📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.04.2025 (7. Änderungssatzung, in Kraft ab 15.04.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hof (Stand: 2025)
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Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Hof (Friedhofsgebührensatzung) Vom 18. Mai 2001 zuletzt geändert durch Satzung vom 10. April 2025
Auf Grund der Artikel 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2013 (GVBl. S. 264) erlässt die Stadt Hof folgende Satzung:
§ 1 – GEBÜHRENPFLICHT
Die Stadt Hof erhebt für die Benützung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 – GEBÜHRENSCHULDNER
(1) Gebührenschuldner sind der Erwerber und Inhaber eines Grabnutzungsrechts, derjenige, dem ein Reihengrab überlassen wird, der zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichtete und derjenige, der eine in dieser Satzung geregelte Leistung beantragt. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – ENTSTEHUNG UND FÄLLIGKEIT
DER GEBÜHREN Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, der in dieser Satzung beschrieben ist. 2Sie wird fällig 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides. 3Die Stadt ist berechtigt, mit dem Antrag auf eine in dieser Satzung geregelte Leistung von dem Gebührenpflichtigen einen Vorschuss oder eine ausreichende Sicherung der Gebührenschuld zu verlangen.
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§ 4
1)5)
ALLGEMEINE BESTATTUNGSGEBÜHREN (1)
Für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. für die Benutzung der Leichenhalle mit den entsprechenden Dienstleistungen bei der Aufbahrung, Beförderung der Leiche aus der Leichenhalle in die Friedhofskapelle, Aushebung, Verschalung, Beisetzen des Sarges und Einfüllen des Grabes einschließlich Herrichten des Grabhügels, Verbringen und Auflegen des Blumenschmuckes, Ansäen der umliegenden Rasenflächen oder Verlegung von Platten zwischen den Gräbern, Wiederherstellung der Wege und Hecken, Benutzung der Bahre und des Bahrwagens, der Senkgurte oder des Senkapparates
(2)
für Erwachsene oder Kinder von 13 oder mehr Jahren
604,00 EURO,
für Kinder von 4 bis einschließlich 12 Jahren
296,00 EURO,
für Kinder bis zu einschließlich 3 Jahren
195,00 EURO,
2.
für die Benutzung der Friedhofskapelle
130,00 EURO,
3.
für Sargträgerdienste, je Sargträger
48,00 EURO2),
4.
für sarglose Bestattungen Zulage (zusätzlich zu den anderen Gebühren)
100,00 EURO4).
Für Feuerbestattungen werden folgende Gebühren erhoben: 1.
für die Aufnahme der Leiche in die Leichenhalle, Beförderung der Leiche aus der Leichenhalle in die Aussegnungshalle, Benutzung der Einführvorrichtung und eines Bahrtuches, Einäscherung, Einfüllen der Asche in eine Stahl-Aschekapsel, Verbringen und Auflegen des Blumenschmuckes, vorbereitende Maßnahmen für die zweite Leichenschau für Erwachsene und Kinder
314,29 EURO2),
für Kinder bis zu 1 Jahr jeweils
123,53 EURO2),
zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (MwSt.) 2.
für die Benutzung der Aussegnungshalle
130,00 EURO,
3.
Kostenumlage für die zweite Leichenschau inkl. MwSt.
119,00 EURO.
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§ 5
1)
BESONDERE BESTATTUNGSGEBÜHREN Für folgende Leistungen werden folgende Gebühren erhoben: 1.
2.
Benutzung der Leichenhalle, der Friedhofskapelle und der Aussegnungshalle für andere als unter § 4 Abs. 1 und 2 vorgesehene Zwecke jeweils
130,00 EURO,
Ausgraben einer Leiche, von Leichenresten sowie Gebeinen, gleichviel ob sie in einem anderen Grab im Friedhof wieder beigesetzt oder nach auswärts überführt werden sollen, und zwar für die Leiche, die Leichenreste oder Gebeine eines Erwachsenen oder eines Kindes von 13 oder mehr Jahren eines Kindes bis zu einschl. 12 Jahren
618,00 EURO, 376,00 EURO,
- 3.3. Wiederbeisetzung einer Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes von 13 und mehr Jahren eines Kindes bis zu einschl. 12 Jahren
604,00 EURO, 296,00 EURO,
4.
Wiederbeisetzung von Gebeinen
152,00 EURO,
5.
Ausgrabung einer Urne
76,00 EURO,
6.
Beisetzen einer Urne in einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte (außer Wand-, Urnen- oder Stelennischen)
65,00 EURO,
7.
Beisetzen einer Urne in einer Urnengemeinschaftsanlage
480,00 EURO2),
7a) Beisetzen einer Urne eines Kindes bis zum 12. Lebensjahr in der Urnengemeinschaftsanlage
240,00 EURO2)
8.
Beisetzen einer Urne in einer Wand-, Urnen- oder Stelennische
40,00 EURO,
9.
Aufbewahrung der Aschereste nach Ablauf eines Monats nach der Einäscherung bzw. nach Ausgrabung oder Eintreffen von außerhalb für jeden angefangenen Monat
15,00 EURO,
- 10. Versenden eines Aschebehälters mit Verpackung nach dem tatsächlich anfallendem Porto zzgl. der jeweils gültigen MwSt. und zzgl. einer Bearbeitungsgebühr
30,00 EURO4),
- 11. Benutzung des Sektionsraumes (auch für Waschungen)
130,00 EURO,
- 12. Entnahme einer Urne aus einer Wand-, Urnen oder Stelennische
40,00 EURO,
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- 13. Urnenumbettung nach Ablauf der Ruhefrist mit Angehörigen in die Urnengemeinschaftsanlage
20,00 EURO,
- 14. Neues Aschegefäß und Umfüllen der Asche aus der bisherigen Urne
20,00 EURO,
- 15. Verwendung einer Bio-Aschekapsel
10,00 EURO,
- 16. Benutzung des Verabschiedungsraumes oder der Wartehalle zur Aussegnung,3)
45,00 EURO
17.
3)
Benutzung des Sektionsraumes für Hygienemaßnahme durch Bestatter (Reinigung durch Bestatter)
pro angefangene
25,00 EURO ¼ Stunde.
§ 5a
1)
ALLGEMEINE VERWALTUNGSGEBÜHREN Für folgende Leistungen werden folgende Gebühren erhoben: 1.
Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof
2.
Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen
15,00 bis
600,00 EURO,
a) Zulassung für 3 Jahre, Sockelbetrag beinhaltet 2 Fahrzeuge
40,00 EURO,
b) je weiteres Fahrzeug
20,00 EURO,
3.
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen (auch für provisorische Anlagen)
4.
Ausstellen von Bescheinigungen, Zulassungen und sonstige Leistungen:
5% von dem jeweiligen Anschaffungspreis ohne MwSt.; mind. 20,00 EURO,
a) Zulassung der Feuerbestattung
15,00 EURO,
b) Abkürzung oder Verlängerung der Bestattungsfrist
20,00 EURO,
c) Ausstellen einer Urnenannahmebescheinigung
30,00 EURO,
d) Ausstellen eines Leichenpasses
30,00 EURO,
e) Utensilienschränke aa. monatlich bb. jährlich
1,25 EURO, 15,00 EURO,
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5.
sonstige Amtshandlungen aus dem Bereich der Bestattungs- und Friedhofssatzung
25,00 EURO.
§ 61 )
GRABGEBÜHREN (1)
3)1
Die Gebühr für ein Reihengrab beträgt:
1. 2.
für die Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes von 13 oder mehr Jahren
680,00 EURO,
für die Leiche eines Kindes bis zu einschl. 12 Jahren
150,00 EURO. Für den Wiedererwerb eines unter Nr. 2. aufgeführten Reihengrabes wird folgender Teilbetrag der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbes gültigen Gebühr für den Ersterwerb erhoben: für 5 Jahre für 10 Jahre für 15 Jahre
(2)
1/3 2/3 3/3. Für die Einräumung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: 1.
2.
für eine Familiengrabstätte zu 2 Särgen zu 4 Särgen zu 6 Särgen
1.715,00 EURO, 2.571,00 EURO, 3.428,00 EURO,
für eine Anlagengrabstätte zu 1 Sarg zu 2 Särgen zu 3 Särgen zu 4 Särgen zu 5 Särgen zu 6 Särgen
1.119,00 EURO, 2.142,00 EURO, 2.357,00 EURO, 3.001,00 EURO, 3.642,00 EURO, 4.282,00 EURO. Für den Wiedererwerb wird folgender Teilbetrag der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs gültigen Gebühr für den Ersterwerb erhoben:
für 5 Jahre für 10 Jahre für 15 Jahre für 20 Jahre
3,5 / 10 6 / 10 7,5 / 10 10 / 10.
554/2 (3) Für Urnenwahlgrabstätten werden folgende Gebühren erhoben: 630,00 EURO2),
1.
für eine Urnenstelle zu 4 Urnen
2.
für Urnenanlagestellen bis zu 8 Urnen bei einer Gesamtfläche der Urnenanlage bis zu 3 qm von mehr als 3 qm
je qm je qm
495,00 EURO, 319,00 EURO,
für Urnenstellen im Urnenhain bis zu 8 Urnen bei einer Gesamtfläche der Urnenanlage bis zu 3 qm von mehr als 3 qm
je qm je qm
495,00 EURO, 319,00 EURO,
a)
für eine Wandnische in der Urnenhalle bis zu 4 Urnen
1.200,00 EURO3),
b)
für eine Doppelwandnische in der Urnenhalle bis zu 8 Urnen
1.498,00 EURO,
a)
für eine Nische in der Urnennischenmauer bis zu 2 Urnen
1.012,00 EURO2),
b)
für eine Doppelnische in der Urnennischenmauer bis zu 4 Urnen
2.024,00 EURO2),
6.
für eine Nische in der Urnenstelen-Anlage bis zu 2 Urnen inkl. der gärtnerischen Pflege und Betreuung der Anlage
2.519,00 EURO2)3),
7.
für eine Urnenstelle im Neuen Urnenhain bis zu 2 Urnen inkl. der gärtnerischen Pflege und Betreuung der Anlage
1.825,00 EURO3).
8.
für eine Urnenstelle im Memoriamgarten bis zu 2 Urnen inkl. der gärtnerischen Pflege und Betreuung der Anlage
3.
4.
5.
2.024,00 EURO3) Für den Wiedererwerb wird folgender Teilbetrag der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs gültigen Gebühr für den Ersterwerb erhoben:
für 5 Jahre für 10 Jahre für 15 Jahre für 20 Jahre
3,5 / 10 6 / 10 7,5 / 10 10 / 10.
( 4 ) Die Gebühr für eine anonyme Bestattung oder Zur-Ruhe-Bettung in der Begräbnisstätte für Tot- und Fehlgeburten mit einem Gewicht unter 500 Gramm je Bestattungsbehältnis2) beträgt
80,00 EURO.
( 5 ) Die Gebühren nach Abs. 2 und Abs. 3 werden auf volle EURO aufgerundet. 2)
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§ 71 )3)
GEBÜHRENRÜCKERSTATTUNG Wird auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Belegung oder aufgrund einer vor Ablauf der Ruhefrist genehmigten Umbettung verzichtet, so wird auf Antrag der Teil der einbezahlten Gebühr zurückerstattet, der der Restdauer des Nutzungsrechts entspricht (nur volle Jahre) abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro. Eine Gebührenrückerstattung in anderen Fällen wird nicht gewährt.“
§ 8 – INKRAFTTRETEN,
AUFHEBUNG ALTER VORSCHRIFTEN (1) Diese Satzung tritt am 01.07.2001 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Hof vom 17. Januar 1983, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. September 1996, außer Kraft.
1)
§ 4 , § 5, § 5 a, § 6 und § 7 in der Fassung der am 01.08.2010 in Kraft getretenen 3. Änderungssatzung vom 05.07.2010
2)
§ 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 5 Nr. 7 und 7a), § 6 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5
a) und 5 b), Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 und Abs. 5 jeweils in der Fassung der am 01.01.2014 in Kraft getretenen 4. Änderungssatzung vom 04.12.2013
3)
§ 5 Nrn. 3, 10, 16 und 17 § 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4a, 6, 7 und 8, § 7 Satz 1 jeweils
in der Fassung der am 01.05.2019 in Kraft getretenen 5. Änderungssatzung vom 03.04.2019.
4)
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 neu eingefügt und § 5 Nr. 10 in der Fassung der am 15.02.2024 in Kraft
getretenen 6. Änderungssatzung vom 05.02.2024
5)
§ 4 Abs. 2 in der Fassung der am 15.04.2025 in Kraft getretenen 7. Änderungssatzung
vom 10. April 2025
2. Friedhofssatzung Stand: 18.05.2001 (Friedhofsgebührensatzung), Friedhofssatzung vom 05.07.2010 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Hof (Stand: 2024)
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B e s t a t t u n g s - u n d F r i e d h o f s s a t z u n g d e r S t a d t H o f
Vom 05. Juli 2010
zuletzt geändert durch Satzung vom 05. Februar 2024
Aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400), erlässt die Stadt Hof folgende
S a t z u n g :
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
G E G E N S T A N D D E R S A T Z U N G
Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt Hof in Hof an der Plauener Straße und in Hof-Moschendorf betriebenen und unterhaltenen Friedhöfe einschließlich der auf diesen Friedhöfen befindlichen Gebäude (u.a. Feuerbestattungsanlage) und sonstigen Bestandteile sowie dem Zubehör der Friedhöfe.
§ 2
F R I E D H O F S W I D M U N G
(1) 1Die Friedhöfe (§ 1) sind öffentliche Einrichtungen (Art. 21 GO) der Stadt Hof. 2Auf ihnen werden Verstorbene bestattet und die Asche derjenigen Verstorbenen beigesetzt,
a) die bei ihrem Tod in der Stadt Hof ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
b) die im Gebiet der Stadt Hof verstorben sind oder tot aufgefunden wurden und deren ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist,
c) denen ein Grabnutzungsrecht in einem der städtischen Friedhöfe zusteht oder für die vom Inhaber eines solchen Rechts die Bestattung beantragt wird,
d) die muslimischer Glaubenszugehörigkeit waren, bei ihrem Tod in der Stadt Hof ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten und auf dem muslimischen Grabfeld bestattet werden sollen.
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(2) Die ausnahmsweise Erdbestattung oder Urnenbeisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt.
(3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, Religion oder Weltanschauung mit besonderen Verpflichtungen belegt werden oder Vorrechte für sich in Anspruch nehmen.
§ 3
B E S T A T T U N G S O R T
(1) 1Bestattungen finden auf dem Friedhof an der Plauener Straße statt. 2Verstorbene Ein-wohner des alten Stadtteils Moschendorf (Oberkotzauer Straße, Krötenbrucker Straße, Falkensteinerstraße, Friedhofstraße, Gut und Gärtnerei Erlhof, Gut Stelzenhof, Medler-straße) dürfen jedoch auf dem dort befindlichen Friedhof bestattet werden. 3Das gleiche gilt für diejenigen, denen ein Grabnutzungsrecht auf dem Moschendorfer Friedhof zusteht oder für die vom Inhaber eines solchen Rechts die Bestattung bean-tragt wird. 4Die ausnahmsweise Erdbestattung oder Urnenbeisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt.
(2) Wenn auf einem städtischen Friedhof geeignete Grabstätten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, kann die Stadt die Bestattung auf einem anderen Friedhof anordnen.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 4
Ö F F N U N G S Z E I T E N
1Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeit für den Besuch geöffnet. 2Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
V E R H A L T E N A U F D E M F R I E D H O F
(1) 1Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. 3Bei Zuwiderhandlung kann eine Verweisung aus dem Friedhof erfolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) 1Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder sonstigen Fortbewegungsmitteln aller Art zu befah-ren (ausgenommen sind die Fahrzeuge der Stadt Hof; Fahrzeuge, die für den Friedhof zugelassen sind, kleinere Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle),
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das An-
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bieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Arbeitsgeräte, Schalen, Pflanzkästen und sonstiges Zubehör in den Wasserent-nahmestellen zu reinigen,
h) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-gen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
i) die Friedhofsanlagen außerhalb der für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wege zu betreten,
k) zu spielen und zu lärmen,
l) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
m) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen sowie sonstiges Grabzubehör unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen wegzunehmen.
2Die Stadt kann Ausnahmen genehmigen, soweit sie im Einzelfall mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Genehmigung der Stadt und sind 14 Tage vorher anzumelden.
§ 6
G E W E R B E T R E I B E N D E
(1) 1Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende mit vergleichbaren Tätigkeiten im Bestattungswesen bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vor-herigen Zulassung durch die Stadt. 2Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht allge-mein zugelassen sind, kann die Stadt in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung gestatten.
(2) 1Die Zulassung ist Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 1 auf deren Antrag zu ertei-len, wenn sie
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder durch einen ihrer fachlichen Vertreter die Voraussetzungen für die Aus-übung ihres Gewerbezweigs erfüllen, insbesondere eine Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen,
c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.
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2Die Zulassung ist zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. 3Die Ge-werbetreibenden haben die Voraussetzungen für ihre Zulassung glaubhaft zu machen.
(3) 1Die Zulassung erfolgt durch Erteilung einer Zulassungsbescheinigung, in der Art und Umfang der genehmigten Tätigkeiten festzulegen sind. 2Sie ist von den Gewerbetrei-benden oder deren Betriebsangehörigen bei Friedhofsarbeiten mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuweisen.
(4) 1Gewerbetreibende müssen die gesetzlichen Bestimmungen, die in dieser Satzung ent-haltenen und auf ihr beruhenden sowie alle sonstigen das Leichen- und Friedhofswesen betreffenden Vorschriften beachten, dürfen insbesondere keinen unlauteren Wettbe-werb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden. 2Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung hiergegen verstoßen oder bei denen sich nachträglich heraus-stellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorgelegen haben oder bei denen diese Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen, kann die Friedhofs-verwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
(5) 1Das Verfahren kann – auch in elektronischer Form – über eine einheitliche Stelle (Art. 71 a BayVwVfG) abgewickelt werden. 2Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. 3Art. 42 a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 BayVwVfG gelten entsprechend. 4Erfolgt innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist keine Entscheidung, gilt die Zulassung als erteilt.
§ 7
A U S F Ü H R U N G G E W E R B L I C H E R A R B E I T E N
(1) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchge-führt werden.
(2) 1Die für die Ausführung von Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. 2Bei Beendigung oder Unterbrechung sind die Arbeits- und Lagerplätze in den früheren Zu-stand zu bringen. 3Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum, Abfall oder Grabzubehör (z.B. Grabstein, Grabeinfassung, Grababdeckung, Bepflan-zung usw.) ablagern. 4Gewerbliche Geräte dürfen nicht in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(3) 1Zur Verrichtung von Friedhofsarbeiten dürfen die Friedhofswege nur mit zugelassenen Fahrzeugen befahren werden. 2Die Zulassung kann bei nachgewiesenem Bedarf unter Berücksichtigung öffentlicher Belange, insbesondere der Würde des Ortes, von der Stadt für die Dauer von 3 Jahren erteilt werden. 3Einmalige Zulassungen können aus-nahmsweise erteilt werden. 4Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt 10 km/h. 5Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Stadt das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. 6Für die beim Befahren der Friedhofs-wege entstehenden Schäden an den Wegen, den Anlagen oder an Gräbern haftet der Benutzer oder sein Auftraggeber. 7§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
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III.
Bestattungsvorschriften
§ 8
A L L G E M E I N E S
(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unmittelbar nach Eintritt des Todes bei der Stadt mit den erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Soll die Bestattung in einer bereits vorhandenen Grabstätte erfolgen, so ist bei der An-meldung das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 9
O R T U N D Z E I T D E R T R A U E R F E I E R , D E R B E S T A T T U N G U N D D E R U R N E N B E I S E T Z U N G
(1) Ort und Zeit der Trauerfeier, der Bestattung und der Urnenbeisetzung setzt die Stadt fest, wobei Wünsche der Hinterbliebenen und der jeweiligen Pfarrämter nach Möglich-keit berücksichtigt werden.
(2) 1An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen, Urnenbei-setzungen oder Trauerfeiern statt. 2Die Stadt kann aus besonderen Gründen Ausnah-men genehmigen.
§ 1 0
B E S T A T T U N G
(1) 1Die Stadt stellt in ihren Friedhöfen Leichenhallen sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereit. 2Bestattungen, Umbettungen und Ausgrabungen sind ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. 3Dazu gehört, dass die Friedhofsverwaltung die Särge transportiert, bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt sowie die Särge versenkt und bei Feuerbestattungen die Verstorbenen im Krematorium einäschert, die Aschegefäße beisetzt oder nach auswärts übersendet und außerdem den Blumen-schmuck an die jeweiligen Gräber verbringt. 4Vor dem Öffnen eines Grabes haben die Grabberechtigten auf Aufforderung der Friedhofsverwaltung rechtzeitig und auf ihre Kosten für die Entfernung des Grabzubehörs (z.B. Grabstein, Grabeinfassung, Grabab-deckung, Bepflanzung usw.) zu sorgen, andernfalls geschieht dies auf deren Kosten, ohne dass die Stadt für eventuell auftretende Schäden haftet.
(2) Die Friedhofsverwaltung genehmigt auf Antrag, dass der Sarg oder die Urne von ande-ren Personen zur Grabstätte verbracht wird.
(3)
1Die Friedhofsverwaltung bewahrt die Urnen nach Einäscherung, im Zuge von Umbet-tungen nach Ablauf der Ruhefrist oder deren Eintreffen von außerhalb 1 Monat lang unentgeltlich auf. 2Wenn sich innerhalb eines halben Jahres niemand um die Bestattung kümmert, kann die Friedhofsverwaltung die Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage
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(4) bestatten.
1Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können auf Antrag in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen und nicht hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch abweichend von § 16 Abs. 2 ohne Sarg zugelassen werden, so-weit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 2Der Transport der Verstorbenen zur Grabstelle hat in einem geschlossenen Sarg oder in einem hierfür geeigneten dicht ver-schlossenen Behältnis zu erfolgen. 3Leichen- und Tragetücher sowie andere Materia-lien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen von den Bestat-tungspflichtigen bei der Erdbestattung gestellt werden. 4Dabei ist leicht vergängliches Material wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden, das die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht. 5Um die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit zu ermöglichen, ist zudem eine Abdeckung des Leichnams mit einer Tafel aus Holzbrettern erforderlich. 6Die Bestat-tungspflichtigen haben ein zugelassenes Bestattungsunternehmen zu beauftragen, dass das Herausheben des eingewickelten Leichnams am Grab und das Herablassen desselben übernimmt.2)
§ 1 1 1 )
L E I C H E N H A L L E N , S E Z I E R R A U M
(1) 1 Die Leichenhallen dienen der Aufbewahrung der Leichen bis diese bestattet oder überführt werden und der Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung oder Überführung. 2Für Waschungen steht ein besonderer Raum zur Verfügung. 3Das gleiche gilt für Sektionen. (2) 1Jede Leiche aus dem Stadtgebiet ist nach Vornahme der Leichenschau und Einsar-gung möglichst innerhalb von 24 Stunden in eine Leichenhalle zu verbringen, soweit dies nach den sonstigen Rechtsvorschriften zulässig ist. 2Verstorbene, die von aus-wärts überführt werden, sind sofort in eine Leichenhalle zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 entfällt
a) für Leichen, die innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes nach auswärts überführt werden,
b) in den von der Stadt im Einvernehmen mit dem Staatlichen Gesundheitsamt zuge-lassenen Fällen.
(4) 1 Die Aufbahrung geschieht bei geschlossenen Särgen. 2Sofern keine gesundheits-aufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann auf Wunsch der Angehörigen die Aufbahrung und die Trauerfeier bei geöffnetem Sarg erfolgen. 3Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Verwaltung und nur in Begleitung eines Mit-arbeiters des Betriebspersonals betreten werden.
(5) Lichtbild-, Film- oder Tonaufnahmen von aufgebahrten Leichen sowie die Abnahme der Totenmasken bedürfen der Zustimmung eines Angehörigen und der Stadt.
(6) 1Angehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestat-tungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung genannte Personenkreis und zwar in der dort genannten Reihenfolge. 2Können sich mehrere gleichberechtigte Angehöri-ge nicht einigen, so dürfen die in Abs. 4 und Abs. 5 aufgeführten Handlungen nicht vorgenommen werden
554/1
§ 1 2
V e r a b s c h i e d u n g s r a u m
1Der Verabschiedungsraum dient zur Durchführung von Aussegnungen. 2Die Belegung erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt.
§ 1 3
T R A U E R F E I E R N
(1) 1 Die Trauerfeier findet für Leichen, die auf einem städtischen Friedhof erdbestattet, deren Urne dort beigesetzt oder die von dort zur Bestattung nach auswärts überführt werden sollen, zum festgelegten Zeitpunkt in der Aussegnungshalle oder der Friedhofs-kapelle statt. 2Den Hinterbliebenen bleibt es jedoch unbenommen, auf eine Trauerfeier in der Aussegnungshalle oder der Friedhofskapelle zu verzichten.
(2) Das Aufstellen eines Sarges in der Aussegnungshalle, der Friedhofskapelle oder dem Verabschiedungsraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken we-gen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Nachrufe und Kranzniederlegungen sind bei kirchlichen Begräbnissen erst nach Been-digung der kirchlichen Handlungen zulässig.
(4)
1Lichtbild-, Film- oder Tonaufnahmen von Trauerfeiern und Gedenkfeiern bedürfen der Genehmigung der Stadt. 2Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein Angehö-riger damit einverstanden ist oder ein anerkanntes öffentliches Interesse vorliegt. 3§ 11 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 1 4
L E I C H E N Ö F F N U N G
1Eine Leichenöffnung darf nur in einem dafür vorgesehenen Raum – Sezierraum – durch ei-nen Arzt vorgenommen werden. 2Sie bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördli-chen Anordnung. 3Ein entsprechendes Verlangen eines Angehörigen bedarf der Schriftform. 4§ 11 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 1 5
G R A B T I E F E
(1) Die Tiefe der Gräber soll von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bei Kindergräbern 0,5 m, betragen, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
(2) Die Gräber sollen für Erdbeisetzungen mindestens durch 30 cm starke Erdwände ge-trennt sein.
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§ 1 6
S Ä R G E , S A R G A U S S T A T T U N G
(1) 1Die Särge sollen bei Erd- und Feuerbestattungen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. 2Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzu-holen.
(2) 1Für Erdbestattungen und für Einäscherungen sind Särge aus Vollholz zu verwenden. 2Für Erdbestattungen ist die Verwendung anderer Materialien zulässig, wenn die Särge so beschaffen sind, dass
- 1. bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
- 2. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
- 3. die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
- 4. keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen,
- 5. bei der Verbrennung nach dem Stand der Technik die geringst möglichen Emis- sionen entstehen.
3Für Einäscherungen ist die Verwendung anderer Materialien als Vollholz zulässig, wenn die Särge den Anforderungen des Satzes 2 Nrn. 1 und 5 entsprechen.
(3) Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikali-sche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
(4) Särge und Überurnen dürfen zur Bestattung oder Einäscherung nur angenommen wer-den, wenn der Hersteller durch Sachverständigengutachten nachweist, dass sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen.
(5) 1Für Sargausstattungen und zur Bekleidung der Leichen ist leicht vergängliches Materi-al zu verwenden. 2Absatz 2 Satz 2 Nrn. 2, 3, 5 und Absatz 4 gelten entsprechend.
(6) Bei Verstößen gegen die vorstehenden Regelungen kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung bzw. Einäscherung bis zur Behebung der festgestellten Mängel verweigern oder die Umsargung auf Kosten der Auftraggeber vornehmen.
§ 1 7
R U H E Z E I T
Die Ruhezeit beträgt auf allen städtischen Friedhöfen für Leichen und Asche einheitlich 15 Jahre.
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§ 1 8
U M B E T T U N G E N
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) 1Die Umbettung von Leichen (einschließlich Gebeinen) und Ascheresten bedarf, unbe-schadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Genehmigung der Stadt. 2Die Geneh-migung darf nur erteilt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorgetragen wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 3Vor Ablauf der Ruhezeit sind Umbet-tungen von Leichen, Urnen und Ascheresten innerhalb des Stadtgebiets grundsätzlich nicht zulässig. 4Die Umbettung von Leichen, die nach § 10 Abs. 4 bestattet sind, ist im-mer ausgeschlossen.2)
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vor-heriger Genehmigung der Stadt auch in belegte Grabstätten mit Ausnahme von Rei-hengräbern umgebettet werden.
(4) 1Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angehörigen, und zwar in der dort genannten Reihenfolge mit Zustimmung des Nut-zungsberechtigten bzw. Inhabers der Grabzuweisung. 2In den Fällen des § 39 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 39 Satz 4 kann die Asche, deren Ru-hefrist abgelaufen ist, von Amts wegen in die Urnengemeinschaftsanlage umgebettet werden.
(5) 1Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. 2Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(8) Leichen und Asche zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§ 1 9
A L L G E M E I N E S
(1) 1Größe und Zahl der Grabstätten werden in Gräberplänen festgelegt. 2Die jeweils gülti-gen Gräberpläne sind maßgeblich für die Einteilung der Friedhöfe. 3Sie können wäh-rend der allgemeinen Dienstzeit bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Hof. 2Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.
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§ 2 0
G R A B S T Ä T T E N A R T E N
(1) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:
a) Reihengräber (§ 21)
b) Erdwahlgrabstätten (§ 22)
c) Anonyme Begräbnisstätte für Tot- und Fehlgeburten (§ 23)
d) Urnenbeisetzungsstätten (§ 24).
(2) Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb einer bestimmten Grabstätte oder die Anlage bestimmter, nach dieser Satzung zulässiger Grabfelder sowie auf Unverän-derlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.
(3) Grüfte oder Grabhäuser sind nicht zugelassen.
(1)
(2)
(3)
(4)
§ 2 1 1 )
R E I H E N G R Ä B E R
1Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen mit nur 1 Sargplatz. 2Sie sind in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben (Grabzuweisung).
Es werden eingerichtet:
a) Ein Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (Kinder-grabfeld).
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab.
c) 1Ein Reihengrabfeld als Rasengrabfeld. 2Grabmale, Einfassungen, Blumen- und Grabschmuck sind nicht zugelassen. 3In den Rasen eingelassene Gedenkplatten sind zugelassen. 4Die gärtnerische Pflege und Betreuung des Rasengrabfeldes unter Buchstabe c) Satz 1 obliegt der Stadt Hof.
1Reihengrabfelder werden nach Ablauf der Ruhefristen eingeebnet und in der Regel für eine neue Verwendung vorbereitet. 2Der Wiedererwerb von Reihengräbern nach Abs. 2 Buchstabe b) und c) ist nicht zulässig. 3Das Abräumen der Reihengrabfelder wird 3 Mo-nate vorher öffentlich bekannt gemacht. 4Die Angehörigen der hier bestatteten Toten können nach Ergehen der Bekanntmachung das Grabzubehör (z.B. Grabstein, Grabein-fassung, Grababdeckung, Bepflanzungen usw.) entfernen. 5Geschieht dies nicht inner-halb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör entfernen. 6Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
1Reihengräber nach Abs. 2 Buchstabe a) können nach Ablauf der Nutzungszeit auf An-trag des Nutzungsberechtigten auf die Dauer von 5, 10 oder 15 Jahren verlängert wer-
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den. 2§ 22 Abs. 2 Sätze 2- 5 gelten entsprechend.
§ 2 2 1 )
E R D W A H L G R A B S T Ä T T E N
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein öf-fentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2)
1Bei Ablauf der Nutzungszeit kann die Stadt auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht auf die Dauer von 5, 10, 15 oder 20 Jahren verlängern. 2Der Wiederer-werb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. 3Auf den Ablauf des Nutzungs-rechts wird hingewiesen. 4Dies erfolgt 3 Monate vorher durch schriftliche Benachrichti-gung. 5Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln ist, wird durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen.
(3) 1Es werden unterschieden:
a) Familiengrabstätten zu 2, 4 und 6 Särgen,
b) Anlagengrabstätten zu 1 bis 6 Särgen.
2Die Einteilung der Grabstätten bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Einteilungsplan der Stadt Hof.
(4) In allen Wahlgrabstätten dürfen bis zu 4 Urnen pro Sargplatz zusätzlich beigesetzt wer-den. 2In Ausnahmefällen können weitere Urnen beigesetzt werden, sofern dies nach der Größe der Grabstätte möglich ist.
§ 2 3
A N O N Y M E B E G R Ä B N I S S T Ä T T E F Ü R T O T - U N D F E H L G E B U R T E N
(1) Die anonyme Begräbnisstätte für Tot- und Fehlgeburten ist eine Grabstätte für die Erd-bestattung oder Zur-Ruhe-Bettung von Fehl- und Totgeburten mit einem Gewicht unter 500 g.
(2) In der anonymen Begräbnisstätte für Fehl- und Totgeburten dürfen Grabmale nicht er-richtet werden.
(3) Die Pflege und Betreuung dieser Anlage obliegt ausschließlich der Stadt.
(4) Eine Bepflanzung, das Aufstellen von Lichtern und die Ablage von Blumen sind hier nicht erlaubt.
§ 2 4 1 )
U R N E N B E I S E T Z U N G S S T Ä T T E N
(1) Urnenbeisetzungsstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen.
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(2) 1Es werden unterschieden:
a) Urnenwahlgrabstätten:
aa)
bb) Urnenstellen für 1 – 4 Urnen,
Urnenanlagestellen zur ober- und unterirdischen Beisetzung von 1 bis 8 Ur-nen,
cc) Urnenstellen im Urnenhain zur ober- und unterirdischen Beisetzung von 1 bis 8 Urnen,
dd) Wandnischen und Doppelwandnischen in der Urnenhalle für höchstens 4 und 8 Urnen,
ee) Urnennischen und Doppelurnennischen in der Urnennischenmauer für höchs-tens 2 und 4 Urnen,
ff) Urnennischen in der Urnenstelen-Anlage für höchstens 2 Urnen,
gg)
hh) Urnenstellen im Neuen Urnenhain für höchstens 2 Urnen.
Urnenstellen im Memoriamgarten für höchstens 2 Urnen.
b) Urnengemeinschaftsanlagen.
2Die gärtnerische Pflege und Betreuung der Anlagen unter Satz 1 Buchstabe a), Unter-punkte ee) bis hh) sowie Buchstabe b) obliegt der Stadt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(4) 1Bei Ablauf der Nutzungszeit kann die Stadt auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht auf die Dauer von 5, 10, 15 oder 20 Jahren verlängern. 2§ 22 Abs. 2 Sätze 2 – 5 gelten entsprechend.
(5) 1Urnengemeinschaftsanlagen dienen der Beisetzung von Asche, die auf Wunsch dort erfolgen soll oder um deren Bestattung sich niemand kümmert. 2Die Beisetzung erfolgt anonym, eine Umbettung der Urnen ist nicht mehr möglich.
(6) Soweit sich aus der Bestattungs- und Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 2 5
I N H A L T D E S G R A B N U T Z U N G S R E C H T S
(1) 1Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in einer Erd- bzw. Urnenwahlgrabstätte bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. 2Als Angehörige im Sinne dieser Vorschrift gelten die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Be-stattungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung genannten Angehörigen. 3Mit Genehmigung der Stadt können auch andere Personen oder deren Asche beigesetzt werden.
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(2) 1Der Nutzungsberechtigte erhält einen Grabbrief über sein Recht. 2Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung des Grabbriefes. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Wiedererwerb.
(3) 1Eine Beisetzung darf nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. 2Die jeweils vorgegebenen Wiedererwerbsfristen sind einzuhalten.
(4) 1Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. 2Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 2 6
Ü B E R T R A G U N G D E S N U T Z U N G S R E C H T S
(1) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 3 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Genehmigung der Stadt.
(2) 1Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 3 genann-ten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. 2Die Bestimmung kann durch letztwillige Verfügung oder auf sonstige Weise schriftlich oder zu Protokoll erfolgen.
(3) 1Trifft der Berechtigte keine solche Regelung, so geht das Nutzungsrecht in nachste-hender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallende Erben.
2Innerhalb der einzelnen Nachfolgestufen wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter.
(4) 1Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. 2Unterlässt er dies oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der in der Reihenfolge nach Abs. 3 der nächste ist.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergan-
554/1
genen Regelungen das Recht, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstät-te zu entscheiden, in der Wahlgrabstätte selbst beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden.
(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
§ 2 7
E R L Ö S C H E N U N D E N T Z I E H U N G D E S G R A B N U T Z U N G S R E C H T S
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt:
a) durch Zeitablauf,
b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten,
c) wenn kein Rechtsnachfolger nach § 26 das Nutzungsrecht in einer von der Stadt gesetzten Frist auf sich umschreiben lässt,
d) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht be-zahlt wird.
(2) Das Grabnutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Pflege einer Grabstätte fort-gesetzt vernachlässigt wird oder Grabsteine und sonstige Grabanlagen wiederholt ei-nen nicht verkehrssicheren Zustand aufweisen.
(3) 1Ist das Nutzungsrecht erloschen oder entzogen und die Ruhefrist der in dem Grab be-statteten Toten abgelaufen, kann die Stadt anderweitig über das Grab verfügen. 2Der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. sein Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Grabzu-behör (z.B. Grabstein, Grabeinfassung, Grababdeckung, Bepflanzungen usw.) inner-halb von 3 Monaten nach dem Erlöschen oder der Entziehung des Rechts zu beseiti-gen. 3Geschieht die Beseitigung des Grabzubehörs durch den bisherigen Nutzungsbe-rechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolger nicht fristgemäß, kann die Friedhofsverwal-tung dies ohne weiteres auf Kosten des Verpflichteten tun. 4Ist das Grabzubehör nicht innerhalb dieser Frist entfernt, fällt es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(4) 1Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist der im Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhefrist mit Rasen einzusäen. 2Gleiches gilt, wenn das Nutzungsrecht entzogen wird.
554/1
V.
Grabstättengestaltung
§ 2 8
A L L G E M E I N E G E S T A L T U N G S G R U N D S Ä T Z E
(1) Die Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit gewahrt wird.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten im Einzelnen ergibt sich aus den jeweils gültigen Grä-berplänen (§ 19 Abs. 1).
§ 2 9
G E N E H M I G U N G
(1) 1Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen an Grabstätten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. 2Gleiches gilt für die Wiederverwendung entfernter Grabmale. 3Die Genehmigung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. 4Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen.
(2) 1Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. 2Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(3) 1Dem Genehmigungsantrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung in doppelter Fertigung beizufügen. 2Der Entwurf muss das Grabmal mit Ornamenten und Schrift eindeutig wiedergeben. 3Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. 4In besonderen Fällen können Zeichnungen im Maßstab 1:1 und die Vorlage eines Modells verlangt werden.
(4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die beabsichtigte Anlage den gesetzlichen Vor-schriften und dieser Satzung sowie den Belangen des Denkmalschutzes entspricht.
(5) 1Vor Erteilung der Genehmigung dürfen Aufstellungsarbeiten nicht vorgenommen wer-den. 2Die schriftliche Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(6) 1Ohne Genehmigung errichtete Anlagen im Sinne des Abs. 1 können nach Ablauf einer angemessenen schriftlich festzusetzenden Frist auf Kosten des Antragstellers entfernt werden. 2Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. 3Das gleiche gilt, wenn Anlagen ab-weichend von der Genehmigung aufgestellt werden.
554/1
§ 3 0
S T A N D S I C H E R H E I T U N D U N T E R H A L T U N G
(1) 1Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsver-bands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Funda-mentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht einstürzen oder sich senken können. 2Der Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln des Handwerks wird durch Eintragung in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellen-brief oder gleichwertige Unterlagen erbracht. 3Die Grabmäler und sonstigen baulichen Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder ermöglichen. 4Stehende Grabmäler sind am Kopfende des Grabes aufzustellen; vorgegebene Fluchtlinien sind einzuhalten.
(2) 1Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen sind in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. 2Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern der Empfänger der Grabzuweisung, bei Erdwahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. 3Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal und Grabzubehör entsteht, ist der jeweils Verantwortliche haftbar.
(3) 1Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortli-chen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht in-nerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt oder ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal auf Kosten der Verantwortlichen sicher zu lagern oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen. 4Die Verantwortlichen sind hiervon umgehend zu benachrichti-gen. 5Sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. 6Danach ist die Stadt nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewah-ren.
§ 3 1
G R A B M A L G R Ö S S E N
(1) Die jeweiligen Grabmalgrößen richten sich nach den Festsetzungen der jeweils gültigen Gräberpläne (§ 19 Abs. 1).
(2) Die Breite der Grabmäler richtet sich nach der jeweils vorgegebenen Grabbreite.
(3) Aufrecht stehende Grabsteine müssen mindestens 12 cm stark sein.
(4) Die Ausmaße von Liegeplatten sind von den jeweils vorgegebenen Grabausmaßen abhängig.
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§ 3 2 1 )
G E S T A L T U N G D E R G R A B M Ä L E R
(1) 1Jedes Grabmal muss den Grundsätzen des § 28 entsprechen und in seinen Abmes-sungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. 2Es ist so auszufüh-ren, dass es in seiner Form, Farbe, Verarbeitung und Gestaltung sowie seinem Werk-stoff nach nicht verunstaltend wirkt.
(2) 1Als Werkstoff werden alle Natursteine, Holz, Metall und Glas zugelassen. 2Kunststein ist nur erlaubt in werkgerechter Bearbeitung bei kleineren Sockeln für schrägstehende Natursteinplatten sowie in besonders ausgewiesenen Grabfeldern. 3Bei Grabmälern mit Sockel soll dieser möglichst aus dem gleichen Material wie das Grabmal selbst gefertigt sein. 4Wird für den Sockel ausnahmsweise eine andere Steinart genehmigt, so muss die Farbe dieses Steines sich der Farbe des Grabmals anpassen. 5Ebenso soll die Be-arbeitung des Steines der des Grabmals entsprechen. Firmenschilder an Grabmälern dürfen nur unauffällig an den Seiten oder den Rückflächen angebracht werden und dür-fen eine Größe von 9 x 3 cm nicht überschreiten.
(3) Bei der Errichtung von Grabmälern sind, außer auf gesondert ausgewiesenen Grabplät-zen und auch dort nur, soweit § 28 dem nicht entgegensteht, nicht zugelassen:
a) Grabsteinnachbildungen in Metall,
b) Tropfsteine, in Naturstein nachgeahmtes Mauerwerk, frei aufgestellte Platten,
c) verputztes und unverputztes Mauerwerk, Nachbildungen von Felsen und Baumfor-men,
d) in Zement und ähnlichem aufgetragener figürlicher Schmuck, Verkleidungen mit Steinriemchen oder Steinplatten,
e) Blech- und Holzabdeckungen auf Grabmälern aus Stein,
f) Ölfarbenanstriche auf Steingrabmälern,
g) Gemälde, Lichtbilder über eine Größe von 10 x 10 cm,
h)
i)
j) Schriften und Ornamente in aufdringlichen Formen und Farben,
Kunststoffbeschichtungen,
Kunstrasen.
§ 3 3 1 )
G R A B E I N F A S S U N G E N
(1) Bereits eingefasste Urnenstellen dürfen nicht mit einer zusätzlichen Einfassung verse-hen werden.
(2) 1Soweit Einfassungen zulässig sind, ergeben sich die zulässigen Maße aus den jeweils gültigen Gräberplänen (§ 19 Abs. 1). 2Die Höhe beträgt höchstens 10 cm ab Erdglei-che.
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(3) Die Grabeinfassungen müssen, außer auf gesondert ausgewiesenen Grabplätzen und auch dort nur, soweit § 28 dem nicht entgegensteht, den Grundsätzen des § 32 ent-sprechen und ausschließlich aus fest eingebauten Natursteinen herzustellen.
§ 3 4 1 )
A B S C H L U S S P L A T T E N D E R U R N E N N I S C H E N
(1) 1Die Abschlussplatten der Urnennischen in der Urnennischenmauer und in der Urnen-stelen-Anlage sind und bleiben im Eigentum der Stadt. 2Die Beschriftung darf nur nach einem bei der Friedhofsverwaltung aufliegenden Muster erfolgen.
(2) 1Die Abschlussplatten der Wandnischen in der Urnenhalle sind von den Nutzungsbe-rechtigten anzuschaffen und zu beschriften. 2Sie sind ausschließlich aus Naturstein herzustellen.
(3)
(1)
(2)
1Es ist nicht gestattet, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. 2Es ist ferner nicht gestattet, Befestigungsmöglichkei-ten anzubringen, Bildwerke anzubringen oder aufzustellen oder an Wänden und Ni-schen Kränze und Blumen anzubringen oder abzulegen, soweit dafür von der Fried-hofsverwaltung Anbringungsmöglichkeiten nicht vorgesehen sind. 3Bildwerke bis zu einer Größe von 7 x 6 cm können unter Beachtung des § 28 ausnahmsweise ange-bracht werden.
§ 34 a 1 )
VERBOTE VON GRABSTEINEN AUS AUSBEUTERISCHER KINDERARBEIT
1Grabsteine und sonstige Grabanlagenteile aus Naturstein dürfen nur aufgestellt wer-den, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Folgen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. 2Herstellung im Sinne des Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Ge-winnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
1Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch
eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine und sonstigen Grabanlagentei-le aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
554/1
(3)
2Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letzt-veräußerer schriftlich
- 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und sonstigen Grabanlagen und Grabanlagenteile aus Naturstein unter schlimmsten Folgen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
- 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabanlagen und Grabanlagenteilen zu vermeiden.
Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräuße-rer glaubhaft macht, dass die Grabsteine und sonstigen Grabanlagenteile aus Natur-stein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet einge-führt wurden.
§ 3 5
Ü B E R U R N E N
1Überurnen aus Stein dürfen nur über der Erde beigesetzt werden. 2Für sie gelten die Rege-lungen über die Grabstättengestaltung entsprechend.
§ 3 6
E N T F E R N U N G V O N G R A B A N L A G E N
(1) Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Geneh-migung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) 1Nach Ablauf bzw. Verzicht des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Gra-bausstattungen zu entfernen, soweit nicht Belange des Denkmalschutzes entgegenste-hen. 2Dies ist vor der Entfernung bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. 3Sind die Grabmale oder sonstigen Grabaustattungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, so fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt, die sie auf Kosten der Verantwortlichen abräumt bzw. abräumen lässt. 4Für Reihengräber gilt § 21 Abs. 3.
554/1
VI.
Herrichtung und Pflege
§ 3 7
A L L G E M E I N E S
(1) 1Die Grabstätten sind durch die Verantwortlichen (§ 30 Abs. 2 Satz 2) in einer dem Friedhof würdigen Weise zu pflegen und zu unterhalten. 2Alle Grabflächen sind spätes-tens 6 Monate nach dem Erwerb bzw. der Bestattung gärtnerisch anzulegen.
(2) 1Die Verantwortlichen haben das Grab nach Ablauf bzw. Verzicht der Nutzungszeit ab-zuräumen. 2Für Reihengräber gilt § 21 Abs. 3.
§ 3 8 1 )
G Ä R T N E R I S C H E G E S T A L T U N G
(1) 1Gräber sind flächig zu bepflanzen.2Zum Bepflanzen der Gräber sind in der Regel bo-denbedeckende, niedrige, immergrüne und insbesondere ausdauernde Pflanzen zu bevorzugen. 3Die Bepflanzung darf die benachbarten Grabstätten und Friedhofsanlagen nicht beeinträchtigen. 4Die maximale Höhe muss in einem ausgewogenen Verhältnis zum Grab stehen. 5Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass Gewächse entspre-chend zurückgeschnitten oder entfernt werden. 6Kommen die Verantwortlichen dem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so wird die Friedhofsverwal-tung, nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme, die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Verantwortlichen selbst treffen.
(2) 1Bei der Pflege und beim Abräumen von Gräbern sind Abfälle (z.B. verwelkte Blumen, Kränze etc.) entsprechend den von der Stadt getroffenen Anordnungen und bereitge-stellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen. 2§ 7 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) 1Nicht gestattet ist:
a) Gräber und Grabstätten anstelle einer Bepflanzung mit Kies, Folien, Vlies, Splitt oder ähnlichen Stoffen zu belegen (außer unter den Voraussetzungen des § 28 auf gesondert ausgewiesenen Grabplätzen),
b) bei Gräbern, die in Rasen gebettet sind, den Rasen um das Grabbeet auszuheben bzw. zu entfernen,
c) chemische Mittel zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung zu verwenden,
d) unpassende Gefäße, z.B. Konservendosen, Einmachgläser, auf den Gräbern oder Grabmälern abzustellen,
e) Geräte zur Grabpflege oder leere Gefäße jeder Art an Gräbern oder in deren Nähe aufzubewahren.
2Gegenstände, die unerlaubt an oder auf Gräbern aufgestellt oder abgelagert werden, können nach vorheriger vergeblicher Aufforderung durch die Stadt ohne Entschädigung entfernt werden.
554/1
(4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
§ 3 9
V E R N A C H L Ä S S I G U N G V O N G R A B S T Ä T T E N
1Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortli-che (§ 30 Abs. 2 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. 2Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grab-stätte. 3Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann das Grab von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen abgeräumt oder eingeebnet und eingesät werden. 4Bei Erd-wahlgrabstätten und Urnenbeisetzungsstätten (mit Ausnahme § 24 Abs. 2 Satz 2) kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ord-nung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. 5Ein Anspruch auf Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände oder auf Schadenersatz hierfür besteht nicht.
VII.
Schlussbestimmungen
§ 4 0
H A F T U N G
1Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ih-rer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 2Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungs-pflicht. 3Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 4Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 4 1
O R D N U N G S W I D R I G K E I T E N
Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. die bekannt gegebenen Öffnungszeiten missachtet (§ 4),
2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 5),
3. die Bestimmungen über gewerbliche Tätigkeiten nicht beachtet (§§ 6 und 7),
4. gegen die Bestimmungen über die Errichtung und Entfernung von Grabanlagen ver-stößt (§§ 27 Abs. 3, 29 und 36),
5. die Bestimmungen über die Standsicherheit und die Unterhaltung von Grabanlagen nicht beachtet (§ 30),
554/1
6. die Bestimmungen über die Trennung und Beseitigung von Abfällen nicht beachtet (§ 38 Abs. 2),
7. den Verboten bei der gärtnerischen Gestaltung von Gräbern zuwiderhandelt (§ 38 Abs. 3),
8.
Grabstätten entgegen § 39 vernachlässigt.
§ 4 2
I N K R A F T T R E T E N
(1)
Diese Satzung tritt am 01. August 2010 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Hof vom 18. Mai 2001 außer Kraft.
- 1. § 11 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 22 Abs. 2 Satz 4, §
24 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 34 a, § 38 Abs. 1
und Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) jeweils in der Fassung der am 01.05.2019 in Kraft getre-
tenen 1. Änderungssatzung vom 03.04.2019
- 2. § 10 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 Satz 4 jeweils eingefügt durch die am 15.02.2024 in Kraft getretene 2. Änderungssatzung vom 05.02.2024
Betriebsordnung
für die Feuerbestattungsanlage (Krematorium) der Stadt Hof
Auf Grund von Art. 16 Bestattungsgesetz (BestG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung vom 24. September 1970, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246), in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Bestattungsverordnung vom 01. März 2001 (GVBl. S. 92, ber. S. 190), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 168 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), erlässt die Stadt Hof für das ihr angehörige Krematorium folgende Betriebsordnung:
§ 1
Geltungsbereich und Grundsätze
(1) Die Stadt Hof unterhalt eine Feuerbestattungsanlage (Krematorium), welche als Betrieb gewerblicher Art (BgA) geführt wird. (2) Für den Betriebsablauf des Krematoriums der Stadt Hof ist die vorliegende Betriebsordnung maßgeblich. Sie wird bei Erteilung eines Auftrages zur Einäscherung und Annahme des Auftrages durch das Krematorium der Stadt Hof Vertragsbestandteil. (3) Der wurdevolle und angemessene Umgang mit den Verstorbenen und deren Angehörigen ist Gebot aller in der Friedhofsverwaltung und im Krematorium beschäftigten Personen.
§ 2
Aufgaben des Krematoriums und der Betriebsleitung
(1) Die Feuerbestattungsanlage der Stadt Hof wurde eingerichtet zur Einäscherung von verstorbenen Personen, totgeborenen Föten und menschlichen Überresten auf testamentarischen Wunsch der Verstorbenen oder deren Angehörigen. (2) Den Betrieb und die Unterhaltung des Krematoriums regelt und überwacht die gemäß § 25 der Bestattungsverordnung bestellte Betriebsleitung. Sie ist damit für den Vollzug und die Einhaltung dieser Betriebsordnung und die Führung der Mitarbeiter verantwortlich. (3) Die Betriebsleitung übt das Hausrecht über die Betriebsgebäude des Friedhofes und des Krematoriums aus.
§ 3 Betriebsgebäude
(1) Das Betreten der Gebäude des Friedhofes und des Krematoriums ist nicht betriebsangehörigen Personen grundsätzlich nur an den Öffnungstagen und innerhalb der täglichen Dienstzeiten gestattet.
(2) Ausnahmen hiervon, generell oder in Einzelfällen, können durch die Betriebsleitung insbesondere an Bestattungsunternehmen zum Zwecke der Anlieferung von Verstorbenen erteilt werden. In solchen Fällen ist die Betriebsleitung auch befugt, Schlüssel für Friedhofstore und Leichenhalle auszuhändigen. Dies erfolgt gegen Aushändigungsbestätigung und unter der Maßgabe des Schadensersatzes im Verlustfalle.
(3) Die Inhaber solcher Ausnahmegenehmigungen tragen dafür Sorge, bei Zutritt außerhalb der Dienstzeit sämtliche zuvor abgeschlossenen Tore und Türen wieder ordnungsgemäß zu verschließen. Weiterhin sind nach der Beendigung der Arbeiten sämtliche Vorrichtungen wie z.B. die Hebebühne wieder in die Ausgangsstellung zu bringen. Werden durch die Betriebsleitung oder Mitarbeiter des Krematoriums Verstöße hiergegen festgestellt, kann eine Anmahnung zur künftigen Einhaltung gegenüber dem Verursacher ausgesprochen werden. Bei wiederholten und häufigen Verstößen ist die Betriebsleitung befugt, darüber hinausgehende Maßnahmen einzuleiten.
(4) Die Anfertigung von Ton- und Bildaufnahmen im Bereich der Einäscherunsanlage und der Ascheaufbereitung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Betriebsleitung oder von beauftragtem Personal gestattet.
(5) Betriebsbesichtigungen sind ausschließlich in von der Betriebsleitung genehmigten Fällen und nur in Begleitung von Personal des Krematoriums oder der Friedhofsverwaltung möglich.
§ 4 Annahme von Verstorbenen
(1) Das Krematorium nimmt verstorbene Personen an, deren Identität durch Vorlage der Todesbescheinigung eindeutig nachgewiesen ist. Auch der Anlieferende hat sich in seiner Person und Funktion eindeutig auszuweisen.
(2) Der Leichenhausaufnahmeschein mit Durchschrift muss vollständig ausgefüllt werden. Dabei ist
a) das Original den Bestattungs- und Einäscherungspapieren beizufügen und in den dafür vorgesehenen Briefkasten in der Leichenhalle einzuwerfen oder in der Friedhofsverwaltung abzugeben.
b) die Durchschrift auf dem Sarg oder der jeweiligen Kabine anzubringen.
c) ein roter Leichenhausaufnahmeschein zu verwenden wenn noch keine abschließende Klärung erfolgen konnte. Nach Klärung sämtlicher Punkte zur Trauerfeier ist dieser durch einen weißen Leichenhausaufnahmeschein zu ersetzen. In diesem sind sämtliche Punkte zur Trauerfeier abgestimmt und vermerkt.
(3) Die Bestattungs- und Einascherungspapiere sind vollständig bei der Friedhofsverwaltung zu hinterlegen. Ferner sind ansteckende Krankheiten der Verstorbenen unbedingt auf dem Leichenhausaufnahmeschein und auf dem Sarg deutlich zu kennzeichnen. (4) Vor der Aufnahme von verstorbenen Personen ist sicherzustellen, dass auf eine Rückgabe anderer fest mit dem Leichnam verbundenen Körperimplantate und aller sonstigen Kremationsrückstände verzichtet wird. Das Aneignungsrecht der Stadt Hof im Falle der Trennung und vollständigen oder teilweisen Entnahme und stofflichen Verwertung aller (insbesondere metallischen Kremationsrückstände) ist mittels des darauf vorgefertigten Formblattes (siehe Anlage) auszusprechen. Andernfalls kann eine Einascherung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes nicht erfolgen. (5) Die Beschaffenheit und die Ausstattung der anzuliefernden Särge sind in § 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Hof festgelegt. Wird der Verstorbene in einem nicht für eine Einascherung zulässigen Sarg eingeliefert, ist die Leiche vom Bestatter in einen vorschrifsmäßigen Sarg umzubetten. Der Sarg, in dem die Einlieferung erfolgte, ist vom Bestatter auf dessen Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
§ 5
Wertgegenstände und Körperimplantate
(1) Das anliefernde Unternehmen tragt soweit möglich darauf Sorge, dass vor Einlieferung eines Leichnams alle nicht fest mit dem Körper verbundenen Wertgegenstände abgenommen und entfern werden. Diese werden andernfalls dem Einascherungsvorgang beigegeben. Die Stadt Hof haftet ausdrücklich nicht für abhanden gekommene oder zerstörte Wertgegenstände. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder sonstiger Ansprüche, in solchen Fällen gegenüber der Stadt Hof wird ausgeschlossen. (2) Verstorbene mit implantierten Herzschrittmachern werden grundsätzlich zur Feuerbestattung aufgenommen. Radionuklid-Batterien können bei der Kremation zu Störung des Vorganges bzw. Beschädigung der Anlage führen. Der Einlieferende tragt deshalb Verantwortung davon, dass solche Schrittmacher zuvor auf geeignetem und pietätvollem Wege entfernt werden.
§ 6
Verwahrung und Aufbahrung von Verstorbenen
(1) Die einzuaschernden Verstorbenen werden unmittelbar in den Kuhlungsraum der Feuerbestattungsanlage verbracht. Bei nicht ausreichender Kapazität werden durch die Betriebsleitung Sonderregelungen getroffen. (2) Die Leichenhallearf grundsatzlich nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Mitarbeiters des Betriebspersonals betreten werden. (3) Auf Wunsch der Hinterbliebenen werden die Verstorbenen im Verabschiedungsraum aufgebahrt. Danach wird der Sarg zur Trauerfeier bereitgestellt.
§ 7
Genehmigung der Einäscherung
(1) Nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen genehmigt die Friedhofsverwaltung die Feuerbestattung. Die Einäscherungarf erst vorgenommen werden, wenn die schriftliche Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt wurde. (2) Der Zeitpunkt der Einäscherung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Leichen sind in den Särgen einzuaschern, in denen sie angeliefert wurden, sofern diese den Maßgaben des § 4 Abs. 5 entsprechen. Eine Aushängigung von Gegenständen, die sich an der Leiche befinden, ist zu dieser Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die Friedhofsverwaltung ist hierfür von jeglichen Ersatzansprüchen befrei, vgl. § 5. (3) In jeder Einascherungskammer darf in einem einzelnen Vorgang grundsätzlich jeweils nur ein Leichnam eingeaessert werden. In Ausnahmefallen kann eine Einascherung totgeborener oder bei der Geburt verstorbener Kinder gemeinsam mit der bei der Geburt verstorbenen Mutter erfolgen. Auch konnen im Falle von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen, die von medizinischen Einrichtungen gebracht werden, Ausnahmen von Absatz 3 in der Form von Sammeleinascherungen gestattet werden.
§ 8
Einäscherungsvorgang
(1) Der gesamte Einascherungsvorgang erfolgt gemäß der VDI-Richtlinie 3891 sowie den Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BlmSchV). (2) Der Einascherung)dürfen grundsatzlich nur Beschäftigte des Krematoriums beiwomen. Bei Nachweis eines begründeten Interesses kann die Betriebsleitung hiervon ausnahmsweise Genehmigungen auch für betriebsfremde Personen erteilen. Dabei ist eine Haftung für entstehende Personen- oder sonstige Schäden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten berufen.
(3) Vor der Einascherung wird dem Sarg ein durch die Ofenhitze nicht zerstorbarer Identitässtein beigelegt, welcher die Einascherungsnummer und den Namen "HOF"trägt und so eine eindeutige Identifikation der Asche sicherstellt. (4) Der gesamte Kremationsvorgang wird computergesteuert und am Bildschirm überwacht. Der Prozessverlauf wird auf einem Einascherungsdiagramm festgehalten. (5) Stichprobenartig sowie in begründeten Verdachtsfällen kann der Sarg noch direkt vor dem Einfahren in den Ofen auf der Sargeinfuhrmaschine durch zwei Krematoriumsmitarbeiter unter Währung des 4-Augen-Prinzips geöffnet werden, um ggf. Sargbeigaben, die Schäden an der Ofenanlage verursachen können, zu entnahmen. Diese Entnahmen werden umgehend dem Betriebsleiter übergeben. Die Entscheidung über die Öffnung von Särgen trifft die Betriebsleitung des Krematoriums. Diese Sargöffnungen werden dokumentiert.
§ 9
Behandlung der Asche
(1) Wahrend der Kremierung werden insbesondere metallische Kremationsrückstände maschinell ausgesondert. Die Aschereste werden nach der Kremierung von Hand von unverbrennbaren Rückständen befrei und anschließend vollständig zusammen mit dem Identitätsstein in Aschekapsseln gefüllt. Die aussortierten Kremationsrückstände (insbesondere Edelmetalle) werden je nach Beschaffenheit einer Entsorgung oder stofflichen Verwertung zugeführrt. Diese Vorgang wird von mindestens zwei berechtigten Personen im Vieraugenprinzip durchgeführt und mit computergesteuerter Videoaufzeichnung überwacht. Gegebenenfalls dadurch erzielte Einnahmen werden von der Stadt Hof zur Stabilität der Gebührensätze des Krematoriums der Stadt Hof verwendet. (2) Die Deckel der Aschekapsseln bestehen aus dauerhaftem Material. ihre Prägung enthalt folgende Kennzeichnungen:
- 1. die mit dem Einascherungsverzeichnis und dem Identitätsstein in der Asche übereinstimmende Einascherungsnummer,
- 2. Zu- und Vorname, sowie Geburtsname des Verstorbenen,
- 3. Ort und Datum seiner Geburt,
- 4. Ort und Datum seines Todes,
- 5. Ort und Datum der Einascherung.
(3) Nach dem Verschließen wird die Urne unverzüglich in den Urnenraum zur verschlossenen Aufbewahrung verbracht.
§ 10
Herausgabe und Versand der Urnen
(1) Nach Festlegung des Beisetzungstermins durch die Friedhofsverwaltung werden die Urnen im städtischen Friedhof an der Plauener Straße oder in Hof-Moschendorf beigesetzt. Die Angehörigen werden hierüber benachrichtigt. Eine Aushändigung der Aschereiste an Angehörige oder von diesen Beauftragten kann nicht erfolgen.
(2) Nur auf Anforderung oder nach Zustimmung durch eine auswärtige Friedhofsverwaltung werden die Urnen vom Bestatter abgeholt oder von der Betriebsleitung per Zustelldienst an die anfordernde Friedhofsverwaltung versandt.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Betriebsordnung tritt am 01.03.2017 in Kraft und ersetzt die „Betriebsordnung Krematorium“ vom 1. März 2014.
Hof, 21.02.2017
Stadt Hof
Dr. Fichtner Oberbürgermeister
Anlage: 1
Anlage 1
Anordnung
(§ 17 Abs. 3 der Bestattungsverordnung)
Als Angehöriger, (z. B. Ehegatte oder Kind)
des/der am verstorbenen
zuletzt wohnhaft gewesen in
geboren am in
bestimme ich hiermit, dass die Leiche des/der vorgenannten Verstorbenen feuerbestattet wird.
Mir/uns ist bekannt, dass eine Rückgabe der mit dem Verstorbenen eingelieferten Wertgegenstände (z.B. Schmuck, Zahnersatz, sonstige edelmetallhaltige Körperersatzstücke) sowie aller weiteren Kremationsrückstände grundsätzlich nicht möglich ist.
Zwischen den Bestimmungsberechtigten besteht Einverständnis, dass nach der Feuerbestattung verbleibende Reste solcher Gegenstände durch die Stadt Hof verwertet werden. Der Erlös dient der Stabilität der Gebührensätze des Krematoriums Hof.
Hinweis:
- Eine Rückgabe ist nur bei solchen Gegenständen möglich, die nicht mit dem Körper des Toten fest verbunden sind, wie beispiselsweise Schmuck oder nicht fest verbundene Prothesen.
- sollte bei sonstigen Gegenständen, insbesondere bei edelmetallhaltigen Implantaten wie beispiselsweise Goldzahnen, kein Einverständnis mit der Verwertung bestehen, sind diese vor der Einascherung in einer die Pietät wahrenden Weise auf Kosten des Hinterlieben durch eine fachlich geeignete Person zu entfernen. Andernfalls ist eine Einascherung nicht möglich.
Hof, den
(Unterschrift des Antragstellers)
(Anordnungsberechtigte siehe Rückseite)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hof?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hof mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!