Friedhofsgebühren Elchingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Elchingen · Bayern · PLZ 89270

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.12.2023 (in Kraft ab 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.450,00 €*
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kleineres Reihengrab (1,80 x 0,80 m): 81,00 €/Jahr
🧮 98 €/J. × 25 J. = 2.450 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. c FGS
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
3.875,00 €*
Gesamt für 2 Grabstellen (25 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Mind. 2 Grabstellen; größeres Familiengrab (2,30x2,30m): 181 €/Jahr
💡 Umgerechnet: 1.938 € pro Grabplatz / Person
🧮 155 €/J. × 25 J. = 3.875 € · für 2 Grabstellen (Ø 1.938 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. b FGS i.V.m. § 9 Abs. 3 FBS (Familiengrab, kleinstes Wahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.605,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kleineres Urnengrab (0,95 x 0,50 m): 103,00 €/Jahr
🧮 107 €/J. × 15 J. = 1.605 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. g FGS
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.155,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Thalfingen; Urnengemeinschaftsgrab Ober-/Unterelchingen: 112 €/Jahr
🧮 77 €/J. × 15 J. = 1.155 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. i FGS i.V.m. § 12 FBS
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.323,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zzgl. Bestattungsgebühr § 5 Abs. 1: Erdbestattung 185–295 €, Urne 111–147 €
🧮 Sarg: 1.323 € · Urne: 153 €
📄 § 5 Abs. 2 Buchst. b und c FGS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
351,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Nur Feierplatz ohne Leichenhalle: 140,00 €
📄 § 6 Abs. 1 Buchst. a FGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2023 (in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Elchingen (FGS)

vom 19.12.2023

Aufgrund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Elchingen nach Art. 23 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Die Gebührenerhebung erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Benutzungsgebühren (§ 6)

d) Aufwandsgebühren für sonstige Leistungen (§ 7)

e) Verwaltungsgebühren (§ 8)

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach der gültigen Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Elchingen

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die Benutzungsgebühren (§ 6), die Aufwandsgebühren für sonstige Leistungen (§ 7) sowie die Verwaltungsgebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) ein Familiengrab (2,30m x 2,30m) 181,00 €

b) ein Familiengrab (1,80m x 1,90m) 155,00 €

c) ein Reihengrab (2,30m x 1,10m) , einfachtief 98,00 €

d) ein Reihengrab (1,80m x 0,80m) , einfachtief 81,00 €

e) ein Kindergrab (1,10m x 0,60m) , Tot- u. Fehlgeburten 67,00 €

f) ein Kindergrab (1,10m x 0,60m) 67,00 €

g) ein Urnengrab (1,10m x 0,60m) 107,00 €

h) ein Urnengrab (0,95m x 0,50m) 103,00 €

i) ein anonymes Urnengrabähnlich eines Friedwaldes 77,00 €

j) einen Urnenplatz im anonymen Urnengemeinschaftsgrab 112,00 €

(2) Die Grabnutzungsgebühr ist bei erstmaliger Belegung für die gesamte Ruhezeit, die in § 13 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Elchingen festgesetzt ist, zu entrichten. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts wird für den gesamten Verlängerungszeitraum die Grabnutzungsgebühr in einem Betrag nach Abs. 1 Buchst. a) bis j) erhoben. Es ist eine mindestens fünfjährige Veränderung des Grabnutzungsrechts erforderlich. (4) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des bestehenden Grabnutzungsrechts übersteigt, dann ist für den Zeitunterschied der weiteren Belegung bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist eine Gebühr zu entrichten. Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die bei Veränderung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Dienstleistungen zur Vorbereitung und Durchführung betragen für eine

a) Erdbestattung

  1. 1. mit Trauerfeier 295,00 €
  2. 2. ohne Trauerfeier 185,00 €
    • b) Urnenbestattung
  3. 1. mit Trauerfeier 147,00 €
  4. 2. ohne Trauerfeier 111,00 €

(2) Die Gebühr für die Herstellung des Grabes (Ausheben und Schließen, Erdabfuhr, Auf- und Abbau der Erdcontainer) beträgt für

a) Kindergraber (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 577,00 €

b) Erwachsenengraber (sowie Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 1.323,00 €

c) Aschenurnen 153,00 €

(3) Die Gebühr für die Tieferlegung in einem Grab beträgt 150,00 €

(4) Die Gebühr für Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde Elchingen beträgt

a) während der Ruhefrist 3.103,00 €

b) nach Ablauf der Ruhefrist 2.961,00 €

(5) Die Gebühr für Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt

a) während der Ruhefrist 1.780,00 €

b) nach Ablauf der Ruhefrist 1.638,00 €

(6) Die Gebühr für Ausgraben und Umbetten einer Leiche aus einem Kindergrab beträgt die Hälfte der Gebühr nach Abs. 4 oder Abs. 5. (7) Die Gebühr für Ausgraben und Wiederbestatten einer Urne beträgt 250,00 € (8) Die Gebühr für Ausgraben einer Urne beträgt 153,00 €

§ 6 Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und des Feierplatzes beträgt

a) je Bestattungsfall 351,00 €

b) bei vorübergehender Einstellung einer Leiche je angefangener Tag 211,00 €

d) bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ermäßigt sich die Gebühr nach a) und b) auf die Hälfte.

d) bei Benutzung nur des Feierplatzes ohne Leichenhalle 140,00 €

(2) Die Gebühr für die Benutzung einer Klimatruhe beträgt

a) je Benutzungsfall und ersten Tag 65,00 €

b) je weiteren Benutzungstag 39,00 €

§ 7 Aufwandsgebühren für sonstige Leistungen

Für Dienstleistungen, die nicht in den §§ 4 bis 6 enthalten sind, werden folgende Gebühren erhoben:

a) Dienstleistungen des gemeinslichen Personals je Stunde 43,20 €

b) Benutzung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten nach Aufwand

c) für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 8 Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Änderung einer Graburkunde beträgt für alle Grabarten 20,00 € (2) Für die Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales, eines 40,00 € Grabmalzusatzes, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage für alle Grabarten.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung – FGS) der Gemeinde Elchingen vom 17.12.2019 außer Kraft.

Elchingen, den 19.12.2023 Gemeinde Elchingen

Joachim Eisenkolb

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Elchingen vom 19.12.2023 (gültig ab 01.01.2024)

Friedhofs- und Bestattungssatzung

der Gemeinde Elchingen

vom 19.12.2023

Die Gemeinde Elchingen erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung

I. Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Elchingen in den Gemeindeteilen Thalfingen, Oberelchingen und Unterelchingen folgende Bestattungseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. Friedhof im Gemeindeteil Thalfingen (Kapellenweg) Friedhof im Gemeindeteil Oberelchingen (bei der Klosterkirche) Friedhof im Gemeindeteil Unterelchingen (bei der kath. Kirche)

Der kirchliche Friedhofsteil im Gemeindeteil Unterelchingen befindet sich im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung und wird von der Kirche verwaltet und beaufsichtigt. Der kirchliche Friedhofsteil im Gemeindeteil Oberelchingen befindet sich ebenfalls im Eigentum der Kirche. Ein Friedhofsverwaltungsvertrag regelt hier die Zuständigkeit der Gemeinde.

  1. 2. Leichenhaus mit Aussegnungsplatz im Gemeindeteil Thalfingen auf dem Friedhof Leichenhaus mit Aussegnungsplatz im Gemeindeteil Oberelchingen auf dem Friedhof Leichenhaus mit Aussegnungsplatz im Gemeindeteil Unterelchingen auf dem Friedhof
  2. 3. Das Friedhofs- und Bestattungspersonal

II. Friedhofs- und Bestattungsvorschriften

§ 2 Benutzungsrecht und Friedhofsverwaltung

(1) Die gemeinslichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). (2) Die gemeinslichen Friedhöfe dieren der Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, den ein Grabnutzungsrecht auf den gemeinslichen Friedhöfen zusteht. (3) Die Bestattung anderer, als den in Abs. 2 genannten Personen, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Auf die Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. (4) Für Tot- und Fehlgeburten (Art. 6 Bestattungsgesetz) ist auf dem Friedhof Thalfingen ein Bestattungsplatz eingerichtet (Urnen-/Erdbestattung). Tot-/Fehlgeburten können auch in bestehenden Familien-, Reihen- oder Urnengrabstätten beigesetzt werden.

III. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind zu folgenden Zeiten geöffnet:

01. November bis 31. März

von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

01. April bis 31. August

von 07.00 Uhr bis 20.30 Uhr

01. September bis 31. Oktober

von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Das Betreten der Friedhöfe außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 4 Verhalten auf den gemeindlichen Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Auf den Friedhofen ist insbesondere untersagt,

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle und von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge);
  2. 2. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindhunde);
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Höhe zu verrichten;
  5. 5. zu rauchen und ungebührlich zu lärmen;
  6. 6. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen;
  7. 7. Grabstätten und Grünanlagen zu betreten;
  8. 8. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen;
  9. 9. auf anonymen Grabflächen (Urnen- und Reihengrabstätten) sowie an den Urnengemeinschaftsgrabstätten nach der Bestattung bzw. Urnenbeisetzung eine Grabbepflanzung anzubringen und Blumenschmuck und Grabgestecke abzustellen. Grablichter, Laternen, Blumenvasen, Weihwasserkessel, Grabkreuze, Grabtafeln und dgl. *\text{dürfen} auf anonymen Grabflächen nach der Bestattung bzw. Urnenbeisetzung ebenfalls nicht angebracht bzw. abgestellt werden;

(3) Den Anordnungen des gemeindlichen Friedhofspersonales ist Folge zu leisten. Das Friedhofspersonal kann Personen, die diesen Vorschriften trotz Ermahnung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof verweisen.

§ 5 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofs- und Bestattungssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (2) Gartner und sonstige Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gartner und sonstige Gewerbetriebende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen. (3) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar. (4) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG) (5) Gewerbliche Arbeitsen auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Öffnungszteiten (§ 3) durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gartnerische Abfälle von Pflegegräbern dürfen nicht im Friedhof gelagert oder in gemeinsliche Müllbehälter gebracht werden. (8) Abgeräumte Grabsteine und Einfassungen sowie Fundamente dürfen nicht im Friedhof gelagert oder in gemeinsliche Müllbehälter entsorgt werden. (9) Grabsteine und Einfassungen, die nach der Belegung erneut verwendet werden, dürfen im Friedhof nicht zwischengelagert werden.

IV. Die einzelnen Grabstätten und Nutzungsrechte

§ 6 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage und Einteilung der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) der Gemeinde, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Öffnungszteiten eingesehen werden können. Die Belegungspläne werden auch in elektronischer Form geführt. In den einzelnen Plänen sind die Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 7 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 2. Familiengrabstätten
  3. 3. Urnengrabstätten
  4. 4. Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
  5. 5. Anonyme Urnengrabstättenähnlich eines Friedwaldes

§ 8 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die erst im Todesfall von der Gemeinde dem Bestattungspflichtigen zugewiesen und für die Dauer der Ruhezeit (§ 13) bereitgestellt werden. (2) Reihengrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit (§ 13) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Mit Ablauf der Ruhezeit oder bei einer Umbettung eines Verstorbenen (§ 14) erlischt die Verflügungsermächtigung für das Grab. Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts ist möglich (§ 19). Der Nutzungsberechtigte erhält von der Gemeinde eine Graburkunde über das Nutzungsrecht. (3) Eine Reihengrabstätte besteht aus mindestens einer bis hochstens 2 Grabstellen (Tieferlegung) für Erd- oder Urnenbestattungen. (4) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  2. 2. Reihengrabstätten für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

(5) In Reihengrabstätten wird der Reihe nach beigesetzt.

§ 9 Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die erst im Todesfall von der Gemeinde dem Bestattungspflichtigen zugewiesen und für die Dauer der Ruhezeit (§ 13) bereitgestellt werden und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden kann. Ein Anspruch auf den Erwerb besteht nicht. (2) Familiengrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit (§ 13) zur Belegung zur Verflügung gestellt. Mit Ablauf der Ruhezeit oder bei einer Umbettung eines Verstorbenen (§ 14) erlischt die Verflügungsermächtigung für das Grab. Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts ist möglich (§ 19). Der Nutzungsberechtigte erhält von der Gemeinde eine Graburkunde über das Nutzungsrecht. (3) Eine Familiengrabstätte besteht aus mindestens 2 bis hochstens 4 Grabstellen (Tieferlegung) für Erd- oder Urnenbestattungen. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in einer Familiengrabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehe, Lebenspartnerschaft, nicht eheliche Lebensgemeinschaft, Verwandte und Verschwägerte) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Wahlend der Grabnutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. 1. die Ruhezeit (§ 13) die Grabnutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

§ 10 Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Urnenstätten, die erst im Todesfall von der Gemeinde dem Bestattungspflichtigen zugewiesen und für die Dauer der Ruhezeit (§ 13) bereitgestellt werden. Der Nutzungsberechtigte erhält von der Gemeinde eine Graburkunde über das Nutzungsrecht. (2) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (Ehe, Lebenspartnerschaft, nicht eheliche Lebensgemeinschaft, Verwandte und Verschwägerte) beigesetzt werden; hochstens jedoch vier Urnen während der Ruhezeit. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (3) Urnen können auch in Reihengrabstätten (§ 8) oder in Familiengrabstätten (§ 9) beigesetzt werden. (4) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (5) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

§ 11 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Urnenstätten auf den Friedhöfen in Ober- und Unterlichingen, die erst im Todesfall von der Gemeinde dem Bestattungspflichtigen zugewiesen und für die Dauer der Ruhezeit (§ 13) bereitgestellt werden. (2) In den Urnengemeinschaftsgrabstätten mit einer Gesamtfläche von 9m^2 werden die Urnen der Reihe nach in einem Feld mit einer Fläche von 25cm x 25cm je Urne beigesetzt. In jedem Feld ist während der Ruhezeit nur die Bestattung einer Urne möglich.

§ 12 Anonyme Urnengrabstätten ähnlich eines Friedwaldes

(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten auf dem Friedhof in Thalfingen, die erst im Todesfall von der Gemeinde dem Bestattungspflichtigen zugewiesen und für die Dauer der Ruhezeit (§ 13) bereitgestellt werden. (2) Wahlend der Ruhezeit ist nur die Bestattung einer Urne möglich. Die Bestattungen in den anonymen Urnengrabstätten erfolgen der Reihe nach.

§ 13 Ruhezeiten

(1) Ab Zeitpunkt der Bestattung beträgt die Ruhezeit für Leichen 25 Jahre, bei Urnenbeisetzung in Urnengrabstätten 15 Jahre. Dies gilt nicht für Urnenbeisetzung in einer Reihen- oder Familiengrabstätte. Hier beträgt die Ruhezeit 25 Jahre. Bei der „Zur-Ruhe-Bettung“ von Tot- und Fehlgeburten (Bestattungsfläche Friedhof Thalfingen) beträgt die Ruhezeit 7 Jahre.

§ 14 Umbettungen

(1) Die Totenruhearf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabung von Leichen und Ascheresten zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (3) Umbettungen von Leichen, Leichenteilen, toten Leibesfrüchten und Aschen konnen nur auf Antrag und nur dann genehmigt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten gewichtigen Grundes die Störung der nach Art. 1 Grundgesetz geschützten Totenruhe rechtfertigt. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen während der Ruhezeit bedarf darüber hinaus der Unbedenklichkeitserklarung der Gesundheitsbehörde. Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich. Antragsberechtigt sind die Inhaber des Grabnutzungsrechts und die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genommen Angehörigen im gegenseitigen Einvernehmen. (4) Ausgrabungen von Leichen und Leichenteilen können nur in den Monaten Oktober bis März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten vorgenommen werden. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Gemeinde und den zuständigen Behörden gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (5) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusagen, wenn der Sarg beschädigt ist. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung zwangslaufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchführten.

§ 15 Größe der Gräber, Tiefe der Gräber

(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben :

  1. 1. Friedhof Thalfingen

Abteilungen A und B (alte Friedhofsteile)

Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) Länge 110 cm, Breite 60 cm

Urnengrabstätten Länge 95 cm, Breite 50 cm

Reihengrabstätten Länge 180 cm, Breite 80 cm

Familiengrabstätten Länge 180 cm, Breite 190 cm

Abteilung C (Erweiterungsteil)

Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) Länge 110 cm, Breite 60 cm

Urnengrabstätten Länge 110 cm, Breite 60 cm

Reihengrabstätten Länge 230 cm, Breite 110 cm

Familiengrabstätten Länge 230 cm, Breite 230 cm

Anonymer Friedhofsteil

Reihengrabstätten Länge 230 cm, Breite 90 cm

  1. 2. Friedhof Oberelchingen

Alte Friedhofsteile

Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) Länge 110 cm, Breite 60 cm

Urnengrabstätten Länge 95 cm, Breite 50 cm

Reihengrabstätten Länge 180 cm, Breite 80 cm

Familiengrabstätten Länge 180 cm, Breite 190 cm

Erweiterungsteil

Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) Länge 110 cm, Breite 60 cm

Urnengrabstätten Länge 110 cm, Breite 60 cm

Reihengrabstätten Länge 230 cm, Breite 110 cm

Familiengrabstätten Länge 230 cm, Breite 230 cm

Anonymer Friedhofsteil

Urnengemeinschaftsgrab Länge 300 cm, Breite 300 cm

3. Friedhof Unterelchingen

Alte Friedhofsteile

Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) Länge 110 cm, Breite 60 cm

Urnengrabstätten Länge 95 cm, Breite 50 cm

Reihengrabstätten Länge 180 cm, Breite 80 cm

Familiengrabstätten Länge 180 cm, Breite 190 cm

Erweiterungsteil

Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) Länge 110 cm, Breite 60 cm

Urnengrabstätten Länge 110 cm, Breite 60 cm

Reihengrabstätten Länge 180 cm, Breite 80 cm

Familiengrabstätten Länge 180 cm, Breite 190 cm

Anonymer Friedhofsteil

Urnengemeinschaftsgrab Länge 300 cm, Breite 300 cm

(2) Soweit in den Friedhöfen diese Ausmaße bei bestehenden Grabstätten nicht eingehalten sind, kann die bisherige Grabgröße bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechtes beibehalten werden. Vorher kann die Friedhofsverwaltung bei Bestattung einer weiteren Person oder bei Abänderung der Grabanlage (neuer Grabstein bzw. neue Einfassung) die Änderung der Grabgröße entsprechend des Gräberplanes verlangen.

(3) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte ergibt sich aus dem Gräberplan.

(4) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm (bei Tieferlegungen mindestens 160 cm). Eine Urne muss mindestens in einer Tiefe von 50 cm, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. Die Grabstätten bei Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

§ 16 Übertragung von Grabnutzungsrechten

(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Grabnutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genommen Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen. (2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so Goes das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genommen Angehörigen in der Dort genommen Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Sind keine Nachkommen vorhanden, so ist jeweils der{nachste Verwandte oder Verschwägerte des Verstorbenen berechtigt. Sind mehrere Verwandte oder Verschwägerte gleichen Grades vorhanden, so bedarf es ihrer übereinstimmenden Erklärung, auf wen die Berechtigung übergeben soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die Gemeinde jeweils den älteren Berechtigten. (3) Der Übergang des Nutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben.

§ 17 Verzicht auf das Grabnutzungsrecht

Auf das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der jeweiligen Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen.

§ 18 Beschränkung der Grabnutzungsrechte

(1) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in der Grabstände Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Grabnutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Grabnutzungszeit zugewiesen.

§ 19 Verlängerung der Grabnutzungsrechte

(1) Vor Ablauf der Grabnutzungszeit erhält der Nutzungsberechtigte von der Gemeinde eine schriftliche Mitteilung über den Ablauf des Grabnutzungsrechts. Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts ist grundsätzlich möglich. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Die Veränderung muss mindestens 5 Jahre betragen. (2) Bei der Belegung von anonymen Urnen- und Reihengrabstätten ähnlich eines Friedwaldes, sowie von anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten ist eine Veränderung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit nicht möglich. (3) Die Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Grabnutzungsrechts ist nicht gestattet.

§ 20 Alte Grabnutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten der Satzung vom 07.12.2009 begründeten Grabnutzungsrechte von unbegrenzter Dauer sind seit Inkrafttreten der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Elchingen vom 10.05.2016 auf 25 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstände zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Grabnutzungsrechts ein neuen Grabnutzungsrecht begründet werden.

V. Die Grabmäler – Errichtung von Grabmälern, Pflege und gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 21 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern und Grabeinfassungen bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung istrechtzeitig vor der Errichtung oder der wesentlichen Änderung zu beantragen. (2) Die Genehmigung ist in Textform zu beantragen. Antragsformulare sind bei der Gemeinde erhältlich. Dem Antrag sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehoren:

  1. 1. eine Zeichnung (Skizze) des Grabmalentwurfes im Maßstab 1:10
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, sowie seiner Farbe und Bearbeitung
  3. 3. eine Angabe über die Schriftverteilung auf dem Grabmal

(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. (4) Für Grabmäler und Grabeinfassungen, die ohne Genehmigung erreicht werden, kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Entfernung anordnen. (5) Auf den anonymen Urnengrabstätten ähnlich eines Friedwaldes in Thalfingen)dürfen keine Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen erreicht werden. Die Kennzeichnung der einzelnen Gräber erfolgt auf diesem Friedhofsteil durch fortlaufend nummerierte und im Boden eingelassene Steinmarkierungen. Der Einbau der nummerierten Steine erfolgt durch die Gemeinde. Vorstehendes gilt auch für den Bestattungsplatz für Tot- und Fehlgeburten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten kann an der sich bei der Grabstätte befindlichen Stele eine Namensnennung des Verstorbenen erfolgen. (6) Auf den anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten in den Friedhofen Ober- und Unterelchingen dürfen keine Grabmäler und Grabeinrichtungen erreicht werden. Eine Kennzeichnung der einzelnen Gräber erfolgt nicht. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten kann an der sich auf der Grabstände befindlichen Stele eine Namensnennung des Verstorbenen erfolgen.

§ 22 Gestaltung der Grabmälern

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es in seiner Form, große, Farbe und Bearbeitung, sowie seinem Werkstoff nach, nicht verunstaltend wirkt. (3) Aufgrund einer Auflage des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege in München dürfen entlang der historischen Friedhofsmauer im Erweiterungsteil des Friedhofes Oberelchingen nur Grabmäler erreicht werden, die dem historischen Charakter der Friedhofsmauer nicht entgegenstehen. Die entsprechende Beurteilung obliegt der Gemeinde. (4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofes im Einklang stehen. (5) Firmenbezeichnungen sind unauffällig an den Seiten der Grabmäler anzubringen.

§ 23 Größe der Grabmäler und Grabeinfassungen

(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Kindergrabstätten Höhe 65 cm, Breite 50 cm
  2. 2. Urnengrabstätten Höhe 65 cm, Breite 50 cm
  3. 3. Reihengrabstätten Höhe 110 cm, Breite 70 cm
  4. 4. Familiengrabstätten Höhe 110 cm, Breite 150 cm.

(2) Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. Friedhof Thalfingen – alter Friedhofsteil:

Kindergrabstätten 60 cm

Reihengrabstätten 80 cm

Urnengrabstätten 50 cm

Familiengrabstätten 190 cm Friedhof Thalfingen – Erweiterungsteil:

Kindergrabstätten60 cm
Reihengrabstätten110 cm
Urnengrabstätten60 cm
Familiengrabstätten230 cm
  1. 2. Friedhof Oberelchingen – alter Friedhofsteil:
Kindergrabstätten60 cm
Reihengrabstätten80 cm
Urnengrabstätten50 cm
Familiengrabstätten190 cm

Friedhof Oberelchingen – Erweiterungsteil:

Kindergrabstätten60 cm
Reihengrabstätten110 cm
Urnengrabstätten60 cm
Familiengrabstätten230 cm
  1. 3. Friedhof Unterelchingen – alter Friedhofsteil:
Kindergrabstätten60 cm
Reihengrabstätten80 cm
Urnengrabstätten50 cm
Familiengrabstätten190 cm

Friedhof Unterelchingen – Erweiterungsteil:

Kindergrabstätten60 cm
Reihengrabstätten80 cm
Urnengrabstätten60 cm
Familiengrabstätten190 cm

§ 24 Standsicherheit und Entfernung von Grabmälern

(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundieren und dauerhaft zu befestigen. Für die jährliche Prüfung der Standfestigkeit der Grabmalanlagen nach der Frostperiode durch die Gemeinde gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmal - in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Nutzungsberechtigte hat davon zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich offensichtliche Mängel an der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch das Umfallen des Grabmales oder Herabstürzen von Teilen desselben verursacht werden. (3) Die Standfestigkeit der Urnengemeinschaftsgrabstätten auf den Friedhofen in Oberelchingen und Unterelchingen wird durch die Gemeinde sichergestellt. (4) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel an der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Beseitigung des gefährlichen Zustandes anordnen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle von Gefahr in Verzug, ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Grabnutzungsrechts sind die Grabmäler und sonstigen Grabeinrichtungen (Grabeinfassung, komplette Bepflanzung, bei Einzelfallumenten auch das Fundament des Grabmales und ggf. der Einfassung) innerhalb eines Monats vom bisherigen Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen. Bei Erdbestattungen muss bei bestehenden Gräbern das Grabmal mindestens 24 Stunden vor dem Bestattungszeitpunkt entfern sein, damit die Grabstände hergestellt werden kann. Zuständig für die Entfernung ist der Nutzungsberechtigte bzw. eine von ihm beaufträge Person (z.B. der Bestatter, Steinmetz, etc.). (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung und Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze und zur Pflege der Denkmäler bleiben unberührt. (7) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 13) oder des Grabnutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

§ 25 Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung innerhalb einer angemessenen Frist vom Nutzungsberechtigten wurdig herzurichten. (3) Die Anpflanzungen auf den Grabstätten dürfen die Nutzung von Wegen und Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 150 cm nicht überschreiben. (4) Anpflanzungen jeglicher Art (Bsp. Buchsbäume, etc.) außerhalb der Grabstände sind nicht gestattet. (5) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehen Plätzen abzulagern. Die Entfernung von verwelkten Blumen und Kränzen von den anonymen Erd- und Urnengrabstätten unmittelbar nach der Bestattung obliegt den Angehörigen. Das Einebnen und Ansäen der Grabstelle obliegt der Gemeinde. (6) Die Urnengemeinschaftsgrabstätten in Oberelchingen und Unterelchingen werden durch die Gemeinde Elchingen bepflanzt und gepflegt. (7) Werden die Grabstätten bzw. die Anpflanzungen nicht in einem würdigen Zustand gehalten, bzw. nach einer vorhergehenden Bestattung hergerichtet, so kann die Gemeinde den Grabnutzungsberechtigten nachhaltig zur Grabpflege auffordern. Entspricht die Grabpflege nicht den Vorschriften dieser Satzung, so kommt § 30 dieser Satzung zur Anwendung.

VI. Friedhofs- und Bestattungspersonal, Benutzung der Leichenhäuser

§ 26 Bestattungspersonal

(1) Der Grabaushub, das Einfüllen des Grabes, das Versenken des Sarges, die Beisetzung von Urnen, die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem gemeinslichen Friedhofspersonal (und/oder den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen). (2) Die Leichenbesorgung (Waschen, Anziehen und Einsargen einer Leiche), sowie der Leichentransport obliegt den privaten Bestattungsunternehmern. Der Bestatter hat auch eine ausreichende Anzahl von Sargträgern zu stellen.

§ 27 Benutzung der Leichenhäuser

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeinsliche Leichenhaus oder in einen Leichenraum eines privaten Bestatters gebracht werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft staatfindet. (3) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (4) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (6) Leichenöffnungen dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Räumen der Leichenhäuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behörddlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der{nachsten Angehörigen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 28 Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen oder durch Tiere auf den Friedhöfen verursacht werden, keine Haftung. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. den Vorschriften über die Standsicherheit von Grabmälern und sonstigen Grabeinrichtungen zuwiderhandelt (§ 24)
  2. 2. die Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof verletzt (§ 3, § 4)
  3. 3. den Vorschriften über den Benutzungszwang des gemeinslichen Leichenhauses zuwiderhandelt (§ 27)
  4. 4. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 14)
  5. 5. den Bestimmungen über die gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhofen zuwiderhandelt (§ 5)
  6. 6. den Vorschriften über die Pflege der Grabstätten (§ 25) zuwiderhandelt

§ 30 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Elchingen vom 10.05.2016 und die Erste Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Elchingen vom 20.10.2020 außer Kraft.

Elchingen, den 19.12.2023

Gemeinde Elchingen

Joachim Eisenkolb

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Elchingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Elchingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 89xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Elchingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Elchingen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kleineres Urnengrab (0,95 x 0,50 m): 103,00 €/Jahr
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 153 € (Urne) bzw. 1.323 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. Bestattungsgebühr § 5 Abs. 1: Erdbestattung 185–295 €, Urne 111–147 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Elchingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur Feierplatz ohne Leichenhalle: 140,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 89xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Elchingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €