Weilerbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 01.12.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit als Reihengrab ausgewiesen; nur 'Grabstätten für Personen über 6 Jahre' (544,52 €) und 'Rasengräber als Erdbestattungsgräber' (816,79 €) genannt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit als Reihengrab ausgewiesen; nur 'Urnengrab' (167,30 €) und 'Rasengräber als Urnengräber' (680,66 €) genannt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym170,57 € für Bürger der Ortsgemeinde; 600,00 € für Auswärtige (als Grabanfertigung/Beisetzung)
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)607,20 € (Sarg), 170,57 € (Urne) als Grabanfertigung und Grabschließung separat berechnet
Trauerhalle / Halle128,06 € als Aussegnungshalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

3. Änderungssatzung

zur

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Weilerbach

vom 01.12.2025

Der Gemeinderat Weilerbach hat am 29.10.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

##### Änderung der Gebührensatzung

Die Friedhofsgebührensatzung vom 11.05.2020 wird wie folgt geändert:

Die Gebühren werden auf die in der Anlage enthaltenen Sätze festgesetzt

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Weilerbach, den 01.12.2025

Jochen Kassel Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Weilerbach vom 01.12.2025

I. Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstellen

a)Grabstätten für Personen bis 6 Jahre, je Belegstelle250,95 €
b)Grabstätten für Personen über 6 Jahre, je Belegstelle544,52 €
c)Zusätzliche Urnenbelegstelle im vorhandenen Erdbestattungsgrab334,59 €
d)Urnengrab, je Belegstelle167,30 €
e)Urnengrabstätte in einer Urnenwand (Belegung mit max. 2 Urnen) mit einer Ruhefrist von 20 Jahren324,91 €
f)Rasengräber als Urnengräber einschl. Pflegemaßnahmen, je Belegstelle680,66 €
g)Rasengräber als Erdbestattungsgräber einschl. Pflegemaßnahmen, je Belegstelle816,79 €
h)Grabstätten für auswärts wohnhaft und verstorbene Personen 100 % zu a) bis g)

II. Verlängerung der Nutzungszeit

Bei Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späterer Beisetzung, je Belegstelle und Jahr

a)Kindergrab16,73 €
b)Sonstige Grabstätten18,15 €
c)Urnengrab16,73 €
d)Urnenwand16,24 €
e)Rasengräber als Urnengräber16,73 €
f)Rasengräber als Erdbestattungsgräber18,15 €

III. Grabanfertigung und Grabschließung

a)für Personen bis 6 Jahre243,87 €
b)für Personen über 6 Jahre607,20 €
c)für Urnenbeisetzungen170,57 €
e)für anonyme Urnenbeisetzungen für auswärts wohnhaft und verstorbene Personen600,00 €
d)für anonyme Urnenbeisetzungen für Bürger der Ortsgemeinde Weilerbach170,57 €
e)Beisetzung von Urnen in einer Urnenwand 1. Belegstelle648,10 €
je weitere648,10 €
f)Rasengräber als Urnengräber170,57 €
g)Rasengräber als Erdbestattungsgräber607,20 €

IV. Ausgrabungen, Umbettungen

Für Ausgrabungen und Umbettungen sind vom Gebührenschuldner die der Friedhofsverwaltung bzw. dem Friedhofseigentümer entstandenen Kosten zu erstatten.

V. Leichenhallenbenutzung

a)Benutzung der Zelle100 €
b)Benutzung der Aussegnungshalle128,06
c)Urnenaufbewahrung50 €

VI. Sonstige Gebühren

a)Benutzung des Harmoniums25 €
b)Grabbegrenzungsplatten, je Grab aa) Kinder- und Urnengräber bb) sonstige Gräber50 € 50 €
c)Kondolenzliste5 €
d)Für die Entfernung einer Grabstätte - Einzelgrab - Familiengrab je Belegstelle200 € 200 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

über das Friedhofs- und Begräbniswesen in der Ortsgemeinde

Weilerbach

vom 24.05.2011

sowie

1. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen in der Gemeinde Weilerbach vom 28.04.2017

und

2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen in der Gemeinde Weilerbach vom 11.05.2020

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Weilerbach hat am 03.05.2011, 25.04.2017 und 07.05.2020 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung und Änderungssatzungen beschlossen, die hiermit bekanntgemacht werden:

INHALTSVERZEICHNIS:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Abhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Kindergrabstätten § 14 Einzelgrabstätten § 15 Familiengrabstätten § 16 Urnengrabstätten

§ 17 Urnengrabstätten in einer Urnenwand § 18 Anonyme Urnenbeisetzungen § 19 Beisetzung von Urnen in Erdbestattungsgräbern § 20 Kriegsgrabstätten / Ehrengrabstätten § 20a Rasengräber als Urnengräber § 20b Rasengräber als Erdbestattungsgräber § 21 Erwerb des Nutzungsrechtes § 22 Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Ablauf § 23 Verlängerung des Nutzungsrechtes bei einer weiteren Beisetzung

5. Gestaltung der Grabstäten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 25 Allgemeines § 26 Errichten und Ändern von Grabmalen § 27 Standsicherheit der Grabmale § 28 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 29 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 31 Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 32 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte § 34 Haftung § 35 Ordnungswidrigkeiten § 36 Gebühren § 37 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Weilerbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Grabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhe- und Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtigten, oder - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder bis 6 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§6*)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.

§8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,0 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

§9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tieferlegungen, die in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden, beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

§11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei

Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Grabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, und der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen sind durch ein gewerbliches Unternehmen durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Kindergrabstätten
  • b) Einzelgrabstätten
  • c) Familiengrabstätten
  • d) Urnengrabstätten
  • e) Urnengrabstätten in einer Urnenwand
  • f) anonyme Urnenbeisetzungen
  • g) Beisetzung von Urnen in Erdbestattungsgräbern
  • h) Kriegsgrabstätten / Ehrengrabstätten
  • i) Rasengräber als Urnengräber
  • j) Rasengräber als Erdbestattungsgräber

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Eine Belegstelle kann nur mit einer Leiche oder mit einer Urne belegt werden.

§13

Kindergrabstätten

Kindergrabstätten sind solche, in denen Personen bis 6 Jahren beigesetzt werden können.

§14

Einzelgrabstätten

a) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen für Personen über 6 Jahre.

b) In jedes Einzelgrab darf nur eine Leiche bestattet werden.

§15

Familiengrabstätte

a) In Familiengrabstätten können mehrere Bestattungen vorgenommen werden.

b) Es können jedoch nur so viele Personen beigesetzt werden, als Belegstellen vorhanden sind.

c) In Familiengräber können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden.

§16

Urnengrabstätten

Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnengrabstätten.

Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden.

§ 17

Urnengrabstätten in einer Urnenwand

a) Es ist möglich Urnen in einer Urnenwand zu bestatten.

b) In einer Kammer der Urnenwand können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

c) Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden.

d) Die Beschriftung der Grabkammern hat in Steinmetzarbeiten und in einheitlicher Gestaltung zu erfolgen.

e) Es ist nicht gestattet, an der Urnenwand Grabschmuck anzubringen, ebenso darf vor der Urnenwand kein Grabschmuck niedergelegt werden.

§ 18

Anonyme Urnenbeisetzungen

Anonyme Urnenbeisetzungen sind solche, in denen die Aschenbeisetzung ohne Kennzeichnung im Feld H durchgeführt wird. Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden.

§19

Beisetzung von Urnen in bestehenden Erdbestattungsgräbern

Eine Beisetzung von Urnen in bestehenden Erdbestattungsgräbern ist in Absprache mit der Friedhofsverwaltung nach Zustimmung durch den Ortsbürgermeister möglich. Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden.

§20

Kriegsgrabstätten/Ehrengrabstätten

Kriegsgrabstätten sind solche, die nach dem Kriegsgräbergesetz als solche anerkannt und in die Kriegsgräberliste aufgenommen sind.

Kriegsgräber haben ein dauerndes Ruherecht.

Für Kriegsgräber gilt das Kriegsgräbergesetz in der jeweiligen gültigen Fassung mit den dazu erlassenen Vorschriften des Bundes und des Landes.

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Auch Ehrengrabstätten haben ein dauerndes Ruherecht.

§ 20a

Rasengräber als Urnengräber

In einem Urnengrab können zwei Urnen beigesetzt werden. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten wird ausschließlich von der Ortsgemeinde Weilerbach übernommen.

Die Fläche wird mit Rasen angelegt.

Das Urnenrasengrab besteht aus einer Erdröhre mit einem quadratischen Abdeckrahmen, Größe 40x40 cm, und einer Granitabdeckplatte.

Die Beschriftung der Granitabdeckplatte ist vom Nutzungsberechtigten in Steinmetzarbeiten herstellen zu lassen.

Das Ablegen von Grabschmuck etc. ist nicht erlaubt.

§ 20b

Rasengräber als Erdbestattungsgräber

In einem Rasengrab als Erdbestattungsgrab können Särge beigesetzt werden. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten wird ausschließlich von der Ortsgemeinde Weilerbach übernommen. Das Rasengrab als Erdbestattungsgrab kann als Einzelgrab oder Familiengrab ausgeführt werden. Tieferlegungen sind nicht erlaubt.

Die Fläche wird mit Rasen angelegt.

Am Kopfende wird ein einheitlich gestalteter, liegender Grabstein eingelassen werden. Der Grabstein soll in Granit und eine Größe von 40 x 40 cm und eine Stärke von mindestens 10 cm haben. Die Anfertigung des Grabsteines ist vom Nutzungsberechtigten in Steinmetzarbeit zu veranlassen.

Das Ablegen von Grabschmuck und Kränzen ist bis ca. 4 Wochen nach der Beisetzung bzw. bis zur Einebnung des Grabhügels erlaubt.

§21

Erwerb des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht an Grabstellen wird durch Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Eine Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann erst erworben werden, wenn eine der für die Aufnahme in das Grab vorgesehene Person verstorben ist.

§22

Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Ablauf

Die Nutzungszeit an einer Grabstätte kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden.

Die Verlängerungszeit setzt die Friedhofsverwaltung fest.

Die Verlängerung ist von den Berechtigten rechtzeitig zu beantragen.

§23

Verlängerung des Nutzungsrechtes bei einer weiteren Beisetzung

Soweit die mit der weiteren Beisetzung anlaufende Mindestruhefrist die Nutzungszeit überschreitet, ist für die Zeit, um die die Mindestruhefrist der Beisetzung nunmehr die Nutzungszeit der Grabstätte übersteigt, die Gebühr nach der Gebührensatzung nachzuerheben.

5. Gestaltung der Grabstätten

§24

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

b) Es gelten folgende Maße für Grabstätten:

  • Einzelgräber Länge 2,10 m, Breite 1,00m
  • Familiengräber Länge 2,40 m, Breite 1,00 m (je Belegstelle)
  • Kindergräber Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
  • Urnengräber Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
  • Urnengräber Feld A Länge 1,00 m, Breite 0,60 m

Der Abstand zwischen den Gräbern ist 0,30 m.

Die unter b) angegebenen Maße sind mit Einfassung.

c) Holzeinfassungen als Provisorium dürfen eine max. Breite von 0,95 m je Belegstelle nicht überschreiten. Sie sind so zu versetzen, dass sie mit dem Weg abschließen.

6. Grabmale

§25

Allgemeines

  1. 1. Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Maßnahmen oder deren Veränderung ist unbeschadet der nach baupolizeilichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis, nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.

  1. 2. Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.

  1. 3. Die Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und dem Werkstoff gemäß verarbeitet sein.

  1. 4. Die Grabbegrenzungsplatten werden von der Gemeinde gestellt und beim Kostenpflichtigen berechnet.

  1. 5. Nicht zugelassen sind:

a) Aufgetragener oder aufgesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan,

b) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan, sowie aus Kork, Topf- und Krottensteinen,

c) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen,

d) Grabmäler aus Beton, Werkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind.

  1. 6. Stehende Grabmäler dürfen folgende Höhen nicht übersteigen:

a) Einzelgräber 1,00 m

b) Familiengräber 1,00 m

c) Kindergräber 0,70 m

d) Urnengräber 0,70 m.

  1. 7. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es für vertretbar hält.

  1. 8. Die Beschriftung der Grabkammern der Urnenwand hat in Steinmetzarbeiten und in einheitlicher Gestaltung zu erfolgen.

  1. 9. Es ist nicht gestattet, an der Urnenwand Grabschmuck anzubringen, ebenso darf vor der Urnenwand kein Grabschmuck niedergelegt werden.

  1. 10. Lichtbilder in der Größenordnung 18 x 24 cm sind erlaubt.

§ 26 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert wurde.

§27

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§28

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 29 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§29

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(3) Werden Urnenbelegstellen in der Urnenwand entfernt, werden die Aschenreste durch die Gemeinde in einem gesonderten Feld beigesetzt und die Urnenbehältnisse entsorgt.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§30

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Grabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Grababdeckungen/Grabplatten sind grundsätzlich zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§31

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§32

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren gelten weiterhin. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§34

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
  6. 6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 25),
  7. 7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 26),
  8. 8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 29),
  9. 9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 27, 28 und 30),
  10. 10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 30 Abs. 6),
  11. 11. 11. Grabstätten entgegen § 30 Abs. 7 bepflanzt.
  12. 12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 31).
  13. 13. 13. die Leichenhalle entgegen § 320 Abs. 1 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§37

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.08.2000 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Weilerbach, den 24.05.2011

Bothagen Ortsbürgermeister