Friedhofsgebühren Herxheim am Berg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Herxheim am Berg · Rheinland-Pfalz · PLZ 67273

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.09.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung

der Ortsgemeinde Herxheim am Berg vom 25.05.20111

zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 01.09.20252

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  1. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Herxheim am Berg, den 01.09.2025 gez. Gero Kühner Ortsbürgermeister

1 Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 17.06.2011 2 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 16.09.2016 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 13.09.2025 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Überlassung von / Verleihung des Nutzungsrechts an Grabstätten

  1. 1. Wahl-/Reihengrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 328,00 €
  1. 2. Erdgrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

a) Einzel-/Reihengrabstätte 780,00 €

b) Doppelgrabstätte 1.560,00 €

c) weitere Grabstätte 780,00 €

  1. 3. Urnengrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

a.) Urnenwahl-/Urnenreihengrabstätte 234,00 € b.) Baumgrabstätte 1.595,00 € c.) Rasengrabstätte 1.486,00 € d.) Rebengrabstätte 2.016,00 € e.) Anonyme Urnengrabstätte 853,00 €

  1. 4. Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 5 Satz 2 der Friedhofssatzung für jedes volle Jahr

a) Grabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 21,87 €

b) Einzelgrabstätte 31,20 €

c) Doppelgrabstätte 62,40 €

d) weitere Grabstätte 31,20 €

e) Urnengrabstätte 15,60 €

f) Baumgrabstätte 106,33 €

g) Rasengrabstätte 99,07 €

h) Rebengrabstätte 134,40 €

  1. 5. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 - 3 (ausgenommen Ziffer 3 e) erhoben.

II. Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

a) für die Durchführung einer Trauerfeier 200,00 €

b) für die Aufbewahrung einer Leiche pro Tag 50,00 €

III. Öffnen und Schließen der Gräber

a) Öffnen und Schließen eines Grabes 500,00 €

b) Öffnen und Schließen eines vertieften Grabes 650,00 €

c) Öffnen und Schließen eines Kindergrabes 300,00 €

d) Öffnen und Schließen eines Urnengrabes 185,00 €

e) Öffnen und Schließen eines Urnengrabes vertieft 265,00 €

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Abräumen von Grabstätten

a) Abräumen der Einfassung für ein Einzelgrab 150,00 €

b) Abräumen der Einfassung für ein Doppelgrab 200,00 €

c) Abräumen der Einfassung für ein Urnengrab 100,00 €

d) Entfernung Grabstein/Grabplatte für ein Einzelgrab 300,00 €

e) Entfernung Grabstein/Grabplatte für ein Doppelgrab 400,00 €

f) Entfernung Grabstein/Grabplatte für ein Urnengrab 200,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 25.05.2011 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Neufassung der

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Herxheim am Berg

vom 01.09.2025

Der Ortsgemeinderat Herxheim am Berg hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), sowie der §§ 5 Abs. 2 und 6 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am 28.07.2025 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht ----------------------

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Eigentum

§ 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

§ 3 Schließung und Aufhebung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8S ärge, Urnen und Trauergebinde

§ 9Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit, Nutzungszeit

§ 11 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Spezielle Wahlgräber

§ 16 – Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Wahlmöglichkeit

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

VII. Leichenhalle

§ 26 – Benutzung der Leichenhalle

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 – Haftung

§ 28 – Karteiführung

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

§ 30 – Gebühren

§ 31 – Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Eigentum

------------------- (1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Herxheim am Berg gelegenen

und von ihr verwalteten Friedhof.

(2) Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde.

§ 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

---------------------------- (1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde und dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Dies gilt insbesondere, wenn deren Verwandte Einwohner der Gemeinde sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

--------------------------------------------------------- (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

--------------------------- (1) Der Friedhof ist während der am Haupteingang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Außerhalb dieser Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

-------------------------------------------- (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und in Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonal ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und

Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung

sowie leichte Fahrzeuge von Gewerbetreibenden für Arbeiten gem. § 6.

  1. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzu-

bieten,

  1. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier

Arbeiten auszuführen,

  1. 4. gewerbsmäßig zu fotografieren,
  1. 5. Druckschriften zu verteilen,
  1. 6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  1. 7. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
  1. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
  1. 9. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-

gen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und

Grabeinfassungen zu betreten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 2 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten1

----------------------------------- (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. 335, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Ziff. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen oder die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht mehr zuverlässig sind, kann die Verwaltung die Berechtigungskarte auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

1 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

----------------------- (1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung (Verbandsgemeindever-waltung) anzumelden. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.

(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit dessem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister in einem Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg beerdigt werden.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 Särge, Urnen und Trauergebinde

---------------------------------------------------- (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Verwesungsprodukten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden; sie müssen

a) die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern

b) verrotten.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

(3) Urnen für die Beisetzung in der Erde müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen und frei von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen sein. Überurnen dürfen in der Erde mit beigesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Urnenbeisetzungen in Baum-, Rasen-, Reben- und anonymen Urnengrabstätten. In diesen Gräbern können ausschließlich Urnen beigesetzt werden, die einen Durchmesser von weniger als 30 cm haben. Bei der Verwendung von Überurnen muss sich sowohl die eigentliche Urnenkapsel als auch die Überurne innerhalb der Ruhezeit von 15 Jahren zersetzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststoff.

(4) Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien herzustellen. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Gebinde sind innerhalb von sechs Wochen nach der Trauerfeier durch den Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen.

§ 9 Grabherstellung

------------------------------------ (1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m.

(3) In einem Wahlgrab können auf Antrag zwei Särge beigesetzt werden. Dabei ist der erste Sarg in 2,40 m Tiefe beizusetzen, sodass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 1,00 m verbleibt.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine mindestens 0,25 m starke Erdwand getrennt sein.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit, Nutzungszeit

------------------------------------------- (1) Die Ruhe- und Nutzungszeit der Leichen beträgt

  1. 1. in Reihengräbern 25 Jahre
  1. 2. in Wahlgräbern 25 Jahre
  1. 3. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre

(2) Die Mindestruhe- und Nutzungszeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

------------------------------ (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

§ 3 Abs.3 bleibt unberührt. Aschenurnen, die in speziellen Wahlgräbern (§ 15) beigesetzt wurden, können nicht umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 25 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller, im Falle des

§ 25 die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu tragen.

(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

----------------------------- (1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen

b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen

c) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 13 – Reihengrabstätten

------------------------------------- (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) mit einer Länge von 1,40 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte

b) Einzelgrabfelder für Erdbestattungen Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte

c) Einzelgrabfelder für Urnenbestattungen Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte

d) Anonyme Grabfelder

Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von jeweils 0,50 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden (Ausnahmen gem. §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 3),

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen, nach Ablauf der Ruhezeit, wird 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 14 – Wahlgrabstätten

---------------------------------- (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) bzw. 15 Jahren bei Kinder- und Urnengräbern verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich; beim Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungszeit (10, 15, 20, 25 Jahre) gewählt werden.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber (§ 9 Abs. 3) oder in Form des § 15 vergeben. Sie haben die gleichen Maße wie die Reihengrabstätte (§ 13 Abs. 2 b und c). Bei Erdbestattungen verbreitert sich die Grabstätte für jedes weitere Grab um 1,00 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(6) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seiner Rechte verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung des Friedhofsträgers nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber dem Friedhofsträger auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 5 über.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Sollen Grabanlagen nach Rücksprache mit dem Friedhofsträger bereits vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumt werden, ist die Instandhaltung der abgeräumten Fläche bis zum Ende der Ruhefrist sicherzustellen. Kann der Grabnutzungsberechtigte sich nicht selbst um die Pflege kümmern, ist mit dem Friedhofsträger eine Pflegevereinbarung zu treffen.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Spezielle Wahlgräber

------------------------------------ (1) Bei den folgenden speziellen Wahlgräbern handelt es sich um Urnengrabstätten, für welche die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 19 gelten und der Friedhofsträger oder ein von ihm Beauftragter Grabpflegeleistungen anbietet.

a) Baumgrabstätten (0,50 m x 0,50 m)

b) Rasengrabstätten (0,80 x 0,80 m)

c) Rebengrabstätten (0,50 m x 0,50 m) Je Grabplatz darf grundsätzlich nur eine Asche beigesetzt werden. Sollen Ehegatten in derselben Grabstätte die letzte Ruhe finden ist es erlaubt, zwei Urnen übereinander beizusetzen.

(2) Das Nutzungsrecht an speziellen Wahlgräbern kann von Interessierten bereits zu Lebzeiten erworben werden. Der Ersterwerb des Nutzungsrechts erfolgt ausschließlich für die bei Urnengräbern vorgeschriebene Laufzeit von 15 Jahren und umfasst die Errichtung, sowie die Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger.

§ 16 – Ehrengrabstätten

----------------------------------- Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vorhandene Grabmäler von Bürgern, welche sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, sollen nach Ablauf des Grabnutzungsrechts mit Einverständnis der Nutzungsberechtigten auf das gemeindeeigene Grundstück des Schlossgartens versetzt werden.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Wahlmöglichkeit

--------------------------------------------------------------- (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

--------------------------------------------------------------- (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig

  1. 1. Gesteine
  1. 2. Holz
  1. 3. Eisen und Bronze.

Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.

b) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden.

c) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere:

  1. 1. Baustoffe, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips,
  1. 2. nachgemachtes Mauerwerk und Betonstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
  1. 3. im Zement aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck,
  1. 4. Farbanstrich auf Stein,
  1. 5. Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffe in jeder Form,
  1. 6. Gold und Silber.

d) Es können errichtet werden

  1. 1. stehende Grabmale
  1. 2. liegende oder flachgeneigte Grabmale.

(3) Grabmale für Erwachsene auf Grabstätten für Erdbestattung sollen eine Höhe von 1,20 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Breite und Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.

(4) Grabmale auf Urnengrabstätten sollen eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen.

(5) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig.

(6) Grababdeckungen für die gesamte Grabfläche sind grundsätzlich nur bei Einzel- und Doppelgräbern zulässig. Bei der Abdeckung größerer Grabflächen muss die Abdeckung auf 2/3 der Gesamtgrabfläche beschränkt werden. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (7) Auf Reihen- und Wahlgrabstätten sollen die Grabbeete nicht höher als 0,20 m sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. (8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des Abs. 1 für vertretbar hält.

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

--------------------------------------------------------------- (1) Auf Baum-, Rasen- und Rebengrabfeldern werden Grabsteine von der Gemeinde gesetzt, auf welchen in einem Sterbefall Namenstafeln aus Bronze mit den Lebensdaten der beigesetzten Personen angebracht werden. Die Tafeln haben eine Abmessung von 10 x 10 cm und werden vom Friedhofsträger nach Rücksprache mit den Grabnutzungsberechtigten beschriftet und befestigt.

(2) Das Setzen von Grabeinfassungen und Grababdeckungen ist nicht zulässig.

(3) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grabstätten sind die bepflanzten Flächen von jeglichem Blumenschmuck, Dekorationen, o.ä. freizuhalten. Das Ablegen von Blumen ist nur unmittelbar nach der Bestattung erlaubt.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 a bis c entsprechend.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

--------------------------------------------------------------- (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) Der Anzeige sind beizufügen

a) der Grabentwurf mit Grundriss in Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie Art der Fundamentierung,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Werktage vorher in Kenntnis zu setzen. Arbeiten auf dem Friedhof dürfen erst begonnen werden, wenn ein Vertreter des Friedhofsträgers die betreffende Örtlichkeit, die Abmessung des Grabes und den Abstand zu den Nachbargräbern festgelegt hat. (6) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung prüfen, ob die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen den genehmigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die genehmigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und auf Wunsch vorzulegen.

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

---------------------------------------------------------------- (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

--------------------------------------------------------------- Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

--------------------------------------------------------------- (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

--------------------------------------------------------------- (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

--------------------------------------------------------------- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Friedhofsgärtner beauftragen.

Die Pflege der Baum-, Rasen- und Rebengrabfelder, sowie des anonymen Urnenfeldes, obliegt der Gemeinde.

(3) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(4) Die Friedhofswege werden durch die Gemeinde gepflegt. Die Grabzwischenräume und eine Fläche von 20 cm vor und hinter der Grabstätte sind von den jeweiligen Verantwortlichen instand zu halten. Nachträglich auftretende Absenkungen der Grabstätte und daraus folgende Beeinträchtigungen der Friedhofswege sind vom Grabnutzungsberechtigten zu beheben. Sofern die Grabzwischenräume und Wege um das Grab mit Platten belegt sind, ist die konkrete Vorgehensweise mit der Friedhofsverwaltung zu klären.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

--------------------------------------------------------------- (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

VII. Leichenhalle

§ 26 – Benutzung der Leichenhalle

-------------------------- (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 – Haftung

---------------------- Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 28 – Karteiführung

------------------------------ (1) Es wird eine elektronische Friedhofskartei geführt. Diese enthält die Namen der beigesetzten Personen, Grabnummer, Ablauf der Nutzungszeit, Grabgebühren und Grabart sowie die Grabunterhalter.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen, sowie Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

------------------------------------------ (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die

Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)

  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Buchstaben a-i verstößt,
  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)

oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 4-7 nicht beachtet,

  1. 5. entgegen § 8 Abs. 2-3 Särge oder Urnenkapseln verwendet, die nicht den darin angegebenen Vorschriften entsprechen,
  1. 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11),
  2. 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18, 19),
  3. 8. Grabstätten entgegen §§ 18, 19 gestaltet oder bepflanzt,
  1. 9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert (§ 20 Abs. 1) oder entfernt (§ 23 Abs. 1),
  1. 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1),
  1. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  1. 12. oder Grabschmuck in Form von Plastikblumen, Schalen und sonstigen Behältern aus Kunststoff verwendet (§ 8 Abs. 5).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. 1, S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

------------------------- Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

---------------------------- Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.2 Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.01.2010 außer Kraft.

Herxheim am Berg, den 01.09.2025 gez. Gero Kühner Ortsbürgermeister

2 Neufassung der Friedhofssatzung am 13.09.2025 in Kraft getreten.