🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.04.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Kriegsfeld vom 14.06.2021 Der Gemeinderat hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der gg 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: s1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung. s2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind : Bei Erstbestattungen die Personen, die nach S 9 Bestattungsgesetzverantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragstellers3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der lnanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb Gebührenbescheids fällig. eines Monats nach Bekanntgabe dess4 lnkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach lhrer Bekanntmachung in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.05.2018 und die Anderungssatzung a)r Friedhofsgebührensatzung vom 22.11.2018 außer Kraft. ld, dqn 14.06.2021 er) Orts ürgermeister An laqe zu r Friedhofsqebührensatzu nql. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach $ 2 Abs. 2 der Fried hofssatzung für einea) Wiesengrabstätteb) Wiesenurnengrabstätte 1.275,00 € 636,00 € ll. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach S 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte 318,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 636,00 € cc) je weitere Grabstätte 318,00 € dd) eine Urnengrabstätte 222,00 € ee) eine Kindergrabstätte 189,00 € ff,) ein Wiesendoppelgrab für zwei Sargbestattungen 2.550,00 € gg) ein Wieseneinzelgrab für eine Sargbestattung 1.275,00 € hh) ein Wieseneinzelgrab für eine Urnenbestattung 636,00 € ii) ein Wiesendoppelgrab für zwei Urnenbestattungen 1,272,00 € jj) Nachbestattung einer Urne im Wieseneinzelgrab 318,00 €
- b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr fürba) eine Einzelgrabstättebb) eine Doppelgrabstättebc) je weitere Grabstättebd) eine Urnengrabstättebe) eine Kindergrabstättebf) ein Wiesendoppelgrab für zwei Sargbestattungenbg) ein Wieseneinzelgrab für eine Sargbestattungbh) ein Wieseneinzelgrab für eine Urnenbestattungbi) ein Wiesendoppelgrab für zwei Urnenbestattungen 10,60 € 21,20 €, 10,60 € 7,40 € 6,30 € '102,00 €, 51,00 € 25,44 €, 50,88 € Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nachdem abgelaufenen Teil des Jahres.
- c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach a) erhoben. lll. Ausheben und Schließen der Gräbera) Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Erdgräber bemisst sichnach dem tatsächlichen Aufiruand (d.h. laut bestehendem Grabherstellungsvertrag).
- b) Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Urnengräber beträgt Grabherstellung Urnengrab mit Erdbohrer 160,00 € Grabherstellung Urnengrab manuell 215,00 €
- c) Zu den Gebühren nach a) und b) wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 75,00 €
- d) Bei einer Beisetzung an einem Samstag wird ein Zuschlag a) den Gesamtgebühren nach a), b) und c) (tatsächliche Gebühr inkl. Zuschlag) von 50 % berechnet. Dies gilt nicht, wenn der dem Sonntag folgende Werktag eingesetzlicher Feiertag ist.
- e) Für alle sonstigen Leistungen werden die Selbstkosten berechnet. lV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch eingewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhallea) Für die Aufbewahrung einer Leicheb) Für die Aufbewahrung einer Urne 106,00 € 27,50 € Hinweis auf$ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnunq: ,,Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachungals von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorsch riften gegen über der Gemeindeverwaltung u nter Bezeichn ung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemachthat." Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf derin Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2. Friedhofssatzung Stand: 14.06.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
$Hr *.v -alYrt6andsgemelnde AMTS B LATT Kirchhelmbolanden Aktiv für Mensch + Zukunft ... nr at&;la- 4kau '' Nr. 16 vom 19.04.2024 Ausku nft erteilt: Frau Schneider-Frenzel € l. Bekanntmachunq der Verbandssemeinde Kirchheimbolanden 6
Datum lnhalt Seite !i € 11.04.24 Bekanntmachung über den Vollzug des Baugesetzbuches 122 (BauGB); lnkraftreten des Bebauungsplans für das Teilgebiet rn
,,Solarpark Langwiese", Stadt Kirchheimbolanden 4 s 12.04.24 Bekanntmachung der Sitzungstermine für die Wahlaus- 125 da
@
schüsse über die Entscheidung der eingereichten Wahlvor- $ schläge für die Wahl der Gemeinderäte und des Stadtrates i} It q 12.04.24 Bekanntmachung der Sitzungstermine für die Wahlaus- 126 ?a
schtrsse über die Entscheidung der eingereichten Wahlvor- ql
schläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürger- # g meisters a
15.04.24 Bekanntmachung über die Haushaltssatzung der Ortsge 127 t,
meinde Mörsfeld für die Jahre 2024 und 2025 6! et
16.04.24 Bekanntmachung über die Ruhe- und Nutzungszeit folgender 129 g Grabstätten auf dem Friedhof Kriegsfeld &
16.04.24 Bekanntmachung überdie 1. Nachtragshaushaltssatzung 130 () s der Ortsgemeinde Stetten ftir das Jahr 2Q24 *
18.04.24 Bekanntmachung über die Einsichtnahme in den Entwurf der 132 6 fi Haushaltssatzung mit -plan der Ortsgemeinde Kriegsfeld für * die Jahre 2A24 und 2025 und die Möglichkeit zur Einreichung fr
von Vorschlägen IB
e
19.04.24 Bekanntmachung über die Einsichtnahme in den Entwurf der 133 I Haushaltssatzung mit -plan der Ortsgemeinde Bennhausen a € firr die Jahre 2A24 und 2025 und die Möglichkeit zur Ein- 6 o reichung von Vorschlägen 6 s ll. Bekanntmachung anderer Behörden
Datum lnhalt Seite 19.04.24 Bekanntmachung der Landwirtschaftskammer 134 Rheinland-Pfalz über die EU-Weinbaukartei Rodungs-, Pflanz- und Anderungsmeldung Stadt Kirchheimbolanden Aa.:31511 223108 122 ,
Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); lnkraftreten des Bebauungsplans für das Teilgebiet ,,Solarpark Langwiese", Stadt Kirchheimbolanden
- 1. Aufgrund des $ 10 des Baugesetzbuches BauGB in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 03.11 .2017 (BGBI. I S. 3634) sowie S 88 der Landesbauordnung vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365) in der zurzeit gttltigen Fassung i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB, wird hiermit bekannt gemacht, dass der Stadtrat Kirchheimbolanden am 20.42.2024 den Bebauungsplan,,Solarpark Langwiese" als Satzung beschlossen hat.
2 Satzung Der Stadtrat Kirchheimbolanden hat aufgrund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) in der zurzeit gtiltigen Fassung unddes S 10 des Baugesetzbuchs BauGB in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), sowie des $ 88 der Landesbauordnung LBauO vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365) in der zurzeit gtrltigen Fassung i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB, am 20.02.2024 den Bebauungsplan für das Teilgebiet,,Solarpark Langwiese" als Satzung beschlossen.
s1 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ,,Solarpark Langwiese" umfasst die Flurstücke Plan-Nrn.: 374711, 3748 teilweise, 3749 teilweise, 3750 teilweise, 3752 teilweise, 3753 teilweise, 3754 teilweise und 3755 teilweise in der Gemarkung Kirchheimbolanden.
s2 Bestandteil der Satzung ist die Bebauungsplanurkunde vom Februar 2024 mit dendazu gehörenden textlichen Festsetzungen, Teil 1bauplanungsrechtliche Festsetzungen, Teil 2 bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Gestaltungssatzunggem. $ 9 Abs. 4 BauGB und $ 88 Abs. 1 und 6 LBauO)
s3 Der Bebauungsplan wird mit der Bekanntmachung nach S 10 Baugesetzbuchrechtsverbindlich.
Kirchheimbolanden, den 1 1.04.2A24
gez. Muchow Stadtbürgermeister 123 Ausfertigung: Der Bebauungsplan, bestehend aus
- Planurkunde vom Februar 2024 und
- textlichen Festsetzungenstimmt in allen seinen Bestandteilen mit dem Willen des Stadtrates tiberein.
Das für die Satzung vorgeschriebene gesetzliche Verfahren wurde eingehalten. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und die Verkündung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden angeordnet.
Kirchheimbolanden, den 1 1 .04.2024
gez. Muchow Stadtbürgermeister
- 3. Der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Begründung kann ab sofort bei der Verbandsgemeindevenrualtung Kirchheimbolanden, Rathaus, Zimmer 210, während der Dienststunden (montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis P.AO Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
- 4. Auf die Vorschriften des $ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche filr Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
- 5. Unbeachtlich sind:
- 1. eine nach $ 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- 2. eine unter Berücksichtigung des $ 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- 3. nach $ 214 Abs, 3 Satz 2 BaUGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dazulegen.
- 6. Gemäß S 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01 .1994 (GVBI. S. 153) in der derzeit gilltigen Fassung, wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht x24 hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kirchheimbolanden, den 1 L44.2024
gez. Muchow Stadtbtrrgermeister
Ausschnitt aus dem Bebauu
lsg'ae
TF
I t I I n
f ü I
nrF f
tr
t
\ t
\ \ d* ,'y'.rr \h
6J uhd dlr fu oJbhlo?rnolrürü! lt"oi-!(Eo. 125 Bekanntmachung der Sitzungstermine für die Wahlausschüsse über die Entscheidung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeinderäte und des Stadtrates Der Wahlausschuss hat über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zubeschließen, Die Sitzungen finden wie folgt statt: Ort Bezeichnung Datum Uhzeit Ansprechpartner Veranstaltungsort Anschrift Bennhausen Wahlausschuss 23.04,2024 1 8:30-19:00 Reinhold Horsch Dorfgemeinschaftshaus Hauptstraße 2 Gemeinderat Bennhausen Bisihheim Wahlausschuss 23.04.2024 18:30-19:30 Michael Brack Hauptstraße 17 Gemeinderat Bischheim Bolanden Wahlausschuss 23.04.2024 19:30-20:30 Armin Juchem Rathaus Hauptstraße 28 Gemeinderat Bolanden Dannenfels Wahlausschuss 23.04.2024 20:30-21:30 Ernst-Ludwig Huy Rathaus Oberstraße 1 Gemeinderat Dannenfels Gauersheim Wahlausschuss 23.04.2024 '19:30-20:30 Karola Hahn Dorfgemeinschaftshaus Am Sportplatz 1 Gemeinderat Gauersheimllbeslreim Wahlausschuss 23.04.2024 19:30-20:30 Dieter Schröder Gemeindezentrum Hauptstraße 15 Gemeinderat llbesheim Jakobsweiler Wahlausschuss 23.04,2024 19:30-20:30 Helmut Niederauer Bürgerhaus Schulstraße 4 Gemeinderat Jakobsweiler Kirchheimbolanden Wahlausschuss 23.04.2024 18:30-19:00 Marc Muchow Rathaus Neue Allee 2 Stadtrat Kirchheimbolanden Kriegsfeld Wahlausschuss 23.04.2024 19:30-20:30 Albert Ziegler Turn- und Festhalle Hinter Kirch 10 Gemeinderai Kriegsfeld Marnheim Wahlausschuss 23.04.2024 '19:30-20:30 Tim Mühlbach Rathaus Schulstraße 3 Gemeinderat Marnheim Morschheim Wahlausschuss 23.04.2024 19:30-20:30 Timo Wahl Gemeindehaus Am Sportplatz Gemeinderat Morschheim Mörsfeld Wahlausschuss 23.04.2024 19:30-20:30 Jan Volker Gemeindehalle Alte Straße I Gemeinderat Mörsfeld Oberwiesen Wahlausschuss 23.04.2024 19:30-20:30 Heike Renz Gemeindebüro Hauptstraße 23 Gemeinderat Oberwiesen Orbis Wahlausschuss 23.04.2024 19:30-20:30 Peter Schmitt Rathaus Langstraße 4 Gemeinderat Orbis Rittersheim Wahlausschuss 23.04.2024 19:30-20:30 Marc-Guido Ebert Dorfgemeinschaftshaus Hauptstraße 12 Gemeinderat Rittersheim Stetten Wahlausschuss 23.04.2024 19:30-20:30 Kai-Uwe Dorfgemeinschaftshaus Hohlstraße 8 Gemeinderat Angermayer Stetten
Kirchheimbolanden, den 1 2.04.2024 126 Bekanntmachung der Sitzungstermine für die Wahlausschüsse über die Entscheidung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters
Der Wahlausschuss hat über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zubeschließen. Die Sitzungen finden wie folgt statt: Ort Bezeichnung Datum Uhrzeit Ansprechpartner Veranstaltungsort Anschrift Bennhausen Ortsbürgermeister- 23.04.2024 18:00- Katrin Sutter Dorfgemeinschaftshaus Hauptstraße 2 wahlausschuss 18:30 Bennhausen Bischheim Ortsbirrgermeister- 23.04.2024 18:00- Mark Landfried Gemeindebüro Hauptstraße 17 wahlausschuss 1 8:30 Bischheim Bolanden Ortsbürgermeister- 23.04.2024 19:00- Volker Baum Rathaus Hauptstraße 28 wahlausschuss 19:30 Bolanden Dannenfels Ortsbtlrgermeister- 23.04.2024 20:00- Ernst-Ludwig Huy Rathaus Oberstraße 1 wahlausschuss 20:30 Dannenfels Gauersheim Ortsbürgermeister- 23.04.2024 19:00- Karola Hahn Mehrzweckhalle Am Sportplatz 1 wahlausschuss 19:30 Gauersheimllbesheim Ortsbürgermeister- 23.04.2024 19:00- Siegfried Gräserhof Hauptstraße 15 wahlausschuss 19:30 Bablitschky llbesheim Jakobsweiler Ortsbürgermeister- 23.04.2024 19:00- Helmut Niederauer Bürgerhaus Schulstraße 4 wahlausschuss 19:30 Jakobsweiler Kirchheimbolanden Stadtbürgermeister- 23.04.2024 18:00- Michael Ruther Rathaus Neue Allee 2 wahlausschuss 18:30 Kirchheimbolanden Kriegsfeld Ortsbürgermeister- 23.04,2024 19:00- Albert Ziegler Turn- und Festhalle Hinter Kirch 10 wahlausschuss 19:30 Kriegsfeld Marnheim Ortsbürgermeister- 23.04.2024 19:00- Andreas Böll Rathaus Schulstraße 3 wahlausschuss 19:30 Marnheim Morschheim Ortsbürgermeister- 23.04.2024 19:00- Gernot Koch Gemeindehaus Am Sportplatz wahlausschuss 19:30 Morschheim Mörsfeld Ortsbürgermeister- 23.04.2024 19:00- Jens Heyden Gemeindehalle Alie Straße 8 wahlausschuss 19:30 Mörsfeld Obenviesen Ortsbürgermeister- 23.04.2024 19:00- Andreas Stoll Gemeindebüro Hauptstraße 23 wahlausschuss 20:00 Obenriiesen Orbis Ortsbürgermeister- 23.04.2024 19:00- Axel Schmitt Rathaus Langstraße 4 wahlausschuss 19:30 Orbis Rittersheim Ortsbürgermeister- 23.04.2024 19:00- Marc-Guido Ebert Dorfgemeinschaftshaus Hauptstraße 12 wahlausschuss 19:30 Rittersheim Stetten Ortsbürgermeister- 23.04.2024 19:00- Armin Steuerwald- Dorfgemeinschaftshaus Hohlstraße 8 wahlausschuss 19;30 Ludwig Stetten
Kirchheimbolanden, den 1 2.04.2024 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mörsfeld für die Jahre 2024 und 2025 vom 15.04.2024 121 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von $ 95 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Aufsichtsbehörde vom 09.04.2024 - AZ.:3/33 - hiermit bekannt gemacht wird:
$ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden 2024 2025
f . im Ergebnishaushaltder Gesamtbetrag der Erträge auf 813.390 € 729.890 € der Gesamtbetrag der Aufiarendungen auf 802.080 € 709.160 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf 11.310 € 20.730 €
- 2. im Finanzhaushaltder Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 33.540 € 43.160 €
die Einzahlungen aus lnvestitionstätigkeit 0€ 0€ die Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit 0€ 0€ der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit 0€ 0€ der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit -33.540 € -43.160 €
$ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Kredite zur Finanzierung von lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlägt
$ 3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
$ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
2024 2025 Der Höchstbetrag der Verbindllichkeiten gegenüber der Ein heitskasse wird festgesetzt auf 1.046.500 € 1.081.200 €
$ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
2024 2025
- 1. Grundsteuer
- a) Grundsteuer A auf 370 v.H. 370 v.H . b) Grundsteuer B auf 500 v.H. 500 v.H
- 2. Gewerbesteuer auf 380 v.H. 380 v.H
- 3. Die Hundesteuer beträgt ftlr Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
2024 2025 für den ersten Hund 70,00 € 70,00 € für den zweiten Hund 100,00 € 100,00 € für den dritten und jeden weiteren Hund 130,00 € 130,00 € für gefährliche Hunde 610,00 € 610,00 €
-2- 128 $ 6 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden wie folgt festgesetzt: 2024 2025
- 1. Beiträge zur Unterhaltung von Wirtschaftswegen pro ha 8,00 € 8,00 €
$ 6 Stellenplan
Es gilt der vom Ortsgemeinderat am 20.03.2024 beschlossene Stellenplan
$ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 296.333,22€ Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 371.587 ,91 € Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 379.947,91 € Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 391.257,91 € Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 411.987,91 €
Mörsfeld, '15.04,2024
gez. Volker
Ortsbürgermeister
Hinweis:
a) Der Haushaltsplan 202412025 liegt vom 22.04.2024 bis 02.05.2024 bei der Verbandsgemeinde-venrualtung Kirchheimbolanden (Neue Allee 2, Rathaus, Zimmer 116) während der Diens2eiten öffentlich aus.
b) Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Ötfentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge- macht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 129
Bekanntmachung Die Ruhe- und Nutzungszeit folgender Grabstätten auf dem Friedhof Kriegsfeld istabgelaufen bzw. die Grabstätten gefährden die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dakeine Verpflichteten oder Angehörigen mehr festzustellen sind, oder da es sich um Reihengrabstätten handelt, werden die Grabstätten nach Ablauf der in $ 13 und g 22 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kriegsfeld durch die Stadt abgeräumt.
Abr. Reihe Nr. Venstorbene 2 I 70 Siebecker 3 A 1 Bayer 3 A 4 Rheinfrank 3 A 6 Schneider 3 A 7 Weissmann 3 D 26 Baldauf 3 G 16 Wahlert 3 G 20 Köhalmi
Die betroffenen Grabstätten werden zusätzlich mit einem Hinweisschild gekennzeichnet.
Das Abräumen der oben aufgeführten Grabstätten wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Nach Ablauf der Frist gemäß S 13 und $ 22 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kriegsfeld wird die Räumung erfolgen.
Ftir Rtickfragen steht die Friehofsvenntaltung gerne zur Verfügung, Tel.: 06352/4004404
W*2024 Ortsbürgermeister 130
- 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Stetten fur das Jahr 2024 vom 16.04.2024
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von $ 98 Gemeindeordnung fulr Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Aufsichtsbehörde vom 11.04.2024 - AZ.: 2122 - hiermit bekannt gemacht wird:
$ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
gegentiber veränded nunmehr bisher um festgesetzt auff . im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 992.440 € 66.210 € 1.058.650 € der Gesamtbetrag der Aufuvendungen auf 1.019.660 € -7.420 € 1.012.240 €
J ahresüberschussiJah resfehlbetrag auf -27.220 € 73.630 € 46.410 €
- 2. im Finanzhaushaltder Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 23.740 € 73.630 € 97.370 €
die Einzahlungen aus lnvestitionstätigkeit 300.000 € 31.480 € 331,480 € die Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit 65.000 € 220.000 € 285.000 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit 235.000 € -188.520 € 46.480 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit -258.740 € 114.890 € -143.850 €
$ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von lnvestitionen und lnvestitionsföderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 65.000 € um 220.000 € erhöht und auf 285.000 € neu festgesetzt. Davon dienen 220.000 € zur Zwischenfinanzierung.
$ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
$ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
2024
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenr.iber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 830.000 €
131 -z-$ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt geändert:
für das Haushaltsjahr 2024
- 1. Grundsteuera) ftrr land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 350 v.H. - unverändert -
- b) für Grundstücke (Grundsteuer B) von bisher 500 v.H. auf 650 v.H.
- 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 386 v.H. - unverändert -
$ 6 Gebtihren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden nicht geändert.
. S 7 Stellenplan
Der vom Ortsgemeinderat am 27.06.2023 beschlossene Stellenplan wird nicht geändert.
$ 8 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 1.872.522€ Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 2.122.353 € Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31 .12.2023 beträgt 2.094.383 € Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31 .12.2024 beträgt 2.140.793G
Stetten, 16.04.2024
gez. Angermayer
(Angermayer) Ortsbürgermeister
Hinweis:
a) Der Nachtragshaushaltsplan liegt vom 22.04.2024 bis 03.06.2024bei der Verbandsgemeinde-verwaltung Kirchheimbolanden (Neue Allee 2, Rathaus, Zimmer 116) während der Diens2eiten öffentlich aus.
b) Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrifien der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindevenraltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge- macht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. n32 Bekanntmachung über die Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssätzung mit -plan der Ortsgemeinde Kriegsfeld für die Jahre 2024 und 2025 unddie Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen
Haushaltssatzung und -plan der Ortsgemeinde Kriegsfeld für die Jahre 2024 und 2025 1, Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung mit -plan und Anlagen
- 2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen
Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2024 und 2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wurde am 18.04.2024 dem Gemeinderat zugeleitet,
- 1. Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2024 und 2025 liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindevenryaltung (Rathaus, Neue Allee 2, 67292 Kirch- heimbolanden) bis zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung durch den Ortsgemeinderat zur Einsichtnahme aus. Außerdem stehen die Haus- haltssatzung für die Jahre 2024 und 2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen im Internet unter / https : l/www. k i rc h h ei m b o I a n de n. de/d e/ b o I a n d e n - rath a u s -fi n a n ze n h a u s h a I tss atz u n o e n - u n d- h a u s h a lts p I ae n * k ri eg sfe I d. htm I zur Einsichtnahme bereit.
- 2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Kriegsfeld haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung (vom 22.04.2024 bis 06.05.2024) bei der Verbandsgemeindevenrualtung, Neue Allee 2, 67292 Kirchheimbolanden, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2024 und 2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen, ein- zureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindevenrual- tung oder an den Ortsbürgermeister, Neue Allee 2, 67292 Kirchheimbolanden, oder elektronisch an [email protected] einzureichen. Der Ortsge- meinderat wird rechtzeitig vor seinem Beschluss über die Haushaltssatzung über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sit- zung beraten und entscheiden.
Kirch heimbolanden, 1 8.04.2024 Verbandsgemeindevenrualtu n g
gez. Wienpahl
(Wienpahl) Bürgermeisterin 'l 33 Bekanntmachung über die Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung mit -plan der Ortsgemeinde Bennhausen für die Jahre 2024 und 2025 unddie Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen
Haushaltssatzung und -plan der Ortsgemeinde Bennhausen für die Jahre 2024 und 2025
- 1. Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung mit -plan und Anlagen
- 2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen
Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2024 und 2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wurde am 18.04.2024 dem Gemeinderat zugeleitet.
- 1. Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2024 und 2025 liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindevenrualtung (Rathaus, Neue Allee 2, 67292 Kirchheimbo- landen, Zimmer 116), bis zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung durch den Ortsgemeinderat zur Einsichtnahme aus. Außerdem steht die Haushaltssat- zung für die Jahre 2024 und 2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen im lnternet unter
www. ki rc h h e i m b o I a n d e n. de/d e/be n n h a u sen - rath a u s-fi n a n zen. htm I
zur Einsichtnahme bereit.
- 2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Bennhausen haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung (vom 22.04.2024 bis 06.05.2024) bei der Verbandsgemeindevenrualtung, Neue Allee 2, 67292 Kirchheimbolanden, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2024 und 2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen, einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindevenrvaltung oder an den Ortsbürgermeister, Neue Allee 2, 67292 Kirchheimbolanden, oder elektronisch an [email protected] einzureichen. Der Ortsgemeinderat wird rechtzei- tig vor seinem Beschluss über die Haushaltssatzung über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.
Kirch heimbolanden, 1 9.04.2024 Ve rba nd sge me i ndeve nrua ltu n g :
gez. Wienpahl
(Wienpahl) Bürgermeisterin 134
Bekanntmachunq
EU-Weinbaukartei d Anderun smeldun
Die Rodungs-, PUanz- und Anderungsmeldung zur EU-Weinbaukartei 2024 istspätestens bis zum 31. Mai 2024 abzugeben. Meldepflichtig sind alle Winzer, die
- mehr als 1 Ar Rebfläche bewirtschaften.
- Flächen zur ausschließlichen Erzeugung von Edelreisern,
Eigenverbrauchsflächen bzw. Flächen zt) Versuchszwecken bewirtschaften.
Allen Weinbautreibenden, von denen bereits Rebflächendaten in der EU-Weinbaukartei geführt werden, wird im April ein Auszug mit den derzeitigen Daten der EU-Weinbaukartei zugestellt. Zu melden sind alle Rodungen und Pflanzungen, die seit dem 1. Juni 2023 vorgenommen wurden sowie alle Korrekturen, Bewirtschafterwechsel und Anderungen. Es mussgrundsätzlich ein Antrag auf Genehmigung einer Pflanzung gestellt werdenund die Genehmigung muss vor der Pflanzung vorliegen (Ausnahme: verei nfachtes Veda h ren ).
Das ausgefüllte Formular ist bis zum 31. Mai 2024 bei der zuständigen Stadt-, Gemeinde- bzw, Verbandsgemeindevenrualtung oder direkt bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Ptalz abzugeben. Wir empfehlendie Online-Abgabe im Weininformationsportal (https://wip.lwk-rlp.de). Zahlreiche Betriebe nutzen bereits dieses unkomplizierte Angebot. Daher wirdder Papierausdruck nur noch einfach versendet.
Die EU-Weinbaukartei dient außerdem als Grundlage für die Gesamthektarertragsregelung. Wegen der Rechtsfolgen bitten wir Sie, auf richtigesund vollständiges Ausfüllen der Meldungen sowie deren fristgerechte Abgabezu achten. Weitere lnformationen erhalten Sie auf der Website der Landwirtschaftskammei u nter www. lwk-rlp.de. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an lhre zuständige Dienststelle der La ndwi rtschaftskammer Rhei n land-Pfalz.
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz 55543 Bad Kreuznach
Friedhofssatzung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Kriegsfeldvom 14.06.2021 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kriegsfeld hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der $$ 2, Abs.3,5 Abs.2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: lnhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften S 1 Geltungsbereich S 2 Friedhofszweck S 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorsch riften S 4 Öffnungszeiten S 5 Verhalten auf dem Friedhof S 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Al lgemei ne Bestattungsvorschriften Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit Särge und Urnen Grabherstellung Ruhezeit Umbettungen
- 4. Grabstätten S 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten S 13 Reihengrabstätten S 14 Wahlgrabstätten S 15 Spezielle Wahlgrabstätten S 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten S 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale S 18 Größe der Grabmale S 19 Errichten und Andern von Grabmalen S 20 Standsicherheit der Grabmale S 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale S 22 Entfernen von Grabmalens7 s8 ses 10 s 11
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten S 23 Herrichten und lnstandhalten der Grabstätten S 24 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle S 25 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften S 26 Alte Rechte S 27 Haftung S28 Ordnungswidrigkeiten S 29 Gebühren S 30 lnkrafttreten
- 1. Alloemeine Vorschriften $ 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Kriegsfeld, Friedhofstraße gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. $ 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Kriegsfeld. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Person, diebei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Kriegsfeld waren, ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, ohne Einwohner zu sein, nach $ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, oderfrüher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme ineine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Unterbringung in einervorgenannten Einrichtung aufgegeben hat. a) b) c) d) (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung nach Abs. .3 besteht nicht. Die Friedhofsvenrvaltung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig machen. $ 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)-vgl. $ 7 BestG-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnengranstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten fürdie restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfallesauf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdemkann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Kriegsfeld in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Kriegsfeld auf ihre Kosten entsprechendden Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnunqsvorschrifteng 4 öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofveruvaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. $ 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kindenuagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zut Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) de an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszufüh ren, Druckschriften zu verteilen, den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zubeschädigen, Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, Tiere - ausgenommen Behindertenbegleithunde - mitzubringen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihmvereinbar sind, Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es seidenn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. s) h) i) (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsvenrvaltung; sie sind spätestens vier Tagevorher anzumelden. $ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich vom geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (2) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtetwerden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (3) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen aufden Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsvenrvaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeitsind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerblichgenutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (4) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens vier Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Der Anzeige ist ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit auf dem Friedhof abdeckenden Haftpflichtversicherung beizulegen. Den Arbeiten wird seitens des Friedhofsträgers zugestimmt, wenninnerhalb dieser vier Wochen keine Ablehnung erfolgt' (5) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahmerechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. Fachlich geeignet sind Gewerbetreibende, die aufgrund lhrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genanntentechnischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile dasrichtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Fernermüssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sichbei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durchschriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger einvorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
- 3. Allgemeine Bestattunqsvorschriften $ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsvenrualtung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher enarorbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen (auch Heiligabend und Silvester) kann nur in Notfällen oderbei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. $ 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) ln jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteilmit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsvennraltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sargbestattet werden. $ I Särge und Urnen (1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 140 cm lang, 50 cm hoch und im Mittelmaß 50 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. $ 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden ausschließlich vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Fried hofsve nrualtu n g ausgehoben u n d wieder verfü llt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Tiefqräber sind nicht zulässiq. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör spätestens 36 Stunden vor der Beisetzungvon der Grabstätte entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsvenrvaltung zu erstatten. $ 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Der Lauf der Ruhezeit beginnt mitdem Tage der Beisetzung/Bestattung. $ 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Kriegsfeld in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegeneines dringenden öffentlichen lnteresses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Kriegsfeld nicht zulässig. $ 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (3) (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach $ 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahloder Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Kriegsfeldist bei dringendem öffentlichen lnteresse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsvenrualtung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten $ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätte für Erd- und Urnenbestattungen (nur Wiesengräber)
- b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungenc) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen' und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. $ 13 Reihengrabstätten (1) Die Wiesenreihengrabanlage dient der Beisetzung von Leichen und Ascheurnen. ln der Wiesenreihengrabanlage werden Reihen- und Urnenreihengrabstätten zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todefallfür die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiederenryerb'der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Es wird eingerichtet: Die Wiesengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Grünanlage. Die Anlage wirdvon der Friedhofsvenrvaltung unterhalten. Grabschmuck anlässlich Beisetzungen ist zulässig. Spätestens 8 Wochen nach der Beisetzung ist sämtlicher Grabschmuck von der Wiesenfläche zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Bestimmung nicht nach, kanndie Friedhofsvenryaltung die Grabstätte nach lhrem Ermessen auf seine Kosten herrichtenlassen. Für die Wiesengräber wird von der Gemeinde für die Dauer der Nutzungszeit eine Granitplatte zur Verfügung gestellt. Diese darf:
- a) mit Metallbuchstaben beklebt werden. Erhabene Schriftzeichen müssen allseits eine 10 cm breite Kante zur Wiesenfläche haben. Zur sachgemäßen Befestigung der Schriftzeichen dürfen Bohrungen in der Granitplatte angebracht werden.
- b) Oder mit einem Grabstein (ausschließlich Naturstein) beklebt werden. Dieser darfmax. 30 cm x 40 crn Grundfläche aufweisen, sowie max. 40 cm hoch sein und ebenfalls allseits eine 5 cm breite Kante zur Wiesenfläche haben. Das Abräumen der Wiesenreihengräber oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitwird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. $ 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antragnach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigtenbestimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. ln Ausnahmefällen kann einem vorzeitigen Erwerb zugestimmt werden. Die Grabstätte muss bei vorzeitigem Enrverb jedoch spätestens 4 Wochen nach dem Enruerbnach den SS 17 und 18 angelegt werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes erhält, ausgestellt. Ausdem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als Kindergrabstätten (für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr), als ein- oder mehrstellige Gräber oder in Form des $ 15 vergeben. Es werden folgende Wahlgräber unterschieden:
- a) Kindergrabstätte - Länge 1,50 m, Breite 0,60 m (1 Grabstelle für einen Sarg)
- b) einstelliges Wahlgrab - Länge 2,40 m, Breite 1,00 m (1 Grabstelle für einen Sarg, es können pro Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden)
- c) zweistelliges Wahlgrab - Länge 2,40 m, Breite 2,00 m (2 Grabstellen für Särge, es könnenpro Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden)
- d) Urnenwahlgrab - Länge 1,00 m, Breite 1,00 m (2 Grabstellen für Urnen) Wahlgräber für Erdbestattungen, die mehr als dreistellig sind, verbreitern sich jeweils umeinen Meter. Abweichungen von diesen Maßen sind zulässig, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den indiesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den lnhalt des Nutzungsrechtes und diezu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirdbis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht innachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigtenüber: a) b) c) d) e) auf den überlebenden Ehegatten, auf die Kinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, auf die Eltern, auf die Geschwister, auf sonstige Erben. lnnerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hatbei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Enruerb auf sichumschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflegeder Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstättenerst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur fürdie gesamte Grabstätte möglich. $ 15 Spezielle Wahlgrabstätten (1) Die Wiesengrabanlage dient der Beisetzung von Leichen und Ascheurnen. ln der Wiesengrabanlage werden Wieseneinzel- und Wiesendoppelgräber, sowie Wiesenurneneinzel- und Wiesenurnendoppelgräber zur Verfügung gestellt. Wiesendoppelgräber stehenfür die Bestattung von zwei Särgen zur Verfügung. Wieseneinzelgräber stehen für die Bestattung von einem Sarg und einer Urne zur Verfügung. Soweit sich aus dieser Satzungnichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend. I Die Wiesengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Grünanlage. Die Anlage wirdvon der Friedhofsverwaltung unterhalten. Grabschmuck anlässlich Beisetzungen ist zulässig. Spätestens 8 Wochen nach der Beisetzung ist sämtlicher Grabschmuck von der Wiesenfläche zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Bestimmung nicht nach, kanndie Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach lhrem Ermessen auf seine Kosten herrichtenlassen. Für die Wiesengräber wird von der Gemeinde für die Dauer der Nutzungszeit eine Granitplatte zur Verfügung gestellt. Diese darf:
- a) mit Metallbuchstaben beklebt werden. Erhabene Schriftzeichen müssen allseits eine 10 cm breite Kante zur Wiesenfläche haben. Zur sachgemäßen Befestigung der Schriftzdichen dürfen Bohrungen in der Granitplatte angebracht werden.
- b) Oder mit einem Grabstein (ausschließlich Naturstein) beklebt werden. Dieser darf bei Wieseneinzel- und Wiesenurnengräbern max. 30 cm x 40 cm Grundfläche aufweisen, sowie max. 40 cm hoch sein und ebenfalls allseits eine 5 cm breite Kante zur Wiesenfläche haben. Bei Wiesendoppelgräbern darf die Grundfläche max. 30 cm x 80 cmaufweisen. Die Höhenbegrenzung auf max. 40 cm und die 5 cm breite Kante zur Wiesenfläche sind auch hier einzuhalten. $ 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltunq der Grabstätten und Grabmale $ 1 7 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würdedes Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. An jedem Grabmal kann seitlich bis zu 10 cm über der Grabfläche das Monogramm des Herstellers unauffällig angebracht werden.
- 6. Grabmale $ 18 Größe der Grabmale (1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren Höhe bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 mb) Grabstätten für Verstorbene über 5 Jahren Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m (2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Höhe bis zu 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m (3) Für liegende Grabmale gelten keine besonderen Höchstmaße (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des $ 17 für vertretbarhält. $ 19 Errichten und Anderung von Grabanlagen (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sindentsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind. Grabmale/Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt unddiese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunstist ausschließlich die ,,Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen" (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung. Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung und die Abnahmeprüfung. (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des $ 6 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einengegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesene Haftpflichtversicherung für die Tätigkeitauf dem Friedhof für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung unter Veruvendung der hierfür vorgesehenen Formulare anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen der Gr:abmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht mit der Bemaßung aller relevanten Bauteile unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Die sicherheitsrelevanten Daten, wie Fundamentierung und Verdübelung sind auf den Formblättern der TA- Grabmal dem Antrag beizufügen. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsveruvaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (6) Der/die Nutzungsberechtigte ist für die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen verantwortlich. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale haben die Gewerbetreibenden eine Abnahmebescheinigung gemäß TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung innerhalb (7) von 8 Wochen zu überlassen und somit zu bestätigen, dass die Grabmalanlage mit Gebrauchslast geprüft wurde. Bei einer erforderlichen Abnahmeprüfung ist die Dokumentation der Abnahmeprüfung dem Nutzungsberechtigten zu übergeben. Der Nutzungsberechtigte kann die Abnahmeprüfung der Friedhofsverwaltung zur Aufbewahrung überlassen. $ 20 Standsicherheit der Grabmale (1) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung gemäß Anleitung zur Standsicherheitsprüfung vom Verband der Friedhofsvenaralter Deutschlands e.V. überprüft. (2) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagentrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern oder zuentfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. $ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale Die lnhaberin/der lnhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal nach der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zulassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. lnhaberinnen/lnhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. $ 22 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsvenryaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit beiWahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grabdeckplatten, Fundamente, Bepflanzung inkl. Wurzelwerk und Grabzubehör innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Kriegsfeld über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsvenryaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Verpflichteter ist bei Reihengrabstätten der lnhaber der Grabzuweisung (Verantwortlichergem. S 9 BestG), beiWahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 7. Herrichten und Pfleqe der Grabstätten $ 23 Herrichten und lnstandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten rnüssen in Rahmen derVorschriften der SS 17 und 18 hergerichtet unddauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Venruelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die lnstandhaltung ist bei Reihengrabstätten der lnhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß $ 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte vera ntwortl ich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der G rabstätten ob liegt a ussch ließlich der Fried hofsve ruva ltu n g. (6) Die Beeinflussung der Grabanlagen, insbesondere der gärtnerischen Anlage, durch dieaußerhalb der Grabstätte stehenden Bäume und anderen Bewuchs ist zu dulden. Ein Anspruch auf Entfernung der Bäume und des Bewuchses besteht nicht. (7) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt oder gestaltet werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nichtbeeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (8) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln istuntersagt. $ 24 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsvennraltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) lst der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle $ 25 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient derAufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfürbestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (2.8. Unfalltod) Ausnahmenmöglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich dervorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schriften $ 26 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei lnkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem lnkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzteroder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeitnach $ 14 oder$ 15 dieserSatzung seitVerleihung begrenzt. Sie enden jedoch nichtvor Ablauf eines Jahres nach lnkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) lm Übrigen gilt diese Satzung $ 27 Haftung Die Ortsgemeinde Kriegsfeld haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzungdes Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. $ 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des $ 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ($ 5 Abs' 1)' 3 5 7 gegen die Bestimmung des $ 5 verstößt, eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne die erforderlichen Voraussetzungenausübt ($ 6 Abs. 1), Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (S 11), die Bestimmungen über zulässige Maße der Grabmale nicht einhält (S 18), als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ($ 19), Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ($ 22), Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (S 21), Chemische Pflanzenschutz- und U nkrautbekämpfu ngsmittel venrvendet (S 23), Grabstätten entgegen $ 18 gestaltet oder bepflanzt, Grabstätten vernachlässigt (S 24), Die Leichenhalle entgegen $ 25 betritt. 8. 9. 10. 11. 12. 13. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 1 9.02.1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweilsgeltenden Fassung findet Anwendung. $ 29 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Kriegsfeld verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungzu entrichten. $ 30 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01 .01.2020 in ihrer zurzeil geltenden Fassung sowie alle übrigenentgege nstehenden orts rechtl iche n Vo rsch riften au ßer Kraft . \d,14.06.2021 lebürgermeister Es wird auf $ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnunq hinqewiesen: Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzesoder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründensoll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf derin Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
friedhofssatzug_Aenderung_1.pdf (Kriegsfeld)
Satzungvom Q8.Q4.2024 zur Anderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kriegsfeld vom 14.06.2021 Der Gemeinderat Kriegsfeld hat aufgrund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der $$ 2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Anderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Die Anlaqe zur Friedhofsqebührensatzung wird wie folqt neu gefasst: lll. Ausheben und Schließen der Gräbera) Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber bemisst sich nach demtatsächlichen Aufwand (d.h. laut bestehendem Grabherstellungsvertrag). Zu den Gebührennach Satz 1 wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 75,00 €
b) Bei einer Beisetzung an einem Samstag wird ein Zuschlag zu den Gesamtgebühren nach Punkt lll a) (tatsächliche Gebühr inkl. Zuschlag) von 50 % berechnet. Dies gilt nicht, wennder dem Sonntag folgende Werktag ein gesetzlicher Feiertag ist.
c) Für alle sonstigen Leistungen werden die Selbstkosten berechnet. Diese Anderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Krieffild, 08.04.2024 .Lfunr (ziNler) [ Ortshurge[meister Hinweis auf $ 24 Abs. 6 der.Gemeindeordnung: ,,Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachungals von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor nntaul der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriftengegenüber der Gemeindeverwaltu ng unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat." Hat jemand eine Verletzung nach Satz2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Veröffentlichung erfolgtre heute im Amtsblatt Nrder VG Aushang in ;;l^"MüjäY^'""'