🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.01.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Neufassung der
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dackenheim vom 10.01.2019
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 10.12.2018 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren werden wie nachstehend festgesetzt:
I. Überlassung von / Verleihung des Nutzungsrechts an Grabstätten
- 1. Wahl-/Reihengrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 140,-- €
- 2. Erdgrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
a) Einzelgrabstätte 410,-- €
b) Doppelgrabstätte 670,-- €
c) jede weitere Grabstätte 410,-- €
- 3. Urnengrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung
a) Urnengrabstätte 200,-- €
b) Rasenurnengrabstätte 700,-- €
c) anonyme Urnengrabstätte 300,-- €
d) halbanonyme Urnengrabstätte 400,-- €
- 4. Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung für jedes volle Jahr
a) Grabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 9,33 €
b) Einzelgrabstätte 16,40 €
c) Doppelgrabstätte 26,80 €
d) jede weitere Grabstätte 16,40 €
e) Urnengrabstätte 8,00 €
f) Rasenurnengrabstätte 28,00 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- 5. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung
Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 - 3 erhoben.
II. Öffnen und Schließen der Gräber
a) Öffnen und Schließen normal 642,60 €
b) Öffnen und Schließen vertieft 821,10 €
c) Öffnen und Schließen Kindergrab 357,00 €
d) Öffnen und Schließen Urnengrab 154,70 €
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 24.02.2006, die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 29.06.2011 sowie die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 08.09.2016 außer Kraft.
Dackenheim, den 10.01.2019
Edwin Schrank Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Neufassung der
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dackenheim vom 10.01.2019
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dackenheim hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemODVO), sowie der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetztes Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am 10.12.2018 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Eigentum
§ 2 – Friedhofszweck / Bestattungsanspruch
§ 3 – Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit, Nutzungszeit
§ 11 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Spezielle Wahlgräber
§ 16 – Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 – Wahlmöglichkeit
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
VII. Schlussvorschriften
§ 26 – Haftung
§ 27 – Karteiführung
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
§ 29 – Gebühren
§ 30 – Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Eigentum
(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Dackenheim gelegenen und von ihr
verwalteten Friedhof.
(2) Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde.
§ 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde und dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege-oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Dies gilt insbesondere, wenn deren Verwandte Einwohner der Gemeinde sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Haupteingang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Außerhalb dieser Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(3) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung
Erwachsener betreten.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung sowie leichte Fahrzeuge von Gewerbetreibenden für Arbeiten gem. § 6 und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Verwaltung. Sie sind mindestens 2 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Ziff. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen oder die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht mehr zuverlässig sind, kann die Verwaltung die Berechtigungskarte auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) anzumelden. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister in einem Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg beerdigt werden.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 8 Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Verwesungsprodukten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden; sie müssen
a) die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern
b) verrotten.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zuzulassen, die luftdicht verschlossen sind. Die Verwendung von Kunststoffen für Sargabdichtungen und Sargausstattungen ist unzulässig.
(4) Urnen für die Beisetzung in der Erde müssen aus biologisch abbaubarem Material sein. Dieses muss von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen frei sein. Überurnen dürfen in der Erde mit beigesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Urnenbeisetzungen in Rasengrabstätten sowie anonymen und halbanonymen Urnenfeldern. Bei der Verwendung von Überurnen muss sich die eigentliche Urnenkapsel innerhalb der Ruhezeit zersetzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststoff.
(5) Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien herzustellen. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Gebinde sind unmittelbar nach der Trauerfeier durch den Anlieferer vom Friedhof zu entfernen.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m.
(3) In einem Wahlgrab können auf Antrag zwei Särge beigesetzt werden. Dabei ist der erste Sarg in 2,40 m Tiefe beizusetzen, sodass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 1,00 m verbleibt.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine 0,25 m starke Erdwand getrennt sein.
(5) Werden bei der Errichtung der Grabstätte befestigte oder unbefestigte Wege aufgebrochen und beschädigt, sind diese vom Grabinhaber wieder in den vorigen Zustand zu setzen. Nachträglich auftretende Absenkungen sind ebenfalls vom Grabinhaber zu beheben.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit, Nutzungszeit
Die Ruhe- und Nutzungszeit der Leichen und Aschen beträgt
- 1. in Reihengräbern 25 Jahre
- 2. in Wahlgräbern 25 Jahre
- 3. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
§ 3 Abs.3 bleibt unberührt. Aschenurnen, die in Rasenurnengräbern, anonymen oder
halbanonymen Urnenfeldern beigesetzt wurden, können nicht umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 25 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller, im Falle des
§ 25 die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu tragen.
(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
c) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) mit einer Länge von 1,40 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte
b) Einzelgrabfelder für Erdbestattungen Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte
c) Einzelgrabfelder für Urnenbestattungen Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte
d) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von jeweils 0,50 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
e) Halbanonyme Grabfelder Halbanonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von jeweils 0,50 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Eine namentliche Kennzeichnung ist nur am Rande des Grabfeldes zugelassen.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden (Ausnahmen gem. §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 3).
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen, nach Ablauf der Ruhezeiten, wird 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich; beim Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungszeit (10, 15, 20, 25 Jahre) gewählt werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber (§ 9 Abs. 3) oder in Form des § 15 vergeben. Sie haben die gleichen Maße wie die Reihengrabstätte (§ 13 Abs. 2 b und c). Bei Erdbestattungen verbreitert sich die Grabstätte für jedes weitere Grab um 1,00 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seiner Rechte verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung des Friedhofsträgers nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber dem Friedhofsträger auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 5 über.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Spezielle Wahlgräber
Rasenurnengrabstätten Rasenurnengräber sind Urnengrabstätten, für welche die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 19 gelten und der Friedhofsträger oder ein von ihm Beauftragter Grabpflegeleistungen anbietet. Sie erhalten eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,80 m.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig
- 1. Gesteine
- 2. Holz
- 3. Eisen und Bronze.
Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
b) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden.
c) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere:
- 1. Baustoffe, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips,
- 2. nachgemachtes Mauerwerk und Betonstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 3. im Zement aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck,
- 4. Farbanstrich auf Stein,
- 5. Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffe in jeder Form,
- 6. Gold, Silber, Bronze.
d) Es können errichtet werden
- 1. stehende Grabmale
- 2. liegende oder flachgeneigte Grabmale.
(3) Grabmale für Erwachsene auf Grabstätten für Erdbestattung sollen eine Höhe von 1,20 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Breite und Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
(4) Grabmale auf Urnengrabstätten sollen eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen.
(5) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig.
(6) Grababdeckungen für die gesamte Grabfläche sind grundsätzlich nur bei Einzel- und Doppelgräbern zulässig. Bei der Abdeckung größerer Grabflächen muss die Abdeckung auf 2/3 der Gesamtgrabfläche beschränkt werden. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(7) Auf Reihen- und Wahlgrabstätten sollen die Grabbeete nicht höher als 0,20 m sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
(8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des Abs. 1 für vertretbar hält.
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Rasenurnengrabfeldern sind ebenerdige Grabplatten aus gebürstetem rotem Granit (nicht glänzend) mit den Maßen 50 cm x 50 cm zulässig. Diese sind mit einem jeweiligen Seitenabstand von 15 cm zentriert zu platzieren.
(2) Auf anonymen und halbanonymen Urnenfeldern sind Grabmale nicht erlaubt. Auf dem halbanonymen Urnenfeld können die Namensschilder der beigesetzten Personen vom Friedhofsträger an einer zentralen Stelle angebracht werden. Diese Schilder sind aus Bronze herzustellen, mit einer Länge von 15 cm und einer Höhe von 8 cm. Darauf kann der Name des Verstorbenen sowie seine Geburts- und Sterbedaten enthalten sein.
(3) Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind bei den folgenden Bestattungsformen
nicht zulässig:
- 1. Rasenurnengrabstätten
- 2. anonymen und halbanonymen Urnengrabstätten.
(4) Bei Rasenurnengrabstätten sind die Rasenflächen von jeglichem Blumenschmuck o.ä. freizuhalten.
(5) Die anonymen und halbanonymen Urnenfelder werden mit Rasen bedeckt. Der jeweilige Bestattungsplatz einer einzelnen Urne wird nicht kenntlich gemacht. Das Ablegen von Blumen ist nur unmittelbar nach der Bestattung erlaubt.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 a bis c entsprechend.
§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen
a) der Grabentwurf mit Grundriss in Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie Art der Fundamentierung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen.
(6) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung prüfen, ob die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen den genehmigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die genehmigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und auf Wunsch vorzulegen.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen
baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Die Friedhofsverwaltung kann entsprechend den Vorschriften des § 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Die Pflege der Rasenurnengrabstätten, sowie der anonymen und halbanonymen Urnenfelder obliegt der Gemeinde.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Friedhofswege werden durch die Gemeinde gepflegt. Die Grabzwischenräume sind von den jeweiligen Verantwortlichen instand zu halten.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII. Schlussvorschriften
§ 26 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 27 – Karteiführung
(1) Es wird eine elektronische Friedhofskartei geführt. Diese enthält die Namen der beigesetzten Personen, Grabnummer, Ablauf der Nutzungszeit, Grabgebühren und Grabart sowie die Grabunterhalter.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen, sowie Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Buchstaben a-i verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 4-7 nicht beachtet,
- 5. entgegen § 8 Abs. 2-4 Särge oder Urnenkapseln verwendet, die nicht den darin angegebenen Vorschriften entsprechen,
- 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11),
- 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18, 19),
- 8. Grabstätten entgegen §§ 18, 19 gestaltet oder bepflanzt,
- 9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert (§ 20 Abs. 1) oder entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1),
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 12. oder Grabschmuck in Form von Plastikblumen, Schalen und sonstigen Behältern aus Kunststoff verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I, S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.06.1997 sowie die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 09.05.2011 außer Kraft.
Dackenheim, den 10.01.2019
Edwin Schrank Ortsbürgermeister