Friedhofsgebühren Lahr/Schwarzwald 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Lahr/Schwarzwald · Baden-Württemberg · PLZ 77933

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Nr. II.A.1.1 GebS (Reihengrabstätte, Erwachsene)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.940,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Nr. II.C.1.1 GebS (1-stelliges Einzelwahlgrab einfachtief, Stadtteilfriedhöfe)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
970,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Nr. II.A.2 GebS
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.100,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Nr. II.A.4.1 GebS (Urnenwahlgrab, Nutzungsdauer 25 Jahre)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.460,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Nr. II.A.3 GebS (anonyme Urnenreihengrabstätte inkl. Rasen- und Heckenpflege)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.700,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Nr. II.A.4.2 GebS (Baumwahlgrab, Nutzungsdauer 25 Jahre)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 800 € · Urne: 200 €
📄 § 4 Nr. I.1.1 und Nr. I.2.2.1 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
220,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Nr. I.3.1 GebS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌ Bestattungsgebührenordnung der Stadt Lahr/Schwarzwald (Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren), beschlossen am 20.11.2023, gültig ab 01.01.2024

SATZ U NG der Stadt Lahr/Schwarzwaid über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren

  • Bestattungsgebührenordnung -

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) sowie §§ 2. 13 und 14 des Kommunalabgabenge­ setzes in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 20.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Bergfriedhofes, des Friedhofes Ding-lingen, des Friedhofes bei der Stiftskirche und der Friedhöfe in den Stadtteilen Flugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach. Langenwinkel. Mietersheim, Reichenbach und Sulz sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren, d. h. die Bestattungs-, die Friedhofs- und die Sondergebühren, ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung be­ antragt. Somit sind Gebührenschuldner die Antragsteller, die Erben der Verstorbe­ nen oder die zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten. (2) Zur Zahlung der Verwaitungsgebühren ist verpflichtet 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklä­ rung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Ge­ setzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich­ tungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrech­ tes. 2. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4 – Gebühren

Die Gebühren werden für alle städtischen Friedhöfe wie folgt festgesetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr Gebühr ab 01.01.2024 ab 01.01.2026 I. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattungen 1.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre normaltiefes Grab 800,00 € 800,00 € 1.2 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre Tiefgrab 940,00 € 940,00 € 1.3 Pauschale für die Bereitstellung je Sargträger (gilt nur für 1.1 und 1.2; in der Bestattungsgebühr nach

  1. 1.1. und 1.2 ist ein Sargträger der Stadt Lahr mit 3 Mitar­ beiterstunden berücksichtigt) 56,00 € 56,00 € 1.4 Kinder von 0-9 Jahre und Totgeburten 0,00 € 0,00 € 2. Feuerbestattungen 2.1 Bestattungsordner bei einer Trauerfeier 170.00 € 170.00 € 2.2 Urnenbestattung 2.2.1 Urnenbeisetzung Erdgrab 200,00 € 200,00 € 2.2.2 Urnenbeisetzung Nische 140,00 € 140,00 € 2.3 Versand einer Urne einschließlich Verpackung 100,00 € 100,00 € 3. Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen des Friedhofes 3.1 Benutzung der Friedhofskapelle 220,00 € 220,00 € 3.2 Benutzung der Leichenhalle 180,00 € 180,00 € Nr. Gobührentatbestand Gebühr Gebühr ab 01.01.2024 ab 01.01.2026 ! 11. Friedhofsqebühren A Alle Friedhöfe 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an 1.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 1.090,00 € 1.300.00 € 1.2 Kinder von 0 - 5 Jahre und Totgeburten 400.00 € 400,00 € 2. Überlassung einer Urnenreihenqrabstätte 810,00 € 970,00 € 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihen­ grabstätte * (Grabstättenüberiassung einschließlich Rasen- und He­ ckenpflege) 1.220,00 € 1.460,00 € 4. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnen- wahlgrabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre) 4.1 Urnenwahlgrab 1.760,00 € 2.100,00 € 4.2 Baumwahlgrab * 2.260,00 € 2.700,00 € 4.3 in Urnensammelgrabstätten * (anteilige Gebühr für Nutzungsrecht und Grabmalunter­ haltung je Urnenpiatz sowie Bearbeitungsaufwand) 940,00 € 1.130,00 € 4.4 in Urnenmauern Nische bis zu 2 Urnen 1.740,00 € 2.070,00 € Nische bis zu 4 Urnen 2.320,00 € 2.780,00 € 5. Verleihung von Nutzungsrechten an Grüften (Nutzungsdauer 50 Jahre; Gebühr je gm und Jahr) 50,00 € 60,00 € 6. Verlängerung von Nutzungsrechten Bei einer Verlängerung der unter den Ziffern 4 und 5 geregelten Nutzungsrechte werden die der neuen Nut­ zungsdauer jeweils entsprechenden anteiligen Gebüh­ ren und ggf. Umsatzsteuer erhoben. Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung. 7. Zuschlag für Abdeckplatten an Urnennischen 7.1 aus Sandstein 144,00 € 144,00 € 7.2 aus Granit 160,00 € 160,00 € 8. Kosten Grabmal bei Baumbestattung * 455,00 € 455,00 € Nr. Gebührentatbestand ; Gebühr Gebühr
  • ab 01.01.2024 : ab 01.01.2026

B Bergfriedhof Lahr, Friedhof Dinglingen und Friedhof bei der Stiftskirche Die Gebühren für Wahlgrabstätten auf dem Friedhof im Stadtteil Dinglingen werden nach dem für die “Untere Lage" des Bergfriedhofes in Lahr geltenden Satz erhoben. Für die Abgrenzung der Lage der Grabfeider ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zu dieser Satzung maßgeblich. 1. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahl­ grabstätten mit Tieferlegungsmögiichkeit (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.1 Obere Lage a. ) 2 qm Grabfläche b. ) 4 qm Grabfläche 1.790.00 € 2.870.00 € 2.140.00 € 3.420.00 € 1.2 Mittlere Lage a. ) 2 qm Grabfläche b. ) 4 qm Grabfläche c. ) 6 qm Grabfläche d. ) 8 qm Grabfläche 2.330.00 € 3.940.00 € 5.550.00 € 7.160.00 € 2.780.00 € 4.700.00 € 6.630.00 € 8.560.00 € 1.3 Untere Lage a. ) 2 qm Grabfläche b. ) 4 qm Grabfläche c. ) 6 qm Grabfläche d. ) 8 qm Grabfläche 2.870.00 €

  1. 5.010.00. € 7.160.00 € 9.310.00 € 3.420.00 € 5.990.00 € 8.560.00 € 11.120,00 € 1.4 Verlängerung von Nutzungsrechten Bei einer Verlängerung von Nutzungsrechten werden die der neuen Nutzungsdauer jeweils entsprechenden antei­ ligen Gebühren erhoben. Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung. C Friedhöfe in den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Lanqenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz 1. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahl­ grabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.1 Einzelwahlgrab einfachtief 1.620,00 € 1.940,00 € 1.2 Einzelwahlgrab doppeftief 1.790,00 € 2.140,00 € 1.3 Doppelwahlgrab einfachtief 2.530,00 € 3.030,00 € 1.4 Doppelwahlgrab doppeltief 2.870,00 € 3.420,00 € 1.5 Verlängerung von Nutzungsrechten Bei einer Verlängerung von Nutzungsrechten werden die der neuen Nutzungsdauer jeweils entsprechenden antei­ ligen Gebühren erhoben. Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung. 2. Zuschlag pro Grabmal in Gemeinschaftsur­ nengrabanlagen auf dem Friedhof Sulz / Kuh­ bach 1.199,00 € 1.199,00 € ilE. Sondergebühren 1. Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 1.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 919,00 € 919,00 € 1.2 Kinder bis zu 5 Jahre 214,00 € 214,00 € 2. Wiederbeisetzung von Leichen oder Gebeinen 2.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 629,00 € 629,00 € 2.2 Kinder bis zu 5 Jahre 149,00 € 149,00 € 3. Ausgrabung einer Urne 178,00 € 178,00 € 4. Entnahme einer Urne aus Urnennische 64,00 € 64,00 € 5. Wiederbeisetzung einer Urne 92,00 € 92,00 € 6. Mehraufwand für das Tieferlegen einer Leiche 178,00 € 178,00 € 7. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen (mit Ausnahmegenehmigung; bei Gestellung der Lei­ chenträger durch die Stadt Lahr) 7.1 Erdbestattung 136,00 € 136.00 € 7.2 Urnenbestattung 17,00 € 17,00 € 8. Notkreuz * 40,00 € 40,00 € IV. Verwaltungsgebühren 1. Erteilung der Berechtigungskarte für die Zulas­ sung von Gewerbetreibenden auf den Friedhö­ fen 36,00 € 36,00 € 2. Bearbeitung von Gebührenrückerstattungen bei nicht in Anspruch genommenen Grabnut­ zungszeiträumen 36,00 € 36,00 € 3. Erteilung der Zustimmung zur Errichtung und Veränderung eines Grabmals oder sonstigen bauliche Anlagen 72,00 € 72,00 € 4. Nutzung Leichenhalle ohne Bestattung auf ei­ nem Friedhof der Stadt Lahr (inkl. Stadtteile) 72.00 € 72,00 € 5. Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung von Aus- und Umbettungen 72,00 € 72,00 €
  • Sofern die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpflicht

unterliegen, gelten die genannten Beträge als Nettobeträge und erhöhen sich um die gesetzlich geltende Umsatzsteuer.

§ 5 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lahr über die Friedhofs- und Bestattungsge­ bühren - Bestattungsgebührenordnung - vom 20.02.2017 außer Kraft. Lahr/Schwarzwald, den 20.11.2023 Oberbürgermeister Anlage 1 Übersicht Bergfriedhof Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Be­ kanntmachung bei der Stadt Lahr/Schwarzwaid geltend gemacht worden ist. Wer die Jah­ resfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt­

machung verletzt worden sind oder

  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wider­

sprochen hat oder

  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

eine dritte Person die Verletzung gerügt hat sgcrpiarz Bergfriedhof Lahr Gebührensatzung Anlage 1

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lahr/Schwarzwald?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lahr/Schwarzwald mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 77xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Lahr/Schwarzwald anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Lahr/Schwarzwald
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 200 € (Urne) bzw. 800 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Lahr/Schwarzwald (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 77xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Lahr/Schwarzwald:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €