📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.10.2022 (FGS, in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung
(FGS)
der Gemeinde Kumhausen
vom
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Kumhausen folgende Satzung:
§ 1 FGS
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr / Leichenhausgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 FGS
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 FGS
Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 27 der Friedhofssatzung, mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 FGS
Grabnutzungsgebühr / Leichenhausgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 45,00 €,
b) eine Doppelgrabstätte 75,00 €,
c) eine Urnengrabstätte mit Grabstein 45,00 €,
d) eine Urnengrabstätte mit Grabplatte 45,00 €,
e) eine Urnenbaumgrabstätte 25,00 €,
f) eine Urnennische 65,00 €,
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für mindestens 5 bis höchstens 20 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
(3)
a) Benutzung des Leichenhauses je angefangenem Benutzungstag 95,00 €,
b) je angefangene Stunde (bei Nutzung von weniger als 1 Tag) 4,00 €
§ 5 FGS
Bestattungsgebühren
| Die Gebühr beträgt pro Lieferung/Leistung | ggf. Zuschlag für Leistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (ab Fr. 12:00 Uhr und samstags) | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Leichenhaus | ||||
| 1.1 | Entgegennahme von Kränzen und Blumen, Bereitstellung und Anbringen der Aufbahrungsdekoration in den Aufbahrungsräumen (einschließlich Kerzen) | 46,00 € | 20,00 €/Pers. | ||
| 1.2 | Schließdienst Leichenhaus | 46,00 € | 20,00 €/Pers. | ||
| 2. | Bestattungsdienste | ||||
| 2.1 | Erstellen und Schließen eines Grabes per Bagger einschließlich Abfahren des überschüssigen Aushubs | 195,00 € | |||
| 2.2 | Erstellen und Schließen eines Grabes per Hand einschließlich Abfahren des überschüssigen Aushubs | Je Std. u. Pers. 50,00 € | |||
| 2.3 | Erstellen und Schließen eines Grabes für eine Urne einschließlich Abfahren des überschüssigen Aushubs | 77,00 € | |||
| 2.4 | Tragen der Kränze, Blumenschalen und Blumen vom Leichenhaus zum Grab/Nische je Stück | 4,50 € | |||
| 2.5 | Ordnen des Blumenschmuckes und der Kränze vor Absenkung des Sarges/der Urne und nach Schließung des Grabes/der Nische | 0,00 € | |||
| 2.6 | Verschalungsringe pauschal | 32,00 € | |||
| 2.7 | Sicherheitslaufroste je Stück | 0,00 € | |||
| 2.8 | Zuschlag für Tieferlegung bei Ziffern 2.1 und 2.2 | 60,00 € | |||
| 2.9. | Zuschlag für Mehraufwand bei Frost je Std. | 28,00 € | |||
| 2.10 | Zuschlag für Kompressoreinsatz je Stunde | 35,00 € | |||
| 2.11 | Zuschlag für Containereinsatz | 0,00 € | |||
| 2.12 | Transport des Sarges zum Grab, Bereitstellung der erforderlichen Träger (4) Absenken des Sarges | Je Pers. 79,00 € | 20,00 €/Pers. | ||
| 2.13 | Transport der Urne zum Grab, Bereitstellung des erforderlichen Trägers (1) Absenken der Urne | Je Pers. 79,00 € | 20,00 €/Pers. | ||
| 2.14 | Transport der Urne zur Urnenwand, Bereitstellung des erforderlichen Trägers (1) Öffnen und Schließen der Urnennische | Je Pers. 79,00 € | 20,00 €/Pers. | ||
| 2.15 | Leichenwärterdienst | Je Std. 46,00 € | 20,00 €/Pers. | ||
| --- | --- | --- | --- | ||
| 2.16 | Auslegung von grünen Matten für Erdbestattung (2 Stk.) | 33,62 € | |||
| 2.17 | Auslegung von grünen Matten für Urnenbestattung (1 Stk.) | 20,17 € | |||
| 3. | Exhumierung und Umbettung | ||||
| 3.1 | Entnahme der Urne aus der Urnennische bei Rückgabe des Grabrechtes und endgültige Wiederbeisetzung im Grabfeld | 99,00 € | |||
| 3.2 | Umbettung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist (Gräber öffnen und schließen) | 195,00 € | |||
| 3.3 | jede weitere Umbettung aus demselben Grab | 125,00 € | |||
| 3.4 | Umbettung einer Leiche außerhalb der Ruhefrist (Gräber öffnen und schließen) | 195,00 € | |||
| 3.5 | jede weitere Umbettung aus demselben Grab | 125,00 € | |||
| 3.6 | Exhumierung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist (Grab öffnen und schließen) anlässlich einer Überführung nach auswärts | 295,00 € | |||
| 3.7 | Exhumierung einer Leiche außerhalb der Ruhefrist (Grab öffnen und schließen) anlässlich einer Überführung nach auswärts | 295,00 € | |||
| 3.8 | Urnenumbettung von Nische in Erdgrab | 99,00 € | |||
| 3.9 | Urnenumbettung von Erdgrab in Nische | 99,00 € | |||
| 3.10 | Urnenumbettung von Nische innerhalb der Urnenwände | 79,00 € | |||
| 3.11 | Urnenumbettung von Erdgrab in ein anderes Erdgrab auf einen gemeindlichen Friedhof | 99,00 € | |||
| 3.12 | Urnenausgrabung aus einem Erdgrab (anlässlich einer Überführung nach auswärts) | 99,00 € | |||
| 3.13 | Zuschlag für Tieflage bei Ziffer 3.2. bis 3.7. | 60,00 € | |||
| 4. | Sonstiges, Regiearbeiten im Zusammenhang mit dem Bestattungsdienst | ||||
| 4.1 | Erfüllung der Aufsichtspflicht bei Überführungen nach auswärts bei Fremdbestattern | Nach Aufwand | Nach Aufwand | ||
| 4.2 | Stundenlohn pro Person (Regiearbeit) | 33,19 € | |||
| 4.3 | Zuschlag für Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit pro Person und Stunde | 50,00 € | |||
| 4.4 | Organisationshilfe für fremde Bestatter pauschal | 49,00 € | |||
| 4.5 | Verwaltungspauschale | 49,00 € |
Bei den Bestattungsgebühren nach § 5 dieser Satzung handelt es sich um Nettobeträge. Diese unterliegen der aktuell geltenden Umsatzsteuer nach § 2b UStG.
§ 6 FGS
Sonstige Gebühren
| (1) | Aufsichtspflicht | |
|---|---|---|
| Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Grabzuweisung beträgt | 50,00 € | |
| (2) | Verwaltungsgebühren | |
| a) | Die Gebühr für die Genehmigung zur Leichenausgrabung oder Umbettung sowie Genehmigung zur Urnenverlegung beträgt | 25,00 € |
| b) | Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt | 12,50 € |
| c) | Die Errichtung eines Grabmals bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals beträgt | 25,00 € |
| d) | Die Gebühr für das Umschreiben oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts beträgt | 25,00 € |
| e) | Die Gebühr für die Genehmigung zur Bestattung Nichtberechtigter beträgt | 50,00 € |
| f) | Die Gebühr für die Zulassung von Bildhauern und Steinmetzen gem. § 7 Abs. 1 der Friedhofssatzung, um auf dem Friedhof Arbeiten auszuführen, beträgt | 50,00 € |
| (3) | Sonstige Leistungen | |
| Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. Diese Leistungen können der Umsatzsteuer unterliegen. |
§ 7 FGS
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen – Friedhofsgebührensatzung - vom 19.11.2013 außer Kraft.
Kumhausen, den 19.10.2022 Gemeinde Kumhausen
Thomas Huber
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 19.11.2013 (Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.01.2014) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Kumhausen (FS)
vom 19.11.2013
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S.796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt die
Gemeinde Kumhausen
folgende Satzung zur Regelung des Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofsatzung)
INHALTSVERZEICHNIS
| ABSCHNITT | Seite | |
|---|---|---|
| I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN | § 1 Geltungsbereich | 3 |
| § 2 Friedhofszweck | 3 | |
| § 3 Bestattungsanspruch | 3 | |
| § 4 Friedhofsverwaltung | 3 | |
| II ORDNUNGSVORSCHRIFTEN | § 5 Öffnungszeiten | 3 |
| § 6 Verhalten auf dem Friedhof | 3 | |
| § 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof | 4 | |
| III GRABSTÄTTEN UND GRABMALE | § 8 Grabstätten | 5 |
| § 9 Grabarten | 5 | |
| § 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen | 6 | |
| § 11 Größe der Grabstätten | 6 | |
| § 12 Rechte an Grabstätten | 6 | |
| § 13 Übertragung von Nutzungsrechten | 7 | |
| § 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber | 7 | |
| § 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber | 8 | |
| § 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale | 8 | |
| § 17 Größe der Grabmale und Einfriedungen | 9 | |
| § 18 Grabgestaltung | 9 | |
| § 19 Gründung, Erhaltg u. Entferng v Grabmalen | 10 | |
| IV BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN | § 20 Leichenhaus | 11 |
| § 21 Leichenhausbenutzungszwang | 11 | |
| § 22 Leichentransport | 11 | |
| § 23 Leichenversorgung | 12 | |
| § 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal | 12 | |
| § 25 Bestattung | 12 | |
| § 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt | 12 | |
| § 27 Ruhefrist | 12 | |
| § 28 Exhumierung und Umbettung | 12 | |
| V SCHLUSSBESTIMMUNGEN | § 29 Ersatzvornahme | 13 |
| § 30 Haftungsausschluss | 13 | |
| § 31 Zuwiderhandlungen | 13 | |
| § 32 Inkrafttreten | 13 |
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereiche
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die Friedhöfe in Kumhausen und Obergangkofen
b) die Leichenhäuser in Kumhausen, Obergangkofen und Hoheneggkofen
c) das Bestattungspersonal.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) die Verstorbenen, die bei ihrem Tod in einem auswärftigen Alten- oder Pflegeheim lebten, wenn der letzte Wohnsitz vorher in der Gemeinde war. Dasselse gilt, wenn der Ehegatte der verstorbenen Person bereits hier bestattet ist.
e) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu larmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung der Vorname der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Gartner und sonstige Gewerbetriebende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (5) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anwendbar. (6) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 der Dienstleistungsrichtlinie - DLRL -; Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG).
III. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 9 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) eine Einzelgrabstätte
b) eine Doppelgrabstätte
c) eine Urnengrabstätte für 4 Urnen mit Grabstein
d) eine Urnengrabstätte für 4 Urnen mit Grabplatte
e) eine Baumurnengrabstätte für 1 Urne
f) eine Urnennische für 3 Urnen
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Doppelgrabstätten konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstände. Alle Gräber sind Tiefgräber, weshalb die Bestattung übereinander erfolgt. In einem Einzelgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei, in einem Doppelgrab hochstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. (4) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab konnen maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 10
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnengrabstätten, Baumurnengrabstätten oder in Urnennischen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 12 und 13 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen in dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 11
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Maße:
| Länge | x Breite | x Tiefe | |
|---|---|---|---|
| a) Einzelgrabstätten | 2,20 m | 0,90 m | 0,90 m |
| b) Doppelgrabstätten | 2,20 m | 2,00 m | 0,90 m |
| c) Urnengrabstätten mit Grabstein | 1,20 m | 0,90 m | 0,80 m |
| d) Urnengrabstätten mit Grabplatte | 0,90 m | 0,90 m | 0,80 m |
| e) Baumurnengrabstätten | 0,25 m | 0,25 m | 0,80 m |
| f) Urnennischen | 0,63 m | 0,27 m | 0,35 m |
(2) Der Abstand von Grab zu Grab, außer bei Urnengräbern, beträgt 0,50 m, die Tiefe gemäß Absatz 1 errechnet sich ab Oberkante des Sarges oder der Urne.
§ 12
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um mindestens 5 bis hochstens 20 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschreibenben Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 13
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrúnung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 14
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 15
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 28). (5) Verwelkte Blume und verdorrete Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) An Baumurnengrabstätten ist eine Ausschmückung jeglicher Art nicht zulässig.
§ 16
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis istrechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 17 und 18 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
| a. | Stehendes Grabmal | |||
|---|---|---|---|---|
| I | Bei Einzelgräbern | Höhe 1,30 m | Breite 0,70 m | |
| II | Bei Familiengräbern | Höhe 1,40 m | Breite 1,70 m | |
| III | Bei Urnengräbern | Höhe 1,00 m | Breite 0,60 m | |
| b. | Liegendes Grabmal | |||
| I | Bei Einzelgräbern | Länge 1,60 m | Breite 0,70 m | |
| II | Bei Familiengräbern | Länge 1,60 m | Breite 1,30 m | |
| III | Bei Urnengräbern | Länge 0,60 m | Breite 0,60 m | |
| IV | Bei Baumurnengräbern | Länge 0,30 m | Breite 0,30 m | |
| c. | Grabkreuze | Höhe 1,80 m | ||
| d. | Freistehende, allseits sichtbare Plastiken | Höhe 1,60 m |
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 18 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt
(3) Grabeinfassungen sind zugelassen, sie dürfen jedoch folgende Maße nicht überschreiten:
| a. | Bei Einzelgräbern | Länge 1,80 m | Breite 0,70 m |
|---|---|---|---|
| b. | Bei Familiengräbern | Länge 1,80 m | Breite 1,70 m |
| c. | Bei Urnengräbern mit stehendem Grabmal | Länge 1,20 m | Breite 0,60 m |
Es handelt sich um Höchstmaße, wobei die Breite der Einfassung bei Familiengräbern die Breite eines bereits bestehenden Grabmales nicht überschreiten darf. Die Länge wird ab Hinterkante Grabmal/Sockel gemessen. Bei den Urnengräbern der Belegungsfläche N im Friedhof Kumhausen sind keine Einfassungen zugelassen. Die aufgrund von Bestattungsarbeiten oder anderen Gründen zu entfernende Grabeinfassung darf nicht auf dem gemeindlichen Friedhof zwischengelagert werden.
(4) Die Stärke von stehenden Grabmälern oder Plastiken hat mindestens 16 cm und höchstens 30 cm aufzuweisen.
§ 18
Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Grabdenkmäler im Sinne der Friedhofssatzung sind aus Stein, Holz oder Metall in folgender Form:
a) Stehendes Grabmal/Grabstein
b) Liegendes Grabmal/Grabplatte
c) Grabkreuze
d) Freistehende, allseits sightbare Plastiken
e) Behelfsgrabkreuze (nur aus Holz)
(3) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es dar nicht geeignet sein, Ärgernisse zu erregen oder den Friedhofbesucher im Totengedenken zu stären. (4) Inhalt und Art der Schrift mussen der Wurde des Friedhofes voll entsprechen. Die Schrift darf nicht in aufdringlichern Farben gefasst sein. Das Material und die Beschriftung der Verschlussplatten an den Urnennischen haben einheitlich nach den Vorgaben der Gemeinde zu erfolgen. (5) Stellt die Gemeinde bei stehenden Grabmalern Mängel an der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (6) Liegende Grabmäler sind vorgeschreiben im Feld M (Urnenerdgräber) und bei den Baumurnengräbern.
§ 19
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und ständlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 29). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 16 und § 17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV.
Bestattungsvorschriften
§ 20
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 29 BestV.
§ 21
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird.
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 22
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 23
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 25
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Urnennische geschlossen ist.
§ 26
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterlieben, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 27
Ruhefrist
Die Ruhefrist wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnennischen beträgt 10 Jahre.
§ 28
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 29 Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 30 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 31 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1000,- Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 32 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Kumhausen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 19. Juli 2006, zuletzt geändert am 22.07.2009 außer Kraft.
Kumhausen, den 19.11.2013
Gemeinde Kumhausen
T. Huber
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 19.11.2013 in der Verwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln (Kumhausen-Rathaus, Kumhausen-Siedlung, Preisenberg, Obergangkofen, Hohenegelkofen) hingewiesen. Die Anschläge wurden am 28.11.2013 angeheftet und am 02.01.2014 wieder abgenommen. Außerdem wurde durch Mitteilung in der Landshuter Zeitung vom 29.11.2013 hingewiesen.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kumhausen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kumhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!