🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.06.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Bobenheim am Berg vom 08.06.20111
zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 22.06.20232
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Bobenheim am Berg, den 22.06.2023 gez. Dietmar Leist Ortsbürgermeister
1 Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 17.06.2011 2 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 13.10.2017 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 30.06.2023 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Überlassung von / Verleihung des Nutzungsrechts an Grabstätten
- 1. Wahl-/Reihengrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 240,00 €
- 2. Erdgrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
a) Einzel-/Reihengrabstätte 650,00 €
b) Doppelgrabstätte 1.080,00 €
c) weitere Grabstätte 650,00 €
d) Rasenerdgrabstätte 2.230,00 €
- 3. Urnengrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 der Friedhofssatzung
a.) Urnenwahl-/Urnenreihengrabstätte 325,00 € b.) Rasen-Urnengrabstätte 1.110,00 € c.) Baum-Urnengrabstätte 1.000,00 € d.) Anonyme Urnengrabstätte 520,00 €
- 4. Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 14 der Friedhofssatzung für jedes volle Jahr
a) Grabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 16,00 €
b) Einzelgrabstätte 26,00 €
c) Doppelgrabstätte 43,20 €
d) weitere Grabstätte 26,00 €
e) Rasenerdgrabstätte 89,20 €
f) Urnengrabstätte 21,67 €
g) Rasen-Urnengrabstätte 74,00 €
h) Baum-Urnengrabstätte 66,67 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- 5. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung
Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 - 3 (ausgenommen Ziffer 3 d) erhoben.
II. Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
a) für die Durchführung einer Trauerfeier 250,00 €
b) für die Aufbewahrung einer Leiche pro Tag 50,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 08.06.2011 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bobenheim am Berg vom 08.06.2011
zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 13.06.2024 1
Inhaltsübersicht ----------------------
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Eigentum
§ 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch
§ 3 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Besondere Wahlgrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten
1 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung in Kraft getreten am 30.06.2023 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung in Kraft getreten am 29.06.2024 V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Wahlmöglichkeit
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 Entfernen von Grabmalen
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
VII. Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
§ 28 Haftung
§ 29 Karteiführung
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Gebühren
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Eigentum
----------------------------------------------- Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Bobenheim am Berg gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Gemeinde steht. Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde.
§ 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch
--------------------------------------------------------- (1) Der Friedhof im Sinne des § 1 dieser Satzung ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde und dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Dies gilt insbesondere, wenn deren Verwandte Einwohner der Gemeinde sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 Schließung und Aufhebung
--------------------------------------------------------- (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dorthin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Falls die Ruhe- oder Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden sowohl die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten, als auch die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung wird öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen der Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
--------------------------- (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
-------------------------------------------- (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und in Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung
Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeinde sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
ba) die Gemeinde hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens 2 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
-------------------------------------------------- (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. 335, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Grünabfälle dürfen nicht über die Lagerstelle des Friedhofs entsorgt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. (6) Das Befahren der Grünflächen zur Verrichtung von Tätigkeiten ist ausschließlich unter Verwendung von Geh- und Fahrplatten für Rasen gestattet.
(7) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
----------------------------------------------------------------- (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) anzumelden. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der zuständigen Religionsgemeinschaft in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit dem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister in einem Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg beerdigt werden.
(4) Aschen müssen spätestens sechs Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 8 Särge, Urnen und Trauergebinde
---------------------------------------------------- (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 BestG bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. (3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zuzulassen, die luftdicht verschlossen sind. Die Verwendung von Kunststoffen für Sargabdichtungen und Sargausstattungen ist unzulässig.
(4) Urnen für die Beisetzung in der Erde müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen und frei von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen sein. Überurnen dürfen in der Erde mit beigesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Urnenbeisetzungen in Rasengrabstätten, anonymen Urnenfeldern, sowie Baumgrabstätten. Bei der Verwendung von Überurnen muss sich die eigentliche Urnenkapsel innerhalb der Ruhezeit zersetzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststoff.
(5) Trauergebinde und Kränze sollen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Gebinde sind spätestens 4 Wochen nach der Trauerfeier durch den Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen.
§ 9 Grabherstellung
----------------------------- (1) Die Gräber werden durch die Gemeinde oder durch von ihr beauftragte Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine mindestens 0,25 m starke Erdwand getrennt sein.
(4) Werden bei der Errichtung der Grabstätte befestigte oder unbefestigte Wege aufgebrochen und beschädigt, sind diese vom Grabinhaber wieder in den vorigen Zustand zu setzen. Nachträglich auftretende Absenkungen sind ebenfalls vom Grabinhaber zu beheben.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
-------------------- (1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt
- 1. in Reihengräbern 25 Jahre
- 2. in Wahlgräbern 25 Jahre
- 3. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
(2) Die Mindestruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
------------------------------ (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorlie-gen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs.2 und 3 bleibt unberührt. Ascheurnen, die in Rasen-, Baumgrabstätten oder dem anonymen Urnenfeld beigesetzt wurden, können nicht umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 25 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller, im Falle des
§ 25 die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu tragen.
(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
------------------------------------------------------ (1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
c) Ehrengrabstätten
(2) Grüfte werden nicht mehr als Beisetzungsstätte auf dem Friedhof angeboten. Auf bestehende Grüfte finden die Bestimmungen dieser Satzung über Wahlgrabstätten entsprechend Anwendung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
-------------------------------- (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) mit einer Länge von 1,40 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte
b) Einzelgrabfelder für Erdbestattungen Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte
c) Einzelgrabfelder für Urnenbestattungen Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 0,80 m und einer Breite von 0,80 m je Grabstätte
d) Anonyme Grabfelder
Anonyme Grabfelder sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in welchem Urnen in einer Fläche von jeweils 0,50 m x 0,50 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden (Ausnahmen gem. § 7 Abs. 3).
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen, nach Ablauf der Ruhezeiten, wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
------------------------------ (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) bzw. 15 Jahren bei Kinder- und Urnengräbern verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich; beim Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungszeit (5, 10, 15, 20, 25 Jahre) gewählt werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber (§ 9 Abs. 2) oder in Form des § 15 vergeben. Sie haben die gleichen Maße wie die Reihengrabstätte, (§ 13 Abs. 2 b und c). Bei Erdbestattungen verbreitert sich die Grabstätte für jedes weitere Grab um 1,00 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der
Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Gemeinde auf eine andere Person übertragen. Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seiner Rechte verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung der Friedhofsverwaltung nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 5 über.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Werden Wahlgrabstätten, bei denen zwar die Totenruhefrist, nicht aber das Nutzungsrecht abgelaufen ist, von den Berechtigten vorzeitig zurückgegeben, wird die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 Besondere Wahlgrabstätten
-------------------------------------------- (1) Rasenerdgrabstätten Rasenerdgräber sind Grabstätten für Särge und Urnen, für welche die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 19 gelten und die Gemeinde oder ein von ihr Beauftragter Grabpflegeleistungen anbietet. Sie erhalten eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 2,00 m.
(2) Rasenurnengrabstätten Rasenurnengräber sind Grabstätten für Urnen, für welche die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 19 gelten und die Gemeinde oder ein von ihr Beauftragter Grabpflegeleistungen anbietet. Sie erhalten eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m.
(3) Baumurnengrabstätten Baumurnengräber sind Urnengrabstätten, für welche die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 19 gelten und die Gemeinde oder ein von ihr Beauftragter Grabpflegeleistungen anbietet. Sie erhalten eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m. In Baumgrabstätten darf nur eine Asche je Grabplatz beigesetzt werden.
§ 16 Ehrengrabstätten
-------------------------------- Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Wahlmöglichkeit
------------------------------ (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind im Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
-------------------------------------------------------- (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig
a) Gesteine
b) Holz
c) Eisen und Bronze.
Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
- 2. Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden.
- 3. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere:
a) Baustoffe, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips,
b) nachgemachtes Mauerwerk und Betonstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
c) Farbanstrich auf Stein – ausgenommen bei eingemeißelter Schrift,
d) Kunststoffe in jeder Form.
- 4. Es können errichtet werden
a) stehende Grabmale
b) liegende oder flachgeneigte Grabmale.
(3) Grabmale sollen eine Höhe von 1,20 m, für Kindergräber eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Breite und Höhe soll möglichst 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen.
(4) Grabmale auf Urnengrabstätten sollen eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen.
(5) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig. Sie sind nicht gestattet – auch nicht aus Pflanzen - wenn die Gemeinde die Grabzwischenräume in einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder in absehbarer Zeit belegen will.
(6) Grababdeckungen für die gesamte Grabfläche sind grundsätzlich nur bei Einzel- und Doppelgräbern zulässig. Bei der Abdeckung größerer Grabflächen muss die Abdeckung auf 2/3 der Gesamtgrabfläche beschränkt werden. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher
(7) Auf Reihen- und Wahlgrabstätten sollen die Grabbeete auf Dauer nicht höher als 0,20 m sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
(8) Die Gemeinde kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des Abs. 1 für vertretbar hält.
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften
------------------------------------------------------ (1) Auf Rasenerd- und Baumurnengrabstätten können ausschließlich Granitstelen mit abgeschrägter Oberfläche am Kopfende aufgestellt werden. Die Stelen werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Auf der abgeschrägten Oberfläche der Granitstelen kann ausschließlich durch die Gemeinde bzw. durch Beauftragte der Gemeinde ein Schild mit den Lebensdaten der Verstorbenen angebracht werden. Dieses zu beschriftende Schild wird ebenfalls von der Gemeinde zur Verfügung gestellt, die Gravur von Namen und Lebensdaten und deren Kosten obliegt der Verantwortung der Grabnutzungsberechtigten. Die Kosten der Montage eines Schildes auf die Stele sind ebenfalls von den Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(2) Auf Rasenurnengrabstätten sind ausschließlich ebenerdige Granitplatten ohne erhabene Beschriftung erlaubt, mit einer Länge von 0,40 m und einer Breite von 0,40 m. Die Platten werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt und sind zentriert am Kopfende eines jeden Grabes zu platzieren. Die Grabstelle kann mit bis zu zwei Urnen belegt werden. Die Urnen sollen rechts und links vor der Grabplatte, nicht unter der Grabplatte bei-gesetzt werden. Die Kosten für Gravur, sonstige Bearbeitung und Setzen der Granitplatten sind von den Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(3) Auf anonymen Urnenfeldern ist die Errichtung von Grabmalen nicht erlaubt.
(4) Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind bei den folgenden Bestattungsformen nicht zulässig:
- 1. Rasenerd- und Rasenurnengrabstätten
- 2. Baumurnengrabstätten
- 3. anonyme Urnengrabstätten
(5) Bei den in Absatz 1 bis 3 genannten Grabstätten sind die bepflanzten Flächen von jeglichem Blumenschmuck o.ä. freizuhalten. Das Ablegen von Blumen ist nur unmittelbar nach der Beisetzung erlaubt. Die Gemeinde ist berechtigt, störenden Blumen- oder Grabschmuck auf den genannten Flächen während der Pflegesaison von April bis Oktober abzuräumen.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 entsprechend.
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
----------------------------------------------------------- (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen
a) der Grabentwurf mit Grundriss in Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie Art der Fundamentierung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Über den beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und die Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen.
(6) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung prüfen, ob die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen den genehmigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die genehmigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und auf Wunsch vorzulegen.
§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
-------------------------------------------------------------- (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
----------------------------------------------- Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Aus diesem Grund ist die Errichtung von einer Fachfirma bzw. einer fachkundigen Person auszuführen.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
------------------------------------------------------------ (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 23 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das
Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
------------------------------------------- (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entfernen, ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Verpflichteten das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen entfernen und entsorgen zu lassen. Die Gemeinde ist verpflichtet, vor der Entsorgung diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren, um dem Verpflichteten eine Abholung zu ermöglichen. Unbeschadet der Sätze 1 bis 4 gehen das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen zwölf Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 2 entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Bei der Auflösung von Grüften oder dem Aufgeben des weiteren Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit von bestehenden Grüften, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Gruft abzureißen und mit Erdreich auffüllen zu lassen, wobei vorhandene Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz von einem Bestatter zu öffnen und Leichenreste in eine Gebeinkiste umzulegen sind, welche in der Grabstätte verbleibt.
(4) Bei der Räumung von Grabstätten sind alle Formen der Bepflanzung und des Grabschmucks über die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen. Betonfundamente und andere Reste von Grabmalen dürfen nicht über die Lagerstelle des Friedhofs entsorgt werden. Gleiches gilt für Grünabfälle, bei welchen es sich um satzungswidrige Bepflanzung handelt, insbesondere Bäume.
(5) Historisch bedeutsame Grabsteine sollen auf dem Friedhof erhalten werden. Sofern Grabnutzungsberechtigte einen solchen besitzen und ihr Grab räumen lassen wollen, können Sie bei der Friedhofsverwaltung beantragen, den Stein von der Gemeinde auf einen gesonderten Teil des Frieshofs versetzen zu lassen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
------------------------------------------------------------------- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Pflege der Rasen- und Baumgrabstätten sowie des anonymen Urnenfeldes obliegt der Gemeinde.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen.
(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck ist durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern.
(6) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Friedhofswege werden durch die Gemeinde gepflegt. Die Grabzwischenräume sind von den jeweiligen Verantwortlichen instand zu halten. Nachträglich auftretende Absenkungen der Grabstätte und daraus folgende Beeinträchtigungen der Friedhofswege sind vom Grabnutzungsberechtigten zu beheben.
(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
--------------------------------------------- (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, gepflegt oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII. Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
--------------------------------------------- (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen. VIII. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
----------------------- (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind oder an denen Nutzungsrechte erworben wurden, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer enden nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit gem. § 14 Abs. 1, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung.
§ 28 Haftung
------------------- Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 29 Karteiführung
-------------------------- (1) Es wird eine elektronische Friedhofskartei geführt. Diese enthält die Namen der beigesetzten Personen, Grabnummer, Ablauf der Nutzungszeit, Grabgebühren und Grabart sowie die Grabunterhalter.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen, sowie Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
------------------------------------------ (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Buchstaben a-j verstößt,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 3-6 nicht beachtet,
e) entgegen § 8 Abs. 2-4 Särge oder Urnenkapseln verwendet, die nicht den darin angegebenen Vorschriften entsprechen,
f) Grabschmuck in Form von Plastikblumen, Schalen und sonstigen Behältern aus Kunststoff verwendet (§ 8 Abs. 5),
g) die Wege nach durchgeführter Beisetzung nicht wieder instand setzt (§ 9 abs. 4) oder die Grabzwischenräume nicht in ordentlichem Zustand hält (§ 24 Abs. 5),
h) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
i) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18, 19),
j) Grabstätten entgegen §§ 18, 19 gestaltet oder bepflanzt,
k) als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet (§ 20 Abs. 1), verändert oder entfernt (§ 23 Abs. 1),
l) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22 Abs. 1),
m) Grabstätten vernachlässigt (§§ 25),
n) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. 1, S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31 Gebühren
--------------------- Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Bobenheim am Berg, den 13.06.2024 gez. Dietmar Leist Ortsbürgermeister