Friedhofsgebühren Otterberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Otterberg · Rheinland-Pfalz · PLZ 67697

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.01.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Otterberg vom 18.01.2019

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Otterberg vom 18.01.2019

Der Stadtrat Otterberg hat in seiner Sitzung vom 18.12.2018 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

  • § 1 Allgemeines ...............................................................................................................................1
  • § 2 Gebührenschuldner ...................................................................................................................1
  • § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ..................................................................................1
  • § 4 Inkrafttreten ...............................................................................................................................2
  • Anlage zur Friedhofsgebührensatzung .............................................................................................

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§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 05.04.1982 und alle Änderungssatzungen außer Kraft.

Otterberg, 18.01.2019

Martin Müller Stadtbürgermeister

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung: 825,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1: 733,00 €
  3. 3. Überlassung einer Urnengemeinschaftssgrabstätte (anonymes Grab) nach Nr.1: 733,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung:

  • a) Wahlgrabstätten für Erdbestattung je Stelle: 1161,00 €
  • b) Wahlgrabstätten für Erdbestattung als Tiefengrab: 1290,00 €
  • c) Urnennischen in der Urnenwand (bis 2 Urnen): 1034,00 €
  • d) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen): 976,00 €
  • e) Urnenwiesengrabstätten (bis zu 2 Urnen): 976,00 €

2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit oder späterer Beisetzung:

  • a) Wahlgrabstätten für Erdbestattung, je Stelle und Jahr: 46,00 €
  • b) Wahlgrabstätten für Erdbestattung als Tiefengrab, je Jahr: 51,00 €
  • c) Urnennischen in der Urnenwand, je Jahr: 41,00 €
  • d) Urnenwahlgrabstätten, je Jahr: 45,00 €
  • e) Urnenwiesengrabstätten, je Jahr: 39,00 €

*Hinweis: Gebühren für die Verlängerung werden für volle Jahre berechnet.*

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. von Gräbern für Sargbestattungen, einfache Tiefe: 410,00 €
  2. 2. von Gräbern für Tieferlegungen: 546,00 €
  3. 3. von Gräbern für Urnenbestattungen: 93,00 €

IV. Pflege der Grabstätten durch die Gemeinde

  1. 1. Pflegegebühr bei Überlassung oder bei Erwerb des Nutzungsrechts für:
  • a) anonymen Grabstätten: 200,00 €
  • b) Urnenwiesengrabstätten: 525,00 €
  1. 2. Pflegegebühr für Urnenwiesengrabstätten bei Verlängerung nach Ablauf oder späterer Beisetzung je Jahr: 21,00 €

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhallen

1. Benutzung der Leichenhalle Otterberg:

  • Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier: 212,00 €
  • Zellenbenutzung zur Aufbewahrung von Särgen (auch Notsargnutzung): 265,00 €
  • Aufbewahrung von Urnen: 66,00 €

2. Benutzung der Leichenhalle Drehenthalerhof:

  • Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier: 161,00 €
  • Zellenbenutzung zur Aufbewahrung von Särgen: 201,00 €
  • Zellenbenutzung zur Aufbewahrung von Urnen: 50,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 04.05.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Otterberg vom 04.05.2026

Friedhofssatzung der Stadt Otterberg

vom 04.05.2026 Der Stadtrat von Otterberg hat in seiner Sitzung vom 10.03.2026 auf Grund des§ 24 der Gemein­deordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des§ 2, Abs. 1, § 6 Abs. 4 und§ 8 des Bestat­tungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit
  4. 4. Grabstätten § 11 Umbettungen § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen § 19a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 20 Standsicherheit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen
  6. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 24 Bepflanzung der Grabstätten § 25 Vernachlässigte Grabstätten
  7. 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle
  8. 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Otterberg gelegenen Friedhöfe, die in der Träger­ schaft der Stadt Otterberg stehen.

§ 2 – Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt Otterberg waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 11 Abs.4 und Abs.5 BestG; soweit diese in der Gemeinde ge­ boren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Stadt ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt Otterberg gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung ist auch gestattet, wenn der Verantwortliche zur Grabpflege in Otterberg wohn­ haft ist.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 10 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge­ schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nut­ zungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht ab­ gelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich­ zeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen­ oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahl­ grabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel­ ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahr­ räder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabher­ richtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö­ rende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be­ schädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

  1. 1. ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  2. 2. der Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfah­ ren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4Tage vorher anzumelden. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab­ stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich an­ derweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim­ mungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be­ trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli­ cher Hinsicht zuverlässig sind.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel­ den. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger/ die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig­ keit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwän­ de getrennt sein, in alten engbelegten Grabfeldern durch mindestens 0,30 m starke Erdwände. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal­ tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech­ tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

  1. 4. Grabstätten

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor­ schriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers/ der Friedhofsverwaltung. Die Zustim­ mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im 1. Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben un­ berührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettun­ gen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger/ der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Er/sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er/sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs­ rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattun­ gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen: Größe: 2,20 m x 1,00 m

b) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen: Größe: 0,50 m x 0,50 m

c) Anonyme Grabstätten Anonyme Grabstätten, sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten wer­ den nicht gekennzeichnet. (3) Der Ablauf von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht, oder die Angehörigen werden schriftlich auf den Ablauf hingewiesen. Während dieser Zeit, bis zum Ablauf der Ruhezeit müssen die Angehörigen das Grab abräumen, bzw. abräumen lassen und mit Mutterboden auffüllen.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen als ein- oder mehrstellige Grabstätten (Ansicht), als Einfach- (Einzelwahlgrab mit Urne=gem. Grabstätte) oder Tiefgräber Die Gräber haben folgende Maße: 2,20 m x 1,00 m, je Stelle

b) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen als Urnenwahlgrabstätten; Größe: Höhe: 1,00 m x 1,00 m (bis zu 4 Urnen) als Urnennischengrabstätten in der Urnenwand (bis zu 2 Urnen), sofern noch freie Urnen­ nischen vorhanden sind als Urnenwiesengräber; Größe: 0,80 m x 0,80 m (bis zu 2 Urnen) (4) Während der Nutzungszeit darfeine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten mehrmals für 5 Jahre für die gesamte Wahl­ grabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Ge­ bühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim­ men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben kei­ ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers/ der Friedhofs­ verwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs­ falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf von 15 Jahren zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grab­ stätte möglich.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:

a) in Urnenreihengrabstätten (1 Urne); Größe: 0,50 m x 0,50 m

b) in Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen); Größe: 1,00 m x1,00 m

c) in Urnenwiesengrabstätten (2 Urnen); Größe 0,80 m x 0,80 m

d) in der Urnenwand /Urnennische (2 Urnen), sofern noch freie Urnennischen vorhanden sind

e) in anonymen Grabstätten (1 Urne); Größe 0,50m x 0,50m

f) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen :1 Urne zusätzlich je Stelle zu 1c) Urnenwiesengrabstätten sind Grabstätten, die in dem dafür vorgesehenen Grabfeld von der Ge­ meinde hergerichtet werden und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt werden. Die Belegung er­ folgt der Reihe nach. Die Grabstätte wird mit einer Namenstafel, Schrift vertieft, versehen, die bis zur Grasnarbe einge­ lassen werden muss. Die Größe der Namenstafel beträgt: H:0,40 m x B: 0,50 m Der Grabschmuck auf dem Wiesenurnengrabfeld ist 4 Wochen nach der Bestattung zu entfernen.

zu 1d) Urnenwand: Urnennischen in der Urnenwand sind Grabstätten, die mit bis zu 2 Urnen belegt wer­ den können. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Die Angaben des Verstorbenen auf den Ver­ schlussplatten der Urnennischen sind vom Nutzungsberechtigten anzubringen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen an bzw. auf der Urnenwand ist unzulässig und wird bei Zuwiderhandlungen vom Friedhofspersonal sofort entfernt. Optische Änderungen an der Urnenwand sind grundsätzlich unzulässig. Die Verschlussplatten der Urnennischen bleiben im Besitz der Stadt. Sie werden von dem Fried­ hofspersonal zur Beschriftung an den Steinmetz ausgehändigt. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von dem Nutzungsberechtigten direkt mir der Steinmetzfir­ ma abzurechnen.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried­ hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor­ schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§19 Errichten

und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer­ den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen wer­ den, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofs­ satzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 19a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1)Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüg­ liche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonsti­ ge bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen­ grabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche­ rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange­ messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen be­ rechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegen­ stände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ei­ ne öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim­ mung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab­ stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalt einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Die Verpflichteten werden schriftlich auf den Ablauf hingewiesen, oder es wird durch öffentliche Bekanntmachung da­ rauf hingewiesen. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen wer­ den. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/ gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. So­ fern Grabstätten vom Friedhofsträger/der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweili­ ge Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 ff. hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Grabgebinde aus künstlichen Werk­ stoffen dürfen nicht in den Kompostbehältern entsorgt werden.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu­ weisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte ver­ antwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten in­ nerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 24 – Bepflanzung der Grabstätten

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§25 Vernachlässigte

Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu­ setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich­ ten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Stadt Otterberg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  2. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  2. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält(§ 19),
  3. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt(§ 22),
  4. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält(§§ 20 ff),
  5. 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet(§ 23 Abs. 6),
  6. 10. Grabstätten entgegen § § 17, 19 gestaltet oder bepflanzt,
  7. 11. Grabstätten vernachlässigt(§ 25),
  8. 12. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- € geahndet werden. Das Ge­ setz über Ordnungswidrigkeiten(OWiG) vom 24.5.1968(BGBI. 1 S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.01.2019, sowie alle Änderungssatzungen und übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor­ schriften außer Kraft.

den 04.05.2026