Friedhofsgebühren Kempten (Allgäu) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Kempten (Allgäu) · Bayern · PLZ 87435

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.05.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 15–20 J.
510,00 €*
für 15 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 15–20 J.)
* Bedingung: Lage wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt (§ 11 Abs. 1 FriedhS)
📄 § 4 Ziff. 2 Bestattungsgebührensatzung (Erdreihengrab)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 15–20 J.
750,00 €*
für 15 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 15–20 J.)
* Bedingung: Parkfeld/Anlagen/Hauptweg: 945 €; Heiligkreuz (20 J.): 1.000 €
📄 § 4 Ziff. 1a Bestattungsgebührensatzung (Erdwahlgrab Einzelgrab Standard)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Urnenwand Burghalde; städt. Friedhöfe nur 2er-Wahlgrab (750 €)
📄 § 5 Ziff. a Bestattungsgebührensatzung (Urnenwand, Einzelnische offen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einmalig pro Urne; anonyme Urnennische (Burghalde): 190 €/10 J.
📄 § 4 Ziff. 5 Bestattungsgebührensatzung (Anonymes Urnengemeinschaftsgrab)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.035,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengemeinschaftsanlage, Urnen rund um Bäume (§ 13 Abs. 8 FriedhS)
📄 § 4 Ziff. 4g Bestattungsgebührensatzung (Baumurnengräber)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
918,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Urnenbestattung Urnennische: 80 €, anonym: 25 €
🧮 Sarg: 918 € · Urne: 180 €
📄 § 11 Ziff. 1a und 3a Bestattungsgebührensatzung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
240,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Kleiner Verabschiedungsraum Zentralfriedhof: 148 €
📄 § 10 Ziff. 1 Bestattungsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.05.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Bestattungsgebührensatzung der Stadt Kempten (Allgäu) – Fassung ab 17.05.2025

Kemptener Stadtrecht

II/13 II/13 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsanstalt der Stadt Kempten (Allgäu) (Bestattungsgebührensatzung)

Vom 19. Dezember 2011

Seite Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gebührenerhebung

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld,

Vorauszahlung Abschnitt II - Grabgebühren

§ 4 Zentralfriedhof, Friedhof St. Mang, Friedhof Eich

§ 5 Urnenwand Evangelischer Friedhof unter der

Burghalde

§ 6 <aufgehoben>

§ 7 Friedhof Heiligkreuz

§ 8 <aufgehoben>

§ 9 Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt III – Bestattungsgebühren

§ 10 Nutzung der Einrichtungen der städtischen

Friedhöfe

§ 11 Bestattungen

§ 12 <aufgehoben>

§ 13 Leichenträger/-innen

§ 14 Allgemeine Gebühren

Abschnitt IV - Schlussvorschriften

§ 15 Inkrafttreten

Bestattungsgebührensatzung II/13 II/13 Bekannt gemacht: 23. Dezember 2011 (StABl KE 36/11) geändert: 03. Mai 2016 (StABl KE 14/16)

21. April 2021 (StABl KE 21/21)

14. Mai 2025 (StABl KE 19/25)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), erlässt die Stadt Kempten (Allgäu) folgende Satzung:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Gebührenerhebung

(1) Die Stadt Kempten (Allgäu) unterhält auf ihrem Gebiet städtische Friedhöfe und Fried-hofsteile gemäß § 1 der Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Verstorbene bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind Kinder im Sinne dieser Satzung.

(3) Sieht diese Satzung für eine Benutzung der städtischen Bestattungsreinrichtungen keine Gebühr vor, so muss eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Für eine Benutzung, die nach Zeit und Arbeit den normalen Rahmen der Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen übersteigt, wird zu den in dieser Satzung vorgesehenen Gebühren ein Zuschlag in Höhe der tatsächlich zusätzlichen Aufwendungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet

a) wer das Nutzungsrecht an einem Grab oder an einem Urnenplatz erwirbt,

b) der Bestattungspflichtige nach § 15 der Bestattungsverordnung,

c) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat oder wer sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

(2) Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.

Bestattungsgebührensatzung II/13 II/13

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorauszahlung

(1) Die Gebührenschuld entsteht beim erstmaligen Erwerb eines Grabnutzungsrechtes mit Beginn des Erwerbszeitraumes, beim Wiedererwerb am Tage nach dem Ablauf des Nutzungsrechts, im Übrigen mit der Inanspruchnahme der städtischen Bestattungsanstalt.

(2) Die Gebühren für die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungsanstalt sind inner-halb von 2 Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides an die Stadthauptkasse zu entrichten.

(3) Die Stadt ist berechtigt, von dem Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der bereits entstandenen Gebühren zu erheben.

Abschnitt II Grabgebühren

§ 4 – Zentralfriedhof, Friedhof St. Mang, Friedhof Eich (Ruhefrist 15 Jahre)

Jahresgebühr EUR Gesamtgebühr für Ruhefrist (1) Erdwahlgräber

a) Einzelgrab Standard 750

b) Einzelgrab im Parkfeld, an den Anlagen und am Hauptweg 945

c) Doppelgrab Standard 1.335

d) Doppelgrab im Parkfeld, an den Anlagen und am Hauptweg 101 1.515 (2) Erdreihengrab 510 (3) Kindergrab (Ruhefrist 7 Jahre) 217 (4) Urnenwahlgräber

a) Urnenwahlgrab 2er 750

b) Urnenwahlgrab 4er 1.125

Bestattungsgebührensatzung II/13 II/13 c) Integriertes Urnengrab 2er mit Pflege 945

d) Integriertes Urnengrab 2er ohne Pflege 720

e) Integriertes Urnengrab 4er mit Pflege 1.335

f) Integriertes Urnengrab 4er ohne Pflege 1.095

g) Baumurnengräber 1.035

h) Urnengrab 2er „Wiesengrund“ 900

i) Urnengrab 4er „Wiesengrund“ 1.290

j) Urnenstelenanlage, Urnenanlage „Blätter im Wind“ 1.035

k) Urnenanlage „Schmetterlingsgarten“ 1.035 (5) Anonymes Urnengemeinschaftsgrab (einmalig pro Urne)

600

§ 5 – Urnenwand Evangelischer Friedhof unter der Burghalde (Ruhefrist 10 Jahre)

Jahresgebühr EUR Gesamtgebühr für Ruhefrist

a) Einzelnische offen 360

b) Vierernische 170 c) Achternische 170

d) Anonyme Urnennische 190

§ 6 – <aufgehoben>

Bestattungsgebührensatzung II/13 II/13

§ 7 – Friedhof Heiligkreuz (Ruhefrist 20 Jahre)

Jahresgebühr EUR Gesamtgebühr für Ruhefrist Erdwahlgräber

a) Einzelgrab 1.000 b) Doppelgrab 1.780 c) Dreifachgrab 115 2.300 d) Vierfachgrab 152 3.040 Urnenwahlgräber

a) Urnenwahlgrab 2er 1.000 b) Urnenwahlgrab 4er 1.500 c) Integriertes Urnengrab 2er mit Pflege 1.260 d) Integriertes Urnengrab 2er ohne Pflege 960 e) Integriertes Urnengrab 4er mit Pflege 1.780 f) Integriertes Urnengrab 4er ohne Pflege 1.460

§ 8 – <aufgehoben>

§ 9 – Gemeinsame Bestimmungen

(1) Bei Wiedererwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist die Grabgebühr zu berechnen, die im Zeitpunkt des Wiedererwerbs oder der Verlängerung gilt. Bei Berechnung dieser Gebühr ist auf volle EUR aufzurunden.

(2) <aufgehoben>

(3) Für die Rasenpflege durch die Friedhofsverwaltung gem. § 26 Abs. 4 der Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe wird auf allen städtischen Friedhöfen eine jährliche Gebühr von 40 € erhoben, die für die gesamte restliche Ruhefrist bzw. verlängerte Nutzungsdauer ab Pflegebeginn zu entrichten ist.

Bestattungsgebührensatzung II/13 II/13 Abschnitt III Bestattungsgebühren

§ 10 – Nutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe

Gebühr EUR (1) Aussegnungshallen Zentralfriedhof und Außenfriedhöfe 240

Kleiner Verabschiedungsraum Zentralfriedhof 148 (2) Orgel (3) Aufbahrungsräume pro Tag Zentralfriedhof und Außenfriedhöfe (4) Sektionsraum pro Tag (5) Kühlzellen pro Tag (6) Musikanlage

§ 11 – Bestattungen

EUR (1) Erdbestattung

a) Erwachsene 918

b) Kinder 220 (2) Gruftbestattung 459 (3) Urnenbestattung

a) Erdgrab 180

b) Urnennische c) Anonym (4) Umbetten

a) Sarg Erwachsene 2.418

b) Sarg Kinder 526

c) Urnen 205 (5) Ausbetten

a) Sarg 1.293

b) Urne 186

§ 12

<aufgehoben>

Bestattungsgebührensatzung II/13 II/13

§ 13 – Leichenträger/-innen

EUR (1) Sargbestattung Erwachsene je Träger (2) Sargbestattung Kinder (3) Urnenbestattung je Träger

§ 14 – Allgemeine Gebühren

EUR (1) Verleihung bzw. Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes (Graburkunde) (2) Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes (3) Genehmigung einer Bestattung vor dem gesetzlich festgelegten Bestattungs-zeitpunkt oder nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist (4) Befreiung von Benutzungszwang 100 (5) Genehmigung von Grabdenkmälern (6) Erstellen eines Leichenpasses (7) Genehmigung von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen

a) einmalig b) Pauschale für 4 Jahre 140 (8) Urnenversand (9) Vorfahrtspflicht (10) Grabsteinsicherung 100

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 15 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsanstalt der Stadt Kempten (Allgäu) vom 15. Dezember 1995, bekannt gemacht am 22. Dezember 1995 (StABl KE 32/95), zuletzt geändert durch die fünfte Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 (StABl KE 35/08) außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2011, zuletzt geändert 14.05.2025 (Fassung ab 17.05.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Kempten (Allgäu) – Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe, Stand 30.05.2022

Kemptener Stadtrecht

I/17 I/17

Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe

Vom 30. Juni 2010

Seite

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 3

§ 2 Eigentum und Verwaltung 3

§ 3 Kreis der Berechtigten 3

§ 4 Schließung und Entwidmung 4

§ 4a Benutzungszwang, Leichenannahme und Aufbahrung 5

Abschnitt II - Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten 5

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen 5

§ 7 Gewerbetreibende 7

Abschnitt III - Bestattungsvorschriften

§ 8 Anmeldung der Bestattung 8

§ 8a Särge, Urnen, Befreiung Sargpflicht 8

§ 9 Ruhezeit 9

§ 9a Umbettungen 10

Abschnitt IV - Grabstätten

§ 10 Allgemeines 11

§ 11 Reihengräber 11

§ 12 Wahlgräber 12

§ 13 Urnengräber 14

§ 14 Ehrengräber 16

§ 14a Sondergräber 16

§ 15 Größe der Gräber 16

Abschnitt V – Gestaltung der Gräber

§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 17

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften 17

Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

§ 19 (aufgehoben)

§ 19a (aufgehoben)

Abschnitt VI – Grabmale

§ 20 Größe und Beschriftung der Grabmale 18

§ 21 Erlaubnis 19

& 21a Ausschluss ausbeuterischer Kinderarbeit 20

§ 22 Anlieferung 21

§ 23 Standsicherheit der Grabmale 21

§ 24 Unterhaltung 21

§ 25 Entfernung 22

Abschnitt VII – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines 22

§ 27 Vernachlässigung 24

Abschnitt VIII – Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte 24

§ 29 Haftung 25

§ 30 Gebühren 25

§ 31 Ersatzvornahme 25

§ 32 Zuwiderhandlungen 25

§ 33 Inkrafttreten 27

Bekannt gemacht: 02. Juli 2010 (StABl. KE 17/10)

Geändert am: 19. Dezember 2011 (StABl. KE 36/11) 10. Juli 2013 (StABl. KE 22/13) 13. November 2019 (StABl. KE 33/19) 30. Mai 2022 (StABl. KE 13/22)

Die Stadt Kempten (Allgäu) erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1- I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung: Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kempten (Allgäu) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Städtischer Zentralfriedhof

b) Städtischer Friedhof St. Mang

c) Städtischer Friedhof Heiligkreuz

d) Städtischer Friedhof Eich

e) Urnenhalle im evangelischen Friedhof

f) die Leichenhäuser im Städtischen Zentralfriedhof, im Städtischen Friedhof St. Mang, im Städtischen Friedhof Heiligkreuz, im Evangelischen Friedhof, im Katholischen Friedhof Lenzfried,

g) der Sektionsraum und die Aussegnungshalle im Städtischen Zentralfriedhof.

§ 2 – Eigentum und Verwaltung

(1) Die städtischen Friedhöfe und ihre Einrichtungen stehen im Eigentum der Stadt Kempten (Allgäu).

(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt der Stadt Kempten (Allgäu).

§ 3 – Kreis der Berechtigten

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in der Stadt Kempten (Allgäu) hatten oder ein Recht auf Beerdigung in einem bestimmten Grab besaßen. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Stadt.

(3) Leichenteile und abgetrennte Körperteile werden nur auf dem Städtischen Zentralfriedhof bestattet.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) 1 Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. 2Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. 3Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsbe-rechtigten möglich. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

§ 4a – Benutzungszwang, Leichenannahme

und Aufbahrung

(1) Im Friedhofsbereich sind bei Bestattungen und Urnenbeisetzungen folgende Leistungen, die ausschließlich von der Friedhofsverwaltung erbracht werden, in Anspruch zu nehmen:

a) der Leichenträgerdienst,

b) das Öffnen und Schließen des Grabes,

c) bei Erdbestattungen die Benutzung des Transportfahrzeuges,

d) die Versenkung des Sarges bzw. der Urne und

e) Ausgrabungen und Umbettungen.

(2) 1Die Annahme von Leichen ist nur zu den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten möglich. 2Unfalltote und von Amts wegen angeordnete Anlieferungen und Bergungen werden auch außerhalb der festgesetzten Zeiten aufgenommen.

Abschnitt II Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) 1Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verant-wortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Gräber und Grabeinfassungen zu betreten,

b) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,

c) zu lärmen, zu spielen, Alkohol zu trinken sowie zu lagern,

d) Hunde frei laufen zu lassen,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen und nicht nach Wertstoffen getrennt abzulagern,

f) Hausmüll oder sonstige Gartenabfälle zu entsorgen,

g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

h) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

i) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton- , Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

k) Druckschriften zu verteilen,

l) Geräte in Brunnen zu reinigen,

m) Betteln.

(4) ¹Die Stadt kann von § 6 Abs. 3 Ziffer b, g, h und i Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. ²Sie kann ferner an weiteren Tagen das Arbeiten auf den Friedhöfen verbieten.

(5) Totengedenkfeiern sind genehmigungspflichtig und spätestens 5 Tage vorher bei der Stadt zu beantragen. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

§ 7 – Gewerbetreibende

(1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen eine schriftliche Zulassung.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) 1Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Zulassungsbescheid. ²Wird über den Antrag nicht innerhalb von einem Monat entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Art. 42a BayVwVfG).

(4) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. ²Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) ¹Unbeschadet § 6 Abs. 3 h dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. ²In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) ¹Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorüberge-hend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. ²Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. ³Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. 4Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

(7) 1Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. ²Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. ²Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 finden keine Anwendung. 3Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern abgewickelt werden. 4

Artikel 42a und

Artikel 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen

Fassung finden Anwendung.

Abschnitt III Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anmeldung der Bestattung

¹Beerdigungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung während der Dienststunden von den Hinterbliebenen oder dem Bestatter anzumelden. ²Wird eine Beerdigung in einem vorher erworbenen Grab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 8a – Särge, Urnen, Befreiung Sargpflicht

(1) 1Für die Sargbestattung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. 2Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird;

b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird;

c) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

(2) Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.

(3) Für Sargausstattungen, Leichensäcke sowie Leichen– und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a) und b) gilt entsprechend.

(4) 1Die Särge sollen höchstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. 2Unvermeidbare Übergrößen sind der Stadt bei der Anmeldung anzuzeigen.

(5) 1 Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden. 2Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Särge nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen beträgt:

  • auf dem Zentralfriedhof 15 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

7 Jahre,

  • auf dem Friedhof Sankt Mang 15 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten
  1. 6. Lebensjahr 7 Jahre,
  • auf dem Friedhof Heiligkreuz 20 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten
  1. 6. Lebensjahr 10 Jahre,
  • auf dem Friedhof Eich 15 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

7 Jahre,

  • in der Urnenhalle auf dem evangelischen Friedhof unter der Burghalde 10 Jahre.

Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

§ 9a – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) 1Umbettungen von Leichen und Gebeinen sowie von Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. 4Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. 5§ 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) 1 Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. 2In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 27 Abs. 2 Satz 5 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrab-stätten umgebettet werden.

(5) 1Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. 2Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Wiederausgraben von Leichen und Gebeinen zu anderen als zu Umbettungs-zwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

Abschnitt IV Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) 1Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. 2An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) ¹Das Nutzungsrecht wird in der Regel nur einer Person, dem Nutzungsberechtigten, verliehen. ²Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, so haben sie der Stadt Kempten (Allgäu) einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, an den die Stadt ihre Willenserklärun-gen und Verfügungen mit Rechtswirksamkeit für alle Nutzungsberechtigte richten kann.

(3) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengräber,

b) Wahlgräber,

c) Urnengräber,

d) Ehrengräber und

e) Sondergräber.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 11 – Reihengräber

(1) ¹Reihengräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag der Reihe nach ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden verliehen wird. ²Das Nutzungsrecht kann nur für die Dauer der Ruhefrist erworben werden. 3Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich. 4Die Lage des Grabes kann nicht gewählt werden; sie wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. 5Die erstmalige Verleihung eines Nutzungsrechtes erfolgt nur im Todesfalle des zu Bestattenden. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

(2) 1Es werden zur Verfügung gestellt

a) Reihengräber auf Feld L;

b) Reihengräber für Verstorbene, die von Amts wegen bestattet werden auf Feld N. Die Gräber auf Feld N werden als Gemeinschaftsgrab angelegt und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. 3Grabsteine dürfen nicht aufgestellt werden.

(3) In einem Reihengrab dürfen innerhalb der Ruhefrist keine weiteren Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen vorgenommen werden.

(4) Aus einem Reihengrab darf nur in ein Wahlgrab, nicht aber in ein anderes Reihengrab umgebettet werden.

(5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Reihengräber.

§ 12 – Wahlgräber

(1) ¹Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. ²Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag für ganze Kalendermonate und nur für das gesamte Wahlgrab möglich.

(2) Es werden unterschieden

a) ein- und mehrstellige Grabstätten und

b) Kindergräber am Zentralfriedhof auf Feld F/K und am Friedhof St. Mang auf Feld M/K (§15).

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Graburkunde.

(4) Von dem Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig verständigt.

(5) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

(6) ¹Das Nutzungsrecht geht beim Tod des Grabrechtsinhabers auf den von ihm bestimmten Rechtsnachfolger über. ²Ist eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel,

d) auf die Eltern,

e) auf die vollbürtigen Geschwister,

f) auf die halbbürtigen Geschwister,

g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. ³Innerhalb der einzelnen Gruppen b) und c) sowie e) bis g) wird der Älteste Nutzungs-berechtigter, außer die Gemeinschaft trifft eine andere Regelung.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen.

(8) Jeder Rechtsnachfolger erhält unverzüglich nach Erwerb eine Bestätigung der Nutzungsrechtsumschreibung.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in dem Wahlgrab beerdigt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beerdigungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege des Grabes zu entscheiden.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(11) ¹Das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an teilbelegten Gräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. ²Eine Rückgabe ist nur für das gesamte Grab möglich. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

§ 13 – Urnengräber

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. auf dem Zentralfriedhof
    • a) in Urnenwahlgräbern;
    • b) im anonymen Urnengemeinschaftsgrab;
    • c) in Gräbern für Erdbestattungen;
    • d) in Integrierten Urnenwahlgräbern mit und ohne Pflege;
    • e) in der Urnenstelen-Gemeinschaftsanlage;
    • f) in der Urnengemeinschaftsanlage „Schmetterlingsgarten“;
    • g) in den Urnenwahlgräbern „Wiesengrund“;
    • h) in der Urnengemeinschaftsanlage „Baumgrab“;
    • i) in der Urnengemeinschaftsanlage „Blätter im Wind“;
    • j) in Kinderwahlgräbern;
  2. 2. auf dem Friedhof in St. Mang
    • a) in Urnenwahlgräbern;
    • b) in Gräbern für Erdbestattungen;
    • c) in Integrierten Urnenwahlgräbern mit und ohne Pflege;
    • d) in der Urnenstelen-Gemeinschaftsanlage
    • g) in den Urnenwahlgräbern „Wiesengrund“;
    • h) in der Urnengemeinschaftsanlage „Baumgrab“
    • i) in der Urnengemeinschaftsanlage „Blätter im Wind“;
    • j) in Kinderwahlgräbern;
  3. 3. auf dem Friedhof Heiligkreuz in Urnenwahlgräbern;
  4. 4. auf dem Friedhof in der Eich
    • a) in Urnenwahlgräbern
    • b) in Gräbern für Erdbestattung.
  5. 5. in der Urnenhalle auf dem evangelischen Friedhof unter der Burghalde
    • a) in Urneneinzelnischen;
    • b) in Urnenvierernischen;
    • c) in Urnenachternischen;
    • d) in der anonymen Urnengemeinschaftsnische.

(2) Urnenwahlgräber sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine festzulegende Nutzungszeit verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

(3) 1 In Gräbern für Erdbestattungen können je Grabstelle bis zu 4 Urnen, in Doppelgräbern bis zu 8 Urnen, bestattet werden ohne Rücksicht darauf, ob dort bereits eine Leiche bestattet wurde oder nicht. 2§ 12 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) 1Integrierte Urnenwahlgräber sind Erdwahlgräber, die nicht oder nicht mehr durch einen erdbestatteten Verstorbenen belegt sind und in die bei geringeren Abmessungen (§ 15) bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. 2Erdbestattungen sind ausgeschlossen.

(5) Der „Schmetterlingsgarten“ ist eine Urnengemeinschaftsanlage, bestehend aus Grabhügel und niederen Mauern mit einzeln oder doppelt belegbaren Kammern, die von oben mit einer Grabplatte verschlossen werden.

(6) Die Urnenwahlgräber „Wiesengrund“ sind einzeln belegbare Aschenstätten mit einer liegenden, bodeneben abschließenden Grabplatte.

(7) Die Urnengemeinschaftsanlage „Blätter im Wind“ besteht aus Stelen mit einer Stahlkonstruktion, an denen Glasplatten befestigt werden. Die Urne wird davor im Boden vergraben.

(8) Bei „Baumgräbern“ werden Urnen rund um dafür geeignete Bäume begraben.

(9) Wenn das Nutzungsrecht erlischt, kann die Stadt die Urnen entfernen. Die Urnen werden dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

(10) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber.

(11) ¹Bei einem Bestattungsplatz im anonymen Urnengemeinschaftsgrab wird kein Grabrecht erworben. ²Die Urnen werden gesammelt aufbewahrt und wenigstens drei Mal jährlich gemeinsam beigesetzt. ³Eine Beisetzung unter Anwesenheit der Angehörigen ist nicht möglich. ³Die Anlage wird von der Stadt Kempten (Allgäu) gestaltet und gepflegt. 4Ein Ausgraben der Urne und eine Wiederbestattung an einem anderen Ort ist nicht möglich. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

§ 14 – Ehrengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegen ausschließlich der Stadt.

§ 14a – Sondergräber

Sondergräber sind Anlagen für Sternenkinder und Grabanlagen mit einem großen Platzbedarf wie bspw. Mausoleen. Für sie ist ein eigener Bereich auf dem Gelände des Zentralfriedhofes vorgesehen. Art, Lage und Größe sind im Einzelfall mit der Stadt Kempten (Allgäu) abzustimmen.“

§ 15 – Größe der Gräber

Die Gräber haben bezogen auf deren Einfassung einschließlich Grabmal folgende Maße:

a) Reihengräber sind 2,00 m lang 0,90 m breit

b) Kindergräber sind 1,00 m lang 0,50 m breit

c) Wahlgräber (1 Grabplatz) sind 2,20 m lang 0,80 - 0,95 m breit Wahlgräber (2 Grabplätze) sind 2,20 m lang 1,60 - 1,90 m breit Wahlgräber (3 Grabplätze) sind 2,20 m lang 2,40 - 2,85 m breit Wahlgräber (4 Grabplätze) sind 2,20 m lang 3,60 - 3,80 m breit

d) Urnenwahlgräber sind 1,00 m lang 1,00 m breit (für 2 oder 4 Urnen)

e) Integrierte Urnengräber sind 1,20 m lang 0,70 m breit (für 2 oder 4 Urnen) Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

Abschnitt V Gestaltung der Gräber

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) ¹Jedes Grab ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 18 und 20 - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. ²Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise auf einer Schmalseite unten angebracht werden.

(2) 1Der Grabnutzungsberechtigte muss die Grabstätte innerhalb eines Jahres nach der ersten Bestattung in dem Grab nach den Bestimmungen dieser Satzung anlegen und ein Grabmal aufstellen. 2Bis zur ersten Bestattung ist die Grabstätte in einem der Umgebung entsprechenden ordentlichen Zustand zu erhalten.

§ 17 – (aufgehoben)

§ 18 – Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (siehe § 16 Abs. 1) und den Größenvorgaben (siehe § 20).“

§ 19 – (aufgehoben)

§ 19a – (aufgehoben)

Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

Abschnitt VI Grabmale

§ 20 – Größe und Beschriftung der Grabmale

Die Größe und Beschriftung der Grabmale richten sich nach folgenden Vorgaben:

a) stehende Grabmale dürfen nicht über die Grabmaße hinausragen; Mindeststärke 0, 14 m

b) Urnenwahlgräber mit liegendem Stein dürfen nicht über die Grabmaße hinausragen; Mindeststärke 0,10 m

c) Wiesengrundgräber mit liegendem Stein 0,40 x 0,40 m, Mindeststärke 0,06 m

d) Urnenstelenanlagen Beschriftung pro Stele mit 1 – 3 Namen (incl. Geburts- und Sterbedatum); Beschriftung nur in Form von Bronze-Buchstaben oder in den Stein gehauen; Schriftart und –größe sind frei wählbar. Im Stelenkreis auf extra Steinplatten.

e) Baumgräber Aluminiumlackierte oder Bronzeschrifttafeln, 130 x 130 x 2 mm, Gravur 4-zeilig.

f) Schmetterlingsgarten Mit dem Grabrecht wird eine halbe Grabplatte erworben. Für die Beschriftung gelten die jeweiligen Vorgaben der Stadt Kempten (Allgäu).

g) Blätter im Wind Die Glasplatte wird mit dem ersten Grabrecht erworben. Für die Beschriftung gelten die jeweiligen Vorgaben der Stadt Kempten (Allgäu).

h) Urnenplätze in der Urnenhalle auf dem Evangelischen Friedhof Mit dem Erwerb des Grabrechts erhält man die Erlaubnis einer zweizeiligen Aufschrift auf der Wandplatte. Die Anfertigung der Aufschrift unterliegt folgenden Kriterien: Schriftart: Optus Tmed regular Schriftgröße: VH 20,755 Farbe: RAL 6009 Glanz Tannengrün. Der Erwerber muss die Schrift des Vorbesitzers entfernen lassen. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

§ 21 – Erlaubnis

(1) ¹Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. ²Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden; auch provisorische. Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

a) der gestalterische Entwurf der Grabstätte einschließlich Grabmal mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole;

b) Fundamentierungsplan (auf Anforderung der Friedhofsverwaltung);

c) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

§ 21a – Ausschluss ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) 1Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. 2Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) 1Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertrags- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    • c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist. Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztver- äußerer schriftlich
  3. 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
  4. 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

§ 22 – Anlieferung

Eine Anlieferung der (genehmigten) Grabsteine ist nur während der Dienstzeiten der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

¹Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. ²Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 – Unterhaltung

(1) ¹Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. ²Verantwortlich ist dafür der jeweilige Nutzungs-berechtigte.

(2) ¹Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. ³Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. 4Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. 6Die gesetzliche Sorgepflicht der Stadt für die Verkehrssicherheit im Friedhof wird hierdurch nicht berührt.

39. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

§ 25 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinfassungen zu entfernen. ²Vor der Entfernung ist die Stadt zu verständigen. ³Sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinfassungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. 4Sofern Gräber von der Stadt oder dem von ihr Beauftragten abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

Abschnitt VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Allgemeines

(1) ¹Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. ²Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den vorgesehenen Abraumplätzen, getrennt nach Wertstoffen, abzulagern. ³§ 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) ¹Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 4Das Anpflanzen von Bäumen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurück geschnitten und absterbende entfernt werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

(3) Für folgende Urnengemeinschaftsanlagen gemäß § 14 gilt Folgendes:  „Blätter im Wind“: Außer der Schale dürfen keine weiteren Gegenstände aufgestellt oder angebracht werden.  „Schmetterlingsgarten“ und Stelen-Gemeinschaftsanlage: Gestattet ist nur das Aufstellen einer kleinen Pflanze und einer Kerze.  „Baumgräber“: Gestattet ist nur das Ablegen einer Blume und einer Kerze.

(4) ¹Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. ²Diese Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. ³Abs. 6 bleibt unberührt. 4Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen, damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen oder die Grabstätte ganz oder teilweise ohne Einfassung als Rasenfläche anlegen und die Friedhofsverwaltung mit der Rasenpflege beauftragen. 5 Durch die Beauftragung der Friedhofsverwaltung mit der Rasenpflege entstehen weitere Gebühren.

(5) Die Stadt kann verlangen, dass der Verantwortliche das Grab nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauer-Gebinden und –Gestecken nicht verwendet werden. 2Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

§ 27 – Vernachlässigung

(1) ¹Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt das Grab innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche vierwöchige Bekanntmachung auf der Anschlagtafel im Friedhof. ³Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Gräber auf Kosten der Verantwortlichen von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. 4 Über die abgeräumte Bepflanzung kann die Stadt entschädigungslos frei verfügen. 5Ferner kann in solchen Fällen das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. 6Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich aufzufordern, das Grab unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche vierwöchige Bekanntmachung auf der Anschlagtafel im Friedhof zu erfolgen. 7 In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. 8Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung auf der Anschlagtafel auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3, 4 und 5 und im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) ¹Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. ²Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. ³Die Stadt kann über den ent-fernten Grabschmuck entschädigungslos frei verfügen.

Abschnitt VIII Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Soweit Nutzungsrechte bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung durch Abschluss privatrechtlicher Verträge erworben wurden, bleibt es bis zum Ablauf dieser Grabverträge bei den vereinbarten Benutzungsentgelten.

40. ErgLfg. 2010 Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen, seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Ersatzvornahme

¹Auch in den Fällen, in denen die Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Stadt die Maßnahme, die ein säumiger Verpflichteter nach Aufforderung durch die Stadt innerhalb angemessener Frist nicht ausgeführt hat, auf Kosten des Verpflichteten vornehmen. ²Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

§ 32 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 5 Abs. 1 den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten betritt oder entgegen einem nach § 5 Abs. 2 erlassenen Verbot den Friedhof betritt,
  2. 2. die Anordnungen des Friedhofpersonals nach § 6 Abs. 1 nicht befolgt oder sich im Friedhof nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält,
  3. 3. den Verboten des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  4. 4. entgegen § 7 Abs. 1 und 5 gewerbliche Tätigkeiten ohne vorherige Erlaubnis der Stadt oder außerhalb der festgesetzten Zeiten ausführt, Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17
  1. 5. als Gewerbetreibender den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt,
  2. 6. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 16 nicht beachtet,
  3. 7. die Vorschriften des § 20 über die Größe der Grabmale nicht beachtet,
  4. 8. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis nach § 21 errichtet oder verändert,
  5. 9. entgegen § 23 Grabmale ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides bei der Stadt errichtet,
  6. 10. bei der Aufstellung von Grabmalen die Bestimmungen des § 24 über Fundamentierung, Befestigung und Anmeldung bei der Stadt nicht beachtet,
  7. 11. entgegen § 26 Abs. 1 die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. 12. entgegen § 27 Abs. 2 den ordnungswidrigen Zustand nicht unverzüglich beseitigt,
  9. 13. entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechts ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Stadt vom Grab entfernt,
  10. 15. entgegen § 27 Abs. 2 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinfassungen nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt,
  11. 16. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Gräber nicht dauernd im Rahmen der Vorschriften des § 18 instand hält,
  12. 17. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 2 verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Gräbern entfernt oder nicht an den vorgesehenen Abraumplätzen, getrennt nach Wertstoffen, ablagert,
  13. 18. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung nicht dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anpasst,
  14. 19. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 3 Gräber mit Pflanzen bepflanzt, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen,
  15. 20. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 4 ohne vorherige Erlaubnis der Stadt Bäume auf Gräber pflanzt,
  16. 21. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 5 und 6 auf Verlangen der Stadt stark wuchernde Bäume und Sträucher nicht zurückschneidet oder entfernt,
  17. 23. entgegen § 28 Abs. 4 Gräber nicht binnen 6 Monaten nach der Belegung oder bei Erwerb eines Nutzungsrechts ohne gleichzeitige Belegung nach Errichtung eines Grabmals herrichtet,
  18. 24. entgegen § 28 Abs. 5 das Grab auf Verlangen der Stadt nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abräumt,
  19. 25. entgegen § 29 Abs. 1 und 2 auf schriftliche Aufforderung der Stadt das Grab oder den Grabschmuck nicht innerhalb der jeweils festgesetzten Frist in Ordnung bringt oder
  20. 26. den Bestimmungen über den Benutzungszwang in § 4a Abs. 1 zuwiderhandelt. Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe I/17 I/17

§ 33 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a) Satzung über die Benutzung des Städtischen Zentralfriedhofes vom 22. November 2004 (StABl KE 31/04),

b) Satzung über die Benutzung des Städtischen Friedhofs Sankt Mang vom 13. August 1991 (StABl KE 23/91),

c) Satzung über die Benutzung des Städtischen Friedhofs Heiligkreuz vom 28. Juni 1973 (SVBl Nr. 284), geändert am 03. März 1977 (StABl KE 8/77),

d) Satzung über die Benutzung des Städtischen Friedhofes Eich vom 16. Juni 1987 (StABl KE 14/87),

e) Satzung über die Benutzung der Urnenhalle der Stadt Kempten (Allgäu) vom 10. Dezember 1969 (SVBl Nr. 217), geändert am 03. März 1977 (StABl KE 8/77).

Belegungsplan Zentralfriedhof Kempten – Anlage 1 zur Friedhofssatzung (Stand 30.06.2010)

Kempten$^{Allgäu}$

ZENTRALFRIEDHOF

Kempten (Allgäu), den

30. Juni 2010

Dr. Ulrich Netzer Oberbürgermeister

Belegungsplan des Zentralfriedhofes Kempten

Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung über die Benutzung der städt. Friedhöfe vom

30. Juni 2010

Satzung § 18

Satzung § 19

Belegungsplan Friedhof St. Mang – Anlage 2 zur Friedhofssatzung (Stand 30.06.2010)

Belegungsplan Friedhof St. Mang

Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung über die Benutzung der städt. Friedhöfe vom 30. Juni 2010

Auf dem gesamten Friedhof ist nur eine Abteilung ohne Gestaltungs-vorschriften eingerichtet (§§ 17,18 der Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe).

30. Juni 2010

Kempten den

30. Juni 2010

Dr. Ulrich Netzer Oberbürgermeister

Belegungsplan Friedhof Heiligkreuz – Anlage 3 zur Friedhofssatzung (Stand 30.06.2010)

M = 1:500

Kempten$^{Allgäu}$

Belegungsplan Friedhof Heiligkreuz

Kempten (Allgäu) 30. Juni 2010

Dr. Ulrich Netzer Oberbürgermeister

Belegungsplan Friedhof Heiligkreuz

Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung über die Benutzung der städt. Friedhöfe vom 30. Juni 2010

Auf dem gesamten Friedhof ist nur eine Abteilung ohne Gestaltungs-vorschriften eingerichtet (§§ 17,18 der Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe).

Belegungsplan Friedhof Eich – Anlage 4 zur Friedhofssatzung (Stand 30.06.2010)

Kempten$^{Allgäu}$

Belegungsplan Friedhof Eich

M = 1:500

Kempten (Allgäu), den

30. Juni 2010

Dr. Ulrich Netzer Oberbürgermeister

Belegungsplan Friedhof Eich

Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung über die Benutzung der städt. Friedhöfe vom

30. Juni 2010

Auf dem gesamten Friedhof ist nur eine Abteilung ohne Gestaltungs-vorschriften eingerichtet (§§ 17,18 der Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe).

2882/2

Heggener Straße

Leichenordnung der Stadt Kempten (Allgäu) – Verordnung über das Leichenwesen vom 10.07.2013

Kemptener Stadtrecht

III/23 III/23

Verordnung über das Leichenwesen im Bereich der Stadt Kempten (Allgäu) (Leichenordnung)

Vom 10. Juli 2013

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§ 1 Anmeldepflicht 1

§ 2 Leichenbesorgungsunternehmen, Leichenbesorger 2

§ 3 Pflichten der Leichenbesorgungsunternehmen 2

§ 4 Einsargung, Leichenhausbenutzung 3

§ 5 Leichenüberführung nach auswärts, Vorfahrtspflicht 4

§ 6 Fehlgeburten, Feten, Embryonen, Körper- und 4

Leichenteile

§ 7 Zuwiderhandlungen 5

§ 8 Inkrafttreten, Geltungsdauer 5

Bekannt gemacht: 13. Juli 2013 (StABl KE 22/13)

Die Stadt Kempten (Allgäu) erlässt aufgrund von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24. September 1970 (BayRS 2127-1-UG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 629) folgende Verordnung über das Leichenwesen:

§ 1 – Anmeldepflicht

(1) Jeder Sterbefall im Bereich der Stadt Kempten (Allgäu) ist spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Kempten (Allgäu) anzuzeigen.

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(2) Anmeldepflichtig sind die zur Veranlassung der Leichenschau verpflichteten Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) in der dort genannten Reihenfolge. (3) Durch die Anzeige bei der Friedhofsverwaltung (Abs. 1) werden die vorgeschriebenen Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz gegenüber dem Standesbeamten sowie nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber der Gesundheitsbehörde nicht berührt.

§ 2 – Leichenbesorgungsunternehmen, Leichenbesorger

(1) Die gesamten, die Leichenbesorgung und den Leichentransport umfassenden Verrichtungen dürfen von privaten gewerblichen Bestattern und Leichenbesorgern nur ausgeführt werden, wenn sie ihren Betrieb nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) angezeigt haben. (2) Bestatter und Leichenbesorger mit auswärtigem Unternehmenssitz, die in Kempten (Allgäu) Leichen abholen oder als Bestatter tätig werden, müssen die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit im Stadtgebiet – auch im Einzelfall – bei der Stadt Kempten (Allgäu) – Friedhofsverwaltung anzeigen und die behördliche Empfangsbescheinigung der Betriebsanzeige (§ 15 GewO) vorlegen. Die Anzeige bei der Friedhofsverwaltung muss vollständige Angaben über Namen und Anschrift des Firmeninhabers enthalten. Die mit der Leichenbesorgung beschäftigten Personen müssen ihre Firmenzugehörigkeit nachweisen können. (3) Leichenbesorger im Sinne dieser Verordnung sind die Personen, welche die Leichenbesorgung persönlich vornehmen, gleichgültig, ob sie dies selbstständig oder in abhängiger Stellung tun.

§ 3 – Pflichten der Leichenbesorgungsunternehmen

(1) Nach Annahme eines Auftrages zur Besorgung oder zum Transport einer Leiche haben die Leichenbesorgungsunternehmen dafür zu sorgen, dass die Bestattung unter Einhaltung aller Vorschriften fachgerecht vorbereitet wird.

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(2) Sie haben insbesondere den Auftraggeber/die Auftraggeberin darauf hinzuweisen, dass

  1. 1. die Leichenschau durch einen Arzt unverzüglich zu veranlassen ist, zur Nachtzeit jedoch nur, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen.
  2. 2. bei natürlichem Tod die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung mit Durchschrift unverzüglich dem für die Beurkundung des Sterbefalles zuständigen Standesamt zuzuleiten ist,
  3. 3. die Erd-, Feuer- oder Seebestattung bzw. Leichenüberführung bei der Stadt Kempten (Allgäu) – Friedhofsverwaltung anzumelden ist und mit dieser Zeit und Ort der Beisetzung zu vereinbaren sind.

§ 4 – Einsargung, Leichenhausbenutzung

(1) Jede Leiche ist nach der Leichenschau unverzüglich und, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, noch am Sterbeplatz in einen für die Aufbahrung schicklichen Zustand zu bringen und einzusargen.

(2) Jeder, der eine Leiche versorgt oder befördert, hat spätestens bei der Einsargung am Kopf- oder Fußende des Sarges einen Sargzettel mit folgenden Angaben sicher zu befestigen:

  • Name des Verstorbenen,
  • Geburts- und Todestag
  • Sterbeort
  • Name des Leichenversorgers

Beim Vorliegen einer übertragbaren Krankheit ist ein deutlicher Hinweis am Sarg gem. § 7 Abs. 1. Satz 1 Nr. 3 BestV anzubringen.

(3) Nach der Einsargung ist jede Leiche umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Todes, ausgenommen in der Zeit von 16.00 Uhr bis 10.00 Uhr, in ein Leichenhaus einzustellen, und zwar grundsätzlich in das Leichenhaus des Friedhofes, in dem die Leiche bestattet werden oder von dem aus sie nach auswärts überführt werden soll. Fällt der Einstellzeitpunkt auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, ist die eingesargte Leiche spätestens am folgenden Werktag bis 10 Uhr Vormittag einzustellen. Dies gilt nicht, wenn

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Leichen in Anstalten, Kliniken, Pflegeheimen oder bei gewerblichen Bestattern die über spezielle Räume für die Verwahrung von Leichen verfügen, verwahrt werden. Eine Leiche, die auf einem Kemptener Friedhof bestattet werden soll, muss rechtzeitig, spätestens aber am Tag vor ihrer Bestattung in das Leichenhaus des Friedhofes eingestellt werden, auf dem sie bestattet wird.

(4) Von auswärts überführte Leichen sind rechtzeitig, spätestens jedoch am Tag vor ihrer Bestattung in das Leichenhaus des Friedhofes einzustellen, in dem sie bestattet werden sollen.

(5) Ausnahmen von der Verpflichtung, dass Leichen rechtzeitig in ein Leichenhaus verbracht und dort bis zur Beerdigung oder Überführung nach auswärts verwahrt werden müssen, können von der Friedhofsverwaltung auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zugelassen werden.

(6) Die Ausnahmen nach Abs. 5 können unter bestimmten Auflagen und zeitlich befristet bewilligt werden.

§ 5 – Leichenüberführung nach auswärts, Vorfahrtspflicht

(1) Vor Überführung einer Leiche von Kempten (Allgäu) nach auswärts ist bei der Friedhofsverwaltung auf dem städtischen Zentralfriedhof, Rottachstraße 62 zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Überführung vorzufahren.

(2) Die Vorfahrt ist nur zu den Geschäftszeiten der Friedhofsverwaltung möglich.

(3) Über Ausnahmen von der Vorfahrtspflicht in begründeten Einzelfällen entscheidet auf Antrag die Friedhofsverwaltung.

§ 6 – Fehlgeburten, Feten und Embryonen, Körper- und Leichenteile

Fehlgeburten (Art. 6 Abs. 1. Satz 2 BestG) und Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen sind unverzüglich dem städtischen Friedhof zu übergeben, um dort zur Ruhe gebettet zu werden. Gleiches gilt für die Asche kremierter

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Fehlgeburten. Die städtische Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. Insbesondere gilt diese Übergabepflicht nicht für die regelmäßigen Gemeinschaftsbestattungen, die in Zusammenarbeit mit dem Bunten Kreis Kempten-Oberallgäu dreimal jährlich durchgeführt werden. Bei Fehlgeburten sind der Vor- und Zuname und die Wohnungsanschrift der Mutter, sowie das Alter der Leibesfrucht anzugeben. Körper- und Leichenteile (Art. 6 Abs. 3 BestG) sind, wenn sie nicht sonst gemäß Art 6 Abs 3 des BestG schicklich beseitigt werden, dem städtischen Friedhof zur Beisetzung zu übergeben.

§ 7 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 des BestG kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. entgegen § 1 einen Sterbefall nicht rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Kempten (Allgäu) meldet,
  2. 2. den Vorschriften des § 4 über die Einsargung der Leiche, der Sargkennzeichnung und der Verbringung in ein Leichenhaus zuwiderhandelt,
  3. 3. unter Verstoß gegen § 5 Leichen nach auswärts überführt.

§ 8 – Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

42. 42. ErgLfg. ErgLfg. 2013 2013

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1. Gewünschte Grabart in Kempten (Allgäu) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kempten (Allgäu)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur Urnenwand Burghalde; städt. Friedhöfe nur 2er-Wahlgrab (750 €)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 180 € (Urne) bzw. 918 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenbestattung Urnennische: 80 €, anonym: 25 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kempten (Allgäu) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kleiner Verabschiedungsraum Zentralfriedhof: 148 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 87xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kempten (Allgäu):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €