Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.347,00 € geführt als Einzelgrabstätte (§ 5 Abs. 1 a) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 1.167,00 € geführt als Urnenerdgrabstätte (§ 5 Abs. 1 e) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 1.044,00 € geführt als Urnenerdgrabstätte in einem gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgrab (§ 5 Abs. 1 f) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 714,00 € (Sarg), 262,00 € (Urne) gesondert als Bestattungsgebühr für Ausheben/Verfüllen (§ 6 Abs. 1) erhoben |
| Trauerhalle / Halle | 130,00 € geführt als Aussegnungshalle pro angefangenem Tag (§ 6 Abs. 4) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde BELLENBERG
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Bellenberg
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bellenberg folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 5),
b) Bestattungsgebühren (§ 6),
c) sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofs- und Bestattungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichten Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
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§ 4 Sonderleistungen
Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 5 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für eine
a) Einzelgrabstätte 1.347,00 €
b) Doppelgrabstätte 2.754,00 €
c) Kindergrabstätte 337,00 €
d) Urnennische 1.780,00 €
e) Urnenerdgrabstätte 1.167,00 €
f) Urnenerdgrabstätte in einem gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgrab 1.044,00 €
g) Urnengrabstätte in einem Grabfeld mit Grabplatte 1.610,00 €
h) entfällt
i) entfällt (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für jeweils 5 Jahre ist möglich. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Verlängerung für eine
a) Einzelgrabstätte 336,75 €
b) Doppelgrabstätte 688,50 €
c) Kindergrabstätte 168,50 €
d) Urnennische 890,00 €
e) Urnenerdgrabstätte 583,50 €
f) Urnengrabstätte in einem gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgrab 522,00 €
g) Urnengrabstätte in einem Grabfeld mit Grabplatte 805,00 €
h) entfällt
i) entfällt (3) Wird in einer Grabstätte ein weiterer Verstorbener beigesetzt, dessen Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, dann ist für den Zeitunterschied der weiteren Belegung bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist die anteilsmäßige Gebühr zu entrichten. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6 Bestattungsgebühren
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Ausheben und Verfüllen des Grabes bei einer
a) Einzel- und Doppelgrabstätte 714,00 €
b) Kindergrabstätte 298,00 €
c) Urnenerdgrabstätte 262,00 €
d) Urnenerdgrabstätte in einem gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgrab 215,00 €
e) Urnengrabstätte in einem Grabfeld mit Grabplatte 215,00 €
Az. 554-141
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(2) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 120,00 € (3) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische 215,00 € (4) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt pro angefangenem Benutzungstag 130,00€
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Beerdigung am Samstag 180,00 € (2) Aussegnung ohne gleichzeitige Bestattung 180,00 € (3) Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 50,00 € (4) Ausgrabung und Umbettung
a) einer Leiche während der Ruhezeit 640,00 €
b) einer Leiche nach der Ruhezeit 510,00 €
c) bei Kindern 260,00 €
d) einer Urne 130,00 €
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Bellenberg vom 01.02.1979, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.01.2025, außer Kraft.
Bellenberg, 01.01.2026
Gemeinde Bellenberg
Oliver Schönfeld
- 1. Bürgermeister
Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebühren vom 17.12.2021 wurde in den Text eingearbeitet. Die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebühren vom 01.01.2025 wurde in den Text eingearbeitet. Die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebühren vom 01.01.2026 wurde in den Text eingearbeitet.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde BELLENBERG
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Bellenberg
Die Gemeinde Bellenberg erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 und 2 GO folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Gemeinde Bellenberg als öffentliche Einrichtung einen Friedhof sowie ein dazugehöriges Leichenhaus.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG). (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Friedhofsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. (2) Die Absicht der Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit dem Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zu Abwehr von
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Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 14 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren,
j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Urnennischen
e) Urnenerdgrabstätten
f) Urnengrabstätten in einem gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgrab
g) Urnengrabstätten in einem Grabfeld mit Grabplatte
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(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Friedhofsplan. Der Friedhof ist darin in Bereiche aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Bereichen oder deren Teilen erfolgen. (3) In derselben Grabstätte können jeweils der Erwerber und seine Angehörigen (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) bestattet werden. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (4) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Belegungen mit nebeneinander laufenden Ruhefristen erfolgen. § 11 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Nach einer Urnenbestattung ist während der laufenden Ruhefrist der Urne zur Wahrung der Totenruhe keine weitere Sargbestattung mehr möglich. (5) In Doppelgrabstätten können maximal vier Belegungen mit nebeneinander laufenden Ruhefristen erfolgen. § 11 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Nach einer Urnenbestattung ist während der laufenden Ruhefrist der Urne zur Wahrung der Totenruhe keine weitere Sargbestattung mehr möglich. (6) Kindergrabstätten sind Gräber, die zur Bestattung von verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 11. Lebensjahr bereitgestellt werden. In Kindergrabstätten ist nur eine Belegung zulässig.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnenbeisetzungen sind in allen Grabarten zulässig. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste von maximal vier Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (4) Gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen in einem Gemeinschaftserdgrab, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Es darf jeweils nur eine Urne pro Grabplatz beigesetzt werden. Die Graboberfläche des Gemeinschaftsgrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Die Gemeinde stellt einen Grabstein auf, der mit den Namen der im Gemeinschaftsgrab beerdigten Verstorbenen beschriftet werden kann. Art, Größe und Material der Beschriftung bestimmt die Gemeinde. Das Abstellen bzw. Ablegen und Anbringen von sonstigen Gegenständen (z. B. Weihwasserkessel, Vasen, Lichter, Kreuzen usw.) ist verboten; ausgenommen hiervon ist das Ablegen von Kränzen und Blumengebinden anlässlich einer Urnenbeisetzung. Die Gemeinde entfernt widerrechtlich abgestellte und angebrachte Gegenstände. (5) Urnengrabstätten in einem Grabfeld mit Grabplatte sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen in einer Urnenerdröhre, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In einer Urnenerdröhre dürfen die Aschenreste von maximal zwei Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) mit nebeneinander laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Das Grabfeld wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Art, Größe und Material der Grabplatten und deren Beschriftung bestimmt die Gemeinde. Das Abstellen bzw. Ablegen und Anbringen von sonstigen Gegenständen (z. B. Weihwasserkessel, Vasen, Lichter, Kreuzen usw.) ist verboten; ausgenommen hiervon ist das Ablegen von Kränzen und Blumengebinden anlässlich einer Urnenbeisetzung
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und das Anbringen von einem kleinen Bild mit Rahmen (Medaillon) des Verstorbenen direkt an der Grabplatte. Die Gemeinde entfernt widerrechtlich abgestellte und angebrachte Gegenstände.
(6) ¹Urnennischen stehen in der Urnenkapelle und in der Urnenwand zur Verfügung. ²Urnennischen sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen über der Erde, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. ³In einer Urnennische dürfen die Aschenreste von maximal vier Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) mit nebeneinander laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. ⁴Die Urnenwände und die Urnenkapelle werden von der Gemeinde gestaltet und gepflegt. ⁵Art, Größe und Material der Nischenplatten und deren Beschriftung bestimmt die Gemeinde. ⁶Das Abstellen bzw. Ablegen und Anbringen von sonstigen Gegenständen (z. B. Weihwasserkessel, Lichter, Kreuze usw.) ist verboten; ausgenommen hiervon ist das Ablegen von Kränzen und Blumengebinden anlässlich einer Urnenbeisetzung und das Anbringen von einem kleinen Bild mit Rahmen (Medaillon) des Verstorbenen und einer Vase direkt an der Nischenplatte. ⁷Die Bestückung der Vase darf nur mit natürlichen Blumen erfolgen, die, sobald sie verwelkt oder vertrocknet sind, unverzüglich entfernt werden müssen. ⁸Die Gemeinde entfernt widerrechtlich abgestellte und angebrachte Gegenstände.
(7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(8) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne dauerhafter Art bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Friedhofsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Ausmaße:
| Länge | Breite | Tiefe | |
|---|---|---|---|
| 1. Einzelgrabstätten: | 2,20 m x 0,80 m x 1,80 m (2,50 m bei Tieferlegung) | ||
| 2. Doppelgrabstätten: | 2,20 m x 1,80 m x 1,80 m (2,50 m bei Tieferlegung) | ||
| 3. Kindergrabstätten: | 1,10 m x 0,80 m x 1,30 m | ||
| 4. Urnennischen: | 0,35 m x 0,45 m | ||
| 5. Urnenerdgrabstätten: | 1,10 m x 0,80 m | ||
| 6. Urnengrabstätten in einem gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgrab: | 0,35 m x 0,45 m | ||
| 7. Urnengrabstätten in einem Grabfeld mit Grabplatte: | 0,65 m x 0,65 m |
Im Einzelfall soll sich die Größe der Grabstätte an den bereits bestehenden umliegenden Gräbern orientieren.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Ein Erwerb ist nur anlässlich eines konkreten Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zulassung der Bestattung durch die Gemeinde und wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.
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(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber wird der bisher Nutzungsberechtigte rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichten. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Grabplatzgebühren besteht in einem solchen Fall nicht. (7) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (8) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle für die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugwiesen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Für die Umschreibung ist die Zustimmung der Gemeinde notwendig. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
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(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Bindung hatten. (4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung), die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist und das Abräumen des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb
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der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Der Nachweis ist gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung in der jeweils gültigen Fassung zu erbringen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße der §§ 12 und 18 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung beizufügen. Weiterhin sind dem Antrag Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bemaßung unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung beizufügen. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Breite | Höhe | |
|---|---|---|
| 1. Einzelgrabstätten: | 0,80 m x 1,70 m | |
| 2. Doppelgrabstätten: | 1,80 m x 1,70 m | |
| 3. Kindergrabstätten: | 0,80 m x 1,00 m |
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- 4. Urnenerdgrabstätten: 0,80 m x 1,00 m (2) Grababdeckplatten dürfen folgende Breiten nicht überschreiten:
- 1. Einzelgrabstätten: 0,80 m
- 2. Doppelgrabstätten: 1,80 m
§ 19 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Grababdeckplatten dürfen nur an Gräbern verwendet werden, die im Friedhofsplan dafür ausgewiesen sind. (3) Bei Urnennischen, Urnengrabstätten in einem Grabfeld mit Grabplatte und bei gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsgräbern bestimmt die Gemeinde die Art, Größe und Material der Nischenplatten und deren Beschriftung. Auf § 11 Abs. 4 bis 6 wird verwiesen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst sind die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (VSG 4.7) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Die Herstellung und Ausbesserung von Fundamenten für Grabmale erfolgt durch die Gemeinde. (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (5) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand her-
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zustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. Die betroffenen Grabmale sind im Friedhofsplan als solche gekennzeichnet.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Bestattungspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
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c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV von Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für allen anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnennischen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
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(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (4) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller. (5) Die Umbettung von verrottbaren Urnen ist nicht möglich. (6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (7) Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie kann mit der Durchführung ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (8) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
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c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Bellenberg vom 01.02.1979, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2021, außer Kraft.
Bellenberg, 11.12.2025
Gemeinde Bellenberg
Oliver Schönfeld
- 1. Bürgermeister
Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 19.05.2017 wurde in den Text eingearbeitet.
Die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 17.12.2021 wurde in den Text eingearbeitet.
Die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 11.12.2025 wurde in den Text eingearbeitet.
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