Friedhofsgebühren Oberkotzau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Oberkotzau · Bayern · PLZ 95145

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung vom 28.04.2026, gültig ab 01.05.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.325,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. c GebS i.V.m. § 10 Abs. 1 Buchst. b) b) Friedhofssatzung (Einzelwahlgrab für eine Erdbeisetzung)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.695,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Familienurnenwahlgrab für zwei Urnenbeisetzungen; kein 1-Urnen-Wahlgrab tarifiert; bis zu 2 weitere Urnen n...
💡 Umgerechnet: 848 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.695 € für 2 Urnen (= Ø 848 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. f) GebS i.V.m. § 10 Abs. 1 Buchst. b) d) Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
405,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Platz in der Urnensammelstelle (Gemeinschaftsgrabstätte, anonym); 405 € ist der Gesamtbetrag für die gesamt...
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. l) GebS i.V.m. § 10 Abs. 1 Buchst. c) a) Friedhofssatzung
🌳 Baumbestattung (3 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 3 Urnen
5.280,00 €*
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnenwahlgrab in der naturnahen Bestattung für drei Urnenbeisetzungen; kein 1-Urnen-Tarif tarifiert
💡 Umgerechnet: 1.760 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 5.280 € für 3 Urnen (= Ø 1.760 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. j) GebS i.V.m. § 10 Abs. 1 Buchst. b) g) Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
572,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 572 € · Urne: 143 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. a) und e) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aussegnungshalle (Marienkapelle) für Trauerfeier: 200,00 € je Inanspruchnahme
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. l) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung vom 28.04.2026, gültig ab 01.05.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Oberkotzau vom 28.04.2026 (gültig ab 01.05.2026)

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Oberkotzau folgende

F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g vom 28.04.2026

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Oberkotzau erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen, sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 –Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit nach

§ 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 - Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für:

pro Jahr informativ für die gesamte erstmalige Nutzungszeit

a) ein Kinderreihengrab

(§ 10 Abs. 1 Buchst. a) der Friedhofssatzung) 29,00 € 15 Jahre 435,00 €

b) ein Kinderwahlgrab

(§ 10 Abs. 1 Buchst. b) a der Friedhofssatzung) 43,50 € 30 Jahre 1.305,00 € pro Jahr informativ für die gesamte erstmalige Nutzungszeit

c) ein Einzelwahlgrab

(§ 10 Abs. 1 Buchst. b) b der Friedhofssatzung) 77,50 € 30 Jahre 2.325,00 €

d) ein Wahlgrab für Erd- und Urnenbeisetzung

(nur für Verlängerungen) 99,00 € 30 Jahre 2.970,00 €

e) ein Wahlgrab für zwei Erdbeisetzungen

(§ 10 Abs. 1 Buchst. b) c der Friedhofssatzung) 155,00 € 30 Jahre 4.650,00 €

f) ein Familienurnenwahlgrab

(§ 10 Abs. 1 Buchst. b) d der Friedhofssatzung) 56,50 € 30 Jahre 1.695,00 €

g) ein Familienwahlgrab je Quadratmeter (nur für Verlängerungen) 122,00 € 30 Jahre 3.660,00 €

h) eine Gruft je Quadratmeter

(§ 10 Abs. 1 Buchst. b) e der Friedhofssatzung) 27,50 € 50 Jahre 1.375,00 € i) eine Nische in einer Urnenstelenanlage

(§ 10 Abs. 1 Buchst. b) f der Friedhofssatzung) 152,50 € 20 Jahre 3.050,00 € j) ein Urnenwahlgrab in der naturnahen Bestattung

(§ 10 Abs. 1 Buchst. b) g der Friedhofssatzung) 264,00 € 20 Jahre 5.280,00 €

k) ein Wahlgrab in der Urnenwiese

(§ 10 Abs. 1 Buchst. b) h der Friedhofssatzung) 103,50 € 20 Jahre 2.070,00 € l) ein Platz in der Urnensammelstelle

(§ 10 Abs. 1 Buchst. c) a der Friedhofssatzung) 27,00 € 15 Jahre 405,00 €

m) ein Platz in der Erdbestattungssammelstelle

(§ 10 Abs. 1 Buchst. c) b der Friedhofssatzung) 85,00 € 20 Jahre 1.700,00 € (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist gemäß § 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung möglich. Hierfür wird je Jahr ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c) unter der Maßgabe, dass die Berechnungsgrundlage für die Monatsgebühr die Jahresgebühr ist.

§ 5 - Bestattungsgebühren

(1) Es werden folgende Bestattungsgebühren erhoben: (a) Erdbeisetzung

572,00 € (b) Erdbeisetzung in Grüften

132,00 € (c) Erdbeisetzung in Erdgrüften

572,00 € (d) Abwicklung der Trauerfeier

110,00 € (e) Urnenbeisetzung

143,00 € (f) Urnenbeisetzung in Grüften

99,00 € (g) Urnenumbettung (inkl. Ausgrabung) auf fremden Friedhof

77,00 € (h) Urnenumbettung (inkl. Ausgrabung) auf eigenem Friedhof

143,00 € (i) Ausgrabung inkl. Wiederverfüllung Grab; Exhumierung

572,00 € (j) Umbettung (inkl. Ausgrabung) auf eigenem Friedhof

748,00 € (k) Umbettung (inkl. Ausgrabung) auf fremden Friedhof

561,00 € (l) Benutzung der Leichenhalle je Inanspruchnahme

150,00 € (m) Benutzung der Marienkapelle je Inanspruchnahme

200,00 € (n) Benutzung des Urnenschrankes in der Marienkapelle pro angef. Monat 20,00 €

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) Für die Aufstellungserlaubnis von Grabsteinen werden folgende Gebühren erhoben: Einfassungen für Gräber

65,00 € Umrandung von Gräbern

65,00 € Denkmal für Gräber

120,00 € Platten für Gräber

90,00 € Einfassung oder Denkmal oder Platte für ein Familiengrab oder eine Gruft 205,00 € (2) Für die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Friedhofssatzung (Beisetzung von einer anderen Person) wird eine Gebühr von

75,00 € erhoben. (3) Für die Ausstellung einer Graburkunde wird eine Gebühr von

25,00 € erhoben. (4) Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes nach § 13 Abs. 3 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofssatzung wird eine Verwaltungsgebühr von

25,00 €

erhoben. (5) Für den Erwerb und die Anbringung folgender Gegenstände an den Säulen der naturnahen Bestattung nach § 19 Absatz 5 Satz 5 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren

erhoben: Vase

125,00 €

Halterung für ein Bild

25,00 €

Halterung für ein Grablicht

105,00 € (6) Für die Genehmigung der Beisetzung einer weiteren Urne in ein Familien-urnenwahlgrab wird eine Gebühr von

125,00 € erhoben. (7) Für die Erlaubnis für eine Exhumierung wird eine Gebühr in Höhe von

75,00 € erhoben. (8) Für die Genehmigung einer Umbettung wird eine Gebühr von

75,00 € erhoben. (9) Für die Verpackung und Versendung einer Urne ist eine Gebühr von

75,00 €

zu entrichten.

§ 7 - Rückerstattung

Wird auf die volle Ausnutzung der Nutzungszeit für ein Grab verzichtet, erfolgt keine Gebührenerstattung.

§ 8 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührensatzung vom 25.11.2025 außer Kraft.

Oberkotzau, den 28.04.2026

Markt Oberkotzau

Breuer Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung vom 25.11.2025, gültig ab 01.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung des Marktes Oberkotzau vom 25.11.2025 (gültig ab 01.12.2025)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Oberkotzau, Landkreis Hof, folgende

Friedhofssatzung

vom 25.11.2025

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

Der Markt Oberkotzau betreibt und unterhält in Oberkotzau die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof

b) eine Leichenhalle

c) eine Aussegnungshalle (Marienkapelle)

Der Markt Oberkotzau beschäftigt einen Friedhofswärter.

§ 2 - Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Grabstätte und der Pflege Ihres Andenkens.

§ 3 - Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt Oberkotzau ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§1 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 Bestattungsverordnung),

c) die insbesondere im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 - Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird vom Markt Oberkotzau verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 - Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen.

(3) Der Markt Oberkotzau kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Recht auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 - Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b. zu rauchen, zu larmen und zu speilen, c. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. d. Waren aller Art und gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h. der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken, k. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, I. fremder Graber zu betreten, m. Plakate, Reklameschilder oder dergleichen im Friedhof oder an den Friedhofseingangen anzubringen, n. einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens 4 Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III Grabmale und Grabstätten

§ 9 - Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Kinderreihengräber für Verstorbene bis 10 Jahre (Erd- oder Urnenbeisetzung)

b) Wahlgräber (a) Kinderwahlgräber für eine Erdbeisetzung (b) Einzelwahlgräber für eine Erdbeisetzung (c) Wahlgräber für zwei Erdbeisetzungen (d) Familienurnenwahlgräber für zwei Urnenbeisetzungen (e) Grüfte (Anzahl der Erdbeisetzungen und Urnenbeisetzungen wird bei Ankauf der Fläche festgelegt) (f) Urnennischen in Stelen für je bis zu zwei Urnenbeisetzungen (g) Urnenwahlgräber in der naturnahmen Bestattung für drei Urnenbeisetzungen (h) Wahlgräber in der Urnenwiese für zwei Urnenbeisetzungen

c) Sammelgrabstellen (a) Urnensammelstelle (b) Erdbestattungssammelstelle

d) Gräber die nur noch bis zu ihrem Ablauf bestehen, aber nicht mehr erworben werden können (Reihengräber für Verstorbene ab 10 Jahre, Urnenreihengräber, Wahlgräber für eine Erdbeisetzung und eine Urnenbeisetzung, Familienwahlgräber). (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Markt Oberkotzau legt darin weiterhin fest, in welchen Bereichen

des Friedhofes Wahlgräber erworben werden können. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) Wahlgräber:

Die Abgabe der Grabstellen erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit.

Die Grüfte sind vom Nutzungsberechtigten bzw. von diesem beauftragten Dritten auszumauern. Die Decke der Gruft muss mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche liegen. Die Gruft ist so anzulegen, dass die Beisetzung ausschließlich von oben erfolgt (vgl. § 33 Abs. 6). Die Genehmigung zur Errichtung der Gruft kann von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen oder aus Eichenholz gefertigt sein, damit das Durchdringen von Feuchtigkeit verhindert wird. Alle Kosten (Errichtung, Umbau, Öffnung/Schließen usw.) trägt der Nutzungsberechtigte.

(4) Die Tiefe von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche muss mindestens 100 cm betragen. Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 50 cm (normale Erdoberfläche bis Oberkante Urne) beigesetzt werden.

Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 25 cm starke Erdwände getrennt werden.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in den, gem. § 10 genannten Wahlgrabstätten beigesetzt werden. Für eine noch nicht ausgenutzte Erdbestattung in einem Wahlgrab konnen zwei Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Im Familienurnenwahlgrab konnen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung bis zu 2 weitere Urnen beigesetzt werden.

Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde (Stelen) beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. Urnensammelgrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (5) Für den Fall, dass die gewünschte Urnenbeisetzungsart nicht angeboten werden kann, konnen Urnen auch im Friedhof im Urnenschrank für maximal 1 Jahr verwahrt werden. Es besteht kein Anspruch hierauf.

Wenn nach Ablauf des Jahres die gewünschte Urnenbeisetzungsart nicht zur Verfügung steht oder nicht mehr gewollt wird, wird die Urne, sofern der verantwortliche Hinterbliebene (Auftraggeber für die Verwahrung) keine andere Grabart wählt, im Urnensammelgrab beigesetzt.

§ 12 Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen (sichtbare Maße):

Kinderreihengräber (§ 10 Absatz 1 Buchstabe a)): 0,60 m x 1,12 m

Wahlgräber (§ 10 Absatz 1 Buchstabe b)):

(a) Kinderwahlgraber 0,60 m x 1,12 m (b) Einzelwahlgraber 0,75 m x 1,75 m (c) Wahlgraber für 2 Erdbeisetzungen 1,60 m x 1,75 m (d) Familienurnenwahlgraber 0,65 m x 0,55 m (e) Urnenwahlgraber 0,40 m x 0,40 m (f) Wahlgraber Urnenwiese 0,50 m x 0,50 m

Bei Grüften werden die Flächen beim Ankauf festgelegt (§ 10 Absatz 1 Buchstabe b Unterbuchstabe (e).

Für Urnennischen in Stelenanlagen werden keine Flächen festgeschrieben. Der Platz ist jedoch für die Anzahl der zugelassenen Urnen ausreichend bemessen ((§ 10 Absatz 1 Buchstabe b Un-

terbuchstabe (f),

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegeungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Zeit (Nutzungszeit [§ 28]) erworben werden. Der Umfang des Nutzungsrechts, insbesondere die Anzahl der möglichen Erd- und Urnenbeisetzungen, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Buchstabe b) und der Graburkunde. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine gebührenpflichtige Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann auf Antrag vom Nutzungsberechtigten und gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr unbeschadet § 28 Abs. 2 um weitere fünf Jahre, zehn Jahre, 15 Jahre oder die ursprüngliche Nutzungszeit verlangert werden. Eine Verlängerung ist mehrmals möglich. Die Verlängerung für das Wahlgrab beginnt mit Ablauf der bisherigen Nutzungszeit. Ein Anspruch auf eine Verlängerung besteht nicht. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen (Auflassung). Die Nutzungsrechtsinhaber (§ 14) werden von der Friedhofsverwaltung entsprechend benachrichtigt. § 20 gilt entsprechend. (5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genommen bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gleiches gilt auch für die Auflösung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens zwolf Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genommen Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Hochwachsende Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern)dürfen die festgesetzten Maße nicht überschreiben. Als hochwachsende Gehölze werden auf Urnengräbern Pflanzungen mit 1 Meter Höhe; auf Erdbestattungsgräbern Planzungen mit 2 Metern Höhe und auf Familiengräbern und Gruften Planzungen mit 2,5 Metern Höhe definiert. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze und sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Das Gleiche gilt auch für Grabeinfassungen, Abdeckungen der Urnenwiese und Umrandungen von Gräbern. Im Fall von Umrandungen sind die mindestens 4cm dicken Platten auf einem Betonfundament aufzubringen. Die Oberkante der Umrandung muss der Höhe der Grasnarbe entsprechen. Sollten sich Höhenunterschiede entwickeln, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet den korrekten Zustand umgehend wiederherzustellen bzw. herstellen zu lassen. Die Umrandung von Gräbern für Sargbestattungen darf maximal 20cm breit sein. Die Umrandung von Familienurnenwahlgräbern soll jeweils die Hälfte der Fläche zum benachbarten Grabplatz umfassen.

Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich und rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Farbe und Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung).

b) einer maßstabsgetreuen Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

Soweit es erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 20 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale, sowie Grabeinfassungen und Abdeckungen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal oder Grabeinfassungen oder Abdeckungen zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Verantwortlichen bzw. Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, selbst für die Errichtung von Grabmälern zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen. Gleiches gilt für das Abbauen und Wiederaufstellen der Grabmäler im Falle einer weiteren Beisetzung.

Das Abbauen und Wiederaufstellen des Grabmals in der naturnahen Bestattung müssen ebenfalls die Nutzungsberechtigten veranlassen und die Kosten dafür tragen.

§ 18 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 19 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Gröbe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstallend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofes im Einklang stehen.

(4) Die Beschriftung der Urnennischenabdeckungen ist nach dem bei der Friedhofsverwaltung vorliegenden Muster durchzuführen. Für die Befestigung der Beschriftung darf nur ein von der Friedhofsverwaltung zugelassener Klebestoff verwendet werden. Als Beschriftung ist nur zulässig: Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr. (5) Bei der naturnahen Bestattung darf neben der vorhandenen Säule kein weiteres Grabdenkmal errichtet werden. Die Beschriftung der Glasplatten auf den Säulen der naturnahen Bestattung hat nach dem bei der Friedhofsverwaltung hinterlegtem Muster zu erfolgen. Für die Befestigung der Beschriftung darf nur ein von der Friedhofsverwaltung zugelassener Klebestoff verwendet werden. Als Beschriftung ist nur zulässig: Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten wird der Markt Oberkotzau auf dessen Kosten eine Halterung für ein Bild, Grablicht bzw. Einzelblumen anbringen. (6) Für Bestattungen innerhalb der Urnenwiese sind, vom Markt Oberkotzau zu erwerbende Granitgrabplatten zu verwenden. Die Schrift ist einzugravieren. Bilder dürfen in die Granitgrabplatten nur so eingefügt werden, so dass diese nicht hervorstehen (oberflächengleich). Weitere Grabdenkmäler dürfen nicht aufgestellt werden. (7) Vor dem Urnensammelgrab und dem Erdbestattungssammelgrab dürfen Blumen, Kränze und Ähnliches nur auf den Flächen davor niedergelegt werden. Der Friedhofswärter ist berechtigt, anderweitig abgelegten Grabschmuck und abgeblühte Pflanzen umzulegen oder zu entfernen. Auf der Fläche der naturnahen Bestattung und der Urnenwiese dürfen Blumen und Kränze nur auf der besonders angelegten Fläche nach einer Beisetzung niedergelegt werden. Diese werden nach einer angemessenen Frist vom Friedhofswärter entfernt. Pflanzschalen, Blumensträuße, Gestecke und sonstiger Grabschmuck dürfen nicht abgelegt werden und werden vom Friedhofswärter entfernt. Einzelblumen dürfen neben der Grabstätte abgelegt werden - es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Rücksichtnahme bei Pflegearbeiten. Vor den Urnensteilen dürfen Blumen, Kränze und Ähnliches ausschließlich während der Bestattung niedergelegt werden. Außerhalb von Bestattungen dürfen auf den befestigten Flächen lediglich Pflanzschalen und Kerzen aufgestellt werden, soweit diese inklusive der Bepflanzung die unteren Gefache nicht verdecken. Alle anderen aufgestellten bzw. abgelegten Blumen, Grabschmuck usw. werden vom Friedhofswärter entfernt. (8) Die festen Gräbereinfassungen dürfen nicht mit einer losen Umfassung jedweder Art (z.B. Splitumfassung) versehen werden. (9) Alle Gräber, ausgenommen die Stelenanlagen, die naturnahe Bestattung und die Urnenwiese, sind mit ihrer jeweiligen Grabnummer (Feld, Reihe und Nummer) seitlich am Grab an der linken Seite (von vorn gesehen) zu versehen. Die Schrift ist einzugravieren.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation vor der Verkehrsfreigabe eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der

akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten auf seine Kosten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen, die Fundamente und alle eingebrachten Bauteile zu entfernen und der Boden wieder so herzustellen wie er vor der Erstellung der Grabstätte vorgefunden worden ist. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung (4 Wochen) auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals oder eines Bestattungsunternehmens betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhallenbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist grundsätzlich spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in den Aufbahrungsraum zu verbringen. Der Sarg darf dabei nicht völlig geschlossen sein.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

Der Transport von Leichen oder Urnen innerhalb des Friedhofes darf nur mit dem gemeindlichen Bahrwagen oder durch angemessen gekleidete Personen erfolgen.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 24a Trauerfeiern und Marienkapelle

(1) Trauerfeiern und Aussegnungen können auf dem Friedhof in dem darauf bestimmten Raum oder am Grab abgehalten werden. (2) Der Markt Oberkotzau betrieb die Marienkapelle auf dem Gelände des Friedhofes. Alle Aussegnungen und Trauerfeiern sind in Absprache mit dem Friedhofswarter oder dessen Stellvertreter und einem von den Hinterbliebenen bestellen Beauftragten durchzufahren. (3) Die Benutzung der Marienkapelle kann, sofern es gesundheitsaufsichtliche oder sonstigen Bedenken gibt untersagt oder eingeschrankt werden. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für:

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) die Beisetzung von Urnen,

c) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten geeignete Unternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Die Bestimmung nach Buchstabe a) gilt nicht für Grüfte.

(2) Die Beisetzung wird durch den Friedhofswärter oder sonstige Beauftragte der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

Der Friedhofswärter steht für die Trauerfeier auf dem Friedhof als Sargträger zur Verfügung. Es ist Aufgabe des Bestatters, die weiter nötigen Sargträger zu stellen.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen der Friedhofswärter im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. (3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen staat.

§ 28 Ruhefristen und Nutzungszeiten

(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen betragen:

  1. 1. bei Erdbeisetzungen:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre

  1. 2. bei Urnenbeisetzungen: 15 Jahre.

Die Ruhefrist beginnt am Tag der Beisetzung.

(2) Folgende Nutzungszeiten werden festgelegt:

a) Kinderreihengräber Die Nutzungszeit entspricht der Ruhefrist.

b) Wahlgräber nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b) Unterbuchstaben (a) bis (d) 30 Jahre

c) Wahlgräber nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b) Unterbuchstabe (e) 50 Jahre

d) Wahlgräber nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b) Unterbuchstaben (f) bis (h) 20 Jahre

Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag des Erwerbs.

Wird während der Nutzungszeit ein Wahlgrab in Benutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhezeit über die Nutzungszeit hinaus, so verlängert sich die Nutzungszeit ohne Antrag bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung beinhaltet nicht das Recht für eine weitere Beisetzung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Das Umbetten einer selbst auflösenden Urne ist nicht möglich. (8) Der Antragsteller hat die, bei einer Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen zwangsläufig entstehenden Schäden, kostentechnisch zu ersetzen.

V. Schlussvorschriften

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten.

Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Der Markt Oberkotzau übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Dem Markt Oberkotzau obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Markt Oberkotzau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält

oder

  • e) die festgelegten Ge- und Verbote missachtet.

§ 32a Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Rechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die nach der bisherigen Satzung als Wahldoppelgräber angebotenen und verkauften Gräbern werden bei Verlängerung und Nacherwerb von zusätzlichen Ruhezeiten als Wahlgräber nach § 10 Abs. 1 c) dieser Satzung behandelt. (3) Die nach den bisherigen Friedhofssatzungen in unterschiedlicher Flächengröße erworbenen Familienurnengräber werden bei einer Verlängerung und beim Nacherwerb von zusätzlichen Ruhezeiten als Familienurnenwahlgrab nach § 10 Absatz 1 Buchstabe b Unterbuchstabe d dieser Satzung behandelt. Die Beschränkung der erworbenen Rechte zur Urnenbeisetzung tritt mit der Verlängerung in Kraft. (4) Die noch existierenden Familienwahlgräber können bis zum Ende der laufenden Nutzungszeit wieder/weiter belegt werden, bis die ursprünglich festgelegte Belegungsmenge einmalig ausgeschöpft ist. Die Nutzungszeit wird bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhefrist verlängert. Eine weitere Verlängerung ohne eine laufende Ruhefrist ist nicht vorgesehen. (5) Die Regelung nach § 19 Absatz 8 tritt für, vor dem 01.12.2018 errichtete Gräber erst in Kraft, wenn diese nächstmalig neu gesetzt werden. (6) Grüfte, bei denen die Beisetzung noch von vorn erfolgt, sind spätestens für die nächste Beisetzung vom Nutzungsberechtigten, bzw. beauftragten Dritten so umzubauen, dass die Beisetzung nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung (von oben) erfolgen kann. (7) Die Regelung nach § 19 Absatz 9 gilt nicht für am 30.11.2024 bereits bestehende Gräber. Allerdings wird diese Ausnahme außer Kraft gesetzt, wenn für eine weitere Beisetzung das Grab abgebaut werden muss. In diesen Fällen ist vor dem Wiederaufbau der Grabstelle § 19 Absatz 9 dieser Satzung umzusetzen. (8) Die noch existierenden Wahlgräber für eine Erdbeisetzung und eine Urnenbeisetzung können bis zum Ende der laufenden Nutzungszeit wieder/weiter belegt werden, bis die ursprünglich festgelegte Belegungsmenge ausgeschöpft ist. Die Nutzungszeit wird bis zum Ablauf der je-

weiligen Ruhefrist verlängert. Eine weitere Verlängerung ohne eine laufende Ruhefrist ist nicht vorgesehen.

§ 32b Gender-Klausel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.11.2024 außer Kraft.

Oberkotzau, den 25.11.2025

Markt Oberkotzau

Breuer Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oberkotzau?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberkotzau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 95xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oberkotzau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oberkotzau
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Familienurnenwahlgrab für zwei Urnenbeisetzungen; kein 1-Urnen-Wahlgrab tarifiert; bis zu 2 weitere Urnen n...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 143 € (Urne) bzw. 572 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oberkotzau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aussegnungshalle (Marienkapelle) für Trauerfeier: 200,00 € je Inanspruchnahme
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 95xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oberkotzau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €