🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.10.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Jakobsweiler vom 18.10.2018 Der Gemeinderat hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der gg 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: s1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung. s2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind : Bei Erstbestattungen die Personen, die nachverantwortlich sind, und der Antragsteller, s I Bestattungsgesetz
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller (1) s3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit Die Gebührenschuld entsteht mit der lnanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats Gebüh renbescheids fällig. nach Bekanntgabe dess4 lnkrafttreten (2) (1) (2) Diese Satzung tritt am Tage nach lhrer Bekanntmachung in Kraft' Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.02.2005 außer Kraft. den 18.1 .z Jakobsw-eilgr, ry/%tu ' (Niederauer) rd L-rz I Ortsbürgermeister Anlaoe zur Friedhofsoebühsatzunol. Reihengrabstätten
- 1. überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach $ 2 Abs. 2 der Fried hofssatzung für Verstorbenell. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach S 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) Bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) Vom vollendeten 5. Lebensjahr abc) Wiesenurnengrabd) Wiesengrabaa) eine Einzelgrabstättebb) eine Doppelgrabstättecc) je weitere Grabstättedd) eine Urnengrabstätteba) eine Einzelgrabstättebb) eine Doppelgrabstättebc) je weitere Grabstättebd) eine Urnengrabstätte 189,00 € 271,00 € 600,00 € 800,00 € 327,00 € 654,00 € 327,00 € 243,00 € 10,90 € 21,80 € 10,90 € 8,10 €
- b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nachdem abgelaufenen Teil des Jahres.
- c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach a) erhoben. lll. Ausheben und Schließen der Gräbera) Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber bemisst sich nachdem tatsächlichen Aufwand (d.h. laut bestehendem Grabherstellungsvertrag). Zu den Gebühren nach Satz 1 wird ein Zuschlag erhoben in Höhevon 82,00 €
- b) Bei einer Beisetzung an einem Samstag wird ein Zuschlag zu den Gesamtgebühren nach Punkt lll a) (tatsächliche Gebühr inkl. Zuschlag) von 50 %beiechnet. Dies gilt nicht, wenn der dem Sonntag folgende Werktag eingesetzlicher Feiertag ist.
- c) Für alle sonstigen Leistungen werden die Selbstkosten berechnet. lV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch eingewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhallea) Für die Aufbewahrung einer Leicheb) Für die Aufbewahrung einer Urne 120,00 € 22,00 c Hinweis auf $ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnunq: ,,Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachungals von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeveruvaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemachthat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Abläuf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen"
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Fried hofssatzu ngder Ortsgemeinde Jakobsweilervom 17 .02.2020 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Jakobsweiler hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der $$ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: lnhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften S 1 Geltungsbereich S 2 Friedhofszweck S 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften S 4 Öffnungszeiten S 5 Verhalten auf dem Friedhof S 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. All gemei ne Bestattungsvorschriften S7 Allgemeines,Anzeigepflicht, Bestattungszeit S 8 Särge und Urnen S I Grabherstellung S 10 Ruhezeit S 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten S 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten S 13 Reihengrabstätten S 14 Wahlgrabstätten S 15 Spezielle Wahlgrabstätten S 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten S 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale S 18 Größe der Grabmale S 19 Errichten und Andern von Grabmalen S 20 Standsicherheit der Grabmale S 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale S 22 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten S 23 Herrichten und lnstandhalten der Grabstätten S 24 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle S 25 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften S 26 Alte Rechte S 27 Haftung S28 Ordnungswidrigkeiten S 29 Gebühren S 30 lnkrafttreten
- 1. Allqemeine Vorschriften $ 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Jakobsweiler, Friedhofstraße gelegenen und von ihr venrvalteten Friedhof. $ 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Jakobsweiler. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Person, diea) b) c) d) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Jakobsweiler waren, ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, ohne Einwohner zu sein, nach $ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, oderfrüher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme ineine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Unterbringung in einervorgenannten Einrichtung aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung nach Abs. 3 besteht nicht. Die Friedhofsvenualtung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig machen. $ 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. $ 7 BestG-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnengranstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten fürdie restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfallesauf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdemkann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Jakobsweiler in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Jakobsweiler auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnrschrifteng 4 öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofveruvaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oderei nzel ner Fried h ofsteile vorü bergehend u ntersagen. $ 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Enrvachsener betreten (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) b) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behinder' tenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszufü hren, Druckschriften zu verteilen, den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zubeschädigen, Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, Tiere - ausgenommen Behindertenbegleithu nde - m itzubringen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihmvereinbar sind, Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es seidenn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. )cd) e) f) s) h) i) (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsveruvaltung; sie sind spätestens vier Tagevorher anzumelden. $ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich vom geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (2) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtetwerden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (3) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen aufden Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsvenryaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeitsind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerblichgenutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (4) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens vier Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Der Anzeige ist ein Nachweis i.iber das Bestehen einer die Tätigkeit auf dem Friedhof abdeckenden Haftpflichtversicherung beizulegen. Den Arbeiten wird seitens des Friedhofsträgers zugestimmt, wenninnerhalb dieser vier Wochen keine Ablehnung erfolgt. (5) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahmerechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. Fachlich geeignet sind Gewerbetreibende, die aufgrund lhrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genanntentechnischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile dasrichtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Fernermüssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sichbei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durchschriftlichen Venrvaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger einvorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen'
- 3. Al lqemeine Bestattunqsvorschriften S 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsvenraltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher enrrrorbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen' (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen (auch Heiligabend und Silvester) kann nur in Notfällen oderbei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. $ 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (S) ln jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteilmit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sargbestattet werden. $ 8 Särge und Urnen Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dür- (1) fen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 140 cm lang, 50 cm hoch und im Mittelmaß 50 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. $ 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden ausschließlich vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. BeiTiefgräbern beträgt (S 1a Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör spätestens 36 Stunden vor der Beisetzungvon der Grabstätte entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsvenaraltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. $ 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Der Lauf der Ruhezeit beginnt mitdem Tage der Beisetzung/Bestattung. $ 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Jakobsweiler in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen lnteresses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte ineine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Jakobsweiler nicht zulässig. S 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (3) (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach $ 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahloder Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Jakobsweiler ist bei dringendem öffentlichen lnteresse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten $ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) b) c) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. $ 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbestattungen, dieder Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattendenschriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) - Länge 1,20 m, Breite 0, 60 m.
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr - Länge 2,40 m, Breite 1, 00 m. Abweichungen der Maße nach Buchstabe a) und b) sind zulässig, sofern es die örtlichen Verhältn isse erfordern. c) Die Wiesengrabanlage dient der Beisetzung von Leichen und Ascheurnen. Die Wiesengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Grünanlage, auf der dicht nebeneinanderbestattet wird. Die Aufstellung individueller Grabzeichen oder Namenstafeln ist nicht gestattet. Je Bestattungsfall ist jedoch eine liegende Namenstafel (max. 30 cm x 40 cm) zulässig. Die Namenstafeln müssen mit lhrer Oberfläche ebenerdig abschließen und dürfenkeine erhabenen Buchstaben oder Zeichen enthalten. Die Anlage wird von der Friedhofsvennraltung unterhalten. Die Bestattung in der Wiesengrabanlage geschieht nur auf Antrag. (3) ln jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des $ 7 Abs. 5 - nur eine Leichebzw Urne bestattet werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. $ 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antragnach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigtenbestimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. ln Ausnahmefällen kann einem vorzeitigen Erwerb zugestimmt werden. Die Grabstätte muss bei vorzeitigem Erwerb jedoch spätestens 4 Wochen nach dem Erwerbnach den SS 17 und 18 angelegt werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes erhält, ausgestellt. Ausdem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des $ 15 vergeben. Es werden folgende Wahlgräber unterschieden:
- a) einstelliges Wahlgrab - Länge 2,40 m, Breite 1,20 m (2 Grabstelle für Särge, es könnenpro Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden)
- b) zweistelliges Wahlgrab - Länge 2,40 m, Breite 2,40 m (4 Grabstellen für Särge, es könnenpro Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden)
- c) dreistelliges Wahlgrab - Länge 2,40 m, Breite 3,60 m (6 Grabstellen für Särge, es könnenpro Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden) Id) Urnenwahlgrab - Länge 1,00 m, Breite 1,00 m (2 Grabstellen für Urnen) Wahlgräber für Erdbestattungen, die mehr als dreistellig sind, verbreitern sich jeweils umeinen Meter. Abweichungen von diesen Maßen sind zulässig, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für 10,20 oder 30 Jahre wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den lnhalt des Nutzungsrechtes und die zuzahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirdbis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht innachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigtenüber: a) b) c) d) e) f) auf den überlebenden Ehegatten, auf die Kinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, auf die Eltern, auf die Geschwister, auf sonstige Erben. lnnerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hatbei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Enruerb auf sichumschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflegeder Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstättenerst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur fürdie gesamte Grabstätte möglich. $ 15 Spezielle Wahlgrabstätten Frei $ 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale $ 1 7 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würdedes Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. An jedem Grabmal kann seitlich bis zu 30 cm über der Grabfläche das Monogramm des Herstellers unauffällig angebracht werden.
- 6. Grabmale $ 18 Größe der Grabmale (1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässiga) Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren Höhe bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 mb) Grabstätten für Verstorbene über 5 Jahren Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m (2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Höhe bis zu 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m (3) Für liegende Grabmale gelten keine besonderen Höchstmaße (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des $ 17 für vertretbarhält. $ 19 Errichten und Anderung von Grabanlagen (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sindentsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind. Grabmale/Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt unddiese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunstist ausschließlich die ,,Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen" (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung. Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung und die Abnahmeprüfung. (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des $ 6 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einengegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesene Haftpflichtversicherung für die Tätigkeitauf dem Friedhof für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht mit der Bemaßung aller relevanten Bauteile unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Die sicherheitsrelevanten Daten, wie Fundamentierung und Verdübelung sind auf den Formblättern der TA- Grabmal dem Antrag beizufügen. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsvenrualtung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsvenrvaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (6) Deridie Nutzungsberechtigte ist für die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen verantwortlich. (7) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale haben die Gewerbetreibenden eine Abnahmebescheinigung gemäß TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung innerhalbvon 8 Wochen zu überlassen und somit zu bestätigen, dass die Grabmalanlage mit Gebrauchslast geprüft wurde. Bei einer erforderlichen Abnahmeprüfung ist die Dokumentation der Abnahmeprüfung dem Nutzungsberechtigten zu übergeben. Der Nutzungsberechtigte kann die Abnahmeprüfung der Friedhofsverwaltung zur Aufbewahrung überlassen. $ 20 Standsicherheit der Grabmale (1) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung gemäß Anleitung zur Standsicherheitsprüfung vom Verband der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V. überprüft. (2) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagentrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsvenrualtung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern oder zuentfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. $ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale Die lnhaberin/der lnhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal nach der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zulassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. lnhaberinnen/lnhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. $ 22 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimm u ng der Fried hofsverwa ltu n g entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grabdeckplatten, Fundamente, Bepflanzung inkl. Wurzelwerk und Grabzubehör innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsvenrualtung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Jakobsweiler über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Verpflichteter ist bei Reihengrabstätten der lnhaber der Grabzuweisung (Verantwortlichergem. S 9 BestG), beiWahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 7. Herrichten und Pfleqe der Grabstätten $ 23 Herrichten und lnstandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen in Rahmen der Vorschriften der SS 17 und 18 hergerichtet unddauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Venrvelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die lnstandhaltung ist bei Reihengrabstätten der lnhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß $ 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte vera ntwortl ich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der G rabstätten ob liegt a ussch I ießl ich der Fried hofsvenrua ltu n g. (6) Die Beeinflussung der Grabanlagen, insbesondere der gärtnerischen Anlage, durch dieaußerhalb der Grabstätte stehenden Bäume und anderen Bewuchs ist zu dulden. Ein Anspruch auf Entfernung der Bäume und des Bewuchses besteht nicht. (7) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt oder gestaltet werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nichtbeeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (8) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln istuntersagt. $ 24 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverurraltung die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) lst der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle $ 25 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient derAufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverurraltung kann hierfürbestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (2.B. Unfalltod) Ausnahmenmöglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich dervorherigen Zustimmu ng des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften $ 26 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei lnkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder enruorben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem lnkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzteroder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeitnach $ 14 oder $ 15 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach lnkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) lm Übrigen gilt diese Satzung $ 27 Haftung Die Ortsgemeinde Jakobsweiler haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oderdurch Tiere entstehen. $ 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig L 2. 3. 4. 5. 6. 7. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des $ 4 betritt, sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ($ 5 Abs. 1), gegen die Bestimmung des $ 5 verstößt, eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne die erforderlichen Voraussetzungenausübt ($ 6 Abs. 1), Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (S 1), die Bestimmungen über zulässige Maße der Grabmale nicht einhält (S 18), als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ($ 19), Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ($ 22), Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ($ 21), Chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel venuendet (S 23), Grabstätten entgegen $ 18 gestaltet oder bepflanzt, Grabstätten vernachlässigt (S 24), Die Leichenhalle entgegen $ 25 betritt. 8. 9. 10. 11. 12. 13. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBI. lS.602) in der jeweilsgeltenden Fassung findet Anwendung. $ 29 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Jakobsweiler verwalteten Friedhofes undseiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. $ 30 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 28.01 .2011 in ihrer zurzeil geltenden Fassung sowie alle übrigenentgege nstehende n ortsrechtl ichen Vo rsch riften a u ßer Kraft . Jakobsweiler, 17.02 iAKO (Niederauer) Es wird auf S 24 Abs. 6 der Gemeindeordnunq hinqewiesen Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzesoder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. gungdie Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertioder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründensoll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf derin Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.