Lindenau

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 05.05.2014

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab115,31 EUR als Reiheneinzelgrabstätte (25 Jahre) aufgeführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab46,13 EUR als Urnenreihengrabstätte (25 Jahre) aufgeführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym775,98 EUR als Urnengemeinschaftsgrabstätte (20 Jahre) aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)54,00 EUR als Erd- und Feuerbestattungen aufgeführt
Trauerhalle / Halle135,19 EUR als Benutzung der Friedhofshalle aufgeführt

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

satzlind 1th AeS Friedhofssatzung

1. Änderungssatzung

zur

Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Lindenau

Aufgrund §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19 Nr. 38) i. V. m. § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01 Nr. 16, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18 Nr. 24) hat die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Lindenau am 28.10.2019 die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Lindenau vom 03.03.2014 beschlossen:

Artikel 1

Der § 17 - Urnenreihengrabstätten wird wie folgt geändert: (Änderung im Punkt 3, 2. Satz)

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. (2) In einer Urnenreihengrabstätte können bis 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Gemäß der Ruhezeit der zweiten Urne muss die entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte erworben werden. Die Verlängerung darf eine Gesamtnutzungszeit der Urnenreihengrabstätte von 40 Jahren nicht überschreiten.

Artikel 2

Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt: Ortrand, den 18.11.2019

Kersten Sickert Amtsdirektor

satzlind 2. AeS Friedhofssatzung

2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung

für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Lindenau

Aufgrund §§3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2024 (GVBl.I/24 Nr.10, S. ,ber.286). i.V.m. §34 des Gesetzes über das Leichen-; Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl.I/01 Nr.16, S.226) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GVBl.I/24 Nr.9, S.8) hat die Gemeindevertretung Lindenau in ihrer Sitzung am 16.12.2024 folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Lindenau in der Fassung der Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Lindenau vom 13.12.2019 beschlossen:

Artikel 1

Der §10 – Beisetzungen wird wie folgt ergänzt:

(5) Für Beisetzungen auf der Urnengemeinschaftsanlage mit Namen ist zwingend die Verabschiedungsstelle mit Urnenversenkanlage durch den Bestatter zu nutzen.

Artikel 2

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt am: 09.01.2025

N. Gebel Amtsdirektor

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gesiegelt von:
Amt Ortrand
am: 18.02.2026
mit:
digiSeal® lv encrypt

2. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Lindenau (Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grundlage des §3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.März 2024 (GVBl. I/24, Nr. 10, S. ber.[Nr.38.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 und der §§ 2 ,4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 Nr. 8, S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.06.2024 (GVBl. I/24 Nr. 31) und § 31 der Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Lindenau in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.2014 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindenau am 21.10.2024 die folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Lindenau beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des communalen Friedhofes der Gemeinde Lindenau und der dazugehörigen Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefugten Gebührentarif, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Gebührenschuldner / -pflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist derjenige,

  • welcher zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist oder
  • welcher den Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtung oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt oder die Einrichtungen und Leistungen in Anspruch genommen hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aufgrund gesetzlicher Basis aber erbracht werden müssen, entstehen Kosten mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

gesiegelt von:

Amt Ortrand

am: 14.07.2026

mit:

digiSeal®

by secrypt

§ 4

Gebührenerstattung

Nur teilweise Inanspruchnahme von Einrichtungen, Anlagen oder sonstigen Leistungen begründen keinen Anspruch auf Gebührenerstattungserlass oder Ermäßigung.

§ 5

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Lindenau vom 20.12.2013 in der Fassung ihrer Bekanntmachung am 13.01.2014 außer Kraft.

Ortrand, den 08.11.2024

A handwritten signature in blue ink, appearing to read 'N. Gebel', is positioned above the printed name. The signature is stylized and cursive, with the first name 'N. Gebel' written in a cursive script and the last name 'Amtssdirektor' in a script below it.

![img-0.jpeg](img-0.jpeg) Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lindenau

Gebührentarif zu § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lindenau

1. einmalige Grabnutzungsgebühren

Urnenreihengrabstätte(25 Jahre)46,13 EUR
Reiheneinzelgrabstätte(25 Jahre)115,31 EUR
Reihendoppelgrabstätte (Familiengrab)(30 Jahre)392,99 EUR
Urnengemeinschaftsgrabstätte(20 Jahre)775,98 EUR

2. Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren

Urnenreihengrabstätte21,93 EUR
Reiheneinzelgrabstätte21,93 EUR
Reihendoppelgrabstätte (Familiengrab)43,86 EUR
Gebühr für 20 Jahre im Voraus Urnen- u. Reihengrab520,60 EUR
Gebühr für 20 Jahre im Voraus Familiengrab1041,20 EUR
Urnengemeinschaftsgrabstättein einmaliger Gebühr enthalten

3. Wiedererwerb / Verlängerung des Nutzungsrechtes

Reihendoppelgrabstätte (Familiengrab)13,10 EUR/Jahr
(zzgl. jährlicher Friedhofsunterhaltungsgebühr gem. Ziffer 2)
(Ruhezeit muss eingehalten werden)

4. Bestattungsgebühren

Benutzung der Friedhofshalle135,19 EUR
Erd- und Feuerbestattungen54,00 EUR
Schrifttafel UrnengemeinschaftsgrabstätteRechnung durch Steinmetz

5. Verwaltungsgebühren

Genehmigung zur Umbettung 36,00 EUR/Std.

  • Urne/ Urnengemeinschaftsgrabstätte
  • Reiheneinzelgrabstätte
  • Reihendoppelgrabstätte

6. Sondergebühren

Im Übrigen werden Gebühren entsprechend dem tatsächlichen Aufwand der erbrachten Leistung erhoben.

3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

1

Friedhofssatzung

für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Lindenau

Gemäß §§ 3, 28 und 64 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13 Nr. 18), i. V. m. § 34 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I/01 Nr. 16, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12 Nr. 16) hat die Gemeindevertretung Lindenau am 24.02.2014 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den in der Gemeinde Lindenau gelegenen und vom Amt Ortrand verwalteten kommunalen Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Lindenau. (2) Der Friedhof dient der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. (3) Soweit Grabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, dürfen auf dem Friedhof auch Verstorbene beigesetzt werden, die nicht Einwohner der Gemeinde gewesen sind. Die Entscheidung darüber trifft die Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung (Entwidmung)

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können aus einem wichtigen Grund ganz oder teilweise geschlossen oder anderen Zwecken gewidmet werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Im Fall der Aufhebung sind die in den Urnen-, Reihen- und Reihendoppelgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. (4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Alle Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde kostenfrei hergerichtet und werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ganzjährig während der Tageshelligkeit für den Besucher geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattung notwendig sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür festgelegten Stellen abzuladen,

h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in der Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten einen Berechtigungsschein. Dieser ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen der Friedhofsverwaltung den Nachweis eines für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedienstete im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. 3

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten (montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr – ausgeschlossen sind Feiertage) durchgeführt werden. (6) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern und für die Entsorgung die Abfallbehälter nicht benutzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die genannten Vorschriften verstoßen, oder bei denen die genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (8) Bei Bestattungsfeierlichkeiten sind gewerbliche Arbeiten untersagt.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines (Anmeldung und Terminabstimmung)

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und der Beisetzung im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen und dem Bestattungsunternehmen fest. Bestattungen werden von montags bis samstags durchgeführt – ausgenommen Feiertage. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (4) Sind Bestattungspflichtige nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, ist die Gemeinde für die Bestattung verantwortlich.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Materialien hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grufen sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht abgeschlossen sind.

§ 9

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle) oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Feierhalle erfolgt ausschließlich für die Durchführung der Trauerfeierlichkeiten. (3) Die Benutzung der Feierhalle muss abgelehnt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. 4

§ 10

Beisetzungen

(1) Das Öffnen und Schließen der Gräber erfolgt durch das vom Antragsteller beauftragte Bestattungsinstitut. (2) Sofern zur Durchsetzung dieser Arbeiten das Abräumen bereits vorhandener Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen, Grababdeckungen oder sonstiger baulicher Anlagen erforderlich ist, ist das Abräumen von den Nutzungsberechtigten oder den Antragstellern auf eigene Kosten zu veranlassen. Kommt der vorgenannte Personenkreis nach Aufforderung dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Durchführung dieser Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Antragsteller zu veranlassen. (3) Das Tragen des Sarges wird durch das jeweilige Bestattungsinstitut abgesichert. (4) Gewünschte Ausnahmen des Antragstellers sind mit dem Bestattungsinstitut in Absprache mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

Allgemeine Regeln für Beisetzungen

(1) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m. (3) Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen werden vom Bestattungsunternehmen ausgeführt.

§ 11

Ausgrabungen, Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf die Friedhofsverwaltung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Der § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen müssen durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. 5

IV. Rechte an Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Urnenreihengrabstätten

b) Reiheneinzelgrabstätten

c) Reihendoppelgrabstätten (Familiengräber)

d) Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentlicher Kennzeichnung

§ 13

Allgemeine Rechte an Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde, Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung verliehen werden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur nach einem Todesfall erworben werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf eheliche und nichteheliche Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a – g fallenden Erben. (4) Steht das Nutzungsrecht mehreren Angehörigen gleichberechtigt zu, so sind sie verpflichtet, denjenigen zu benennen, der zur Ausübung des Nutzungsrechts im eigenen Namen berechtigt sein soll. Können diese keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb b) bis d) und f) bis g) auf den Ältesten von ihnen über. (5) Wird das Nutzungsrecht zu Lebzeiten geändert, muss die Änderung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich angezeigt werden. (6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (7) Der Nutzungsberechtigte hat jede Anschriftenänderung umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die sich aus Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben.

§ 14

Ruhezeiten

Die Ruhezeit auf dem Friedhof beträgt für

Leichen25 Jahre
Aschen20 Jahre

6

§ 15

Reiheneinzelgrabstätten

(1) Reiheneinzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) In einer Reiheneinzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. (4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reiheneinzelgrabstätte ist nicht möglich.

§ 16

Reihendoppelgrabstätten (Familiengrabstätten)

(1) Reihendoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Rahmen der Friedhofssatzung mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Ein Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Bestattungsfalles verliehen werden. (3) Das Nutzungsrecht an einer Reihendoppelgrabstätte kann in der Regel wieder erworben werden und ist auf Antrag spätestens 3 Monate nach Ablauf der Nutzungszeit und nur für die gesamte Reihendoppelgrabstätte möglich. (4) Wird nach Ablauf der Nutzungszeit die Wiederverleihung der Nutzungsrechte nicht fristgemäß beantragt, so kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. (5) In einer belegten Reihendoppelgrabstätte darf eine weitere Erdbeisetzung erst nach Ablauf der Ruhezeit erfolgen. (6) In einer Reihendoppelgrabstätte ist es möglich, 2 Erdbestattungen und 4 Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Die Urnenbeisetzungen dürfen nur neben einer Erdbeisetzung bzw. in einer nicht belegten Erdgrabstelle erfolgen. Gemäß der Ruhezeit des Letztbestatteten muss die entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechts der Reihendoppelgrabstätte erworben werden. (7) Das Ausmauern von Reihendoppelgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 17

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. (2) In einer Urnenreihengrabstätte können bis 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Gemäß der Ruhezeit der zweiten Urne muss die entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte erworben werden. Die Verlängerung darf eine Gesamtnutzungszeit der Urnenreihengrabstätte von 30 Jahren nicht überschreiten.

§ 18

Urnengemeinschaftsgrabstätten (mit namentlicher Kennzeichnung)

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind unterirdische Urnengrabstätten, in denen die Lage der einzelnen Urne nicht kenntlich gemacht wird. (2) Urnengemeinschaftsgrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. 7

(3) Um ein Betreten der Urnengemeinschaftsgrabstätte während einer Urnenbeisetzung zu vermeiden, erfolgt die Beisetzung der Urne in einer dafür vorgesehenen Versenkvorrichtung. Nach der Beisetzung erfolgt durch den beauftragten Bestatter die Versenkung der Urne am vorgesehenen Bestattungsplatz. (4) An der Mauer der Grabstätte sind Schrifttafeln vorgesehen, die mit dem Namen und Vornamen des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet werden. Die Beschriftung der Schrifttafeln durch einen Steinmetzbetrieb wird jährlich vor dem Totensonntag durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Die anfallenden Kosten tragen die Angehörigen. (5) Die Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit vom Friedhofsträger. (6) Die Grabstätten müssen für die Pflege freigehalten werden. Pflanzschalen, Vasen, Grableuchten, Grabschmuck u. ä. sind nur an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. (7) Das Errichten von Grabmälern ist nicht erlaubt.

§ 19

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen dem Amt Ortrand. (2) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtungen zur Erhaltung dieser Grabstätten werden durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) geregelt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung des Amtes Ortrand zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 21

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale ist nur zulässig, wenn sie den geltenden Vorschriften entsprechen. Hierzu ist ebenfalls eine Genehmigung erforderlich. Dem Antrag ist eine Skizze im Maßstab 1:10 beizufügen unter Angabe der Anordnung der Schrift, Symbole sowie der Fundamentierung. (2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Absatz 1 entsprechend). (3) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale (Holztafeln, Holzkreuze) dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. 8

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei allen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen daran gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen bzw. Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, die Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Durch die Friedhofsverwaltung erfolgt jährlich die Prüfung der Standsicherheit der Grabmale sowie der Sicherheit der sonstigen baulichen Anlagen.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Antragberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts der Grabstätte sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Verpflichtung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kosten für die Beräumung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen.

VI. Errichtung, Pflege und Vernachlässigung der Grabstätten

§ 25

Errichtung der Grabstätten

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. 9

(2) Für Grabmale sollten Natursteine verwendet werden. Findlinge und findlingsähnliche Grabmale sind nicht zulässig. (3) Stehende Grabmäler sollten eine der Größe der Grabstelle angemessene Abmessung erhalten. Folgende Größen sind zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten Höhe 0,60 m bis 0,80 m Breite 0,40 m bis 0,50 m

b) Reihengrabstätten Höhe 0,80 m bis 1,10 m Breite 0,40 m bis 0,50 m

c) Reihendoppelgrabstätten Höhe 0,90 m bis 1,10 m Breite 0,50 m bis 1,00 m (4) Liegende Grabmale sind zulässig. Sie dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden und diese bis zu einem Drittel bedecken. (5) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 50 % zulässig. (6) Bei der Gestaltung der Grabstätte ist die Verwendung von Emaille, Kunststoff, Glas, Beton und Farben nicht zugelassen. (7) Bei Grabstätten, die sich unmittelbar an der Friedhofsmauer befinden, werden Instandhaltungsarbeiten an der Friedhofsmauer grundsätzlich von der Gemeinde durchgeführt. Verschönerungen, wie z. B. Anstriche an der Friedhofsmauer sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.

§ 26

Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften durch den Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Grabstätten müssen gärtnerisch ordnungsgemäß und so hergerichtet und instandgehalten werden, dass nachteilige Auswirkungen auf andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen vermieden werden. (3) Für die Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Die Herrichtung der Grabstätte muss binnen sechs Monaten nach der Beisetzung erfolgen. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Bei Bodensenkungen an Grabstellen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung zwecks Wiederherstellung eine Benachrichtigung an den Nutzungsberechtigten. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Die Heckenbepflanzung (Gräber an der Friedhofsmauer) zwecks Abtrennung zum Nachbargrab darf nur mittig der Friedhofsmauersäule erfolgen. (10) Zur Dauerbepflanzung der Grabstätten sind geeignete, bodendeckende niedrige Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber, Grünstreifen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Wege und Zwischenräume entlang der Grabstätten sind freizuhalten. 10

(11) Bei Laub- und Nadelgehölzen, die über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,00 m werden, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese fachgerecht zu verschneiden bzw. zu entfernen. (12) Das Auf- bzw. Abtragen von Erde um die Grabstätte ist nur erlaubt, wenn dadurch das Umfeld der Grabstätte nicht verändert wird bzw. Unebenheiten ausgeglichen werden. Das Aufbringen von auffälligem Kies ist nicht erlaubt. (13) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen und die ordnungsgemäße Herrichtung des Grabumfeldes anordnen. Kommen die Nutzungsberechtigten der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten ausführen.

§ 27

Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. Für die Pflanzen u. a., die bei der Maßnahme durch die Friedhofsverwaltung beseitigt wurden, wird kein Ersatz geleistet. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VII. Schlussbestimmungen

§ 28

Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben wurden, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Gemeinde haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Für Schäden durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung durch fremde Hand oder andere Ursachen an Grabanlagen haftet die Gemeinde nicht.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Bei Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung kann eine Geldbuße bis zu 500 € (fünfhundert Euro) festgesetzt werden. (2) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.08.2013, findet Anwendung. 11

§ 31 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des vom Amt Ortrand für die Gemeinde Lindenau verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 30.11.2004 und die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 26.04.2010 außer Kraft:

ausgefertigt:

Ortrand, den 03.03.2014

Kersten Sickert Amtsdirektor