Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.11.2023 · Friedhofssatzung: 01.11.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.050,00 € Überlassung eines Reihengrabes (Ziffer 2.3) |
| Sargwahlgrab | 1.250,00 € Einzelwahlgrab bei 25 Jahren Nutzungsdauer (Ziffer 2.6.1); Doppelwahlgrab: 2.050,00 € |
| Urnenreihengrab | 640,00 € Überlassung eines Urnenreihengrabes (Ziffer 2.4); gärtnergepflegt: 680,00 € |
| Urnenwahlgrab | 960,00 € Urnenwahlgrab bei 20 Jahren Nutzungsdauer (Ziffer 2.6.3) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | Sarg: 840,00 € / Urne: 240,00 € Separat als Benutzungsgebühr für die Bestattung/Beisetzung (Ziffer 2.1.1 / 2.2) |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 € Benutzung der Einsegnungshalle je Sterbefall (Ziffer 2.7.2) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsordnung (Satzung)
SCHUTTERTAL
Schuttertal | Dörlinbach | Schweighausen
Gemeinde Schuttertal
Ortenaukreis
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 26.09.2023
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.09.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfugung stehen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer früher in der Gemeinde Schuttertal gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtgiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Ebenfalls den Einwohnern gleichgestellt ist auch der überlebende Ehegatte, der in einem Grab bestattet wird, in dem sein Ehegatte bereits bestattet wurde, es sei dann auch dieser ware bereits als Auswärtiger bestattet worden. (3) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof kann zu jeder Zeit betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet oder im Ausnahmefall als Einzelzulassung erteilt. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge
(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Grundsätzlich sind Särge aus Hartholz und Metall nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zu Grabstände sind geschlossene Säre zu verwenden.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen oder sonstigen Personen bis zur Grabstände getragen wird.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die der Aschen 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit von 15 Jahren gilt auch bei Fehlgeburten und Ungeborenen.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:
- 1. Reihengraber
- 2. Urnenreihengraber
- 3. Wahlgraber
- 4. Urnenwahlgraber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) In den gartnerbetreuten Grabfeldern werden Nutzungsrechte nur verliehen und Beisetzungen nur durchgeführt, wenn der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte einen Pflegevertrag mit einem von der Gemeinde Schuttertal beauftragten Unternehmen abschiedt.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: Reihengrabfelder für Verstorbene, unabhängig von der Vollendung des Lebensjahres (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird der Verfugungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und einomalatiger Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Für Urnen gelten 20 Jahre Nutzungszeit. Sie konnen nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr und wird taggenau verliehen. Es beginnnt mit dem Tag der Bestattung/Beisetzung. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genommen Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. (13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und einomalatiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenreihengrab ist die Beisetzung einer Urne zulässig, in einem Urnenwahlgrab konnen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (3) In einem gartnergepflegten Urnenfeld konnen Urnenreihen- und Urnenwahlgraber belegt werden. In einem Urnenreihengrab ist die Beisetzung einer Urne zulässig, in einem Urnenwahlgrab konnen im gartnergepflegten Urnenfeld bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 15
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Groß von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 16
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 17
Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Einzel- und Mehrfachgrabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 140 cm nicht überschreiten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu 2/3 der Fläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 18
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 19
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diee Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteil.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 29
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bestehen. Sie enden jedoch mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 31
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 28.12.2009 und die Bestattungsgebührensatzung vom 28.12.2009 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Schuttertal, den 26.09.2023 Bürgermeisteramt Schuttertal
Matthias Litterst, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Öffentliche Bekanntmachung:
Die vorstehende Satzung wurde wie folgt bekanntgemacht:
Mitteilungsblatt am: 29.09.2023
Angeschlagen am: 29.09.2023
Abgenommen am: 09.10.2023
Die öffentliche Bekanntmachung ist somit am 06.10.2023 erfolgt.
Schuttertal, den 09.10.2023 Bürgermeisteramt Schuttertal
Matthias Litterst, Bürgermeister
Anlage zur Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Gebührenverzeichnis - gültig ab 01.11.2023 -
| Ziffer | Leistung | Gebührensatz |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Die Gebühr für die Genehmigung der Aufstellung und Veränderung eines Grabmales beträgt | 30,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | für die Bestattung | |
| 2.1.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 840,00 € |
| 2.1.2 | von Personen unter 10 Jahren | 100,00 € |
| 2.1.3 | von Tot- und Fehlgeburten | 0,00 € |
| 2.1.4 | Zuschlag für die Bestattung in einem Tiefgrab (nur bei Einzelwahl- oder Doppelwahlgrab) | 90,00 € |
| 2.2 | Beisetzung von Urnen | 240,00 € |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | 1.050,00 € |
| 2.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 640,00 € |
| 2.5 | Überlassung eines gärtnergepflegten Urnenreihengrabes | 680,00 € |
| 2.6 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.6.1 | Einzelwahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren | 1.250,00 € |
| 2.6.2 | Doppelwahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren | 2.050,00 € |
| 2.6.3 | Urnenwahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren | 960,00 € |
| 2.6.4 | Gärtnergepflegtes Urnenwahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren | 820,00 € |
| 2.6.5 | Verlängerung eines Grabnutzungsrechts für | |
| a) ein Einzelwahlgrab je Jahr | 50,00 € | |
| b) ein Doppelwahlgrab je Jahr | 82,00 € | |
| c) ein Urnenwahlgrab je Jahr | 48,00 € | |
| d) ein gärtnergepflegtes Urnenwahlgrab je Jahr | 41,00 € | |
| Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung. | ||
| 2.7 | Benutzung der Einsegnungshalle je Sterbefall | |
| 2.7.1 | Benutzung einer Leichenzelle je Sterbefall | 100,00 € |
| 2.7.2 | Benutzung der Einsegnungshalle je Sterbefall | 200,00 € |
| 2.8 | Sonstige Leistungen | |
| 2.8.1 | Inanspruchnahme eines Sorgträgers | 110,00 € |
| 2.8.2 | Abräumen der Grabfläche durch die Gemeinde | |
| a) bei einem Einzelgrab | 350,00 € | |
| b) bei einem Doppelgrab | 430,00 € | |
| c) bei einem Urnengrab | 160,00 € | |
| 2.8.3 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde | 45,00 € |
| 2.8.4 | Zuschlag zu 2.8.3 in besonders erschwerten Fällen | 50 % |
| 2.8.5 | Sonstige Arbeiten auf dem Friedhof je Hilfskraft und Stunde | 45,00 € |
| 2.8.6 | Pflegekosten bei vorzeitiger Auflösung einer Grabstätte | |
| a) für ein Einzelgrab je Jahr | 75,00 € | |
| b) für ein Doppelgrab je Jahr | 113,00 € | |
| c) für ein Urnengrab je Jahr | 60,00 € | |
| Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung. |
2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsordnung (Satzung)
SCHUTTERTAL
Schuttertal | Dörlinbach | Schweighausen
Gemeinde Schuttertal
Ortenaukreis
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 26.09.2023
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.09.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfugung stehen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer früher in der Gemeinde Schuttertal gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtgiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Ebenfalls den Einwohnern gleichgestellt ist auch der überlebende Ehegatte, der in einem Grab bestattet wird, in dem sein Ehegatte bereits bestattet wurde, es sei dann auch dieser ware bereits als Auswärtiger bestattet worden. (3) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof kann zu jeder Zeit betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet oder im Ausnahmefall als Einzelzulassung erteilt. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge
(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Grundsätzlich sind Särge aus Hartholz und Metall nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zu Grabstände sind geschlossene Säre zu verwenden.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen oder sonstigen Personen bis zur Grabstände getragen wird.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die der Aschen 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit von 15 Jahren gilt auch bei Fehlgeburten und Ungeborenen.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:
- 1. Reihengraber
- 2. Urnenreihengraber
- 3. Wahlgraber
- 4. Urnenwahlgraber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) In den gartnerbetreuten Grabfeldern werden Nutzungsrechte nur verliehen und Beisetzungen nur durchgeführt, wenn der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte einen Pflegevertrag mit einem von der Gemeinde Schuttertal beauftragten Unternehmen abschiedt.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: Reihengrabfelder für Verstorbene, unabhängig von der Vollendung des Lebensjahres (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird der Verfugungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und einomalatiger Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Für Urnen gelten 20 Jahre Nutzungszeit. Sie konnen nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr und wird taggenau verliehen. Es beginnnt mit dem Tag der Bestattung/Beisetzung. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genommen Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. (13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und einomalatiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenreihengrab ist die Beisetzung einer Urne zulässig, in einem Urnenwahlgrab konnen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (3) In einem gartnergepflegten Urnenfeld konnen Urnenreihen- und Urnenwahlgraber belegt werden. In einem Urnenreihengrab ist die Beisetzung einer Urne zulässig, in einem Urnenwahlgrab konnen im gartnergepflegten Urnenfeld bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 15
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Groß von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 16
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 17
Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Einzel- und Mehrfachgrabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 140 cm nicht überschreiten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu 2/3 der Fläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 18
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 19
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diee Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteil.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 29
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bestehen. Sie enden jedoch mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 31
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 28.12.2009 und die Bestattungsgebührensatzung vom 28.12.2009 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Schuttertal, den 26.09.2023 Bürgermeisteramt Schuttertal
Matthias Litterst, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Öffentliche Bekanntmachung:
Die vorstehende Satzung wurde wie folgt bekanntgemacht:
Mitteilungsblatt am: 29.09.2023
Angeschlagen am: 29.09.2023
Abgenommen am: 09.10.2023
Die öffentliche Bekanntmachung ist somit am 06.10.2023 erfolgt.
Schuttertal, den 09.10.2023 Bürgermeisteramt Schuttertal
Matthias Litterst, Bürgermeister
Anlage zur Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Gebührenverzeichnis - gültig ab 01.11.2023 -
| Ziffer | Leistung | Gebührensatz |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Die Gebühr für die Genehmigung der Aufstellung und Veränderung eines Grabmales beträgt | 30,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | für die Bestattung | |
| 2.1.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 840,00 € |
| 2.1.2 | von Personen unter 10 Jahren | 100,00 € |
| 2.1.3 | von Tot- und Fehlgeburten | 0,00 € |
| 2.1.4 | Zuschlag für die Bestattung in einem Tiefgrab (nur bei Einzelwahl- oder Doppelwahlgrab) | 90,00 € |
| 2.2 | Beisetzung von Urnen | 240,00 € |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | 1.050,00 € |
| 2.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 640,00 € |
| 2.5 | Überlassung eines gärtnergepflegten Urnenreihengrabes | 680,00 € |
| 2.6 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.6.1 | Einzelwahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren | 1.250,00 € |
| 2.6.2 | Doppelwahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren | 2.050,00 € |
| 2.6.3 | Urnenwahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren | 960,00 € |
| 2.6.4 | Gärtnergepflegtes Urnenwahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren | 820,00 € |
| 2.6.5 | Verlängerung eines Grabnutzungsrechts für | |
| a) ein Einzelwahlgrab je Jahr | 50,00 € | |
| b) ein Doppelwahlgrab je Jahr | 82,00 € | |
| c) ein Urnenwahlgrab je Jahr | 48,00 € | |
| d) ein gärtnergepflegtes Urnenwahlgrab je Jahr | 41,00 € | |
| Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung. | ||
| 2.7 | Benutzung der Einsegnungshalle je Sterbefall | |
| 2.7.1 | Benutzung einer Leichenzelle je Sterbefall | 100,00 € |
| 2.7.2 | Benutzung der Einsegnungshalle je Sterbefall | 200,00 € |
| 2.8 | Sonstige Leistungen | |
| 2.8.1 | Inanspruchnahme eines Sorgträgers | 110,00 € |
| 2.8.2 | Abräumen der Grabfläche durch die Gemeinde | |
| a) bei einem Einzelgrab | 350,00 € | |
| b) bei einem Doppelgrab | 430,00 € | |
| c) bei einem Urnengrab | 160,00 € | |
| 2.8.3 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde | 45,00 € |
| 2.8.4 | Zuschlag zu 2.8.3 in besonders erschwerten Fällen | 50 % |
| 2.8.5 | Sonstige Arbeiten auf dem Friedhof je Hilfskraft und Stunde | 45,00 € |
| 2.8.6 | Pflegekosten bei vorzeitiger Auflösung einer Grabstätte | |
| a) für ein Einzelgrab je Jahr | 75,00 € | |
| b) für ein Doppelgrab je Jahr | 113,00 € | |
| c) für ein Urnengrab je Jahr | 60,00 € | |
| Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung. |