Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.05.2026 (in Kraft seit 04.07.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Tettau
(Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.März 2024 (GVBl. I/24, Nr. 10, S. ber.[Nr.38.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.April 2025 (GVBl.I/25, [Nr.8.]) und der §§ 2 ,4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 Nr. 8, S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.06.2024 (GVBl. I/24 Nr. 31) und § 35 der Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Tettau in der Fassung der Friedhofssatzung Friedhof der Gemeinde Tettau vom 18.02.2026 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tettau am 06.05.2026 die folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Tettau beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Tettau und der dazugehörigen Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührentarif, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2
Gebührenschuldner / -pflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige,
- welcher zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist oder
- welcher den Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtung oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt oder die Einrichtungen und Leistungen in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aufgrund gesetzlicher Basis aber erbracht werden müssen, entstehen Kosten mit der Erbringung der Leistungen.
(2) Die Gebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
sitz und den Am Strand seit 1.1.07.2018 mit HypVoll verlaget
§ 4
Gebührenerstattung
Nur teilweise Inanspruchnahme von Einrichtungen, Anlagen oder sonstigen Leistungen begründen keinen Anspruch auf Gebührenerstattungserlass oder Ermäßigung.
§ 5
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt mit Ihrer Bekanntgabe vom 04.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Tettau vom 28.07.2015 sowie die erste Änderungssatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.05.2016 außer Kraft.
ausgefertigt, Ortrand, den 18.06.2026
N. Gebel Amtsdirektor
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Tettau
Gebührentarif zu § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Tettau
1. einmalige Grabnutzungsgebühren
| Urnenreihengrabstätte | (15 Jahre) | 44,88 EUR |
|---|---|---|
| Reiheneinzelgrabstätte | (20 Jahre) | 121,55 EUR |
| Reihendoppelgrabstätte (Familiengrab) | (25 Jahre) | 448,80 EUR |
Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Beauftragung Beschriftung:
Urnengemeinschaftsgrabstätte (1. UGA) (15 Jahre) 799,30 EUR Urnengemeinschaftsgrabstätte (2. UGA) (15 Jahre) 976,68 EUR
(Die Rechnung für die Beschriftung erfolgt durch den Steinmetz gesondert und ist im Grabnutzungspreis nicht enthalten.)
Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne Beauftragung Beschriftung:
Urnengemeinschaftsgrabstätte (1. UGA) (15 Jahre) 789,10 EUR Urnengemeinschaftsgrabstätte (2. UGA) (15 Jahre) 966,48 EUR
2. Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren
| Urnenreihengrabstätte | 32,53 EUR |
|---|---|
| Urnendoppelgrabstätte | |
| Reiheneinzelgrabstätte | 32,53 EUR |
| Reihendoppelgrabstätte (Familiengrab) | 65,06 EUR |
| Gebühr für 15 Jahre im Voraus Urnengrab | 545,60 EUR |
| Gebühr für 20 Jahre im Voraus Reihengrab | 759,60 EUR |
| Gebühr für 25 Jahre im Voraus Familiengrab | 1.986,48 EUR |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte | in einmaliger Gebühr enthalten |
3. Wiedererwerb / Verlängerung des Nutzungsrechtes
| Reihendoppelgrabstätte (Familiengrab) | 17,95 |
|---|---|
| EUR/Jahr | |
| (zzgl. jährlicher Friedhofsunterhaltungsgebühr gem. Ziffer 2) | |
| (Ruhezeit muss eingehalten werden) |
4. Bestattungsgebühren
| Benutzung der Friedhofshalle | 173,19 EUR |
|---|---|
| Erd- und Feuerbestattungen | 61,20 EUR |
| Schrifttafel Urnengemeinschaftsgrabstätte | Rechnung durch Steinmetz |
5. Verwaltungsgebühren
Genehmigung zur Umbettung 40,80 EUR/Std.
- Urne/ Urnengemeinschaftsgrabstätte
- Reiheneinzelgrabstätte
- Familiengrabstätte
6. Sondergebühren
Im Übrigen werden Gebühren entsprechend dem tatsächlichen Aufwand der erbrachten Leistung erhoben.
2. Friedhofssatzung Stand: 03.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Tettau vom 03.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026)
Friedhofssatzung
für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Tettau
Auf der Grundlage des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.,ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8] in Verbindung mit § 34 des Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05.März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.8) sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tettau in der Sitzung am 03.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweckbestimmung und Zuordnung
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Schliebung und Aufhebung von Friedhöfen
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
§ 9 Bestattungen
§ 10 Feierhallen und Abschiedsraum
§ 11 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 12 Ruhezeiten
§ 13 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Arten von Grabstätten
§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten
§ 16 Erlöschen von Nutzungsrechten
§ 17 Erdreihengraber
§ 18 Erdreihendoppelgräber (Familiengräber)
§ 19 Urnenreihengraber
§ 20 Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne Grabkennzeichnung
§ 21 Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Grabkennzeichnung
§ 22 Ehrengrabstätten
§ 23 Graber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 24 Allgemeine Grundsätze
§ 25 Gestaltung von Grabmalen
§ 26 Grabmalantrag
gesiegelt von:
Amt Ortrand
am: 18.05.2026
mit:
digiseal
by secrypt
§ 27 Aufstellen von Grabmalen
§ 28 Grabeinfassungen
§ 29 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht
§ 30 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen
VI. Grabpflege
§ 31 Gärtnerische Grabgestaltung und –pflege
§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
§ 34 Haftung
§ 35 Gebühren
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Ersatzvornahme
§ 38 In-Kraft-Treten/Außer- Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweckbestimmung und Zuordnung
(1) Die Gemeinde Tettau betreibt den Friedhof, Leichenhalle und Feierhalle als öffentliche Einrichtungen. Der kommunale Friedhof dient der Bestattung aller Einwohner der Gemeinde Tettau und der in der Gemeinde Tettau verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie anderer verstorbener Personen bei besonderem berechtigten Interesse. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Tettau (im Folgenden: Friedhofsverwaltung).
(2) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den in der Gemeinde Tettau gelegenen und vom Amt Ortrand verwalteten kommunalen Friedhof.
§ 3 Schließung und Aufhebung des Friedhofes (Entwidmung)
(1) Jeder Friedhof kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder auch für einzelne Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder nach seiner Schließung einer anderen Nutzung (Aufhebung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs und der Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung ausgeübt worden sind, bestehen, werden dem Nutzungsberechtigten auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der Mindestruhezeit der letzten Bestattung auf Grund zwingender Grunde des öffentlichen Interesses werden den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof eingeräumt. Die Verstorbenen sind in diesem Fall auf Kosten der Gemeinde Tettau in die neuen Grabstätten umzubetten. (4) Die Schliebung und die Aufhebung eines Friedhofsteils oder eines Friedhofs bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und einer Beschlussfassung der Gemeindevertreter. Schliebung und Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist ganzjährig während der Tageshelligkeit für den Besucher geöffnet. (2) Das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagt werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:
a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeitsen auszuführen,
b) Auberungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpt werden können,
c) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,
d) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen; ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes,
e) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Tettau und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel anzuwenden,
h) im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen nur Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus verrottbarem biologisch abbaubarem Material verwendet werden; ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen,
i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern; Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehen Gefäßen getrennt entsorgt werden. Soweit Gefäße zur Trennung anderer Stoffe angeboten werden, ist auch hier eine getrennte Entsorgung vorzunehmen,
j) zu rauchen oder alkoholische Getränke zu konsumieren,
k) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen,
l) gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren,
m) zu lärmen und zu spielen,
n) Hunde mit sich zu führen oder sonstige Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich anzumelden. (5) Die Gemeinde Tettau kann Ausnahmen von den Verboten des Absatz 3 zulassen, sowieit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen.
(3) Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung hat der Gewerbetriebende für die Ausübung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Versicherungsschutz nachzuweisen. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhofen schuldhaft verursachen. (5) Alle Arbeiten sind unter Währung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Während Bestattungsfeierlichkeiten sind ruhestörende Arbeiten einzustellen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen - Montag bis Freitag - in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr ausgeführrt werden. Die Gemeinde Tettau kann Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen konnen für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschrankt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhofen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten ist umgehend der Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abraum muss auf die vorgesehenen Lagerpläte gebracht oder von dem Friedhofsgelände entfern't werden. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Angestellten haben die Friedhofssatzung und von der Gemeinde Tettau erteilte Auflagen und Anordnungen des Friedhofspersonals zu beachten. (8) Gewerbetriebende, die für Arbeiten auf den Friedhöfen zugelassen sind, *\text{dürfen} die Hauptwege des Friedhofes bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen - in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht - auf den darauf freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10km / h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Für die Arbeitsfahrzeuge wird eine Genehmigung im Rahmen der gewerblichen Zulassung erteilt. Die Zulassung eines Fahrzeuges kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden (z. B.: max. Gröbe, Gewicht, umweltfreundliche Motoren etc.). Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen gilt nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden. (9) Gewerbetriebenden, dietrotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Vorher kann die berufsstandische Organisation gehört werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Feststellung des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten die Bescheinigung über den Sterbefall und ein schriftlicher Auftrag zur Durchführung der Bestattung vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte nach §§ 18 und 20 dieser Satzung beantragt, ist das entsprechende Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen in Abstimmung mit den Hinterliebenen Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Angehörigen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen werden von montags bis samstags mit Ausnahme von Feiertagen durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag. (4) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Dieunte Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlangern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkurzen. Der Satz gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 Brandenburgisches Bestattungsgesetz genommen Todesfälle.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind in Särgen vorzunehmen. Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge, die Sargausstattung und die Bekleidung der Leichen müssen aus leicht vergänglichen, umweltfreundlichen Stoffen bestehen und den gültigen VDI-Richtlinien entsprechen. Auch Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,85 m hoch sein. (2) Werden die Anforderungen an die Särge und Urnen nicht erfüllt, kann die Friedhofsverwaltung eine Bestattung/Beisetzung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme genehmigen.
§ 9 Bestattungen
(1) Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen werden vom Antragsteller beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführ. Dieses sichert auch den Transport der Sarge und Urnen ab. Die Gräber werden gemäß § 11 dieser Satzung geöffnet und geschlossen. (2) Gewünschte Ausnahmen des Antragstellers sind mit dem Bestattungsinstitut in Absprache mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
§ 10 Feierhallen und Abschiedsraum
(1) Auf Wunsch werden Säre und Urnen für die Trauerfeier in einer Feierhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Benutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grabe abgehalten werden. Das Aufstellen eines Sarges in einer Feierhalle ist ausgeschlossen, wenn zwingende Grunde des öffentlichen Interesses es erfordern. (2) Die Ausschmückung und Beleuchtung der Feierhalle kann in Absprache mit der Friedhofsverwaltung durch eine zugelassene Firma oder die Hinterbliebenen vorgenommen werden. (3) Gedenkreden konnen von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden. (4) Soll die Feier länger als 30 Minuten dauern, ist these der Friedhofsverwaltung vorab mitzuteilen.
§ 11 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden durch das vom Antragsteller beauftragte Bestattungsinstitut für die BestattungVBorbereitet und geschlossen. (2) Beim Grabaushub konnen Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für damit entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet das beauftragte Bestattungsinstitut. (3) Sofern zur Durchsetzung dieser Arbeiten das Abräumen bereits vorhandener Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen, Grababdeckungen oder sonstiger baulicher Anlagen erforderlich ist, ist das Abräumen von den Nutzungsberechtigten oder den Antragstellern auf eigene Kosten zu veranlassen. Kommt der vorgenannte Personenkreis nach Aufforderung dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Durchführung dieser Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Antragsteller zu veranlassen. (4) Die Tiefe der Gräber beträgt vom Erdoberflächenniveau bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,50 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
§ 12 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre und für Urnenbeisetzungen 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Kriegsgräber gemäß dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz - GräbG). Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBI. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2257; 2019 I 496), ist unbegrenzt.
§ 13 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag oder richterliche Anordnung. Dem Antrag zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung stehen. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte oder derjenige, an den das Nutzungsrecht vergeben wurde. (4) Ausgrabungen und Umbettungen werden durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. (6) Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung nicht richterlich angeordnet ist. (7) Mit einer Umbettung beginnnt keine neue Ruhezeit.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten von Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Tettau. An ihren konnen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstände oder auf die Unveränderlichkeit deren Umgebung. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (3) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstände oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jeder Benutzung der Grabstände untersagen und Zwischenregelungen treffen. (4) Grundsätzlich werden Grabstätten nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt. (5) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:
a) Erdreihengräber gemäß § 17 dieser Satzung
b) Erdreihendoppelgrabstätten (Familiengräber) gemäß § 18 dieser Satzung
c) Urnenreihengräber gemäß § 19 dieser Satzung
d) Urnendoppelreihengräber gemäß § 20 dieser Satzung
e) Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne Grabkennzeichnung gemäß § 21 dieser Satzung,
f) Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Grabkennzeichnung gemäß § 22 dieser Satzung,
g) Ehrengräber gemäß § 23 dieser Satzung,
h) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft gemäß § 24 dieser Satzung.
§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts (Nutzungszeit) der Ruhezeit entspricht.
(2) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass
a) eine dort bereits bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist,
b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Gedenkzeichens sowie des Grabinventars trägt der Nutzungsberechtigte, soweit diese Kosten durch ihn verursacht worden sind.
(3) Für Reihengräber wird ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) von 20 Jahren bei Erdbestattungen und 15 Jahren bei Urnenbeisetzungen verliehen. Dieses Nutzungsrecht kann nur einmal verlängert werden.
(4) Das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten kann zu Lebzeiten vergeben und mehrmals verlängert werden. Bei Familiengrabstätten wird ein Nutzungsrecht von 25 Jahren erworben.
(5) Der Antrag auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Gemeinde Tettau nicht ersatzpflichtig.
(6) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Gemeinde Tettau bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt
a) der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner,
b) die Kinder,
c) die Eltern,
d) die Geschwister,
e) die Enkelkinder,
f) die Großeltern, In den Fällen b - f ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.
§ 16 Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist, oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. (2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstättentrotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlüssigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genegt eine öffentliche Bekanmtmachung. (3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren. (4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde Tettau und durch öffentlichen Aushang am jeweiligen Friedhof hingewiesen. (5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechtes haben die vormals Nutzungsberechtigten drei Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu halten. (6) Über die Wiederverwendung/Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 17 Erdreihengräber
(1) Erdreihengräber sind einstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen zur Nutzung vergeben. (2) In einem Erdreihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Die Beisetzung einer Urne ist nicht gestattet. (3) Die Grabstellen haben grundsätzlich folgende Größen:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,30 m / Breite: 0,80 m
b) für alle anderen Verstorbenen Länge: 2,20 m / Breite: 0,80 m
Unvermeidbare Übergrößen sind der Friedhofverwaltung bei Anmeldung anzuzeigen.
§ 18
Erdreihendoppelgrabstätten (Familiengrabstätten)
(1) Familiengräber sind mehrstellige Grabanlagen für Erdbestattungen und Urnen. In einer Erdreihendoppelgrabstätte ist es möglich, 2 Erdbestattungen und 4 Urnenbeisetzungen vorzunehmen. (2) Särge konnen nur in einfacher Tiefe bestattet werden. Die Urnenbeisetzungen)dürfen nur besoin einer Erdbeisetzung bzw. in einer nicht belegten Erdgrabstelle erfolgen. (3) Ein Nutzungsrecht kann bereits zu Lebzeiten verliehen werden; auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit). Gemäß der Ruhezeit des Letztbestatteten muss die entsprechende Veränderung des Nutzungsrechts der Erdreihendoppelgrabstätte erworben werden. Das Nutzungsrecht an einer Erdreihendoppelgrabstätte kann in der Regel wieder erworben werden und ist auf Antrag spätestens 3 Monate nach Ablauf der Nutzungszeit möglich. Nicht verlangerte, abgelaufene Familiengräber konnen von der Friedhofsverwaltung neu vergeben werden. (4) Familiengrabstätten werden nur im Rahmen der zur Verpfugung stehenden Flächen vergeben. Das Ausmauern von Reihendoppelgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 19 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengraber sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung, mit bis zu zwei Urnen. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Nutzung (15 Jahren) vergeben. (2) Gemäß der Ruhezeit der zweiten Urne muss die entsprechende Veränderung des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte erworben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nur einmal möglich.
§ 20 Urnengemeinschaftsgrabstätten (ohne namentliche Kennzeichnung)
(1) Für die Beisetzung von Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit Urnengemeinschaftsgrabstätten bereitgestellt, in denen die Lage der einzelnen Urne nicht kenntlich gemacht wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach beigesetzt. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch eine Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen. (3) Blumen, Kränze und Gebinde o.ä. sind ausschließlich an der Gemeinschaftsstelle bzw. an den Blumenringen der Anlage, soweit vorhanden, abzulegen. Die Bepflanzung und die Pflege der Grabstände obliegt ausschließlich der Gemeinde. Es sind keine dauerhaft bepflanzten Gefäße sowie kein dauerhafter Grabschmuck zugelassen. Diese werden durch den Bauhof entfern, um eine Pflege der Urnengemeinschaftsanlage zu gewährleisten. (4) Wahlend der Beisetzung der Urne und nachfolgend beim Besuch der Anlage ist das Betreten der Rasenfläche untersagt. Die Beisetzung der Urne erfolgt in einer darauf vorgesehenen Versenkvorrichtung. Nach der Beisetzung erfolgt durch den beauftragten Bestatter die Versenkung der Urne am vorgesehenen Bestattungsplatz. (5) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 21 Urnengemeinschaftsgrabstätten (mit namentlicher Kennzeichnung)
(1) Für die Beisetzung von Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit Urnengemeinschaftsgrabstätten bereitgestellt, in denen die Lage der einzelnen Urne nicht kenntlich gemacht wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach beigesetzt. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch eine Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen. (3) An der Mauer der Grabstände sind Schrifttafel vorgesehen, die mit dem Namen und Vornamen des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet werden. Die Beschriftung der Schrifttafeln durch einen Steinmetzbetrieb wird jährlich vor dem Totensonntag durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Die anfallenden Kosten tragen die Angehörigen. (4) Blumen, Kränze und Gebinde o.ä. sind ausschließlich an der Gemeinschaftsstelle bzw. an den Blumenringen der Anlage, soweit vorhanden, abzulegen. Die Bepflanzung und die Pflege der Grabstände obliegt ausschließlich der Gemeinde. Es sind keine dauerhaft bepflanzten Gefäße sowie kein dauerhafter Grabschmuck zugelassen. Diese werden durch den Bauhof entfern, um eine Pflege der Urnengemeinschaftsanlage zu gewährleisten. (5) Wahlrend der Beisetzung der Urne und nachfolgend beim Besuch der Anlage ist das Betreten der Rasenfläche untersagt. Die Beisetzung der Urne erfolgt in einer darauf vorgesehenen Versenkvorrichtung. Nach der Beisetzung erfolgt durch den beauftragten Bestatter die Versenkung der Urne am vorgesehenen Bestattungsplatz. (6) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 22 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten oder Ehrengrabfeldern bleibt im Einzelfall der Beschlussfassung der Gemeindevertretung Tettau vorbehalten.
§ 23 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft
(1) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind, den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber; Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz). (2) Für die Unterhaltung und Pflege ist die Gemeinde Tettau verantwortlich. (3) Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzungen und anderer Gegenstände, die einer einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, sind unzulässig.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Allgemeine Grundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung des Amtes Ortrand zum Schutz von Bäumen, Hecken, Strauchern und Feldgehölzen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 25 Gestaltung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstände darf nur ein Grabstein gestellt bzw. gelegt werden. Die Gemeinde Tettau kann weitergehende Anforderungen verfügen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (2) Grabmale)dürfen nur aus künstlerisch bearbeiteten Naturstein, Holz und Metall hergestellt werden. Findlinge oder findingsähnliche Grabmahle sind nicht zulässig. Die Grabmale sind so herzustellen, dass von ihren keine Gefahr für Personen ausgegeben kann. (3) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt. (4) Stehende Grabmäler sollen eine der Höhe der Grabstelle angemessene Abmessung erhalten. Folgende Größen sind zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten Höhe 0,60 m bis 0,85 m Breite 0,40 m bis 0,50 m
b) Erdreihengrabstätten Höhe 0,80 m bis 1,10 m Breite 0,40 m bis 0,50 m
c) Familiengrabstätten Höhe 0,90 m bis 1,10 m Breite 0,50 m bis 1,00 m
(5) Stehende Grabmäler in Form einer Stele, sollen eine Breite von 0,30-0,40m aufweisen und eine Höhe von 0,60-0,85m. Bei der Gestaltung der Stele gelten dieselben Anforderungen an Farbe und Material wie bei stehenden Grabmalen/-platten. (6) Liegende Grabsteine müssen eine Mindeststärke von 0,10 m aufweisen, oder als Tafel von mindestens 0,03 m Stärke auf einem Sockel fest montiert sein. Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 100 % zulässig. (7) Bei Grabstätten, die sich unmittelbar an der Friedhofseinfriedung befinden, werden Instandhaltungsarbeiten an der Friedhofseinfriedung grundsätzlich von der Gemeinde durchgeführt. (8) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Auflagen anordnen, sofern diese aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind. Das Volumen der Grabmale kann im Einzelfall beschrankt werden.
§ 26 Grabmalantrag
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ebenfalls die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen. Holzkreuze/ Holztafeln als Behelfsgrabzeichen sind bis zum Ablauf eines Jahres nach der Beisetzung/ Bestattung zulässig.
(2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks vom Auftraggeber über den Steinmetz bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
| Grabdenkmal: | Material, Höhe, Breite, Dicke |
|---|---|
| Sockel: | Material, Höhe, Breite, Dicke |
| Einfassung: | Material, Länge, Höhe, Dicke |
| Skizze im Maßstab 1:10 mit Anordnung der Schrift und Symbole |
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden.
§ 27 Aufstellen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur von einem zugelassenen Fachmann gemäß § 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung oder einem zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.
(2) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzunehmen, so dass Grabmale so zu fundamentieren und zu befestigen sind, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern oder zu entfernen. Geprüft wird nach Empfehlung der TA Grabmahl der Deutschen Naturstein Akademie e.V. Stand Februar 2019.
(3) Für alle neu errichteten, wieder versetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Steinmetzmeister, eine sachkundige Person oder durch eine Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend den Planunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Dokumentation des Prüfablaufs und die Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind dem Auftraggeber und der Gemeinde Tettau zu überlassen. (4) Der Gebrauch von Winterschutzhauben, Plastikhüllen oder gleichartigen Gegenständen ist untersagt.
§ 28 Grabeinfassungen
(1) Für bestimmte Grabfelder besteht sich die Gemeinde Tettau bei Verleihung des Nutzungsrechts die Errichtung von Grabeinfassungen vor. (2) In allen übrigen Grabfeldern sind Einfassungen aus Naturstein in der Stärke von 0,04 m - 0,06 m durch den Nutzungsberechtigten auf Antrag möglich. Andere Arten von Einfassungen sind nicht gestattet.
§ 29 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht
(1) Grabmale und sonstige bauliche Grabausstattungen sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich damit sind die Nutzungsberechtigten. (2) Liegen Anhaltspunkte davon vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde Tettau auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Tettau nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Gemeinde Tettau berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeder Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 30 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen
(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Gemeinde Tettau aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß erreicht, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Gemeinde Tettau einen Monat nach Benachrichtigung die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfern. (2) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit schriftlicher Einwilligung der Gemeinde Tettau und, sofern Kulturdenkmale betroffen sind, mit Einwilligung der unteren Denkmalschutzbehörde beseitigt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Nach Ablauf der Frist ist die Gemeinde Tettau berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
VI. Grabpflege
§ 31 Gärtnerische Grabgestaltung und -pflege
(1) Zur Unterhaltung der Grabstände sind die jeweils Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen, die Grabstände nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst durchführten. Die Grabstände sind, sowieit die Witterung these nicht ausschlieft, innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung wurdig herzurichten. (2) Das Grabbeet ist ohne Hügel herzurichten. (3) Die Bepflanzungarf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Es dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem Zubehör bei der Bestattung im Nachbargrab zulassen. Überschreiben Gehölze eine Höhe von 1,20 m oder wachsen sie in der Breite in den Nachbargrabstellen- bzw. Wegebereich, ist die Gemeinde Tettau berechtigt, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten entschädigungslos und ohne vorherige Information zu entfernen. (4) Grabsteine, Einfassungen, eventuelle Trittplatten sowie die Grabbepflanzung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grabflächen stehen. Bänke auf Grabstätten sind unzulässig. (5) Gräber)dürfen mit Sand, Kies, Marmorkies, Splitt oder ähnlichen Materialien bestreut werden, sofern die Streuung eine natürliche Färbung aufweist. (6) Gegenstände, die der Wurde des Friedhofs nicht entsprechen, Gießkannen und Pflegegeräte)dürfen nicht auf der Grabstände gelagert oder verwahrt werden. Derartige Gegenstände sowie unzulässige Grabeinfassungen, Bänke oder andere Sitzgelegenheiten hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Tettau innerhalb einer festgesetzten Frist von vier Wochen zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt, genugen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen die Gegenstände von der Grabstände entsorgt werden.
§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Tettau das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Gemeinde Tettau auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
IV. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben wurden, richten sich Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften.
§ 34 Haftung
(1) Der Gemeinde Tettau obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde Tettau nur bei Vorsatz oder grober Fahrlösigkeit. (2) Verpfugungs- und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Satzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind.
§ 35 Gebühren
Die Gemeinde Tettau erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Dienstleistungen, insbesondere bei der Durchführung von Bestattungen, für die Bearbeitung von Nachforschungsanträgen und für Amtshandlungen im Prüf- und Genehmigungsverfahren für Gedenkzeichen und Einfassungen, Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Tettau in der jeweils gültigen Fassung.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Abs. 3 dieser Satzung auf einem Friedhof
aa) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeitsen ausfuhrt, ab) Auberungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpt werden konnen, ac) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchfuhrt, ad) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung tragt, ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes, ae) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art befind, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Tettau und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, af) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, ag) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmitteln anwendet, ah) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus nicht verrottbarem biologisch abbaubarem Material verwendet; ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen, ai) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert; Grünabfälle und Restmüll nicht getrennt in den dafür vorgesehen Gefäßen entsorgt, aj) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt, Druck- oder Werbeschriften verteilt, ak) gewerbsmäßig filmt oder fotografiert, al) lärmt und spielt, am) Tiere auf den Friedhof mitzubringen,
b) entgegen § 6 der Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die in § 6 dieser Satzung festgelegten Vorschriften verstöft,
c) entgegen § 8 der Satzung Särge, Sargausstattungselemente oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
d) entgegen §§ 26, 27 der Satzung Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungselemente ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend erreicht oder verändert bzw. bei der Aufstellung eines Grabmales theses nicht vorschrifsmäßig fundamentiert oder befestigt,
e) entgegen § 30 der Satzung Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält.
f) entgegen § 32 der Satzung die Grabpflege vernachlüssigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 37 Ersatzvornahme
(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden. (2) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärften Gefahr notwendig ist.
§ 38 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Tettau vom 28.07.2015 außer Kraft.
Ausfertigung:
Ortrand, den 18.02.2026
N. Gebel Amtsdirektor
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Tettau?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Tettau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Tettau (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: