🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung
der Ortsgemeinde Mittelreidenbach
über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2013
Der Gemeinderat von Mittelreidenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
§ 2 - Kosten für
I. Gräber
a) Normalgrab 120,00 €
b) Kindergrab (bis 5 Jahre) 60,00 €
c) Familiengrab (2 Grabstellen) 300,00 € d)Urnengrab 110,00 €
e) Urnenbeisetzung in einer Reihengrabstätte bzw. einer Wahlgrabstätte (jeweils unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestruhezeit von 15 Jahren) 105,00 € e)RasengrabstätteErdbestattunginkl.Grabaushub 1900,00 € f)RasengrabstätteUrnenbestattunginkl.Grabaushub 1000,00 €
II. Grabaushub
Der Grabaushub wird durch eine Privatfirma vorgenommen, bzw. es werden die tatsächlich entstandenen Kosten von den Zahlungspflichtigen als Gebühr erhoben.
III. Leichenhallengebühren
a) Benutzung der Leichenhalle bis 4 Tage(Leiche/Urne) 50,00 € JederweiterTag 7,50€
b) Reinigung der Leichenhalle 50,00 €
IV. Sonstige Gebühren
a) Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten je Jahr 10,00 € (1/30 von 300,00 € bei 30 Jahren Ruhefrist)
b) Verlängerung der Nutzungsrechte für Gemischte Grabstätten je Jahr (1/30 von 120,00 € bei 30 Jahren Ruhefrist)) 4,00 €
c) Verlängerung der Nutzungsrechte für Urnengrabstätten je Jahr (1/30 von 110,00 € bei 30 Jahren Ruhefrist)) 3,66 €
d) Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen Einzelgrab 5,00 € Urnengrab 5,00 € Familiengrab 10,00 €
§ 3 - Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
§ 4 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 - Inkrafttreten
- 1. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22. Februar 2005 außer Kraft.
Mittelreidenbach , den 01.01.2013
(Reimund Steitz) Ortsbürgermeister
(DS)
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Mittelreidenbach
Inhaltsverzeichnis:
Vom 1.1. 2013
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schliebung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbetriebende
§ 7 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 9 Särge
§ 10 Grabherstellung
§ 11 Belegung und Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 14a Gemischte Grabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten (Familiengräber)
§ 16 Urnengrabstätten
§ 17 Rasengrabstätten mit Kennzeichnung und Urnenrasengrabstätten mit Kennzeichnung
§ 18 Ehrengrabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 5. Grabmale
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
§ 26 Vernachlüssigte Grabstätten
- 7. Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle
- 8. Schlußvorschriften
§ 28 Alte Rechte
§ 29 Haftung
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Gebühren
§ 32 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Mittelreidenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich, Trägerschaft und Gliederung
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Ortsgemeinde Mittelreidenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- 1. Alter Gemeindefriedhof (Hauptstraße)
Auf dem alten Friedhof der Ortsgemeinde finden zur Zeit keine Bestattungen mehr statt.
- 2. Neuer Gemeindefriedhof (Waldfriedhof)
Auf dem neuen Friedhof alle werden alle Grabstätten der §§ 13, 14, 14a, 15 und 17 vorgehalten.
- 3. Rasengrabfeld der Deutschen Friedhofsgesellschaft Bonn nachfolgend DFG genannt
Das Rasengrabfeld auf dem Waldfriedhof der Ortsgemeinde wird durch die DFG betrieben.
Die DFG erstellt für das Rasengrabfeld eine eigene Satzung mit eigener Gebührenordnung,
näheres regelt der Vertrag zwischen der DFG und der Ortsgemeinde.
§ 2
Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
- 2. Die Friedhöfe sind öffentliche Anstalten der Ortsgemeinde Mittelreidenbach. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode a. Einwohner der Ortsgemeinde Mittelreidenbach waren, b. ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände haben oder c. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
- 3. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
- 1. Ein Friedhof oder Teile eines Friedhofs konnen ganz oder teilweise fur weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
- 2. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- 3. Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen oder Urnenreihengrabstätten, sowieit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
- 1. Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, Fahrräder sind zu schiben.
- b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- f) Abraum außerhalb der dafur bestimmten Stellen abzuladen,
- g) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
- h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbetreibende*
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
- 3. Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
- 4. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen
- Auf das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von
Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl.I S.30750) und auf die §§ 4 ff. Der Gewerbeordnung verwiesen.
§ 7
Ausführung von gewerblichen Arbeiten
Alle gewerblichen Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs durchzuführen.
Im übrigen gelten für die Gewerbetreibenden neben den allgemeinen Verhaltenspflichten, die in § 6 genannt sind, die nachfolgenden besonderen Bestimmungen:
a) Gewerbetriebende dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und deren Genehmigung auf dem Friedhof tätig sein.
b) Die gewerbliche Tätigkeit hat, insbesondere bei größeren Arbeiten an Grabmalen, weitestgehend außerhalb des Friedhofes zu erfolgen.
c) Mörtel und Beton dürfen innerhalb der Friedhöfe nur auf einer Pfanne als Unterlage zubereitet werden. Baumaterialien und Werkzeuge sind nur vorübergehend und nur dann zu lagern, wenn sie die Benutzung der Friedhöfe und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Die bei der Ausführung anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen, abgeräumte Grabmale sowie sonstiges Grabzubehör welches zu einem späteren Zeitpunkt wieder versetzt werden müssen auf dem zentralen Lageplatz für Grabmale gelagert werden, jedoch nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die aufgestellten Abfallbehälter dürfen von Gewerbetriebenden nicht benutzt werden. Arbeitsgeräte dürfen an Wasserzapfstellen nicht gereinigt werden.
d) Gewerbetriebende können zur Ausführung ihrer Tätigkeit die Friedhofswege in erforderlichem Umfang mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 7 km/h (Schritttempo). Fahrzeuge dürfen nur während der Öffnungszteiten und nur Dort geparkt werden, wo sie die Benutzung der Friedhofswege nicht behindern.
e) Aus witterungsbedingten Gründen kann die Einstellung der Arbeiten verfügt oder das Befahren der Friedhofswege untersagt werden.
f) Werden bei der Durchführung gewerblicher Arbeiten Sargteile oder Gebeinsreste gefunden, so ist dies vor deren Entfernung unverzüglich der Friedhofsverwaltung zu melden.
g) Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften haften Gewerbetriebende für alle Schäden, die durch die oder durch bei ihr beschäftigte Personen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursacht werden, dem Friedhofseigentümer unmittelbar auch dann, wenn dieser von Dritten auf Schadenersatz oder Folgenbeseitigung in Anspruch genommen wird.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. 2: Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- 3. Leichen müssen innerhalb von 7 Tagen, Aschen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
- 4. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine(n) Familienangehörige(n) mit einem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§9
Särge
- 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist.
- 2. Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§10
Grabherstellung
- 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung, oder einer Firma die von den Angehörigen beauftragt wird, ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und Pflanzgut vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§11
Belegung und Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, unbeschadet der Regelung in §14 Abs. 3.
- 2. Die Bestattung in Einzel-, Doppel-, und Urnengrabstätten erfolgen nach einem von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Belegungsplan der Reihe nach.
§ 12
Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Gemischten Grabstände/Urnenreihengrabstände/Rasengrabstände in eine andere Gemischte Grabstände/Urnenreihengrabstände/Rasengrabstände sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Familienräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 13
Allgemeines, Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten (Familiengräber)
c) Urnenreihengrabstätten
d) Rasengrabstätten mit Kennzeichnung
e) Urnenrasengrabstätten mit Kennzeichnung
f) Ehrengrabstätten
- 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
- 1. Gemischte Grabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
- 2. Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- 3. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 8 Abs. 4 und des § 14a - nur eine Leiche bestattet werden Es ist gestattet, zwei Urnen auf einer bereits belegten Reihengrabstätte beizusetzen. Nach Ablauf von 20 Jahren seit der Erstbelegung ist eine Beisetzung von Urnen nicht mehr möglich. Die gesetzliche Mindestruhezeit von Aschen von 15 Jahren ist zu gewährleisten.
- 5. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
- 6. Die Reihengrabstätten mit Einzelbelegung haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,00 m, Breite 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt 0,40 m, insgesamt 0,80 m zwischen den Reihen. Der Abstand zwischen den Reihen ist von den Nutzungsberechtigten mit Grassamen einzusäen und zu pflegen. Zur asphaltierten Gehwegfläche ist ein Abstand von 1,40 m einzuhalten.
§ 14a
Gemischte Grabstätten
- 1. Ein Einzelgrabfeld nach §14 Abs. 2 Buchst. B) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
- 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 14 Abs 1, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 16 Buchst. b..
- 3. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 15
Wahlgrabstätten (Familiengräber)
- 1. Reihengrabstätten mit 2 Grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und der Reihe nach belegt werden.
- 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 3. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
- 4. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
- 5. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
- 6. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
- 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der zweiten Grabstände bestattet zu werden, bei
Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 8. Die Reihengrabstätte mit zwei Grabstellen hat eine Größe von 2,00 m x 2,00 m. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,25 m. Der Gesamtabstand zwischen den Reihen beträgt 0,50 m. Diese Fläche ist von den Nutzungsberechtigten mit Grassamen einzusäen und zu pflegen. Zur asphaltierten Gehwegfläche ist ein Abstand von 1,40m einzuhalten.
§ 16
Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen
b) in Reihengrabstätten bis zu 2 Aschen, zusätzlich zu einer vorhanden Erdbestattung. (Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt).
c) in einer Wahlgrabstätte bis zu 2 Aschen, zusätzlich zu vorhandenen Erdbestattungen (Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der letzten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt).
Die Belegung mit einer zweiten Asche hat unter Berücksichtigung der in § 14a Abs. 3 festgelegten Ruhefrist zu erfolgen.
- 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
- 3. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 4. Urnenreihengrabstätten haben die Maße von 1,00 m x 0,80 m oder wahlweise 0,80 x 0,65 m. Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt 0,30m.
- 5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17
Rasengrabstätten mit Kennzeichnung
- 1. Rasengrabstätten mit Kennzeichnung sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich.
- 2. In jeder Rasengrabstätte darf nur eine Bestattung erfolgen.
- 3. Die Grabstätten sind mit folgenden Maßen angelegt: Erdbestattungen: Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,40m Urnenbestattungen: Länge: 0,70 m Breite: 0,70 m Abstand: 0,40 m
- 4. Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung, innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck geraumt. und danach von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. 5 Zur Anlage und Pflege der Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung gehoren folgende Tätigkeiten:
a) Die Herstellung des Grabes
b) Das Abräumen der Kränze und sonstigen Grabschmucks
c) Die Errichtung einer erdgleich liegenden steinernen Gedenktafel in den Maßen 0,40m x 0,30m,4cm stark, welche von der Friedhofsverwaltung zu Zwecken der Grabpflege überfahren werden darf.
d) Das Anlegen der Rasenfläche (bei Erdbestattung wird für ca. 2 Jahre das Grab mit Rindenmulch bedeckt, wegen Setzungen), das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen sowie die evtl. Neuverlegung der Gedenktafel
e) Die dauernde Rasenpflege
f) Das Abräumen der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit, einschließlich der Gedenktafel sowie das Wiederherstellen der Rasenfläche
- 6. Die Aufstellung oder Anbringung weiterer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie sonstiger Grabschmuck insbesondere Pflanzen- und Blumenschmuck durch Hinterbliebene ist nicht gestattet. Verpfugungs- oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt.
- 7. Die Verantwortlichkeit die sich aus den § 22 (Standsicherheit) und § 23 (Verkehrsicherungspflicht für Grabmale) ergibt, obliegt der Friedhofsverwaltung
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
5. Grabmale
§20
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Grabmale und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten doch uneingeschränkt.
§21
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Den Anträgen sind 2-fach beizufügen der Grabmalentwurf, Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und der Verdübelung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden.
- 3. Für Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung oder Zustimmung erreicht bzw. Geändert worden ist.
§ 22
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Standwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal (im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst). Verantwortlich dafür ist bei Gemischten Grabstätten und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24
Entfernen von Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Gemischten Grabstätten, nach Ablauf der Ruhezeit bei Wahlgrabstätten, nach Ablauf der Ruhezeit bei Urnenreihengrabern oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Teile der Grabanlage innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntechnung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lätt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Gemischten Grabstätten und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen.
- 4. Gemischte Grabstätten- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
- 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 6. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
- 7. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei der Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§26
Vernachlässigte Grabstätten
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein
dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
7. Leichenhalle
§27
Benutzen der Leichenhalle
Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen müssen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlußvorschriften
§28
Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Dies gilt für den alten und den neuen Friedhof.
- 2. Im übrigen gilt diese Satzung
§29
Haftung
Die Ortsgemeinde Mittelreidenbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstöft, 4 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder
verändert (§ 21 Abs.1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25)
- 8. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
- 9. Grabstätten vernachlüssigt (§ 26),
- 10. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in §24 der Gemeindeordnung (GemO) festgesetzten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.02.2005 außer Kraft.
Mittelreidenbach, den 01.01.2013
(Reimund Steitz) Ortsbürgermeister
(DS)