📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 03.12.2024, in Kraft ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
(Friedhofsgebührensatzung)
Vom 03.12.2024
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Illertissen folgende Satzung:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gebührentatbestand und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben
- a) Grabgebühren (§ 5)
- b) Bestattungsgebühren (§ 6)
- c) Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- a) bei den Grabgebühren mit dem Tag der Beisetzung,
- b) bei den Bestattungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung,
- c) bei den sonstigen Gebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Gebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Die Stadt kann Vorauszahlung oder Sicherheit bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.
§ 4 Sonderleistungen
Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
Teil II Einzelne Gebühren
§ 5 Grabgebühren
(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte betragen einheitlich auf allen städtischen Friedhöfen für die Dauer der Ruhefrist:
| a) für ein Einzelgrab | 962,00 € |
|---|---|
| b) für ein Einzelgrab einfachtief | 718,00 € |
| c) für ein Familiengrab mit zwei Grabstellen | 1.648,00 € |
| d) für ein Familiengrab mit zwei Grabstellen einfachtief | 1.326,00 € |
| e) für ein Familiengrab mit drei Grabstellen | 2.444,00 € |
| f) für ein Familiengrab mit vier Grabstellen | 3.312,00 € |
| g) für ein Kindergrab (bis zum 12. Lebensjahr) | 281,00 € |
| h) für ein Urnengrab | 734,00 € |
| i) für ein gärtnergepflegtes Urnengemeinschaftsgrab | 1.342,00 € |
| j) für eine Urnennische | 1.535,00 € |
| k) für eine Baumgrabstätte für eine Urne | 550,00 € |
| l) für eine Baumgrabstätte für vier Urnen | 1.535,00 € |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr werden erhoben:
| a) für ein Einzelgrab | 48,00 € |
|---|---|
| b) für ein Einzelgrab einfachtief | 36,00 € |
| c) für ein Familiengrab mit zwei Grabstellen | 82,00 € |
| d) für ein Familiengrab mit zwei Grabstellen einfachtief | 66,00 € |
| e) für ein Familiengrab mit drei Grabstellen | 122,00 € |
| f) für ein Familiengrab mit vier Grabstellen | 166,00 € |
| g) für ein Kindergrab (bis zum 12. Lebensjahr) | 19,00 € |
| h) für ein Urnengrab | 49,00 € |
| i) für ein gärtnergepflegtes Urnengemeinschaftsgrab | 89,00 € |
| j) für eine Urnennische | 102,00 € |
| k) für eine Baumgrabstätte für eine Urne | 37,00 € |
| l) für eine Baumgrabstätte für vier Urnen | 102,00 € |
(3) Wird in einer Grabstätte eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabnutzungsrechts übersteigt, dann ist für den Zeitunterschied der weiteren Belegung bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist anteilmäßig eine Gebühr zu entrichten. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für die Bestattung wird eine Gebühr erhoben. Sie umfasst
- die Tätigkeit der Verwaltung und des Bestattungsinstituts im Rahmen der bei der Bestattung erbrachten Leistungen
- auf den Friedhöfen in Illertissen und Tiefenbach die Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrungsraum und Aussegnungshalle)
- auf den Friedhöfen Au, Betlinshausen und Jedesheim die Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrungsraum)
Friedhöfe Illertissen und Tiefenbach
| a) Sargerdbestattung | 972,00 € |
|---|---|
| b) Urnenbeisetzung im Erdgrab | 1.004,00 € |
| c) Urnenbeisetzung in einer Urnennische | 1.025,00 € |
| d) Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte | 1.004,00 € |
| e) Bestattung von Totgeburten | 171,00 € |
Friedhöfe Au, Betlinshausen und Jedesheim
| a) Sargerdbestattung | 758,00 € |
|---|---|
| b) Urnenbeisetzung im Erdgrab | 790,00 € |
| c) Urnenbeisetzung in einer Urnennische | 822,00 € |
| d) Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte | 790,00 € |
| e) Bestattung von Totgeburten | 171,00 € |
Die Gebühren werden ohne Rücksicht darauf erhoben, ob und in welchem Umfang die Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Für das Ausheben und Schließen des Grabes werden folgende Gebühren erhoben
| a) bei einem Kindergrab (unter 1 Jahr) | 139,00 € |
|---|---|
| b) bei einem Kindergrab (von 1 - 12 Jahren) | 331,00 € |
| c) bei einem Urnengrab/Baumgrab und bei Totgeburten | 96,00 € |
| d) bei einem Erwachsenengrab einfach tief | 598,00 € |
| e) bei einem Erwachsenengrab mit Tieferlegung | 662,00 € |
(3) Für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Föten und Embryonen im Gemeinschaftsgrabfeld, einschließlich Ausheben und Schließen des Grabes 64,00 €.
(4) Als weitere Gebühren werden erhoben:
| a) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche | 1.025,00 € |
|---|---|
| b) Ausgrabung und Umbettung einer Urne | 160,00 € |
| c) Zuschlag für die Vornahme von Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 192,00 € |
| d) je Sargträger | 85,00 € |
§ 7
Sonstige Gebühren
(1) Für die Benutzung des Leichenhauses außerhalb von Bestattungen nach § 6 Abs. 1 werden folgende Gebühren erhoben:
| a) vorübergehende Aufbahrung | 203,00 € |
|---|---|
| b) Nutzung Vorbereitungsraum (Leichenhaus Illertissen) | 267,00 € |
| c) Aussegnung (ohne Beisetzung) | 374,00 € |
| (2) Für eine Verschlussplatte Urnennische (ohne Beisetzung) | 96,00 € |
| (3) Für die Beschriftung von Baumgrabstätten und gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgräbern je Schild | 75,00 € |
| (4) Für von der Stadt bereitgestellte Grabsteinfundamente je Grabstelle | 416,00 € |
| (5) Für die Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals, eines Grabmalzusatzes, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage wird eine Verwaltungsgebühr je Grab erhoben: | 48,00 € |
| (6) Für die Zulassung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) Einzelgenehmigung | 85,00 € |
| b) Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren | 384,00 € |
| (7) Für die Erlaubnis zur Bestattung Auswärtiger wird eine Verwaltungsgebühr erhoben: | 192,00 € |
Als Auswärtiger i. S. d. Gebührensatzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner von Illertissen war. Ausgenommen ist, wer ein Grabnutzungsrecht besitzt oder in einer auswärtigen Einrichtung untergebracht war, aber unmittelbar vor seiner Einrichtungsunterbringung im Stadtgebiet gewohnt hatte.
Teil III
Schlussbestimmungen
§ 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.12.2018 außer Kraft.
Illertissen, 03.12.2024 Stadt Illertissen
Jürgen Eisen Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 29.03.2019, zuletzt geändert am 02.10.2020 Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Illertissen (Friedhofssatzung) vom 29.03.2019, zuletzt geändert am 02.10.2020
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Illertissen (FRIEDHOFSSATZUNG)
Die Stadt Illertissen erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung über die Benut-zung der von der Stadt verwalteten Bestattungseinrichtungen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Die Stadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die stadteigenen Friedhöfe in Illertissen, sowie in den Stadtteilen Au, Betlinshausen, Jedesheim und Tiefenbach
b) die stadteigenen Leichenhäuser
c) das Friedhofspersonal
§ 2 – Friendhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besit-zen, und ihre Familienangehörigen (z.B. Ehegatten oder eingetragene Lebens-partner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Geschwister)
c) die im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbe-nen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit wei-terer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, so werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hin-aus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(2) Die Absicht der Schließung für den Bestattungsbetrieb oder der Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann eine Schließung gemäß Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungs-rechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufge-löst oder im Wege der Enteignung aufgehoben worden sind.
(4) Die Stadt kann eine Entwidmung gemäß Abs. 1 vornehmen, soweit keine Grabnut-zungs-rechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Gräber und Grabmale
§ 6 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem für jeden Friedhof vorhandenen Grabplan. Diese können bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienst-zeiten eingesehen werden.
§ 7 – Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
b) Familiengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
c) Kindergrabstätten
d) Urnengrabstätten
e) Urnennischen
f) Baumgrabstätten für Urnen
g) Anonyme Urnengräber
h) Gemeinschaftsgrabfeld für Fehlgeburten
i) gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsgräber
j) Ehrengrabstätten
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Grabplan des jeweiligen Friedhofs. Der Friedhof ist darin in Grabfelder auf-geteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.
§ 8 – Einzelgrabstätten/Familiengrabstätten
(1) Einzelgrabstätten bestehen aus einer Grabstelle, Familiengräber aus mehreren Grabstellen; sie werden für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Nach Ab-lauf der Benutzungszeit wird das Nutzungsrecht auf Antrag jeweils um höchstens die Dauer einer Ruhefrist verlängert, sofern nicht zwingende, im Anstaltszweck liegende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen.
(2) Für das Nutzungsrecht an Einzelgrabstätten/Familiengrabstätten gilt § 12 entspre-chend.
(3) In den Einzelgrabstätten/Familiengrabstätten können der Erwerber und seine Ange-hörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte auf- und ab-steigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister, deren Ehegatten so wie Ver-schwägerte 2. Grades. Die Bestattung anderer Personen in einer Einzelgrab-stätte/Familiengrabstätte bedarf der Genehmigung der Stadtverwaltung.
(4) In jeder Grabstelle können maximal zwei Verstorbene mit nebeneinander laufenden Ruhefristen bestattet werden. Die Bestattung einer zweiten Person ist nur möglich, wenn der zuerst Bestattete auf mindestens 2,20 m tiefer gelegt wurde.
§ 9 – Kindergräber
Kindergräber sind Gräber, die zur Bestattung von verstorbenen Kindern bis zum 12. Le-bensjahr bereitgestellt werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf um höchstens die Dauer der Ruhefrist verlängert werden, sofern nicht zwingende im Anstaltszweck lie-gende Gründe entgegenstehen. Soweit auf dem betreffenden Friedhof Kindergräber nicht vorgesehen sind, werden Kinder in Einzelgrabstätten bestattet. Die Nutzungsdauer be-stimmt sich in diesem Fall nach der Dauer der Ruhefrist für Kindergräber. Kinder können auch sonst in Einzel- oder Familiengrabstätten bestattet werden. Insoweit muss jedoch das Nutzungsrecht auf die Dauer der Ruhefrist Erwachsener erworben werden.
§ 10 – Aschenbeisetzung
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 Bestattungs-ver-ordnung (BestV) entsprechen.
(2) Urnenbeisetzungen sind in allen Grabarten zulässig. Für die Beisetzung von Urnen in der Erde dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens nicht nachteilig verändern kann. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden (Urnennische), müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. In je-dem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Urne muss selbstauflö-send sein und deren Material darf die physikalische, chemische und biologische Be-schaffenheit des Bodens nicht nachteilig verändern. Die Abräumung von anonymen Ur-nengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird durch die Stadt durchgeführt. Die Grabober-fläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Grab-steine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht ange-bracht werden.
(4) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beige-setzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gilt § 12 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 11 – Größe der Gräber
(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Grabpläne maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Ausmaße (Außenkante Grabumfassung ein-schließlich Grabmal):
Länge Breite (1) Kindergrabstätten 1,00 m 0,60 m (2) Gräber mit 1 Grabstelle 1,90 m bis 1,00 m (3) Gräber mit 2 Grabstellen 1,90 m bis 1,80 m (4) Gräber mit 3 Grabstellen 1,90 m bis 2,70 m (5) Urnengrabstätten 1,00 m bis 1,00 m
Baumgrabstätten für Urnen und anonyme Urnengräber haben eine Fläche von 0,25 m x 0,25 m.
(2) So weit in Friedhöfen diese Normmaße bei bestehenden Grabstätten nicht eingehalten sind, kann die seitherige Grabgröße bis zum Ablauf des Benutzungsrechts beibehalten werden. Vorher kann die Stadt bei Bestattung einer weiteren Person oder bei Abände-rung der Grabanlage (z.B. neuer Grabstein und neue Einfassung) die Änderung der Grabgröße entsprechend dem von der Stadt festgestellten Grabplan verlangen. Die Stadt ist im Einzelfall berechtigt, auch bei Anlegung von neuen Grabstätten, die bisher geltende Grabgröße vorzusehen, soweit dies im Interesse des Gesamteindruckes des Friedhofes erforderlich ist (z.B. Fortführung bestehender Grabreihen).
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 12 – Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt, an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Ein Erwerb ist nur anlässlich eines konkreten Todesfalls möglich. Das Nutzungsrecht ent-steht mit der Zulassung der Bestattung durch die Stadt und wird auf die Dauer der Ru-hefrist verliehen.
(3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Zahlung der Grabplatzgebühr (siehe Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebüh-ren) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabplatzgebühr um die Dauer der Ruhefrist, mindestens jedoch um 5 Jahre, verlän-gert bzw. wiedererworben werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. Ein Anspruch auf Verlängerung bzw. Wiedererwerb besteht nicht.
(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt be-nachrichtigt.
(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 13, auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden. Ein An-spruch auf Rückerstattung der Grabplatzgebühren besteht in einem solchen Fall nicht.
(8) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständ-nis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(9) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleich-wertige andere Grabstelle für die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 13 – Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungs-rechtes der Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspru-chen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Für ist Umschreibung ist die Zustimmung der Stadt notwendig.
(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird auch im Wege der Umschreibung immer nur einer Person verliehen.
(3) Mit dem Tod des Berechtigten geht das Recht an der Grabstätte auf die Person über, zu deren Gunsten eine schriftliche Willenserklärung des verstorbenen Berechtigten vorliegt. Bei einer Verfügung zugunsten von mehreren Personen hat die erstgenannte Person den Vorrang. Liegt keine Erklärung vor, geht das Grabrecht an den überleben-den Ehegatten oder auf die weiteren Nachkommen über. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Sind mehrere Nachkommen vorhanden, so ist je-weils der ältere Nachkomme berechtigt, wenn nicht durch übereinstimmende Erklärung sämtlicher Nachkommen die Berechtigung einem anderen übertragen wird. Sind keine Nachkommen vorhanden, so ist jeweils der nächste Verwandte oder Verschwägerte des Verstorbenen berechtigt. Sind mehrere Verwandte oder Verschwägerte gleichen Grades vorhanden, so bedarf es ihrer übereinstimmenden Erklärung, auf wen die Be-rechtigung übergehen soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die Stadt jeweils den älteren Berechtigten. Verzichtet ein nach Vorstehendem Nächstberechtig-ter auf das Recht, so gilt er als nicht vorhanden.
(4) Der Übergang des Grabrechtes im Wege der Rechtsnachfolge hat bei Familiengräbern keine Änderung des Kreises der Person, die in der Grabstätte bestattet werden kön-nen, zur Folge. Die Stadt kann bei nahen Verwandten Ausnahmen genehmigen.
(5) Wer das Grabrecht beansprucht, hat innerhalb von 4 Monaten nach dem Tod des Be-rechtigten die Umschreibung bei der Stadt unter Nachweis der ursprünglichen Berech-tigung und ihres Überganges zu beantragen. Die Umschreibung wird beschleunigt.
(6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einem Familiengrab kann der, der das Grabrecht im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat, es neu erwerben mit der Folge, dass sich der Kreis der Personen, die in den neuen Familiengrab beerdigt werden können, nach ihm als neuem Berechtigten richtet. Ein Anspruch besteht nicht, wenn zwingende im Anstaltszweck liegende Gründe einen Neuerwerb nicht zulassen oder seit Erlö-schen des Benutzungsrechts ein Monat vergangen ist.
(7) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten über-nimmt.
(8) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Grab-urkunde).
§ 14 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Ver-leihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in die-sem Zustand zu erhalten. Die gleiche Frist gilt für die Anbringung der Beschriftung auf der Verschlussplatte einer Urnennische.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 13 Abs. 3 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlagen, Pflege und In-standhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 13 Abs. 3) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn der Friedhofsträger unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberech-tigten oder sonst Verpflichtete nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforde-rung. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustan-des erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatz-vornahme § 33). Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu ent-fernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal heraus-gegeben.
§ 15 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt aus-geführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumar-tige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
(4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(5) Für den Schmuck der Gräber sollen grundsätzlich nur Materialien verwandt werden, die der Kompostierung zugeführt werden können. Soweit auf den Gräbern Kerzen, Lichter oder andere, nicht kompostierfähige Teile aufgestellt werden, sind diese nach ihrer Verwendung in die besonderen Abfallbehälter zu geben. Sie dürfen nicht dem Kompostiergut zugeführt werden.
§ 16 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmäler und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der schriftlichen Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen bezie-hen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantra-gen, wobei die Maße der § 11 und § 17 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Zeichnungen (Maßstab 1:10) beizufügen. Der Plan muss das ganze Grabmal einschließlich evtl. Einfassung wiedergeben, so wie Angaben über das verwendete Material und die Bearbeitungsweise enthalten.
(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkom-mens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Ver-bot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kin-derarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nach-weis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 be-darf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 18 dieser Satzung entspricht.
(5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen widersprechen (Ersatzvornahme § 33).
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
(7) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal, die Einfriedung, Einfassung oder sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft der Erlaubnis errichtet worden ist.
§ 17 – Größe der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe Breite 1a) bei Kindergräbern 1,00 m 0,60 m 1b) bei Gräbern mit
1 Grabstelle 2 Grabstellen 3 Grabstellen 1,70 m 1,70 m 1,70 m 1,00 m 1,80 m 2,70 m 1c) Urnengrab 0,80 m 1,00 m
Grabeinfassungen dürfen die Maße des § 11 Abs. 1 nicht überschreiten.
Für die Gestaltung der Einfassungen gelten folgende Bestimmungen:
a) Auf allen Friedhöfen werden Natur- und Steineinfassungen zugelassen.
b) Für Steineinfassungen wird zusätzlich festgelegt:
Form: liegend Maße: Einzelgrab: mindestens 10 cm breit, Höhe 10-12 cm Familiengrab: mindestens 15 cm breit, Höhe 10-12 cm Material: Grabstein und Einfassungen sollen vom gleichen bzw. vergleichba-rem Material sein. Außenmaße: Die Länge der Steinfassungen richtet sich nach der Breite der Grab-reihen und den in der Anlage zum Gräberplan festgelegten Maßen. Bei bestehenden Grabstätten kann die bisherige Breite des Grabstei-nes beibehalten werden.
(4) Grabstätten mit ganzen Steinabdeckplatten werden auf dem Friedhof in Illertissen nur in den im Grabplan festgelegten Reihen zugelassen, so wie auf den Friedhöfen in Au, Betlinshausen, Jedesheim und Tiefenbach. Auf dem Friedhof in Illertissen sind außer-halb dieser festgelegten Reihen nur Teilabdeckungen aus Stein zulässig. Hierbei ist zur Wahrung des Gesamtcharakters des Waldfriedhofs darauf zu achten, dass mindes-tens 60 % der Grabfläche bepflanzbar bleibt. Im Hauptgang werden keine Teilabde-ckungen zugelassen.
§ 18 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Satz 1 gilt mit Ausnahme der Fundamentierung auch für Steineinfassungen und Steinabdeckplatten. Maßgeblich für die bei der Errichtung und Befestigung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst sind die Unfallverhütungsvor-schriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (VSG 4.7) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Herstellung und Ausbesserung von Fundamenten für Grabmale erfolgt durch die Stadt.
(3) Fundamentierungen für Einfassungen, die in die für den Grabaushub erforderlichen Ar-beitsbereiche hineinreichen sind nicht zulässig.
(4) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfal-len des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmä-ler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 3 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme § 33). Bei Gefahr im Verzug ist die Stadt berechtigt das Grabmal umzulegen.
(5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen entstehenden Beschädi-gungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(6) Der Nutzungsberechtigte haftet für Setzungen der Steineinfassungen und Abdeckplat-ten einschließlich beim Öffnen der Nachbargräber. Dies gilt auch für die Setzung von Grabmalen in den Fällen, wo das Fundament nicht von der Stadt erstellt worden ist.
(7) Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ab-lauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt wer-den.
(8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Ei-genart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt. Darüber hinaus können auch alle anderen Grabnutzungsberechtigten entschei-den, ob sie das Grabmal bei der Auflösung der Grabstätte entfernen lassen oder ob es in das Eigentum der Stadt übergehen soll. Ein Eigentumsübergang bedeutet keinen Anspruch auf einen dauerhaften Erhalt des Grabmals.
(9) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer ent-sprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten und nach
§ 13 Abs. 3 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen, ausgenommen hiervon
sind Grabmäler nach Abs. 8. Die Grabstätten sind einzuebnen. Grabmäler gehen, falls sie nicht fristgerecht entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Soweit die Kos-ten der Beseitigung aus dem Erlös der Verwertung des Grabmales nicht gedeckt sind, wird der nicht gedeckte Anteil von dem Grabnutzungsberechtigten verlangt.
§ 19 – Grabgestaltung
(1) Jedes Grabmal muss zumindest einfachen künstlerischen Anforderungen genügen und für die betreffende Grabstätte sowie zur Umgebung passen.
(2) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Är-gernis zu erregen oder die Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören.
III. Leichenhaus
§ 20 – Benützung der Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder über-führt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Toten werden in den Leichenhäusern aufgebart. Sofern keine gesundheits-auf-sichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbe-nen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Die Särge sind spä-testens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung immer endgültig zu schließen. Eine Aufbahrung der Leichen, die bei Eintritt des Todes an einer über-tragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unter-bleibt.
(3) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum (Sezierraum) des Lei-chenhauses im Friedhof Illertissen durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedür-fen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftli-chen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
(4) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Lei-chen gelten die Vorschriften des § 30 BestV
§ 21 – Benutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichen-haus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) ein-getreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhan-den ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden über-führt wird,
c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
IV. Leichentransportmittel
§ 22 – Leichentransport
Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
V. Leichenversorgung und Bestattung
§ 23 – Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsun-ternehmen zu erfolgen.
§ 24 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung/Beisetzung und dem Fried-hofsbetrieb stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Stadt hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sar-ges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Sarg-träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen) ein-schließlich notwendiger Umsargungen,
e) die Umbettung von Aschen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundaus-stattung mit Trauerschmuck).
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunter-nehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) befreien. Als Sargträger können auch Angehörige, Mitglieder von Vereinen o.ä. ein-gesetzt werden.
VI. Bestattungsvorschriften
§ 25 – Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichentei-len von Personen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in der Urnenwand/Urnenstele. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt bzw. die Urnennische verschlossen ist. Bei einer Urnenbeisetzung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt be-stellt werden.
§ 26 – Beerdigung/Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des To-des der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Ab-schluss der religiösen Zeremonie erfolgen.
§ 27 – Ruhefrist
Die Ruhefristen betragen für ein/eine
a) Erwachsenengrab
20 Jahre
b) Kindergrab
15 Jahre
c) Urnenbeisetzung im/in Urnengrab/Baumgrabstätte/Urnennische 15 Jahre
d) Urnenbeisetzung im gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrab
15 Jahre
e) Gemeinschaftsgrabfeld für Fehlgeburten
7 Jahre
§ 28 – Leichenausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen bzw. Umbettung von Aschen bedarf un-beschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Soweit Ausgrabungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Be-suchszeiten erfolgen.
(4) Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbar-ten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(6) Soweit die Arbeiten nicht außerhalb der Besuchszeiten des Friedhofs durchgeführt werden können, wird der Friedhof oder die betreffende Abteilung gesperrt.
(7) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(9) Die Umbettung von verrottbaren Urnen ist nicht möglich.
(10) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie kann mit der Durchfüh-rung ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Die Stadt be-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
VII. Ordnungsvorschriften
§ 29 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 30 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besu-chern des Friedhofs ist es verboten:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder dies-bezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik-und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzu-stellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen,
j) fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabnut-zungsberechtigten zu fotografieren,
k) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen.
(4) In der Urnenwandanlage und bei den Urnenstelen sind darüber hinaus verboten:
a) das Anbringen von zusätzlichem Blumenschmuck und
b) das Abstellen bzw. Ablegen von sonstigen Gegenständen (z.B. Weihwasserkessel, Steckvasen, Steinkreuze, Lichter usw.); ausgenommen hiervon ist das Ablegen von Kränzen und Blumengebinden anlässlich einer Urnenbeisetzung. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.
Erlaubt sind in der Urnenwandanlage und bei den Urnenstelen das Befestigen von kleinen und dezent wirkenden Blumenvasen, Verzierungen mit Rosen, Vögeln, etc., sowie das An-bringen von einem kleinen Bild mit Rahmen (Medaillon) der Verstorbenen direkt an der Verschlussplatte. Die Materialart der Schmuckgegenstände hat denen der Beschriftungs-buchstaben zu entsprechen. Die Materialstärke hat sich an der Beschriftung zu orientie-ren, ausgenommen hiervon sind Blumenvasen. Benachbarte Verschlussplatten, etc. dür-fen durch die Schmuckgegenstände nicht beeinträchtigt werden. Bei der Verwendung von Blumenvasen ist sicherzustellen, dass keine Wasserspuren an der Urnenwandanlagen bzw. den Urnenstelen entstehen. Die Anbringung von Kerzenhaltern und die Verwendung von Kerzen sind unzulässig.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, so-weit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher an-zuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 31 – Gewerbliche Tätigkeit aus dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Über den Antrag entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Stadt nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zu-lassung als erteilt. Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprech-partner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL;
Artikel 71a bis 71e BayVerVwVfG).
(3) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, be-trieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zu-lassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbei-ten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig ge-macht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Fried-hof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssat-zung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbli-che Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu brin-gen.
(6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 30 Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmit-teln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen unter-sagen.
(7) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 32 – Bisherige Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer
(1) Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen nach Ablauf der Ruhefrist für den zuletzt beigesetzten Verstorbenen.
(2) Bei Bestattung eines Verstorbenen während der Frist von Abs. 1 ist das Benutzungs-recht auf die Dauer der Ruhefrist zu erwerben.
§ 33 – Ersatzvornahme
(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungs-widriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ab-lauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden.
(2) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 34 – Haftungsausschluss
(1) Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Perso-nen verursacht werden, keine Haftung.
(2) Die Stadt haftet nur für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unerlaubte Handlung ih-rer Bediensteten oder Beauftragten. Darüber hinaus ist jede Haftung ausgeschlossen.
§ 35 – Gebühren
Für den Vollzug der Friedhofssatzung gelten die Gebühren nach der jeweils geltenden Fassung der „Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren“.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße von mindestens 5,-- EUR und höchstens 1.000,-- EUR belegt wer-den wer:
- 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- 2. die erforderliche Zustimmung/Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
- 3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- 4. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.
§ 37 – Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrich-tungen der Stadt Illertissen vom 14.12.1989, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.11.2011, außer Kraft.
Illertissen, den 29.03.2019 Stadt Illertissen
Jürgen Eisen Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Illertissen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Illertissen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!