Friedhofsgebühren Hochheim am Main 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Hochheim am Main · Hessen · PLZ 65239

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Gebührensatzung v. 27.06.2024, i.K. 01.10.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 25–30 J.
2.955,00 €*
für 30 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 25–30 J.)
* Bedingung: Massenheim: 2.111 € (25 J.), Alter Friedhof: 2.464 € (25 J.)
📄 § 9 Abs. 1 GebS (Erdreihengrabstätte, Neuer Friedhof)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 30–35 J.
3.445,00 €*
für 35 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 30–35 J.)
* Bedingung: Massenheim: 2.532 € (30 J.), Alter F. Einzeltief: 2.955 € (30 J.)
📄 § 9 Abs. 2 GebS (Einzelwahlgrabstätte, Neuer Friedhof)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.129,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 GebS (Urnenreihengrabstätte, alle Friedhöfe)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
1.411,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschal für ganze Grabstätte für bis zu 4 Urnen (§ 21 Abs. 1 FHO); kein 1-Stellen-Tarif in der Satzung vor...
💡 Umgerechnet: 353 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.411 € für 4 Urnen (= Ø 353 € je Urne)
📄 § 9 Abs. 2 GebS (Urnenwahlgrabstätte) i.V.m. § 21 Abs. 1 FHO
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
832,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Neuer Friedhof und Friedhof Massenheim (§ 23 FHO)
📄 § 9 Abs. 1 GebS (Urnenanonymgrabstätte)
Baumbestattung (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
1.739,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschal für ganze Baumgrabstätte für bis zu 2 Urnen (§ 25 Abs. 2 FHO); kein Einzelplatz-Tarif in der Satzu...
💡 Umgerechnet: 870 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.739 € für 2 Urnen (= Ø 870 € je Urne)
📄 § 9 Abs. 2 GebS (Urnenbaumgrabstätte) i.V.m. § 25 Abs. 2 FHO
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
908,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 908 € · Urne: 190 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 1 u. Abs. 3 Ziff. 1 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
686,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. 3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührensatzung v. 27.06.2024, i.K. 01.10.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Hochheim am Main (2024)

Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Hochheim am Main

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 37 der Friedhofsordnung der Stadt Hochheim am Main vom 28.04.2023 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 27.06.2024 für die Friedhöfe der Stadt Hochheim am Main folgende Gebührensatzung beschlossen

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Die Friedhöfe der Stadt Hochheim am Main stellen eine Einrichtung dar. Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Hochheim am Main vom 01.07.2023 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz

(FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnamen zum Schutz der Gesundheit und

der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem

Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und

-kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder

Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so

ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn

Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet

hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Bestattungsgebühren

für die Herstellung und Schließung eines Grabes

(1) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. in einer Reihengrabstätte

908,00 €

  1. 2. in einer Wahlgrabstätte / tief

1.027,00 €

  1. 3. in einer Wahlgrabstätte / normal

908,00 €

  1. 4. in einer Doppelwahlgrabstätte / Erstbestattung

908,00 €

  1. 5. in einer Doppelwahlgrabstätte / Zweitbestattung

908,00 € (2) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden Gebühren in Höhe von 303,00 € erhoben.

(3) Bei der Bestattung einer Urne werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. in einer Urnenreihen-, Urnenwahl-, Urnenanonym-, Urnenrasen-

und einer Urnenbaumgrabstätte

190,00 €

  1. 2. in einer Grabstätte für Erdbestattungen

190,00 €

  1. 3. in einer Urnen-Nische

190,00 € (4) Für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten oder einer standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht, für die keine eigene Grabstätte in Anspruch genommen wird, beträgt die Bestattungsgebühr 64,00 €.

§ 6 – Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen

Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Benutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung der Leiche / pro Tag

26,00 €

  1. 2. Benutzung des Aufbahrungsraumes zur Aufbahrung der Leiche

60,00 €

  1. 3. Benutzung der Trauerhalle

686,00 €

  1. 4. Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges in das Grab durch Sargträger / je Sargträger

65,00 €

§ 7 – Umbettungsgebühren

(1) Für Umbettungsarbeiten werden pro angefangene Arbeitsstunde und Arbeitskraft (einschließlich Überwachung der Umbettung) Gebühren in Höhe des Stundensatzes für städtische Mitarbeiter berechnet. (2) Für die Wiederbestattung ausgegrabener Leichen oder Aschenurnen fallen zusätzlich Bestattungsgebühren nach § 5 an.

§ 8 – Gebühren für Arbeiten an Grabstätten

(1) Für Arbeiten an Grabstätten, die der Friedhofsträger ausführen muss, weil Gefahr in Verzug ist oder der Nutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sind pro Arbeitsstunde und Arbeitskraft Gebühren in Höhe des Stundensatzes für städtische Mitarbeiter zur Berechnung an Dritte zu zahlen. (2) Absatz 1 gilt auch für das Entfernen von Grabsteinen, Einfassungen und das Einebnen von Wahlgräbern. (3) Für das Entfernen von Grabsteinen, Einfassungen und das Einebnen von Erdreihengräbern wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 € berechnet. (4) Für das Entfernen von Grabsteinen, Einfassungen und das Einebnen von Urnenreihengräbern wird eine Gebühr in Höhe von 70,00 € berechnet.

§ 9 – Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten

(1) Für die Überlassung von Erd- und Urnenreihengrabstätten sowie die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Friedhof Grabart Nutzungsdauer Erwerbsgebühr

Alter Friedhof Erdreihengrabstätte 25 Jahre 2.464,00 € Alter Friedhof Urnenreihengrabstätte 20 Jahre 1.129,00 €

Neuer Friedhof Erdreihengrabstätte 30 Jahre 2.955,00 € Neuer Friedhof Urnenreihengrabstätte 20 Jahre 1.129,00 €

Massenheim Erdreihengrabstätte 25 Jahre 2.111,00 € Massenheim Urnenreihengrabstätte 20 Jahre 1.129,00 €

Alle Friedhöfe Urnenanonymgrabstätte 20 Jahre 832,00 €

(2) Für die Überlassung von Erd- und Urnenwahlgrabstätten sowie die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen / oder die Verlängerung von Nutzungsrechten werden pro Jahr / pro Monat / pro Tag folgende Gebühren erhoben:

Friedhof Grabart Nutzung-dauer Gebühr für Graberwerb Gebühr für Verlängerung

pro Jahr pro Monat pro Tag Alter Friedhof Einzeltiefwahlgrabstätte 30 Jahre 2.955,00 € 98,50 € 8,21 € 0,27 € Alter Friedhof Doppelwahlgrabstätte 30 Jahre 5.457,00 € 181,90 € 15,16 € 0,50 € Alter Friedhof Bestehende Dreifachgrabstätte

236,00 € 19,67 € 0,65 € Alter Friedhof Bestehende Vierfachgrabstätte

305,00 € 25,42 € 0,84 €

Neuer Friedhof Einzelwahlgrabstätte 35 Jahre 3.445,00 € 98,43 € 8,20 € 0,27 € Neuer Friedhof Doppelwahlgrabstätte 35 Jahre 6.370,00 € 182,00 € 15,17 € 0,50 €

Massenheim Einzelwahlgrabstätte 30 Jahre 2.532,00 € 84,40 € 7,03 € 0,23 € Massenheim Doppelwahlgrabstätte 30 Jahre 5.457,00 € 181,90 € 15,16 € 0,50 €

Alle Friedhöfe Urnenwahlgrabstätte 25 Jahre 1.411,00 € 56,44 € 4,70 € 0,15 € Alle Friedhöfe Urnen-Nische 25 Jahre 2.414,00 € 96,56 € 8,05 € 0,26 € Alle Friedhöfe Urnenrasengrabstätte 25 Jahre 1.837,00 € 73,48 € 6,12 € 0,20 € Alle Friedhöfe Urnenbaumgrabstätte 25 Jahre 1.739,00 € 69,56 € 5,80 € 0,19 € Alle Friedhöfe Kindergrabstätte 20 Jahre 1.072,00 € 53,60 € 4,47 € 0,15 €

§ 10 – Genehmigungsgebühren zur Aufstellung von

Grabeinrichtungen

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabeinrichtungen sind 60,00 € zu entrichten.

III. Schlussbestimmungen

§ 11

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Hochheim am Main vom 01.01.2013 und die Änderungssatzung vom 01.01.2024 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Der Magistrat der Stadt Hochheim am Main, den 06.09.2024

Gez. Dirk Westedt

Bürgermeister

Veröffentlicht am 13.09.2024

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofsordnung v. 28.04.2023, i.K. 01.07.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Hochheim am Main (2023)

Friedhofsordnung

der Stadt Hochheim am Main

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit § 2 des Friedhofs-und Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hochheim am Main in der Sitzung vom 30.03.2023 für die Friedhöfe der Stadt Hochheim am Main folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Hoch-heim am Main:

  1. 1. Neuer Friedhof, Massenheimer Landstraße
  2. 2. Alter Friedhof, Flörsheimer Straße
  3. 3. Friedhof Massenheim, Untergasse

§ 2 – Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Hochheim am Main, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§3 Friedhofszweck

und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Grabstätten im An-denken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Hoch-heim am Main waren oder

b) die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben,

e) totgeborene Kinder (Sternenkinder), die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm geboren worden sind, auf Wunsch der Angehörigen.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Fahrrädern, Rollschuhen, Inlineskater) soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; a usgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Dienstleistungserbringer,
  1. 2. der Verkauf von Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  1. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  1. 4. die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  1. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
  1. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  1. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.
  1. 9. alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren,
  1. 10. Lärm zu verursachen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde der Friedhöfe durchzuführen und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(2) Betriebe, die gegen gesetzliche Bestimmungen und Anordnungen im Rahmen der Friedhofsordnung verstoßen oder sich als unzuverlässig in betrieblicher und persönlicher Hinsicht erwiesen haben, können von den Friedhöfen verwiesen werden.

(3) Die Betriebe und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbliche Arbeiten sind bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofs-verwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattungen werden durch die Friedhofsverwaltung festge-legt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb von 9 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.

§ 9 – Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit der Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 18 Abs. 2 Hessisches Friedhofs-und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 10 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grab abgehalten werden.

(2) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und –anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 11 – Särge

(1) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(3) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. durch beauftragte Dritte.

§ 12 – Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist der Leichen beträgt bei Personen über 5 Jahren auf dem Alten Friedhof und Friedhof Massenheim 25 Jahre und auf dem Neuen Friedhof 30 Jahre.

(2) Die Ruhefrist der Leichen bis zu 5 Jahren beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

(3) Die Ruhefrist für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe

und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes und mit Zustimmung aller Angehörigen erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch die von ihr Beauftragten durchgeführt. Die Umbettungen finden ohne Anwesenheit Dritter statt.

(4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.

§ 14 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden nur vom Friedhofspersonal bzw. Beauftragten der Fried-hofsverwaltung ausgehoben und geschlossen.

(2) Die Gräber sind so tief auszuheben, dass nach Einstellen des Sarges zwischen Sargoberkante und Erdoberfläche (ohne Hügel) ein Abstand von 1,10 m, bei Tiefbestattung auf dem Alten Friedhof von 2,00 m, eingehalten wird.

(3) Gebeine und Urnen mit Aschen Verstorbener, die vorgefunden werden, sind in würdiger Weise der Erde wieder zu übergeben. IV. Grabstätten

§ 15 – Grabarten

Auf den Friedhöfen werden, je nach Vorhandensein, folgende Grabarten zur Ver-fügung gestellt:

  1. 1. Reihengrabstätten (§ 17)
  2. 2. Wahlgrabstätten (§18)
  3. 3. Urnenreihengrabstätten (§ 20)
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten (§ 21)
  5. 5. Urnennischen (§ 22)
  6. 6. Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 23)
  7. 7. Urnenrasengrabstätten (§ 24)
  8. 8. Baumgrabstätten (§ 25)
  9. 9. Grabfeld für totgeborene Kinder, Sternenkinder (§ 26)
  10. 10. Urnen- und Erdgrabstätten in einer gärtnerbetreuten Grabanlage / Memoriam-Garten (§ 27)

§ 16 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs-ordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grab-stätten bleiben Eigentum der Stadt Hochheim am Main.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

(3) Ansprüche auf Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung bestehen nicht.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder die Urnen mit Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

§ 17 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die für die Dauer der Ruhefrist der Reihe nach für eine Bestattung eingerichtet werden.

(2) Wiedererwerb oder Verlängerung einer Reihengrabstätte sind nicht möglich.

(3) Auf dem Friedhof Massenheim können die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen Reihengrabstätten in Wahlgrabstätten umgewandelt werden. Ab Inkrafttreten dieser Satzung ist die Änderung der Grabart auf keinem Friedhof mehr möglich.

(4) Reihengrabstätten haben in der Regel folgende Maße:

Länge: 2,40 m, auf dem Friedhof Massenheim 1,90 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,30 m

Kindergrabstätten für verstorbene Kinder unter sechs Jahren haben in der Regel eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 0,60 m.

(5) Die Grabstätte ist bis zum Ablauf der Ruhefrist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

(6) Die bevorstehende Einebnung von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhe-frist ist drei Monate vor der Abräumung amtlich bekannt zu machen.

§ 18 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag auf dem Alten Friedhof und Friedhof Massenheim ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren und auf dem Neuen Friedhof für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts.

Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten verlängert werden.

Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt Hochheim am Main kann den Erwerb und den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

(2) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach bisherigen Vorschriften.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Auf Wahlgrabstätten, für die die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.

(5) Es werden Grabstätten für zwei Bestattungen nebeneinander (Doppelwahl-grabstätten) und Grabstätten für eine Bestattung (Einzelwahlgrabstätten) zur Verfügung gestellt.

Auf dem Alten Friedhof werden zusätzlich Einzeltiefgrabstätten für eine Tief-und eine Normalbestattung zur Verfügung gestellt.

Die Gräber haben in der Regel folgende Maße:

Doppelgräber: Länge: 2,20 m Breite: 2,20 m Abstand: 0,30 m

Einzelgräber: Länge: 2,40 m, im Grabfeld 10 auf dem Alten Friedhof und auf dem Friedhof Massenheim 1,90 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,30 m

(6) Der Ausbau von Wahlgräbern zu Gruftanlagen ist nicht gestattet.

(7) In Wahlgrabstätten können beigesetzt werden:

  1. 1. Nutzungsberechtigte
  2. 2. Ehegatten
  3. 3. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  4. 4. eheliche, nichteheliche und Adoptivkinder
  5. 5. Verwandte auf- und absteigender Linie, sowie Geschwister und Stiefgeschwister
  6. 6. Ehegatten und Lebenspartner der unter 4. und 5. genannten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in einer Wahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(8) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 18 (7) übertragen werden. In Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht auch auf Bevollmächtigte und Betreuer übertragen werden.

(9) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 18 (7) aufgeführten Per-sonenkreis zu benennen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in vorstehender Reihenfolge auf den Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung über.

(10) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(11) Wahlgrabstätten sind bis zum Ablauf der Nutzungsfrist von den Nutzungs-berechtigten zu pflegen und nach Ablauf einzuebnen, Grabbestandteile sind zu entfernen. Wenn keine Nutzungsberechtigten zu ermitteln sind, kann die Friedhofsverwaltung über Grabbestandteile nach freiem Ermessen verfügen.

§ 19 – Formen der Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  1. 1. Urnenreihengrabstätten
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten
  3. 3. Urnennischen
  4. 4. einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
  5. 5. Urnenrasengrabstätten
  6. 6. Baumgrabstätten
  7. 7. Grabfeld für totgeborene Kinder, Sternenkinder (2) Die Beisetzung von Urnen in Grabstätten für Erdbestattungen ist zulässig, wenn für die Dauer der Ruhefrist ausreichende Nutzungsrechte bestehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechts die beigesetzten Urnen zu entfernen und die Aschen an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 20 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten werden für die Dauer der Ruhefrist der Reihe nach für eine Bestattung eingerichtet.

(2) Auf dem Friedhof Massenheim können die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen Urnenreihengrabstätten in Urnenwahlgrabstätten umgewandelt werden. Ab Inkrafttreten dieser Satzung ist die Änderung der Grabart nicht mehr möglich.

(3) Die Urnenreihengrabstätten haben in der Regel folgende Maße:

Länge: 0,80 m Breite: 0,50 m Abstand: 0,30 m

Der Abstand zwischen Oberkante und Erdoberfläche (ohne Hügel) beträgt mindestens 0,60 m.

(4) Die bevorstehende Einebnung von Urnenreihengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist ist drei Monate vor der Abräumung amtlich bekannt zu machen.

(5) Ansonsten gelten die Regelungen für Reihengrabstätten entsprechend.

§ 21 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für bis zu vier Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 25 Jahre verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten verlängert werden. (2) Bei Urnenwahlgrabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,30 m

Der Abstand zwischen Oberkante und Erdoberfläche (ohne Hügel) beträgt mindestens 0,60 m.

(4) Ansonsten gelten die Regelungen für Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 22 – Urnennischen

(1) Es stehen Urnennischen zur Bestattung von zwei Urnen für die Nutzungszeit von 25 Jahren zur Verfügung.

(2) Die Urnennischen sind unmittelbar nach der Beisetzung mit den zur Verfügung stehenden Nischenplatten zu verschließen.

(3) Die Nischenplatten dürfen nach den Regeln des Steinmetzhandwerks beschriftet und mit Symbolen und Fotos der Verstorbenen versehen werden. Zugelassene Bearbeitungsarten sind: vertieft eingehauen, vertieft erhaben oder sandgestrahlt. Eine darüber hinaus gehende Ausstattung der Nischenplatten ist nicht zulässig.

(4) Blumengebinde und Kränze können in dem befestigten Bodenbereich vor den Urnenstelen abgelegt werden und sind nach dem Verblühen zu entsorgen.

(5) Ansonsten gelten die Regelungen für Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 23 – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Auf dem Neuen Friedhof und dem Friedhof Massenheim steht zur Beisetzung von Urnen ein als Rasenfläche gestaltetes Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen zur Verfügung. Die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht. Die Lage der dort bestatteten Urne ist in einem Lageplan festzuhalten, der von der Friedhofsverwaltung zu führen ist. Das Grabfeld wird als Rasenfläche unterhalten, weitere Gestaltungsmöglichkeiten bestehen nicht. (2) Blumengebinde und Kränze können an einer hierfür vorgesehenen Stelle abgelegt werden und sind nach dem Verblühen zu entsorgen.

§ 24 – Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten befinden sich überwiegend in unmittelbarer Nähe von Bäumen. Die Bestattung erfolgt in einer Urnenerdröhre. Die Lage der Urnenerdröhre wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(2) Es können pro Grabstätte bis zu zwei, ausschließlich biologisch abbaubare Urnen übereinander beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen und kann verlängert werden.

(3) Die Grabstätte wird durch eine in das Erdreich eingelegte Granitplatte mit den Daten der/des Verstorbenen gekennzeichnet. Es dürfen nur die, von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Granitplatten beschriftet werden. Zulässig sind nur eine vertieft eingehauene und/oder geblasene Schrift. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.

(4) Das Ablegen von Blumenschmuck, Grablichtern etc. an den einzelnen Grabstätten ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür in unmittelbarer Nähe des Grabfeldes eine geeignete Fläche zur Verfügung. Die Blumengebinde und Kränze sind nach dem Verblühen zu entsorgen.

(5) Die Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Ansonsten gelten die Regelungen für Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 25 – Baumgrabstätten

(1) Beisetzungen von Aschen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Der Baum und die Lage der Urne werden von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(2) Für Baumgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Es können pro Grabstätte bis zu zwei ausschließlich biologisch abbaubare Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte kann verlängert werden. (3) Die Grabstätte wird durch eine in das Erdreich eingelegte Grabplatte mit den Daten der/des Verstorbenen gekennzeichnet. Die Namenstafeln haben das vorgegebene Maß von 40 x 40 cm und eine Stärke von mindestens 4 cm. Auf der Tafel ist nur eine vertieft eingehauene und/oder geblasene Schrift zulässig. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.

(4) Das Ablegen von Blumenschmuck, Grablichtern etc. an den einzelnen Grabstätten ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür in unmittelbarer Nähe des Grabfeldes eine geeignete Fläche zur Verfügung. Die Blumengebinde und Kränze sind nach dem Verblühen zu entsorgen.

(5) Sollte ein Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden (z. B. durch Unwetter, Schädlinge oder vitalitätsbedingt gefällt werden müssen), wird von der Friedhofsverwaltung eine Ersatzpflanzung vorgenommen.

(6) Die Pflege des Grabfeldes und des Baumes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 26 – Grabfeld für totgeborene Kinder,

Sternenkinder

(1) Auf dem Alten Friedhof und dem Neuen Friedhof hält die Stadt jeweils ein Grabfeld für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind, vor. Sie ist jeweils als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

§ 27 – Gärtnerbetreute Grabanlage / Memoriam-Garten

(1) Auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich.

(2) Hier werden sowohl Urnenreihen-, Urnenwahl- als auch Einzelwahlgräber in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, sowie einen Grabstein. (3) Die Grabpflege wird von einer beauftragten Friedhofsgärtnerei entsprechend den Leistungen des Pflegevertrages durchgeführt. Ein von der Treuhandstelle beauftragter Steinmetz, welcher Mitglied im Landesinnungsverband des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks Hessen (LIV) ist, setzt das Grabmal nach den Vorgaben der §§ 28 - 31.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 28 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jedes Grab muss im Rahmen der Bestattung mit einem naturlasierten Holzkreuz oder einer Holzstele, das bzw. die bis 1,30 m hoch sein darf, versehen werden. Sie gelten nicht als genehmigungspflichtige Grabmale.

(2) Grabmale sowie Grabeinfassungen und Grababdeckungen haben sich in das Gesamtbild des Friedhofes einzufügen. Sie müssen aus natürlichen Werkstoffen (Stein, Holz, Metall) bestehen.

(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von

Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom

17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabaufbauten bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale, außer die in § 28 (1) genannten, sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Aus dem Antrag müssen Art und Verarbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt und Form der Beschriftung ersichtlich sein. Eine Zeichnung im Maßstab 1:10 ist beizufügen.

(5) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (6) Die Reihen- und Wahlgräber auf dem Neuen Friedhof sind mit vorbereiteten Grabmalfundamenten ausgestattet, die zu verwenden sind.

(7) Besondere Ruhesitze, außer den von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Bänken, dürfen nicht etabliert werden.

§ 29 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabeinfassungen sind nur auf dem Alten Friedhof und dem Friedhof Massen-heim zugelassen.

(2) Grababdeckungen über die gesamte Grabfläche sind nur auf dem Friedhof Massenheim zugelassen.

(3) Auf dem Alten Friedhof sind Teilabdeckungen zugelassen, bei denen mindestens ein Drittel der Grabfläche von der Abdeckung frei zu halten und gärtnerisch zu gestalten sind.

(4) Auf dem Alten Friedhof und dem Neuen Friedhof sind Grababdeckungen über die gesamte Grabfläche mit Kieselsteinen etc., unabhängig der Größe, nicht gestattet. Auf den beiden Friedhöfen muss mindestens ein Drittel der Grabfläche freigehalten und gärtnerisch gestaltet werden.

(5) Auf dem Neuen Friedhof sind auf Doppelwahlgrabstätten bis zu 4 Trittplatten von 40 x 40 cm zugelassen.

(6) Die Höhe der Grabeinfassungen und Grababdeckungen ist auf 0,20 m über dem Weg begrenzt.

§ 30 – Größe der Grabmale

Die Gräber können mit Grabmalen gemäß § 28 versehen werden. Für diese Grabmale gelten folgende Höchstmaße:

Einzelgräber Höhe: 1,30 m Breite: 0,85 m Doppelgräber Höhe: 1,30 m Breite: 1,50 m Kindergräber Höhe: 0,80 m Breite: 0,50 m

Stehende Grabmale auf Urnengräber Höhe: 0,80 m Breite: 0,50 m Liegende Grabmale auf Urnengräber Höhe: 0,50 m Länge: 0,60 m Die Höhe der Grabmale auf dem Alten Friedhof können, je nach Grabfeld, bis max. 1,60m variieren und müssen sich in der Höhe an das bestehende Grabfeld einfügen. Die Entscheidung über die Höhe der Grabmale obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 31 – Standsicherheit

(1) Grabmale sind entsprechend der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen“ - „TA-Grabmal“ - der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK), Gerberstraße 1, 56727 (Mayen (Stand September 2009) zu funda-mentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber, insbesondere bei einer späteren, für eine Nachbestattung notwendigen Aushebung des Grabes, nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Grabmale müssen jährlich mindestens einmal auf ihre Standfestigkeit über-prüft werden. Bezüglich der Standsicherheit und Prüfung von Grabmalen wird auf die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen „TA-Grabmal“ verwiesen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich durch die Nutzungsberechtigten zu beseitigen.

(3) Die Angehörigen und Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden verursacht werden.

(4) Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassung oder sonstige Grabaufbauten oder die Teile davon zu entfernen; ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

§ 32 – Entfernen von Grabeinrichtungen

(1) Grabeinrichtungen dürfen vor Ablauf der Ruhefristen oder Nutzungsrechte nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb eines von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeitraumes von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Einrichtungen, insbesondere Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, dürfen nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung verändert werden.

(4) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden, sofern eine Ruhefrist bei Erdbestattungen von mindestens 15 Jahren und bei Urnenbestattungen von mindestens 10 Jahren eingehalten wurde. Damit erlischt das Recht auf weitere Beisetzungen in dieser Grabstätte.

Diese „ruhenden Gräber“ dürfen erst nach Ablauf der kompletten Ruhefrist neu belegt werden.

Für den Antrag auf vorzeitige Einebnung ist eine wichtige Begründung maßgeblich.

§ 33 – Bepflanzung von Grabstätten

(1) Reihengrabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen vier Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungsfristen zu unterhalten.

Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

Die Gräber auf dem Neuen Friedhof sind ohne Hügelung, höhengleich mit den sie umgebenden Bodenplatten, zu belassen. Gräber auf dem Alten Friedhof und auf dem Friedhof Massenheim können leicht gehügelt werden.

(2) Bei der Grabpflege sind der Gesamteindruck des Friedhofs und die Anlage der benachbarten Gräber zu beachten. Es sind nur Pflanzen zu verwenden, die innerhalb des Grabes und nicht wesentlich höher als 0,60 m wachsen. Erforderlichenfalls sind die Pflanzen in diesen Rahmen zurückzuschneiden. (3) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte sollen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

(4) Vorhandene Pflanzen, die über die Höhe von 0,60 m gewachsen sind, können belassen werden, solange sie die Nachbargräber nicht stören und der Rahmen des Absatzes 2, Satz 1 eingehalten wird.

(5) Im Falle eines störenden Bewuchses kann die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser Aufforderung den Bewuchs selbständig entfernen.

(6) Grabstätten, die auch nach Aufforderung nicht bepflanzt und entsprechend gepflegt und unterhalten werden, können von der Friedhofsverwaltung eingeebnet werden. Nutzungsrechte an solchen Grabstätten können entzogen werden, wenn eine entsprechende Aufforderung an die Nutzungsberechtigten – ersatzweise durch amtliche Bekanntmachung – erfolglos blieb.

VI. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34 – Vorhandene Gräber

Abweichungen von dieser Friedhofsordnung, insbesondere abweichende Grabmaße und Maße der Grabeinrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung vorhanden sind, können bestehen bleiben.

§ 35 – Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 36 Ausnahmen

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von dieser Friedhofsordnung zulassen, wenn das Festhalten an den Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichungen mit dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit und Gestaltung der Friedhöfe vereinbar ist.

§ 37 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Hochheim am Main verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofsordnung zu entrichten.

§ 38 – Geldbußen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden.

§ 39 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2013 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Der Magistrat der Stadt Hochheim am Main, den 28. April 2023

gez.: Dirk Westedt Bürgermeister

Veröffentlicht am 05. Mai 2023 Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Bestattungen

§ 9 Nutzung der Leichenhalle

§ 10 Trauerfeier

§ 11 Särge

§ 12 Ruhefrist

§ 13 Totenruhe und Umbettung

§ 14 Grabherstellung

IV. Grabstätten

§ 15 Grabarten

§ 16 Nutzungsrechte an Grabstätten

§ 17 Reihengrabstätten

§ 18 Wahlgrabstätten

§ 19 Formen der Aschenbeisetzungen

§ 20 Urnenreihengrabstätten

§ 21 Urnenwahlgrabstätten

§ 22 Urnennischen

§ 23 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

§ 24 Urnenrasengrabstätten

§ 25 Baumgrabstätten

§ 26 Grabfeld für totgeborene Kinder, Sternenkinder

§ 27 Gärtnerbetreute Grabanlage / Memoriam-Garten

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 29 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 30 Größe der Grabmale

§ 31 Standsicherheit

§ 32 Entfernen von Grabeinrichtungen

§ 33 Bepflanzung von Grabstätten

VI. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34 Vorhandene Gräber

§ 35 Haftung

§ 36 Ausnahmen

§ 37 Gebühren

§ 38 Geldbußen

§ 39 Inkrafttreten

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hochheim am Main?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hochheim am Main mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 65xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hochheim am Main anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hochheim am Main
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 190 € (Urne) bzw. 908 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hochheim am Main (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 65xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hochheim am Main:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €