Friedhofsgebühren Stelzenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Stelzenberg · Rheinland-Pfalz · PLZ 67705

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 03.11.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.150,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I Nr. 1
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.403,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I Nr. 2b (Einzelgrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.022,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis je Urnengrabstätte; bis zu 4 Urnen je Grabstätte (§ 15 Abs. 1 FriedhS)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I Nr. 2g (Urnengrabstätte)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
809,20 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschläge: Erdbestattung samstags +100 %, Bestattungen/Beisetzungen sonn- und feiertags +100 %, Bestattunge...
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer II Nr. 2 und Nr. 4
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer IV Nr. 3

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.11.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Stelzenberg vom 03.11.2025 (Stand 2025)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Stelzenberg vom 03.11.2025

Der Gemeinderat Stelzenberg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit darüber hinaus Umsatzsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am nächsten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.11.2022 außer Kraft.

Stelzenberg, den 03.11.2025

gez. Fritz Geib Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Grabnutzungsberechtigungen

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

1.150,00 €

  1. 2. Verleihung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Kindergrabstätte (bis zum 6. Lebensjahr)

1.073,00 € b) eine Einzelgrabstätte

1.403,00 € c) eine Doppelgrabstätte

2.299,00 € d) jede weitere Grabstätte

1.403,00 € e) eine Rasengrabstätte Einzel mit Kennzeichnung

1.403,00 € f) eine Rasengrabstätte Doppel mit Kennzeichnung

2.299,00 € g) eine Urnengrabstätte

1.022,00 € h) eine Urnenrasengrabstätte mit Kennzeichnung

1.022,00 €

  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für

a) eine Kindergrabstätte (bis zum 6. Lebensjahr) pro Jahr 42,92 € b) eine Einzelgrabstätte

pro Jahr 56,12 € c) eine Doppelgrabstätte

pro Jahr 91,96 € d) jede weitere Grabstätte

pro Jahr 56,12 € e) eine Rasengrabstätte Einzel mit Kennzeichnung pro Jahr 56,12 € f) eine Rasengrabstätte Doppel mit Kennzeichnung pro Jahr 91,96 € g) eine Urnengrabstätte

pro Jahr 40,88 € h) eine Urnenrasengrabstätte mit Kennzeichnung pro Jahr 40,88 €

  1. 4. Der Wiedererwerb von Grabstätten ist für 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre möglich. Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 4 entsprechend.

II. Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen der Grabstelle sowie das Auskleiden des Grabes mit Matten)

  1. 1. Grabherstellung (Erdbestattung) bis zum 6. Lebensjahr wird nach tatsächlichem

Aufwand abgerechnet

  1. 2. Grabherstellung (Erdbestattung) ab dem 6. Lebensjahr

809,20 €

  1. 3. Grabherstellung (Erdbestattung)Tieferlegung 1.011,30 €
  2. 4. Grabherstellung Urnenbestattung

135,00 €

  1. 5. Bei Erdbestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag berechnet von 100%.
  1. 6. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 100 %.
  1. 7. Bei Bestattungen nach 14:00 Uhr in den Monaten November bis Februar wird ein Zuschlag berechnet von 30 %.

III. Umbettung

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.

IV. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Nutzung des Abschiedsraumes

a) einer Leiche/ pro Tag

30,00 €

b) einer Urne/ pro Tag

54,00 €

  1. 2. Aufbewahrung in Kühlzellen (Schneewittchensarg)

a) einer Leiche/ pro Tag 70,00 €

  1. 3. Nutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle zur Trauerfeier

150,00 €

V. Pflegegebühren

  1. 1. Pflegegebühr Rasengrabstätte Einzel

pro Jahr 65,00 €

  1. 2. Pflegegebühr Rasengrabstätte Doppel pro Jahr 87,00 €
  2. 3. Pflegegebühr Urnenrasengrabstätte pro Jahr 22,00 €

VI. Weitere Gebührensätze

  1. 1. Grabeinfassung pro Grabstelle (Feld RECHTS/URNEN) 359,48 €

VII. Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl, Kaiserstraße 49, 66849 Landstuhl unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  1. 1. Änderungssatzung vom 19.09.2023; In Kraft getreten am 28.09.2023.
  1. 2. Geändert durch die 2.Änderungssatzung vom 25.11.2024; In Kraft getreten am 05.12.2024
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 25.04.1995, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 25.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Stelzenberg vom 25.04.1995, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 25.11.2024 (Stand 2024)

F r i e d h o f s s a t z u n g der Ortsgemeinde Stelzenberg vom 25.04.1995

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Neufassung vom 31.01.1994 (GVBl.S. 153), sowie der §§ 2 Abs.3, 5 Abs.2 und 6 Abs.1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl.S. 69), folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Stelzenberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähig Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
  1. 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
    • a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
    • c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Besetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  1. 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in anderer Grabstätten umgebettet.
  1. 4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
  1. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) An Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen

d) Druckschriften zu verteilen

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es seid denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 335 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen

Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBI. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
  1. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
  1. 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) beigesetzt.
  1. 5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit der Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  1. 2. Die Särge sollen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,65 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkannte des Sarges mindenstens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräber (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs.2 bleibt unberührt.
  1. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  1. 4. Umbettungen erfolgen auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweiligen Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringenden öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  1. 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  1. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  1. 4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten,
    • b) Wahlgrabstätten,
    • c) Rasengrabstätten (als Wahlgrabstätten,
    • d) Urnengrabstätten (Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Rasenurnengrabstätten),
    • e) Ehrengrabstätten
  1. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
  1. 2. Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr,
    • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs.5- nur eine Leiche bestattet werden.
  1. 4. Das Abräumen von Einzelgrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattung, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
  1. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage des Grabes.
  1. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber, sowie Rasen- und Urnengräber vergeben.
  1. 4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  1. 5. Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechts kann für 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre und 25 Jahre erfolgen.
  1. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
    • d) auf die Eltern,
    • e) auf die Geschwister,
    • f) auf sonsige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
  1. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs.6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben lassen.
  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 9. Das Nutzugsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, anteilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
  1. 10. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) In Urnengrabstätten dürfen 4 Aschen je Grabstätte beigesetzt werden.

(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(3) Soweit sich aus der Satzung nichts anders ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengräber.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabmale

§ 17

Wahlmöglichkeit

  1. 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 26) eingerichtet.
  1. 2. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
  1. 3. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
  1. 4. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Beton (außer Beton- Werkstein), Glas, Emalie, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
  1. 2. Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m , Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m

b) Grabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Gräbern Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m
    • b) bei mehrstelligen Gräbern Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,50 m, Mindeststärke 0,18 m
  1. 2. Liegende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Gräbern Länge bis 0,50 m, Breite bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m
    • b) bei mehrstelligen Gräbern Länge bis 0,50 m, Breite bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m

(3) Auf Rasengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Gräbern Höhe 0,70 m bis 0,90 m, Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m
    • b) bei mehrstelligen Gräbern Höhe 0,70 m bis 0,90 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m
  1. 2. Liegende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Gräbern Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m
    • b) bei mehrstelligen Gräbern Größe 0,80 m x 0,80 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,90 m, Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m
  1. 2. Liegende Grabmale Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m

(5) Urnenrasengrabstätten

  1. 1. Auf Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind Schriftplatten wie folgt zulässig: Die Schriftplatten müssen mit der Oberkante ebenerdig verlegt werden und druckfest befahrbar sein. Die Beschriftung muss eingraviert sein. Die Größe der Platten beträgt 40 x 40 x min. 5 cm. Die Platte muss spätestens 6 Monate nach der Bestattung gesetzt werden.
  2. 2. Bei Nachbestattungen in einer Urnenrasengrabstätte kann eine weitere Namensnennung auf der Platte, hinzugefügt werden.
  1. 3. Die Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabschmuck ist nicht erlaubt. Abgelegter Grabschmuck wird bei Pflegemaßnahmen entsorgt.

(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20

Gestaltung der Grabreihen und Einfassungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die auf dem neu angelegten Teil des Friedhofsgeländes geschaffenen Grabreihen werden von der Gemeinde mit Grabtrittplatten eingefaßt. Für die Grabunterteilung hält sie Trittplatten bereit. Bei Rasengräber ist es untersagt, Grabeinfassung und Abdeckplatten zu verwenden. Die Grabfläche darf nicht bepflanzt werden.

§ 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  1. 3. Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  1. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  1. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorherigerZustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen
  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  1. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

  1. 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 6. . Kunststoffmaterialien sind zu vermeiden.

§ 26

Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 18 ist zu beachten. Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig, außer bei den Rasengräbern. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27

Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
  1. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
  1. 7. Leichenhalle

§ 28

Benutzen der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  2. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder derBeisetzung endgültig zu schließen.
  1. 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  1. 8. Schlußvorschriften

§ 29

Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  1. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf 25 Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  1. 3. Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 30

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  2. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  3. 2. sich nicht entsprechend den in § 5 aufgestellten Regeln verhält,
  4. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  5. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  6. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  7. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( § 24 Abs. 1),
  9. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22 und 23),
  10. 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 26 bepflanzt werden,
  11. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  12. 11. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
  13. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen vom 18.Februar 1986 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Stelzenberg, den 25.04.1995

gez.

Radtke Ortsbürgermeister

Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 19.11.1996, Inkrafttreten zum 27.11.1996 Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 27.06.2012, Inkrafttreten zum 13.07.2012 Geändert durch 3. Änderungssatzung vom 16.12.2015, Inkrafttreten zum 25.12.2015 Geändert durch 4. Änderungssatzung vom 25.11.2024; Inkrafttreten zum 05.12.2024

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1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Stelzenberg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschalpreis je Urnengrabstätte; bis zu 4 Urnen je Grabstätte (§ 15 Abs. 1 FriedhS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschläge: Erdbestattung samstags +100 %, Bestattungen/Beisetzungen sonn- und feiertags +100 %, Bestattunge...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Stelzenberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
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5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
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