Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
Friedhofsgebührensatzung vom 27.06.2025
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Gemeinde pfronten

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Paragraph 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt a) für ein Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit • bei einem Grab für Personen über 6 Jahre 220 € • bei einem Grab für Personen bis zum vollendeten 6 Lebensjahr 110 € b) für Familiengräber • bei einem einstelligen Grab 480 € • bei einem zweistellige Grab 920 € • bei einem dreistelligen Grab 1.360 € • bei einem vierstelligen Grab 1.800 € c) bei Urnengräbern 300 € d) beim Urnengemeinschaftsgrab (anonym) 300 € e) beim Urnenfeld mit Lebensbaum (halbanonym) 940 € f) beim Urnenfeld mit Grabstein (halbanonym) 940 € g) bei den Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle • beim einfachen Urnenplatz 2.330 € • beim zweifachen Urnenplatz 4.660 € (2) Bei einer Beisetzung im Sternenkindergrab werden keine Grabnutzungsgebühren erhoben. (3) Die Grabnutzungsrechte für Familiengräber, Urnengräber und die Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle können beliebig oft verlängert werden. Die Grabnutzungsrechte an den halbanonymen Urnenfeldern können einmalig verlängert werden. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Abs. 1 mit Ausnahme der Urnengrabfächer in der Friedhofskapelle Die Verlängerung ist wie folgt möglich: a) Bei Familiengräbern 20 Jahre; auf Antrag auf 10 Jahre, bei einer Verlängerung um 10 Jahre halbiert sich die Gebühr. b) Bei Urnengräbern 10 Jahre. c) Bei den halbanonymen Urnenfeldern 10 Jahre. d) Bei den Urnengrabfächern in der Friedhofskapelle 10 Jahre, die Gebühren beim einfachen Urnenplatz belaufen sich in diesem Fall auf 1.500 €, bei einem zweifachen Urnenplatz auf 3.000 €. (4) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Paragraph 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle (Aufbahrung eines Sarges bzw. Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung, Trauerfeierlichkeiten) beträgt 130 €
Friedhofsgebührensatzung vom 27.06.2025
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(2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt a) bei einer Sargbeisetzung 500 € b) bei einer Urnenbeisetzung im Familiengrab, Urnengrab, Urnengemeinschaftsgrab und in einem halbanonymen Urnenfeld 110 € (3) Die Gebühr für das Beisetzen der Urne in den Grabfächern der Friedhofskapelle beträgt 20 € (4) Die Gebühr für den Transport des Sarges oder der Urne auf dem Friedhof einschließlich Sargträger beträgt 40 € (5) Die Gebühr beträgt bei a) der Ausgrabung einer Leiche 900 € b) der Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist 700 €
§ 6 Paragraph 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Grundgebühr für die Bearbeitung des Bestattungsauftrages beträgt 150 €. Bei einer Überführung nach auswärts beläuft sich die Grundgebühr auf 50 €. (2) Die Gebühr für das Abräumen des Grabes und die Abfallcontainerbenutzung belaufen sich bei einem Familiengrab auf 170 € und bei einem Urnengrab auf 100 €. (3) Für die Ausstellung der Graburkunde wird eine Gebühr von 30 € festgesetzt.
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 23.11.2021 in Fassung der ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 21.05.2015 und der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfronten vom 01.12.2021 außer Kraft.
Gemeinde Pfronten Pfronten, den 27.06.2025
Alfons Haf
Erster Bürgermeister

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