Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.03.2011 (zuletzt erweitert am 08.12.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Heidweiler vom 30.03.2011
Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Heidweiler .../ 2 S a t z u n g der Gemeinde Heidweiler über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30. März 2011 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 34 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benut-zungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs- satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
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§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft Heidweiler, den 30. März 2011 Ortsgemeinde Heidweiler gez. Siegfried Schneider (S) Ortsbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Heidweiler .../ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Heidweiler I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte auch für Urnenbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 200,00 €
- c) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 200,00 €
- 2. a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 200,00 €
- b) Zubettung einer weiteren Urne innerhalb der Ruhezeit 200,00 €
- 3. a) Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit 1.600,00 €
- b) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 200,00 € II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 600,00 €
- b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte 20,00 €
- c) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 200,00 €
- d) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben. III. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Es ist der Ortsge- meinde unbenommen, diese Aufgabe einem Unternehmen zu übertragen. Die hierbei entste- henden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu übernehmen. Wird die Aufgabe nicht übertragen, sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13, 13 a Friedhofssatzung)
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 125,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250,00 €
- c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 125,00 €
- 2. Wahlgräber -Einfachgräber- (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
- a) Doppel- und weitere Grabstellen
Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Heidweiler für die erste Bestattung 250,00 € für jede weitere Bestattung 250,00 €
b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 125,00 € IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenom-men. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu er-setzen. V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 40,00 €
- 2. Für die Reinigung der Halle, sofern von der Gemeinde durchgeführt 25,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 30.03.2011 (zuletzt geändert am 08.12.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Heidweiler vom 30.03.2011
Friedhofsatzung - Ortsgemeinde Heidweiler .../ 2 Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Heidweiler vom 30. März 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 13 a
Rasengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten
§ 16 – Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
§ 18 – Gestaltung der Grabmale
§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 24 – Grababdeckungen
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
§ 28 – Haftung
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§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
§ 30 – Gebühren
§ 31 – Inkrafttreten
Der Gemeinderat von Heidweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Heidweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Heidwei- ler. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge- schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut- zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abge- laufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
Friedhofsatzung - Ortsgemeinde Heidweiler .../ 4 (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Er-satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zei- ten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein- zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Hand- wagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelasse- nen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö- rende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be- schädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Antrag des Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzu- melden. § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstät- ten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderwei- tiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
Friedhofsatzung - Ortsgemeinde Heidweiler .../ 5 Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lan-desgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu be-rechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwäh-len, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofsperso-nal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergange-nen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vor-liegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmun-gen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel- den. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Ur- nenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
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§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. (2) Bei Zubettungen kann die Ruhezeit für Aschen auf 15 Jahre reduziert werden.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettun-gen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öf-fentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Friedhofsatzung - Ortsgemeinde Heidweiler .../ 7 (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten,
- d) Ehrengrabstätten. (2 )Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr in den Grabaußenmaßen 0,80 m x 2,00 m. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich eine Urne beizusetzen. Die vorgeschriebene Ruhezeit der Aschen gem. § 10 Abs. 2 muss eingehalten werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. § 13 b Rasengrabstätten (1) Rasengrabstätten werden als Reihengrabstätten (Einzelgräber) vergeben. Für die Zubettung einer Asche gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Für die Kenntlichmachung der Gräber ist eine steinerne Gedenkplatte in weißem Granit mit schwarzer Schrift in den Abmessungen 50 x 50 cm zulässig. Die Gedenkplatte mit dem Namen des/der Verstorbenen ist von den Angehörigen herstellen zu lassen und darf nicht mit erhabenen Buchstaben versehen sein. Die Gräber können auch ohne Namenskenntlichmachung (anonym) bleiben.
Friedhofsatzung - Ortsgemeinde Heidweiler .../ 8 Der Einbau der Gedenkplatten erfolgt durch die Ortsgemeinde und zwar in der Form, dass nach Verlegung der Platten die Fläche mit einem Rasenmäher befahren und gepflegt werden kann. (3) Außerhalb der Vegetationszeit, von Allerheiligen bis Ostern, sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten zulässig. Während der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten frei zu halten, ansonsten werden die Gegenstände von der Friedhofsverwaltung entsorgt. (4) Die Pflege und das Mähen der Rasenfläche wird für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren von der Ortsgemeinde durchgeführt. Für die Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederhol-te Einsähen sowie die Verlegung der Tafel erhebt die Ortsgemeinde eine Gebühr für den gesam-ten Zeitraum der Ruhezeit von 25 Jahren. Die Höhe der zu erhebenden Gebühr wird in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung festge-legt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Das Nut-zungsrecht kann erst bei Eintritt eines Todesfalles erworben werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als Doppelgrabstätten vergeben und haben die Grabaußenmaße 2,00 m x 2,00 m. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe-zeit verlängert worden ist. In Wahlgrabstätten sollen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nicht mehr als 2 Urnen zusätz-lich beigesetzt werden. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Be-kanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Friedhofsatzung - Ortsgemeinde Heidweiler .../ 9 Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwal-tung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Rege-lungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu ent-scheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurück-gegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nut-zungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten/Urnenbestattungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Reihengrabstätten c) in Rasengrabstätten
d) in Wahlgrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Zubettung einer 2. Urne ist möglich. Die Ruhezeit nach § 10 Abs. 2 muss eingehalten werden (3) Urnengrabstätten sind 75 cm x 75 cm groß. Grabmale sollen eine Höhe von 50 cm nicht über-schreiten. Für die übrige Gestaltung gelten die §§ 17 und 18 entsprechend. (4) Die Beisetzung von Aschen darf nur in Urnen erfolgen, die aus einem verrottbaren bzw. vergäng-lichen Material hergestellt sind. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbe-stattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrab-stätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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- 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entspre- chen: a) Für die Grabmale sollen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Me- tall verwendet werden.
- b) Für die Gestaltung und Bearbeitung werden folgende Vorschriften empfohlen: 1. Alle Steine sollen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt, 4. die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein, 5. nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbeson- dere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben sol- len nicht verwendet werden. 6. Die Höhe des Grabmales beträgt maximal einschließlich Sockel 1,20 m. (2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absatzes 1 und auch sonstige bau- liche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält. § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des techni- schen Regelwerkes (§ 20) entspricht. (2) Der Anzeige sind eine zeichnerische Darstellung des Grabmalentwurfes mit Grundriss und Seiten- ansicht in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Aus dem Antrag müssen alle wesentlichen Teile der Anlage erkennbar sein. Ferner müssen sich die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben und die Gründungs- technik mit Maßangaben und Materialbenennung aus den Antragsunterlagen ergeben. Nach der Errichtung oder Veränderung der grabbaulichen Anlage hat der Ausführende der Fried- hofsverwaltung unverzüglich eine Abnahmebescheinigung zukommen zu lassen. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Grabanlagen gelten die Absät- ze 1 und 2 entsprechend. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der si- cherheitsrelevanten Daten bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
Friedhofsatzung - Ortsgemeinde Heidweiler .../ 11
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entspre-chend ihrer Größe nach den allgemein angekannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen der benachbarten Grä-ber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die Techni-sche Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. Die TA-Grabmale gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jähr-liche Prüfung (Sicherheitsprüfung/Sicherheitsbeurteilung) der Grabmalanlagen. (2) Für alle neu errichteten, versetzten oder reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzu-nehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Ur-nenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl-grabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen be-rechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verant-wortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Auf-forderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hin-gewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. So-
Friedhofsatzung - Ortsgemeinde Heidweiler .../ 12 fern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inha- ber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungs- berechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes herge- richtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab- stätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 24 Grababdeckungen Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche be- pflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. § 25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils fest- zusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrich- ten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durch- führung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zei- ten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung end- gültig zu schließen.
Friedhofsatzung - Ortsgemeinde Heidweiler .../ 13 (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Ver-storbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. § 28 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Be- hörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23), 9. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 10. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro, geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Ge- bühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Friedhofsatzung - Ortsgemeinde Heidweiler
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 01.01.2011in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Heidweiler, den 30. März 2011 Ortsgemeinde Heidweiler gez. Siegfried Schneider (S) Ortsbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Ruhezeiten § 10) vom 20.04.2015
Satzung der Ortsgemeinde Heidweiler zur Änderung der Friedhofssatzung vom 20. April 2015 Der Gemeinderat von Heidweiler hat auf Grund des § 34 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 10 - Ruhezeit – erhält folgende Fassung:
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen wird auf 15 Jahre festgesetzt.
§ 2 – Die Satzung tritt am 01.03.2015 in Kraft.
Heidweiler, den 20. April 2015 Ortsgemeinde Heidweiler gez. Siegfried Schneider (S) Ortsbürgermeister
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Rasengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenbestattungen) vom 08.12.2025
Satzung der Ortsgemeinde Heidweiler zur Änderung der Friedhofssatzung vom 20. April 2015 Der Gemeinderat von Heidweiler hat auf Grund des § 34 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – zu § 13b Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten werden als Reihengrabstätten (Einzelgräber für Sarg und Urne) vergeben. Für die Zubettung einer Asche gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Für die Kenntlichmachung der Gräber ist eine Gedenkplatte aus S_92:11:1§_ltein mit der Abmessung 50 x 50 cm zulässig. Die Gedenkplatte mit dem Namen des/der Verstorbenen ist von den Angehörigen herstellen zu lassen und darf nicht mit erhabenen Buchstaben versehen sein. Die Gräber können auch ohne Namenskenntlichmachung (anonym) bleiben. Der Einbau der Gedenkplatten erfolgt durch die Ortsgemeinde und zwar in der Form, dass nach Verlegung der Platten die Fläche mit einem Rasenmäher befahren und gepflegt werden kann. Außerhalb der Vegetationszeit, von Allerheiligen bis Ostern, sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten zulässig. Während der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten frei zu halten, ansonsten werden die Gegenstände von der Friedhofsverwaltung entsorgt. (4) Die Pflege und das Mähen der Rasenfläche wird für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren bei Sargbestattungen und 15 Jahren bei Urnenbestattungen, von der Ortsgemeinde durchgeführt. Für die Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsähen sowie die Verlegung der Tafel erhebt die Ortsgemeinde eine Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhezeit. Die Höhe der zu erhebenden Gebühr wird in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung festgelegt.
§ 2 – zu § 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Heidweiler - .../ 2
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Das Nutzungsrecht kann erst bei Eintritt eines Todesfalles erworben werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen werden als Doppelgrabstätten vergeben und haben die Grabaußenmaße 2,00 m x 2,00 m. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. In Wahlgrabstätten sollen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nicht mehr als 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. Friedhofssatzung — Ortsgemeinde Neidweiler - .../ 3
54518 Heidweiler, den 08.12.2025 Ortsgemeinde Heidweiler ns-Josef Götten Ortsbürgermeister 244/
§ 3 – zu § 15 Urnengrabstätten/Urnenbestattungen
(4) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, in Reihengrabstätten in Rasengrabstätten in Urnenwahlgrabstätten in Wahlgrabstätten. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Zubettung einer 2. Urne ist möglich. Die Ruhezeit nach § 10 Abs. 2 muss eingehalten werden. ()Urnengrabstätten sind 75 cm x 75 cm groß. Grabmale sollen eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Für die übrige Gestaltung gelten die §§ 17 und 18 entsprechend. (Die Beisetzung von Aschen darf nur in Urnen erfolgen, die aus einem verrottbaren bzw. vergänglichen Material hergestellt sind. cvDie Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6)Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Friedhofssatzung — Ortsgemeinde Heidweiler -
Satzung zur Erweiterung der Friedhofsgebührensatzung (Urnenrasengrabstätte, Urnendoppelgrabstätte) vom 08.12.2025
Satzung der Ortsgemeinde Heidweiler zur Erweiterung der Friedhofsgebührensatzung vom 30. März 2011 Der Gemeinderat von Heidweiler hat auf Grund des § 34 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen: Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt ergänzt:
§ 1 – I. Reihengrabstätten
unter Punkt 3.
a) Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.600,00 € einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit
b) Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.000,00 € einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit
c) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 200,00 €
§ 2 – Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
a)Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 600,00 € eine Urnendoppelgrabstätte 400,00 € b)Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte 20,00 € eine Urnendoppelgrabstätte 13,30 € c)Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 200,00 €
d) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben.
54518 Heidweiler, den 08.12.2025 Ortsgemeinde Heidweiler (DS) ans-Josef Götten Ortsbürgermeister e3x3ruette
§ 3 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heidweiler?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heidweiler mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Heidweiler (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: