Friedhofsgebühren Münsterappel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Münsterappel · Rheinland-Pfalz · PLZ 67822

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.07.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabfeld m. bes. Gestaltungsvorschriften inkl. Pflege: 787,50 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 16.07.2025, Ziff. I (Reihengrabstätten)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
600,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 40 J. Ruhezeit
* Bedingung: Wahlgrabstätte in Einzelgrabgröße (Größe Reihengrabstätte): Beisetzung 1 Leichnam + 1 Urne od. 2 Urnen; Nut...
💡 Umgerechnet: 300 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 600 € für 2 Grabstellen (= Ø 300 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 16.07.2025, Ziff. II a) cc)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
180,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabfeld m. bes. Gestaltungsvorschriften inkl. Pflege: 391,13 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 16.07.2025, Ziff. I (Reihengrabstätten)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
240,00 €*
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnendoppelgrabstätte zwingend für 2 Urnen; kein 1-stelliger Urnenwahlgrab-Tarif in der Satzung vorhanden;...
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 16.07.2025, Ziff. II a) ee)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
80,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbewahrung bis zu 3 Tagen; jeder weitere Tag 20,00 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 16.07.2025, Ziff. VI

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.07.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Ortsgemeinde Münsterappel vom 16.07.2025

S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Münsterappel

vom 16.07.2025

Der Gemeinderat Münsterappel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungs-gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

➢ bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

➢ bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.01.2013 außer Kraft.

Münsterappel, 16.07.2025 Gez. Steven Krebs, Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.07.2025

I. Reihengrabstätten (Einzelgräber)

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für eine Erdbestattung (Einzelgrab)

450,00 € für einer Urnenbestattung (Einzelgrab)

180,00 €

in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für eine Erdbestattung (Einzelgrab inkl. Pflege)

787,50 € für eine Urnenbestattung (Einzelgrab inkl. Pflege)

391,13 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Doppelgrabstätte (doppelte Größe Einzelgrabstätte zur Beisetzung von 2 Leichnamen sowie evtl. noch 2 Urnen) 1.200,00 € bb) eine Doppelgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften (doppelte Größe Einzelgrabstätte zur Beisetzung von 2 Leichnamen sowie evtl. noch 2 Urnen als Wiesengrab) 1.987,50 € cc) eine Wahlgrabstätte (Größe Reihengrabstätte zur Beisetzung von 2 Urnen bzw. eines Leichnams und einer Urne) 600,00 € dd) eine Urnenwahlgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Größe Urnenwiesengrabstätte zur Beisetzung von 2 Urnen) 603,63 € ee) eine Urnendoppelgrabstätte (doppelte Größe Urnengrabstätte zur Beisetzung von 2 Urnen) 240,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziff. 2 a bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Doppelgrabstätte (wie oben)

30,00 € bb) eine Doppelgrabstätte (wie oben)

49,69 € cc) eine Wahlgrabstätte (wie oben)

15,00 € dd) eine Urnenwahlgrabstätte (wie oben)

15,09 € ee) eine Urnendoppelgrabstätte (wie oben) 6,00 €

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts auf wiederum 40 Jahre nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 a erhoben III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. je Grabstelle = Kostenersatz
  2. 2. je Urnengrabstelle = Kostenersatz

IV. Abräumung von Grabstätten

Für die Abräumung von Gräbern nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit und die Entsorgung des Abraummaterials durch die Friedhofsverwaltung/Ortsgemeinde wird bei Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals und sonstigen baulichen Anlagen eine Gebühr erhoben für :

  1. 1. Reihengrab

300,00 €

  1. 2. Doppelgrab

500,00 €

  1. 3. Urnenreihengrab

100,00 €

  1. 4. Urnendoppelgrab

100,00 €

  1. 5. Wahlgrab

300,00 €

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
  1. 2. Für das Ausgraben und Umbetten von Aschen wird Kostenersatz von den Gebührenschuldnern erhoben.

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung ➢ einer Leiche – bis zu 3 Tagen 80,00 € ➢ einer Urne – bis zu 3 Tagen 80,00 € jeder weitere Tag 20,00 €
  2. 2. Für die Reinigung der Leichenhalle und die Benutzung des Harmoniums wird Kostenersatz erhoben. Hinweis zur vorstehenden Bekanntmachung:

Nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rockenhausen, 04.08.2025 Verbandsgemeindeverwaltung gez. Michael Cullmann Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 05.04.2007, zuletzt geändert 17.07.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Münsterappel vom 05.04.2007, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 17.07.2025 (Lesefassung)

F R I E D H O F S S A T Z U N G der Ortsgemeinde Münsterappel vom 05. April 2007 Geändert durch die erste Änderungssatzung vom 26.07.2007, die zweite Änderungssatzung vom 03. Januar 2013 und die 3. Änderungssatzung vom 17. Juli 2025

Inhaltsverzeichnis:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  1. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle
  1. 9. Schlußvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungsvorschriften § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten
  • * * * *

Der Gemeinderat Münsterappel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Münsterappel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzung ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abge-laufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnen-reihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals (Ortsbürgermeister, Ortsbeigeordnete und sonstige von diesen beauftragte Personen) sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: ➢ die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausge-nommen,

➢ Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, ➢ an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

➢ ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbmäßig zu fotografieren,

➢ Druckschriften zu verteilen, ➢ den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

➢ Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, ➢ Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen, ➢ zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persön-licher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofs-personal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen,

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4 dieser Satzung.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofs-verwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Gräber haben folgende Maße: ➢ Einzelgräber Länge: 2,30 m Breite: 1,00 m

➢ Doppelgräber Länge: 2,30 m Breite: 2,00 m

➢ Urnenreihengräber Länge: 0,55 m, Breite: 0,40 m,

➢ Urnendoppelgräber Länge: 0,55 m, Breite: 0,80 m,

➢ Wahlgräber Länge: 2,30 m Breite: 1,00 m

➢ Wiesenurnengräber Länge:0,80 m Breite: 0,80 m

➢ Wieseneinzelgräber Länge: 2,30 m Breite: 1,00 m

➢ Wiesendoppelgräber Länge: 2,30 m Breite: 2,00 m

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Tiefengräber sind nicht zugelassen.

(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs-verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Um-bettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsge-meinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in ➢ Reihengrabstätten, ➢ Wahlgrabstätten, ➢ Urnengrabstätten als Reihen- und Doppelgrabstätten ➢ Ehrengrabstätten

➢ Wiesengrabstätten als Reihen - und Wahlgrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1;

§ 15 Abs. 1), in denen auf Antrag des Berechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche

gestattet werden kann.

(2) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach abgegeben werden und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit für Leiche verliehen wird).

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann zweimal auf die Dauer von jeweils 10 Jahren für die gesamte Grab-stätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiederverleihung besteht nicht.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

➢ auf den überlebenden Ehegatten, ➢ auf die Kinder,

➢ auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, ➢ auf die Eltern, ➢ auf die Geschwister, ➢ auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofs-verwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ➢ in Einzelgrabstätten bis zu 2 Aschen, ➢ in mehrstelligen Grabstätten bis zu 4 Aschen, ➢ in Urnenreihengrabstätten ➢ in Urnendoppelgrabstätten ➢ in Wiesenurnengrabstätten ➢ in Wiesenwahlgrabstätten

(2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18-19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 26) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Zur Gestaltung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

  1. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungs- vorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  3. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  5. 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben,
  6. 6. alle Grabmale müssen mit Namen, Vornamen und Sterbejahr beschriftet sein.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten (Einzelgräber):

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe:

bis 1,00 m Breite:

bis 0,60 m Mindeststärke: bis 0,16 m

  1. 2. Liegende Grabmale: Breite:

bis 0,50 m,

Höchstlänge: 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m.

b) auf Wahlgrabstätten

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe:

bis 1,00 m Breite:

bis 1,40 m Mindeststärke: bis 0,14 m

  1. 2. Liegende Grabmale: Breite:

bis 0,75 m, Länge:

bis 1,20 m, Höhe:

bis 0,25 m.

c) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. Liegende Grabmale (Kissenstein) Größe:

0,40 m x 0,30 m, Höhe der Hinterkante: 0,14 m, Höhe der Vorderkante: 0,06 m.

  1. 2. Bodenplatte: Größe:

0,25 m x 0,40 m, Stärke:

0,05 m.

d) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 3. Liegende Grabmale (Kissenstein) Größe:

0,80 m x 0,30 m, Höhe der Hinterkante: 0,14 m, Höhe der Vorderkante: 0,06 m.

  1. 4. Bodenplatte: Größe:

0,25 m x 0,80 m, Stärke:

0,05 m.

(3) Grababdeckungen (Grabplatten) sind zugelassen. Bei der Verwendung von Grababdeckungen (Grabplatten) wird die Zulegung auf 1/3 bis 1/2 der Grablänge empfohlen.

(4) Findlinge und Felsen als Grabmale dürfen die zulässige Gesamthöhe bis 20 Prozent überschreiten, jedoch nur auf 25 Prozent der zulässigen Gesamtbreite.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften „Urnengrabfelder“ müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Die Gräber sind mit einem liegenden Kissenstein mit vorgelegter Platte in den Abmessungen nach § 19 Abs. 2 c versehen, der auf die/den Bestattete(n) hinweisen soll. Ausnahmen von diesen Festsetzungen sind nicht zugelassen.

(2) Die Grabmale mit besonderen Gestaltungsvorschriften im Grabfeld „Wiesengräber“ müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

➢ Die Reihengrabstätten sind 2,30 m lang und 1,00 m breit; Doppelgrabstätten 2,30 lang und 2,00 m breit, Urnengrabstätten haben eine Größe von 0,80 m x 0,80 m.

➢ Die überschüssige Erde und Steine werden abgetragen, bis Oberkante Gelände mit Mutterboden aufgefüllt und Rasen eingesät.

➢ Bei Sarggräbern wird ab ca. 2,60 m (gemessen vom Weg) eine Platte (Stärke: 0,05 m, 0,65 m breit und 0,55 m lang) höhengleich mit dem Mutterboden verlegt. Auf Urnengräbern ist diese zu verlegende Platte mittig und höhengleich mit dem Mutterboden zu verlegen.

➢ Die Platte darf keine erhabene Schrift, sowie keinen Aufbau erhalten, das Material der Platte ist frei wählbar

➢ Blumenschmuck ist auf den Wiesengrabstätten nicht gestattet

➢ Die Platte muss spätestens 6 Monate nach der Bestattung auf das Grab angebracht werden

➢ Die Pflege der Restfläche (Rasen) wird durch den Friedhofsträger vorgenommen.

➢ Die Anlegung dieser Grabstätten bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuwei-sung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Hand-werks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bau-liche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlegen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte (§ 14).

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungs-zeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nach einer Frist von drei Monaten von der Ortsgemeinde abgebaut und entsorgt. Hierfür wird von den Verpflichteten bzw. Nutzungs-berechtigten eine Gebühr erhoben, die bei der Beantragung der Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 21 fällig wird. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hinge-wiesen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb dieser drei Monate abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Die Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten können nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, sofern sie die Grababräumung selbst vornehmen wollen, Antrag auf Befreiung dieses Benut-zungszwangs stellen. Die gezahlte Gebühr wird dann zurück erstattet.

  1. 7. Grabmale Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der In-haber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Auf folgenden Grabfeldern gelten besondere Gestaltungsvorschriften:

„Urnengrabstätten Es dürfen nur Aschen beigesetzt werden. Die Zuteilung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Es sind nur liegende Kissensteine mit Bodenplatten (§ 19 Abs. 2 c) erlaubt. Grabmäler sind nur im Rahmen des § 20 zugelassen.

„Wiesengräber“ Es dürfen Leichen und Aschen beigesetzt werden. Die Zuteilung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Grabmäler sind nur im Rahmen des § 20 zugelassen.

§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils fest-zusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durch-führung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zu-stimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlußvorschriften § 30 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkraft-treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ➢ den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, ➢ sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

➢ gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt ➢ eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), ➢ Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), ➢ die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2 und 3) ➢ als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

➢ Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), ➢ Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22,23 und 25), ➢ Planzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6), ➢ Grabstätten entgegen § 28 nicht bepflanzt, ➢ Grabstätten vernachlässigt (§ 28), ➢ die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungs-widrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs-satzung vom 15.01.1986, die Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 26.06.2003, sowie Artikel 3 der Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Satzung) vom 20.12.2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Münsterappel, den 05. April 2007

(S.)

(Steven Krebs) Ortsbürgermeister

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1. Gewünschte Grabart in Münsterappel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
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1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Münsterappel
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Grabfeld m. bes. Gestaltungsvorschriften inkl. Pflege: 391,13 €
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Münsterappel nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Münsterappel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbewahrung bis zu 3 Tagen; jeder weitere Tag 20,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Münsterappel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €