Friedhofsgebühren Finkenbach-Gersweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Finkenbach-Gersweiler · Rheinland-Pfalz · PLZ 67822

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14. November 2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌‍

S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Finkenbach-Gersweiler

vom 23. Juni 2016 geändert durch die 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung vom 14.11.2024

Der Gemeinderat Finkenbach-Gersweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: ➢ bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

➢ bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23. Juni 2016 außer Kraft.

Finkenbach-Gersweiler, den 14. November 2024

E. Schlemmer, Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 14. November 2024

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene in Grabfeldern mit allg. Gestaltungsvorschriften
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

420,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnen-Reihengrabstätte an Berechtigte nach Ziff. 1 a) und b)

360,00 €

  1. 3. Beisetzung einer zweiten Urne in einer Urnen-Reihengrabstätte

360,00 €

in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 4. für eine Urnenbestattung (Wiesenurnengrab inkl. 30 Jahre Pflege)

660,00 €

  1. 5. Mit Berechtigten nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist eine Sondervereinbarung abzuschließen, die auch eine Entgeltsregelung enthalten soll.

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung ➢ für eine Doppelgrabstätte

840,00 € ➢ für eine Urnenwahlgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften 760,00 € (Größe Urnenwiesengrab zur Beisetzung von 2 Urnen inkl. 40 Jahre Pflege)

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziff. 1 und 2 bei späteren Bestattungen je Jahr ➢ für eine Doppelgrabstätte

21,00 € ➢ für eine Urnenwahlgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften 19,00 €

  1. 3. Mit Berechtigten nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist eine Sondervereinbarung abzuschließen, die auch eine Entgeltsregelung enthalten soll.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. je Grabstelle
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr = Kostenersatz
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab = Kostenersatz
  1. 2. je Urnengrabstelle
    • a) bei Aushub durch Firma = Kostenersatz
    • b) bei Aushub durch die Gemeinde = 50€

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Abräumung von Grabstätten

Für die Abräumung von Gräbern nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit und die Entsorgung des Abraummaterials durch die Friedhofsverwaltung/Ortsgemeinde wird bei Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals und sonstigen baulichen Anlagen eine Gebühr erhoben:

➢ Einzelgrab

350,00 €

➢ Wahlgrab

550,00 €

➢ Urnengrab

250,00 €

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung
    • a) einer Leiche - pauschal

50,00 €

b) einer Aschenurne – pauschal

50,00 €

  1. 2. Für die Reinigung

35,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23. Juni 2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Erste Satzung

zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Finkenbach- Gersweiler vom 23. Juni 2016

Der Gemeinderat Finkenbach-Gersweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Finkenbach-Gersweiler wird geändert und § 24 neu gefasst:

§ 24

*Entfernen von Grabmalen*

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Ortsgemeinde abgebaut und entsorgt. Hierfür wird von den Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten eine Gebühr erhoben, die bei der Beantragung der Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen fällig wird. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Die Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten können nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, sofern sie die Grabräumung selbst vornehmen wollen, Antrag auf Befreiung dieses Benutzungszwangs stellen. Die gezahlte Gebühr wird dann zurück erstattet.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Finkenbach-Gersweiler, den 23. Juni 2016 Ortsgemeinde Finkenbach-Gersweilergez. Roland Peukert Ortsbürgermeister

Auszug aus der Niederschriftüber die Sitzung des Stadt-/Gemeinderates der Stadt/Gemeinde

Finkenbach-Gersweilervom 13.04.2016

Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder: 8 Satzungsgemäße Zahl der Beig.: 2 Stimmberechtigte Beigeordnete: 2

Anwesend sind: 7 (Ortsbürgermeister Peukert sowie 1 Beigeordnete, 5Ratsmitglieder)

Es fehlten: Beigeordnete Rhein

Von der VG Alsenz-Obermoschel: Schriftführerin Katja Brand

Ort und Beginn der Sitzung sowie die Tagesordnung wurden am 04.04.2015 durch Aushangöffentlich bekanntgemacht.

Beratungsgegenstände:

TOP 5) Vollzug des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) und der Gemeindeordnung (GemO)

hier: 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Finkenbach-Gersweiler -Beratung und Beschlussfassung-

Jedem Ratsmitglied liegt ein Entwurf der Änderungssatzung vor.

Nach einer kurzen Beratung wird im Gemeinderat abgestimmt:

Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 1 (Schlemmer Eva)

Ratsmitglied Becker bittet die Gemeindeverwaltung um Überprüfung, ob für den Grabplatz Bohlander die Grabgebühr durch Frau Waltraud Schlemmer entrichtet wurde.

In Abdruck:

Abt. IIzur gefl. Kenntnisnahmeund weiteren Veranlassung.

Für richtigen Auszug ! 67821 Alsenz, den 15.06.2016 Verbandsgemeindeverwaltung

Im Auftrag:

Katja Brand

Verwaltungsfachangestellte

S A T Z U N G

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Finkenbach-Gersweiler

vom 23. Juni 2016

Der Gemeinderat Finkenbach-Gersweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  • ➤ bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  • ➤ bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12. November 2015 außer Kraft.

Finkenbach-Gersweiler, den 23. Juni 2016 Ortsgemeinde Finkenbach-Gersweilergez. Roland Peckert Ortsbürgermeister

V. Abräumung von Grabstätten

Für die Abräumung von Gräbern nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit und die Entsorgung des Abraummaterials durch die Friedhofsverwaltung/Ortsgemeinde wird bei Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals und sonstigen baulichen Anlagen eine Gebühr erhoben:

> Einzelgrab 350,00 € Wahlgrab 550,00 € >Urnengrab 250,00 €

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leiche - pauschal 50,00 €
    • b) einer Aschenurne - pauschal 50,00 €
  1. 2. Für die Reinigung 35,00 €

Auszug aus der Niederschriftüber die Sitzung des Stadt-/Gemeinderates der Stadt/Gemeinde

Finkenbach-Gersweilervom 13.04.2016

Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder: 8 Satzungsgemäße Zahl der Beig.: 2 Stimmberechtigte Beigeordnete: 2

Anwesend sind: 7 (Ortsbürgermeister Peukert sowie 1 Beigeordnete, 5Ratsmitglieder)

Es fehlten: Beigeordnete Rhein

Von der VG Alsenz-Obermoschel: Schriftführerin Katja Brand

Ort und Beginn der Sitzung sowie die Tagesordnung wurden am 04.04.2015 durch Aushangöffentlich bekanntgemacht.

Beratungsgegenstände:

TOP 6) Vollzug der Gemeindeordnung (GemO) und der Friedhofssatzung der Gemeinde Finkenbach-Gersweilerhier: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Finkenbach-Gersweiler -Beratung und Beschlussfassung

Jedem Ratsmitglied liegt ein Entwurf der Satzung vor.

Nach einer kurzen Beratung wird im Gemeinderat abgestimmt:

Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 1 (Schlemmer Eva)

In Abdruck: Abt. IIzur gefl. Kenntnisnahmeund weiteren Veranlassung.

Für richtigen Auszug ! 67821 Alsenz, den 15.06.2016 Verbandsgemeindeverwaltung

Im Auftrag:

Katja Brand

Verwaltungsfachangestellte