Friedhofsgebühren Hettenrodt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Hettenrodt · Rheinland-Pfalz · PLZ 55758

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2009
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2009 (Friedhofsgebührensatzung vom 12.03.2009)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
153,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I a) GebS (Normalgrab = Reihengrabstätte/Einzelgrab für Erdbestattung gem. § 13 Friedhofssatzung)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
10.500,00 €
Gesamtkosten für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 350 €/J. × 30 J. = 10.500 €
📄 § 2 Ziff. I c) GebS i.V.m. § 14 Friedhofssatzung (Familiengrab = Doppelgrabstätte mit 2 Grabstellen, einziges Wahlgrab der Satzung; kein 1-stelliges Einzelwahlgrab ausgewiesen; Einmalbetrag für 30 Jahre Nutzungszeit, belegt durch Verlängerungsregel § 2 Ziff. IV a) GebS: 11,67 € je Jahr = 1/30 von 350,00 €)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
128,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I d) GebS (Urnengrab = Urnenreihengrabstätte gem. § 15 Friedhofssatzung; 2. Urne separat: 128 € Mehrfachbelegung gem. § 2 Ziff. I e) GebS)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I c) GebS i.V.m. § 15 Abs. 1 c) Friedhofssatzung (Familiengrab mit 2 Grabstellen als einziges Wahlgrab/Nutzungsrechtsgrab; Beisetzung von bis zu 2 Aschen zulässig; kein separates 1-stelliges Urnenwahlgrab, keine Urnenwand/Kolumbarium ausgewiesen)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
409,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 409 € · Urne: 153 €
📄 § 2 Ziff. II a) und c) GebS (Grabaushub)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
77,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Ziff. III GebS (Leichenhallengebühren)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2009 (Friedhofsgebührensatzung vom 12.03.2009) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ Satzung der Ortsgemeinde Hettenrodt über die Erhebung von Friedhofsgebühren (vom 12.03.2009)

Satzung der Ortsgemeinde Hettenrodt über die Erhebung von Friedhofsgebühren

vom 12. März 2009

Der Gemeinderat von Hettenrodt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

§ 2 - Kosten für

I. Gräber

a) Normalgrab 153,00 €

b) Kindergrab (bis 5 Jahre) 100,00 €

c) Familiengrab (2 Grabstellen) 350,00 €

d) Urnengrab 128,00 €

e) Mehrfachbelegung eines Grabes mit Urnen bei Zweifach und Dreifachbelegung 128,00 €

f) Rasengrab mit Urnenbelegung 500,00 €

g) Rasengrab für Erdbestattung 950,00 € (Gebühren für f) und g) beinhalten die Leistungen der Ortsgemeinde gemäß

§ 16 der Friedhofssatzung)

II. Grabaushub

a) Normalgrab/Erstbelegung Familiengrab 409,00 €

b) Kindergrab 256,00 €

c) Urnengrab 153,00 €

d) Zweitbelegung Familiengrab 511,00 €

III. Leichenhallengebühren Benutzung und Reinigung der Leichenhalle 77,00 € IV. Sonstige Gebühren

a) Verlängerung der Nutzungsrechte an Familiengräbern 11,67 € je Jahr 1/30 von 350,00 €;

b) Beseitigung von Grabstätten einschl. der Entsorgung der Grabeinfassungen / - Stein Die der Ortsgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten sind zu erstatten.

§ 3 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 4 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 - Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22. August 2001 mit ihrer Änderungssatzung vom 08.04.2008 außer Kraft.

Hettenrodt, den 12. März 2009

(Hans-Gerd Ruppenthal ) (DS) Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung vom 01.03.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Neufassung der Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Hettenrodt vom 01.03.2022

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Doppelgrabstätten (Familiengräber)

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Rasengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Grabfelder

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen

§ 21 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 22 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

§ 28 Haftung

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Gebühren

§ 31 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hettenrodt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Hettenrodt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattungen anderer Personen bedarf der vorherigen Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Familiengräber erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte (Reihengrabstätte mit mehreren Grabstellen) zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Familiengrabstätten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Familiengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Familiengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6¹

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG 4 Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gelten die Regelungen über Urnenbeisetzungen. Der Anmeldung ist eine standesamtliche Sterbeurkunde beizufugen (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

¹ Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein halbes Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem halben Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, unbeschadet der Regelung in § 13 Abs. 3 und §15 Abs. 1.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften², der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere

² Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).

Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. §3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Familiengräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Doppelgrabstätten (Familiengräber)

c) Urnengrabstätten

d) Rasengrabstätten (Erdbestattung oder Urne)

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderbarkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten (Einzelgräber)

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattet werden. Es ist gestattet, bis zu zwei Urnen auf einer bereits belegten Reihengrabstätte mit einer restlichen Ruhezeit von mindestens 15 Jahren beizusetzen. In diesem Fall ist die Ruhezeit der Asche, abweichend von § 10 Abs. 1, identisch mit der restlichen Ruhezeit der Reihengrabstätte. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. (5) Die Reihengrabstätten (Einzelgräber) haben folgende Maße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Länge 1,60 m, Breite 0,60 m

b) Für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr Länge 2,10 m, Breite 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt 0,70 m.

§ 14

Doppelgrabstätten (Familiengräber) (Reihengräber mit 2 Grabstellen)

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Familiengräber werden als zweistellige Grabstätten vergeben und der Reihe nach belegt. (4) Ein Nutzungsrecht besteht für folgende Personen:

a) der überlebende Ehegatten bzw. der eingetragene Lebenspartner

b) die Kinder,

c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) die Eltern

e) die Geschwister

f) sonstige Erben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte innerhalb der Nutzungszeit bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (6) Bei einer weiteren Bestattung innerhalb der Nutzungszeit wird das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit (§10) verlängert. (7) Die zweistellige Grabstätte hat eine Größe von 2,25 m x 2,35 m. Der Abstand zwischen den Familiengräbern beträgt 70 cm.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen

b) Reihengrabstätten (gemäß § 13 Abs. 3)

c) in Familiengrabstätten bis zu 2 Aschen

d) im Grabfeld für Rasenbestattungen

Eine zweite Urne darf in Urnenreihengräbern bis zum Ablauf der Ruhezeit beigesetzt werden, wobei die Mindestruhezeit von 15 Jahren zu beachten ist.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufugen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten für Erdbestattungen entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten. (5) Urnenreihengrabstätten haben die Maße von 1,00m x 1,00m. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,70m, der Reihenabstand beträgt 0,80m.

§ 16

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Sarges oder einer Urne in dem ausgewiesenen Rasengrabfeld, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Rasengräber werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt. (2) Seitens der Ortsgemeinde werden folgende Tätigkeiten vorgenommen:

  • Herstellung des Grabes
  • Befestigung der Namenstafel
  • Anlage der Rasenfläche und Rasenpflege
  • Auffüllung des Grabes bei evtl. Setzung sowie erneute Rasenaussaat
  • Abräumen der Grabstände nach Ablauf der Ruhezeit
  • Entsorgung der Namenstafel

(3) Die Namenstafeln sind von den Nutzungsberechtigten zu beschaffen. Es wird eine einheitliche Gröbe von 40x50 und eine Mindeststärke von 5 cm vorgeschreiben. Die Schrift ist in die Namenstafel einzugravieren, aufgesetzte Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind nicht zulässig. (4) Grabschmuck ist nur während der Monate November bis April erlaubt. Eine Ausnahme wird bei Bestattungen zugelassen. Spätestens 4 Wochen nach der Bestattung ist der Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. (5) Für die Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung nach Absatz 2 wird eine einmalige Gebühr erhoben. Diese ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (6) Für die Rasengräber als Reihengrabstätten gelten im Übrigen die Vorschriften des § 13 mit Ausnahme der Absätze 2a und 5a. (7) Für die Rasengräber als Urnengrabstätten gelten im Übrigen die Vorschriften des § 15.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Grabfelder

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 21a

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.³

§ 21b

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

³ Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat, bei Familiengräbern der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechen.

(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt und auch über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung (ortsüblicher Aushang) und ein Hinweisschild auf der Grabstätte. Aushang und Hinweisschild haben auf Dauer von drei Monaten zu erfolgen bzw. auf der Grabstätte zu verbleiben. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und angesät werden.

(5) Bei Familiengrabstätten gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in den satzungsmäßigen Zustand zu bringen.

Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein entsprechender dreimonatiger Aushang und ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

Nach Ablauf dieser Frist wird nach Abs. 4 (letzter Satz) verfahren.

Ein Anspruch auf Aufbewahrung oder finanzielle Erstattung bezüglich eines evtl. noch bestehenden Nutzungsrechtes besteht in diesem Falle nicht.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familiengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Teile der Grabanlage innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.

Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(3) Die Nutzungsberechtigten können gegen Kostenerstattung die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist auch durch den Friedhofsträger beseitigen lassen.

7. Herrichten und Instandhalten der Grabstätte

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätte

  1. 1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. 2. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigte verantwortlich (außer Rasengrabstätten).
  3. 3. (3) Alle Grabstätten (außer Rasengrabstätten) müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
  4. 4. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  5. 5. (5) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz - und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  6. 6. (6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
  7. 7. (7) Grababdeckungen / Grabplatten sind bis 100 v.H. der Grabfläche zulässig. Eine evtl. vorhandene Restfläche ist zu bepflanzen. Die Bepflanzungen dürfen die übrigen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 24

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf jedoch nicht die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hat die Ortsgemeinde auch die Möglichkeit, die Vorschriften des § 21 Abs 2 und 3 oder 5 anzuwenden

8. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung

§ 28

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. als Nutzungsberechtigter oder Gewerbebetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 2),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§22 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21),
  9. 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
  10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  11. 11. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 der Gemeindeordnung (GemO) festgesetzten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.April 1990 in der Form der Änderungssatzungen vom 22.01.1997, 22.08.2001, 28.11.2002 und 02.10.2006 außer Kraft.

Hettenrodt, den 01.03.2022

(Markus Schulz) Ortsbürgermeister

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 55xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hettenrodt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hettenrodt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 153 € (Urne) bzw. 409 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hettenrodt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 55xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hettenrodt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €