Friedhofsgebühren Kaiserslautern 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Kaiserslautern · Rheinland-Pfalz · PLZ 67657

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Satzung der Stadt Kaiserslautern über das Friedhofs- und Beerdigungswesen („Bestattungswald Kaiserslautern“) vom 26.06.2017

Der Stadtrat der Stadt Kaiserslautern hat in seiner Sitzung am 26.06.2017 aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69) in der derzeit gültigen Fassung, dem Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504) in der derzeit gültigen Fassung, sowie dem Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz (LJG) vom 09. Juli 2010 (GVBl. S. 149) in der derzeit gültigen Fassung, neben der bestehenden Friedhofs- und Begräbnisordnung der Stadt Kaiserslautern folgende Satzung der Stadt Kaiserslautern über das Friedhofs- und Beerdigungswesen für den Bestattungswald Kaiserslautern beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofszweck
  • § 3 Bestattungsfläche und Bestattungsart
  • § 4 Betretensrecht
  • § 5 Verhalten im Friedhof
  • § 6 Arten der Bestattungsplätze
  • § 7 Bestattungsplatzregister
  • § 8 Nutzungsrecht
  • § 9 Vorschriften zur Grabgestaltung
  • § 10 Markierungen
  • § 11 Pflege der Bestattungsplätze
  • § 12 Durchführung von Bestattungen
  • § 13 Ruhezeit, Umbettungen
  • § 14 Haftung
  • § 15 Gebühren und Entgelte
  • § 16 Ordnungswidrigkeiten
  • § 17 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Friedhof „Bestattungswald Kaiserslautern“ ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Kaiserslautern – nachfolgend Träger genannt. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Kaiserslautern als Waldbesitzer des kommunalen Stadtwaldes Nord – Waldgebiet „Distrikt 19/1 Haseln“. Neben der allgemeinen Friedhofs- und Begräbnisordnung der Stadt Kaiserslautern wird diese Satzung für den Friedhof „Bestattungswald Kaiserslautern“ erlassen.

(2) Der Friedhof „Bestattungswald Kaiserslautern“ umfasst die Waldfläche auf den Grundstücken Gemarkung Kaiserslautern, Flurstücks-Nummern 3803/018, 3803/019, 3804/001, 3804/002, 3805/2, 3807/007 und 3807/008 entsprechend der im Lageplan gemäß Anlage 1 vorgenommenen farblichen Markierungen der Außengrenzen.

(3) Im vorgenannten Geltungsbereich werden zur Festlegung der Bestattungsplätze vom Träger geeignete Plätze (Grabflächen) ausgewählt und in einem Bestattungsplatzregister erfasst.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient der Bestattung aller, die durch den Träger ein vertragliches Recht an einem Bestattungsplatz im Friedhof erworben haben. Im Bereich der in § 1 näher bezeichneten Waldfläche sind lediglich Urnenbestattungen zulässig.

§ 3 Bestattungsfläche und Bestattungsart

In den Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsplätzen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die frei von Metallen, Kunststoffen sowie organischen Schadstoffen sind, beigesetzt werden. Die Belegtiefe beträgt mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne. Die Urnen werden im Wurzelbereich vorhandener oder anlässlich der Bestattung gepflanzten heimischen Baumarten (autochthone) oder an anderen Naturmerkmalen eingebracht. Alle Bäume und Naturmerkmale bleiben naturbelassen.

§ 4 Betretensrecht

(1) Der Friedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz (LWaldG) in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Bestattungswaldflächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

(2) Der Träger kann das Betretensrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der „Bestattungswald Kaiserslautern“ nicht betreten werden.

§ 5 Verhalten im Friedhof „Bestattungswald Kaiserslautern“

(1) Der Friedhof „Bestattungswald Kaiserslautern“ ist als Teil des Waldes frei zugänglich. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anforderungen des aufsichtsbefugten Personals des Trägers ist Folge zu leisten.

(2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:

a) Beisetzungen zu stören oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind; ebenso ausgenommen sind Druckschriften der Fa. RuheForst GmbH bzw. der Stadt Kaiserslautern,

d) die Grabflächen mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturmerkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,

f) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

g) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,

h) Jagdhandlungen auszuüben, soweit diese nicht genehmigt sind,

i) bauliche Anlagen (Grabmale) zu errichten.

(3) Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Die Regelungen des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz (LJG) bleiben unberührt.

§ 6 Arten der Bestattungsplätze

Es werden folgende Bestattungsplätze unterschieden:

a) Einzel- / Familienplatz: Das Nutzungsrecht an einem Einzel- / Familienplatz wird auf bis zu 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag benannte(n) Person(en).

b) Gemeinschaftsplatz für Einzelbeisetzungen: Das Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsplatz wird auf bis zu 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag benannte(n) Person(en).

c) Reihengemeinschaftsplatz für Einzelbeisetzungen: Das Nutzungsrecht an einem Reihengemeinschaftsplatz wird der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von 20 Jahren abgegeben. Der Reihengemeinschaftsplatz wird auf bis zu 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf eine Person.

§ 7 Bestattungsplatzregister

(1) Im Friedhof erfolgt eine Beisetzung der Urne nur im Bereich eines Naturmerkmales (Bäume, Felsen, u.ä.). Die Bestattungsplätze erhalten zum Auffinden des Naturmerkmals eine Registernummer.

(2) Es wird ein Bestattungsverzeichnis geführt, aus der die veräußerten Bestattungsplätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages, der Registernummer sowie der Bestattungsplätze ersichtlich sind (Bestattungsplatzregister).

§ 8 Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht an den Bestattungsplätzen im Bestattungswald Kaiserslautern wird für einen Zeitraum von maximal 99 Jahren, gerechnet vom Gründungsjahr 2012, einschließlich der Ruhezeit durch den Träger vertraglich vergeben.

§ 9 Vorschriften zur Grabgestaltung

(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Bestattungsplatzes sind jedoch erlaubt (siehe § 10).

(2) Im Wurzelbereich der Bäume sowie der sonstigen Naturmerkmale und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizufügen,

c) Sitzgelegenheiten, Kerzen oder Lampen aufzustellen,

d) Anpflanzungen vorzunehmen.

§ 10 Markierungen

(1) Der Träger ist in Abstimmung mit dem Nutzungsvertragsnehmer befugt, Markierungsschilder (Gedenktafeln) in einheitlicher und dezenter Größe am Bestattungsplatz anzubringen.

(2) Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie angemessene und würdevolle Symbole, Abbilder und Abschiedsworte enthalten.

§ 11 Pflege der Bestattungsplätze

(1) Die Pflege der Bestattungsplätze obliegt ausschließlich dem Träger.

(2) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 12 Durchführung von Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist rechtzeitig beim Träger anzumelden. Der Anmeldung ist eine Bestattungsgenehmigung beizufügen sowie das Nutzungsrecht nachzuweisen. Den nach Eintritt des Sterbefalles erforderlichen Urnenanforderungsschein stellt der Träger aus.

(2) Der Träger stimmt den Beisetzungstermin mit den betroffenen Angehörigen ab.

(3) Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Träger. Die Urnenbeisetzung im Friedhof gestalten die Angehörigen mit dem Träger. Die Beisetzung wird ausschließlich von dem Träger oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen.

(4) Eine mögliche Aussegnungsfeier darf nur an dem dafür vorgesehenen Andachtsplatz oder der Aussegnungshalle des Hauptfriedhofes stattfinden. Der Träger kann Ausnahmen zulassen.

(5) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne durch den Träger beigesetzt.

§ 13 Ruhezeit, Umbettungen

(1) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.

(2) Aschen wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(3) Die Regelungen des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) und die hierzu ergangene Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 14 Haftung

(1) Das Betreten des Friedhofes geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Der Träger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen sowie Naturmerkmalen entstehen.

(3) Der Träger kann bei Gefahr im Verzug Schutzmaßnahmen anordnen oder selbst durchführen. Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz (LWaldG) bleiben unberührt.

(4) Der Stadt Kaiserslautern obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kaiserslautern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 15 Gebühren und Entgelte

Für die Nutzung der Bestattungsplätze werden keine Gebühren erhoben. Der Träger ist berechtigt, gemäß § 2 für das vertragliche Recht an einem Bestattungsplatz sowie die mit der Bestattung verbundenen Dienstleistungen ein Entgelt zu erheben.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt u.a., wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung für den Friedhof „Bestattungswald Kaiserslautern“ verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Kaiserslautern über das Friedhofs- und Beerdigungswesen („Bestattungswald Kaiserslautern“) vom 11.06.2012 außer Kraft.

(3) Soweit Ansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

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Entgelte und Leistungen (Bestattungswald Kaiserslautern)

I.) Entgelthöhe für Ruhebäume:

Einzel- oder Familienbaum (bis zu 12 Beisetzungsstellen)WertungsstufeEntgelt / Baum
13.900,00 €
24.900,00 €
36.900,00 €

II.) Entgelthöhe für Gemeinschaftsbaum:

Gemeinschaftsbaum (bis zu 12 Beisetzungsstellen)WertungsstufeEntgelt / Urnenplatz
1695,00 €
2950,00 €
31.300,00 €

III.) Entgelthöhe für Reihengemeinschaftsplatz am Reihenbaum:

Reihengemeinschaftsplatz (bis zu 12 Beisetzungsstellen)Entgelt pro Urnenplatz
595,00 €

IV.) Entgelthöhe für Findlinge:

Art des FindlingsEntgelt / Urnenplatz (bis zu 12 Beisetzungsstellen)
Einzel- oder Familienfindling5.900,00 €
Gemeinschaftsfindling800,00 €
Reihengemeinschaftsplatz am Reihenfindling595,00 €

V.) Allgemeine Bestattungsentgelte:

LeistungEntgelt
Bestattungsentgelt (pro Beisetzung)250,00 €
Entgelt für eine Gedenktafel20,00 €

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Friedhofsgebührensatzung (Friedhofsgebührenordnung) – Neufassung vom 28.11.2001

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und Hebesätze

  1. 1. Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe der Stadt Kaiserslautern sowie für besondere Leistungen und Dienste nach Maßgabe der geltenden Friedhofssatzung werden Gebühren aufgrund dieser Satzung erhoben.
  2. 2. Die Nutzungsgebühren (§ 6 und § 6a) und die Beerdigungsgebühren (§§ 7 - 10) berechnen sich aus den in dieser Satzung festgelegten Beträgen und zwar je nach Gebührenart gesondert zugrunde zu legenden Vomhundertsätzen. Die Vomhundertsätze werden in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.

§ 2 Gebührenpflichtige

  1. 1. Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen der Friedhöfe benutzt oder die Leistungen und Dienste in Anspruch nimmt.
  2. 2. Darüber hinaus ist gebührenpflichtig:
    • a) wer sich zur Übernahme der Gebühr gegenüber der zuständigen Behörde bereiterklärt hat,
    • b) wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder nach sonstigen Rechtsvorschriften für die Gebührenschuld haftet.
  3. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Entrichtung der Gebühren

  1. 1. Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Einrichtung oder der Beanspruchung der Dienstleistung. Soweit sie nicht im Voraus erhoben werden, sind sie innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadtkasse zu zahlen.

§ 4 Beitreibung

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5 Rechtsmittel

Gegen die Gebührenfestsetzung stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I. S. 17) zu.

II. Gebührenverzeichnis

§ 6 Nutzungsgebühr

  1. 1. Die Stadt Kaiserslautern erhebt für die Einräumung eines 25-jährigen Nutzungsrechts zur Bestattung von Personen nach § 2 Satz 2 der Friedhofs- und Begräbnisordnung Gebühren nach dieser Gebührensatzung für:
    • a) Wahlgrabstätten (Standardgrab)
    • b) Wahlgrabstätten im allgemeinen Friedhof an der Mannheimer Straße an Hauptwegen
    • c) Wahlgrabstätten im allgemeinen Friedhof an der Mannheimer Straße an Mauern und Ecken
    • d) Wahlgrabstätten im Waldfriedhof neuer Art
    • e) Wahlgrabstätten im Waldfriedhof alter Art
    • f) Reihengrabstellen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    • g) Reihengrabstellen für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
    • h) Urnengrabstellen
    • i) Urnengemeinschaftssgrabstätten (anonymes Urnengrab)
    • j) Rasenurnengrabstätten
    • k) Rasenwahlgrabstätten
  2. 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden für jedes weitere Nutzungsjahr 1/25 der in den Absätzen 3 bis 6 angesetzten Gebühren erhoben. Dies gilt auch für die Verlängerung des Nutzungsrechts an bestehenden Gruftplätzen, die nach § 14 der Friedhofsordnung nicht mehr neu überlassen werden.
  1. 3. Die Gebühr für eine einstellige Wahlgrabstätte (Standardgrab) beträgt 1.569,-- €.
  1. 4. Für den erhöhten Pflegeaufwand der Wege-, Trenn- und Randflächen erhöht sich die Gebühr:
    • a) für eine einstellige Wahlgrabstätte im allgemeinen Friedhof an der Mannheimer Straße an Hauptwegen auf 2.533,-- €.
    • b) für eine einstellige Wahlgrabstätte im allgemeinen Friedhof an der Mannheimer Straße an Mauern und Ecken der Hauptwege auf 3.222,-- €.
    • c) für eine einstellige Wahlgrabstätte im Waldfriedhof neuer Art auf 1.650,-- €.
    • d) für eine einstellige Wahlgrabstätte im Waldfriedhof alter Art auf 3.165,-- €.
    • e) für eine Rasenurnengrabstätte 1.033,45 €.
    • f) für eine Rasenwahlgrabstätte 3.770,45 €.
  2. 5. Die Gebühr ermäßigt sich wegen des geringeren Pflegeaufwandes:
    • a) für eine Reihengrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf 107,-- €.
    • b) für eine Reihengrabstelle für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab auf 855,-- €.
    • c) für eine Urnengrabstelle auf 1.025,-- €.
    • d) für eine Urnengemeinschaftssgrabstätte (anonymes Urnengrab) 632,-- €.
  3. 6. Die Gebühren für das 25-jährige Nutzungsrecht an einem Gruftplatz im Friedhof an der Mannheimer Straße betragen:
    • a) für einen Gruftplatz im allgemeinen Teil des Friedhofs für jeden m2 Nettograbfläche 627,-- €.
    • b) für einen Gruftplatz im Waldfriedhof für jeden m2 Nettograbfläche 813,-- €.
  4. 7. a) Bei Doppelnutzung einer einstelligen Grabstätte wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 33 1/3 % erhoben. Diese Gebühr gilt für 25 Jahre Nutzungszeit.
    • b) Eine Stelle, mehrere Stellen oder alle Stellen einer Wahlgrabstätte kann oder können doppelt genutzt werden. Die Doppelnutzung liegt dann vor, wenn die tiefe Bettung beantragt, vollzogen und die 2. Leiche bei gesetzt wurde. Bei Urnenwahlgrabstätten liegt dann Doppelnutzung vor, wenn bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen die Beisetzung einer 2. Asche beantragt und vollzogen wurde.
    • c) Das Recht auf Doppelnutzung muss für die Dauer des Nutzungsrechts erworben werden. Wie dieses kann es auf Antrag wieder erworben werden.
    • d) Wird es notwendig, das Recht auf Doppelnutzung für weniger als 25 Jahre zu erwerben, so wird 1/25 der Gebühr nach Buchstabe a) für jedes Jahr erhoben.
    • e) Die Verleihung des Rechts der Doppelnutzung wird in der Urkunde über die Verleihung des Grabnutzungsrechtes vermerkt.

§ 6a Gebühr für Urnengemeinschaftssgräber (anonymes Urnengrab)

Die Gebühr für ein Urnengemeinschaftssgrab setzt sich zusammen aus der Grundgebühr von 632,-- € zuzüglich der jeweiligen Gebühren nach § 7.

§ 7 Beerdigungsgebühren

  1. 1. Die Gebühren für die bei der Beerdigung notwendigen Dienste betragen:
    • a) bei Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab (Erwachsene) 884,53 €.
    • b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kind) 399,83 €.
    • c) bei Totgeburten 349,72 €.
    • d) bei Urnen (Trauerfeier mit Sarg) 608,95 €.
    • e) bei Trauerfeier vor Überführung oder Einäscherung 369,66 €.
    • f) bei Urnen mit Hallenbenutzung 451,98 €.
    • g) bei Urnen ohne Hallenbenutzung 357,90 €.
  2. 2. Werden in besonderen Fällen nur einzelne Dienste in Anspruch genommen, werden Teilgebühren erhoben. Die Teilgebühren für die einzelnen Dienste betragen:

1.1 Erdbestattung

a) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (oben)

  • Dienst der Verwaltung: 118,62 €
  • Sargträgerdienst: 313,93 €
  • Grabmacherdienst: 357,90 €
  • Trauerhallenbenutzung: 94,08 €
  • Summe: 884,53 €

b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (tiefer)

  • Dienst der Verwaltung: 118,62 €
  • Sargträgerdienst: 313,93 €
  • Grabmacherdienst: 357,90 €
  • Trauerhallenbenutzung: 94,08 €
  • Tiefe Bettung: 132,94 €
  • Summe: 1.017,47 €

c) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  • Dienst der Verwaltung: 118,62 €
  • Sargträgerdienst: 117,60 €
  • Grabmacherdienst: 69,54 €
  • Trauerhallenbenutzung: 94,08 €
  • Summe: 399,84 €

d) Totgeburten

  • Dienst der Verwaltung: 118,62 €
  • Sargträgerdienst: 117,60 €
  • Grabmacherdienst: 43,97 €
  • Trauerhallenbenutzung: 69,54 €
  • Summe: 349,73 €

1.2 Urnenbeisetzung

a) Trauerfeier mit Sarg

  • Urnenträgerdienst: 117,60 €
  • Grabmacherdienst Urne: 64,42 €
  • Urnenaufbewahrung in der Trauerhalle: 57,26 €
  • Dienst der Verwaltung: 118,62 €
  • Trauerhallenbenutzung: 94,08 €
  • Sargträgerdienst: 156,97 €
  • Summe: 608,95 €

b) Trauerfeier mit Urne

  • Urnenträgerdienst: 117,60 €
  • Grabmacherdienst Urne: 64,42 €
  • Urnenaufbewahrung in der Trauerhalle: 57,26 €
  • Dienst der Verwaltung: 118,62 €
  • Trauerhallenbenutzung: 94,08 €
  • Sargträgerdienst: -,-
  • Summe: 451,98 €

c) ohne Hallenbenutzung

  • Urnenträgerdienst: 117,60 €
  • Grabmacherdienst Urne: 64,42 €
  • Urnenaufbewahrung in der Trauerhalle: 57,26 €
  • Dienst der Verwaltung: 118,62 €
  • Trauerhallenbenutzung: -,-
  • Summe: 357,90 €

d) Trauerfeier mit Sarg ohne Beisetzung

  • Dienst der Verwaltung: 118,62 €
  • Trauerhallenbenutzung: 94,08 €
  • Sargträgerdienst: 156,97 €
  • Summe: 369,67 €

1.3 Trauerhallenbenutzung in allen sonstigen Fällen

  • 94,08 €.
  1. 3. Die Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne für den zweiten und jeden weiteren Monat oder Teile desselben beträgt 87,94 €.
  2. 4. Die Gebühr für die weitergehende Leistung der Totengräber bei der tiefen Bettung beträgt 132,94 €.

§ 8 Gebühren für besondere Leistungen

Die Gebühr für die Benutzung des Obduktionsraumes für eine Leiche beträgt 570,60 €.

§ 9 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

  1. 1. Die Gebühr für das Freigraben und das Ausbetten einer Leiche einschließlich Wiederverfüllens des Grabes jedoch ohne Gestellung des Sarges beträgt:
    • a) bei Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab nach einer Ruhefrist unter 10 Jahren 559,86 € (Ausbettung Erwachsener bis 10 Jahren Liegezeit)
    • b) nach einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren 306,26 € (Ausbettung Erwachsener über 10 Jahren Liegezeit)
    • c) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ausbettung Kind) 306,26 €.
  2. 2. Die Gebühr für das Freigraben, das Ausbetten und das Wiedereinbetten einer Leiche im selben oder in einem anderen Grab einschließlich Aushebens dieses Grabes und Wiederverfüllens beider Gräber, jedoch ohne Gestellung des Sarges beträgt:
    • a) bei Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
  • nach einer Ruhefrist unter 10 Jahren 1.570,18 € (Umbettung Erwachsener bis 10 Jahren Liegezeit)
  • nach einer Ruhefrist zwischen 10 und 20 Jahren 1.062,98 € (Umbettung Erwachsenener zwischen 10 – 20 Jahre Liegezeit)
  • nach einer Ruhefrist von mehr als 20 Jahren 810,40 € (Umbettung Erwachsenener über 20 Jahren Liegezeit)

b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 810,40 € (Umbettung Kind).

  1. 3. Die Gebühren für das Ausgraben und Umbetten einer Urne betragen:
    • a) für das Ausgraben (Urnen-Ausbettung) 196,85 €.
    • b) für das Umbetten (Ausgraben und Wiedereinbetten - Urnen-Umbettung) 306,26 €.

§ 10 Bearbeitungsgebühren

  1. 1. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Grabmalantrages beträgt:
  • bei ein- und zweistelligen Grabstätten 24,-- €.
  • bei drei- und vierstelligen Grabstätten 35,-- €.
  • bei fünf- und mehrstelligen Grabstätten 56,-- €.
  1. 2. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Anbringen einer Grabeinfassung beträgt 24,-- €. Diese Gebühr entfällt, wenn die Grabeinfassung Gegenstand des Grabmalantrages nach Absatz 1 ist.
  2. 3. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Errichtung einer Gruft (unterirdische Grabkammer) beträgt 115,-- €.

§ 11 Sonstige Leistungen

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zutragen; diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Zum gleichen Termin wird die Friedhofsgebührensatzung vom 22.01.1982, in der Fassung vom 02.07.1998, aufgehoben.