Schwanau

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2024 · Friedhofssatzung: 29.05.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.030,00 € Reihengrab für Verstorbene im Alter von 10 und mehr Jahren (III.1.2)
Sargwahlgrab1.690,00 € Wahlgrab (2 Stellen) (III.3.1)
Urnenreihengrab440,00 € Urnenreihengrab (III.2.1)
Urnenwahlgrab1.200,00 € Urnenwahlgrab (2 Urnen) (III.3.2)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattung430,00 € Urnenreihengrab am Baum (III.2.3)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)654,00 € (Sarg ab 10 J.) / 257,00 € (Urne) Separat als Gebühren für die Durchführung von Bestattungen (II.1.1, II.2)
Trauerhalle / Halle300,00 € (Ottenheim/Nonnenweier) / 190,00 € (Allmannsweier) Raumnutzung für Trauerfeier (IV.2.1/IV.2.2)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Schwanau Ortenaukreis

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Satzung

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung –

  • bereinigte Fassung -

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der heute geltenden Fassung, hat der Gemeinderat am 17.06.2002 (mit Änderungen vom 27.03.2006, 01.03.2010 und 29.05.2017) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 13.12.1978 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Schwanau, den 17.06.2002

Wolfgang Brucker, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung:

Die vorstehende Satzung gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind und
  2. 2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Wird die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist nach Satz 1 jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schwanau, den 17.06.2002

Wolfgang Brucker, Bürgermeister

Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Schwanau

gültig ab 01.04.2024

I.Verwaltungsgebührenin €
I.1Genehmigungsgebühr für das Errichten oder Verändern eines Grabmales16,00 €
I.2Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen134,00 €
II. Gebühren für die Durchführung von Bestattungen
II.1Erdbestattung von:
II.1.1Personen im Alter von 10 und mehr Jahren654,00 €
II.1.2Personen unter 10 Jahren538,00 €
II.1.3Tot- und Fehlgeburten538,00 €
II.2Beisetzung von Aschen257,00 €
II.3Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von:
II.3.1Leichen und Gebeinen von im Alter von 10 und mehr Jahren Verstorbenennach Aufwand
II.3.2Leichen und Gebeinen von im Alter von unter 10 Jahren Verstorbenennach Aufwand
II.3.3Urnennach Aufwand
II.4für von der Gemeinde gestellte Leichenträger (pro Träger)86,00 €
II.5Zuschlag zu II.1 bis II.3 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen15%
III. Grabplatzgebühren
III.1Überlassung eines Reihengrabes
III.1.1Reihengrab für Verstorbene unter 10 Jahren910,00 €
III.1.2Reihengrab für Verstorbene im Alter von 10 und mehr Jahren1.030,00 €
III.1.3Reihengrab für Fehlgeburten und Ungeborene910,00 €
III.1.4Reihengrab als Rasengrab1.030,00 €
zzgl. Zuschlag für Pflege durch Bauhof660,00 €
III.2Überlassung eines Urnenreihengrabes
III.2.1Urnenreihengrabes440,00 €
III.2.2Urnenreihengrab als Rasengrab440,00 €
zzgl. Zuschlag für Pflege durch Bauhof310,00 €
III.2.3Urnenreihengrab am Baum430,00 €
zzgl. Zuschlag für Pflege durch Bauhof100,00 €
III.3Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
III.3.1Wahlgrab (2 Stellen)1.690,00 €
III.3.2Urnenwahlgrab (2 Urnen)1.200,00 €
III.3.3Rasenwahlgrab (2 Stellen)1.690,00 €
zzgl. Zuschlag für Pflege durch Bauhof1.320,00 €
III.3.4Rasen-Urnenwahlgrab (2 Urnen)1.200,00 €
zzgl. Zuschlag für Pflege durch Bauhof620,00 €
III.4Erd- und Urnenbestattungen im gärtnergepflegten Grabfeld
III.4.1Reihengrab1.030,00 €
III.4.2Urnenreihengrabes440,00 €
III.4.3Wahlgrab (2 Stellen)1.690,00 €
III.4.4Urnenwahlgrab (2 Urnen)1.200,00 €
III.5Für die Verlängerung des Nutzungsrechts wird die anteilige Gebühr nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer erhoben.
III.6Hinzubestattung weiterer Stellen in bestehende Wahlgräber120,00 €
IV. Sonstige Leistungen
IV.1Nutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung340,00 €
IV.2Raumnutzung für eine Trauerfeier:
IV.2.1Leichenhalle in Ottenheim oder Nonnenweier300,00 €
IV.2.2Friedhofsgebäude in Allmannsweier190,00 €
IV.4Raumnutzung zur Aufbahrung von Sarg / Urne160,00 €
IV.5für das Entfernen von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen durch die Gemeinde:
IV.5.1je Einzelgrab156,00 €
IV.5.2je Doppelgrab193,00 €
IV.5.3je Urnengrab97,00 €
IV.5.4Pflegekostenersatz bei vorzeitigem Entfernen pro Jahr (angefangene Jahre werden voll berechnet)10,00 €
IV.6Namenstafel für Urnengräber (Baumbestattungsfeld)nach Aufwand

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Schwanau Ortenaukreis

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Friedhofssatzung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395,458) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.03.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

  1. 1. Die Friedhöfe der Gemeinde Schwanau bilden eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schwanau. Sie dienen der Bestattung von Personen, die a. bei Eintritt des Todes in der Gemeinde Schwanau wohnhaft waren (Einwohner), b. ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Gemeinde Schwanau verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, c. früher in der Gemeinde gewohnt und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Senioren- oder Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben, oder die zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen ihren Wohnsitz zu auswärts wohnenden Angehörigen verlegt haben.
  2. 2. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
  3. 3. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Personen bestattet werden, für die eine Grabstätte zur Verfügung steht.
  4. 4. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
  5. 5. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
  6. 6. Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
    • a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Allmannsweier; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Allmannsweier.

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b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Nonnenweier; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nonnenweier.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ottenheim; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ottenheim.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wittenweier; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wittenweier.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, wobei nur die befestigten Wege benutzt werden dürfen; gehbehinderte Personen dürfen mit entsprechenden Fahrzeugen an ein Grab fahren oder sich hinfahren lassen;

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Buchst. a) dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

(3) Särge dürfen nur in geschlossenem Zustand von der Leichenhalle bis zum Grab transportiert werden.

(4) Für Urnenbestattungen sind ausschließlich biologische Urnen zu verwenden.

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§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:

a) Reihengräber für Erdbestattungen

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b) Urnenreihengräber

c) Wahlgräber für Erdbestattungen

d) Urnenwahlgräber

e) Rasen-Reihengräber für Erdbestattungen

f) Rasen-Urnenreihengräber

g) Rasen-Wahlgräber für Erdbestattungen

h) Rasen-Urnenwahlgräber

i) Urnengräber am Baum (§ 14)

j) Erd- und Urnenbestattungen im gärtnergepflegten Grabfeld (§ 15) (Nur auf dem Friedhof Ottenheim)

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Dem Antrag auf Zubettung einer Urne in eine Reihengrabstätte kann zugestimmt werden, wenn die Laufzeit (Ruhezeit) des Grabes dadurch nicht beeinträchtigt bzw. verlängert wird.

(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.

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Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfachgräber sein. Tiefgräber sind nicht zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

  1. 10. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

  1. 11. Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

  1. 12. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

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  1. 13. In Wahlgräbern für Erdbestattungen können zusätzlich auch Urnen beigesetzt werden, dabei sind die Bestimmungen des Absatzes 6 zu beachten. Im Einzelfall entscheidet die Gemeinde.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Urnengräber am Baum

(1) Auf den Friedhöfen, auf denen die Gemeinde ein Grabfeld für Urneneinzelgräber an bzw. zwischen den Bäumen ausgewiesen hat, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Urnengrabplätze werden durch die Friedhofsverwaltung vergeben. Die Wahl eines bestimmten Platzes durch die Angehörigen ist nicht möglich.

(3) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Auf Wunsch und auf Kosten der Angehörigen kann ein Namensschild des Verstorbenen mit Geburts- und Sterbedatum an einer dafür vorgesehenen Stelle angebracht werden. Art und Gestaltung werden vorgegeben.

(4) Die Gestaltung des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Gemeinde, ebenso die gärtnerische Pflege und Unterhaltung. Das Ablegen von Kränzen, Blumen, Blumengebinden, Pflanzschalen und sonstigem Grabschmuck auf dem Grabfeld ist nicht gestattet. Die zur Beisetzung mitgebrachten bzw. abgegebenen Blumengrüße können an einer dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden und sind von den Angehörigen zeitnah wieder zu entfernen.

§ 15 Erd- und Urnenbestattungen im gärtnergepflegten Grabfeld

Die Gemeinde weist auf dem Friedhof Ottenheim eine gärtnergepflegte Grabanlage aus, für die folgende Bestimmungen gelten:

(1) Gärtnergepflegte Grabanlagen sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen. Eine Grabstelle innerhalb dieses Gräberfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG mit Sitz in Karlsruhe abschließen.

(2) Im gärtnergepflegten Grabfeld werden die in § 10 Buchstabe a-d aufgeführten Grabarten sowie die Urnenbestattung am Baum angeboten.

(3) Die vorgesehenen Gräber werden von einem privaten Gartenbaubetrieb unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Näheres regelt der Grabpflegevertrag.

(4) Für die Urnengräber am Baum werden als Grabmale Findlinge verwendet. Schriftart und Schriftgröße sind vorgegeben.

(5) Obergrenzen für Grabsteinmaße

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a) Liegende Platten und Steine: max. 40 x 40 cm

b) Natursteinfindlinge: max. 40 x 40 cm

c) Grabsteine für Urnengrabstätten: Höhe max. 80 cm, Breite max. 40 cm

d) Grabsteine für Sarggrabstätten: Einzelgrab: Höhe max. 120 cm, Breite max. 50 cm Doppelgrab: Höhe max. 120 cm, Breite max. 100 cm

Abdeckplatten und Einfassungen sind nicht zulässig.

(6) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, weitere gärtnergepflegte Grabfelder auszuweisen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grabes im gärtnergepflegten Grabfeld besteht nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Todesfalls verfügbaren freien Grabstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17 Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Grabmale müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. 2. Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattungen aus Kunststoffen in jeder Form.
  3. 3. Zusätzlich am Grabmal angebrachte Glaselemente sind mit einem Splitterschutzlack oder einer Splitterschutzfolie zu versehen. Freistehende Glasgrabmale sind aus Verbundsicherheitsglas (VSG) bzw. aus gehärtetem Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) herzustellen. Die Kantenbearbeitung ist so auszuführen, dass keine Verletzungen möglich sind. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des § 19 (Standsicherheit) verwiesen
  4. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  5. 5. Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
  6. 6. Die Grabmalhöhe auf Erdgrabstätten darf 1,40 m nicht übersteigen. Die Grabmalhöhe auf Rasen-, Kinder- und Urnengräbern darf 0,80 m nicht übersteigen.
  7. 7. Auf Rasengrabstätten dürfen Grabmale nur auf der dafür vorgesehenen, von der Gemeinde bestimmten Fläche am Kopfende des Grabes errichtet werden und diese nicht überschreiten. Das gleiche gilt für das Aufstellen von Schalen, Kränzen oder sonstigem Grabschmuck.
  8. 8. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

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§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1: 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung ermittelten ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit der Grabmale bei Rasengräbern ist der Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Pflege und Unterhaltung der Rasenfläche obliegt der Gemeinde. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen,

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Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung, jedoch frühestens nach 20 Jahren, der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Bei vorzeitigem Entfernen der Grabmale und Grabausstattungen berechnet die Gemeinde einen Pflegekostenersatz.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

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§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgen,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.

Für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits angelegten Grabstätten gelten die bisherigen Gestaltungsvorschriften weiter.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 17.12.2001 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Schwanau, den 19.03.2024

Marco Gutmann, Bürgermeister

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Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schwanau, den 19.03.2024

Marco Gutmann, Bürgermeister

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