsgebühren Lübbenau/Spreewald 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Lübbenau/Spreewald · Brandenburg · PLZ 03222

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Lesefassung mit 1. Änderungssatzung, gültig ab 09.05.2024, Beschluss 031/2024 vom 24.04.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.305,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1.1.2 GebS (Reihengrabstätte für Erdbestattungen, Erwachsene)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.565,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1.1.4 GebS (Einstellige Wahlgrabstätte für Erdbestattungen)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
725,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1.1.8 GebS (Urnenreihengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
695,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 348 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 695 € für 2 Urnen (= Ø 348 € je Urne)
📄 § 5 Ziff. 1.1.9 GebS (Zweistellige Urnenwahlgrabstätte)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.740,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1.1.12 GebS i.V.m. § 18 Friedhofssatzung (Urnengemeinschaftsgräber, Beisetzung mit oder ohne Nennung von Namen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
715,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 715 € · Urne: 105 €
📄 § 5 Ziff. 2.2 und 2.3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 5.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Lesefassung mit 1. Änderungssatzung, gültig ab 09.05.2024, Beschluss 031/2024 vom 24.04.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lübbenau/Spreewald

Lesefassung mit Einarbeitung der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lübbenau/Spreewald (gültig ab 09.05.2024 – Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 031/2024 vom 24.04.2024)

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl.I/07 Nr. 19 S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38] und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36], sowie § 41 der Friedhofssatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübbenau/Spreewald in ihrer Sitzung am 24.04.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Gebührensatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Lübbenau/Spreewald einschließlich Ortsteile und Gemeindeteile gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen.

Das sind der Lübbenauer Hauptfriedhof; die Friedhöfe Bischdorf, Boblitz, Klein Beuchow, Groß Beuchow, Groß Klessow, Groß Lübbenau, Kittlitz, Eisdorf, Schönfeld, Lichtenau, Klein Radden, Groß Radden, Zerkwitz (Mühlweg), Krimnitz, Ragow.

§ 2 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie aller hiermit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Stadt Lübbenau/Spreewald werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) sind der Auftraggeber oder die Personen deren Verpflichtung bzw. Interessen durch die Leistung wahrgenommen werden oder bei antragsabhängigen Leistungen der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Benutzung der Friedhöfe einschließlich ihrer Einrichtungen oder bei Inanspruchnahme der Leistungen der Friedhofsverwaltung, bei antragsabhängigen Leistungen mit Antragstellung.

(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.

(3) Die Gebühren sind 10 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 Gebührentarife

1. Grabstättengebühren

Die Gebühr beinhaltet für den angegebenen Zeitraum den Erwerb des Nutzungsrechtes sowie damit verbundene anteilige Kosten der Friedhofsverwaltung, -unterhaltung, Wasserver- und Abfallentsorgung. Die Gebühr wird für den gesamten Zeitraum im Voraus erhoben.

1.1 Grabstättengebühren

Nr.LeistungGebühr
1.1.1Reihengrabstätte für Erdbestattungen – für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Nutzungszeit 20 Jahre)360,00 €
1.1.2Reihengrabstätte für Erdbestattungen – für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Nutzungszeit 25 Jahre)1.305,00 €
1.1.3Reihengrabstätte im Rasen1.390,00 €
1.1.4Einstellige Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)1.565,00 €
1.1.5Zweistellige Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)3.130,00 €
1.1.6Dreistellige Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)4.685,00 €
1.1.7Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) – die Gebühr beinhaltet zusätzlich die Kosten der Rasenmahd während der Nutzungszeit (nur auf dem Lübbenauer Hauptfriedhof)4.175,00 €
1.1.8Urnenreihengrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre)725,00 €
1.1.9Zweistellige Urnenwahlgrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre)695,00 €
1.1.9.1Zweistellige Urnenwahlgrabstätte im Rasen (Nutzungszeit 25 Jahre)2.588,40 €
1.1.10Vierstellige Urnenwahlgrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre)1.565,00 €
1.1.11Vierstellige Urnenwahlgrabstätte im Rasen (Nutzungszeit 25 Jahre)3.130,00 €
1.1.12Grabstätte in der Urnengemeinschaft für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) einschließlich Pflegekostenanteil (nur auf dem Lübbenauer Hauptfriedhof)1.740,00 €

1.2 Verlängerung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten

  1. 1.2.1. Für jeden Monat der Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Bestattungen wird der zu errechnende Monatsbetrag der Gebühren unter Punkt 1.1 erhoben. Angefangene Monate sind voll zu rechnen.
  1. 1.2.2. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes nach Ablauf wird der zu errechnende Jahresbetrag der Gebühren unter Punkt 1.1 erhoben.

2. Bestattungsgebühren

Die Gebühr beinhaltet das Ausmessen, Ausheben, Herrichten und Ausschmücken des Grabes zur Bestattung incl. Bereitstellung notwendiger Ausstattungen sowie das Beräumen der Trauerfloristik nach der Bestattung. Bei Erdbestattungen ist außerdem das Abhügeln des Grabes incl. Abtransport des überflüssigen Bodens enthalten.

Nr.LeistungGebühr
2.1Bestattungsgebühr Erdbestattung (Verstorbene bis vollendetes 5. Lebensjahr)215,00 €
2.2Bestattungsgebühr Erdbestattung (Verstorbene ab vollendetes 5. Lebensjahr)715,00 €
2.3Bestattungsgebühr Feuerbestattung105,00 €

3. Gebühren für Aus- und Umbettungen

Nr.LeistungGebühr
3.1Umbettung einer Urne innerhalb der Friedhöfe der Stadt Lübbenau/Spreewald ohne Bereitstellung eines neuen Aschenbehälters215,00 €
3.2Ausbettung einer Urne zur Beisetzung auf auswärtigen Friedhöfen ohne Bereitstellung eines neuen Aschenbehälters105,00 €
3.3Ausbettung und Postversand einer Urne zur Beisetzung auf auswärtigen Friedhöfen ohne Bereitstellung eines neuen Aschenbehälters105,00 € zzgl. Porto

4. Grabmalgebühren

  1. 4.1. Grabmalgebühr stehende Grabmale: Die Gebühr beinhaltet die Genehmigung zur Errichtung eines stehenden Grabmals einschl. jährlicher Überprüfung der Standsicherheit während der Nutzungszeit.
Nr.LeistungGebühr
4.1Grabmalgebühr für stehende Grabmale35,00 €
4.2Grabmalgebühr für liegende Grabmale25,00 €

5. Benutzungsgebühren

Nr.LeistungGebühr
5.1Benutzung der Feierhalle Hauptfriedhof200,00 €
5.2Benutzung der Feierhallen OT/GT150,00 €
5.3Benutzung des Urnenabschiedsraumes100,00 €
5.4Benutzung des Schauraumes75,00 €
5.5Benutzung der Leichenhalle je angefangenen Kalendertag15,00 €

6. Sonstige Gebühren

  1. 6.1. Für alle übrigen Leistungen, welche nicht in dieser Satzung spezifiziert sind.
Nr.LeistungGebühr
6.1.1Leistungen über Stundenabrechnung Friedhofsarbeiter45,00 €
6.1.2Leistungen über Stundenabrechnung Verwaltung50,00 €
6.1.32-Jahres Benutzungsgebühr Gewerbetreibende175,00 €
6.1.4Zulage Urnengemeinschaftsanlage70,00 €

Soweit Leistungen nach dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils gültigen Form hinzu.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lübbenau/Spreewald vom 07.12.2017 außer Kraft.

Die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lübbenau/Spreewald tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Lübbenau/Spreewald, 25.04.2024

gez. Helmut Wenzel Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Beschluss 28.09.2021, Inkrafttreten 01.01.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald (2021)

Stadt Lübbenau/Spreewald Der Bürgermeister

Friedhofssatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, Nr. 19, S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, Nr. 38), Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 (GVBl.I/09, Nr. 12, S. 262) zuletzt geändert durch den Artikel 22 des Gesetzes vom 08.Mai 2018 (BVBI. I/18, Nr. 8, S. 19, Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl.I S. 102) zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 vom 21.06.2019 (BVBI. I/19, Nr. 23, S. 854) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08. Mai 2018 (GVBl. I/18, Nr. 8, S. 4), sowie § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBl.I/01, S. 226) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/18, Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübbenau/Spreewald in ihrer Sitzung am 28.09.2021 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt

  1. 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsgebiete § 4 Verwaltung § 5 Begriffsbestimmungen § 6 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 7 Öffnungszeiten § 8 Verhalten auf dem Friedhof § 9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 11 Särge und Urnen § 12 Ausheben der Gräber § 13 Ruhezeit § 14 Umbettungen
  1. 4. Gräber § 15 Arten der Gräber § 16 Reihengräber § 17 Wahlgräber § 18 Urnengemeinschaftsgräber § 19 Ehrengräber § 20 Kriegsgräber 5. Gestaltung der Gräber § 21 Wahlmöglichkeiten § 22 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 23 Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  1. 6. Grabmale und bauliche Anlagen § 24 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 25 Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 26 Grabeinfassungen § 27 Genehmigungserfordernis § 28 Anlieferung § 29 Fundamentierung und Befestigung § 30 Unterhaltung § 31 Schutz wertvoller Grabmale/Denkmalschutz § 32 Entfernung
  1. 7. Herrichtung und Pflege der Gräber § 33 Herrichtung und Unterhaltung § 34 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 35 Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 36 Vernachlässigung der Grabpflege
  1. 8. Trauerhalle und Trauerfeiern § 37 Trauerhallen § 38 Leichenhalle und Schauraum § 39 Trauerfeier
  1. 9. Schlussvorschriften § 40 Alte Rechte § 41 Haftung § 42 Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner § 41 Gebühren § 43 Ordnungswidrigkeiten § 44 Gleichstellungsklausel § 45 Inkrafttreten
  1. 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Lübbenau/Spreewald gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe:

 Friedhof Lübbenau/Spreewald – Hauptfriedhof

 Friedhöfe Bischdorf, Boblitz, Klein Beuchow, Groß Beuchow, Groß Klessow, Groß Lübbenau, Trauerhalle Hindenberg, Kittlitz, Eisdorf, Schönfeld, Lichtenau, Klein Radden, Groß Radden, Zerkwitz (Mühlweg), Krimnitz, Ragow,

§2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen werden gemeinsam als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Lübbenau/Spreewald betrieben.

(2) Einen Bestattungsanspruch haben diejenigen Personen:  die bei ihrem Ableben Einwohner mit Hauptwohnsitz der Stadt Lübbenau/Spreewald einschließlich seiner Orts- und Gemeindeteile waren,  die in Lübbenau/Spreewald ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz verstorben sind,  die ein Recht auf Bestattung/ Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte zu Lebzeiten erworben haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf nach Antragstellung der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Bestattungsgebiete

(1) Der Lübbenauer Hauptfriedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben den letzten Hauptwohnsitz in der Stadt Lübbenau/Spreewald einschließlich aller Orts- und Gemeindeteile hatten.

(2) Für Personen, die bei Ihrem Ableben den letzten Hauptwohnsitz in den Ortsteilen Lehde oder Leipe hatten gilt Absatz 1, da in diesen Ortsteilen keine Friedhöfe vorhanden sind.

(3) Personen, die bei Ihrem Ableben den letzten Hauptwohnsitz in einem Orts- oder Gemeindeteil der Stadt Lübbenau/Spreewald hatten, sind auf dem Friedhof des dem letzten Hauptwohnsitz entsprechenden Orts- oder Gemeindeteiles oder auf Antrag dem Hauptfriedhof in Lübbenau zu bestatten. Anderes gilt wenn:

a) ein Nutzungsrecht an einem Grab auf dem anderen Friedhof besteht

b) der Verstorbene in einer Grabstättenart bestattet/beigesetzt werden soll und diese auf dem Friedhof nicht angeboten werden kann.

c) Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind. (4) Die Friedhofsverwaltung kann über die in Absatz 2 geregelten Fälle Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Verwaltung

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Stadt Lübbenau/Spreewald.

(2) Sie ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. Sie richtet Gräberfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften ein.

(3) Sie führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgenden Unterlagen:

Plan der Friedhöfe Belegungspläne für alle Gräberfelder Datenträger (wie Kartei oder elektronische Datenerfassung) mit folgenden Angaben: Angabe zum Gräberfeld/Abteilung, Reihe, Grabnummer, Name und Daten des Verstorbenen, Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte, die Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes/Ruhezeit (4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn

a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,

b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen, und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

§ 5 – Begriffsbestimmungen

(1) Verstorbener ist jeder Mensch, der gelebt hat. Verstorbener ist auch ein fehlgeborenes oder totgeborenes Kind.

(2) Eine Bestattung ist sowohl als Erd-, als auch Feuerbestattung möglich. Bei der Erdbestattung wird der Verstorbene in der Erde versenkt und die Grabstätte verfüllt. Damit ist die Erdbestattung beendet. Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene eingeäschert und die in einer Urne verschlossenen Aschenreste in der Regel der Erde übergeben. Beisetzung bedeutet, die in einer Urne verschlossenen Aschenreste in der Regel der Erde zu übergeben. Mit der Beisetzung ist die Feuerbestattung abgeschlossen.

(3) Umbettung ist das Entfernen eines Verstorbenen oder einer Urne aus einer Grabstätte und eine Erdbestattung oder Beisetzung in eine andere Grabstätte sowie die damit verbundene Tätigkeit.

(4) Friedhöfe sind für die Bestattung und Beisetzung speziell gestaltete und gewidmete Orte.

(5) Die Friedhofssatzung ist eine örtliche gesetzliche Festlegung zur Benutzung und Verwaltung eines Friedhofes.

(6) Grabmale sind gestaltete Male auf einem Grab.

(7) Ein Grab ist eine besondere Fläche im Friedhof die zu Bestattungs- und/oder Beisetzungszwecken genutzt werden kann. Es kann aus mehreren Stellen bestehen.

(8) Reihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Erdbestattenden oder der Beizusetzenden zugeteilt werden. Die Reihenfolge der Erdbestattungen oder Beisetzungen wird von Amts wegen bestimmt. Der Antragsteller der Erdbestattung oder Beisetzung wird Inhaber der Grabkarte und erhält ein Verfügungsrecht an der Grabstätte. Das Verfügungsrecht entsteht mit der Bestattung oder Urnenbeisetzung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Verfügungsrechtes einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(9) Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer eine Leiche/Asche im Boden vergeht. Innerhalb dieser darf die Grabstelle nicht erneut belegt werden.

(10) Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte, an der auf Antrag einer natürlichen Person ein Nutzungsrecht eingeräumt wird.

(11) Nutzungsberechtigter ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab. Dieser bestimmt über die Nutzung des Grabes und hat ein Recht auf Verlängerung der Nutzungszeit.

(12) Der Nutzungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Friedhofsträger und dem Nutzungsberechtigten eines Wahlgrabes.

§6 Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen/Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgräber erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-/Beisetzungsfalles auf Antrag ein anderes Wahlgrab zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Umbettung von Urnen innerhalb der Ruhezeit verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengräbern Bestatteten/Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgräbern Bestatteten/Beigesetzten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Gräber umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung des Landrates.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengräbern dem Inhaber der Grabkarte, bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgräber werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Gräber auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgräber werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 7 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind für Besucher geöffnet:

April - September 7.00 - 21.00 Uhr Oktober - März 8.00 - 17.00 Uhr

Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 8 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung hat das Hausrecht.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrräder, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, für Personen mit Schwerbehindertenausweis kann auf schriftlichen Antrag eine Sondergenehmigung durch Ausstellung einer Berechtigungskarte zum Befahren des Lübbenauer Hauptfriedhofes mit dem PKW erteilt werden. Der bei der Friedhofsverwaltung zu stellende Antrag muss eine Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises (Vor- und Rückseite) sowie Angaben zum genutzten Fahrzeug (incl. Kennzeichen) und zur Grabstätte die erreicht werden soll enthalten. Durch die Friedhofsverwaltung werden die Zeiten für die mögliche Befahrung des Friedhofes (montags bis freitags) festgelegt, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung,

b) der Verkauf von Waren aller Art, auch Blumen und Kränze,

c) das Verteilen von Druckschriften, die Durchführung von Sammlungen und das Anbieten gewerblicher Dienste oder diesbezüglich zu werben,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Gräber unberechtigt zu betreten,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder ungetrennt zu entsorgen, die Abfallgefäße mit mitgebrachten Haus- und Gartenabfällen zu befüllen, Bodenmassen für die Anlage/Unterhaltung von Grabstätten dem Friedhofsgelände oder dort gelagerten Vorräten zu entnehmen,

g) Wasserentnahmestellen zu verunreinigen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte außerhalb von Trauerfeiern zu betreiben,

h) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen

i) Kunststoffeinfassungen aller Art und Kunststoffe sowie nicht verrottbare Werkstoffe in Bindereiartikeln zu verwenden, ausgenommen sind Grablichter und Grabvasen,

j) sich auf dem Friedhof in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,

k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 1 Woche vorher schriftlich anzumelden

§9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Lübbenau/Spreewald der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(4) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten müssen sich für ihre Arbeiten auf dem Friedhof ausweisen können. Dies betrifft sowohl Angaben zur Person als auch zum Namen und Sitz des Dienstleistungsunternehmens. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen einzuhalten und schriftlich anzuerkennen. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) verursachen. Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen durch Gewerbetreibende werden Benutzungsgebühren erhoben.

(6) Die Tätigkeiten der Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen dürfen nur an Werktagen bis zwei Stunden vor Schließung und an Samstagen bis 12.00 Uhr ausgeführt werden. In Ausnahmefällen und nach Absprache ist eine Verlängerung der Arbeitszeit möglich. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. In der Nähe der Friedhofshalle und von Bestattungen sind die Arbeiten für die Dauer der Trauerfeier bzw. Bestattung einzustellen.

(7) Die für die Ausführung von Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen oder Brunnen gereinigt werden.

(8) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, anfallenden Abraum, unbrauchbaren Boden, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen, Grabmalfundamente und andere unverrottbare Abfälle außerhalb des Friedhofes auf eigene Kosten zu entsorgen.

(9) Den Gewerbetreibenden ist nur das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen (bis 3,5 t Gesamtgewicht) gestattet. Die Wege und Anlagen dürfen dadurch nicht beschädigt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(10) Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Einfahrten benutzt werden. Fahrzeuge dürfen nur während der Öffnungszeiten und nur dort abgestellt werden, wo sie zum Zwecke der Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind und die Benutzung der Friedhofswege nicht behindern. Das Abstellen von Fahrzeugen für Werbezwecke ist untersagt.

(11) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite der Grabsteine unten als Aufkleber oder eingehauene Buchstaben zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

(12) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, vorübergehend auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(13) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Grabmalgenehmigungsverfahrens nach § 29 für unvollständige oder nicht den Regeln der Steinmetzinnung entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, können von der Friedhofsverwaltung als unzuverlässig eingestuft werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung von Grabanlagen ohne Grund nicht an die im Grabmalgenehmigungsverfahren gemachten Angaben halten.

(14) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Brandenburger Verwaltungsverfahrensgesetzes zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfGBbg).

§ 42 Verwaltungsverfahrensgesetz

in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg findet für die Genehmigungen nach § 9 dieser Satzung Anwendung.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jedes Ansinnen auf Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und die Sterbefallbescheinigung beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einem vorhandenem Wahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung /Beisetzung in Abstimmung mit den Angehörigen oder deren Beauftragten, fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen an Werktagen montags bis samstags in der Zeit von 9.00 Uhr (Beginn der Trauerfeier) -15.30 Uhr (Auflegen der Trauerfloristik als Abschluss).

(5) Erdbestattungen sind grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen, aber nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Urnenreihengrab beigesetzt.

§ 11 – Särge/Urnen

(1) Särge, Urnen und Überurnen und alle in den Boden verbrachten Teile müssen aus solchen Materialien beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.

(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt

sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Ausnahmen bilden Metallsärge und Metalleinsätze, die luftdicht verschlossen sein müssen und aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Die Kleidung der Verstorbenen darf nur aus verrottbaren Textilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

  • für Kinder bis 10 Jahre: 1,60 m lang, 0,60 m hoch, 0,50 m breit
  • für Personen über 10 Jahre: 2,05 m lang, 0,65 m hoch, maximal 0,65 m breit

Sind in begründeten Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Urnen einschließlich Schmuckurnen dürfen höchstens 30 cm hoch und im Durchmesser 25 cm breit sein.

(5) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus ethischen und religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen. Die hierbei anfallenden Mehrkosten sind vom Bestattungspflichtigen zu tragen.

§ 12 – Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Ausschmücken der Gräber, einschließlich notwendiger Vorarbeiten, ist Aufgabe der Friedhofsverwaltung. Das Tragen und Versenken des Sarges bzw. der Urne, das Schließen des Grabes und Auflegen der Trauerfloristik sind durch das vom Antragsteller mit der Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen zu realisieren.

(2) Die Arbeiten laut Absatz 1 in Gesamtheit können bei Bestattungen auf Friedhöfen der Orts- und Gemeindeteile, nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, von Einwohnern des jeweiligen Orts-/Gemeindeteiles ausgeführt werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen Antrages des Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten. Die Genehmigung wird nur bei Erfüllung folgender Bedingungen erteilt:

  1. 1. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung, die freiwillig und unentgeltlich tätig werdenden Einwohner namentlich zu benennen (bei Erdbestattungen mindestens vier Einwohner, bei Feuerbestattungen mindestens ein Einwohner). Dabei liegt es in Verantwortung des Antragstellers, dass das Einverständnis und die verbindliche Zusage der benannten Einwohner vorliegen.
  2. 2. Die benannten Einwohner sind verpflichtet, die von der Friedhofsverwaltung ausgehändigte schriftliche Belehrung vor Beginn jeglicher mit der Bestattung in Zusammenhang stehenden Arbeiten durch Unterschrift zu bestätigen, danach zu handeln und die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Die unterzeichnete Belehrung muss der Friedhofsverwaltung spätestens 36 Stunden vor dem Bestattungstermin vorliegen. Wird die Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung nicht erteilt, wird auf Kosten des Antragstellers der Bestattung nach Maßgabe von Absatz 1 verfahren.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(5) Vor dem Ausheben des Grabes hat der Nutzungsberechtigte in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und eine vorhandene Bepflanzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Grabstelle Fundamente, Grabmale oder Einfassungen entfernt werden müssen, ist dies vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Das gilt auch für die ordnungsgemäße Wiederinstandsetzung.

§ 13 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, der als Mindestfrist das Vergehen der menschlichen Überreste bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen gewährleistet.

(2) Die Ruhezeit beträgt bei:

Erdbestattungen auf allen Friedhöfen

  • für Kinder bis zum 10. Lebensjahr 20 Jahre
  • für Personen über 10 Jahre 25 Jahre

Urnenbeisetzungen auf allen Friedhöfen 20 Jahre

(3) Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft haben gemäß dem Gräbergesetz in der Fassung vom 16.01.2012 (BGBl. I S. 98 ff.) dauerndes Ruherecht.

§ 14 – Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte.

(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen müssen durch einen vom Antragsteller beauftragten Bestatter erfolgen.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Umbettungen aus und innerhalb von Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.

(9) Das selbstständige Aufgraben von Grabstätten und das Entnehmen von Urnen ist untersagt und wird strafrechtlich geahndet. 4. Gräber

§ 15 – Arten der Gräber

(1) Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Gräber werden unterschieden in:

a) Reihengräber

  • Erdbestattungsreihengräber
  • Urnenreihengräber
  • Erdbestattungsreihengräber im Rasen
  • Urnengemeinschaftsgräber

b) Wahlgräber

  • Erdbestattungswahlgräber
  • Erdbestattungswahlgräber im Rasen
  • Urnenwahlgräber
  • Urnenwahlgräber im Rasen
  • Urnenwahlgräber im Rasen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

c) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einem der Lage nach bestimmten Wahlgrab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, bei Zuweisung von Reihengräbern oder Vergabe von Nutzungsrechten an Wahlgräbern, den zukünftigen Inhaber der Grabkarte/Nutzungsberechtigten über alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten an den Gräbern zu informieren. Mit der Unterzeichnung des Nachweises über die Grab- oder Bestattungsstätte erkennt der Nutzungsberechtigte oder die für die Bestattung verantwortliche Person alle sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten an.

(5) Die Zuweisung von Grabstätten erfolgt nur bei Eintritt eines Sterbefalles.

(6) Die Friedhofsverwaltung legt Grabfelder mit Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen an. Die einzelnen Grabfelder werden in einem Belegungsplan ausgewiesen, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann und von ihr fortgeschrieben wird.

(7) Der Inhaber der Grabkarte/des Nutzungsrechtes hat jede Anschriftenänderung umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die sich aus den Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben.

§ 16 – Reihengräber

(1) Reihengräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden/Beizusetzenden vergeben. Über die Abgabe wird eine Grabkarte ausgestellt.

(2) Es werden eingerichtet:

Reihengräber für Erdbestattungen Personen bis 10 Jahre Reihengräber für Erdbestattungen Personen über 10 Jahre Reihengräber für Urnenbeisetzungen Reihengräber für Urnenbeisetzungen im Rasen Urnengemeinschaftsgräber

(3) Die Grabbeetgröße beträgt:

  • für ein Erdbestattungsreihengrab Personen bis 10 Jahre 1,00 m x 0,50 m
  • für ein Erdbestattungsreihengrab 1,80 m x 0,80 m
  • für ein Erdbestattungsreihengrab im Rasen 1,60 m x 0,60 m
  • für ein Urnenreihengrab 1,00 m x 1,00 m
  • für historische und bestehende nachgenutzte Gräber nach den vorhandenen Maßen gemäß

Belegungsplan.

(4) In einem Erdbestattungsreihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden. In einem Urnenreihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Reihengrab für Erdbestattungen die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einem Sarg zu bestatten.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder ohne zusätzlichen Aufwand über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Lübbenau/Spreewald, hingewiesen.

§ 17 – Wahlgräber

(1) Es werden eingerichtet:

Wahlgräber für Erdbestattungen ein-, zwei- und mehrstellig Wahlgräber für Erdbestattungen im Rasen ein- und zweistellig Urnenwahlgräber Urnenwahlgräber im Rasen Urnenwahlgräber im Rasen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(2) Die Grabbeetgröße beträgt:

  • für ein Erdbestattungswahlgrab einstellig 1,80 x 0,80 m
  • für ein Erdbestattungswahlgrab zweistellig 1,80 x 2,00 m
  • für ein Erdbestattungswahlgrab im Rasen 1,60 x 0,60 m
  • für ein Urnenwahlgrab bis zwei Urnen 0,80 x 0,80 m
  • für ein Urnenwahlgrab bis 4 Urnen 1,20 x 1,20 m

Gräberfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  • für ein Urnenwahlgrab bis 4 Urnen 1,20 x 1,20 m
  • für historische und bestehende nachgenutzte Gräber nach den vorhandenen Maßen gemäß

Belegungsplan.

(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab hat der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag zu übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

e) auf die Stiefkinder,

f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g) auf die Eltern,

h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,

i) auf die Stiefgeschwister,

j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.

Kommen für die Bestattungspflicht nach Absatz 3 Nr. a bis h mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor.

(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Im Falle der Unterlassung haftet die Friedhofsverwaltung nicht für den daraus entstandenen Schaden.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, im Wahlgrab bestattet/beigesetzt zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen/Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes zu entscheiden.

(7) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dieses schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht. Der Verzicht ist frühestens nach Ende der längsten Ruhezeit der in der Grabstätte Bestatteten möglich.

(8) Die Nutzungszeit für Erdbestattungswahlgräber und für Urnenwahlgräber beträgt 25 Jahre. Es wird eine Graburkunde ausgestellt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist im Rahmen der Friedhofsplanung möglich.

(9) Je Stelle können bei einem Erdbestattungswahlgrab unter Beachtung der Ruhezeit bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(10) Das Ausmauern von Wahlgräbern, die Verwendung von unterirdischen Grabkammern, sowie das Neuanlegen von Grüften sind nicht gestattet.

(11) In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen unter Beachtung der Ruhezeit beigesetzt werden.

(12) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung/Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder ohne zusätzlichen Aufwand über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Lübbenau/Spreewald, hingewiesen. Stellt der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb der in dem Schreiben bzw. der Bekanntmachung genannten Frist einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwerb für mindestens ein volles Jahr, endet das Nutzungsrecht durch Zeitablauf.

§ 18 Urnengemeinschaftsgräber

(1) Die Urnengemeinschaftsgräber auf dem Hauptfriedhof Lübbenau dienen der Beisetzung von Urnen mit oder ohne Nennung von Namen und Daten der Verstorbenen auf einem Namensträger. Der Namensträger für die Urnengemeinschaft ist vom Antragsteller der Bestattung selbst und auf eigene Kosten beim Steinmetz in Auftrag zu geben und nach Fertigstellung zwecks Verlegung der Friedhofsverwaltung zu übergeben. Grabschmuck ist nur in Form von Blumensträußen gestattet. Diese dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. (2) In der Urnengemeinschaftsgräberanlage sind nur Namensträger aus Granit der Sorte Impala, mit einer Größe von 30x5 cm und einer Dicke von 3 cm zulässig. Die Schnittkanten müssen glatt und die Sichtfläche poliert sein. Es dürfen maximal Vor- und Familienname auf dem Namensstein stehen, mindestens der Familienname muss ausgeschrieben sein. Der Namenszug ist auf der Sichtfläche in vertiefter, kursiver und 3 cm hoher Schrift anzubringen. Die Schrift ist mit hellgrauer Farbe zu tönen. Datumsangaben, Ornamente/Zeichen, Bilder und sonstige Angaben sind unzulässig. Die Namenssteine in der Urnengemeinschaftsanlage werden entsprechend dem Bedarf in zeitlichen Abständen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung verlegt.

§ 19 – Ehrengräber

(1) Ehrengräber werden nur als Wahlgräber (Erdbestattungs- oder Urnenwahlgräber) vergeben. Sie werden als Einzelgräber angelegt.

(2) Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Lübbenau/Spreewald. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung dieser Grabanlagen nicht gestattet. Das gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.

§ 20 – Kriegsgräber

(1) Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz vom 01.07.1965)

  1. 5. Gestaltung der Gräber

§ 21 – Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Lübbenau/Spreewald werden Gräberfelder/Teilfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Erdbestattungs- und Urnengräber und auf dem Hauptfriedhof Lübbenau/Spreewald Gräberfelder auch mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einem Gräberfeld/Teilfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Beisetzung Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einem Gräberfeld/Teilfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden in den Belegungsplänen festgelegt. Ein diese Festlegungen zusammenfassender Übersichtsplan, kann in der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Pläne

fortzuschreiben. Sie hat bei der Planung von Grabfeldern zu berücksichtigen, dass in ausreichendem Umfang Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zur Verfügung stehen.

§ 22 – Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Jedes Grab ist unbeschadet der Anforderungen für Gräberfelder/Teilfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes, der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird. Grabstätten sind während der gesamten Ruhe-/ Nutzungszeit ordnungsgemäß zu pflegen und verkehrssicher instand zu halten.

§ 23 – Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Um auf dem Friedhof eine würdige Totenehrung in einem gestalteten Freiraum (Gräberfeld/Teilfeld) zu erhalten und zu gewährleisten, werden durch die Friedhofsverwaltung Gestaltungsregeln für die Anlage und Ausgestaltung der Grabmale sowie der Gestaltung des Grabbeetes für festgelegte Bereiche aufgestellt und im Lageplan vermerkt.

(2) Diese Gestaltungsregeln können umfassen:

  • das Grabmal (Größe, Form, Material, Bearbeitung, Gestaltung)
  • die sonstigen baulichen Anlagen (Einfassungen)
  • die Anlage des Grabbeetes
  1. 6. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 – Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf allen Gräbern können Grabmale errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht nicht.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind stand- und verkehrssicher zu errichten; sie müssen wetterfest sein. Um eine Eigenstandfestigkeit sicherzustellen, wird die Mindeststärke für stehende Steingrabmale festgelegt:

Grabmalhöhe Mindeststärke bis 0,80 m 0,12 m ab 0,80 m bis 1,00 m 0,14 m ab 1,01 m bis 1,50 m 0,16 m ab 1,51 m 0,18 m

Die Grabmalhöhe wird jeweils ab Unterkante eines Grabmals (ohne Fundament und Sockel) gemessen. Bei Ausnahmen von der Mindeststärke ist der Nachweis der Eigenstandfestigkeit zu führen. Die Ausnahmeentscheidung trifft die Friedhofsverwaltung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.

(3) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in den Grabstätten nicht zu gefährden, darf im Falle von Erdbestattungen nicht mehr als ein Viertel und von Urnenbeisetzungen nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein oder andere luft- oder wasserundurchlässige Materialien abgedeckt werden.

(4) Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet.

§ 25 Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Durch die Gestaltungsvorschriften soll ein harmonisches, ruheausstrahlendes Gesamtbild bei den Grabmalen und der Grabbepflanzung eines Gräberfeldes erreicht werden.

(2) Die Gestaltungsvorschriften stellen Rahmenbedingungen für das einzelne Grabmal dar, die eine personenbezogene individuelle Grabmalgestaltung zulassen und fördern.

(3) Um dies zu erreichen, werden solche Materialien, Bearbeitungen, Formen und Gestaltungen, die keine inhaltliche Begründung besitzen bzw. den Gräberfeldeindruck gestalterisch beeinträchtigen nicht zugelassen.

(4) Folgende Vorschriften sind einzuhalten:

  • keine Verwendung von tiefschwarzem und grellweißem Gestein,
  • keine Aufstellung von Findlingen in Gräberfeldern,
  • keine Farbanstriche an Holz- und Steingrabmalen,
  • die Verwendung von Glas und Emaille ist nur in gestalterisch begründeten

Ausnahmefällen zulässig,

  • keine Verwendung von Kunststoff,
  • keine Verwendung von Lichtbildern und bildlichen Gravuren,
  • liegende Grabmale dürfen in ihrer Größe 1/2 der Grabbeetgröße nicht überschreiten,
  • keine Anwendung erhabener Schriften im Kasten,
  • die Grabmale müssen allseitig gleichwertig bearbeitet sein,
  • asymmetrische Grabmalformen sind nicht zugelassen,
  • bei Hartgesteinen sind Politur und Feinschliff nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften,

Ornamente und Symbole,

  • die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben, liegende Grabmale sind massiv und

ohne sichtbare Stütze herzustellen,

  • das Auslegen von Schrift mit Gold und Silber ist nicht gestattet,
  • für Inschriften ist die Großbuchstabenschrift vorgeschrieben (Ausnahmen nur bei inhaltlicher

Begründung), aufgesetzte Metallbuchstaben sind nicht zugelassen,

  • das Setzen von zusätzlichen Einfassungen ist nicht gestattet,
  • Flächen für Zweitschriften bei erhabener Schrift sind in gleicher Art wie die zurückgesetzte

Fläche zu arbeiten.

(5) Abmessungen maxi- Mindest- größte größte males dicke Breite = Höhe Raummaß Mindest- maximale stärke Breite m³ m m m

Steingrabmale 0,07 0,15 0,40 1,20

Kreuzförmige Grabmale können die Breite überschreiten, wenn das vorgegebene Raummaß eingehalten wird.

Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Breit gelagerte Steine sind nicht erlaubt.

(7) Die Mindestgröße liegender Grabmale beträgt 40 x 40 cm, die Mindeststärke 15 cm.

(8) Für historische Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. (9) Bei Rasenwahlgrabstätten (nach alter Satzung) ist die Errichtung einer Grabstättenfassung nur in Form von vier bündig mit der Erdoberfläche ausgelegten Platten zulässig. Jede Platte muss eine Mindestdicke von 5 cm und eine Größe von 120x20 cm haben. Die Anordnung der Platten hat analog der bereits auf dem Lübbenauer Hauptfriedhof bestehenden Rasenwahlgrabstätten zu erfolgen.

(10) Grabmale auf Rasenwahlgrabstätten sind ausschließlich innerhalb der durch die ausgelegten Platten begrenzten Fläche von 80x120 cm zu errichten. Grabplatten mit Inschrift und Teil- oder Vollabdeckungen dürfen bei dieser Grabstättenart maximal eine Größe von 100x140 cm haben.

§ 26 – Grabeinfassungen

(1) Grabeinfassungen sind in Gräberfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zulässig.

(2) Grabeinfassungen dürfen eine sichtbare Höhe von 15 cm nicht überschreiten.

(3) Die Größe der Grabeinfassung richtet sich nach der vorgegebenen Größe der Grabbeete in den einzelnen Teilfeldern.

(4) Grabeinfassungen sind genehmigungspflichtig.

(5) Grabeinfassungen in Gräberfeldern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen im Rasen werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt. Zusätzliche Einfassungen sind nicht erlaubt.

§ 27 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengräbern die Grabkarte, bei Wahlgräbern das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Für die Beantragung ist das Formblatt Genehmigungsantrag zur Aufstellung eines Grabmales zu verwenden.

(3) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 einzureichen.

(4) Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang durch die Friedhofsverwaltung zu bearbeiten.

(5) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach befristeter schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Inhabers der Grabkarte/Nutzungsberechtigten am Grab entfernt.

(6) Die Veränderung von Grabmalen sowie Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(7) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(8) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Bestattung/Beisetzung verwendet werden.

(9) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht. Bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften kann die Genehmigung auch dann versagt werden, wenn bereits Grabmale gleicher oder sehr ähnlicher Ausführung vorhanden sind, deren Wiederholung den Schutz individueller Gestaltungsmerkmale verletzen würde und/oder bei in der Nähe zu errichtenden Grabmalen zu einer gleichförmigen Gestaltung führt.

(10) Für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist durch den Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.

(11) Entsprechen genehmigungspflichtige Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht dem Antrag oder den Anforderungen der schriftlich erteilten Genehmigung oder den Bestimmungen dieser Satzung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt und kann die Genehmigung nicht nachträglich erteilt werden, so werden sie nach schriftlicher Aufforderung zur Entfernung mit Fristsetzung, nach fruchtlosem Fristablauf durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte entfernt (Ersatzvornahme). Die Friedhofsverwaltung wird den Grabstein drei Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Nutzungsberechtigten herausgeben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Grabstein zu entsorgen oder anderweitig zu verwenden.

§ 28 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Antrag mitzuführen und auf Verlangen dem Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung vorzuweisen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor Aufbau an der Grabstätte durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Die Anlieferung ist spätestens einen Tag vorher telefonisch mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 29 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend der Technische Anleitung Grabmal (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung, den einschlägigen DIN- Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst so zu errichten, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Oberkante der Fundamente muss mindestens 3 cm unter der Erdoberfläche liegen.

§ 30 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Gräbern, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 31 – Schutz wertvoller Grabmale/Denkmalschutz

(1) Künstlerisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, sowie Grabmale von Personen, die sich in besonderem Maße um das Wohl der Stadt Lübbenau/Spreewald bzw. des jeweiligen Ortsteils verdient gemacht haben, sind nach Ablauf des Nutzungsrechtes in Verantwortung der Stadt Lübbenau/Spreewald zu erhalten und zu pflegen. Diese Grabanlagen werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung an derartigen Grabmalen und baulichen Anlagen versagen.

(2) Über die Unterschutzstellung von historischen Grabstätten entscheidet das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, das gemäß Brandenburgischem Denkmalschutzgesetz für die Erfassung zuständig ist. Veränderungen an Grabanlagen bedürfen einer Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde.

(3) Denkmalgeschützte oder historisch wertvolle Grabstätten/Grabdenkmäler, bei welchen das Nutzungsrecht abgelaufen ist und nicht mehr verlängert wurde, können als Erd- oder Urnenwahlgräber neu vergeben und belegt werden. Grabmalpatenschaften können nur zur Erhaltung und – falls notwendig – Restaurierung kulturhistorisch wertvoller oder sonstiger erhaltenswerter Grabmale vergeben bzw. übernommen werden. Mit Vergabe der Grabmalpatenschaft bleibt das Grabmal im Eigentum der Stadt Lübbenau/Spreewald.

(4) Der Grabpate kann das Grabmal kostenfrei nutzen und verpflichtet sich dazu, die Grabaufbauten zu pflegen, für die Standsicherheit zu sorgen und die Kosten für die Sanierung zu tragen. Alle Maßnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung und der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen und vertraglich zu regeln (Vertrag über Grabmalpatenschaft). Die Übernahme einer Grabmalpatenschaft für wertvolle Grabanlagen ist auch ohne den Erwerb eines Nutzungsrechtes möglich.

§ 32 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen im Sinne § 31 Abs. 1 bis 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder bei Entzug des Nutzungsrechtes an Grabstätten sind die Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen, einschl. Fundamente und vorhandene Bepflanzung, außer bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen im Sinne § 31, durch den Nutzungsberechtigten umgehend zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung des Nutzungsberechtigten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf dessen Kosten zu beseitigen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über.

(3) Die Nutzungsberechtigten verlieren nach Ablauf dieser Frist im Sinne des Abs. 2 alle Ansprüche auf das Grabzubehör. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten die Beseitigung und Entsorgung bzw. eine andere Nutzung veranlassen.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder errichtete bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

  1. 7. Herrichtung und Pflege der Gräber

§ 33 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von Gräbern zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Gräber dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Gräber ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit.

(4) Urnengräber sind spätestens einen Monat nach Beisetzung der Urne, Erdbestattungsgräber spätestens 12 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten.

(5) Die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte können die Gräber selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Herbiziden sowie Salz zur Vernichtung von Unkraut ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die zugewiesene Grabgröße, das Entfernen von Rasen oder Veränderungen am Höhenprofil um die Grabstätte sind nicht zulässig.

§ 34 – Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) In Gräberfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Gräber, unbeschadet den Bestimmungen der §§ 24 und 26, keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Unzulässig ist:  das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, welche eine Höhe von 60 cm und mehr erreichen,  das Einfassen der Gräber mit Hecken (mit Ausnahme der historischen Gräber), Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,  das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,  das Aufbringen von Kies o. ä. auf den Zwischenwegen durch den Nutzungsberechtigten. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die zugewiesene Grabgröße, das Entfernen von Rasen oder Veränderungen am Höhenprofil um die Grabstätte sind nicht zulässig.

§ 35 – Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gräber müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt/angesät werden.

(2) Unzulässig sind  die im § 34Abs. 2 aufgeführten Gestaltungselemente,  das Aufbringen von Kies auf den Grabbeetflächen oder das Auflegen von Platten.

(3) Auf den Gräbern ist eine bodendeckende Bepflanzung/Rasenansaat zu verwenden.

§ 36 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Gräber innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Vor einem Entzug eines Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte unter Setzung einer angemessenen Frist zweimal schriftlich aufzufordern, die Gräber in Ordnung zu bringen. Mit der zweiten Aufforderung ist die Entziehung des Nutzungsrechtes anzukündigen. Im Entziehungsbescheid ist die Beräumung der Gräber durch den Friedhofsträger bei einer Frist von 3 Monaten anzukündigen. Ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem erfolgt durch ein Hinweisschild auf den Gräbern eine Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Gräber mit noch zu gewährender Ruhezeit können eingeebnet und begrünt werden. Für alle übrigen Gräber kann die Beseitigung der Grabmale und baulichen Anlagen und eine Neuvergabe der Gräber veranlasst werden.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

8. Aufbewahrung, Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 37 – Trauerhallen

(1) Die Friedhofshalle auf dem Hauptfriedhof der Stadt Lübbenau/Spreewald besteht aus

a) der Feierhalle zur Abhaltung von Trauer- und Gedenkfeiern,

b) dem Urnenabschiedsraum zur Abschiednahme, wenn eine Urne im Beisein von max. 10 Personen beigesetzt werden soll,

c) dem Schauraum,

d) der Leichenhalle.

(2) Die Friedhofshallen auf den Friedhöfen der Orts- und Gemeindeteile dienen ausschließlich der Abhaltung von Trauerfeiern.

(3) Reinigung und Instandhaltung der Friedhofshallen erfolgen durch die Stadt Lübbenau/ Spreewald oder deren Beauftragte.

§ 38 – Leichenhalle und Schauraum

(1) Die Leichenhalle auf dem Lübbenauer Hauptfriedhof dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung und darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Der Bestatter hat sichtbar am Sargdeckel eine Karte mit Angaben über die Person des Verstorbenen haltbar zu befestigen. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach Absprache zwischen Friedhofsverwaltung und Bestatter sehen. Eine Aufbahrung zur Abschiednahme am offenen Sarg ist ausschließlich im Schauraum auf dem Lübbenauer Hauptfriedhof montags bis samstags innerhalb der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr, in den Monaten April bis September bis 18.00 Uhr, gestattet. Der Sarg ist spätestens dreißig Minuten vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen.

(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle auf dem Hauptfriedhof Lübbenau aufzustellen. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung dieser Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(5) Lichtbildaufnahmen und die Abnahme von Totenmasken aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der Hinterbliebenen angefertigt werden.

§ 39 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeier kann in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten oder direkt an der Grabstätte abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Räumlichkeiten zur Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Grunddekoration in Form von Standleuchtern und Pflanzen für Feierhalle und Urnenabschiedsraum auf dem Lübbenauer Hauptfriedhof wird von der Stadt Lübbenau/Spreewald vorgehalten und darf nicht entfernt oder verändert werden. Die Aufstellung zusätzlicher Dekoration durch Dritte ist hier nur gestattet, wenn der Antragsteller der Bestattung dies auf eigene Kosten veranlasst.

(4) Bei Trauerfeiern in Friedhofshallen der Orts- und Gemeindeteile sind vorhandene Ausstattungen zu nutzen. Das Entfernen oder der Austausch vorhandener Ausstattungen sowie die zusätzliche Aufstellung von Dekoration ist hier nur gestattet, wenn der Antragsteller der Bestattung dies auf eigene Kosten veranlasst.

(5) Von der Stadt Lübbenau/Spreewald werden keine Musikabspielgeräte, Musikinstrumente, Lautsprecher oder sonstige Ausstattungen für die rednerische und musikalische Gestaltung der Trauerfeier bzw. Bestattung vorgehalten. Der Antragsteller der Bestattung kann eigenverantwortlich und auf eigene Kosten die Bereitstellung dieser Ausstattungen durch Dritte veranlassen.

(6) Durch Dritte aufgestellte Dekoration sowie Ausstattungen und Ausrüstungen sind unverzüglich nach Ende der Trauerfeier wieder vollständig zu entfernen.

(7) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof außerhalb der Trauerhalle bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

(8) Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung abgegeben werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt hierfür geeignete Plätze.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 40 – Alte Rechte

(1) Bei Gräbern, über welche die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 17 Abs. 8 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 41 – Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 42 – Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner

Verwaltungsverfahren nach § 9 dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg § 43 Gebühren

Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 44

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 7 betritt,

b) den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt,

c) entgegen der Bestimmungen des § 8 Abs. 3

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Gräber unberechtigterweise betritt,
  6. 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  7. 7. Tiere auf die Friedhöfe mitbringt,
  8. 8. Wasserentnahmestellen verunreinigt,
  9. 9. spielt, lärmt und Musikwiedergabegeräte außerhalb von Trauerfeiern betreibt,
  10. 10. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
  11. 11. sich auf dem Friedhof in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufhält,
    • d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorherige Anzeige ausübt (§ 9),
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 14),
    • f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grabeinfassungen nicht einhält (§§ 26, 27 und 28),
    • g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 29),
    • h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 34 Abs. 1),
    • i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 32),
    • j) Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 35 Abs. 7),
    • k) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet (§ 35 Abs. 8),
    • l) Gräber vernachlässigt (§ 38).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 45 – Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher und diverser Form

§ 46 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Friedhofssatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald außer Kraft.

Lübbenau/Spreewald, 29.09.2021

gez. Helmut Wenzel Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lübbenau/Spreewald / Lubnjow/Błota?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lübbenau/Spreewald / Lubnjow/Błota mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 03xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Lübbenau/Spreewald / Lubnjow/Błota anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Lübbenau/Spreewald / Lubnjow/Błota
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 105 € (Urne) bzw. 715 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Lübbenau/Spreewald / Lubnjow/Błota (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 03xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Lübbenau/Spreewald / Lubnjow/Błota:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €