Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.09.2021 · Friedhofssatzung: 27.05.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.245 € Erdreihengrab (1-stellig) |
| Sargwahlgrab | 1.370 € Erdwahlgrab 1-stellig; 2-stellig 2.745 €, 3-stellig 4.115 €, 4-stellig 5.490 € |
| Urnenreihengrab | 905 € Urnenreihengrabstätten (1-stellig) |
| Urnenwahlgrab | 1.645 € Urnenwahlgrabstätten 2-stellig; weitere: 4-stellig 2.910 €, Rasen 985 €, pflegeleicht 2-stellig 1.400 € |
| Urnengrab anonym | 830 € Urnengemeinschaftsanlage |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 400 € / 80 € Separat nach Abschnitt 4: Erdbestattung 400 €, Urnenbeisetzung 80 € |
| Trauerhalle / Halle | 245 € Kapelle/Feierhalle Werdau (100 Pers.); weitere Räumlichkeiten ab 80 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Werdau
Aufgrund der §§ 4, 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, der §§ 2 und 9 des Sächs. Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, sowie des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, sowie § 34 der Gemeinsamen Satzung der Friedhöfe Werdau und Leubnitz vom 27.05.2021 beschließt der Stadtrat der Großen Kreisstadt Werdau in seiner Sitzung am 27.05.2021 folgende Friedhofsgebührensatzung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Werdau gelegenen städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen:
- Friedhof Werdau, Brüderstraße 80,
- Friedhof Leubnitz, Schulstraße 7 und der
- Feierhalle auf dem Friedhof Königswalde, Kirchstraße 5
Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Werdau.
§ 2
Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen werden von der Stadt Werdau Gebühren erhoben, die im Gebührenverzeichnis festgesetzt sind. Das anliegende Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Für besondere zusätzliche Leistungen setzt die Verwaltung die zu zahlenden Gebühren im Einzelfall nach dem tatsächlichen Personal- und Zeitaufwand und gegebenenfalls entstandene Auslagen nach tatsächlichem Anfall fest.
(3) Für alle Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Verwaltungsgebühren erhoben.
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§ 3
Bemessungsgrundlage
Grundlage für die Gebührenberechnung ist die Art der Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen einschließlich der erbrachten Leistungen der Stadt Werdau sowie die vorgenommenen Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung auf dem Gebiet des Bestattungswesens.
§ 4
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer
- 1. nach bürgerlichem Recht oder letztwilliger Verfügung des Verstorben für die Bestattung zu sorgen hat;
- 2. für die Durchführung der Bestattung Kraft Gesetzes verantwortlich ist;
- 3. ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert;
- 4. Umbettungen und Wiederbestattungen beauftragt;
- 5. Einrichtungen der städtischen Friedhöfe nutzt; oder
- 6. als Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen hat.
(2) Für die Gebührenschuld haftet auch
- 1. der Antragsteller und
- 2. diejenige Person, die sich der Stadt Werdau gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer Amtshandlungen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung auf dem Gebiet des Bestattungswesens in Anspruch nimmt.
(4) Mehrere Benutzungsgebührenschuldner haften als Gesamtschuldner; gleiches gilt für mehrere Verwaltungsgebührenschuldner.
§ 5
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Benutzungsgebühren entstehen mit der Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen. Verwaltungsgebühren entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.
(3) In Einzelfällen, insbesondere bei Umbettungen, können Sicherheitsleistungen in Form von Vorauszahlungen verlangt werden.
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(4) Eine Rückerstattung von Gebühren im Falle des vorzeitigen Verzichtes auf ein Nutzungsrecht bzw. des Entzuges eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte wird nicht gewährt.
§ 6
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die bloße Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur fristgemäßen Zahlung nach § 5 Abs. 2 nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7
Umsatzsteuer
Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft
Gleichzeitig treten alle bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelungen über Friedhofsgebühren in der Gemeinde Königswalde vom 01.08.1990, die Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Werdau vom 13.12.1990 mit der zugehörigen 2. Änderung vom 02.06.1994 und die Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Leubnitz vom 26.10.1995 außer Kraft.
Werdau, den 27.05.2021
Kristensen Oberbürgermeister
(DS)
Anlage 1: Gebührenverzeichnis
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Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Gebührenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Werdau vom 27. Mai 2021
| 1 - 3 Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen | |||
|---|---|---|---|
| Nr. | Gebührenart | Belegungen | Satz |
1 Grabstätten für Erdbestattungen
| 1.1 | Erdwahlgräber | ||
|---|---|---|---|
| 1.1.1 | Erdwahlgrab 1-stellig | 1 | 1.370 € |
| 1.1.2 | Erdwahlgrab 2-stellig | 2 | 2.745 € |
| 1.1.3 | Erdwahlgrab 3-stellig | 3 | 4.115 € |
| 1.1.4 | Erdwahlgrab 4-stellig | 4 | 5.490 € |
| 1.1.5 | Kinderwahlgrab bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 1 | 0 € |
| 1.1.6 | Hinzubestattung einer Urne in bestehendes Erdwahlgrab | 1 | 545 € |
| 1.2 | Erdreihengräber | ||
| 1.2.1 | Erdreihengrab | 1 | 1.245 € |
2 Grabstätten für Urnenbestattungen
| 2.1 | Urnenwahlgräber | ||
|---|---|---|---|
| 2.1.1 | Urnenwahlgrabstätten 2-stellig | 2 | 1.645 € |
| 2.1.2 | Urnenwahlgrabstätten 4-stellig | 4 | 2.910 € |
| 2.1.3 | Urnenrasenwahlgrab | 1 | 985 € |
| 2.1.4 | pflegeleichtes Urnenwahlgrab 2-stellig | 2 | 1.400 € |
| 2.2 | Urnenreihengräber | ||
| 2.2.1 | Urnenreihengrabstätten | 1 | 905 € |
| 2.2.2 | Urnengemeinschaftsanlage | 1 | 830 € |
3 Verlängerung von Nutzungsrechten
| zeitanteilig, Angaben pro Jahr | ||
|---|---|---|
| 3.1.1.1 | Erdwahlgrab 1-stellig | 55 € |
| 3.1.1.2 | Erdwahlgrab 2-stellig | 110 € |
| 3.1.1.3 | Erdwahlgrab 3-stellig | 165 € |
| 3.1.1.4 | Erdwahlgrab 4-stellig | 220 € |
| 3.1.1.5 | Kinderwahlgrab bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | - € |
| 3.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätten 2-stellig | 82 € |
| 3.2.1.2 | Urnenwahlgrabstätten 4-stellig | 146 € |
| 3.2.1.3 | Urnenrasenwahlgrab | 49 € |
| 3.2.1.4 | pflegeleichtes Urnenwahlgrab 2-stellig | 70 € |
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4 Gebühren für Bestattungen
| Nr. | Gebührenart | Satz |
|---|
| 4.1 | Erdbestattung | |
|---|---|---|
| 4.1.1 | Bestattung im Erdgrab (inkl. Einebnung) | 400 € |
| 4.1.2 | Bestattung im Kindergrab bis 6 Jahre | 350 € |
| 4.1.3 | Exhumierung, Kosten je Arbeitsstunde | |
| Verwaltung | 43 € | |
| Friedhofsarbeiter | 33 € | |
| zzgl. externe Exhumierungskosten | ||
| 4.2 | Feuerbestattung | |
| 4.2.1 | Urnenbeisetzung, einschließlich Öffnen und Schließen des Urnenlochs, Benutzung des Urnenlochs und Einebnung | 80 € |
| 4.2.2 | Urnenausbettung zur Überführung nach auswärts oder zur erneuten Urnenbeisetzung einschließlich Öffnen und Schließen des Urnenlochs | 50 € |
| 4.2.3 | Urnenumbettung (4.2.1 + 4.2.2) | 130 € |
| 4.2.4 | Urnenversand durch die Post, zzgl. Porto | 15 € |
5 Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
| Nr. | Gebührenart | Satz |
|---|
| 5.3 | Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen | |
|---|---|---|
| 5.3.1 | Benutzung der Kapelle für 100 Personen, Werdau einschl. Grunddekoration | 245 € |
| 5.3.2 | Benutzung der kleinen Feierhalle für 20 Personen, Werdau einschl. Grunddekoration | 135 € |
| 5.3.3 | Benutzung des Feierraumes für 6 Personen, Werdau einschl. Grunddekoration | 90 € |
| 5.3.4 | Benutzung des Feierraumes, Leubnitz einschl. Grunddekoration | 85 € |
| 5.3.5 | Benutzung der Kapelle Leubnitz, zzgl. Miete an die Kirchgemeinde | 50 € |
| 5.3.6 | Benutzung des Feierraumes, Königswalde einschl. Grunddekoration | 80 € |
6 Verwaltungsgebühren
| Nr. | Gebührenart | Satz |
|---|
| 6.1 | Grabmalgenehmigung | 14 € |
|---|---|---|
| 6.2 | Standortbesichtigung | 21 € |
Gebühren für zusätzliche Leistungen
| Nr. | Gebührenart | Satz |
|---|
| 7.1 | Stundensatz Mitarbeiter Verwaltung | 43 € |
|---|---|---|
| 7.2 | Stundensatz Mitarbeiter Friedhof | 33 € |
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinsame Satzung der Friedhöfe Werdau und Leubnitz
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. in SächsGVBl. 2003 S. 159) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Werdau am 31.03.2011 folgende Satzung beschlossen.
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich § 2 - Friedhofszweck § 3 - Begriffsbestimmungen § 4 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten § 6 - Verhalten auf dem Friedhof § 7 - Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeines § 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 10 - Ausheben der Gräber § 11 - Ruhezeit § 12 - Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 - Allgemeines § 14 - Reihengrabstätten § 15 - Wahlgrabstätten § 16 - Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener § 17 - Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 19 - Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale
§ 20 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften § 22 - Zustimmungserfordernis
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§ 23 - Anlieferung § 24 - Standsicherheit der Grabmale § 25 - Unterhaltung § 26 - Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 - Allgemeines § 28 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 29 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften § 30 – Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 - Benutzung der Leichhalle § 32 - Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 33 - Alte Rechte § 34 - Haftung § 35 – Gebühren § 36 - Ordnungswidrigkeiten § 37 - In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Werdau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof Werdau Brüderstraße 80
Friedhof Leubnitz Schulstraße 5
Der Friedhof Werdau ist Eigentum der Stadt Werdau mit sämtlichen Gebäuden und Anlagen. Eine Ausnahme bildet die im Jahr 1906 vom Kirchenlehn zu Werdau erworbene Friedhofskapelle (Feierraum). Diese untersteht der allgemeinen Aufsicht des evangelisch-lutherischen Kirchenvorstandes Werdau.
Der Friedhof Leubnitz befindet sich im Besitz des Kirchenlehns der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde zu Werdau mit Leubnitz. Durch den Friedhofsüberlassungsvertrag vom 05.05.1995, wurde die Verwaltung und Nutzung der Gemeinde Leubnitz übertragen. Davon ausgenommen sind die Friedhofskapelle und der Glockenturm, welche beide in der Verwaltung der Kirchengemeinde verbleiben.
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§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Werdau. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Werdau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden (Antragsteller ist Einwohner von Werdau, Grabstätte ist vorhanden).
(2) Die Bestattung einer anderen in Werdau Verstorbenen oder tot aufgefundenen Person, ist zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sicher gestellt ist oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dies erfordern.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Durchführung bestimmter Bestattungszeremonien.
(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger oder Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verfügungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte.
(2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt Werdau kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt Werdau kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter einer ersatzweisen Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfügungsberechtigten möglich.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Durchgang von Kindern als Schulweg ist nicht gestattet. Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer sind im gesamten Friedhofsbereich untersagt.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung und der auf dem Friedhof arbeitenden Gewerbetreibenden, zu befahren
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken
e) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, das An-
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sammeln von Gläsern, Töpfen usw. hinter Grabsteinen, Grablichter mit offener Flamme unbeaufsichtigt zu verwenden
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für das Befahren von Friedhofstraßen mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung Werdau. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
Jährlich wiederkehrende Totengedenkfeiern der Kirchen und anderer Weltanschauungen, wie Totensonntag, Johannistag (24.06. eines Jahres) und Allerseelen (02.11. eines Jahres), sind von dieser Regelung ausgenommen.
(5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
(2) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhof nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(4) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Stadt Werdau ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt nur, wenn zuvor eine schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 2.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies, zwei Tage vorher der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Metallsärge oder Metalleinsätze dürfen mit Ausnahme der Beisetzung von aus dem Ausland überführten Toten für die Bestattung nicht verwendet werden.
(4) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern.
(6) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt
auf dem Friedhof Werdau 40 Jahre auf dem Friedhof Leubnitz 30 Jahre
Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit
auf dem Friedhof Werdau 25 Jahre auf dem Friedhof Leubnitz 25 Jahre
(2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt
auf dem Friedhof Werdau 20 Jahre auf dem Friedhof Leubnitz 20 Jahre
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgräbern werden nicht zugelassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Werdau auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist
bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs.1). bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren
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Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Gemeinschaftsanlagen,
f) Ehrengrabstätten
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.
(4) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Anonyme Bestattungen sind nur in der Urnengemeinschaftsanlage zulässig.
(6) Das Ausmauern von Grabstätten ist generell nicht zulässig.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer von 25 Jahren abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 2. Lebensjahr ab
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angekündigt.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.
(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
b) auf die Kinder
c) auf die Eltern
d) auf die Geschwister
e) auf die Großeltern
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.
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(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Abs. 5 gilt in den Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 26 Abs. 2.
§ 16 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden
auf dem Friedhof Werdau in
- a) Urnenreihengrabstätten
- b) Urnenwahlgrabstätten für 2 und 4 Urnen
- c) pflegeleichte Urnengrabstätten für 2 Urnen
- d) Urnengemeinschaftsanlage
- e) Wahlgrabstätten
auf dem Friedhof Leubnitz in
- a) Urnenwahlgräber für 2 Urnen
- b) Urnengemeinschaftsanlage
- c) Wahlgrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnengrabstätte.
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(4) Gemeinschaftsanlagen sind ein speziell ausgewiesenes Urnengräberfeld für anonyme Aschebeisetzungen ohne Kennzeichnung. Die Stadtverwaltung vermerkt im Belegungsplan die Orte, an denen die einzelnen Urnen beigesetzt wurden.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 Ehrengrabstätten
(1) Ehrengräber für Kriegstote werden nach den gesetzlichen Bestimmungen angelegt und unterhalten.
(2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Werdau.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen
(3) Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind:
a) Friedhof Werdau Urnengemeinschaftsanlage
b) Friedhof Leubnitz Urnengemeinschaftsanlage
VI. Grabmale
§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
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(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Die Grabmale sollen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Unzulässig sind Materialien und Zutaten aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Lichtbilder.
a) Friedhof Werdau
- 1. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m; Breite 0,45 m; Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m; Höchstlänge 0,40 m; Mindeststärke 0,12 m
b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m; Breite bis 0,60 m; Mindeststärke unter 1 m Höhe 0,12 m; über 1 m 0,14 m
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m; Höchstlänge 0,40 m; Mindeststärke 0,14 m
b) Auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern in Hochformat: Höhe 0,90 m bis 1,30 m; Breite bis 0,60 m; Mindeststärke 0,14 m;
bb) bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m; Breite bis 1,40 m; Mindeststärke 0,12 m;
- 2. liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m; Länge bis 0,40 m; Mindeststärke 0,14 m
bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m; Länge bis 0,80 m; Mindeststärke 0,14 m;
cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m; Länge bis 1,00 m; Mindeststärke 0,14 m
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Steine abgedeckt werden. Bei Randgräbern ist eine Steineinfassung zulässig. Mindeststärke 6 bis 8 cm
- 2. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf pflegeleichte Urnengrabstätten:
nur liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,30; Höhe der Hinterkante 0,15 m
b) Auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40; Höhe der Hinterkante 0,12 m
- 2. stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m; Breite bis 0,50 m; Mindeststärke 0,12 m
c) Auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem Grundriss max. 0,60 m breit; Mindeststärke 0,12 m oder mit rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m; Höhe 0,60 bis 1,20 m
- 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60 m; Mindeststärke 0,14 m
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b) Friedhof Leubnitz
- 1. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale und Einfassungen mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengrabstätten
- 1. einstellige Grabstätten: stehende Grabmale Höhe 0,70 bis 0,90 m; Breite 0,50 x 0,55 m; Mindeststärke 0,14 m; Steineinfassung Breite 0,70 x Tiefe 1,70 m; Mindeststärke 6 bis 8 cm
- 2. zweistellige Grabstätten: stehende Grabmale Höhe 0,70 bis 0,90 m; Breite 1,00 x 1,30 m; Mindeststärke 0,14 m; Steineinfassung Breite 2,50 x Tiefe 2,20 m; Mindeststärke 6 bis 8 cm
b) Auf Urnenwahlgrabstätten
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,65 m; Breite 0,40 x 0,45 m; Mindeststärke 0,12 m; Steineinfassung 6 bis 8 cm
(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Die kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage nach pflichtgemäßem Ermessen über Abs. 1 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 21 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Werdau. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht bzw. Verfügungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 24 gewährleistet ist.
(2) Die Anträge werden innerhalb eines Monats bearbeitet und dem Antragsteller zurück gegeben. Die Anträge sind mittels amtlicher Formulare zu stellen, die durch die Friedhofverwaltung bereit gestellt werden. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie
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mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
c) Ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.
§ 23 Anlieferung; Aufstellung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können
(2) Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.
§ 24 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegestes auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungs-
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mittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 22 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten.
(4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 25 Abs. 1).
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1).
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Werdau auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Werdau nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Werdau berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Werdau ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.
§ 26 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Werdau von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Verfügungsberechtigten bleiben hiervon unberührt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Verfügungsberechtigten zu entfernen. Der Verfügungsbereich
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tigte hat hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Werdau. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten von der Stadt Werdau abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstätte.
(4) Reihengrabstätten/Wahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Urnenreihengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 4 Wochen nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung. Für Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen ist der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte zuständig.
(7) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(8) Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichen,
- c) die Grabstätte ganzflächig mit Kies, Platten oder ähnlichen abzudecken,
- d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(9) Die bei der Herrichtung der Grabstätte anfallenden Erdmassen sind durch den Nutzungsberechtigten oder dessen beauftragte Firma zu entsorgen. Eine Ablagerung in den vorhandenen Abfallbehältern ist nicht gestattet.
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§ 28 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
(3) Die Grabstätten sollen folgendermaßen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden:
Friedhof Werdau
a) Wahlgrab
Bei Wahlgrabstellen soll die Flächengestaltung etwa 60 % Bodendecker, 25 % Rahmenpflanzen und mindestens 15 % Wechselbepflanzung aufweisen. Schnittpflanzen sind innerhalb dieser Pflanzungsfläche nur aus zweckdienlichen Gründen und nicht als Gestaltungselement anzuwenden.
b) Reihengrab
Hügelform oder Grabbeet.
Bei dauerbegrünten Reihengräbern soll die Fläche für die Wechselbepflanzung mindestens 1/3, bei mit Dauergrün umpflanzten Grabhügeln und Grabbeeten mindestens 2/3 der Grabfläche betragen.
c) Urnengrab
Neben Bodendeckern soll die Gesamtfläche überwiegend mit Wechselbepflanzung geschmückt sein. Pflegeleichte Urnengräber sind mit Bodendecker bepflanzt. Anpflanzungen durch Nutzungsberechtigte sind unzulässig.
d) Kindergrab
Die Anlage der Gesamtfläche soll nur mit Wechselbepflanzung erfolgen.
Friedhof Leubnitz
a) Wahlgrab
Einstellig: Steineinfassung Größe 0,80 x 1,80 m; Wechselbepflanzung zu mindestens 30 % Zweistellig: Steineinfassung Größe 1,60 x 1,80 m; Wechselbepflanzung zu mindestens 30 %
b) Reihengrab
Steineinfassung Größe 0,80 x 1,80 m; Wechselbepflanzung zu mindestens 50 % auf der Grabfläche
c) Urnengrab
Steineinfassung Größe 0,50 x 0,75 m; Wechselbepflanzung auf der gesamten Grabfläche
d) Kindergrab
Steineinfassung Größe 0,70 x 1,80 m; Wechselbepflanzung auf der gesamten Grabfläche
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§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege den allgemeinen Anforderungen (§ 27).
§ 30 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Werdau die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Werdau in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten in der Aufbewahrungshalle sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle
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aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten.
(4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern finden in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle oder sonstige Räume) statt. Sie können auf Antrag auch am Grab abgehalten werden.
(2) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeiern in der Feierhalle erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung, Instrumente, Tontechnik, Zellen- und Feierhallenschmuck stellt die Friedhofsverwaltung als Grundausstattung. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. In Leubnitz stellt dies die Kirchengemeinde.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und –anlagen in den Feierräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
§ 34 Haftung
(1) Die Stadt Werdau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen.
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(2) Im Übrigen haftet die Stadt Werdau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Werdau verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 2. 2. auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
- 1. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt;
- 2. b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
- 3. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
- 4. d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen;
- 5. e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
- 6. f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
- 7. g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
- 8. h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
- 9. i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert;
- 10. j) Tiere – ausgenommen Blindenführhunde – mitbringt;
- 3. 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Werdau durchführt;
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- 4. entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Stadt Werdau festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
- 5. entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
- 6. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 21 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
- 7. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
- 8. entgegen § 24 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
- 9. entgegen § 25 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 10. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
- 11. entgegen § 30 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Stadt Werdau Grabstätten vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Werdau.
§ 37 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Werdau vom 25. Mai 1999 und die Friedhofssatzung der Gemeinde Leubnitz vom 26.10.1995 außer Kraft.
Werdau, den 12.04.2011
Tittmann Oberbürgermeister
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Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist Jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.