🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.10.2023 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Geroldsgrün, Stand 05.10.2023
Satzung der Gemeinde Geroldsgrün über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.11.2021 (geändert mit Satzung vom 05.10.2023)
Teil I – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen, entsprechend den Bestimmungen der Friedhofssatzung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen, sind nach Maßgabe dieser Satzung gebührenpflichtig. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Gebühr für Urnensammelstelle (§ 6)
d) Benutzungsgebühren für die Leichenhäuser (§ 7)
e) sonstige Gebühren (§ 8)
§ 2 Gebührenpflichtige/-r
(1) Gebührenpflichtige/-r ist:
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht:
a) Im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) Im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) Im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung,
d) Im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig. (3) Bei Überführung nach auswärts sind die entstehenden Gebühren vor dem Abtransport der Leiche zu entrichten.
Teil II – Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühren
(1) Die Gebühren für Grabstätten betragen:
(2) Die Gebühr für eine Nutzungsfrist über die Ruhefrist hinaus oder die Verlängerung eines Nutzungsrechtes (§ 7 Abs. 1,2 und 3 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen) beträgt 1/20 der Gebühr nach § 2 Abs. 1 pro Jahr der Verlängerung bei Erwachsenen, 1/15 bei Kindern und 1/15 bei Urnen.
§ 5 Bestattungsgebühren (Arbeitsgebühren)
Folgende Arbeitsgebühren für die Inanspruchnahme des gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungs-personals werden erhoben:
1. Grabherstellung
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Einzelgrab | 800,00 € |
| Familiengräber (je Grabstelle) | 850,00 € |
| Kindergrab | 300,00 € |
| Urnengrab oder Beisetzung einer Urne in ein bereits vorhandenes Grab | 300,00 € |
| Reihengräber (Erwachsene, Ruhefrist 20 Jahre) | 400,00 € |
| Reihengräber (Kinder, Ruhefrist 15 Jahre) | 100,00 € |
| Reihengräber (Urnengrab, Ruhefrist 15 Jahre) | 400,00 € |
| Reihengräber (Urnengrab in belegtes Grab, Ruhefrist 15 Jahre) | 0,00 € |
| Familiengräber (mit zwei Grabstellen) | 1.300,00 € |
| Ausgraben einer Leiche (nach auswärts überführt) | 1.000,00 € |
| Ausgraben und Umbetten einer Leiche (innerhalb des Friedhofes) | 1.700,00 € |
| Ausgraben einer Urne (zur Überführung nach auswärts) | 300,00 € |
| Umbetten einer Urne (innerhalb des Friedhofs) | 550,00 € |
2. Abräumen
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Einzelgrab oder Familiengrab (je Grabstelle) | 400,00 € |
| Urnengrab | 300,00 € |
§ 6 Gebühr für die Urnensammelstelle
Für die Beisetzung einer Urne in die Urnensammelstelle (ausgenommen Urnen, die nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhefrist von den Beisetzungsstellen im Friedhof wegzunehmen sind oder zur Wiederbelegung einer Grabstelle entfernt werden müssen) wird in Abgeltung der Grabgebühr für Urnen, für die Friedhofshaltung und für die Beisetzung eine Gebühr erhoben:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Beisetzung Urne in Urnensammelstelle | 400,00 € |
§ 6 a Gebühr für pflegefreie Urnengräber – Urnenrasengräber
Für die Beisetzung einer Urne in ein pflegefreies Urnengrab – Urnenrasengrab – wird eine Grab- und Bestattungsgebühr (Gesamtgebühr) erhoben:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Beisetzung Urne in pflegefreies Urnengrab | 1.000,00 € |
§ 7 Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser
Pauschalgebühren werden erhoben:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Benutzung der Leichenhäuser in Geroldsgrün und Langenbach | 120,00 € |
| Notwendige Leichenkühlung | 70,00 € |
§ 8 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Grabnummerzeichen | 20,00 € |
| Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts | 20,00 € |
§ 9 Nicht erfasste Leistungen
Für andere, in dieser Gebührensatzung nicht erfasste Leistungen und Dienste werden Kosten in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.
§ 10 Grabmäler
Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern, Grabeinfassungen und sonstige baulichen Anlagen (Grabanlage) beträgt 5 v.H. der Anschaffungskosten.
§ 11 Anwendung von Kommunalvorschriften
Auf die Beitreibung, die Stundung und den Erlass von Gebühren und sonstigen Kosten finden die für die Kommunalabgaben jeweils geltenden Vorschriften Anwendung.
Teil III – Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 06.11.2014 außer Kraft.
Geroldsgrün, den 01.11.2021 Gemeinde Geroldsgrün
Münch
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 05.10.2023 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Geroldsgrün, Stand 05.10.2023
Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) (geändert mit Satzung vom 14.03.2007 und Satzung vom 05.10.2023)
Die Gemeinde Geroldsgrün, Landkreis Hof, erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- BayRS 2020-1-1-I, in der Fassung der Bekanntma-chung vom 11.09.1989 (GVB1. S. 585) unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24.09.1970 (GVB1. S. 417) folgende
Satzung über die Benützung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:
Teil I – Allgemeinde Vorschriften
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde Geroldsgrün unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Den Einrichtungen dienen:
a) der Friedhof in Langenbach
b) die Aussegnungshallen in Geroldsgrün und Langenbach
c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal für alle im Gemeindebereich befindlichen Friedhöfe einschließlich der kirchlichen Friedhöfe in Geroldsgrün und Langenbach
§ 2 – Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflichten zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtun-gen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Teil II – Der Friedhof
§ 3 – Benutzungsrecht und Verwaltung
(1) Der Friedhof des Ortsteiles Langenbach dient der würdigen Bestattung der Verstorbenen Ein-wohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im übrigen Gemeindegebiete oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Ver-storbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungs-recht im gemeindlichen Friedhof zusteht.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. (3) Totgeburten (§ 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden.
(4) Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
Teil III – Die Grabstätten
§ 4 – Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Reihengräber (Einzelgrabstätten)
b) Familiengräber (Wahlgrabstätten)
c) Urnengräber
d) Urnensammelstelle
e) Pflegefreie Urnengräber – Urnenrasengräber –
§ 5 – Aufteilungsplan
(1) Der Friedhof Langenbach besteht aus
a) einem alten Friedhofsteil (bestehender Friedhof)
b) einem neuen Friedhofsteil (Erweiterungsfläche).
(2) Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
(3) Solange die Friedhofsbelange, insbesondere eine geordnete Grabreihengestaltung es erfor-dern, werden im alten Friedhofsteil keine neuen Grabstätten angelegt. Die Beschränkung be-stehender Grabnutzungsrechte richtet sich nach § 34 dieser Satzung.
§ 6 – Reihengräber (Einzelgrabstätten)
(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestat-tungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu.
(2) Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) zur Belegung zur Verfü-gung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt.
(3) Es werden eingerichtet
a) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren
b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre.
(4) In Reihengräbern wird der Reihe nach Zuweisung durch die Gemeinde beigesetzt. Die Lage der Grabstätte kann von den Angehörigen nicht gewählt werden. (5) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.
§ 7 – Familiengräber (Wahlgrabstätten)
(1) Familiengräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Benutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) längstens für 40 Jahre verliehen werden.
(2) Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Nach Ablauf der Benutzungszeit kann die Gemeinde über die Grabstätte verfügen.
(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinaus-reicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(4) Jedes Familiengrab besteht aus zwei Grabstellen.
§ 8 – Urnengräber
(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen.
(2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der VO des Staatsmi-nisteriums des Innern vom 09.12.1970 (GVB1. S. 671) gekennzeichnet sein.
(3) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.
(4) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (§ 10 Abs. 5) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen je Quadratmeter.
(5) Für das Benutzungsrecht an Urnengräber gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familien-gräber.
(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr be-stimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 8a – Urnensammelstelle
(1) Die Urnensammelstelle dient der Aufnahme von Urnen (Aschenreste), bei denen die Ruhefrist angelaufen ist und aus den seitherigen Beisetzungsstellen (Urnengrab oder Erdbestattungs-grab) zu entfernen sind. (2) Anstelle der Beisetzung der Aschenreste (Urne) in ein Urnengrab oder Reihen- bzw. Familien-grab (Erdbestattungsgrab) kann auch die Beisetzung in die Urnensammelstelle gewählt wer-den. Ebenso ist die Umbettung von Urnen auf Antrag des Berechtigten in die Urnensammel-stelle vor Ablauf der Ruhefrist mit Erlaubnis der Gemeinde jederzeit möglich.
(3) Besondere Nachweise über die beigesetzten Aschenreste in die Urnensammelstelle, die von der Gemeinde baulich und in der gärtnerischen Gestaltung unterhalten wird, werden nicht geführt.
§ 8b – Pflegefreie Urnengräber – Urnenrasengräber
(1) Die Urnenrasengräber dienen zur Aufnahme von einer Urne.
(2) Es dürfen nur verrottbare, bzw. zersetzbare Urnenbehältnisse verwendet werden.
Größe und Gestaltung der pflegefreien Urnengräber – Urnenrasengräber –
(3) Die Grabplatten der pflegefreien Urnengräber müssen folgende Maße haben:
Länge: 30 cm Breite: 40 cm Höhe: 7-10 cm
(4) Es muss ein liegendes Grabdenkmal (Grabplatte) – wie in Absatz 1 beschrieben – von einer qualifizierten Fachfirma so verbaut werden, dass das Friedhofspersonal problemlos darüber mähen kann. Eine Einfassung des Grabes darf nicht erfolgen. Stehende Grabdenkmäler sind nicht erlaubt.
(5) Auf der liegenden Grabplatte dürfen nur der Name und Vorname des/ der Verstorbenen mit Geburts- und Sterbejahr als Aufschrift erfolgen. Es dürfen keine aufgesetzten Buchstaben oder Zeichen angebracht werden. Auch sonstige Gestaltungen, welche das problemlose Mähen über die Grabplatte behindern würden, sind nicht erlaubt.
Nutzungsrecht der pflegefreien Urnengräber – Urnenrasengräber
(6) Die pflegefreien Grabstellen werden als Reihengrabstellen ausgegeben. Die Nutzungszeit be-trägt 15 Jahre.
(7) Die Pflege der Rasengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Geroldsgrün. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht.
(8) Das Bepflanzen, das Ablegen von Blumen o.ä., das Anbringen von Grabschmuck und Grablich-tern usw. ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände zu entfernen.
(9) Blumenschmuck und Kränze, die anlässlich der Trauerfeier niedergelegt wurden, sind spätes-tens nach 4 Wochen zu entfernen. (10) Es fällt ausschließlich unter den Zuständigkeitsbereich der Friedhofsverwaltung, die Urnenlie-geplatten nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen. Die Kosten hierfür trägt ebenfalls die Friedhofsverwaltung.
(11) Die Nutzung an einer Urnenrasengrabstelle erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festge-setzten Ruhezeit für Urnen. Die Nutzungszeit kann nicht verlängert werden.
§ 9 – Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
a) für Kinder bis zu 5 Jahren Reihengräber Länge 1,20 Meter Breite 0,60 Meter
b) für Personen über 5 Jahre Reihengräber Länge 1,80 Meter Breite 0,80 Meter
Familiengräber Länge 1,80 Meter Breite 2,00 Meter
für Urnengräber Länge 1,00 Meter Breite 0,60 Meter
(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 0,60 Meter.
(3) die Tiefe des Grabes beträgt bei Kindern bis 7 Jahren 1,10 Meter bei Kindern bis 12 Jahren 1,30 Meter bei erwachsenen Personen 1,80 Meter
Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,80 Meter.
§ 10 – Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Grabberechtigten oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, wird die Einziehung der Grabstätte öffentlich bekannt gemacht.
(3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wir an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Be-stätigung ausgestellt wird. (4) Das Grabbenutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.
§ 11 – Umschreibung des Benutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungs-rechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufen-den Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberech-tigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf je-den Fall den Vorrang.
(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeich-neten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das hö-here Alter das Vorrecht.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Bestätigung.
§ 12 – Verzicht auf Grabbenutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.
§ 13 – Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann, z.B. wenn die Friedhofs-belange (das sind: geordnete Grabreihengestaltung, Wegeverbreiterung usw.) es erfordern.
(2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwer-tige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. Notwendige Um-bettungen sowie die Herrichtung der neuen Grabstätte erfolgen unentgeltlich durch die Ge-meinde.
§ 14 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
(2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter.
(3) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instand-haltung des Grabplatzes verpflichtet.
(4) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zu-stand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grab-platzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Auf-forderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Ge-meinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
(6) Die Abstände zwischen den Gräbern sind jeweils von den Anliegern von Unkraut freizuhalten.
§ 15 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die be-nachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausge-führt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
§ 16 – Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Durchführung der Maßnahme ist der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zu Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.
(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflich-teten beseitigt werden (§§ 17, 19 der Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merk-malen (§ 18 der Satzung) widersprechen.
(3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu be-antragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zwei-facher Fertigung beizufügen, und zwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit An-gabe des Werkstoffes, Farbe, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckvertei-lung und der Schriftfarbe.
b) Bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit ein-getragenem Grundriss des Grabmals,
c) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenk-mälern angebracht werden.
(6) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benut-zungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanla-gen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
§ 17 – Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
(1) Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Kindergräbern Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m
b) bei Reihengräbern Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
c) bei Familiengräbern Höhe 1,30 m, Breite 1,40 m
d) bei Urnengräbern Höhe 0,70 m, Breite 0,55 m (2) Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
a) bei Kindergräbern Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
b) bei Reihengräbern Länge 1,80 m, Breite 0,80 m
c) bei Familiengräbern Länge 1,80 m, Breite 2,00 m
d) bei Urnengräbern Länge 1,00 m, Breite 0,60 m Die Grabeinfassung muss eine Breite von 8 cm haben und darf eine sichtbare Höhe von 15 cm nicht überschreiten.
§ 18 – Grabmalgestaltung
Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewähr-leistet bleibt.
Es darf nicht grob verunstaltet oder Ärgernis erregend wirken.
§ 19 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
(1) Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
(2) Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind müssen auf mindestens 0,80 m Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.
(3) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrs-sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Um-fallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Die Grab-denkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, kön-nen nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
(4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Ge-meinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinba-rung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. Soweit eine Vereinbarung mit der Gemeinde nicht vorliegt, gilt durch die Nichtentfernung in-nerhalb der gesetzlichen Frist der Übereignungswille gegenüber der Gemeinde als erklärt.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solch, die als besondere Eigen-art des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Ge-meinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Teil IV – Das Leichenhaus
§ 20 – Benutzung des Leichenhauses
(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbe-nen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuer-bestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zu-tritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in ei-nem gesonderten Raum untergebracht.
(3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.
(4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gel-ten die Vorschriften des § 20 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVB1. S. 671).
(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und das Einverständnis desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 21 – Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau unverzüglich, spätestens aber innerhalb 24 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu ver-bringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeig-neter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 – 36 Stunden über-führt wird. Teil V – Leichentransportmittel
§ 22 – Leichentransport
(1) Für die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen stellt innerhalb des Gemeindegebiets die Gemeinde ihre Leichentransportmittel (Leichenwagen und Bahren) oder ein anerkanntes Leichentransportunternehmen zur Verfügung. Bei vorgesehener Überführung ist die Leiche spätestens nach 96 Stunden auf den Weg zu bringen.
(2) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
Teil VI – Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 23 – Leichenperson
(1) Die Verrichtung des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernehmen die Angehörigen oder eine für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.
(2) Die Verrichtung einer Leichenperson nach Absatz 1 darf auch von einem privaten Bestattungs-institut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
§ 24 – Leichenträger
Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beer-digungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführung wird von den Angehörigen bestellten Leichenträgern oder einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt.
§ 25 – Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Fried-hofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter und den von der Gemeinde bestell-ten Gehilfen. Teil VII – Bestattungsvorschriften
§ 26 – Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
(2) Das Grab muss spätestens 36 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.
§ 27 – Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
(2) Eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet.
(3) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müs-sen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzten. Sie dürfen vor allem keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können.
§ 28 – Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 5 Jahren 20 Jahre, für Verstorbene bis zu 5 und für Aschen 15 Jahre.
§ 29 – Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, nur mit Erlaubnis der Gemeinde vom gemeindlichen Friedhofspersonal vorgenom-men werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet wer-den, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchs-zeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.
(2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.
(4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit ver-storben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. (5) Abweichend vom Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach aus-wärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
Teil VIII – Ordnungsvorschriften
§ 30 – Besuchszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof ange-schlagen. (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.
(3) Die Gemeinde kann den Friedhof aus besonderem Anlass ganz oder teilweise vorübergehend für den Besuch schließen.
§ 31 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestat-tet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofpersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote siehe
§ 33 dieser Satzung).
§ 32 – Arbeiten im Friedhof
(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Aus-führung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbei-ten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (4) Während der Bestattungszeit ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe der Bestattungsortes untersagt.
(5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist- soweit erforderlich – die Benut-zung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
(6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom friedhofspersonal aus dem Fried-hof verwiesen werden.
§ 33 – Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof
Im Friedhof ist verboten:
- 1. Tiere mitzunehmen,
- 2. zu rauchen und zu lärmen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im sinne des § 32 Abs. 5 ausgeführt werden,
- 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
- 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichne- ten Plätzen,
- 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
- 11. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungs- berechtigten zu photographieren.
Teil IX – Schlussbestimmungen
§ 34 – Bisherige Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer
(1) Benutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung für die Dauer der Ruhefrist oder auf unbegrenzte und unbestimmte Dauer erworben wurden, erlöschen 20 Jahre nach ihrem Er-werb, sofern die Ruhefristen der bestatteten Leichen und Aschenreste abgelaufen sind.
(2) Für die Beschränkung von Benutzungsrechten gilt § 13 dieser Satzung.
§ 35 – Ersatzvornahme
(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zu-stand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei ge-setzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt wer-den. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt oder zu erreichen, kann die schriftliche Andro-hung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise oder durch schriftliche Mitteilung am Grab (Anhängekarte) eröffnet werden.
(2) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 36 – Haftungsausschluss
Für Schäden an Grabstätten sowie für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabmalen oder für Schäden, die durch andere verursacht werden, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Sie haftet auch nicht für Beschädigungen oder Abhandenkommen von Gegenständen, die nicht von ihr ange-bracht wurden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch das Verschulden gemeindlichen Personals ent-standen ist; in diesem Falle haftet die Gemeinde nach den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bleibt unberührt.
§ 37 – Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Friedhof
Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Friedhof (§§ 31 und 33 der Satzung) werden als Ordnungs-widrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße geahndet.
§ 38 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.03.1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leichenhaussatzung der Gemeinde Geroldsgrün vom 17.12.1959 außer Kraft.
Geroldsgrün, den 17.02.1992 Gemeinde Geroldsgrün
Hagen
- 1. Bürgermeister