Friedhofsgebühren Hohenstein-Ernstthal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Hohenstein-Ernstthal · Sachsen · PLZ 09337

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.11.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​‍

Friedhofsgebührenordnung St. Trinitatis vom 09.11.2012 Amtsblatt Hohenstein-Ernstthal Amtsblatt 02/2013

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde St. Trinitatis in Hohenstein-Ernstthal

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde St. Trini-tatis die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Hohenstein-Ernstthal beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
  5. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte für Bestattungsgebühren mit der Bestattung für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird für einen Zeitraum von einem Jahr im Voraus festgesetzt und ist bis zum 01.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

Friedhofsgebührenordnung

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 1.1. für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 178,00 €
  3. 1.2. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 25 Jahre) 357,00 €
  4. 1.3. für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre) 357,00 €
  5. 2. Wahlgrabstätten
  6. 2.1. für Sargbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) 2.1.1. Einzelstelle 425,00 € 2.1.2. Doppelstelle 850,00 €
  7. 2.2. für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre) 425,00 €
  8. 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten nach 2.1.1 17,00 € nach 2.1.2 34,00 € nach 2.2. 21,25 € II. Gebühren für die Bestattung (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
  9. 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 168,00 €
  10. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 400,00 €
  11. 3. Urnenbeisetzung 200,00 €
  12. 4. Gebühr für Träger bei Sargbestattungen 77,00 € III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechtes) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 18,00 € pro Grablager. V. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrung und Friedhofskapelle / Feierhalle
  13. 1. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrung pro Benutzung 25,00 €
  14. 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Feierhalle pro Benutzung 180,00 €

Friedhofsgebührenordnung

VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber Die Gebühren enthalten die Kosten für Nutzung, Pflege, Friedhofsunterhaltungsgebühren und Namensnennung für die Dauer der Ruhezeit.

  1. 1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)
  2. 1.1. für Sargbestattung mit Gravur (25 Jahre) 3.020,00 €
  3. 1.2. Urnengemeinschaftsanlage (20 Jahre) pro Beisetzung mit Gravur 1.995,00 € B. Verwaltungsgebühren
  4. 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 33,00 €
  5. 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 33,00 €
  6. 3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 33,00 €
  7. 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 5,00 €
  8. 5. Umschreibung von Nutzungsrechten 5,00 €
  9. 6. Mahngebühr 5,00 €
  10. 7. Ermittlung Wohnanschrift von Nutzungsberechtigten 10,00 €
  11. 8. Benutzung Orgel/ CD-Player 10,00 €
  12. 9. Arbeitsstunde 27,50 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt der Stadt Hohenstein-Ernstthal sowie durch Aushang (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt der Kirchgemeinde St. Trinitatis aus.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 04.11.1999 mit Änderung vom 09.11.2001 außer Kraft.

Hohenstein-Ernstthal, den 09.11.2012 Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde St. Trinitatis Hohenstein.-Ernstthal

Pfarrer F. Nötzold Th. Jäkel Vorsitzender Mitglied

Bestätigt am 11.01.2013 vom Ev.-Luth. Regionalamt leipzig

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührenordnung St. Trinitatis vom 09.11.2012 Amtsblatt Hohenstein-Ernstthal Amtsblatt 02/2013

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde St. Trinitatis in Hohenstein-Ernstthal

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde St. Trini-tatis die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Hohenstein-Ernstthal beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
  5. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte für Bestattungsgebühren mit der Bestattung für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird für einen Zeitraum von einem Jahr im Voraus festgesetzt und ist bis zum 01.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

Friedhofsgebührenordnung St. Trinitatis

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 1.1. für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 178,00 €
  3. 1.2. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 25 Jahre) 357,00 €
  4. 1.3. für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre) 357,00 €
  5. 2. Wahlgrabstätten
  6. 2.1. für Sargbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) 2.1.1. Einzelstelle 425,00 € 2.1.2. Doppelstelle 850,00 €
  7. 2.2. für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre) 425,00 €
  8. 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten nach 2.1.1 17,00 € nach 2.1.2 34,00 € nach 2.2. 21,25 €

II. Gebühren für die Bestattung (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

  1. 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 168,00 €
  2. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 400,00 €
  3. 3. Urnenbeisetzung 200,00 €
  4. 4. Gebühr für Träger bei Sargbestattungen 77,00 €

III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechtes) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 18,00 € pro Grablager.

V. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrung und Friedhofskapelle / Feierhalle

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrung pro Benutzung 25,00 €
  2. 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Feierhalle pro Benutzung 180,00 €

VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber Die Gebühren enthalten die Kosten für Nutzung, Pflege, Friedhofsunterhaltungsgebühren und Namensnennung für die Dauer der Ruhezeit.

  1. 1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)
  2. 1.1. für Sargbestattung mit Gravur (25 Jahre) 3.020,00 €
  3. 1.2. Urnengemeinschaftsanlage (20 Jahre) pro Beisetzung mit Gravur 1.995,00 €

Friedhofsgebührenordnung St. Trinitatis

B. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 33,00 €
  2. 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 33,00 €
  3. 3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 33,00 €
  4. 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 5,00 €
  5. 5. Umschreibung von Nutzungsrechten 5,00 €
  6. 6. Mahngebühr 5,00 €
  7. 7. Ermittlung Wohnanschrift von Nutzungsberechtigten 10,00 €
  8. 8. Benutzung Orgel/ CD-Player 10,00 €
  9. 9. Arbeitsstunde 27,50 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt der Stadt Hohenstein-Ernstthal sowie durch Aushang (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt der Kirchgemeinde St. Trinitatis aus.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 04.11.1999 mit Änderung vom 09.11.2001 außer Kraft.

Hohenstein-Ernstthal, den 09.11.2012 Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde St. Trinitatis Hohenstein.-Ernstthal

Pfarrer F. Nötzold Th. Jäkel Vorsitzender Mitglied

Bestätigt am 11.01.2013 vom Ev.-Luth. Regionalamt Leipzig

Gebuehrenordnung

Totenhallengebührensatzung vom 26.09.2001 Amtsblatt Hohenstein-Ernstthal 11/2001

Satzung der Stadt Hohenstein-Ernstthal über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Totenhalle - Totenhallengebührensatzung-

Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. 5. 301, 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. 5. 345); der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl.

  1. 5. 502); des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. 5. 164); § 2 Abs. 1 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. 5. 1321) hat der Stadtrat der Stadt Hohenstein-Ernstthal in seiner öffentlichen Sitzung am 25. September 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Zur Deckung des Aufwandes und zur Refinanzierung baulicher Anlagen werden von der Stadtverwaltung Hohenstein-Ernstthal Gebühren für die Benutzung der Totenhalle nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die Totenhalle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hohenstein-Ernstthal. Wesentliche Bestandteile der Totenhalle sind Aufbewahrungshalle (Leichenhalle) und Aufbahrungshalle. Die Aufbewahrungshalle dient der Lagerung der Leiche bis zur Bestattung. Der Bevölkerung ist der Zutritt verwehrt. In der Aufbahrungshalle wird der Leichnam vor der Beerdigung mit offenem oder geschlossenem Sarg zur Abschiednahme aufgebahrt.

§ 3 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist die Person, in deren Auftrag die Totenhalle benutzt wird. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede Person als Gesamtschuldner.

§ 4 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

  1. 1. Die Gebühr für die Totenhallennutzung wird durch die Stadtverwaltung Hohenstein-Ernstthal erhoben.
  2. 2. Die Gebühr entsteht mit der Benutzung der Totenhalle.
  3. 3. Die Gebühr ist bei Inanspruchnahme der Leistung an die Stadtkasse oder an die Kasse des jeweiligen Bewirtschafters zu entrichten.

§ 5 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühr kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung und Erlass von Gebühren entscheidet die Stadtverwaltung Hohenstein-Ernstthal.

§ 6 Totenhallengebühren

  1. 1. Die Gebührenbemessung wurde gemäß §§ 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 kalkuliert.
  2. 2. Für die Benutzung der Totenhalle wird in jedem Fall eine Gebühr in Höhe von 100,00 EURO einschließlich Hallengrunddekoration erhoben.

§ 7 Anträge auf Nutzung

  1. 1. Die Stadtverwaltung Hohenstein-Ernstthal bewirtschaftet die Totenhalle. Ihr steht es frei, Dritte mit der Bewirtschaftung zu beauftragen.
  2. 2. Anträge auf Nutzung sind an den jeweiligen Bewirtschafter zu richten.

§ 8 Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Totenhallengebührensatzung vom 7. Dezember 1999 außer Kraft.

Hohenstein-Ernstthal, den 26. September 2001

Homilius Oberbürgermeister