Friedhofsgebühren Fischbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Fischbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 55743

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 07.03.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
918,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 264 € + Zuschlag einmalig 654 €
📄 § 2 Ziff. I a) GebS (Normalgrab = Reihengrabstätte/Einzelgrab für Erdbestattung)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Plätze
1.709,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Verleihung nur bei Bestattungsfall ab vollendetem 60. Lebensjahr (§ 14 Abs. 1 FriedhS)
💡 Umgerechnet: 854 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.709 € für 2 Grabstellen (= Ø 854 € je Person / Stelle)
📄 § 2 Ziff. I c) GebS (Familiengrab, 2 Grabstellen – einzige Wahlgrabform, § 14 Abs. 3 FriedhS: nur zweistellig)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
593,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 264 € + Zuschlag einmalig 329 €
📄 § 2 Ziff. I d) GebS (Urnengrab = Urnenreihengrabstätte, bis zu 2 Aschen je Grabstätte, § 15 Abs. 1 FriedhS)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
1.320,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Kammer für bis zu 2 Urnen (§ 15a Abs. 1 FriedhS); Belegung der Reihe nach, kein Anspruch auf bestimmte Kamm...
💡 Umgerechnet: 660 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.320 € für 2 Urnen (= Ø 660 € je Urne)
📄 § 2 Ziff. I e) GebS i.V.m. § 15a Abs. 1 FriedhS (Urnennischenwand, Kammer für bis zu 2 Urnen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
264,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Beisetzung nur in verrottbarer Urne (§ 15b Abs. 1 FriedhS)
📄 § 2 Ziff. I f) GebS (Anonymes Urnenfeld, § 15b FriedhS)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.264,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Lohnbezogene Kosten, jährliche Anpassung an TVöD-Lohntarif
🧮 Sarg: 1.264 € · Urne: 330 €
📄 § 2 Ziff. II a) und c) GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
110,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Nicht-Einwohner (§ 2 Abs. 2 b/c FriedhS): 132,00 €
📄 § 2 Ziff. III a) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.03.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌ S a t z u n g

der Ortsgemeinde Fischbach

über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.03.2024

Der Gemeinderat von Fischbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

§ 2 - Kosten für

I. Gräber

a) Normalgrab 264,00 €

b) Kindergrab (bis 5 Jahre) 78,00 €

c) Familiengrab (2 Grabstellen) 744,00 € d)Urnengrab 264,00 € e)Urnennischenwand 1.320,00 €

f) Anonymes Urnenfeld 264,00 €

II. Grabaushub

a) Normalgrab/Erstbelegung Familiengrab 1.264,00 € *

b) Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre) 720,00 € *

c) Urnengrab / anonymes Urnengrab / Zweitbelegungen 330,00 € * d)Zweitbelegung Familiengrab 1.466,00 €

III. Leichenhallengebühren

a) Benutzung der Leichenhalle (incl. Reinigung) 110,00 €

b) Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchstaben b) und c) der Friedhofssatzung 132,00 €

IV. Sonstige Gebühren bzw. Kosten

a) Verlangerung der Nutzungsrechte für Familiengräber je Jahr (1/25 von 744,00 € bei 25 Jahren Ruhefrist) 29,76 €

b) Verlangerung der Nutzungszeit für gemischte Grabstätten je Jahr (1/25 von 264,00 € bei 25 Jahren Ruhefrist) 10,56 €

c) Verlangerung der Nutzungsrechte für Urnengrab je Jahr (1/25 von 264,00 € bei 25 Jahren Ruhefrist) 10,56 €

d) Verlangerung der Nutzungsrechte für die Urnennischenwand je Jahr (1/25 von 1320,00 € bei 25 Jahren Ruhefrist) 52,80 €

e) Grabausschmückung 100,00 €

f) Beseitigung von Grabstätten bzw. Abbau der Grabmale für bereits bestehende Gräber:

  • Einzelgräber 330,00 € *
  • Familiengräber (2 Grabstellen) 484,00 € *
  • Urnengräber 164,00 € *

g) Beseitigung von Grabstätten bzw. Abbau der Grabmale für Grabstätten, die ab 01.01.2014 neu vergeben werden. Die Gebühren werden bereits bei Vergabe der Grabstätten erhoben:

  • Einzelgräber 654,00 € *
  • Familiengräber (2 Grabstellen) 965,00 € *
  • Urnengräber 329,00 € *

Mehrkosten für die Entfernung mehrjähriger Sträucher nach Zeitaufwand

  • Die Gebühren gemäß § 2 II a) bis II d) sowie Ziffer IV f) und g) – lohnbezogene Kosten werden jährlich dem jeweils geltenden Lohntarif (TVöD) angepasst.

§ 3 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 4 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.01.2022 außer Kraft.

Fischbach, den 07.03.2024 Ortsgemeinde Fischbach

(Michael Hippeli) Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.06.2012 (zuletzt geändert 23.02.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Fischbach vom 12.06.2012

der Gemeinderat von Fischbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Sarge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13 a Gemischte Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

§ 14 a Neues Feld für Familiengräber / Ablauf der Zuteilung von Familiengräbern

§ 15 Urnengrabstätten

§ 15 a Urnennischenwand

§ 15 b Anonymes Urnengrabfeld

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Grabfelder

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

§ 21 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 22 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Instandhalten der Grabstätte

§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Vernachlassigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

§ 28 Haftung

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Gebühren

§ 31 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Fischbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren.

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattungen anderer Personen bedürfen der vorherigen Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G - (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Familiengräber erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstände (Reihengrabstände mit mehreren Grabstellen) zur Verfügung gestellt. Er kann eine Umbettung nicht verlangen, wenn die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Familiengrabstätten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Familiengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Familiengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen haben.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3 (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beisetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein halbes Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem halben Jahr in einem Sarg bestattet werden.

*)Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,42 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen sind langsseits 30 - 40cm und an der Schmalseite 70~cm voneinander entfernt. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. (5) Bei der Zweitbelegung einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) muss der Grabstein und die Fassung durch den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten vorübergehend beseitigt werden.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. (2) Bei Wahlgrabstätten und gemischten Grabstätten wird ein Nutzungsrecht von 25 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht kann nur 1x für die gesamte Grabstätte wieder verliehen werden. Die Gesamtruhezeit von 40 Jahren, von der Erstbelegung an gerechnet, damit nicht übersritten werden. Die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren ist zu beachten.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Familienräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten mit Einzelbelegung

b) Wahlgrabstätten (Familiengräber)

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnennischenwand

e) Anonymes Urnenfeld

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte/Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten (Einzelgräber)

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlichbekanntgemacht.

(5) Die Reihengrabstätten (Einzelgräber) haben folgende Maße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Lange 1,50 m, Breite 0,60 m

c) Für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr

d) Lange 2,10 m, Breite 0,90 m

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Für die Zweitbelegung ist der § 10 (2) maßgebend.

§ 14

Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles ab dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich.

(2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Familiengrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Für die Zweitbelegung ist der § 10 (2) maßgebend.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern

e) auf die Geschwister

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Die zweistellige Grabstätte hat eine Größe von 2,10 m x 1,80 m. Der Abstand zwischen den Familiengräbern beträgt 70 cm in Schmalrichtung und 30 cm an der Längsseite.

§ 14 a

Neues Feld für Familiengräber / Ablauf der Zuteilung von Familiengräbern

(1) Das in der Anlage (Bestandteil dieser Satzung) gekennzeichnete Feld 4, Abschnitt B wird als letztes Familiengrabfeld ausgewiesen. Nach Belegung dieses Feldes wird die Ortsgemeinde keine Familiengräber mehr zur Verfügung stellen.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengräbern bis zu 2 Aschen,

b) in gemischten Grabstätten 1 Asche, zusätzlich zu einer bereits vorhandenen

Erdbestattung. Für die Zweitbelegung ist der § 10 (2) maßgebend

c) in einer Urnenwand bis zu 2 Aschen.

Für die Zweitbelegung ist der § 10 (2) maßgebend.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einascherung beizufugen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten für Erdbestattungen entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5) Urnenreihengrabstätten haben die Maße von 0,65 m x 0,80 m.

§ 15 a

Urnennischenwand

(1) In jeder Urnenkammer dürfen bis zu zwei Urnen eingestellt werden.

Für die Zweitbelegung ist der § 10 (2) maßgebend.

(2) Die Urnenwand wird von links oben beginnend nach rechts unten der Reihe nach belegt.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Kammer besteht nicht.

(3) Blumenschmuck darf nur bis zu 14 Tagen nach der Bestattung angebracht werden, die Ablage hat vor der vorhandenen Stele zu erfolgen. Nach dieser Zeit noch vorhandene Blumen werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Eine Befestigung von Vasen oder ähnlichen

Behältnissen ist nicht gestattet. Blumenschmuck oder Schmuck anderer Art darf an der Kammer nicht befestigt werden.

(4) Beschriftung: Es werden 3 Schriftarten zur Auswahl vorgegeben. (Muster siehe Anhang)

§ 15 b

Anonymes Urnenfeld

(1) In unmittelbarer Höhe der Urnenwand wird ein anonymes Urnenfeld eingerichtet. Die Beisetzungarf nur in einer verrottbaren Urne erfolgen. (2) Die Belegung des Feldes wird durch die Friedhofsverwaltung geregelt. (3) Es dürfen auf diesem Feld keine Hinweise auf die beigesetzten Urnen befestigt erfolgen.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Grabfelder

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 18

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 19

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

Für alle anderen Grabstätten, Urnennischenwand und anonymes Urnenfeld, obliegt diese Kontrolle der Friedhofsverwaltung.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechen.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt und auch über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Teile der Grabanlage innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Instandhalten der Grabstätte

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Zu der Grabstände gehoren auch die unmittelbar angrenzenden Pfade zwischen den Gräbern einschließlich der Kopf- und Längsseite. Soweit benachbarte Gräber vorhanden sind, gehört zur Grabstände nur die rechte Langseite und die Kopf- und Fußpfade je in halber Breite. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstände und des zu dieser gehörenden Bereiches im Sinne des Absatzes 2 obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz - und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 24

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf jedoch nicht die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.

(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 3 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbebetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 2),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§22 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 20, 21 und 23),
  9. 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
  10. 10. Grabstätten vernachlüssigt (§ 25),
  11. 11. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 der Gemeindeordnung (GemO) festgesetzten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigen (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 24.05.2011 außer Kraft.

Fischbach, den 12.06.2012 Ortsgemeinde Fischbach

(Michael Hippeli) Ortsbürgermeister

1. Satzung

zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde

Fischbach

vom 29.11.2013

Der Gemeinderat von Fischbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

ART. I

Änderung der Friedhofssatzung vom 12.06.2012

§ 22 (2) erhält folgende neue Fassung:

Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Teile der Grabanlage innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf dessen Kosten abräumen zu lassen.

Für Grabstätten, die ab 01.01.2014 neu vergeben werden, erfolgt die Beseitigung der Grabmale und sonstigen baulichen Teile der Grabanlage durch die Friedhofsverwaltung. Die Gebühr hierfür wird mit Vergabe der Grabstätte erhoben.

ART. II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Fischbach, den 29.11.2013 Ortsgemeinde Fischbach

(Michael Hippeli) Ortsbürgermeister

2. Satzung

zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde

Fischbach

vom 30.01.2017

Der Gemeinderat von Fischbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

ART. I

Änderung der Friedhofssatzung vom 12.06.2012 i. d. zurzeit gültigen Fassung

§ 20 erhält folgende neue Fassung:

Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Nach dem Aufstellen, nach Zweitbelegungen und nach Reparaturen ist durch einen Sachkundigen (Steinmetz, Steinbildhauer oder gleichwertig qualifizierte Person) die Grabmalanlage zeitnah einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen und dieser Nachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

ART. II

§ 15 a erhält folgenden Zusatz als Absatz 5:

Die Verschlussplatte der Urnennischenwand ist Eigentum der Ortsgemeinde und wird für die Dauer des Nutzungsrechtes zur Verfügung gestellt. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Verschlussplatte.

ART. III

§ 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode.

ART. IV

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Fischbach, den 30.01.2017

Ortsgemeinde Fischbach

(Michael Hippeli) Ortsbürgermeister

3. Satzung

zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde

Fischbach

Vom 23.02.2023

Der Gemeinderat von Fischbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Änderung der Friedhofssatzung vom 12.06.2012 i. d. zurzeit gültigen Fassung

§ 15 a erhält folgende neue Fassung:

§ 15 a

Urnennischenwand

(1) In jeder Urnenkammer dürfen bis zu zwei Urnen eingestellt werden.

Für die Zweitbelegung ist § 10 (2) maßgebend.

(2) Die Urnenwand wird von links oben beginnend nach rechts unten der Reihe nach belegt.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Kammer besteht nicht.

(3) Blumenschmuck darf nur bis zu 14 Tagen nach der Bestattung angebracht werden. Die Ablage hat vor der vorhandenen Stele zu erfolgen. Der Grabschmuck ist nach dieser Zeit aus diesem Bereich von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und zu entsorgen. Am Todestag, Ostern, Allerheiligen und Weihnachten darf zusätzlich Grabschmuck vor der Urnenwand abgelegt werden, der ebenfalls durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 14 Tagen zu entfernen und zu entsorgen ist.

Nach dieser Zeit noch vorhandene Blumen werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Eine Befestigung von Vasen oder ähnlichen Behältnissen ist nicht gestattet. Blumenschmuck oder Schmuck anderer Art darf an der Kammer nicht befestigt werden.

(4) Beschriftung: Es werden 3 Schriftarten zur Auswahl vorgegeben. (Muster siehe Anhang)

(5) Die Verschlussplatte der Urnennischenwand ist Eigentum der Ortsgemeinde und wird für die Dauer des Nutzungsrechtes zur Verfügung gestellt. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Verschlussplatte.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Fischbach, 23.02.2023

Ortsgemeinde Fischbach

(Michael Hippeli) Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Fischbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Fischbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 55xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Fischbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Fischbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 330 € (Urne) bzw. 1.264 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Lohnbezogene Kosten, jährliche Anpassung an TVöD-Lohntarif
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Fischbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nicht-Einwohner (§ 2 Abs. 2 b/c FriedhS): 132,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 55xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Fischbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €