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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
Friedhofsgebührensatzung vom 27.06.2025
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Gemeinde pfronten

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Paragraph 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt a) für ein Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit • bei einem Grab für Personen über 6 Jahre 220 € • bei einem Grab für Personen bis zum vollendeten 6 Lebensjahr 110 € b) für Familiengräber • bei einem einstelligen Grab 480 € • bei einem zweistellige Grab 920 € • bei einem dreistelligen Grab 1.360 € • bei einem vierstelligen Grab 1.800 € c) bei Urnengräbern 300 € d) beim Urnengemeinschaftsgrab (anonym) 300 € e) beim Urnenfeld mit Lebensbaum (halbanonym) 940 € f) beim Urnenfeld mit Grabstein (halbanonym) 940 € g) bei den Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle • beim einfachen Urnenplatz 2.330 € • beim zweifachen Urnenplatz 4.660 € (2) Bei einer Beisetzung im Sternenkindergrab werden keine Grabnutzungsgebühren erhoben. (3) Die Grabnutzungsrechte für Familiengräber, Urnengräber und die Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle können beliebig oft verlängert werden. Die Grabnutzungsrechte an den halbanonymen Urnenfeldern können einmalig verlängert werden. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Abs. 1 mit Ausnahme der Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle Die Verlängerung ist wie folgt möglich: a) Bei Familiengräbern 20 Jahre; auf Antrag auf 10 Jahre, bei einer Verlängerung um 10 Jahre halbiert sich die Gebühr. b) Bei Urnengräbern 10 Jahre. c) Bei den halbanonymen Urnenfeldern 10 Jahre. d) Bei den Urnengrabfächern in der Friedhofskapelle 10 Jahre, die Gebühren beim einfachen Urnenplatz belaufen sich in diesem Fall auf 1.500 €, bei einem zweifachen Urnenplatz auf 3.000 €. (4) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Paragraph 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle (Aufbahrung eines Sarges bzw. Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung, Trauerfeierlichkeiten) beträgt 130 €
Friedhofsgebührensatzung vom 27.06.2025
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Gemeinde pfronten
(2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt a) bei einer Sargbeisetzung 500 € b) bei einer Urnenbeisetzung im Familiengrab, Urnengrab, Urnengemeinschaftsgrab und in einem halbanonymen Urnenfeld 110 € (3) Die Gebühr für das Beisetzen der Urne in den Grabfächern der Friedhofskapelle beträgt 20 € (4) Die Gebühr für den Transport des Sarges oder der Urne auf dem Friedhof einschließlich Sargträger beträgt 40 € (5) Die Gebühr beträgt bei a) der Ausgrabung einer Leiche 900 € b) der Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist 700 €
§ 6 Paragraph 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Grundgebühr für die Bearbeitung des Bestattungsauftrages beträgt 150 €. Bei einer Überführung nach auswärts beläuft sich die Grundgebühr auf 50 €. (2) Die Gebühr für das Abräumen des Grabes und die Abfallcontainerbenutzung belaufen sich bei einem Familiengrab auf 170 € und bei einem Urnengrab auf 100 €. (3) Für die Ausstellung der Graburkunde wird eine Gebühr von 30 € festgesetzt.
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 23.11.2021 in Fassung der ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 21.05.2015 und der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 01.12.2021 außer Kraft.
Gemeinde Pfronten Pfronten, den 27.06.2025
Alfons Haf
Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung vom 27.06.2025
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Paragraph 01
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
Paragraph 02
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
Friedhofsgebührensatzung vom 27.06.2025
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Gemeinde pfronten

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt a) für ein Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit • bei einem Grab für Personen über 6 Jahre 220 € • bei einem Grab für Personen bis zum vollendeten 6 Lebensjahr 110 € b) für Familiengräber • bei einem einstelligen Grab 480 € • bei einem zweistellige Grab 920 € • bei einem dreistelligen Grab 1.360 € • bei einem vierstelligen Grab 1.800 € c) bei Urnengräbern 300 € d) beim Urnengemeinschaftsgrab (anonym) 300 € e) beim Urnenfeld mit Lebensbaum (halbanonym) 940 € f) beim Urnenfeld mit Grabstein (halbanonym) 940 € g) bei den Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle • beim einfachen Urnenplatz 2.330 € • beim zweifachen Urnenplatz 4.660 € (2) Bei einer Beisetzung im Sternenkindergrab werden keine Grabnutzungsgebühren erhoben. (3) Die Grabnutzungsrechte für Familiengräber, Urnengräber und die Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle können beliebig oft verlängert werden. Die Grabnutzungsrechte an den halbanonymen Urnenfeldern können einmalig verlängert werden. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Abs. 1 mit Ausnahme der Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle Die Verlängerung ist wie folgt möglich: a) Bei Familiengräbern 20 Jahre; auf Antrag auf 10 Jahre, bei einer Verlängerung um 10 Jahre halbiert sich die Gebühr. b) Bei Urnengräbern 10 Jahre. c) Bei den halbanonymen Urnenfeldern 10 Jahre. d) Bei den Urnengrabfächern in der Friedhofskapelle 10 Jahre, die Gebühren beim einfachen Urnenplatz belaufen sich in diesem Fall auf 1.500 €, bei einem zweifachen Urnenplatz auf 3.000 €. (4) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
Paragraph 05
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle (Aufbahrung eines Sarges bzw. Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung, Trauerfeierlichkeiten) beträgt 130 €
Friedhofsgebührensatzung vom 27.06.2025
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Gemeinde pfronten
(2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt a) bei einer Sargbeisetzung 500 € b) bei einer Urnenbeisetzung im Familiengrab, Urnengrab, Urnengemeinschaftsgrab und in einem halbanonymen Urnenfeld 110 € (3) Die Gebühr für das Beisetzen der Urne in den Grabfächern der Friedhofskapelle beträgt 20 € (4) Die Gebühr für den Transport des Sarges oder der Urne auf dem Friedhof einschließlich Sargträger beträgt 40 € (5) Die Gebühr beträgt bei a) der Ausgrabung einer Leiche 900 € b) der Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist 700 €
Paragraph 06
Sonstige Gebühren
(1) Die Grundgebühr für die Bearbeitung des Bestattungsauftrages beträgt 150 €. Bei einer Überführung nach auswärts beläuft sich die Grundgebühr auf 50 €. (2) Die Gebühr für das Abräumen des Grabes und die Abfallcontainerbenutzung belaufen sich bei einem Familiengrab auf 170 € und bei einem Urnengrab auf 100 €. (3) Für die Ausstellung der Graburkunde wird eine Gebühr von 30 € festgesetzt.
Paragraph 07
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 23.11.2021 in Fassung der ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 21.05.2015 und der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 01.12.2021 außer Kraft.
Gemeinde Pfronten Pfronten, den 27.06.2025
Alfons Haf
Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung vom 27.06.2025
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
39 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den gemeindlichen und kirchlichen Friedhof in der Gemeinde Pfronten.
§ 2 Bestattungsanstalt
(1) Der Friedhof der Gemeinde Pfronten ist teilweise im Besitz der katholischen Pfarrkirchenstiftung Pfronten und der Gemeinde Pfronten. Laut Vertrag vom 20. März 1974 wurde der kircheneigene Teil des Friedhofes in gemeindliche Verwaltung übernommen, so dass der gesamte Friedhof nunmehr von der Gemeinde Pfronten verwaltet wird. Die Einrichtungen des Friedhofes sind Eigentum der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde Pfronten betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles die gemeindliche Bestattungsanstalt als öffentliche Einrichtung.
Zur Bestattungsanstalt gehören:
- der Friedhof in Pfronten-Berg a) der gemeindliche Friedhof im Eigentum der Gemeinde Pfronten auf der Fl.Nr. 2774, Gemarkung Bergpfronten; b) der kirchliche Friedhof im Eigentum der katholischen Pfarrkirchenstiftung Pfronten auf den Fl.Nrn. 2765, 2766, 2767, 2768, 2768/2, 2772/2 und 2773; Gemarkung Bergpfronten;
- das Leichenhaus mit Aussegnungshalle und Sektionsraum am kirchlichen Friedhof auf der Fl.Nr. 2374, Gemarkung Bergpfronten;
- das in der Bestattungsanstalt tätige Personal.
(3) Betrieb, Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde Pfronten (Bestattungsamt).
Friedhofssatzung vom 23.11.2012
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§ 3 Kreis der Berechtigten
(1) Der Friedhof dient der Beerdigung aller Verstorbenen, a) die bei Eintritt des Todes ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Pfronten hatten oder b) für die ein Nutzungsrecht an einem Grab nachgewiesen werden kann oder c) die ihren früheren Wohnsitz in der Gemeinde Pfronten und ihren danach folgenden Wohnsitz im Altersheim einer anderen Gemeinde hatten.
(2) Der gemeindliche Friedhof dient ferner auch zur Bestattung von im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist. Außerdem werden auch Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte Körperteile beerdigt.
(3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
(4) Auf Antrag kann die Gemeinde Pfronten Verstorbene, für die ein Grabnutzungsrecht in einer anderen Gemeinde besteht und die deshalb nach auswärts überführt werden sollen, vom Benutzungszwang befreien.
§ 4 Entwidmung
(1) Die Gemeinde Pfronten kann den Friedhof ganz oder zum Teil seiner Bestimmung entziehen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Dasselbe gilt für einzelne Gräber.
(2) Mit der Entwidmung erlöschen an den betreffenden Gräbern alle Nutzungsrechte ohne Entschädigung. Die Gemeinde Pfronten hat jedoch für die restliche Dauer des ursprünglichen Nutzungsrechtes ein Ersatzgrab zur Verfügung zu stellen, an dem sich die bisherigen Nutzungsrechte fortsetzen. Nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten werden auf Kosten der Gemeinde die in dem entwidmeten Grab ruhenden Leichen in die Ersatzgräber umgebettet und die Grabmale und sonstigen Grabanlagen verlegt.
§ 5 Benutzungszwang im Friedhofsbereich
(1) Folgende Leistungen der Bestattungsanstalt im Friedhofsbereich sind für alle in Pfronten und auswärts Verstorbenen, die in Pfronten bestattet werden sollen, in Anspruch zu nehmen: a) die Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus, b) die Aufbewahrung der Urnen im Leichenhaus, c) bei Erdbestattungen und Beisetzung von Urnen die Durchführung der Bestattung, wozu insbesondere das Öffnen und Schließen der Gräber gehört, d) Abräumen der Gräber nach Beendigung der Nutzungszeit.
(2) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Buchst. a).
(3) Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.
Friedhofssatzung vom 23.11.2012
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Abschnitt II
Ordnungsvorschriften
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Im Friedhof ist insbesondere verboten: a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Gräber und Grabeinfassungen zu betreten, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen, Rollstühle sowie die bei der Bestattung und dem sonstigen Friedhofsbetrieb erforderlichen Fahrzeuge ausgenommen) zu befahren. c) Fahrzeuge aller Art (Kinderwagen, Rollstühle sowie bei der Bestattung und dem sonstigen Friedhofsbetrieb erforderlichen Fahrzeuge ausgenommen) im Friedhof abzustellen. d) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) unpassende Gefäße, wie Konservendosen, Flaschen und ähnliche Gegenstände auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen oder hinter den Gräbern abzustellen. h) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen j) das Beschädigen, Beschmutzen oder Beschreiben von Grabdenkmälern oder Umfassungsmauern, k) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, l) Druckschriften zu verteilen.
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Sie kann ferner an weiteren Tagen das Arbeiten auf dem Friedhof verbieten.
(5) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Gemeinde anzumelden, sie bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
Friedhofssatzung vom 23.11.2012
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§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Erlaubnis ist beim Bestattungsamt schriftlich zu beantragen.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid; sie wird höchstens für die Dauer von 5 Jahren erteilt.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. i dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist vorher bei der Gemeinde anzumelden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum ablagern.
(7) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge, gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß hinaus nicht beansprucht werden. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann das Einfahren von Fahrzeugen untersagt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung oder Anordnungen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Erlaubnis zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeindeverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern abgewickelt werden.
Friedhofssatzung vom 23.11.2012
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Abschnitt III
Beerdigungsvorschriften
§ 8 Anmeldung der Bestattung, Verpflichtete
(1) Für die Durchführung der Leichenschau, für die Einsargung, für die Überführung zum Leichenhaus und die Bestattung haben die in § 1 der Bestattungsverordnung genannten Personen zu sorgen.
(2) Bestattungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes vom Bestattungspflichtigen bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Beerdigung in einem vorher erworbenen Grab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 9 Leichenhaus, Benutzungszwang
(1) Die Gemeinde Pfronten unterhält ein Leichenhaus am gemeindlichen Friedhof in Pfronten-Berg.
(2) Die Leichen und Aschenreste aller im Gemeindegebiet Verstorbenen sind nach der Einsargung unverzüglich in das zuständige Leichenhaus zu verbringen. Sie werden hier bis zur Beerdigung oder Verbringung nach auswärts aufbewahrt.
Totgeburten sind in einem gut verschlossenen Sarg durch die Angehörigen in das Leichenhaus zu verbringen.
(3) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach der Ankunft im Gemeindegebiet in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen, sofern nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(4) Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Aufbahrung kirchlicher Würdenträger in Kirchen, bei Aufbahrung verdienter Persönlichkeiten in anderen Räumen, bei im Krankenhaus St. Vinzenz in Pfronten Verstorbenen, die unverzüglich nach der Einsargung in das Leichenhaus einer benachbarten Gemeinde überführt werden.
§ 10 Aufbahrung
(1) Die Aufbahrung (im offenen oder geschlossenen Sarg) richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen bzw. nach der Entscheidung der Angehörigen. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Eine Leiche darf nicht im offenen Sarg ausgestellt werden, wenn der Tod infolge einer übertragbaren Erkrankung eingetreten ist.
Das gleiche gilt, wenn
a) nach dem Gutachten des Leichenschauers eine Ausstellung der Leiche nicht tunlich ist oder b) das Aussehen der Leiche oder Pietätsgründe die Ausstellung der Leiche verbieten.
Friedhofssatzung vom 23.11.2012
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§ 11 Zutritt zum Leichenhaus
Die Angehörigen des Verstorbenen haben Zutritt zum Leichenhaus und zum Sarg, falls dem nicht die Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit entgegensteht. Kinder bis zu 14 Jahren dürfen nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder mit dessen Zustimmung in Begleitung eines sonstigen Erwachsenen zugelassen werden.
§ 12 Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeindeverwaltung (Bestattungsamt) im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Pfarramt fest. Leichen, für welche nicht binnen zwei Werktagen nach Eintritt des Todes vom Bestattungspflichtigen die notwendigen Aufträge zur Beerdigung bzw. Überführung nach auswärts erteilt werden, können auf deren Kosten von Amts wegen beerdigt werden.
(2) Eine halbe Stunde vor der festgesetzten Bestattungszeit wird der Sarg im Aufbahrungsraum durch die Leichenträger bzw. den Friedhofswärter geschlossen. Die Trauerfeier findet in der Regel am offenen Grabe statt.
Abschnitt IV
Ruhezeiten
§ 13 Ruhezeit
Es werden folgende Ruhezeiten festgesetzt:
| a) für Totgeburten und Kinder bis einschl. 6 Jahre | 15 Jahre |
|---|---|
| b) für Personen über 6 Jahre | 20 Jahre |
| c) für Aschenreste feuerbestatteter Leichen | 10 Jahre. |
Bei Bestattungen von Leichen in massiven Eichesärgen wird die Ruhezeit auf 30 Jahre festgesetzt.
Abschnitt V
Gräber
§ 14 Allgemeines
(1) Der Friedhof besteht aus Grabfeldern, die mit Abteilungen und Reihen bezeichnet werden. Innerhalb der einzelnen Grabfelder werden die Gräber fortlaufend nummeriert. Der Gräberplan ist Bestandteil der Satzung.
Friedhofssatzung vom 23.11.2012
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(2) Die Tiefe der Grabstätten ist so zu bemessen, dass die Sargoberkante mindestens 90 cm unter der Erdoberfläche liegt. Urnen werden ebenfls in Erdgräbern beigesetzt bei einer Mindesttiefe von 80 cm ab Oberkante des Aschenbehalters. Der Mindestabstand zwischen zwei Särgen beträgt 30 cm. (3) An den Grabstätten können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Grabnutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt. (5) Das Nutzungsrecht wird nur einer Person, dem Nutzungsberechtigten, verliehen. (6) Nutzungsrechte an Gräbern können jeweils nur bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Der vorherige Erwerb von Nutzungsrechten sowie der Grabtausch sind ausgeschlossen. (7) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (8) Nach Ablauf der Nutzungszeit gehen vorhandene Fundamente entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofseigentümer (§ 2 Abs. 2) über.
§ 15 Art der Gräber
(1) Die Gräber werden eingeteilt in
a) Reihengräber b) Familiengräber c) Urnengräber d) Urnengemeinschaftsgrab (anonym)
(2) Für die oberirdischen Teile der Gräber (Grabbeete oder Grabhügel, jeweils einschließlich etwaiger Grabmale und Grabeinfassungen) gelten die im Gräberplan (§ 14 Abs. 1) festgesetzten Abmessungen.
A) Reihengräber
§ 16 B) Familiengräber
(1) Reihengräber werden nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. An ihren kann kein Nutzungsrechtähnlich dem Recht an Familiengräbern erworben werden. Ein Reihengrab kann nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden. (2) Innerhalb eines Grabfeldes für Reihengräber wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. In einem Reihengrab darf nur ein Verstorbener beerdigt werden. (3) Über die Wiederbelegung der Reihengräber nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet das Bestattungsamt.
Friedhofssatzung vom 23.11.2012
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(4) Es werden eingerichtet: a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b) Reihengräber für Personen über 6 Jahren
(5) Die Gräber haben folgende Maße: a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Länge und Breite richtet sich nach der Größe des Sarges, der Abstand zum nächsten Grab beträgt 0,40 m. b) Reihengräber für Personen über 6 Jahre Länge 2,20 m, Breite 0,80 m – der Abstand zum nächsten Grab beträgt 0,60 m.
B) Familiengräber
§ 17 Paragraph 17
(1) Es werden eingeteilt: a) im kirchlichen Friedhof Familiengräber am Hauptweg und an Nebenwegen und zwar • einstellige Grabstätten • zweistellige Grabstätten • dreistellige Grabstätten • vierstellige Grabstätten b) im gemeindlichen Friedhof Familiengräber in den Grabfeldern 14 – 18 in der vorderen und hinteren Reihe und zwar • einstellige Grabstätten • zweistellige Grabstätten
Für ein Familiengrab kann nur noch ein Nutzungsrecht für bis zu zwei Grabstellen neu erworben werden. Das Nutzungsrecht an bestehenden drei- und vierstelligen Grabstätten kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Gräberplan maßgebend.
(2) Die Nutzungszeit wird auf 20 Jahre festgesetzt.
(3) Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tage des Grabkaufes.
§ 18 Paragraph 18
(1) Die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und auch die Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister und die Ehegatten der Genannten) darin bestatten zu lassen, soweit sie zur Gemeinde Pfronten einen örtlichen Bezug haben, d. h. soweit sie in der Gemeinde ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Andere Personen dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Gemeinde beigesetzt werden.
Friedhofssatzung vom 23.11.2012
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§ 19 Paragraph 19
(1) Vor bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit (17 Abs. 2) kann das Nutzungsrecht an einem Familiengrab auf Antrag nach Zahlung der Aufstiftungsgebühr, deren Höhe sich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Sätzen richtet, um die in § 17 Abs. 2 genannten Zeiten verlängert bzw. wiedererworben werden, sofern nicht Gründe des öffentlichen Wohls oder Bestimmungen dieser Satzung einer Verlängerung oder einem Wiedererwerb entgegenstehen. Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab kann nur beantragen, wer zur Gemeinde Pfronten in örtlichem Bezug steht, d. h. wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmen können zugelassen werden.
(2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine einmonatige Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Friedhof hingewiesen.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat für rechtzeitige Aufstiftung zu sorgen. Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit abgelaufen, wird über die Grabstätte anderweitig verfügt.
(4) Die Nutzungszeit wird von Amtswegen bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, wenn die Ruhezeit (§ 13) das Benutzungsrecht an der Grabstätte übersteigt.
§ 20 Paragraph 20
(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Darüber hinaus ist die Übertragung auf solche Personen möglich, denen der Nutzungsberechtigte das Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an seinem Haus bzw. seiner Haus- und Hofstätte überträgt. Das gilt auch für die Verfügung von Todes wegen. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall des Todes keine Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen in der aufgeführten Reihenfolge über. Das Nutzungsrecht an einem Familiengrab kann, auch bei Erwerb durch Erbgang, nur einer Person zustehen. Der ältere Erbe geht dem jüngeren vor.
(2) Wer als Angehöriger das Nutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Gemeindeerwaltung unter Nachweis des Überganges der Berechtigung und Vorlage der seinerzeitigen Graburkunde zu beantragen. Die Umschreibung wird in der Graburkunde eingetragen.
(3) Der Übergang des Nutzungsrechtes im Wege der Rechtsnachfolge hat keine Änderung des Kreises der Personen, die in der Grabstätte bestattet werden können (§ 18 Abs. 2), zur Folge.
(4) Das Recht an der Grabstätte erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit.
(5) § 18 Abs. 2 bleibt unberührt mit der Folge, dass im Falle der Verlängerung oder des Wiedererwerbs (Neuaufstiftung) sich der Kreis der Personen, die in der Grabstätte bestattet werden können, nach dem nunmehrigen Nutzungsberechtigten richtet.
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§ 21 C) Urnengräber
(1) Die Größe eines Familiengrabes richtet sich nach den vorhandenen Grabstellen (§ 17 Abs. 1).
(2) Die Familiengräber haben folgende Maße:
| Art des Grabes | Länge | Breite | Abstände | |
|---|---|---|---|---|
| zum nächsten Grab | zur nächsten Reihe | |||
| einstelliges Grab: | 1,60 m | 1,00 m | 0,40 m | 1,10 m |
| zweistelliges Grab: | 1,60 m | 1,60 m | 0,40 m | 1,10 m |
| Urnengrab: | 1,10 m | 0,80 m |
(3) Als Zwischenraum für die Anpflanzung von Hecken ist eine Breite von 0,80 m vorgesehen.
C) Urnengräber
§ 22 Paragraph 22
(1) Die Aschenreste feuerbestatteter Personen werden beigesetzt a) in Urnengräbern, b) im Urnengemeinschaftsgrab (anonym) b) in Familiengräbern. In solchen Gräbern können je Grabstelle bis zu vier Urnen bestattet werden, ohne Rücksicht darauf, ob dort bereits eine Leiche bestattet wurde oder nicht.
(2) Die Nutzungszeit an Urnengräbern und für das Urnengemeinschaftsgrab (anonym) wird auf 10 Jahre festgesetzt.
(3) In einer Urnengrabstätte können bis zu vier Aschenbehälter in einer Tiefe von mindestens 0,80 m beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung von Aschenresten ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist die vorgeschriebene Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.
(5) Mit dem Ablauf der Nutzungszeit für Urnenplätze endet auch das Nutzungsrecht. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeit (§ 22 Abs. 2) bzw. auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht gestellt, werden die beigesetzten Aschenbehälter entfernt. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. Der Nutzungsberechtigte ist drei Monate vorher schriftlich zu benachrichtigen.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Familiengräber sinngemäß.
§ 23 Tieferlegung
Soweit in einem Familiengrab während der Dauer der Ruhezeit (§ 13) eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei der Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 14 Abs. 2) noch eingehalten werden kann. Dabei ist zwischen zwei Särgen nach oben bzw. nach unten ein Abstand von 30 cm einzuhalten.
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§ 24 Leichenausgrabung
(1) Leichen, die bestattet worden sind, dürfen nur ausgegraben werden, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt und das Landratsamt Ostallgäu die schriftliche Erlaubnis dazu erteilt oder ein Gericht die entsprechende Anordnung getroffen hat. Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung oder Überführung werden nur zwischen dem 1. Oktober und dem 1. April vorgenommen. Die besonderen Auflagen der Erlaubnis bzw. der Anordnung und die Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Gesundheit sind zu beachten.
(2) Bei Ausgrabungen muss der Friedhof geschlossen sein; unbeteiligte Zuschauer sind fernzuhalten.
Abschnitt VI
Gestaltung der Gräber
§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jedes Grab ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 26 Wahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften und Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen nach Maßgabe des im Bestattungsamt aufliegenden Gräberplanes zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht spätestens am Tage nach Eintritt des Todes bzw. der Überführung Gebrauch gemacht, bestimmt die Gemeinde den Grabplatz.
Abschnitt VII
Grabmale
§ 27 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie unterliegen aber den allgemeinen Anforderungen des § 25.
(2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind im Gräberplan besonders gekennzeichnet.
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§ 28 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften
(1) Alle nicht in § 27 Abs. 2 aufgeführten Grabfelder unterliegen den Gestaltungsvorschriften.
(2) Die Grabmale in diesen Abteilungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung, insbesondere den benachbarten Gräbern, angepasst sein. Auf den Gräbern für Erdbestattungen sind nach näherer Bestimmung des im Bestattungsamt aufliegenden Gräberplanes auch liegende Grabmale zugelassen. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf das Grab gelegt werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die Seitenflächen der Grabmale sind ebenso zu behandeln wie die Vorderflächen; die Rückseite ist bei allseitig sichtbaren Grabmalen gleichwertig zu bearbeiten.
(3) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
(4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(5) Grabmale, die aus verschiedenen Teilen bestehen, müssen zur Vermeidung störender Wirkungen grundsätzlich aus einheitlichem Material beschaffen sein. Für jede Grabstätte wird nur ein Denkmal zugelassen. Reicht die vorhandene Schriftfläche auf dem Grabdenkmal nicht aus, können liegende Schrifttafeln zugelassen werden, die den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen müssen.
§ 29 Größe der Grabmale in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Gräbern für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:
A) stehende Grabmale aus Stein
a) auf Reihengräbern: Höhe nicht über 1,20 m, Breite nicht über 0,75 m, b) auf einstelligen Familiengräbern: Höhe nicht über 1,20 m, Breite nicht über 0,75m, c) auf zweistelligen Familiengräbern Höhe nicht über 1,30 m, Breite nicht über 1,20 m, d) auf Familiengräbern in besonderer Lage bis zu den von der Gemeinde nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
Stehende Grabmale müssen in den Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften bei einer Höhe bis 1,00 m mindestens 15 cm und bei größerer Höhe mindestens 20 cm stark sein. Die Stärke (Tiefe) darf ein Viertel der Höhe nicht übersteigen.
B) Grabmale aus Metall
Höhe nicht über 2,00 m. Bemalung ist nur bei Eisen zugelassen, und zwar nur in den Farben schwarz, bronze, gold.
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C) Grabmale aus Holz
(1) Höhe nicht über 2,00 m. Herstellung aus Massivholz und Anstrich nur farblos. Schutzdächer müssen in ihren Proportionen unauffällig wirken; Breite nicht über 20 cm. Die Höhe wird von der Erdoberfläche an gemessen.
(2) Auf Urnengräbern sind quadratisch liegende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 0,36 m² und stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 0,50 m² zulässig. Liegende Grabmale müssen mindestens 10 cm und stehende Grabmale mindestens 20 cm stark sein.
§ 30 Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Die Werkstoffe, ihre Farbe, die Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sind anzugeben.
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage den Vorschriften dieser Satzung widerspricht oder nach Art, Größe, Werkstoff oder Beschriftung der Würde und Eigenart des Friedhofes nicht entspricht.
(4) Wird ein Grabmal, eine Grabeinfassung oder eine sonstige bauliche Anlage ohne Genehmigung errichtet, so kann die Gemeinde einen entsprechenden Antrag verlangen. Das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige bauliche Anlage kann auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden, wenn der Antrag trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht gestellt wird oder eine nachträgliche Genehmigung aufgrund der Satzungsbestimmungen nicht möglich ist.
(5) Der Beginn von Arbeiten an Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Bestattungsamt vorher anzuzeigen. Dies gilt nicht für das Beschriften von Grabmalen.
(6) Herstellerfirmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
(7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden, haften für jede durch die Errichtung der Grabmale und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§ 31 Standsicherheit
(1) Die Grabmale und sonstigen Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
(2) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmalen feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen
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oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle einer drohenden Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
(3) Die in § 30 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung (Bestattungsamt) entfern werden. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen (Pflanzen) zu entfernen. Vor der Entfernung ist die Gemeinde zu verständigen. Sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Gemeinde. Sofern Gräber von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und)dürfen nicht ohne Genehmigung entfern oder abgeändert werden.
Abschnitt VIII
Herrichten und Pflege der Gräber
§ 32 Bepflanzung
(1) Die Gräber sind spätestens 2 Monate nach der Beisetzung bzw. nach dem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer ordnungsgemäß instand zu halten. (2) Geschieht dies trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung nicht, so konnen die Gräber durch die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten hergerichtet und nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und eingesät werden. (3) Die Grabbeete)dürfen nicht hoher als 15 cm sein. Zur Bepflanzung sind nur solche Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen abzulagern.
§ 33 Grabeinfassungen
Die Grabeinfassungen müssen aus Naturstein oder Kunststein von 8 bis 10 cm Breite hergestellt sein.
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§ 34 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gräber müssen eine Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Das Abdecken der Gräber, insbesondere mit Platten ist verboten.
(2) Im Gräberplan kann eine nähere Regelung über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Gräber getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
Abschnitt IX
Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
(1) Soweit Nutzungsrechte bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Abschluss privatrechtlicher Verträge mit der Kath. Kirchenstiftung erworben wurden, bleiben diese bis zum Ablauf ihrer Dauer bestehen.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 36 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 37 Ersatzvornahme
Auch in den Fällen, in denen die Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Gemeinde die Maßnahme, die ein säumiger Verpflichteter nach Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb angemessener Frist nicht ausgeführt hat, auf Kosten des Verpflichteten vornehmen. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Anordnungen des Friedhofpersonals nach § 6 Abs. 1 nicht befolgt oder sich im Friedhof nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält,
- den Verboten des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Abs. 1 und 5 gewerbliche Tätigkeiten ohne vorherige Erlaubnis der Gemeinde oder außerhalb der festgesetzten Zeiten ausführt.
- als Gewerbetreibender den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 zuwiderhandelt,
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- als Anzeigepflichtiger entgegen § 8 dem gemeindlichen Bestattungsamt einen Sterbefall nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
- dem in den §§ 5 und 9 angeordneten Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 25 nicht beachtet,
- die allgemeinen Anforderungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 für Grabmale in Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften nicht beachtet.
- die Gestaltungsvorschriften des § 28 für Grabmale in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
- die Vorschriften des § 29 über die Größe der Grabmale nicht beachtet,
- Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis nach § 30 errichtet oder verändert,
- entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 die Grabmale und sonstigen Grabeinrichtungen nicht dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- bei der Aufstellung von Grabmalen oder sonstigen Grabeinrichtungen die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 über Fundamentierung, Befestigung sowie Verkehrssicherheit nicht beachtet,
- trotz Aufforderung Mängel in der Standsicherheit nicht gem. § 31 innerhalb der gesetzten Frist beseitigt,
- entgegen § 31 Abs. 3 Grabmale und sonstige Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gemeinde vom Grab entfernt,
- entgegen § 31 Abs. 4 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinfassungen nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht entfernt,
- entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gräber nicht herrichtet oder instandhält,
- entgegen § 32 Abs. 1 und 2 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde das Grab oder den Grabschmuck nicht innerhalb der jeweils festgesetzten Frist in Ordnung bringt,
- entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 die Grabbeete höher als 15 cm anlegt,
- entgegen § 32 Abs. 3 Satz 2 Gräber mit Pflanzen bepflanzt, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen,
- entgegen § 32 Abs. 3 Satz 3 verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Gräbern entfernt und an den vorgesehenen Abraumplätzen ablagert,
- die Gestaltungsvorschriften des § 34 für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften nicht beachtet.
§ 39 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Pfronten (Friedhofssatzung) vom 07. Februar 2000 in der Fassung vom 03. Dezember 2009 außer Kraft.
Pfronten, den 23.11.2012
GEMEINDE PFRONTEN
Zeislmeier
Erster Bürgermeister

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Paragraph 01
Diese Satzung gilt für den gemeindlichen und kirchlichen Friedhof in der Gemeinde Pfronten.
Paragraph 02
(1) Der Friedhof der Gemeinde Pfronten ist teilweise im Besitz der katholischen Pfarrkirchenstiftung Pfronten und der Gemeinde Pfronten. Laut Vertrag vom 20. März 1974 wurde der kircheneigene Teil des Friedhofes in gemeindliche Verwaltung übernommen, so dass der gesamte Friedhof nunmehr von der Gemeinde Pfronten verwaltet wird. Die Einrichtungen des Friedhofes sind Eigentum der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde Pfronten betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles die gemeindliche Bestattungsanstalt als öffentliche Einrichtung.
Zur Bestattungsanstalt gehören:
- der Friedhof in Pfronten-Berg a) der gemeindliche Friedhof im Eigentum der Gemeinde Pfronten auf der Fl.Nr. 2774, Gemarkung Bergpfronten; b) der kirchliche Friedhof im Eigentum der katholischen Pfarrkirchenstiftung Pfronten auf den Fl.Nrn. 2765, 2766, 2767, 2768, 2768/2, 2772/2 und 2773; Gemarkung Bergpfronten;
- das Leichenhaus mit Aussegnungshalle und Sektionsraum am kirchlichen Friedhof auf der Fl.Nr. 2374, Gemarkung Bergpfronten;
- das in der Bestattungsanstalt tätige Personal.
(3) Betrieb, Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde Pfronten (Bestattungsamt).
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Paragraph 03
(1) Der Friedhof dient der Beerdigung aller Verstorbenen, a) die bei Eintritt des Todes ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Pfronten hatten oder b) für die ein Nutzungsrecht an einem Grab nachgewiesen werden kann oder c) die ihren früheren Wohnsitz in der Gemeinde Pfronten und ihren danach folgenden Wohnsitz im Altersheim einer anderen Gemeinde hatten.
(2) Der gemeindliche Friedhof dient ferner auch zur Bestattung von im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist. Außerdem werden auch Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte Körperteile beerdigt.
(3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
(4) Auf Antrag kann die Gemeinde Pfronten Verstorbene, für die ein Grabnutzungsrecht in einer anderen Gemeinde besteht und die deshalb nach auswärts überführt werden sollen, vom Benutzungszwang befreien.
Paragraph 04
(1) Die Gemeinde Pfronten kann den Friedhof ganz oder zum Teil seiner Bestimmung entziehen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Dasselbe gilt für einzelne Gräber.
(2) Mit der Entwidmung erlöschen an den betreffenden Gräbern alle Nutzungsrechte ohne Entschädigung. Die Gemeinde Pfronten hat jedoch für die restliche Dauer des ursprünglichen Nutzungsrechtes ein Ersatzgrab zur Verfügung zu stellen, an dem sich die bisherigen Nutzungsrechte fortsetzen. Nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten werden auf Kosten der Gemeinde die in dem entwidmeten Grab ruhenden Leichen in die Ersatzgräber umgebettet und die Grabmale und sonstigen Grabanlagen verlegt.
Paragraph 05
(1) Folgende Leistungen der Bestattungsanstalt im Friedhofsbereich sind für alle in Pfronten und auswärts Verstorbenen, die in Pfronten bestattet werden sollen, in Anspruch zu nehmen: a) die Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus, b) die Aufbewahrung der Urnen im Leichenhaus, c) bei Erdbestattungen und Beisetzung von Urnen die Durchführung der Bestattung, wozu insbesondere das Öffnen und Schließen der Gräber gehört, d) Abräumen der Gräber nach Beendigung der Nutzungszeit.
(2) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Buchst. a).
(3) Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.
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Abschnitt II
Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Im Friedhof ist insbesondere verboten: a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Gräber und Grabeinfassungen zu betreten, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen, Rollstühle sowie die bei der Bestattung und dem sonstigen Friedhofsbetrieb erforderlichen Fahrzeuge ausgenommen) zu befahren. c) Fahrzeuge aller Art (Kinderwagen, Rollstühle sowie bei der Bestattung und dem sonstigen Friedhofsbetrieb erforderlichen Fahrzeuge ausgenommen) im Friedhof abzustellen. d) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) unpassende Gefäße, wie Konservendosen, Flaschen und ähnliche Gegenstände auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen oder hinter den Gräbern abzustellen. h) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen j) das Beschädigen, Beschmutzen oder Beschreiben von Grabdenkmälern oder Umfassungsmauern, k) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, l) Druckschriften zu verteilen.
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Sie kann ferner an weiteren Tagen das Arbeiten auf dem Friedhof verbieten.
(5) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Gemeinde anzumelden, sie bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
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Paragraph 07
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Erlaubnis ist beim Bestattungsamt schriftlich zu beantragen.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid; sie wird höchstens für die Dauer von 5 Jahren erteilt.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. i dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist vorher bei der Gemeinde anzumelden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum ablagern.
(7) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge, gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß hinaus nicht beansprucht werden. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann das Einfahren von Fahrzeugen untersagt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung oder Anordnungen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Erlaubnis zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeindeverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern abgewickelt werden.
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Abschnitt III
Beerdigungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Für die Durchführung der Leichenschau, für die Einsargung, für die Überführung zum Leichenhaus und die Bestattung haben die in § 1 der Bestattungsverordnung genannten Personen zu sorgen.
(2) Bestattungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes vom Bestattungspflichtigen bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Beerdigung in einem vorher erworbenen Grab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Paragraph 09
(1) Die Gemeinde Pfronten unterhält ein Leichenhaus am gemeindlichen Friedhof in Pfronten-Berg.
(2) Die Leichen und Aschenreste aller im Gemeindegebiet Verstorbenen sind nach der Einsargung unverzüglich in das zuständige Leichenhaus zu verbringen. Sie werden hier bis zur Beerdigung oder Verbringung nach auswärts aufbewahrt.
Totgeburten sind in einem gut verschlossenen Sarg durch die Angehörigen in das Leichenhaus zu verbringen.
(3) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach der Ankunft im Gemeindegebiet in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen, sofern nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(4) Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Aufbahrung kirchlicher Würdenträger in Kirchen, bei Aufbahrung verdienter Persönlichkeiten in anderen Räumen, bei im Krankenhaus St. Vinzenz in Pfronten Verstorbenen, die unverzüglich nach der Einsargung in das Leichenhaus einer benachbarten Gemeinde überführt werden.
Paragraph 10
(1) Die Aufbahrung (im offenen oder geschlossenen Sarg) richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen bzw. nach der Entscheidung der Angehörigen. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Eine Leiche darf nicht im offenen Sarg ausgestellt werden, wenn der Tod infolge einer übertragbaren Erkrankung eingetreten ist.
Das gleiche gilt, wenn
a) nach dem Gutachten des Leichenschauers eine Ausstellung der Leiche nicht tunlich ist oder b) das Aussehen der Leiche oder Pietätsgründe die Ausstellung der Leiche verbieten.
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Paragraph 11
Die Angehörigen des Verstorbenen haben Zutritt zum Leichenhaus und zum Sarg, falls dem nicht die Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit entgegensteht. Kinder bis zu 14 Jahren dürfen nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder mit dessen Zustimmung in Begleitung eines sonstigen Erwachsenen zugelassen werden.
Paragraph 12
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeindeverwaltung (Bestattungsamt) im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Pfarramt fest. Leichen, für welche nicht binnen zwei Werktagen nach Eintritt des Todes vom Bestattungspflichtigen die notwendigen Aufträge zur Beerdigung bzw. Überführung nach auswärts erteilt werden, können auf deren Kosten von Amts wegen beerdigt werden.
(2) Eine halbe Stunde vor der festgesetzten Bestattungszeit wird der Sarg im Aufbahrungsraum durch die Leichenträger bzw. den Friedhofswärter geschlossen. Die Trauerfeier findet in der Regel am offenen Grabe statt.
Abschnitt IV
Ruhezeiten
Paragraph 13
Es werden folgende Ruhezeiten festgesetzt:
| a) für Totgeburten und Kinder bis einschl. 6 Jahre | 15 Jahre |
|---|---|
| b) für Personen über 6 Jahre | 20 Jahre |
| c) für Aschenreste feuerbestatteter Leichen | 10 Jahre. |
Bei Bestattungen von Leichen in massiven Eichesärgen wird die Ruhezeit auf 30 Jahre festgesetzt.
Abschnitt V
Gräber
Paragraph 14
(1) Der Friedhof besteht aus Grabfeldern, die mit Abteilungen und Reihen bezeichnet werden. Innerhalb der einzelnen Grabfelder werden die Gräber fortlaufend nummeriert. Der Gräberplan ist Bestandteil der Satzung.
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(2) Die Tiefe der Grabstätten ist so zu bemessen, dass die Sargoberkante mindestens 90 cm unter der Erdoberfläche liegt. Urnen werden ebenfls in Erdgräbern beigesetzt bei einer Mindesttiefe von 80 cm ab Oberkante des Aschenbehalters. Der Mindestabstand zwischen zwei Särgen beträgt 30 cm. (3) An den Grabstätten können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Grabnutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt. (5) Das Nutzungsrecht wird nur einer Person, dem Nutzungsberechtigten, verliehen. (6) Nutzungsrechte an Gräbern können jeweils nur bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Der vorherige Erwerb von Nutzungsrechten sowie der Grabtausch sind ausgeschlossen. (7) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (8) Nach Ablauf der Nutzungszeit gehen vorhandene Fundamente entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofseigentümer (§ 2 Abs. 2) über.
Paragraph 15
(1) Die Gräber werden eingeteilt in
a) Reihengräber b) Familiengräber c) Urnengräber d) Urnengemeinschaftsgrab (anonym)
(2) Für die oberirdischen Teile der Gräber (Grabbeete oder Grabhügel, jeweils einschließlich etwaiger Grabmale und Grabeinfassungen) gelten die im Gräberplan (§ 14 Abs. 1) festgesetzten Abmessungen.
A) Reihengräber
Paragraph 16
(1) Reihengräber werden nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. An ihren kann kein Nutzungsrechtähnlich dem Recht an Familiengräbern erworben werden. Ein Reihengrab kann nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden. (2) Innerhalb eines Grabfeldes für Reihengräber wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. In einem Reihengrab darf nur ein Verstorbener beerdigt werden. (3) Über die Wiederbelegung der Reihengräber nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet das Bestattungsamt.
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(4) Es werden eingerichtet: a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b) Reihengräber für Personen über 6 Jahren
(5) Die Gräber haben folgende Maße: a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Länge und Breite richtet sich nach der Größe des Sarges, der Abstand zum nächsten Grab beträgt 0,40 m. b) Reihengräber für Personen über 6 Jahre Länge 2,20 m, Breite 0,80 m – der Abstand zum nächsten Grab beträgt 0,60 m.
B) Familiengräber
Paragraph 17
(1) Es werden eingeteilt: a) im kirchlichen Friedhof Familiengräber am Hauptweg und an Nebenwegen und zwar • einstellige Grabstätten • zweistellige Grabstätten • dreistellige Grabstätten • vierstellige Grabstätten b) im gemeindlichen Friedhof Familiengräber in den Grabfeldern 14 – 18 in der vorderen und hinteren Reihe und zwar • einstellige Grabstätten • zweistellige Grabstätten
Für ein Familiengrab kann nur noch ein Nutzungsrecht für bis zu zwei Grabstellen neu erworben werden. Das Nutzungsrecht an bestehenden drei- und vierstelligen Grabstätten kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Gräberplan maßgebend.
(2) Die Nutzungszeit wird auf 20 Jahre festgesetzt.
(3) Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tage des Grabkaufes.
Paragraph 18
(1) Die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und auch die Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister und die Ehegatten der Genannten) darin bestatten zu lassen, soweit sie zur Gemeinde Pfronten einen örtlichen Bezug haben, d. h. soweit sie in der Gemeinde ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Andere Personen dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Gemeinde beigesetzt werden.
Friedhofssatzung vom 23.11.2012
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Paragraph 19
(1) Vor bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit (17 Abs. 2) kann das Nutzungsrecht an einem Familiengrab auf Antrag nach Zahlung der Aufstiftungsgebühr, deren Höhe sich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Sätzen richtet, um die in § 17 Abs. 2 genannten Zeiten verlängert bzw. wiedererworben werden, sofern nicht Gründe des öffentlichen Wohls oder Bestimmungen dieser Satzung einer Verlängerung oder einem Wiedererwerb entgegenstehen. Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab kann nur beantragen, wer zur Gemeinde Pfronten in örtlichem Bezug steht, d. h. wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmen können zugelassen werden.
(2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine einmonatige Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Friedhof hingewiesen.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat für rechtzeitige Aufstiftung zu sorgen. Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit abgelaufen, wird über die Grabstätte anderweitig verfügt.
(4) Die Nutzungszeit wird von Amtswegen bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, wenn die Ruhezeit (§ 13) das Benutzungsrecht an der Grabstätte übersteigt.
Paragraph 20
(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Darüber hinaus ist die Übertragung auf solche Personen möglich, denen der Nutzungsberechtigte das Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an seinem Haus bzw. seiner Haus- und Hofstätte überträgt. Das gilt auch für die Verfügung von Todes wegen. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall des Todes keine Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen in der aufgeführten Reihenfolge über. Das Nutzungsrecht an einem Familiengrab kann, auch bei Erwerb durch Erbgang, nur einer Person zustehen. Der ältere Erbe geht dem jüngeren vor.
(2) Wer als Angehöriger das Nutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Gemeindeerwaltung unter Nachweis des Überganges der Berechtigung und Vorlage der seinerzeitigen Graburkunde zu beantragen. Die Umschreibung wird in der Graburkunde eingetragen.
(3) Der Übergang des Nutzungsrechtes im Wege der Rechtsnachfolge hat keine Änderung des Kreises der Personen, die in der Grabstätte bestattet werden können (§ 18 Abs. 2), zur Folge.
(4) Das Recht an der Grabstätte erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit.
(5) § 18 Abs. 2 bleibt unberührt mit der Folge, dass im Falle der Verlängerung oder des Wiedererwerbs (Neuaufstiftung) sich der Kreis der Personen, die in der Grabstätte bestattet werden können, nach dem nunmehrigen Nutzungsberechtigten richtet.
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Paragraph 21
(1) Die Größe eines Familiengrabes richtet sich nach den vorhandenen Grabstellen (§ 17 Abs. 1).
(2) Die Familiengräber haben folgende Maße:
| Art des Grabes | Länge | Breite | Abstände | |
|---|---|---|---|---|
| zum nächsten Grab | zur nächsten Reihe | |||
| einstelliges Grab: | 1,60 m | 1,00 m | 0,40 m | 1,10 m |
| zweistelliges Grab: | 1,60 m | 1,60 m | 0,40 m | 1,10 m |
| Urnengrab: | 1,10 m | 0,80 m |
(3) Als Zwischenraum für die Anpflanzung von Hecken ist eine Breite von 0,80 m vorgesehen.
C) Urnengräber
Paragraph 22
(1) Die Aschenreste feuerbestatteter Personen werden beigesetzt a) in Urnengräbern, b) im Urnengemeinschaftsgrab (anonym) b) in Familiengräbern. In solchen Gräbern können je Grabstelle bis zu vier Urnen bestattet werden, ohne Rücksicht darauf, ob dort bereits eine Leiche bestattet wurde oder nicht.
(2) Die Nutzungszeit an Urnengräbern und für das Urnengemeinschaftsgrab (anonym) wird auf 10 Jahre festgesetzt.
(3) In einer Urnengrabstätte können bis zu vier Aschenbehälter in einer Tiefe von mindestens 0,80 m beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung von Aschenresten ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist die vorgeschriebene Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.
(5) Mit dem Ablauf der Nutzungszeit für Urnenplätze endet auch das Nutzungsrecht. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeit (§ 22 Abs. 2) bzw. auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht gestellt, werden die beigesetzten Aschenbehälter entfernt. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. Der Nutzungsberechtigte ist drei Monate vorher schriftlich zu benachrichtigen.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Familiengräber sinngemäß.
Paragraph 23
Soweit in einem Familiengrab während der Dauer der Ruhezeit (§ 13) eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei der Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 14 Abs. 2) noch eingehalten werden kann. Dabei ist zwischen zwei Särgen nach oben bzw. nach unten ein Abstand von 30 cm einzuhalten.
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Paragraph 24
(1) Leichen, die bestattet worden sind, dürfen nur ausgegraben werden, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt und das Landratsamt Ostallgäu die schriftliche Erlaubnis dazu erteilt oder ein Gericht die entsprechende Anordnung getroffen hat. Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung oder Überführung werden nur zwischen dem 1. Oktober und dem 1. April vorgenommen. Die besonderen Auflagen der Erlaubnis bzw. der Anordnung und die Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Gesundheit sind zu beachten.
(2) Bei Ausgrabungen muss der Friedhof geschlossen sein; unbeteiligte Zuschauer sind fernzuhalten.
Abschnitt VI
Gestaltung der Gräber
Paragraph 25
Jedes Grab ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Paragraph 26
(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften und Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen nach Maßgabe des im Bestattungsamt aufliegenden Gräberplanes zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht spätestens am Tage nach Eintritt des Todes bzw. der Überführung Gebrauch gemacht, bestimmt die Gemeinde den Grabplatz.
Abschnitt VII
Grabmale
Paragraph 27
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie unterliegen aber den allgemeinen Anforderungen des § 25.
(2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind im Gräberplan besonders gekennzeichnet.
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Paragraph 28
(1) Alle nicht in § 27 Abs. 2 aufgeführten Grabfelder unterliegen den Gestaltungsvorschriften.
(2) Die Grabmale in diesen Abteilungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung, insbesondere den benachbarten Gräbern, angepasst sein. Auf den Gräbern für Erdbestattungen sind nach näherer Bestimmung des im Bestattungsamt aufliegenden Gräberplanes auch liegende Grabmale zugelassen. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf das Grab gelegt werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die Seitenflächen der Grabmale sind ebenso zu behandeln wie die Vorderflächen; die Rückseite ist bei allseitig sichtbaren Grabmalen gleichwertig zu bearbeiten.
(3) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
(4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(5) Grabmale, die aus verschiedenen Teilen bestehen, müssen zur Vermeidung störender Wirkungen grundsätzlich aus einheitlichem Material beschaffen sein. Für jede Grabstätte wird nur ein Denkmal zugelassen. Reicht die vorhandene Schriftfläche auf dem Grabdenkmal nicht aus, können liegende Schrifttafeln zugelassen werden, die den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen müssen.
Paragraph 29
(1) Auf den Gräbern für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:
A) stehende Grabmale aus Stein
a) auf Reihengräbern: Höhe nicht über 1,20 m, Breite nicht über 0,75 m, b) auf einstelligen Familiengräbern: Höhe nicht über 1,20 m, Breite nicht über 0,75m, c) auf zweistelligen Familiengräbern Höhe nicht über 1,30 m, Breite nicht über 1,20 m, d) auf Familiengräbern in besonderer Lage bis zu den von der Gemeinde nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
Stehende Grabmale müssen in den Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften bei einer Höhe bis 1,00 m mindestens 15 cm und bei größerer Höhe mindestens 20 cm stark sein. Die Stärke (Tiefe) darf ein Viertel der Höhe nicht übersteigen.
B) Grabmale aus Metall
Höhe nicht über 2,00 m. Bemalung ist nur bei Eisen zugelassen, und zwar nur in den Farben schwarz, bronze, gold.
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C) Grabmale aus Holz
(1) Höhe nicht über 2,00 m. Herstellung aus Massivholz und Anstrich nur farblos. Schutzdächer müssen in ihren Proportionen unauffällig wirken; Breite nicht über 20 cm. Die Höhe wird von der Erdoberfläche an gemessen.
(2) Auf Urnengräbern sind quadratisch liegende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 0,36 m² und stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 0,50 m² zulässig. Liegende Grabmale müssen mindestens 10 cm und stehende Grabmale mindestens 20 cm stark sein.
Paragraph 30
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Die Werkstoffe, ihre Farbe, die Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sind anzugeben.
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage den Vorschriften dieser Satzung widerspricht oder nach Art, Größe, Werkstoff oder Beschriftung der Würde und Eigenart des Friedhofes nicht entspricht.
(4) Wird ein Grabmal, eine Grabeinfassung oder eine sonstige bauliche Anlage ohne Genehmigung errichtet, so kann die Gemeinde einen entsprechenden Antrag verlangen. Das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige bauliche Anlage kann auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden, wenn der Antrag trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht gestellt wird oder eine nachträgliche Genehmigung aufgrund der Satzungsbestimmungen nicht möglich ist.
(5) Der Beginn von Arbeiten an Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Bestattungsamt vorher anzuzeigen. Dies gilt nicht für das Beschriften von Grabmalen.
(6) Herstellerfirmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
(7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden, haften für jede durch die Errichtung der Grabmale und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Paragraph 31
(1) Die Grabmale und sonstigen Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
(2) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmalen feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen
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oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle einer drohenden Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
(3) Die in § 30 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung (Bestattungsamt) entfern werden. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen (Pflanzen) zu entfernen. Vor der Entfernung ist die Gemeinde zu verständigen. Sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Gemeinde. Sofern Gräber von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und)dürfen nicht ohne Genehmigung entfern oder abgeändert werden.
Abschnitt VIII
Herrichten und Pflege der Gräber
Paragraph 32
(1) Die Gräber sind spätestens 2 Monate nach der Beisetzung bzw. nach dem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer ordnungsgemäß instand zu halten. (2) Geschieht dies trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung nicht, so konnen die Gräber durch die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten hergerichtet und nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und eingesät werden. (3) Die Grabbeete)dürfen nicht hoher als 15 cm sein. Zur Bepflanzung sind nur solche Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen abzulagern.
Paragraph 33
Die Grabeinfassungen müssen aus Naturstein oder Kunststein von 8 bis 10 cm Breite hergestellt sein.
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Paragraph 34
(1) Die Gräber müssen eine Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Das Abdecken der Gräber, insbesondere mit Platten ist verboten.
(2) Im Gräberplan kann eine nähere Regelung über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Gräber getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
Abschnitt IX
Schlussvorschriften
Paragraph 35
(1) Soweit Nutzungsrechte bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Abschluss privatrechtlicher Verträge mit der Kath. Kirchenstiftung erworben wurden, bleiben diese bis zum Ablauf ihrer Dauer bestehen.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
Paragraph 36
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Paragraph 37
Auch in den Fällen, in denen die Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Gemeinde die Maßnahme, die ein säumiger Verpflichteter nach Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb angemessener Frist nicht ausgeführt hat, auf Kosten des Verpflichteten vornehmen. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
Paragraph 38
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Anordnungen des Friedhofpersonals nach § 6 Abs. 1 nicht befolgt oder sich im Friedhof nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält,
- den Verboten des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Abs. 1 und 5 gewerbliche Tätigkeiten ohne vorherige Erlaubnis der Gemeinde oder außerhalb der festgesetzten Zeiten ausführt.
- als Gewerbetreibender den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 zuwiderhandelt,
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- als Anzeigepflichtiger entgegen § 8 dem gemeindlichen Bestattungsamt einen Sterbefall nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
- dem in den §§ 5 und 9 angeordneten Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 25 nicht beachtet,
- die allgemeinen Anforderungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 für Grabmale in Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften nicht beachtet.
- die Gestaltungsvorschriften des § 28 für Grabmale in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
- die Vorschriften des § 29 über die Größe der Grabmale nicht beachtet,
- Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis nach § 30 errichtet oder verändert,
- entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 die Grabmale und sonstigen Grabeinrichtungen nicht dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- bei der Aufstellung von Grabmalen oder sonstigen Grabeinrichtungen die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 über Fundamentierung, Befestigung sowie Verkehrssicherheit nicht beachtet,
- trotz Aufforderung Mängel in der Standsicherheit nicht gem. § 31 innerhalb der gesetzten Frist beseitigt,
- entgegen § 31 Abs. 3 Grabmale und sonstige Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gemeinde vom Grab entfernt,
- entgegen § 31 Abs. 4 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinfassungen nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht entfernt,
- entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gräber nicht herrichtet oder instandhält,
- entgegen § 32 Abs. 1 und 2 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde das Grab oder den Grabschmuck nicht innerhalb der jeweils festgesetzten Frist in Ordnung bringt,
- entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 die Grabbeete höher als 15 cm anlegt,
- entgegen § 32 Abs. 3 Satz 2 Gräber mit Pflanzen bepflanzt, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen,
- entgegen § 32 Abs. 3 Satz 3 verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Gräbern entfernt und an den vorgesehenen Abraumplätzen ablagert,
- die Gestaltungsvorschriften des § 34 für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften nicht beachtet.
Paragraph 39
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Pfronten (Friedhofssatzung) vom 07. Februar 2000 in der Fassung vom 03. Dezember 2009 außer Kraft.
Pfronten, den 23.11.2012
GEMEINDE PFRONTEN
Zeislmeier
Erster Bürgermeister

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Gebührenordnung
Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
Friedhofsgebührensatzung vom 27.06.2025
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Gemeinde pfronten

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Paragraph 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt a) für ein Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit • bei einem Grab für Personen über 6 Jahre 220 € • bei einem Grab für Personen bis zum vollendeten 6 Lebensjahr 110 € b) für Familiengräber • bei einem einstelligen Grab 480 € • bei einem zweistellige Grab 920 € • bei einem dreistelligen Grab 1.360 € • bei einem vierstelligen Grab 1.800 € c) bei Urnengräbern 300 € d) beim Urnengemeinschaftsgrab (anonym) 300 € e) beim Urnenfeld mit Lebensbaum (halbanonym) 940 € f) beim Urnenfeld mit Grabstein (halbanonym) 940 € g) bei den Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle • beim einfachen Urnenplatz 2.330 € • beim zweifachen Urnenplatz 4.660 € (2) Bei einer Beisetzung im Sternenkindergrab werden keine Grabnutzungsgebühren erhoben. (3) Die Grabnutzungsrechte für Familiengräber, Urnengräber und die Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle können beliebig oft verlängert werden. Die Grabnutzungsrechte an den halbanonymen Urnenfeldern können einmalig verlängert werden. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Abs. 1 mit Ausnahme der Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle Die Verlängerung ist wie folgt möglich: a) Bei Familiengräbern 20 Jahre; auf Antrag auf 10 Jahre, bei einer Verlängerung um 10 Jahre halbiert sich die Gebühr. b) Bei Urnengräbern 10 Jahre. c) Bei den halbanonymen Urnenfeldern 10 Jahre. d) Bei den Urnengrabfächern in der Friedhofskapelle 10 Jahre, die Gebühren beim einfachen Urnenplatz belaufen sich in diesem Fall auf 1.500 €, bei einem zweifachen Urnenplatz auf 3.000 €. (4) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Paragraph 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle (Aufbahrung eines Sarges bzw. Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung, Trauerfeierlichkeiten) beträgt 130 €
Friedhofsgebührensatzung vom 27.06.2025
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Gemeinde pfronten
(2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt a) bei einer Sargbeisetzung 500 € b) bei einer Urnenbeisetzung im Familiengrab, Urnengrab, Urnengemeinschaftsgrab und in einem halbanonymen Urnenfeld 110 € (3) Die Gebühr für das Beisetzen der Urne in den Grabfächern der Friedhofskapelle beträgt 20 € (4) Die Gebühr für den Transport des Sarges oder der Urne auf dem Friedhof einschließlich Sargträger beträgt 40 € (5) Die Gebühr beträgt bei a) der Ausgrabung einer Leiche 900 € b) der Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist 700 €
§ 6 Paragraph 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Grundgebühr für die Bearbeitung des Bestattungsauftrages beträgt 150 €. Bei einer Überführung nach auswärts beläuft sich die Grundgebühr auf 50 €. (2) Die Gebühr für das Abräumen des Grabes und die Abfallcontainerbenutzung belaufen sich bei einem Familiengrab auf 170 € und bei einem Urnengrab auf 100 €. (3) Für die Ausstellung der Graburkunde wird eine Gebühr von 30 € festgesetzt.
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 23.11.2021 in Fassung der ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 21.05.2015 und der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 01.12.2021 außer Kraft.
Gemeinde Pfronten Pfronten, den 27.06.2025
Alfons Haf
Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung vom 27.06.2025
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Paragraph 01
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
Paragraph 02
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
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(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt a) für ein Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit • bei einem Grab für Personen über 6 Jahre 220 € • bei einem Grab für Personen bis zum vollendeten 6 Lebensjahr 110 € b) für Familiengräber • bei einem einstelligen Grab 480 € • bei einem zweistellige Grab 920 € • bei einem dreistelligen Grab 1.360 € • bei einem vierstelligen Grab 1.800 € c) bei Urnengräbern 300 € d) beim Urnengemeinschaftsgrab (anonym) 300 € e) beim Urnenfeld mit Lebensbaum (halbanonym) 940 € f) beim Urnenfeld mit Grabstein (halbanonym) 940 € g) bei den Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle • beim einfachen Urnenplatz 2.330 € • beim zweifachen Urnenplatz 4.660 € (2) Bei einer Beisetzung im Sternenkindergrab werden keine Grabnutzungsgebühren erhoben. (3) Die Grabnutzungsrechte für Familiengräber, Urnengräber und die Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle können beliebig oft verlängert werden. Die Grabnutzungsrechte an den halbanonymen Urnenfeldern können einmalig verlängert werden. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Abs. 1 mit Ausnahme der Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle Die Verlängerung ist wie folgt möglich: a) Bei Familiengräbern 20 Jahre; auf Antrag auf 10 Jahre, bei einer Verlängerung um 10 Jahre halbiert sich die Gebühr. b) Bei Urnengräbern 10 Jahre. c) Bei den halbanonymen Urnenfeldern 10 Jahre. d) Bei den Urnengrabfächern in der Friedhofskapelle 10 Jahre, die Gebühren beim einfachen Urnenplatz belaufen sich in diesem Fall auf 1.500 €, bei einem zweifachen Urnenplatz auf 3.000 €. (4) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
Paragraph 05
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle (Aufbahrung eines Sarges bzw. Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung, Trauerfeierlichkeiten) beträgt 130 €
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(2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt a) bei einer Sargbeisetzung 500 € b) bei einer Urnenbeisetzung im Familiengrab, Urnengrab, Urnengemeinschaftsgrab und in einem halbanonymen Urnenfeld 110 € (3) Die Gebühr für das Beisetzen der Urne in den Grabfächern der Friedhofskapelle beträgt 20 € (4) Die Gebühr für den Transport des Sarges oder der Urne auf dem Friedhof einschließlich Sargträger beträgt 40 € (5) Die Gebühr beträgt bei a) der Ausgrabung einer Leiche 900 € b) der Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist 700 €
Paragraph 06
Sonstige Gebühren
(1) Die Grundgebühr für die Bearbeitung des Bestattungsauftrages beträgt 150 €. Bei einer Überführung nach auswärts beläuft sich die Grundgebühr auf 50 €. (2) Die Gebühr für das Abräumen des Grabes und die Abfallcontainerbenutzung belaufen sich bei einem Familiengrab auf 170 € und bei einem Urnengrab auf 100 €. (3) Für die Ausstellung der Graburkunde wird eine Gebühr von 30 € festgesetzt.
Paragraph 07
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 23.11.2021 in Fassung der ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 21.05.2015 und der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 01.12.2021 außer Kraft.
Gemeinde Pfronten Pfronten, den 27.06.2025
Alfons Haf
Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung vom 27.06.2025
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
39 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den gemeindlichen und kirchlichen Friedhof in der Gemeinde Pfronten.
§ 2 Bestattungsanstalt
(1) Der Friedhof der Gemeinde Pfronten ist teilweise im Besitz der katholischen Pfarrkirchenstiftung Pfronten und der Gemeinde Pfronten. Laut Vertrag vom 20. März 1974 wurde der kircheneigene Teil des Friedhofes in gemeindliche Verwaltung übernommen, so dass der gesamte Friedhof nunmehr von der Gemeinde Pfronten verwaltet wird. Die Einrichtungen des Friedhofes sind Eigentum der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde Pfronten betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles die gemeindliche Bestattungsanstalt als öffentliche Einrichtung.
Zur Bestattungsanstalt gehören:
- der Friedhof in Pfronten-Berg a) der gemeindliche Friedhof im Eigentum der Gemeinde Pfronten auf der Fl.Nr. 2774, Gemarkung Bergpfronten; b) der kirchliche Friedhof im Eigentum der katholischen Pfarrkirchenstiftung Pfronten auf den Fl.Nrn. 2765, 2766, 2767, 2768, 2768/2, 2772/2 und 2773; Gemarkung Bergpfronten;
- das Leichenhaus mit Aussegnungshalle und Sektionsraum am kirchlichen Friedhof auf der Fl.Nr. 2374, Gemarkung Bergpfronten;
- das in der Bestattungsanstalt tätige Personal.
(3) Betrieb, Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde Pfronten (Bestattungsamt).
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§ 3 Kreis der Berechtigten
(1) Der Friedhof dient der Beerdigung aller Verstorbenen, a) die bei Eintritt des Todes ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Pfronten hatten oder b) für die ein Nutzungsrecht an einem Grab nachgewiesen werden kann oder c) die ihren früheren Wohnsitz in der Gemeinde Pfronten und ihren danach folgenden Wohnsitz im Altersheim einer anderen Gemeinde hatten.
(2) Der gemeindliche Friedhof dient ferner auch zur Bestattung von im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist. Außerdem werden auch Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte Körperteile beerdigt.
(3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
(4) Auf Antrag kann die Gemeinde Pfronten Verstorbene, für die ein Grabnutzungsrecht in einer anderen Gemeinde besteht und die deshalb nach auswärts überführt werden sollen, vom Benutzungszwang befreien.
§ 4 Entwidmung
(1) Die Gemeinde Pfronten kann den Friedhof ganz oder zum Teil seiner Bestimmung entziehen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Dasselbe gilt für einzelne Gräber.
(2) Mit der Entwidmung erlöschen an den betreffenden Gräbern alle Nutzungsrechte ohne Entschädigung. Die Gemeinde Pfronten hat jedoch für die restliche Dauer des ursprünglichen Nutzungsrechtes ein Ersatzgrab zur Verfügung zu stellen, an dem sich die bisherigen Nutzungsrechte fortsetzen. Nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten werden auf Kosten der Gemeinde die in dem entwidmeten Grab ruhenden Leichen in die Ersatzgräber umgebettet und die Grabmale und sonstigen Grabanlagen verlegt.
§ 5 Benutzungszwang im Friedhofsbereich
(1) Folgende Leistungen der Bestattungsanstalt im Friedhofsbereich sind für alle in Pfronten und auswärts Verstorbenen, die in Pfronten bestattet werden sollen, in Anspruch zu nehmen: a) die Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus, b) die Aufbewahrung der Urnen im Leichenhaus, c) bei Erdbestattungen und Beisetzung von Urnen die Durchführung der Bestattung, wozu insbesondere das Öffnen und Schließen der Gräber gehört, d) Abräumen der Gräber nach Beendigung der Nutzungszeit.
(2) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Buchst. a).
(3) Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.
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Abschnitt II
Ordnungsvorschriften
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Im Friedhof ist insbesondere verboten: a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Gräber und Grabeinfassungen zu betreten, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen, Rollstühle sowie die bei der Bestattung und dem sonstigen Friedhofsbetrieb erforderlichen Fahrzeuge ausgenommen) zu befahren. c) Fahrzeuge aller Art (Kinderwagen, Rollstühle sowie bei der Bestattung und dem sonstigen Friedhofsbetrieb erforderlichen Fahrzeuge ausgenommen) im Friedhof abzustellen. d) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) unpassende Gefäße, wie Konservendosen, Flaschen und ähnliche Gegenstände auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen oder hinter den Gräbern abzustellen. h) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen j) das Beschädigen, Beschmutzen oder Beschreiben von Grabdenkmälern oder Umfassungsmauern, k) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, l) Druckschriften zu verteilen.
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Sie kann ferner an weiteren Tagen das Arbeiten auf dem Friedhof verbieten.
(5) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Gemeinde anzumelden, sie bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
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§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Erlaubnis ist beim Bestattungsamt schriftlich zu beantragen.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid; sie wird höchstens für die Dauer von 5 Jahren erteilt.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. i dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist vorher bei der Gemeinde anzumelden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum ablagern.
(7) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge, gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß hinaus nicht beansprucht werden. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann das Einfahren von Fahrzeugen untersagt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung oder Anordnungen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Erlaubnis zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeindeverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern abgewickelt werden.
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Abschnitt III
Beerdigungsvorschriften
§ 8 Anmeldung der Bestattung, Verpflichtete
(1) Für die Durchführung der Leichenschau, für die Einsargung, für die Überführung zum Leichenhaus und die Bestattung haben die in § 1 der Bestattungsverordnung genannten Personen zu sorgen.
(2) Bestattungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes vom Bestattungspflichtigen bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Beerdigung in einem vorher erworbenen Grab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 9 Leichenhaus, Benutzungszwang
(1) Die Gemeinde Pfronten unterhält ein Leichenhaus am gemeindlichen Friedhof in Pfronten-Berg.
(2) Die Leichen und Aschenreste aller im Gemeindegebiet Verstorbenen sind nach der Einsargung unverzüglich in das zuständige Leichenhaus zu verbringen. Sie werden hier bis zur Beerdigung oder Verbringung nach auswärts aufbewahrt.
Totgeburten sind in einem gut verschlossenen Sarg durch die Angehörigen in das Leichenhaus zu verbringen.
(3) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach der Ankunft im Gemeindegebiet in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen, sofern nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(4) Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Aufbahrung kirchlicher Würdenträger in Kirchen, bei Aufbahrung verdienter Persönlichkeiten in anderen Räumen, bei im Krankenhaus St. Vinzenz in Pfronten Verstorbenen, die unverzüglich nach der Einsargung in das Leichenhaus einer benachbarten Gemeinde überführt werden.
§ 10 Aufbahrung
(1) Die Aufbahrung (im offenen oder geschlossenen Sarg) richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen bzw. nach der Entscheidung der Angehörigen. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Eine Leiche darf nicht im offenen Sarg ausgestellt werden, wenn der Tod infolge einer übertragbaren Erkrankung eingetreten ist.
Das gleiche gilt, wenn
a) nach dem Gutachten des Leichenschauers eine Ausstellung der Leiche nicht tunlich ist oder b) das Aussehen der Leiche oder Pietätsgründe die Ausstellung der Leiche verbieten.
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§ 11 Zutritt zum Leichenhaus
Die Angehörigen des Verstorbenen haben Zutritt zum Leichenhaus und zum Sarg, falls dem nicht die Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit entgegensteht. Kinder bis zu 14 Jahren dürfen nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder mit dessen Zustimmung in Begleitung eines sonstigen Erwachsenen zugelassen werden.
§ 12 Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeindeverwaltung (Bestattungsamt) im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Pfarramt fest. Leichen, für welche nicht binnen zwei Werktagen nach Eintritt des Todes vom Bestattungspflichtigen die notwendigen Aufträge zur Beerdigung bzw. Überführung nach auswärts erteilt werden, können auf deren Kosten von Amts wegen beerdigt werden.
(2) Eine halbe Stunde vor der festgesetzten Bestattungszeit wird der Sarg im Aufbahrungsraum durch die Leichenträger bzw. den Friedhofswärter geschlossen. Die Trauerfeier findet in der Regel am offenen Grabe statt.
Abschnitt IV
Ruhezeiten
§ 13 Ruhezeit
Es werden folgende Ruhezeiten festgesetzt:
| a) für Totgeburten und Kinder bis einschl. 6 Jahre | 15 Jahre |
|---|---|
| b) für Personen über 6 Jahre | 20 Jahre |
| c) für Aschenreste feuerbestatteter Leichen | 10 Jahre. |
Bei Bestattungen von Leichen in massiven Eichesärgen wird die Ruhezeit auf 30 Jahre festgesetzt.
Abschnitt V
Gräber
§ 14 Allgemeines
(1) Der Friedhof besteht aus Grabfeldern, die mit Abteilungen und Reihen bezeichnet werden. Innerhalb der einzelnen Grabfelder werden die Gräber fortlaufend nummeriert. Der Gräberplan ist Bestandteil der Satzung.
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(2) Die Tiefe der Grabstätten ist so zu bemessen, dass die Sargoberkante mindestens 90 cm unter der Erdoberfläche liegt. Urnen werden ebenfls in Erdgräbern beigesetzt bei einer Mindesttiefe von 80 cm ab Oberkante des Aschenbehalters. Der Mindestabstand zwischen zwei Särgen beträgt 30 cm. (3) An den Grabstätten können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Grabnutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt. (5) Das Nutzungsrecht wird nur einer Person, dem Nutzungsberechtigten, verliehen. (6) Nutzungsrechte an Gräbern können jeweils nur bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Der vorherige Erwerb von Nutzungsrechten sowie der Grabtausch sind ausgeschlossen. (7) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (8) Nach Ablauf der Nutzungszeit gehen vorhandene Fundamente entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofseigentümer (§ 2 Abs. 2) über.
§ 15 Art der Gräber
(1) Die Gräber werden eingeteilt in
a) Reihengräber b) Familiengräber c) Urnengräber d) Urnengemeinschaftsgrab (anonym)
(2) Für die oberirdischen Teile der Gräber (Grabbeete oder Grabhügel, jeweils einschließlich etwaiger Grabmale und Grabeinfassungen) gelten die im Gräberplan (§ 14 Abs. 1) festgesetzten Abmessungen.
A) Reihengräber
§ 16 B) Familiengräber
(1) Reihengräber werden nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. An ihren kann kein Nutzungsrechtähnlich dem Recht an Familiengräbern erworben werden. Ein Reihengrab kann nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden. (2) Innerhalb eines Grabfeldes für Reihengräber wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. In einem Reihengrab darf nur ein Verstorbener beerdigt werden. (3) Über die Wiederbelegung der Reihengräber nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet das Bestattungsamt.
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(4) Es werden eingerichtet: a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b) Reihengräber für Personen über 6 Jahren
(5) Die Gräber haben folgende Maße: a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Länge und Breite richtet sich nach der Größe des Sarges, der Abstand zum nächsten Grab beträgt 0,40 m. b) Reihengräber für Personen über 6 Jahre Länge 2,20 m, Breite 0,80 m – der Abstand zum nächsten Grab beträgt 0,60 m.
B) Familiengräber
§ 17 Paragraph 17
(1) Es werden eingeteilt: a) im kirchlichen Friedhof Familiengräber am Hauptweg und an Nebenwegen und zwar • einstellige Grabstätten • zweistellige Grabstätten • dreistellige Grabstätten • vierstellige Grabstätten b) im gemeindlichen Friedhof Familiengräber in den Grabfeldern 14 – 18 in der vorderen und hinteren Reihe und zwar • einstellige Grabstätten • zweistellige Grabstätten
Für ein Familiengrab kann nur noch ein Nutzungsrecht für bis zu zwei Grabstellen neu erworben werden. Das Nutzungsrecht an bestehenden drei- und vierstelligen Grabstätten kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Gräberplan maßgebend.
(2) Die Nutzungszeit wird auf 20 Jahre festgesetzt.
(3) Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tage des Grabkaufes.
§ 18 Paragraph 18
(1) Die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und auch die Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister und die Ehegatten der Genannten) darin bestatten zu lassen, soweit sie zur Gemeinde Pfronten einen örtlichen Bezug haben, d. h. soweit sie in der Gemeinde ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Andere Personen dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Gemeinde beigesetzt werden.
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§ 19 Paragraph 19
(1) Vor bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit (17 Abs. 2) kann das Nutzungsrecht an einem Familiengrab auf Antrag nach Zahlung der Aufstiftungsgebühr, deren Höhe sich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Sätzen richtet, um die in § 17 Abs. 2 genannten Zeiten verlängert bzw. wiedererworben werden, sofern nicht Gründe des öffentlichen Wohls oder Bestimmungen dieser Satzung einer Verlängerung oder einem Wiedererwerb entgegenstehen. Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab kann nur beantragen, wer zur Gemeinde Pfronten in örtlichem Bezug steht, d. h. wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmen können zugelassen werden.
(2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine einmonatige Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Friedhof hingewiesen.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat für rechtzeitige Aufstiftung zu sorgen. Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit abgelaufen, wird über die Grabstätte anderweitig verfügt.
(4) Die Nutzungszeit wird von Amtswegen bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, wenn die Ruhezeit (§ 13) das Benutzungsrecht an der Grabstätte übersteigt.
§ 20 Paragraph 20
(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Darüber hinaus ist die Übertragung auf solche Personen möglich, denen der Nutzungsberechtigte das Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an seinem Haus bzw. seiner Haus- und Hofstätte überträgt. Das gilt auch für die Verfügung von Todes wegen. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall des Todes keine Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen in der aufgeführten Reihenfolge über. Das Nutzungsrecht an einem Familiengrab kann, auch bei Erwerb durch Erbgang, nur einer Person zustehen. Der ältere Erbe geht dem jüngeren vor.
(2) Wer als Angehöriger das Nutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Gemeindeerwaltung unter Nachweis des Überganges der Berechtigung und Vorlage der seinerzeitigen Graburkunde zu beantragen. Die Umschreibung wird in der Graburkunde eingetragen.
(3) Der Übergang des Nutzungsrechtes im Wege der Rechtsnachfolge hat keine Änderung des Kreises der Personen, die in der Grabstätte bestattet werden können (§ 18 Abs. 2), zur Folge.
(4) Das Recht an der Grabstätte erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit.
(5) § 18 Abs. 2 bleibt unberührt mit der Folge, dass im Falle der Verlängerung oder des Wiedererwerbs (Neuaufstiftung) sich der Kreis der Personen, die in der Grabstätte bestattet werden können, nach dem nunmehrigen Nutzungsberechtigten richtet.
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§ 21 C) Urnengräber
(1) Die Größe eines Familiengrabes richtet sich nach den vorhandenen Grabstellen (§ 17 Abs. 1).
(2) Die Familiengräber haben folgende Maße:
| Art des Grabes | Länge | Breite | Abstände | |
|---|---|---|---|---|
| zum nächsten Grab | zur nächsten Reihe | |||
| einstelliges Grab: | 1,60 m | 1,00 m | 0,40 m | 1,10 m |
| zweistelliges Grab: | 1,60 m | 1,60 m | 0,40 m | 1,10 m |
| Urnengrab: | 1,10 m | 0,80 m |
(3) Als Zwischenraum für die Anpflanzung von Hecken ist eine Breite von 0,80 m vorgesehen.
C) Urnengräber
§ 22 Paragraph 22
(1) Die Aschenreste feuerbestatteter Personen werden beigesetzt a) in Urnengräbern, b) im Urnengemeinschaftsgrab (anonym) b) in Familiengräbern. In solchen Gräbern können je Grabstelle bis zu vier Urnen bestattet werden, ohne Rücksicht darauf, ob dort bereits eine Leiche bestattet wurde oder nicht.
(2) Die Nutzungszeit an Urnengräbern und für das Urnengemeinschaftsgrab (anonym) wird auf 10 Jahre festgesetzt.
(3) In einer Urnengrabstätte können bis zu vier Aschenbehälter in einer Tiefe von mindestens 0,80 m beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung von Aschenresten ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist die vorgeschriebene Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.
(5) Mit dem Ablauf der Nutzungszeit für Urnenplätze endet auch das Nutzungsrecht. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeit (§ 22 Abs. 2) bzw. auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht gestellt, werden die beigesetzten Aschenbehälter entfernt. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. Der Nutzungsberechtigte ist drei Monate vorher schriftlich zu benachrichtigen.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Familiengräber sinngemäß.
§ 23 Tieferlegung
Soweit in einem Familiengrab während der Dauer der Ruhezeit (§ 13) eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei der Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 14 Abs. 2) noch eingehalten werden kann. Dabei ist zwischen zwei Särgen nach oben bzw. nach unten ein Abstand von 30 cm einzuhalten.
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§ 24 Leichenausgrabung
(1) Leichen, die bestattet worden sind, dürfen nur ausgegraben werden, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt und das Landratsamt Ostallgäu die schriftliche Erlaubnis dazu erteilt oder ein Gericht die entsprechende Anordnung getroffen hat. Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung oder Überführung werden nur zwischen dem 1. Oktober und dem 1. April vorgenommen. Die besonderen Auflagen der Erlaubnis bzw. der Anordnung und die Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Gesundheit sind zu beachten.
(2) Bei Ausgrabungen muss der Friedhof geschlossen sein; unbeteiligte Zuschauer sind fernzuhalten.
Abschnitt VI
Gestaltung der Gräber
§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jedes Grab ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 26 Wahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften und Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen nach Maßgabe des im Bestattungsamt aufliegenden Gräberplanes zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht spätestens am Tage nach Eintritt des Todes bzw. der Überführung Gebrauch gemacht, bestimmt die Gemeinde den Grabplatz.
Abschnitt VII
Grabmale
§ 27 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie unterliegen aber den allgemeinen Anforderungen des § 25.
(2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind im Gräberplan besonders gekennzeichnet.
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§ 28 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften
(1) Alle nicht in § 27 Abs. 2 aufgeführten Grabfelder unterliegen den Gestaltungsvorschriften.
(2) Die Grabmale in diesen Abteilungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung, insbesondere den benachbarten Gräbern, angepasst sein. Auf den Gräbern für Erdbestattungen sind nach näherer Bestimmung des im Bestattungsamt aufliegenden Gräberplanes auch liegende Grabmale zugelassen. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf das Grab gelegt werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die Seitenflächen der Grabmale sind ebenso zu behandeln wie die Vorderflächen; die Rückseite ist bei allseitig sichtbaren Grabmalen gleichwertig zu bearbeiten.
(3) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
(4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(5) Grabmale, die aus verschiedenen Teilen bestehen, müssen zur Vermeidung störender Wirkungen grundsätzlich aus einheitlichem Material beschaffen sein. Für jede Grabstätte wird nur ein Denkmal zugelassen. Reicht die vorhandene Schriftfläche auf dem Grabdenkmal nicht aus, können liegende Schrifttafeln zugelassen werden, die den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen müssen.
§ 29 Größe der Grabmale in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Gräbern für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:
A) stehende Grabmale aus Stein
a) auf Reihengräbern: Höhe nicht über 1,20 m, Breite nicht über 0,75 m, b) auf einstelligen Familiengräbern: Höhe nicht über 1,20 m, Breite nicht über 0,75m, c) auf zweistelligen Familiengräbern Höhe nicht über 1,30 m, Breite nicht über 1,20 m, d) auf Familiengräbern in besonderer Lage bis zu den von der Gemeinde nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
Stehende Grabmale müssen in den Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften bei einer Höhe bis 1,00 m mindestens 15 cm und bei größerer Höhe mindestens 20 cm stark sein. Die Stärke (Tiefe) darf ein Viertel der Höhe nicht übersteigen.
B) Grabmale aus Metall
Höhe nicht über 2,00 m. Bemalung ist nur bei Eisen zugelassen, und zwar nur in den Farben schwarz, bronze, gold.
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C) Grabmale aus Holz
(1) Höhe nicht über 2,00 m. Herstellung aus Massivholz und Anstrich nur farblos. Schutzdächer müssen in ihren Proportionen unauffällig wirken; Breite nicht über 20 cm. Die Höhe wird von der Erdoberfläche an gemessen.
(2) Auf Urnengräbern sind quadratisch liegende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 0,36 m² und stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 0,50 m² zulässig. Liegende Grabmale müssen mindestens 10 cm und stehende Grabmale mindestens 20 cm stark sein.
§ 30 Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Die Werkstoffe, ihre Farbe, die Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sind anzugeben.
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage den Vorschriften dieser Satzung widerspricht oder nach Art, Größe, Werkstoff oder Beschriftung der Würde und Eigenart des Friedhofes nicht entspricht.
(4) Wird ein Grabmal, eine Grabeinfassung oder eine sonstige bauliche Anlage ohne Genehmigung errichtet, so kann die Gemeinde einen entsprechenden Antrag verlangen. Das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige bauliche Anlage kann auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden, wenn der Antrag trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht gestellt wird oder eine nachträgliche Genehmigung aufgrund der Satzungsbestimmungen nicht möglich ist.
(5) Der Beginn von Arbeiten an Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Bestattungsamt vorher anzuzeigen. Dies gilt nicht für das Beschriften von Grabmalen.
(6) Herstellerfirmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
(7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden, haften für jede durch die Errichtung der Grabmale und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§ 31 Standsicherheit
(1) Die Grabmale und sonstigen Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
(2) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmalen feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen
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oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle einer drohenden Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
(3) Die in § 30 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung (Bestattungsamt) entfern werden. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen (Pflanzen) zu entfernen. Vor der Entfernung ist die Gemeinde zu verständigen. Sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Gemeinde. Sofern Gräber von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und)dürfen nicht ohne Genehmigung entfern oder abgeändert werden.
Abschnitt VIII
Herrichten und Pflege der Gräber
§ 32 Bepflanzung
(1) Die Gräber sind spätestens 2 Monate nach der Beisetzung bzw. nach dem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer ordnungsgemäß instand zu halten. (2) Geschieht dies trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung nicht, so konnen die Gräber durch die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten hergerichtet und nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und eingesät werden. (3) Die Grabbeete)dürfen nicht hoher als 15 cm sein. Zur Bepflanzung sind nur solche Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen abzulagern.
§ 33 Grabeinfassungen
Die Grabeinfassungen müssen aus Naturstein oder Kunststein von 8 bis 10 cm Breite hergestellt sein.
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§ 34 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gräber müssen eine Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Das Abdecken der Gräber, insbesondere mit Platten ist verboten.
(2) Im Gräberplan kann eine nähere Regelung über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Gräber getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
Abschnitt IX
Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
(1) Soweit Nutzungsrechte bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Abschluss privatrechtlicher Verträge mit der Kath. Kirchenstiftung erworben wurden, bleiben diese bis zum Ablauf ihrer Dauer bestehen.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 36 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 37 Ersatzvornahme
Auch in den Fällen, in denen die Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Gemeinde die Maßnahme, die ein säumiger Verpflichteter nach Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb angemessener Frist nicht ausgeführt hat, auf Kosten des Verpflichteten vornehmen. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Anordnungen des Friedhofpersonals nach § 6 Abs. 1 nicht befolgt oder sich im Friedhof nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält,
- den Verboten des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Abs. 1 und 5 gewerbliche Tätigkeiten ohne vorherige Erlaubnis der Gemeinde oder außerhalb der festgesetzten Zeiten ausführt.
- als Gewerbetreibender den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 zuwiderhandelt,
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- als Anzeigepflichtiger entgegen § 8 dem gemeindlichen Bestattungsamt einen Sterbefall nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
- dem in den §§ 5 und 9 angeordneten Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 25 nicht beachtet,
- die allgemeinen Anforderungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 für Grabmale in Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften nicht beachtet.
- die Gestaltungsvorschriften des § 28 für Grabmale in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
- die Vorschriften des § 29 über die Größe der Grabmale nicht beachtet,
- Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis nach § 30 errichtet oder verändert,
- entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 die Grabmale und sonstigen Grabeinrichtungen nicht dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- bei der Aufstellung von Grabmalen oder sonstigen Grabeinrichtungen die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 über Fundamentierung, Befestigung sowie Verkehrssicherheit nicht beachtet,
- trotz Aufforderung Mängel in der Standsicherheit nicht gem. § 31 innerhalb der gesetzten Frist beseitigt,
- entgegen § 31 Abs. 3 Grabmale und sonstige Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gemeinde vom Grab entfernt,
- entgegen § 31 Abs. 4 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinfassungen nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht entfernt,
- entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gräber nicht herrichtet oder instandhält,
- entgegen § 32 Abs. 1 und 2 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde das Grab oder den Grabschmuck nicht innerhalb der jeweils festgesetzten Frist in Ordnung bringt,
- entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 die Grabbeete höher als 15 cm anlegt,
- entgegen § 32 Abs. 3 Satz 2 Gräber mit Pflanzen bepflanzt, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen,
- entgegen § 32 Abs. 3 Satz 3 verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Gräbern entfernt und an den vorgesehenen Abraumplätzen ablagert,
- die Gestaltungsvorschriften des § 34 für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften nicht beachtet.
§ 39 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Pfronten (Friedhofssatzung) vom 07. Februar 2000 in der Fassung vom 03. Dezember 2009 außer Kraft.
Pfronten, den 23.11.2012
GEMEINDE PFRONTEN
Zeislmeier
Erster Bürgermeister

Friedhofssatzung vom 23.11.2012
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Paragraph 01
Diese Satzung gilt für den gemeindlichen und kirchlichen Friedhof in der Gemeinde Pfronten.
Paragraph 02
(1) Der Friedhof der Gemeinde Pfronten ist teilweise im Besitz der katholischen Pfarrkirchenstiftung Pfronten und der Gemeinde Pfronten. Laut Vertrag vom 20. März 1974 wurde der kircheneigene Teil des Friedhofes in gemeindliche Verwaltung übernommen, so dass der gesamte Friedhof nunmehr von der Gemeinde Pfronten verwaltet wird. Die Einrichtungen des Friedhofes sind Eigentum der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde Pfronten betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles die gemeindliche Bestattungsanstalt als öffentliche Einrichtung.
Zur Bestattungsanstalt gehören:
- der Friedhof in Pfronten-Berg a) der gemeindliche Friedhof im Eigentum der Gemeinde Pfronten auf der Fl.Nr. 2774, Gemarkung Bergpfronten; b) der kirchliche Friedhof im Eigentum der katholischen Pfarrkirchenstiftung Pfronten auf den Fl.Nrn. 2765, 2766, 2767, 2768, 2768/2, 2772/2 und 2773; Gemarkung Bergpfronten;
- das Leichenhaus mit Aussegnungshalle und Sektionsraum am kirchlichen Friedhof auf der Fl.Nr. 2374, Gemarkung Bergpfronten;
- das in der Bestattungsanstalt tätige Personal.
(3) Betrieb, Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde Pfronten (Bestattungsamt).
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Paragraph 03
(1) Der Friedhof dient der Beerdigung aller Verstorbenen, a) die bei Eintritt des Todes ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Pfronten hatten oder b) für die ein Nutzungsrecht an einem Grab nachgewiesen werden kann oder c) die ihren früheren Wohnsitz in der Gemeinde Pfronten und ihren danach folgenden Wohnsitz im Altersheim einer anderen Gemeinde hatten.
(2) Der gemeindliche Friedhof dient ferner auch zur Bestattung von im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist. Außerdem werden auch Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte Körperteile beerdigt.
(3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
(4) Auf Antrag kann die Gemeinde Pfronten Verstorbene, für die ein Grabnutzungsrecht in einer anderen Gemeinde besteht und die deshalb nach auswärts überführt werden sollen, vom Benutzungszwang befreien.
Paragraph 04
(1) Die Gemeinde Pfronten kann den Friedhof ganz oder zum Teil seiner Bestimmung entziehen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Dasselbe gilt für einzelne Gräber.
(2) Mit der Entwidmung erlöschen an den betreffenden Gräbern alle Nutzungsrechte ohne Entschädigung. Die Gemeinde Pfronten hat jedoch für die restliche Dauer des ursprünglichen Nutzungsrechtes ein Ersatzgrab zur Verfügung zu stellen, an dem sich die bisherigen Nutzungsrechte fortsetzen. Nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten werden auf Kosten der Gemeinde die in dem entwidmeten Grab ruhenden Leichen in die Ersatzgräber umgebettet und die Grabmale und sonstigen Grabanlagen verlegt.
Paragraph 05
(1) Folgende Leistungen der Bestattungsanstalt im Friedhofsbereich sind für alle in Pfronten und auswärts Verstorbenen, die in Pfronten bestattet werden sollen, in Anspruch zu nehmen: a) die Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus, b) die Aufbewahrung der Urnen im Leichenhaus, c) bei Erdbestattungen und Beisetzung von Urnen die Durchführung der Bestattung, wozu insbesondere das Öffnen und Schließen der Gräber gehört, d) Abräumen der Gräber nach Beendigung der Nutzungszeit.
(2) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Buchst. a).
(3) Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.
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Abschnitt II
Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Im Friedhof ist insbesondere verboten: a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Gräber und Grabeinfassungen zu betreten, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen, Rollstühle sowie die bei der Bestattung und dem sonstigen Friedhofsbetrieb erforderlichen Fahrzeuge ausgenommen) zu befahren. c) Fahrzeuge aller Art (Kinderwagen, Rollstühle sowie bei der Bestattung und dem sonstigen Friedhofsbetrieb erforderlichen Fahrzeuge ausgenommen) im Friedhof abzustellen. d) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) unpassende Gefäße, wie Konservendosen, Flaschen und ähnliche Gegenstände auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen oder hinter den Gräbern abzustellen. h) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen j) das Beschädigen, Beschmutzen oder Beschreiben von Grabdenkmälern oder Umfassungsmauern, k) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, l) Druckschriften zu verteilen.
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Sie kann ferner an weiteren Tagen das Arbeiten auf dem Friedhof verbieten.
(5) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Gemeinde anzumelden, sie bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
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Paragraph 07
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Erlaubnis ist beim Bestattungsamt schriftlich zu beantragen.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid; sie wird höchstens für die Dauer von 5 Jahren erteilt.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. i dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist vorher bei der Gemeinde anzumelden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum ablagern.
(7) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge, gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß hinaus nicht beansprucht werden. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann das Einfahren von Fahrzeugen untersagt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung oder Anordnungen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Erlaubnis zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeindeverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern abgewickelt werden.
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Abschnitt III
Beerdigungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Für die Durchführung der Leichenschau, für die Einsargung, für die Überführung zum Leichenhaus und die Bestattung haben die in § 1 der Bestattungsverordnung genannten Personen zu sorgen.
(2) Bestattungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes vom Bestattungspflichtigen bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Beerdigung in einem vorher erworbenen Grab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Paragraph 09
(1) Die Gemeinde Pfronten unterhält ein Leichenhaus am gemeindlichen Friedhof in Pfronten-Berg.
(2) Die Leichen und Aschenreste aller im Gemeindegebiet Verstorbenen sind nach der Einsargung unverzüglich in das zuständige Leichenhaus zu verbringen. Sie werden hier bis zur Beerdigung oder Verbringung nach auswärts aufbewahrt.
Totgeburten sind in einem gut verschlossenen Sarg durch die Angehörigen in das Leichenhaus zu verbringen.
(3) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach der Ankunft im Gemeindegebiet in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen, sofern nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(4) Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Aufbahrung kirchlicher Würdenträger in Kirchen, bei Aufbahrung verdienter Persönlichkeiten in anderen Räumen, bei im Krankenhaus St. Vinzenz in Pfronten Verstorbenen, die unverzüglich nach der Einsargung in das Leichenhaus einer benachbarten Gemeinde überführt werden.
Paragraph 10
(1) Die Aufbahrung (im offenen oder geschlossenen Sarg) richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen bzw. nach der Entscheidung der Angehörigen. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Eine Leiche darf nicht im offenen Sarg ausgestellt werden, wenn der Tod infolge einer übertragbaren Erkrankung eingetreten ist.
Das gleiche gilt, wenn
a) nach dem Gutachten des Leichenschauers eine Ausstellung der Leiche nicht tunlich ist oder b) das Aussehen der Leiche oder Pietätsgründe die Ausstellung der Leiche verbieten.
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Paragraph 11
Die Angehörigen des Verstorbenen haben Zutritt zum Leichenhaus und zum Sarg, falls dem nicht die Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit entgegensteht. Kinder bis zu 14 Jahren dürfen nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder mit dessen Zustimmung in Begleitung eines sonstigen Erwachsenen zugelassen werden.
Paragraph 12
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeindeverwaltung (Bestattungsamt) im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Pfarramt fest. Leichen, für welche nicht binnen zwei Werktagen nach Eintritt des Todes vom Bestattungspflichtigen die notwendigen Aufträge zur Beerdigung bzw. Überführung nach auswärts erteilt werden, können auf deren Kosten von Amts wegen beerdigt werden.
(2) Eine halbe Stunde vor der festgesetzten Bestattungszeit wird der Sarg im Aufbahrungsraum durch die Leichenträger bzw. den Friedhofswärter geschlossen. Die Trauerfeier findet in der Regel am offenen Grabe statt.
Abschnitt IV
Ruhezeiten
Paragraph 13
Es werden folgende Ruhezeiten festgesetzt:
| a) für Totgeburten und Kinder bis einschl. 6 Jahre | 15 Jahre |
|---|---|
| b) für Personen über 6 Jahre | 20 Jahre |
| c) für Aschenreste feuerbestatteter Leichen | 10 Jahre. |
Bei Bestattungen von Leichen in massiven Eichesärgen wird die Ruhezeit auf 30 Jahre festgesetzt.
Abschnitt V
Gräber
Paragraph 14
(1) Der Friedhof besteht aus Grabfeldern, die mit Abteilungen und Reihen bezeichnet werden. Innerhalb der einzelnen Grabfelder werden die Gräber fortlaufend nummeriert. Der Gräberplan ist Bestandteil der Satzung.
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(2) Die Tiefe der Grabstätten ist so zu bemessen, dass die Sargoberkante mindestens 90 cm unter der Erdoberfläche liegt. Urnen werden ebenfls in Erdgräbern beigesetzt bei einer Mindesttiefe von 80 cm ab Oberkante des Aschenbehalters. Der Mindestabstand zwischen zwei Särgen beträgt 30 cm. (3) An den Grabstätten können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Grabnutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt. (5) Das Nutzungsrecht wird nur einer Person, dem Nutzungsberechtigten, verliehen. (6) Nutzungsrechte an Gräbern können jeweils nur bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Der vorherige Erwerb von Nutzungsrechten sowie der Grabtausch sind ausgeschlossen. (7) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (8) Nach Ablauf der Nutzungszeit gehen vorhandene Fundamente entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofseigentümer (§ 2 Abs. 2) über.
Paragraph 15
(1) Die Gräber werden eingeteilt in
a) Reihengräber b) Familiengräber c) Urnengräber d) Urnengemeinschaftsgrab (anonym)
(2) Für die oberirdischen Teile der Gräber (Grabbeete oder Grabhügel, jeweils einschließlich etwaiger Grabmale und Grabeinfassungen) gelten die im Gräberplan (§ 14 Abs. 1) festgesetzten Abmessungen.
A) Reihengräber
Paragraph 16
(1) Reihengräber werden nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. An ihren kann kein Nutzungsrechtähnlich dem Recht an Familiengräbern erworben werden. Ein Reihengrab kann nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden. (2) Innerhalb eines Grabfeldes für Reihengräber wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. In einem Reihengrab darf nur ein Verstorbener beerdigt werden. (3) Über die Wiederbelegung der Reihengräber nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet das Bestattungsamt.
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(4) Es werden eingerichtet: a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b) Reihengräber für Personen über 6 Jahren
(5) Die Gräber haben folgende Maße: a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Länge und Breite richtet sich nach der Größe des Sarges, der Abstand zum nächsten Grab beträgt 0,40 m. b) Reihengräber für Personen über 6 Jahre Länge 2,20 m, Breite 0,80 m – der Abstand zum nächsten Grab beträgt 0,60 m.
B) Familiengräber
Paragraph 17
(1) Es werden eingeteilt: a) im kirchlichen Friedhof Familiengräber am Hauptweg und an Nebenwegen und zwar • einstellige Grabstätten • zweistellige Grabstätten • dreistellige Grabstätten • vierstellige Grabstätten b) im gemeindlichen Friedhof Familiengräber in den Grabfeldern 14 – 18 in der vorderen und hinteren Reihe und zwar • einstellige Grabstätten • zweistellige Grabstätten
Für ein Familiengrab kann nur noch ein Nutzungsrecht für bis zu zwei Grabstellen neu erworben werden. Das Nutzungsrecht an bestehenden drei- und vierstelligen Grabstätten kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Gräberplan maßgebend.
(2) Die Nutzungszeit wird auf 20 Jahre festgesetzt.
(3) Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tage des Grabkaufes.
Paragraph 18
(1) Die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und auch die Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister und die Ehegatten der Genannten) darin bestatten zu lassen, soweit sie zur Gemeinde Pfronten einen örtlichen Bezug haben, d. h. soweit sie in der Gemeinde ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Andere Personen dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Gemeinde beigesetzt werden.
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Paragraph 19
(1) Vor bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit (17 Abs. 2) kann das Nutzungsrecht an einem Familiengrab auf Antrag nach Zahlung der Aufstiftungsgebühr, deren Höhe sich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Sätzen richtet, um die in § 17 Abs. 2 genannten Zeiten verlängert bzw. wiedererworben werden, sofern nicht Gründe des öffentlichen Wohls oder Bestimmungen dieser Satzung einer Verlängerung oder einem Wiedererwerb entgegenstehen. Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab kann nur beantragen, wer zur Gemeinde Pfronten in örtlichem Bezug steht, d. h. wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmen können zugelassen werden.
(2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine einmonatige Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Friedhof hingewiesen.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat für rechtzeitige Aufstiftung zu sorgen. Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit abgelaufen, wird über die Grabstätte anderweitig verfügt.
(4) Die Nutzungszeit wird von Amtswegen bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, wenn die Ruhezeit (§ 13) das Benutzungsrecht an der Grabstätte übersteigt.
Paragraph 20
(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Darüber hinaus ist die Übertragung auf solche Personen möglich, denen der Nutzungsberechtigte das Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an seinem Haus bzw. seiner Haus- und Hofstätte überträgt. Das gilt auch für die Verfügung von Todes wegen. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall des Todes keine Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen in der aufgeführten Reihenfolge über. Das Nutzungsrecht an einem Familiengrab kann, auch bei Erwerb durch Erbgang, nur einer Person zustehen. Der ältere Erbe geht dem jüngeren vor.
(2) Wer als Angehöriger das Nutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Gemeindeerwaltung unter Nachweis des Überganges der Berechtigung und Vorlage der seinerzeitigen Graburkunde zu beantragen. Die Umschreibung wird in der Graburkunde eingetragen.
(3) Der Übergang des Nutzungsrechtes im Wege der Rechtsnachfolge hat keine Änderung des Kreises der Personen, die in der Grabstätte bestattet werden können (§ 18 Abs. 2), zur Folge.
(4) Das Recht an der Grabstätte erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit.
(5) § 18 Abs. 2 bleibt unberührt mit der Folge, dass im Falle der Verlängerung oder des Wiedererwerbs (Neuaufstiftung) sich der Kreis der Personen, die in der Grabstätte bestattet werden können, nach dem nunmehrigen Nutzungsberechtigten richtet.
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Paragraph 21
(1) Die Größe eines Familiengrabes richtet sich nach den vorhandenen Grabstellen (§ 17 Abs. 1).
(2) Die Familiengräber haben folgende Maße:
| Art des Grabes | Länge | Breite | Abstände | |
|---|---|---|---|---|
| zum nächsten Grab | zur nächsten Reihe | |||
| einstelliges Grab: | 1,60 m | 1,00 m | 0,40 m | 1,10 m |
| zweistelliges Grab: | 1,60 m | 1,60 m | 0,40 m | 1,10 m |
| Urnengrab: | 1,10 m | 0,80 m |
(3) Als Zwischenraum für die Anpflanzung von Hecken ist eine Breite von 0,80 m vorgesehen.
C) Urnengräber
Paragraph 22
(1) Die Aschenreste feuerbestatteter Personen werden beigesetzt a) in Urnengräbern, b) im Urnengemeinschaftsgrab (anonym) b) in Familiengräbern. In solchen Gräbern können je Grabstelle bis zu vier Urnen bestattet werden, ohne Rücksicht darauf, ob dort bereits eine Leiche bestattet wurde oder nicht.
(2) Die Nutzungszeit an Urnengräbern und für das Urnengemeinschaftsgrab (anonym) wird auf 10 Jahre festgesetzt.
(3) In einer Urnengrabstätte können bis zu vier Aschenbehälter in einer Tiefe von mindestens 0,80 m beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung von Aschenresten ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist die vorgeschriebene Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.
(5) Mit dem Ablauf der Nutzungszeit für Urnenplätze endet auch das Nutzungsrecht. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeit (§ 22 Abs. 2) bzw. auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht gestellt, werden die beigesetzten Aschenbehälter entfernt. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. Der Nutzungsberechtigte ist drei Monate vorher schriftlich zu benachrichtigen.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Familiengräber sinngemäß.
Paragraph 23
Soweit in einem Familiengrab während der Dauer der Ruhezeit (§ 13) eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei der Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 14 Abs. 2) noch eingehalten werden kann. Dabei ist zwischen zwei Särgen nach oben bzw. nach unten ein Abstand von 30 cm einzuhalten.
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Paragraph 24
(1) Leichen, die bestattet worden sind, dürfen nur ausgegraben werden, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt und das Landratsamt Ostallgäu die schriftliche Erlaubnis dazu erteilt oder ein Gericht die entsprechende Anordnung getroffen hat. Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung oder Überführung werden nur zwischen dem 1. Oktober und dem 1. April vorgenommen. Die besonderen Auflagen der Erlaubnis bzw. der Anordnung und die Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Gesundheit sind zu beachten.
(2) Bei Ausgrabungen muss der Friedhof geschlossen sein; unbeteiligte Zuschauer sind fernzuhalten.
Abschnitt VI
Gestaltung der Gräber
Paragraph 25
Jedes Grab ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Paragraph 26
(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften und Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen nach Maßgabe des im Bestattungsamt aufliegenden Gräberplanes zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht spätestens am Tage nach Eintritt des Todes bzw. der Überführung Gebrauch gemacht, bestimmt die Gemeinde den Grabplatz.
Abschnitt VII
Grabmale
Paragraph 27
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie unterliegen aber den allgemeinen Anforderungen des § 25.
(2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind im Gräberplan besonders gekennzeichnet.
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Paragraph 28
(1) Alle nicht in § 27 Abs. 2 aufgeführten Grabfelder unterliegen den Gestaltungsvorschriften.
(2) Die Grabmale in diesen Abteilungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung, insbesondere den benachbarten Gräbern, angepasst sein. Auf den Gräbern für Erdbestattungen sind nach näherer Bestimmung des im Bestattungsamt aufliegenden Gräberplanes auch liegende Grabmale zugelassen. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf das Grab gelegt werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die Seitenflächen der Grabmale sind ebenso zu behandeln wie die Vorderflächen; die Rückseite ist bei allseitig sichtbaren Grabmalen gleichwertig zu bearbeiten.
(3) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
(4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(5) Grabmale, die aus verschiedenen Teilen bestehen, müssen zur Vermeidung störender Wirkungen grundsätzlich aus einheitlichem Material beschaffen sein. Für jede Grabstätte wird nur ein Denkmal zugelassen. Reicht die vorhandene Schriftfläche auf dem Grabdenkmal nicht aus, können liegende Schrifttafeln zugelassen werden, die den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen müssen.
Paragraph 29
(1) Auf den Gräbern für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:
A) stehende Grabmale aus Stein
a) auf Reihengräbern: Höhe nicht über 1,20 m, Breite nicht über 0,75 m, b) auf einstelligen Familiengräbern: Höhe nicht über 1,20 m, Breite nicht über 0,75m, c) auf zweistelligen Familiengräbern Höhe nicht über 1,30 m, Breite nicht über 1,20 m, d) auf Familiengräbern in besonderer Lage bis zu den von der Gemeinde nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
Stehende Grabmale müssen in den Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften bei einer Höhe bis 1,00 m mindestens 15 cm und bei größerer Höhe mindestens 20 cm stark sein. Die Stärke (Tiefe) darf ein Viertel der Höhe nicht übersteigen.
B) Grabmale aus Metall
Höhe nicht über 2,00 m. Bemalung ist nur bei Eisen zugelassen, und zwar nur in den Farben schwarz, bronze, gold.
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C) Grabmale aus Holz
(1) Höhe nicht über 2,00 m. Herstellung aus Massivholz und Anstrich nur farblos. Schutzdächer müssen in ihren Proportionen unauffällig wirken; Breite nicht über 20 cm. Die Höhe wird von der Erdoberfläche an gemessen.
(2) Auf Urnengräbern sind quadratisch liegende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 0,36 m² und stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 0,50 m² zulässig. Liegende Grabmale müssen mindestens 10 cm und stehende Grabmale mindestens 20 cm stark sein.
Paragraph 30
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Die Werkstoffe, ihre Farbe, die Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sind anzugeben.
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage den Vorschriften dieser Satzung widerspricht oder nach Art, Größe, Werkstoff oder Beschriftung der Würde und Eigenart des Friedhofes nicht entspricht.
(4) Wird ein Grabmal, eine Grabeinfassung oder eine sonstige bauliche Anlage ohne Genehmigung errichtet, so kann die Gemeinde einen entsprechenden Antrag verlangen. Das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige bauliche Anlage kann auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden, wenn der Antrag trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht gestellt wird oder eine nachträgliche Genehmigung aufgrund der Satzungsbestimmungen nicht möglich ist.
(5) Der Beginn von Arbeiten an Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Bestattungsamt vorher anzuzeigen. Dies gilt nicht für das Beschriften von Grabmalen.
(6) Herstellerfirmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
(7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden, haften für jede durch die Errichtung der Grabmale und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Paragraph 31
(1) Die Grabmale und sonstigen Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
(2) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmalen feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen
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oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle einer drohenden Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
(3) Die in § 30 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung (Bestattungsamt) entfern werden. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen (Pflanzen) zu entfernen. Vor der Entfernung ist die Gemeinde zu verständigen. Sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Gemeinde. Sofern Gräber von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und)dürfen nicht ohne Genehmigung entfern oder abgeändert werden.
Abschnitt VIII
Herrichten und Pflege der Gräber
Paragraph 32
(1) Die Gräber sind spätestens 2 Monate nach der Beisetzung bzw. nach dem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer ordnungsgemäß instand zu halten. (2) Geschieht dies trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung nicht, so konnen die Gräber durch die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten hergerichtet und nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und eingesät werden. (3) Die Grabbeete)dürfen nicht hoher als 15 cm sein. Zur Bepflanzung sind nur solche Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen abzulagern.
Paragraph 33
Die Grabeinfassungen müssen aus Naturstein oder Kunststein von 8 bis 10 cm Breite hergestellt sein.
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Paragraph 34
(1) Die Gräber müssen eine Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Das Abdecken der Gräber, insbesondere mit Platten ist verboten.
(2) Im Gräberplan kann eine nähere Regelung über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Gräber getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
Abschnitt IX
Schlussvorschriften
Paragraph 35
(1) Soweit Nutzungsrechte bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Abschluss privatrechtlicher Verträge mit der Kath. Kirchenstiftung erworben wurden, bleiben diese bis zum Ablauf ihrer Dauer bestehen.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
Paragraph 36
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Paragraph 37
Auch in den Fällen, in denen die Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Gemeinde die Maßnahme, die ein säumiger Verpflichteter nach Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb angemessener Frist nicht ausgeführt hat, auf Kosten des Verpflichteten vornehmen. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
Paragraph 38
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Anordnungen des Friedhofpersonals nach § 6 Abs. 1 nicht befolgt oder sich im Friedhof nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält,
- den Verboten des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Abs. 1 und 5 gewerbliche Tätigkeiten ohne vorherige Erlaubnis der Gemeinde oder außerhalb der festgesetzten Zeiten ausführt.
- als Gewerbetreibender den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 zuwiderhandelt,
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- als Anzeigepflichtiger entgegen § 8 dem gemeindlichen Bestattungsamt einen Sterbefall nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
- dem in den §§ 5 und 9 angeordneten Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 25 nicht beachtet,
- die allgemeinen Anforderungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 für Grabmale in Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften nicht beachtet.
- die Gestaltungsvorschriften des § 28 für Grabmale in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
- die Vorschriften des § 29 über die Größe der Grabmale nicht beachtet,
- Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis nach § 30 errichtet oder verändert,
- entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 die Grabmale und sonstigen Grabeinrichtungen nicht dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- bei der Aufstellung von Grabmalen oder sonstigen Grabeinrichtungen die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 über Fundamentierung, Befestigung sowie Verkehrssicherheit nicht beachtet,
- trotz Aufforderung Mängel in der Standsicherheit nicht gem. § 31 innerhalb der gesetzten Frist beseitigt,
- entgegen § 31 Abs. 3 Grabmale und sonstige Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gemeinde vom Grab entfernt,
- entgegen § 31 Abs. 4 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinfassungen nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht entfernt,
- entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gräber nicht herrichtet oder instandhält,
- entgegen § 32 Abs. 1 und 2 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde das Grab oder den Grabschmuck nicht innerhalb der jeweils festgesetzten Frist in Ordnung bringt,
- entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 die Grabbeete höher als 15 cm anlegt,
- entgegen § 32 Abs. 3 Satz 2 Gräber mit Pflanzen bepflanzt, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen,
- entgegen § 32 Abs. 3 Satz 3 verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Gräbern entfernt und an den vorgesehenen Abraumplätzen ablagert,
- die Gestaltungsvorschriften des § 34 für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften nicht beachtet.
Paragraph 39
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Pfronten (Friedhofssatzung) vom 07. Februar 2000 in der Fassung vom 03. Dezember 2009 außer Kraft.
Pfronten, den 23.11.2012
GEMEINDE PFRONTEN
Zeislmeier
Erster Bürgermeister

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