Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2019🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.04.2019 (Gebührenstand ab 01.05.2019) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Idar-Oberstein vom 17.04.2019 (Satzungstext)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Idar-Oberstein vom 17.04.2019 -Friedhofsgebührensatzung-
Der Stadtrat der Stadt Idar-Oberstein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und § 30 der Friedhofsatzung der Stadt Idar-Oberstein am 17.04.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe und ihrer Anlagen werden Benut-zungsgebühren und für die Vornahme von Amtshandlungen Verwaltungsgebühren erhoben. Außer-dem wird für die Abänderung sowie die vorübergehende Beseitigung von baulichen Anlagen (Grab-mal, Grabeinfassung) und der Bepflanzung Auslagenersatz erhoben. (2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Verzeichnis gemäß Anlage. Dieses Verzeichnis ist Bestand-teil der Satzung. (3) Werden ausgegrabene Leichen, Leichenreste oder Aschenurnen in einem anderen Grab wieder beigesetzt, so sind für diese Beisetzung Gebühren nach lfd. Nr. 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses zu zahlen.
§ 2 – Entgeltschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. der Inhaber oder Erwerber eines Nutzungsrechts,
- 3. wer eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder Leistung in Auftrag gibt oder zu wessen Gunsten sie erfolgt,
- 4. bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(2) Schuldner des Auslagenersatzes ist:
- 1. bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung,
- 2. bei Wahlgrabstätten der Inhaber des Nutzungsrechtes.
§ 3 – Besondere Vorschriften zu den Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten
(1) Wird das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf wieder erworben, werden die im Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltenden Gebühren erhoben.
(2) Wird das Nutzungsrecht nach den §§ 13a und 14 der Friedhofsatzung verlängert, so wird für jedes angefangene Jahr der Verlängerung 1/30 der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebühr für das volle Nutzungsrecht erhoben.
(3) Bei einem vorzeitigen oder teilweisen Verzicht auf das Nutzungsrecht können die gezahlten Ge-bühren, soweit sie über den Nutzungsgebühren für Reihengrabstätten liegen, teilweise erstattet wer-den, wenn und soweit die Grabstätte an Dritte vergeben werden kann oder für die frei werdenden Plätze eine andere Verwendungsmöglichkeit besteht.
§ 4 – Pflichten des Nutzungsberechtigten; Auslagenersatz
Bei einer zweiten oder weiteren Beisetzung in einer Wahlgrabstätte sind Nutzungsberechtigte ver-pflichtet, auf Aufforderung durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung sofort bauliche Anlagen (Grabmal, Grabeinfassung) und die Bepflanzung auf ihre Kosten vorübergehend so zu beseitigen oder abändern zu lassen, dass der Grabaushub und die Bestattung möglich sind. Ist der Nutzungsberech-tigte nicht sofort erreichbar oder weigert er sich, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch eigenes Personal oder durch Dritte ausführen lassen. Der Friedhofsverwaltung obliegt nicht die Wiederherstellung der hinderlichen oder beschädig-ten Anlagen einschließlich Bepflanzung.
§ 5 – Gebührenzuschläge und Erstattungen
(1) Für Bestattungen und Ausgrabungen, die an Samstagen ausgeführt werden, werden neben den Gebühren nach Ziffern 1.1 bis 1.3 auch Gebühren nach Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses erho-ben.
(2) Für Bestattungen und Ausgrabungen, die an Freitagen nach 12.45 Uhr ausgeführt werden, werden ab dem 01.05.2019 neben den Gebühren nach Ziffern 1.1 bis 1.3 auch Gebühren nach Ziffer 1.5 des Gebührenverzeichnisses erhoben.
(3) Werden sowohl Leichenzelle wie Leichenhalle benutzt, so wird die doppelte Gebühr nach lfd. Nr.
- 5.1. des Gebührenverzeichnisses erhoben.
(4) Die Gebühren nach Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses (Grabeinebnung) werden bereits bei der Vergabe der Grabstätte erhoben. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung in der hierfür tatsächlich gezahlten Höhe erstattet.
§ 6 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Kostenerstattungspflicht für den Auslagenersatz entsteht mit der Fertigstellung bzw. Ausfüh-rung der von der Friedhofsverwaltung erbrachten Leistung.
(3) Die Gebühren und der Auslagenersatz werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bzw. der Kostenrechnung fällig.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Vorauszahlung oder Sicherstellung der Gebühren fordern. Wenn die Gebühren trotz Aufforderung nicht im Voraus bezahlt oder nicht hinreichend sichergestellt erschei-nen, kann die Bestattung in der einfachsten Form und in einem Reihengrab auf Kosten der zuständi-gen Ordnungsbehörde vorgenommen werden.
§ 7 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt bezüglich des § 5 Abs. 4, der Gebührenziffern 1.1 bis 1.4 und 2 der Anlage zu dieser Satzung zum 01.01.2015, im Übrigen zum 01.05.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Idar-Oberstein vom 24.02.1988 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
Gebührenverzeichnis (Anlage) zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Idar-Oberstein vom 17.04.2019
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Idar-Oberstein vom 17.04.2019 lfd. ab ab ab ab ab Gebührentatbestand Nr. 1.1.2015 1.1.2016 1.1.2017 1.1.2018 1.5.2019 Grabherstellung (Aushub und Wiederverfüllung der Graböffnung, 1 einschließlich Erdtransport, alle mit der Abwicklung der Bestattung verbundenen Verwaltungsarbeiten, einschl. Beratung)
- 1.1. Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 1.1.1. 296 € 315 € 342 € 350 € 350 € und Totgeburten
- 1.1.2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1.1.3. Beisetzung in Reihengrabstätte 358 € 381 € 413 € 422 € 422 €
Beisetzung von Aschenurnen im Urnenreihengrab in
- 1.1.4. 269 € 263 € 285 € 293 € 293 € Grabfeldern ohne Grabeinfassung Beisetzung von Aschenurnen im Urnenreihengrab
- 1.1.5. 549 € 543 € 565 € 573 € 573 € in Grabfeldern mit bestehender Grabeinfassung
- 1.1.6. Beisetzung von Aschenurnen in anonyme Grabstätten 269 € 263 € 285 € 293 € 293 €
- 1.2. Wahlgrabstätten
Einzelgrab und erste Beisetzung Doppel- oder
- 1.2.1. 358 € 381 € 413 € 422 € 422 € Mehrfachgrab zweite und jede weitere Erdbestattung mehrstellige
- 1.2.2. 371 € 394 € 427 € 437 € 437 € Grabstätten
- 1.2.3. erste Beisetzung in Tiefengrab 423 € 449 € 486 € 497 € 497 €
- 1.2.4. zweite Beisetzung in Tiefengrab 358 € 381 € 413 € 422 € 422 €
Urnen-Wahlgrabstätte erste Bestattung
- 1.2.5. 269 € 263 € 285 € 293 € 293 € in Grabfeldern ohne Grabeinfassung Urnen-Wahlgrabstätte erste Bestattung
- 1.2.6. 549 € 543 € 565 € 573 € 573 € in Grabfeldern mit bestehender Grabeinfassung Urnen-Wahlgrabstätte Zweit- und jede weitere
- 1.2.7. 269 € 263 € 285 € 293 € 293 € Bestattung (ohne Grabeinfassung)
- 1.3. Spezielle Wahlgrabstätten
- 1.3.1. Urnengrabstätten in Urnenwänden und Urnenstelen 153 € 170 € 185 € 194 € 194 €
- 1.3.2. Urnengrabstätten in Ruheparks 269 € 263 € 285 € 293 € 293 €
spezielle Grabfelder für Religionsgemeinschaften Entsprechend der gewünschten Art der Grabstätte sind 1.3.3 auf dem Zentralfriedhof die Gebühren nach Ziffer 1.1 und 1.2 zu entrichten
- 1.4. Zuschlag für Bestattungen am Samstag
- 1.4.1. Erdbestattungen 282 € 284 € 274 € 250 € 250 €
- 1.4.2. Urnenbestattungen 171 € 180 € 186 € 190 € 190 €
Zuschlag für Bestattungen am Freitag nach 12.45 1.5 Uhr
- 1.5.1. Erdbestattungen 250 €
- 1.5.2. Urnenbestattungen 190 € Grabeinebnung je Grabstätte (Grababräumung inkl. Abfuhr und Entsorgung der Grabanlagen und Wiederherstellung der Flächen als Rasen)
- 2.1. Einzel-, Reihen- und Tiefengrab 205 € 222 € 232 € 221 € 221 €
- 2.2. Doppelgrab 271 € 291 € 302 € 292 € 292 €
- 2.3. Familiengrab 337 € 360 € 372 € 364 € 364 €
- 2.4. Kindergrab 169 € 184 € 194 € 182 € 182 €
- 2.5. Urnengrab 156 € 171 € 181 € 168 € 168 €
- 2.6. Urnendoppelgrab 199 € 186 € 186 €
- 2.7. Urnenfeld 50 €
3 Auflegen von Grabmatten/Kränzen je Bestattung
- 3.1. Reihengrab 33,80 34,00 34,50 34,80 36,50 €
- 3.2. Doppelgrab 33,80 34,00 34,50 34,80 36,50 €
- 3.3. Familiengrab 33,80 34,00 34,50 34,80 36,50 €
- 3.4. Tiefengrab 33,80 34,00 34,50 34,80 36,50 €
- 3.5. Kindergrab 19,10 19,20 19,60 20,00 20,50 €
- 3.6. Urnengrab 19,10 19,20 19,60 20,00 20,50 €
- 3.7. Urnendoppelgrab 19,10 19,20 19,60 20,00 20,50 €
Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten (Nutzungsrecht an der Grabstätte, Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Friedhöfe, Wassergeld und Abfallentsorgung)
- 4.1. Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 4.1.1. 462 € 501 € 460 € 474 € 606 € und Totgeburten
- 4.1.2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 4.1.3. allgemeine Reihengräber (Ruhezeit 30 Jahre) 946 € 1.026 € 930 € 967 € 1.248 €
- 4.1.4. Urnenreihengräber (Ruhezeit 20 Jahre) 209 € 227 € 214 € 217 € 271 €
- 4.1.5. Urnengrab anonym (Ruhezeit 20 Jahre) 239 €
- 4.2. Wahlgrabstätten (Nutzungsrecht 30 Jahre)
- 4.2.1. Urnengräber gem. Urnenplan 516 € 560 € 513 € 530 € 678 €
- 4.2.2. Urnengrab im Ruhepark 581 €
- 4.2.3. Urnendoppel- oder -familiengrab 977 € 1.059 € 960 € 999 € 1.299 €
- 4.2.4. Urnennischen in Urnenwand je Nische 1.262 € 1.267 € 1.268 € 1.266 € 1.326 €
- 4.2.5. Einzelwahlgrab 1.837 € 1.991 € 1.795 € 1.875 € 2.427 €
jede erste Grabstelle bei Doppel-, Tiefen- und
- 4.2.6. 1.837 € 1.991 € 1.795 € 1.875 € 2.427 € Familiengräbern jede zweite Grabstelle bei Doppel-, Tiefen- und
- 4.2.7. 1.837 € 1.991 € 1.795 € 1.875 € 2.427 € Familiengräbern Verlängerung/Wiederverleihung des
- 4.3. Nutzungsrechts an Grabstätten (Gebühren für Grabstätten)
Bei der Wiederverleihung des Nutzungsrechts an Grabstellen ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung 4.3.1 geltende Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen nach Ziffer 4.2 zu entrichten.
Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstellen ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende
- 4.3.2. Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen nach Ziffer 4.2 anteilmäßig für jedes Jahr der Verlängerung zu entrichten.
5 Nutzung Trauerhallen und Leichenzellen
- 5.1. Nutzung Leichenzellen bis 4 Tage 110 €
- 5.2. jeder weitere Nutzungstag 27,50 €
- 5.3. Nutzung Trauerhalle je Tag 110 €
6 Verlegen von Keramikplatten im Ruhepark 115 € 117 € 118 € 129 €
Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen in Grabfeldern nach §§ 18 und 19 Abs. 4 der
- 7.1. 30 € Friedhofsatzung
- 7.2. in den übrigen Grabfeldern 45 €
Zulassung zur Verrichtung gewerbsmäßiger Tätigkeiten
- 8.1. für einmalige Arbeiten 22 € 25 € 30 € 15 €
- 8.2. für die Dauer von einem Jahr 66 € 75 € 90 € 50 €
- 8.3. für die Dauer von fünf Jahren 220 € 250 € 300 € 200 €
Ausgrabungen/Umbettungen von Leichen und Aschen
Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand.
10 sonstige Gebühren / Entgelte
Für nicht in diesem Verzeichnis aufgeführten Leistungen bzw. Verrichtungen, sind im Einzelfall die der Stadt tatsächlich entstandenen Kosten neben einer etwaigen Gebühr nach dem Landesgebührengesetz zu entrichten.
2. Friedhofssatzung Stand: 22.06.2018 (in Kraft getreten am 29.06.2018) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Idar-Oberstein vom 22.06.2018
Friedhofssatzung der Stadt Idar-Oberstein vom 22.06.2018
Der Stadtrat von Idar-Oberstein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs.1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Idar-Oberstein gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Friedhof Oberstein (Almerich),
- 2. Friedhof Niederau (Oberstein),
- 3. Friedhof Idar (Tiefensteiner Straße),
- 4. Zentralfriedhof Idar (An der Schmalzgewann),
- 5. Friedhof Tiefenstein (Hohenau),
- 6. Friedhof Algenrodt,
- 7. Friedhof Georg-Weierbach,
- 8. Friedhof Weierbach,
- 9. Friedhof Nahbollenbach,
- 10. Friedhof Mittelbollenbach,
- 11. Friedhof Kirchenbollenbach,
- 12. Friedhof Göttschied,
- 13. Friedhof Regulshausen,
- 14. Friedhof Enzweiler,
- 15. Friedhof Hammerstein
- 16. Waldfriedhof Nahbollenbach.
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 soweit diese in der Stadt geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Stadt ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege-oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Ein Friedhof oder Teile eines Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben
c) an Sonn-und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte und Musikinstrumente zu betreiben außer bei Trauerfeiern. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbetreibende*
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Erlaubnis. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von
Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerks-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl.I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 BestG bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § Abs. BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
c) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(4) Grabstätten werden erst abgegeben, wenn ein Beisetzungsfall eingetreten ist.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- c) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von 0,5 m² für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 13a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Stadtrats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein-oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 Spezielle Wahlgräber
(1) Urnengrabstätten in Urnenwänden und Urnenstelen
(2) Urnengrabstätten in Ruheparks
(3) Grabfelder für Religionsgemeinschaften
Grabfelder für Religionsgemeinschaften sind spezielle Grabfelder, die den Bestattungsritualen der Religionsgemeinschaften entsprechend gestaltet werden dürfen, soweit das Bestattungsgesetz und die Friedhofssatzung nicht entgegenstehen.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
- b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
- c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
- b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.
- 2. Liegende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m;
- b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.
- 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.
(4) Auf Urnengrabstätten in Ruheparks sind folgende Grabmale zulässig:
- 1. Liegende Grabmale mit sechseckigem Grundriss, Farbton braun oder rotbraun, Größe 0,32 m x 0,32 m x 0,055 m, Diagonale 0,37 m
- 2. Stehende Grabmale sind unzulässig.
Grabschmuck darf auf den Urnengräbern sowie den Rasenflächen der Ruheparks nicht abgelegt werden, dies ist nur an ausgewiesenen Ablagestellen erlaubt.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des
§ 18 für vertretbar hält.
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt und sind der Friedhofsverwaltung vor Anfertigung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seiten-ansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks* zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
*Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen.
Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung bzw. ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung bzw. ein Hinweisschild auf der Grabstätte hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung in der hierfür tatsächlich gezahlten Höhe erstattet.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten und den Urnenwänden zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung bzw. ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII. Leichenhallen
§ 26 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Nutzungsrecht und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Stadt Idar-Oberstein haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3, 4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Idar-Oberstein verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 17.12.2009 in der Fassung vom 01.12.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis: Satzung in Kraft getreten am 29.06.2018
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Idar-Oberstein?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Idar-Oberstein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Idar-Oberstein (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: