Friedhofsgebühren Ludwigsburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Ludwigsburg · Baden-Württemberg · PLZ 71638

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2022
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2022 (beschlossen 02.02.2022, in Kraft ab 01.03.2022)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.020,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur einfach belegbar (1 Verstorbener)
🧮 84 €/J. × 20 J. = 1.680 € · Unterhalt 17 €/J. × 20 J. = 340 €
📄 Ziff. 6.1.1 GebS (Erwachsenengrab, Erdbestattungsreihengrab)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
4.350,00 €
Gesamtkosten für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 128 €/J. × 30 J. = 3.840 € · Unterhalt 17 €/J. × 30 J. = 510 €
📄 Ziff. 5.2.1 a) GebS (Erwachsenenwahlgrab, Reihenlage)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.680,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 71 €/J. × 20 J. = 1.420 € · Unterhalt 13 €/J. × 20 J. = 260 €
📄 Ziff. 6.2.1 GebS (Urnenreihengrab, 1. Belegung)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
3.720,00 €
Gesamtkosten für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 111 €/J. × 30 J. = 3.330 € · Unterhalt 13 €/J. × 30 J. = 390 €
📄 Ziff. 5.2.3 GebS (Urnenwahlgrab)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
780,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung, nur einfach belegbar
🧮 39 €/J. × 20 J. = 780 €
📄 Ziff. 6.2.7 GebS (anonymes Urnengrab)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
3.120,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Grabplatte und Beschriftung; nur 1 Urne je Grabstätte
🧮 156 €/J. × 20 J. = 3.120 €
📄 Ziff. 6.2.4 GebS i.V.m. § 20 a FO (Urnengrab am Baum, nur 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.054,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Urne: Tarif gilt bei Einäscherung im städtischen Krematorium
🧮 Sarg: 1.054 € · Urne: 701 €
📄 Ziff. 1.1 bzw. Ziff. 3.1 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
465,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Ziff. 1.1.2 bzw. Ziff. 3.2.4 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (beschlossen 02.02.2022, in Kraft ab 01.03.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ludwigsburg (Stand 2022)

1 von 10 Friedhofsgebührensatzung Friedhofsgebührensatzung Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBL. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2018 (GBL. S. 221) in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBL. S. 206, 207), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 07.11.2017 (GBL. S. 592) hat der Gemeinderat der Stadt Ludwigsburg am 02.02.2022 nachstehende Gebührensatzung für den Bereich des Bestattungswesens der Stadt Ludwigsburg (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der für die Bestattung/Beisetzung erforderlichen Einrich-tungen, für die Durchführung von Bestattungsleistungen, für die Einräumung von Nutzungsrechten an Grab-stätten, sowie für Verwaltungshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Ge-bührenverzeichnisses erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst, die Gebühren-schuld durch schriftliche Erklärung anerkennt oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Ver-storbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebührenschuld entsteht

a) mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, mit der Verleihung des Nut-zungsrechts, der Genehmigung des Verlängerungsantrages bzw. bei Verwaltungsgebühren mit der Been-digung der Amtshandlung.

Friedhofsgebührensatzung

b) der Gebührenbescheid wird einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig. Die Stadt kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen. In Härtefällen sind § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abgabenordnung (AO) und § 227 Abs. 1 AO anzuwenden.

§ 4 – Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

§ 5 – Auskunftspflicht des Gebührenschuldners

Der Gebührenschuldner hat der Stadt über alle Tatsachen, die auf die Gebührenpflicht oder die Höhe der Gebühr von Einfluss sind, richtige und vollständige Angaben zu machen. Verweigert er diese oder macht er sie nicht innerhalb der gestellten Frist, so kann die Stadt die Bemessungsgrundlage nach pflichtmäßigem Ermessen festsetzen und die Gebühr hieraus berechnen.

§ 6 – Rückgabe von Grabstätten

Das Nutzungsrecht an Erd- und Urnenwahlgräbern kann nach Ablauf der Ruhezeit der Verstorbenen und Aschenreste jederzeit zurückgegeben werden. Wird nach Ablauf der Ruhezeit und vor Ablauf der Nutzungsdauer auf das Nutzungs- oder Verfügungsrecht verzichtet, wird keine Rückerstattung von Gebühren vorgenommen. Dies gilt auch beim Erlöschen des Nut-zungs- bzw. Verfügungsrechts, wenn die Grabstätte nach Umbettung frei geworden ist.

§ 7 – Übergangsbestimmungen

Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) maßgebend, die beim Ablauf der Nutzungsdauer gelten. Muss das Nutzungs-recht an Wahlgrabstätten wegen einer Bestattung verlängert werden, so sind die am Tag der Antragstellung geltenden Gebührensätze anzuwenden.

Friedhofsgebührensatzung

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.03.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Friedhofsgebührensat-zung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 08.12.2015, gültig ab 01.01.2016, außer Kraft. So-weit eine Gebührenschuld nach bisherigem Recht entstanden ist bzw. noch besteht, gilt hierfür die bisherige Satzung. Gebührenverzeichnis 1. Gebühren für Erdbestattungen auf allen Ludwigsburger Friedhöfen

1.1

Erdbestattung in einem Erwachsenengrab Erdbestattung in einem Kindergrab (Höchstalter 15 Jahre) Erdbestattung von nicht bestattungspflichtigen Kindern* sowie Kindern unter 5 Jahren 1.054,--Euro 644,--Euro 400,--Euro

1.1.1 Mit der Grundgebühr sind abgegolten: Die Bearbeitung des Sterbefalles durch die Verwaltung, die Benutzung eines Aufbahrungsraumes, die Leichenklimatruhe, das Herstellen des Grabes in einfacher Tiefe, das Schließen des Grabes, der Bestattungsordner sowie die sonstigen Friedhofseinrichtungen. 1.1.2 Bei der Benutzung einer Aussegnungshalle erhöht sich die Grundgebühr um 465,--Euro. 1.1.3 Bei der Benutzung einer offenen Aussegnungshalle erhöht sich die Grundgebühr um 69,--Euro. 1.1.4 Die Grundgebühr erhöht sich bei der Tätigkeit von 4 Leichenträgern um 208,--Euro. 1.1.5 Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehöriger im gleichen Grab ermäßigen sich die Grundgebühren bei Erdbestattungen jeweils um 25 %. 1.1.6 Bei Verzicht auf weitere in Ziffern 1.1.1 genannten Leistungen tritt keine Gebührenermäßigung ein.

  • §§ 20 und 30 Bestattungsgesetz für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 8 Bestattungs-Ver-

ordnung

Friedhofsgebührensatzung 1.2 Zuschläge zur Grundgebühr für ein vertieftes Grab: Erdbestattung in einem Erwachsenengrab Erdbestattung in einem Kindergrab (Höchstalter 15 Jahre) Erdbestattung von nicht bestattungspflichtigen Kindern* sowie Kindern unter 5 Jahren 291,--€ 194,--€ 97,--€ 1.3 Ausgrabung von Leichen und Gebeinen:

Die Kosten für den Sarg und Kosten Dritter sind nicht inbegriffen.

aus einem aus einem

Erwachsenengrab Kindergrab 1.3.1 Ausgrabung eines Verstorbenen 2.440,--€ 1.206,--€ (vor Ablauf der Ruhezeit) 1.3.2 Ausgrabung von Gebeinen 1.088,--€

790,--€

(nach Ablauf der Ruhezeit)

  1. 1.3.3. Beisetzung von Gebeinen in ein bereits vorhandenes Grab (nur anlässlich einer Wiederbelegung) 752,--€

454,--€ 1.3.4 Bei einer Ausgrabung aus einem vertieften Grab erhöhen sich die Gebühren um

298,--€

149,--€ Mit der Gebühr für die Ausgrabung sind das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Entnahme des Verstorbenen bzw. der Gebeine abgegolten. Für weitere Bestattungsleistungen gelten die Gebühren dieses Gebührenverzeichnisses.

  • §§ 20 und 30 Bestattungsgesetz für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 8 Bestattungs-Ver-

ordnung 2. Benutzungsentgelte für das städtische Krematorium 2.1 Entgelte für Einäscherungen: Verstorbene Verstorbene Verstorbene über 15 Jahre 5 – 15 Jahre unter 5 Jahre

440,--€ 330,--€ 220,--€ 2.1.1 Entgelt für Urnenversand ohne Über- oder Schmuckurne im Inland je Urne

51,--€ Die genannten Entgelte (Ziffer 2.1 bis 2.1.1) sind Nettoentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzukommt.

Friedhofsgebührensatzung 3. Gebühren für Feuerbestattungen 3.1 Grundgebühr für die Feuerbestattung auf allen Ludwigsburger Friedhöfen bei Einäscherung im städ-tischen Krematorium Verstorbene Verstorbene über 15 Jahre bis 15 Jahre 701,--€ 350,--€ 3.1.1 Mit der Grundgebühr sind abgegolten:

Die Bearbeitung des Sterbefalles durch die Verwaltung, die Benutzung eines Aufbahrungsraumes, die Leichenklimatruhe, das Öffnen und Schließen des Grabes, die Aschekapsel, das Verbringen der Urne zum Grab, die Beisetzung der Urne, der Bestattungsordner sowie die sonstigen Friedhofsein-richtungen. 3.1.2 Bei der Benutzung einer Aussegnungshalle erhöht sich die Grundgebühr um 465,--€. 3.1.3 Bei der Benutzung einer offenen Aussegnungshalle erhöht sich die Grundgebühr um 69,--€ 3.1.4 Die Grundgebühr erhöht sich bei der Tätigkeit von 4 Leichenträgern um 208,--€ 3.1.5 Für die Beisetzung mit einer Über- oder Schmuckurne wird ein Zuschlag von 82,--€ erhoben. 3.1.6 Zuschlag für die Benutzung des Leichenwaschraums 278,--€ 3.1.7 Bei einer Trauerfeier mit Urnenbeisetzung ohne Inanspruchnahme einer Aussegnungshalle zu ei-nem regulären Bestattungstermin auf allen Ludwigsburger Friedhöfen erhöht sich die Grundgebühr um 215,--€ 3.1.8 Bei Verzicht auf weitere in Ziffer 3.1.1 genannte Leistungen tritt keine Gebührenermäßigung ein. 3.2 Gebühren für sonstige Leistungen 3.2.1 Das Aufbewahren einer Aschenurne ist in den ersten 3 Wochen ab der Einäscherung gebührenfrei. Danach beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Kalendermonat 53,--€ 3.2.2 Trauerfeier mit einer übersandten Urne in einer Aussegnungshalle und anschließender Beisetzung: 944,--€ 3.2.3 Trauerfeier mit einer übersandten Urne in einer offenen Aussegnungshalle und anschließender Bei-setzung: 548,--€ 3.2.4 Benutzung einer Aussegnungshalle ohne Beisetzung: 465,--€ 3.2.5 Benutzung einer offenen Aussegnungshalle ohne Beisetzung: 69,--€ 3.2.6 Beisetzung einer übersandten Urne: 479,--€ (Dauer 20 Minuten)

Friedhofsgebührensatzung 3.2.7 Umbettung einer Aschenurne innerhalb Ludwigsburger Friedhöfen (einschließlich Kolumbarium) oder nach auswärts 636,--€ 4. Benutzung von Friedhofseinrichtungen 4.1 Benutzung der Leichenhalle bei Überführung nach auswärts pro Tag (erster und letzter Tag zählen zusammen als 1 Tag)

74,--€ 4.2 Benutzung der Leichenhalle einschl. der Leichenklimatruhe oder der Kühlzelle pro Tag (erster und letzter Tag zählen zusammen als 1 Tag) 124,--€ 4.3 Benutzung der Leichenhalle einschl. der Tiefkühlanlage auf dem Bezirks-friedhof Ost pro Tag (erster und letzter Tag zählen zusammen als 1 Tag) 148,--€ 5. Gebühren für Grabnutzungsrechte an Wahlgräbern

Erwerb eines Nutzungsrechts für Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten für Erwachsenengräber Erdbestattungs- und Urnengräber 30 Jahre für Kindergräber Erdbestattungs- und Urnengräber 15 bzw. 30 Jahre (30 Jahre Nutzungsrecht sind nur bei 20-jähriger Ruhezeit möglich) § 13 Friedhofsordnung Bei eingeschränkten Grabnutzungsrechten an Erdbestattungswahlgrabstätten wird eine Gebühr wie für Urnenwahlgräber erhoben. Die Grabnutzungsgebühren sind im Voraus für die gesamte Nutzungsdauer bzw. Ruhezeit zu entrichten. 5.1 Alter Friedhof Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Erwachsenengrab pro Jahr

85,--€ Auf dem Alten Friedhof können nur noch Urnenbeisetzungen in bestehenden Grabstätten stattfin-den. 5.2 Alle Friedhöfe – (außer Stadtteilfriedhof Poppenweiler) 5.2.1 Erwachsenenwahlgräber (Erdbestattung) – Verleihung Nutzungsrecht 30 Jahre

a) für ein Wahlgrab in der Reihenlage pro Jahr 128,--€

b) für ein Wahlgrab in besonderer Lage pro Jahr 153,--€

c) für ein Wahlgrab in einer Sonderlage pro Jahr 200,--€

Friedhofsgebührensatzung

d) für ein Grab an der Nordmauer im Neuen Friedhof (Doppelgrab, Grabplatte eingelassen) pro Jahr 377,--€

e) für ein Mauer- oder Nischengrab oder ein Grab in sonstiger exponierten Lage pro Jahr 253,--€ 5.2.2 Kinderwahlgräber – Verleihung Nutzungsrecht 15 Jahre

a) für ein Grab in der Reihenlage pro Jahr 36,--€

b) für ein Grab in besonderer Lage pro Jahr 58,--€ 5.2.3 Urnenwahlgräber – Verleihung Nutzungsrecht 30 Jahre

pro Jahr 111,--€ 5.3 Friedhof im Stadtteil Poppenweiler 5.3.1 Erwachsenenwahlgräber – Verleihung Nutzungsrecht 30 Jahre Grabstätten nur einfach tief belegbar

a) für ein Grab in der Reihenlage pro Jahr 102,--€

b) für ein Grab in besonderer Lage pro Jahr 122,--€ 5.3.2 Kinderwahlgräber – Verleihung Nutzungsrecht 15 Jahre

a) für ein Grab in der Reihenlage pro Jahr 36,--€ 5.3.3 Urnenwahlgräber – Verleihung Nutzungsrecht 30 Jahre

pro Jahr 111,--€ 5.4 Gemeinsames für sämtliche Friedhöfe 5.4.1 Die Einteilung der einzelnen Erd- und Urnenwahlgräber in die verschiedenen Gebührenstufen erfolgt durch den Fachbereich Tiefbau und Grünflächen analog der Festlegung des Ausschusses für Mobili-tät und Umwelt des Gemeinderats. 5.4.2 Das Nutzungsrecht an einem Erd- oder Urnenwahlgrab ist bei Verstorbenen mit 20-jähriger Ruhezeit auf 30 Jahre, bei Kindern mit 10-jähriger Ruhezeit auf 15 Jahre befristet, gerechnet vom Tage der Bestattung/Beisetzung bzw. des Erwerbs an. Die gesetzliche Ruhezeit ist jeweils inbegriffen. 5.4.3 Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nach Ablauf bzw. bei einer Belegung um 5, 10, 20 oder 30 Jahre, an Kinderwahlgräbern um 5, 10 oder 15 Jahre, verlängert werden. Bei einer weiteren Belegung muss es mindestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit verlängert werden.

Friedhofsgebührensatzung 6. Gebühr für Reihengräber Das Verfügungsrecht für Reihengräber richtet sich nach den Ruhezeiten der Friedhofsordnung der Stadt Ludwigsburg. Bei Urnenreihengräbern kann die Friedhofsverwaltung die Umwandlung in ein Urnenwahlgrab auf Antrag gestatten, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Die dabei anfallenden Gebühren sind für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu entrichten. Bisherige Urnenreihengräber werden durch eine 3. Belegung zu Urnenwahlgräbern umgewandelt. 6.1 Erdbestattungsreihengräber (nur einfach belegbar) – Ruhezeit 20 Jahre 6.1.1 Erwachsenengräber pro Jahr 84,--€ 20 Jahre Verfügungsrecht 6.1.2 Anonymes Erdbestattungsgrab pro Jahr 84,--€ 6.1.3 Kindergräber pro Jahr 0,--€ 10 Jahre Verfügungsrecht 6.2 Urnenreihengräber – Ruhezeit 20 Jahre 6.2.1 für 1. Belegung pro Jahr 71,--€ für 2. Belegung bis zum Ende der Ruhezeit pro Jahr 71,--€ 6.2.2 Kolumbarien für 1. Belegung pro Jahr 87,--€ für 2. Belegung bis zum Ende der Ruhezeit pro Jahr 87,--€ 6.2.3 Urnenreihengrab mit Grabpflege (inklusive Grabmalfundament und Pflege bis Ende der Ruhezeit) für 1. Belegung pro Jahr 166,--€ für 2. Belegung bis zum Ende der Ruhezeit pro Jahr 166,--€ 6.2.4 Urnengräber am Baum (inklusive Grabplatte und Beschriftung) nur einfach belegbar pro Jahr 156,--€ 6.2.5 Urnengräber im Baumhain (inklusive Grabplatte, Staudenbepflanzung und Pflege bis Ende der Ruhezeit) für 1. Belegung pro Jahr 125,--€ für 2. Belegung bis zum Ende der Ruhezeit pro Jahr 125,--€

Friedhofsgebührensatzung 6.2.6 Gemeinschaftsgrab in Staudenflächen (inklusive Grabplatte) nur einfach belegbar pro Jahr 68,--€ 6.2.7 anonymes Urnengrab – nur einfach belegbar pro Jahr 39,--€ 6.2.8 Rasengräber (inklusive Grabplatte) für 1. Belegung

pro Jahr 68,--€ für 2. Belegung bis zum Ende der Ruhezeit

pro Jahr 68,--€ 6.2.9 Urnengräber im Vogelschwarm (inklusive Grabplatte und Vogel) für 1. Belegung

pro Jahr 110,--€ für 2. Belegung bis zum Ende der Ruhezeit

pro Jahr 110,--€ 7. Gebühren für Wegeplatten in den Zwischenwegen Die Gebühr wird je Grabstelle bei Ersterwerb für die Zeitdauer des Grabnutzungsrechts bzw. des Grabverfügungsrechts erhoben.

a) für ein Erwachsenenerdbestattungsgrab pro Jahr 17,--€

b) für ein Kindererdbestattungsgrab pro Jahr 21,--€

c) für ein Urnengrab pro Jahr 13,--€ 7.1 Gebühr für ein eingebautes Grabmalfundament je Grabstelle 473,--€ 8. Gebühr für die Unterhaltung von Grabstätten bei der Rückgabe vor Ablauf der Ru-hezeit je Grabstelle und pro angefangenes Kalenderjahr 8.1 Erwachsenenerdbestattungsgrab pro Jahr 104,--€ 8.2 Kindererdbestattungsgrab pro Jahr 39,--€ 8.3 Urnengrab pro Jahr 52,--€ 8.4 Verwaltungsgebühr einmalig 52,--€

Friedhofsgebührensatzung 9. Verwaltungsgebühren 9.1 Für das Ausstellen einer Einäscherungsgenehmigung

26,--€ 9.2 Für die ärztliche Untersuchung vor der Einäscherung

60,--€

  1. 2. Leichenschau (§§ 16,17 Bestattungsverordnung Baden-Württemberg (BestattVO)) Die genannten Entgelte (Ziffer 9.2) sind Nettoentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzukommt. 9.3 Zuschlag für einen Doppeltermin oder einer Terminverschiebung 104,--€ 9.4 Für eine Aschenkapsel bei Umbettung

57,--€ 10. Sonstige Leistungen Für Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht besonders aufgeführt sind, kann – sofern nicht ausdrücklich eine Gebührenfreiheit vorgesehen ist – eine Gebühr je nach Zeitdauer und Art der In-anspruchnahme des Friedhofspersonals bzw. der Friedhofseinrichtungen im Rahmen von 20,-- € bis 2.500,-- € angesetzt und in Rechnung gestellt werden. Ludwigsburg, den 02.02.2022 Dr. Matthias Knecht Oberbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (beschlossen 02.02.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Ludwigsburg (Stand 2022)

Friedhofsordnung

1 von 27 Friedhofsordnung der Stadt Ludwigsburg Aufgrund von § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsge-setzes in Verbindung mit § 4 und § 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie § 2, § 11 und § 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Ludwigsburg am 02.02.2022 die nachstehende geänderte Friedhofsordnung beschlossen. I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Gebiet der Stadt Ludwigsburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei Eintritt des Todes Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen sowie der in der Stadt verstorbenen und tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. (2) Auf den Friedhöfen dürfen außerdem auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene bestattet werden, für die eine Grabstätte nach den § 17, § 18 zur Verfügung steht bzw. erworben wird. Ausgenommen davon sind die Stadtteilfriedhöfe Hoheneck und Poppenweiler (§ 3 Abs. 3). (3) Auf dem Bezirksfriedhof Ost, interkulturelle Abteilung, dürfen nur verstorbene Einwohner der Stadt Lud-wigsburg bestattet werden. Sollten Verwandte in gerader Linie mit Hauptwohnsitz in Ludwigsburg woh-nen, dürfen deren Verstorbene in der interkulturellen Abteilung bestattet werden. Ein Vorsorgegrab ge-mäß § 18 Abs. 1 kann erworben werden.

Friedhofsordnung

2 von 27 (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen Verstorbener.

§ 3 – Bestattungsort

(1) Die Stadt unterhält nachstehende Friedhöfe:

a) Neuer Friedhof

b) Bezirksfriedhof Ost in Oßweil

c) Bezirksfriedhof West in Pflugfelden

d) Stadtteilfriedhof Eglosheim

e) Stadtteilfriedhof Hoheneck f) Stadtteilfriedhof Scholppenäcker (Neckarweihingen)

g) Stadtteilfriedhof Au-Friedhof (Neckarweihingen)

h) Stadtteilfriedhof Oßweil i) Stadtteilfriedhof Poppenweiler (2) Der Bestattungsort kann unter den Ludwigsburger Friedhöfen grundsätzlich frei gewählt werden, sofern die entsprechenden Grabstätten vorhanden sind. (3) Ausgenommen davon sind Stadtteilfriedhöfe, bei denen die vorhandenen Grabreserven knapp bemes-sen sind und weniger als 10 Jahre betragen. In diesen Stadtteilfriedhöfen können nur Verstorbene be-stattet werden, die in dem zugehörigen Stadtteil gewohnt haben. Sollten Verwandte in gerader Linie mit Hauptwohnsitz in dem jeweiligen Stadtteil wohnen, dürfen deren Verstorbene dort bestattet werden. Diese Einschränkung gilt nach derzeitigem Stand für folgende Friedhöfe: Stadtteilfriedhof Hoheneck Stadtteilfriedhof Poppenweiler Auf diesen beiden Friedhöfen kann auch kein Vorsorgegrab gemäß § 18 Abs. 1 erworben werden. Bei Änderungen der Grabreserven wird die Stadtverwaltung diese Beschränkungen entsprechend an-passen. (4) Auf dem Au-Friedhof in Neckarweihingen sind Bestattungen und Urnenbeisetzungen sowohl in Wahl-als auch in Reihengräbern möglich, solange die Grabreserven vorhanden sind.

§ 4 – Entwidmung und Außerdienststellung

Friedhofsordnung

3 von 27 (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus zwingendem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 10 des Bestattungsgesetzes entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Bei der Außerdienststellung ist der Bestattungsbetrieb einzustellen oder bis auf Weiteres zunächst auf die Bestattung des überlebenden Ehegatten und die Beisetzung von Urnen zu beschränken. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Außer-dienststellungen oder Entwidmungen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes sind öffentlich bekanntzumachen. Das gilt auch, wenn die Maßnahme nur einzelne Reihengräber betrifft; bei einzelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahl-gräbern ganz oder teilweise erlischt, ist den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit auf Antrag das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab einzuräumen. Bei einer Entwidmung müssen Verstorbene und Urnen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt umgebettet und die Grabeinrichtung verlegt werden; Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen (§ 10 Bestattungsgesetz).

Friedhofsordnung

4 von 27 II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Der Besuch der Friedhöfe der Stadt Ludwigsburg ist von Tagesanbruch bis zum Einbruch der Dämme-rung begrenzt.

(2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofteile aus besonderem An-lass vorübergehend untersagen, in Bedarfsfällen die Öffnungszeiten für einzelne Friedhöfe ändern oder in Ausnahmefällen das Betreten aller oder einzelner Friedhofteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persön-lichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Fried-hofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen oder Fortbewegungsmitteln aller Art zu befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetriebe, kleine Hand-wagen, Behindertenfahrräder, Kinderwagen und Rollstühle sowie vergleichbare Hilfsmittel für kranke oder gehbehinderte Personen,

b) sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen (das Fahren mit Fahrrädern, Inlinern, Skate-Boards oder sonstigen Fortbewegungsmitteln),

c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszu-führen,

e) Abfall und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen oder Behälter oder privaten Abfall wie Haus- oder Sperrmüll abzulagern, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfrie-dungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Weg dienen, sowie Grab-stätten zu betreten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) nicht gestattet ist ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, i) Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hör-bar zu machen,

Friedhofsordnung

5 von 27 j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde,

k) städtische Gießkannen nach Benutzung an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustel-len, l) Wasser zu einem anderen Zwecke als zur Grabpflege zu entnehmen, Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ord-nung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 – Gedenkfeiern

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist spätestens 3 Wochen vorher einzuho-len.

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer-, Steinmetz-, Gärtner- und Bestattungsunternehmen sowie sonstige auf dem Friedhof ge-werbsmäßig tätige Personen bedürfen für ihre gewerbsmäßige Berufsausübung auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Stadtverwaltung. Diese kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Dienstleistungserbringer, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt schriftlich. Die Zulassung ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergange-nen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-schäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen dürfen werktags nicht vor 7.00 Uhr, in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. (5) Die Dienstleistungserbringer dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit ge-eigneten Fahrzeugen befahren. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behin-dern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind vom Friedhof zu entfernen. Auf einer mehrstelligen Grabstätte kann das Abgeräumte verbleiben, sofern das Ausheben der Gräber, die Zwischenwege und die umliegenden Grabstätten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Pflanzenreste und sonstiger Abfall sind an die dafür vorgesehenen

Friedhofsordnung

6 von 27 Sammelabfallplätze zu verbringen; die vereinzelt aufgestellten Abraumbehältnisse dürfen hierfür nicht benutzt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung verstoßen (Absätze 3 bis 5) oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Friedhofsordnung

7 von 27 III. Bestattungsvorschriften

§ 9 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Bestattungspflichtigen (§ 31 Bestat-tungsgesetz) bei der Friedhofsverwaltung mit den erforderlichen Unterlagen anzumelden oder es ist ein Bestattungsinstitut damit zu beauftragen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrab-stätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung sowie der Urnenbeisetzung werden von der Friedhofsverwaltung im Beneh-men mit den Hinterbliebenen festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit finden grundsätzlich keine Be-stattungen bzw. Urnenbeisetzungen statt. (3) Das Verbringen des Sarges zum Grab, die Bestattung sowie die Beisetzung oder der Versand der Urne sind Aufgabe der Stadt. Über Ausnahmen entscheidet die Stadtverwaltung bzw. die Ortspolizeibehörde. (4) Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung geschlossen, sofern sie nicht wegen Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen vorher geschlossen werden mussten. (5) Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 8. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Ist dies nicht möglich, müssen technische Einrichtungen für eine spätere Beisetzung in Anspruch genommen werden. (6) Verstorbene, die nicht binnen von 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Urnen, die nicht binnen 3 Mo-naten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen anonym in einer Erdreihengrabstätte oder anonym in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 10 – Benutzung der Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Für die öffentlichen Aufbahrungsräume besteht im Rahmen des Bestattungsgesetzes Benutzungszwang. (2) Die vorhandenen Klimatruhen für Verstorbene sind zu benutzen. (3) Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können die aufgebahrten Toten von den Angehörigen aufgesucht werden.

§ 11 – Särge

(1) Die Särge (§ 39 Bestattungsgesetz, § 19 und § 25 Bestattungsverordnung) müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

Friedhofsordnung

8 von 27 Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Ma-terial (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Ausgenommen hiervon sind nur Särge, die mit einem Verstorbenen aus dem Ausland überführt wurden. (2) Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung des Verstorbenen sowie sonstige Beigaben müssen den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. (3) Die Särge für Kindergräber (§ 17 Abs. 2) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen. (4) Für die Feuerbestattungen sind nur Särge aus Holz ohne Metallverzierungen zugelassen. (5) In den Fällen, in denen eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. (6) Ansonsten gilt die grundsätzliche Verwendung von Holzsärgen. Pappsärge sind nicht zugelassen.

§ 12 – Aushebung der Gräber

(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und zu füllen. (2) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grab-male, Fundamente, Grabeinfassungen, Abdeckungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfer-nen lassen. (3) Geschieht dies nicht rechtzeitig, werden diese Arbeiten von der Friedhofsverwaltung ausgeführt und die dabei anfallenden Kosten den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (4) Die Gräber müssen so tief sein, dass der Raum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberflä-che (ohne Grabhügel) mindestens 0,90 m beträgt. Bei doppelt belegbaren Wahlgräbern muss die Grab-sohle 2,30 m tief liegen. (5) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche ist.

§ 13 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt:

  1. 1. bei Kindern bis 5 Jahren:

10 Jahre,

  1. 2. bei Personen über 5 Jahren:

20 Jahre.

Friedhofsordnung

9 von 27 (2) Wird festgestellt, dass die Ruhezeit nicht ausreicht (z.B. Metallsärge aus dem Ausland), so wird die Ru-hezeit von der Friedhofsverwaltung verlängert. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungs- bzw. Verfügungs-berechtigte (§ 16 Abs. (1) Satz 2) der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 14 – Erdbestattungen innerhalb laufender Ruhezeiten

(1) In einem bereits doppelt belegten Wahlgrab ist die Bestattung eines weiteren Verstorbenen nur möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt bestatteten Verstorbenen abgelaufen ist. (2) Mit Zustimmung der Gesundheitsbehörden kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Fällen Ausnah-men zulassen.

§ 15 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Gebeinen sowie von Urnen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Genehmigung der Stadtverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zu-stimmung erteilt, wenn die Genehmigung des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Ortspolizeibehörde vorliegen. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihen-grab oder einem Urnenreihengrab der jeweilige Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadtverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) In der Zeit von April bis einschließlich Oktober werden keine Umbettungen von Verstorbenen vorgenom-men. (7) Neben der Zahlung von Gebühren für die Umbettung, haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwen-dungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind. In den Fällen des Abs. 4 Satz 1 tragen die Verfügungs- bzw. Nut-zungsberechtigten die Kosten.

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10 von 27 (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Wird ein Erdbestattungswahlgrab oder ein Urnenwahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nut-zungsrecht.

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11 von 27 IV. Grabstätten

§ 16 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. Nutzungsrechte an Wahl-grabstätten und Verfügungsrechte an Reihengrabstätten können vom Bestattungspflichtigen nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: Die Grabstätten wer-den unterschieden in:

a) Erdreihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Erdwahlgrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Kolumbarien f) Anonyme Urnenreihengrabstätten

g) Anonyme Erdbestattungsreihengrabstätten

h) Baumgräber Urnenreihengrabstätten i) Baumhain Urnenreihengrabstätten j) Rasengräber Urnenreihengrabstätten

k) Im Vogelschwarm Urnenreihengrabstätten l) Gepflegte Urnenreihengräber

m) Gemeinschaftsgräber in Staudenfläche Urnenreihengräber

n) Ehrengrabstätten (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Die Berechtigten haben alle normalen Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen zu dulden. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (6) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und Grabmale von künstlerischem oder geschichtlichem Wert dürfen nur mit Genehmigung der Stadt verändert oder entfernt werden.

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§ 17 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabanweisung. (2) Auf den Friedhöfen werden auch Reihengrabfelder für Kinder ausgewiesen. (3) In jeder Erdreihengrabstätte kann nur ein Verstorbener bestattet werden. (4) Kinder bis zu fünf Jahren dürfen in dem Grabe eines Erwachsenen beerdigt werden, sofern dieser nicht vor länger als 10 Jahren beerdigt worden ist. (5) Eine Erdreihengrabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in eine Erdwahlgrabstätte umgewandelt werden. (6) Die Friedhofsverwaltung weist durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Hinweistafeln auf dem Grabfeld auf den Ablauf der Ruhezeit hin. Zusätzlich werden die jeweiligen Verfügungsberechtigten schriftlich über den Ablauf der Ruhezeit informiert. Nach Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal und Gra-bausstattung innerhalb von 3 Monaten abzuräumen und vom Friedhof zu entfernen. (7) Beim Stadtteilfriedhof Poppenweiler gibt es bei den Reihengrabstätten Ausnahmeregelungen, da in die-sem Friedhof früher keine Wahlgrabstätten erworben werden konnten. Deshalb besteht hier die Möglich-keit, während der Ruhezeit in einer Reihengrabstätte eine zusätzliche Beisetzung durchzuführen. Bei einer bereits vorhandenen Erdbestattung kann allerdings innerhalb der Ruhezeit keine zusätzliche Erd-bestattung erfolgen (wegen zu geringer Tiefenlage). Bei einer weiteren Bestattung bzw. Beisetzung wird die Reihengrabstätte automatisch zur Wahlgrabstätte. Das Nutzungsrecht richtet sich dann nach § 18 Abs. 4.

§ 18 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) von 30 Jahren bei 20-jähriger Ruhezeit und 15 Jahren bei 10- jähriger Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wieder-erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist. (2) Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden; ausgenommen sind Vorsorgegräber, die auf einem Ludwigsburger Friedhof (§ 3 Abs. 3) abgegeben werden, sofern die Grabreserven für die nächsten 10 Jahre ausreichen. Der Wiedererwerb von Nutzungsrechten ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte auf 5, 10, 20 bzw. 30 Jahre möglich. Der Erwerb einer Vorsorgegrabstätte ist auf den Friedhöfen Hoheneck und Poppenweiler ausgeschlossen. (3) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.

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13 von 27 (4) Wahlgrabstätten können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind nur 2 Bestattungen übereinander zulässig. Die Erstbestattung muss, unabhängig von künftigen Bestattun-gen, vertieft erfolgen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Grabstätte nicht weiter belegt wird. In diesen Fällen ist eine schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten abzugeben. (5) Eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte ist nur zulässig, wenn entweder das Nutzungsrecht noch bis zum Ablauf der Ruhezeit besteht oder bis dahin verlängert wird; auf Antrag kann das Nutzungsrecht auch wie in Abs. 1 verlängert werden. Dasselbe gilt bei der Beisetzung einer Asche. (6) Eine erneute Bestattung ist erst nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung möglich. (7) Der Nutzungsberechtigte kann für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen. Hat er eine derartige Regelung nicht getroffen, dann wird auf Antrag demjenigen das Grabnut-zungsrecht übertragen, der für die Bestattung sorgt. Diese Übertragung ist nur möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten seit dem Tod des Nutzungsberechtigten kein Antrag eines bevorrechtigten Angehörigen nach Satz 1 eingeht. (8) Bei mehreren Anträgen innerhalb der in Abs. 7 genannten Frist wird das Grabnutzungsrecht einer Per-son in der nachstehenden Reihenfolge übertragen:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Le-benspartner,

b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Grabnutzungsberechtigten Verwandte bzw. verschwä-gerte Personen, i) auf Personen, die sich mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in häuslicher Lebensgemein-schaft befanden, j) auf Ehegatten oder Verwandte eines anderen im Grab bestatteten Toten in der Reihenfolge der Buchstaben b bis h,

k) nicht unter Buchstaben a bis i fallende Erben, natürliche vor juristischen Personen. (9) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Stadt nur auf eine der in Abs. 7 genannten Person übertragen. Diese hat zu erklären, ob sie das Nutzungsrecht übernimmt. Wird die Übernahme abgelehnt, so fällt das Nutzungsrecht wieder auf den bisherigen Nutzungsberechtigten zurück.

Friedhofsordnung

14 von 27 (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Ge-staltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Die Stadtverwaltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen. (11) Das Nutzungsrecht kann auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (12) Das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf verlängert werden. Soweit möglich informiert die Friedhofsver-waltung den Grabnutzungsberechtigten schriftlich über den Ablauf des Nutzungsrechts. Der Nutzungs-berechtigte kann dann innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts eine entsprechende Verlängerung nach § 18 Abs. 1 beantragen. Nach dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen und sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen lassen.

§ 19 – Urnengrabstätten

(1) In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen die Urnen mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. (2) In einer Urnenreihengrabstätte kann eine zweite Urne nur beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der ersten Beisetzung noch nicht abgelaufen ist. (3) Wird ausnahmsweise eine oberirdische Beisetzung von Aschenurnen gewünscht, so ist die Art und Aus-gestaltung der oberirdischen Beisetzung von der Friedhofsverwaltung genehmigen zu lassen. (4) Urnenreihengrabstätten können nach Ablauf des Verfügungsrechts in eine Urnenwahlgrabstätte umge-wandelt werden, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

§ 20 – Rasengrabstätten (anonym)

(1) Auf dem Bezirksfriedhof Ost werden anonyme Reihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzun-gen in einem Rasengrabfeld zur Verfügung gestellt. (2) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die vom Fachbereich Tiefbau und Grünflächen zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe angelegt und unterhalten wird. (3) Das Abstellen von Gegenständen, Blumen, Grabschmuck oder sonstiger Grabausstattung ist nicht ge-stattet.

§ 20 a

Baumgräber (1) Baumgräber sind Urnenreihengrabstätten in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelba-rer Nähe eines Baumes in einer naturnahen Rasenfläche für eine Nutzungszeit von 20 Jahren. (2) In einer Grabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.

Friedhofsordnung

15 von 27 (3) Das Abstellen von Gegenständen, Blumen, Grabschmuck oder sonstiger Grabausstattung ist nur an aus-gewiesenen Plätzen zulässig. Bei Nichtbeachtung hat die Stadt das Recht, den Grabschmuck zu entfer-nen, wobei sie zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet ist.

§ 20 b

Baumhaingräber (1) Baumhaingräber sind Urnenreihengrabstätten in Sonderlage. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes in einer Grabkammer. Je Grabstätte können 2 Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der erst beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (2) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Das Abstellen von Gegenständen, die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör ist nicht zulässig. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt und dürfen nicht ver-ändert werden.

§ 20 c

Gemeinschaftsgräber in Staudenfläche (1) Gemeinschaftsgräber in Staudenfläche sind Urnenreihengrabstätten in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in einer angelegten Staudenfläche für die Nutzungszeit von 20 Jahren. Der Verfü-gungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. Diese erfolgt ausschließlich durch die Stadt. (2) In einer Grabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Beschriftung des Grabzeichens wird vorgegeben. (3) Das Abstellen von Gegenständen, Blumen, Grabschmuck oder sonstiger Grabausstattung ist nur an ausgewiesenen Plätzen zulässig. Eine Änderung oder Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbrin-gen von Grabzubehör ist nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung hat die Stadt das Recht, die Gegen-stände zu entfernen, wobei sie zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet ist.

§ 20 d

Kolumbarien (1) Kolumbarien sind Urnenreihengräber, die ausschließlich der Beisetzung von Urnen nur für verstor-bene Einwohner von Ludwigsburg dienen. In einer Nische können bis zu zwei Urnen beigesetzt wer-den, sofern die Ruhezeit (20 Jahre) der erstbeigesetzten Urne nicht überschritten wird. Eine Verlän-gerung nach Ablauf der Verfügungszeit ist nicht möglich. Die Urnen werden anschließend in eine vorgesehene Fläche umgebettet. (2) Kolumbarien können nur nach Verfügbarkeit vergeben werden.

Friedhofsordnung

16 von 27 (3) Das Abstellen von Gegenständen, Blumen, Grabschmuck oder sonstiger Grabausstattung ist nur an ausgewiesenen Plätzen zulässig. Bei Nichtbeachtung hat die Stadt das Recht, den Grabschmuck zu entfernen. Zu einer Aufbewahrung ist sie nicht verpflichtet.

§ 20 e

Rasengräber und Gräber im Vogelschwarm (1) Rasengräber sind Urnenreihengrabstätten in Sonderlage. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in einer Grabkammer. Je Grabstätte können 2 Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der erst beigesetz-ten Urne nicht überschritten wird. (2) Die Rasenfläche wird durchgehend angelegt und vom Fachbereich Tiefbau und Grünflächen unterhal-ten. (3) Die Beschriftung der Grabkennzeichen wird vorgegeben. Bei den Gräbern im Vogelschwarm erfolgt die Farbauswahl des Vogels nach Absprache. (4) Das Abstellen von Gegenständen, Blumen, Grabschmuck oder sonstiger Grabausstattung ist nur an den ausgewiesenen Plätzen zulässig. Bei Nichtbeachtung hat die Stadt das Recht, den Grabschmuck zu ent-fernen, wobei sie zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet ist.

§ 20 f

Gepflegte Urnenreihengräber (1) Gepflegte Urnenreihengräber sind Grabstätten in Sonderlage. Die Grabstätten sind mit einem Bodende-cker, Wechselflor, Streifenfundament und einer kleinen Ablagefläche angelegt. Je Grabstätte können 2 Urnen beigesetzt werden. (2) Das Abstellen von Gegenständen in den Bodendecker, die Änderung des Wechselflors sowie liegende Grabmale sind nicht gestattet. Die Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt und dürfen nicht verändert werden. (3) Gepflegte Urnenreihengräber können nach Ablauf des Verfügungsrechts verlängert werden.

§ 21 – Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung von Ehrengräbern für Persönlichkeiten, die sich für die Stadt Ludwigsburg besondere Verdienste erworben haben, erfolgt durch den Oberbürgermeister. (2) Der Oberbürgermeister entscheidet über die Anlage der Grabstätte, sowie die Dauer der Unterhaltung und der Nutzungszeit. (3) Die Beisetzung von Angehörigen bzw. Nachkommen dieses Personenkreises in Ehrengräbern kann nur nach Zustimmung des Oberbürgermeisters erfolgen. In diesen Fällen sind die entstehenden Beiset-zungsgebühren sowie die Grabnutzungsrechtsgebühren bei notwendiger Verlängerung des Nutzungs-rechts nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 22 – Erlöschen des Grabnutzungsrechts

Das Grabnutzungsrecht erlischt:

a) durch Zeitablauf, § 18 Abs. 1

b) durch Rückgabe, § 18 Abs. 10

c) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten, § 18 Abs. 11

d) durch Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen, § 4

e) wenn eine Grabstätte durch Umbettung freigeworden ist, § 15 Abs. 8 f) wenn die Grabstätte nicht angelegt, die Grabpflege unterlassen oder vernachlässigt wird, (Entzug des Nutzungsrechts), § 24 Abs. 1

g) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird, § 34. V. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Pflanzen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten und Grabpflegeflächen zu entfernen und wie auch sonstige Abfälle, in dafür bereitgestellte Abfallbehälter zu bringen bzw. an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Fried-hofes, den besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht über den Platten sein; im Übrigen nicht höher als 0,10 m. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grab-stätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Werden benachbarte Gräber oder das Ge-samtbild durch Bäume und Pflanzen von über 1,00 m beeinträchtigt, so kann die Stadt, sofern der Ver-antwortliche der vorausgegangenen schriftlichen Aufforderung der Stadt nicht rechtzeitig Folge geleistet hat, den Schnitt oder die völlige Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen anordnen. Im Bedarfsfall kann die Stadt pflanzliche Beeinträchtigungen bis auf die Grabfläche zurückschneiden. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der Verantwortliche zu sorgen, ebenso für die Entfernung des Unkrautes usw. der Zwischenwege. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

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§ 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegt ausschließlich der Stadt. Das Gleiche gilt für die Wege und Zwischenwege. Auf diese dür-fen insbesondere kein Kies und keine Trittplatten gebracht werden. § 28 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. (7) Das Aufstellen unwürdiger Behälter bzw. Gefäße (Konservendosen usw. zur Aufnahme von Blumen) auf Grabstätten ist verboten. Leere Vasen, Blumenschalen usw. dürfen nicht hinter dem Grabstein oder in Hecken (Anlagen) aufbewahrt werden. (8) Bänke und Stühle dürfen nur mit besonderer Genehmigung aufgestellt werden

§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemesse-nen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt, so können die Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt auf Kos-ten des Verfügungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Geschieht dies nicht fristgemäß, kann die Stadtverwaltung die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Ihr obliegt in jedem Fall keine Aufbewahrungspflicht des Abgeräumten. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadtverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

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19 von 27 VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 25 – Kenntnisgabeverfahren für die Errichtung von Grabmalen

und sonstigen Grabausstattungen (1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen und Grabausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Es wird ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt. Völlig verfah-rensfrei sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung ein provisorisches Grabmal als Holztafel bis zur Größe von 20 x 40 cm oder Holzkreuze. Provisorische Einfassungen müssen den gültigen Grabmaßen entsprechen und nach zwei Jahren entfernt werden. (2) Der Friedhofsverwaltung muss das zur Aufstellung beabsichtigte Grabmal schriftlich zur Kenntnis ge-bracht werden. Das Grabmal hat den Grabmalgestaltungsvorschriften dieser Satzung zu entsprechen. Es darf nur von zugelassenen Firmen (§ 8) aufgestellt werden. (3) Zur Kenntnisgabe sind einzureichen: − Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10. − Im schriftlichen Teil ist das Grabmal mit folgenden Inhalten zu beschreiben: Material, Bearbeitung, Inhalt und Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole sowie beabsich-tigtes Fundament. (4) Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage einer Materialprobe oder eines Modells verlangt werden. (5) Mit der Aufstellung des Grabmals oder der Grabausstattungen kann frühestens 20 Arbeitstage nach Ein-gang der Unterlagen zur Kenntnisgabe bei der Friedhofsverwaltung begonnen werden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die Friedhofsverwaltung innerhalb von 15 Arbeitstagen bestätigt. Diese Bestäti-gung ist Voraussetzung für die Aufstellung des Grabmals. (6) Der Aufstellung des Grabmals steht nur eine Mitteilung der Friedhofsverwaltung entgegen, dass die ein-gereichten Unterlagen unvollständig seien oder das Grabmal nicht den Grabmalgestaltungsvorschriften entspricht. Diese Mitteilung hat die Friedhofsverwaltung dem Grabnutzungs- bzw. Verfügungsberechtig-ten und der beauftragten Firma innerhalb von 15 Arbeitstagen zu erteilen. (7) Werden Grabmale und sonstige Grabausstattungen abweichend von der Kenntnisgabe nach Abs. 3 er-richtet, so kann die Friedhofsverwaltung den Berechtigten der Grabstätte auffordern, die Kenntnisgabe für die Abweichung nachzuholen oder den zur Kenntnis gegebenen Zustand wieder herzustellen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Setzung und Ablauf einer ange-messenen Frist die Entfernung des auf der Grabstätte Angebrachten auf Kosten des Berechtigten vor-nehmen lassen, sofern dieses nicht den Grabmalgestaltungsvorschriften entspricht. (8) Das Kenntnisgabeverfahren ist gebührenfrei.

§ 26

Friedhofsordnung

20 von 27 Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtan-lage gewahrt werden. Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus biologisch ab-baubaren Stoffen und Substanzen bestehen. (2) Grabstätten für die Erdbestattung dürfen höchstens zu 75% der Grabstellen mit einem Grabmal oder einer Steinplatte abgedeckt werden. Das Aufbringen von auffälligem Kies (Marmorkies, Buntkies oder Glasscherben) ist nicht zulässig. In ausgewiesenen Abteilungen sind auch Vollabdeckungen erlaubt. Dies gilt für folgende Friedhöfe und Abteilungen: Bezirksfriedhof West: Abteilungen 29, 30, 31 Bezirksfriedhof Ost Bezirk I: Abteilungen 2, 3, 4 Friedhof Eglosheim: Abteilungen 11, 50, 51

Friedhofsordnung

21 von 27 (3) Bei allen Urnengrabstätten sind Vollabdeckungen mit einer Steinplatte erlaubt. Das Aufbringen von auffälligem Kies (Marmorkies, Buntkies oder Glasscherben) ist nicht zulässig. (4) Einfassungen sind in allen Abteilungen auf sämtlichen Friedhöfen erlaubt, die nach Maß der Grabstätte (Länge, Breite) nach Vorschrift § 29 Abs. 1 versetzt werden müssen. Sie sind so zu gestalten, dass die bestehende Breite des Plattenweges erhalten bleibt. (5) Für die gesamten Friedhöfe gilt die allgemeine Pflicht, Grabstätten herzurichten und zu pflegen. Diese „Herrichtungspflicht“ ist innerhalb von 3 Monaten zu erfüllen. (6) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Betonsteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Edelstahl verwen-det werden. (7) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (8) Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale:

maximale Höhe 1,70 m

  1. 2. Stelen:

größte Breite 0,40 m, größte Höhe 2,00 m

  1. 3. Liegende Grabmale: Grabmale in Form von Kissensteinen und Plattenformen dürfen bei Urnengrab- stätten die Gesamtfläche der Grabfläche bedecken.
  2. 4. Die Höhe des Grabmals inklusive Sockel wird vom Zwischenweg ausgemessen. (9) Auf einer einstelligen Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden.

Friedhofsordnung

22 von 27 (10) Ist auf dem Grabmal für weitere Inschriften kein Raum mehr, so kann auf einstelligen Wahlgräbern ein liegendes Grabmal bis zur Größe von 0,60 m x 0,40 m, auf mehrstelligen Wahlgräbern bis zur Größe von 1,00 m x 0,60 m und auf Kinder- und Urnenwahlgräbern bis zur Größe von 0,50 m x 0,40 m, wel-ches auf das vorhandene Grabmal werkstoffgerecht abgestimmt ist, verwendet werden. (11) Stehende Grabeinfassungen aus Natur- und Kunststein oder Pflanzen sind in allen Abteilungen mög-lich. Grababgrenzungen durch Platten einer gesamten Abteilung werden jeweils in den Belegungsplä-nen festgelegt. Die Platten werden von der Stadt in Auftrag gegeben. Die hierfür entstehenden Kosten (Beschaffung, Verlegung und Unterhaltung) werden von den Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfü-gungsberechtigten erhoben oder in die Gebühren für Wahl- und Reihengräber einbezogen. (12) Die Stadtverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der jeweiligen Abteilungen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.

§ 27 – Bestattungstechnische Vorschriften für sämtliche Erdbestattungsgrabstätten

(1) Aus bestattungstechnischen Gründen gilt für einstellige Erdbestattungsgrabstätten:

a) Das Grabmal inklusive Sockel muss mindestens 0,15 m Abstand von den Grabkanten haben;

b) größte Höhe für Grabeinfassungen aus Stein oder Pflanzen 0,15 m (gemessen vom Zwischenweg aus). (2) Aus bestattungstechnischen Gründen gilt für mehrstellige Erdbestattungsgrabstätten:

a) Das Grabmal inklusive Sockel muss mindestens 0,30 m Abstand von den Grabkanten haben;

b) größte Höhe für Grabeinfassungen aus Stein oder Pflanzen 0,15 m (gemessen vom Zwischenweg aus).

Friedhofsordnung

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§ 28 – Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein aner-kannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft und stand-sicher sind und auch beim Öffnen der Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Fundamentie-rungen dürfen nicht in Nachbargräber übergreifen. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Verset-zen von Grabdenkmälern, des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbild-hauerhandwerkes, in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Sie müssen für die Zulassung die nach § 4 erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Die ausführende Firma ist verantwortlich für die Einhaltung der statischen Bemessung der Fundamentie-rung. (2) Steingrabmale inklusive Sockel bis zu einer Höhe von 1,00 m müssen eine Mindeststärke von 0,14 m haben; bei höheren Steingrabmalen beträgt die Mindeststärke 0,18 m; gemessen ab dem Grabboden.

§ 29 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Grabmale müssen jährlich auf ihre Standfestigkeit überprüft werden. Nicht stand-hafte Grabmale sind zu sichern. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung bzw. Abräu-mung von Grabmalen, Absperrungen usw.) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzuset-zenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen auf-zubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Verantwortliche ist für den Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 30 – Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

Friedhofsordnung

24 von 27 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder bei Beendigung des Nutzungsrechts sind der jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte oder seine Erben bzw. die Erben des zuletzt Bestatteten verpflichtet, das Grabmal und die Grabausstattung innerhalb von 3 Monaten vom Friedhof zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange-messenen Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabaus-stattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst ent-fernen bzw. entfernen lassen und die Kosten dem Verpflichteten in Rechnung stellen. Ist der Verantwort-liche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Erben haften als Gesamtschuldner.

Friedhofsordnung

25 von 27 VII. Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt nach den bisherigen Friedhofsordnungen bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich sämtliche Rechte und Gestaltungsvorschriften nach den Vorschriften dieser Friedhofsordnung.

§ 32 – Haftungs-, Obhuts- und Überwachungspflicht

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwa-chungspflichten. Sie haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Fried-hofs, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschrän-kung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (3) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprü-chen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schä-den auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamt-schuldner. (4) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 8 Abs. 2 zugelassenen Dienstleistungserbringer auch für deren Bedienstete. (5) Die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten sind für die Standsicherheit der Grabmale verantwortlich und haften dafür.

Friedhofsordnung

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§ 33 – Gebühren

Für die Benutzer der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungs-wesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt,
  2. 2. sich als Besucher auf dem Friedhof entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder die Anordnungen bzw. Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
  3. 3. entgegen § 8 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die Absätze 3 – 5 verstößt,
  4. 4. entgegen § 26 Abs.1 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattun- gen errichtet oder verändert,
  5. 5. entgegen § 30 Abs.1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  6. 6. entgegen § 31 Abs.1 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  7. 7. entgegen § 32 Abs.1 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt,
  8. 8. entgegen § 24 Abs.1 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet, pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt,
  9. 9. Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 11 entsprechen.

Friedhofsordnung

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§ 35 – Inkrafttreten

Diese geänderte Fassung Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 27.08.2016 außer Kraft. Ludwigsburg, den 02.02.2022 gez. Dr. Matthias Knecht Oberbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ludwigsburg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ludwigsburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 71xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ludwigsburg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ludwigsburg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 701 € (Urne) bzw. 1.054 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urne: Tarif gilt bei Einäscherung im städtischen Krematorium
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ludwigsburg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 71xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ludwigsburg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €