🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.09.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Hebertshausen vom 25. September 2025
Aufgrund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändertdurch § 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBI. S. 573), und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBI. S. 43, 2002 S. 3322, BayRS 2013-1-1- F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBI. S. 128), erlässtdie Gemeinde Hebertshausen folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie fürdamit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 5),
b) Bestattungsgebühren (§ 6),
c) sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
e) wer sich verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren zu tragen.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen
und Fälligkeit (1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Grab, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach
§ 15 Abs. 2 oder § 37 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der
Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hebertshausen (Friedhofssatzung),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Grabnutzungsdauer.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme dergebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens fällig und sind zu diesem Zeitpunktsicher zu stellen oder bei Aushändigung des Gebührenbescheids zu begleichen.
§ 4 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren
Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriftengestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist nach § 37 der Friedhofssatzung für
a) eine Einzelgrabstätte 880,00 €
b) eine Familiendoppelgrabstätte 1.380,00 €
c) eine Familienvierfachgrabstätte 1.860,00 €
d) eine Kindergrabstätte 450,00 €
e) eine Urnenerdgrabstätte (ausgenommen Bestattungswald und 560,00 € Urnenbaumgrabstätte)
f) eine Doppel- Urnenerdgrabstätte 960,00 €
g) eine Doppel-Urnenwandnische 1.250,00 €
h) eine Familien-Urnenwandnische 2.270,00 €
i) eine Urnenbaumgrabstätte 780,00 €
j) eine anonyme Grabstätte 520,00 € (2) Die Gebühr im Bestattungswald beträgt für die Dauer des Grabnutzungsrechts gemäß § 15 Abs. 2a der Friedhofssatzung
Urnenerdgrabstätte (Einzel):
Kategorie 1: 600,00 € Kategorie 2: 850,00 € Kategorie 3: 1.150,00 € Kategorie 4: 1.400,00 € Kategorie 5: 1.550,00 € Kategorie 6: 1.700,00 € Kategorie 7: 1.950,00 €
Bestattungsbaum/-findling:
Kategorie 1: 6.500,00 € Kategorie 2: 7.000,00 € Kategorie 3: 7.500,00 € Kategorie 4: 8.000,00 € Kategorie 5: 9.000,00 € Kategorie 6: 9.500,00 € Kategorie 7: 10.500,00 €
(3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für die in § 20 Abs. 3 der Friedhofsatzungbestimmte Dauer ist möglich. Hierfür wird erneut anteilig die jeweilige Grabnutzungsgebührerhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 20 Abs. 5 der Friedhofsatzung.
§ 6 Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung
a) Eines Leichenhauses beträgt pro angefangenen Kalendertag 100,00 Euro
b) des Abschiedsraumes beträgt pro angefangenem Kalendertag 175,00 Euro.
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Für die im Vollzug der Friedhofssatzung anfallenden Verwaltungstätigkeiten werden Gebühren gemäß der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung der Gemeinde Hebertshausen erhoben.
(2) Für die Ausstellung einer Graburkunde bei Erwerb oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts wird eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
(3) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes wird eine Gebühr von 15,00 Euroerhoben.
(4) Bei Vorzeitiger Rückgabe des Grabnutzungsrechtes wird eine Gebühr von 30,00 Euroerhoben. (5) Die Bearbeitungsgebühr für Anträge auf Umbettung oder Ausgrabung von Urnen, Särgenund Gebeinen beträgt 30,00 Euro.
(6) Die Gebühr für schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen beträgt 10,00 Euro.
(7) Die Gebühr für die Bescheid Erstellung bei Erwerb oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes beträgt 10,00 Euro.
§ 8 Umsatzsteuer
Den vorgenannten Friedhöfen werden etwaige Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhehinzugerechnet.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 27.09.2023 außer Kraft.
Gemeinde Hebertshausen, 24.09.2025
Richard Reischl Erster Bürgermeister
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Friedhofssatzung
Anlage 1 zur Friedhofssatzung vom 25.09.2025 zum
§ 19 – Größe der Grabstätten
Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße (in m):
Arten der Gräber Länge Breite/Höhe Max. Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante) Tiefe der Grabstätte (Grabsohle) I. Geltungsbereich:
- alter Friedhof Hebertshausen
- Friedhof Prittlbach
- Friedhof Ampermoching
- Friedhof Unterweilbach
Einzelgrabstätten 1 Leiche 2 Urnen 2,00 m 0,90 m 0,50 m 1,60 m Familiendoppelgrabstätten 2 Leichen übereinander, 4 Urnen 2,00 m 0,90 m 0,50 m 2,20 m Familienvierfachgrabstätte 4 Leichen (je 2 übereinander) 4 Urnen 2,00 m 1,40 m 0,50 m 2,20 m Kindergrabstätte 1 Leiche und 2 Urnen 1,30 m 0,60 m 0,50 m 1,10 m Urnenwandfach alter Friedhof Hebertshausen 2 Urnen 4 Urnen
0,40 m 0,60 m
0,36 m
Urnenwandfach Friedhof Prittlbach 2 Urnen 4 Urnen
0,30 m 0,50 m
0,40 m
Urnenwandfach Friedhof Ampermoching 2 Urnen 4 Urnen
0,30 m 0,50 m
0,40 m
Urnenbaumgrabstätte 0,20 m 0,20 m vorgegeben II. Geltungsbereich:
- neuer Friedhof Hebertshausen
Einzelgrabstätten 1 Leiche 2,20 m 0,90 m 1,00 m 1,60 m Familiendoppelgrabstätten 2 Leichen übereinander, 4 Urnen 2,20 m 0,90 m 1,00 m 2,20 m Familienvierfachgrabstätte 4 Leichen (je 2 übereinander) 4 Urnen 2,20 m 2,00 m 1,00 m 2,20 m Kindergrabstätte 1 Leiche oder 2 Urnen 1,30 m 0,60 m 1,00 m 1,10 m Einzel-Urnenerdgräber 0,40 m 0,40 m 1,00 m Doppel-Urnenerdgräber 0,80 m 0,80 m 1,00 m
Urnenbaumgrabstätte 0,20 m 0,20 m vorgegeben III. Geltungsbereich: Bestattungswald Urnenerdgräber (Einzel- und Bestattungsbäume/- findlinge) 0,40 m 0,40 m 0,40 m–0,60 m 0,80 m
Anlage 2 zur Friedhofssatzung vom 25.09.2025 zum
§ 27 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen
Zulässige Ausmaße der Grabmale und Einfriedungen (in m):
Arten der Gräber Höhe des Grabmals Breite des Grabmals Mindeststärke des Grabmals Grab-einfassungen I. Geltungsbereich: Alter Friedhof Hebertshausen, Friedhof Prittlbach, Friedhof Ampermoching, Friedhof Unterweilbach Einzelgrabstätten 0,80 m - 1,30 m 0,50 m 0,14 m 0,14 m Familiendoppelgrabstätten 0,80 m - 1,30 m 0,60 m 0,14 m 0,14 m Familienvierfachgrabstätte 1,00 m - 1,30 m 1,00 m – 1,30 m 0,14 m 0,14 m Kindergräber 0,60 m – 0,80 m 0,50 m 0,12 m 0,12 m Holz- und Schmiedekreuze dürfen höchstens 1,60 m hoch sein. II. Geltungsbereich: Neuer Friedhof Hebertshausen Einzelgrabstätten 1,40 m – 1,60 m bis 0,60 m 0,18 m bei 1,40 m Höhe, 0,20 bei über 1,40 m Höhe 0,14 m Ansicht max. 0,84 m² Familiendoppelgrabstätten 1,40 m – 1,60 m bis 1,00 m Ansicht max. 0,96 m² Familienvierfachgrabstätte
1,40 m – 1,60 m bis 1,00 m Ansicht max. 0,96 m² Kindergräber 1,40 m – 1,60 m bis 0,60 m
0,12 m Urnenerdgräber Länge 0,40 m 0,40 m
Doppel-Urnenerdgräber Länge 0,40 m 0,40 m
Holz- und Schmiedekreuze dürfen die Höhen und Breiten der Steinmäler bis um 15 % überschreiten.
Friedhofssatzung
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung – FS)
vom 25. September 2025
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Einzelgrabstätte
§ 12 Familiendoppelgrabstätte
§ 13 Familienvierfachgrabstätte
§ 14 Kindergrabstätte
§ 15 Urnengrabstätte
§ 16 Anonyme Grabstätte
§ 17 Urnenbaumgrabstätten
§ 18 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 19 Größe der Grabstätten
§ 20 Rechte an Grabstätten
§ 21 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 22 Material für Grabmale
§ 23 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 24 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 25 Gestaltung der Urnenwand
§ 26 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 27 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 28 Grabgestaltung
§ 29 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
§ 29a Ergänzende Bestimmungen für den Bestattungswald
IV. Bestattungsvorschriften
§ 30 Leichenhaus
§ 31 Leichenhausbenutzungszwang
§ 32 Leichentransport
§ 33 Leichenbesorgung
§ 34 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 35 Bestattung
§ 36 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 37 Ruhefrist
§ 38 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 39 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 40 Haftungsausschluss
§ 41 Zuwiderhandlungen
§ 42 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesenals eine Einrichtung gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GO:
Die gemeindlichen Friedhöfe ina) Hebertshausen (alter Friedhof) mit Leichenhaus, am Weinberg, Kirche St. Georgb) Hebertshausen (neuer Friedhof), Am Weinberg, Ortsendec) Ampermoching (neuer Friedhof) mit Leichenhaus, Schulstraßed) Prittlbach mit Leichenhaus, Kirchstraße, Kirche St. Kastuluse) Unterweilbach mit Leichenhaus, Am Winkelmoosf) Bestattungswald (Naturfriedhof), Röhrmooser Straßeeinzeln jeweils auch als „Friedhof“ oder gemeinsam als „Friedhöfe“ bezeichnet.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, undihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eineordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d)Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag derbesonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wirdvon der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesseganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweilsöffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungentgegenstehen, Rechte durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitigaufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehobensind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattungentgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während den an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteileaus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten
im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsenergestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besucherndes Friedhofs ist es insbesondere nicht gestatteta) zu rauchen, offenes Feuer zu entzünden und zu lärmen,
b) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschenmit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
c) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oderdiesbezüglich zu werben,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
f) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zubeschädigen,
g) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen odersolche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitenauszuführen,
i) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,
j) zu Laufen oder sonstige körperliche Ertüchtigung zu betreiben,
k) im Bestattungswald Grabschmuck abzulegen oder anzubringen, Grabmäler zu errichtenoder die Wege zu verlassen.
l) Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) dürfen nicht auf den Grabplatten der Bestattungsbäume abgelegt werden. Ausnahmen regelt hierzu § 17 Abs. 2 dieser Satzung.
m) Gleiches gilt bei unseren Urnenwänden. Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) dürfen nicht auf den Flächen vor und auf den Urnenwänden abgelegtwerden. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweitsie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorheranzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche
Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden (z.B. Bestattungsunternehmen, Steinmetze, Gärtner) und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätzewieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmittelnerforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einemschwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten (§ 11)
b) Familiendoppelgrabstätten (§12)
c) Familienvierfachgrabstätten (§ 13)
d) Kindergrabstätten (§ 14)
e) Urnenerdgrabstätten (§15)
f) Urnenwandgrabstätten (§ 15)
g) Anonyme Grabstätten (§ 16)
h) Urnenbaumgrabstätten (§17)
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sichnach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzungangemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Einzelgrab zu.
(4) Während der Nutzungszeit (§21) darf eine Beisetzung erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wordenist.
(5) Auf alle Grabarten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht gemäß § 20 dieser Satzungerworben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (6) Ein Anspruch auf Überlassung eines Erdgrabplatzes in einer bestimmten Lage bestehtnicht.
(7) Auf Grabstätten im Bestattungswald finden die Bestimmungen der §§ 11, 12, 13, 14,16 und 17 keine Anwendung.
§ 11 Einzelgrabstätte
(1) Einzelgräber sind Grabstätten für die Erd- und Urnenbestattungen, die als nächstes in der Reihe oder an anderer freigewordenen Stelle zugeteilt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) Einzelgräber sind Grabstätten, in denen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten drei Belegungen möglich sind und zwar höchstens eine Sarg- und zwei Urnenbestattungen. Eineweitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen ist.
§ 12 Familiendoppelgrabstätte
(1) Familiendoppelgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die als nächstesin der Reihe oder an anderer frei gewordener Stelle erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) Familiendoppelgräber sind Grabstätten, in denen bei gleichzeitig laufender Ruhezeitensechs Belegungen möglich sind und zwar höchstens zwei Sarg – und vier Urnenbestattungen. Die Belegung erfolgt zweistöckig. Eine weitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn diejeweilige Ruhezeit abgelaufen oder eine Tieferlegung erfolgt ist.
§ 13 Familienvierfachgrabstätte
(1) Familienvierfachgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die alsnächstes in der Reihe oder an anderer frei gewordener Stelle erst im Todesfall für die Dauerder Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In Familienvierfachgräbern sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten acht Belegungenmöglich und zwar höchstens vier Sarg- und vier Urnenbestattungen. Es können zwei Leichen nebeneinander bestattet werden. Die Belegung erfolgt zweistöckig. Eine weitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen oder eine Tieferlegung erfolgt ist.
§ 14 Kindergrabstätte
(1) Kindergräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die als nächstes in der Reihe oder an anderer freigewordener Stelle zugeteilt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) Kindergräber sind Grabstätten, in denen bei gleichzeitig laufender Ruhezeiten zwei Belegungen möglich sind und zwar höchstens eine Sarg- und zwei Urnenbestattungen. Eineweitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen ist.
§ 15 Urnengrabstätte
(1) Urnengrabstätte im Sinne dieser Satzung sinda) Urnenerdgrabstätten (Abs. 2)
b) Doppelurnenerdgrabstätten (Abs. 2) und ganze Bestattungsbäume/-findlinge (Abs. 2a)
c) Urnenwandnischen (Abs. 3)
(2) Urnenerdgräber sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall fürdie Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Urnenerdgrabstätte können mit einer Urne und Doppelurnenerdgrabstätten mit zwei Urnen belegt werden. (2a) Die Vergabe von Nutzungsrechten an ganzen Bestattungsbäumen / -findlingen erfolgtlediglich einmal. Ganze Bestattungsbäume /-findlinge können mit der im Belegungsplan (Vgl.
§ 4 ) jeweils angegebenen Anzahl an Urnen belegt werden; jedes Urnengrab an einem
Bestattungsbaum /-findling kann dabei nur einmal belegt werden, auch nach Ablauf der Ruhefrist des betreffenden Urnengrabs. Wird ein Nutzungsrecht an maximal zwei Einzelurnengrabstätten im Bestattungswald gleichzeitig erworben, gilt ein verbundenes Nutzungsrecht, bei dem die Dauer des Nutzungsrechtes 25 Jahre ab Bestattung der zuletztbelegen Urnengrabstätte beträgt. Die Dauer des Nutzungsrechts von Urnenerdgrabstätten, auch mit verbundenem Nutzungsrecht, im Bestattungswald läuft jedoch in jedem Fall längstens bis zum 31.12.2122.
(3) Urnenwandnischen sind Grabstätten für die Unterbringung von Urnen in verschlossenen Nischen der Urnenwand, an denen auf Antrag, auch ohne Todesfall, ein Nutzungsrecht fürdie Dauer von 15 Jahren erworben werden kann. Es stehen Doppel- Wandnischen mithöchstens 2 Urnen, sowie Familienwandnischen mit höchstens 4 Urnen zur Verfügung. Die Lage der Nische wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. (4) Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder aus dieser Satzung nichts anderesergibt, gelten die Vorschriften über Familiendoppelgrabstätten für Urnenwand- Doppelgräberund die Vorschriften für Familienvierfachgräber für Familienwandnischen entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nichtmehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen indauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 16 Anonyme
Grabstätte
(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen, die der Reihenach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jederanonymen Grabstätte wird nur eine Urne beigesetzt. (2) Die Abräumung von anonymen Gräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird von der Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Grabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf demanonymen Grab nicht angebracht werden.
§ 17 Urnenbaumgrabstätten
(1) Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von verrottbaren Urnen im Wurzelbereich eines von der Gemeinde hierzu bestimmten Baumes. Während der Ruhefristkönnen pro Bestattungsplatz bis zu zwei Urnen bestattet werden. Der Baum verbleibt im Eigentum der Gemeinde. Die Gemeinde oder ein Beauftragter der Gemeinde sind berechtigt, Pflegemaßnahmen durchzuführen. Bei Beschädigung des Baumes besteht für den Grabnutzungsberechtigten weder ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich noch auf Nachpflanzung eines Baumes gleicher Art und Größe. Die Grabstätten sind rund um den Baum angeordnet und werden der Reihe nach vergeben, die individuelle Auswahl einer Grabstätte ist nicht möglich. Die Grabstätte wird nur bei einem Todesfall vergeben. (2) Prinzipiell dürfen weder Kerzen, Blumen und sonstiges niedergelegt werden. Mit Ausnahme der Bestattung. Diese sind dann nach 2 Wochen durch den Eigentümer zuentfernen.
§ 18 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabnischen oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologischabbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssendauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (3) Urnen können auch in sonstigen Grabstätten beigesetzt werden, die für Erdbeisetzungenbestimmt sind. Auf die entsprechenden Bestimmungen je Grabart wird verwiesen. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 20 und 21 entsprechend.
§ 19 Größe der Grabstätte
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werdennach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben die in Anlage 1 angefügten Ausmaße, Abstände und Tiefen einzuhalten.
§ 20 Rechte
an Grabstätten (1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden füra) Eine Erdgrabstätte oder Urnenbaumgrabstätte mit Eintritt des Todesfalls oderb) Eine Urnenwandnische, Urnenerdgrabstätte im Bestattungswald oder einen ganzen Bestattungsbaum/-findling im Bestattungswald vor dem Eintritt eines Todesfalls. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigen eine Urkunde (Graburkunde) ausgestelltwird. Abweichend von Satz 1 wird im Bestattungswald das Grabnutzungsrecht an Urnenerdgrabstätte (Einzelgrabstätten) und ganze Bestattungsbäume/-findlinge auf die Dauer gemäß § 15 Abs. 2a verliehen; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten auf dem jeweiligen Friedhof mit Ausnahme des Bestattungswaldes kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebührum weitere 5 oder 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablaufdes Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarfdes Friedhofs es zu lässt. Abweichend von Satz 1 kann im Bestattungswald das Grabnutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten (Einzelgrabstätten), jedoch nicht für ganze Bestattungsbäume/-findlinge, um 25 Jahre verlängert werden, jedoch nicht über den 31.12.2122 hinaus; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstättenanderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund aufein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mitschriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltungmitzuteilen.
§ 21 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrechtverzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eineslaufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Beieiner Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbtder Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genanntenbestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vorder jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einernachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenennahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung desverstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte währendder Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten einepersönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eineseinfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen
Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmalerworben werden.
§ 22 Material für Grabmale
(1) Grabmale dürfen aus Metall oder Stein errichtet werden.
(2) Die Vorgaben des Art. 9a BestG (Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit) sind zu beachten. Der Friedhofsverwaltung sind die entsprechenden Nachweise (Art. 9a Abs. 2 BestG) unaufgefordert vor dem Aufstellen des Grabmalsvorzulegen.
§ 23 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 20 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 20 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 39). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz dessonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosteneines Verpflichteten gem. § 20 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oderabzuräumen und einzuebnen.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Grabstätte im Bestattungswald; § 29 a bleibt unberührt. (6) Urnenbaumgrabstätten sind nach der Bestattung innerhalb von zwei Wochen nach der Beisetzung zu räumen. (Vgl. § 17 Abs.2)
§ 24 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welchedie benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dembesonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeindeausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassenwerden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu starkwachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird dienotwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Fristdurchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kostendurchgeführt (Ersatzvornahme, § 39). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und anden dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Der unmittelbare Rand außerhalb der Gräber ist vom Nutzungsberechtigten selbst zupflegen.
(7) Die vorgeschriebene Grabgröße muss eingehalten werden und deutlich erkennbar sein.
§ 25 Gestaltung der Urnenwand
(1) Bei den Grabstätten in der Urnenwand sind nur die von der Gemeinde beschafften Nischenplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerechtvon einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Die Schrifthöhen und der Inhalt der Beschriftung erfolgen auf der gesamten Urnenwand einheitlich. Der Beschriftungsrahmengestaltet sich wie folgt: Beschriftung Schrifthöhen in Höhe mal Breite Vor- und Zunamen, akademische Titel Max. 38 mm Geburts- und Sterbedatum Max. 25 mm Eingearbeitete Symbole/ Ornamente Max. 25 cm x 11 cm Eingearbeitete Lichtbilder Max. 8 cm x 6 cm Schriftart Antiqua in Großbuchstaben Schriftfarbe Gold, Silber, Schwarz
Schriften und eingearbeitete Symbole dürfen nicht in verunstaltender Art und Farbeausgeführt werden. (2) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtige zu übernehmen. Die Nischenplatten werden bei dem Kauf desjeweiligen Grabes bei der Friedhofverwaltung miterworben.
(3) Es ist nicht gestattet Veränderungen an den Urnenwänden vorzunehmen. Es ist auchnicht gestattet Lichtbilder und Symbole die von Abs. 1 abweichen, sowie, Plastiken, Halterungen für Blumenvasen o.ä. anzubringen. Des Weiteren sind aufgesetzte Schriftennicht zulässig. (4) Im gesamten Bereich der Vorfläche und auf den Urnenwänden dürfe keine Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschl. Kerzen) von den Nutzungsberechtigen angebracht oderabgestellt werden. Kränze und Blumenschmuck während der Beisetzung dürfen nur an diedafür vorgesehenen Aufsteller abgelegt werden und sind spätestens 7 Tage nach der Urnenbeisetzung durch den Nutzungsberechtigen wieder zu entfernen.
(5) Die für die Urnenwandnischen bestimmten Urnen dürfen einen maximalen Durchmesservon 20 cm und eine maximale Höhe von 30 cm nicht überschreiten.
§ 26 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
- 1. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungbedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeindeist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oderder baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zubeantragen, wobei die Maße des § 19 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifachbeizufügen:
- a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
- b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 27 und 28 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nachschriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zuentfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenzdes sonst Verpflichteten nach § 20 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, soist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichtetendas Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§19 und 26 widerspricht (Ersatzvornahme, § 39). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzungverwendet werden.
§ 27 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale und Einfriedungen dürfen die Maße gemäß Anlage 2 dieser Satzung nichtüberschreiten. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 28 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubniserteilt.
§ 28 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; siemüssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenengewahrt ist.
§ 29 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründetwerden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung, Versetzung und Veränderung von Grabmalen sowieder jährlichen Standsicherungsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst die die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlangen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anlage zur Sicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlandse.V.) in ihren jeweils geltenden Fassungen. Für alle neu errichteten, versetzten undreparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerkentsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigen der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sichnicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangenerschriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 21 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellungverweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 39). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eineschriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigen zu Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträgerberechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oderumzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jededurch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungender Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 25 und § 26) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einerentsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oderden nach § 21 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteteseiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzungauffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten desvormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme,
§ 39 ). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz dessonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch denvormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dembesonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auchnach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
§ 29 a Ergänzende Bestimmungen für den Bestattungswald
(1) Der Bestattungswald bleibt in seinem Erscheinungsbild naturbelassen. Dieses darf nichtgestört oder verändert werden. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde; Pflegeeingriffe durch Grabnutzungsberechtigte oder sonstige Dritte sind unzulässig. (2) Grabschmuck, Kerzen, Grabmale, Gedenksteine, Anpflanzungen und eine Grabpflegesind nicht gestattet. (3) Der Gemeinde obliegt keine Haftung für den Bestand der Bäume, Findlinge und Pflanzen, soweit ein natürlicher Abgang vorliegt und die Gemeinde den Abgang weder vorsätzlich nochgrob fahrlässig verursacht hat. Der Grabnutzungsberechtigte kann nur Ersatzpflanzungen mit Jungpflanzen unter Berücksichtigung forstwirtschaftlicher Grundsätze verlangen. (4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte in bestimmter Lageund unter einer bestimmten Baumart sowie auf die Unveränderlichkeit der Grabstätte oderder Umgebung besteht nicht. (5) Die Gemeinde kennzeichnet jede Grabstätte mit einem Namensschild. IV. Bestattungsvorschriften
§ 30 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführtwerden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitungeines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Unsere Leichenhäuser befindensich an den Friedhöfen in Hebertshausen alt, Ampermoching, Prittlbach und Unterweilbach. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitlichenoder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen währendder festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmunggetroffen, bleibt der Sarg geschlossen. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidungvon Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 31 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsortfreigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüftwerden oderd) ein gewerbliches Bestattungsunternehmen über geeignete Räumlichkeiten verfügt, indenen Verstorbene versorgt und in Kühlzellen aufbewahrt werden können. Es ist hierbei vondem jeweiligen Bestattungsunternehmen jedoch sicherzustellen, dass die jeweiligenhygienischen und gesundheitlichen Vorschriften eingehalten werden. Durch die Unterbringung darf auch die Würde des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden. Es istunbedingt sicherzustellen, dass der Verstorbene von dort aus rechtzeitig überführt wird, sodass die Bestattungsvorbereitungen sowie die Bestattung reibungslos ablaufen können.
§ 32 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Fürdie Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 33 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 34 Friedhofs
- und Bestattungspersonal, Bestattungsunternehmen (1) Die Gemeinde verfügt über kein eigenes Friedhofs- und Bestattungspersonal.
(2) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen aufdem gemeindlichen Friedhof, insbesonderea) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattungmit Trauerschmuck) sind durch ein von den Bestattungspflichten (§ 15 BestV) zu beauftragendes Bestattungsunternehmen durchzuführen, das in fachlicher, betrieblicher, und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig ist; § 8 bleibt unberührt.
§ 35 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilensowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenwänden. Die Bestattungist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenwand geschlossen ist.
§ 36 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; dieerforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 37 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für alle Gräber in den Friedhöfen wird auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt ebenfalls 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. (2) Bestattungen im Bestattungswald sind nur zulässig, wenn die Ruhefrist nach Satz 1 und 2 spätestens am 31.12.3122 endet.
§ 38 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstigergesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnetwerden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen
§ 39 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen istunverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmenlassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt dieöffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einervorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nichterreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 40 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 41 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 23 bis 29 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortesentsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 42 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hebertshausen (Friedhof- und Bestattungssatzung) vom 27.09.2023 außer Kraft. Gemeinde Hebertshausen, 24.09.25
Richard Reischl Erster Bürgermeister
Satzungüber die Benutzung der
Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofsatzung - FS)
vom 27.09.2023
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385), erlässt die Gemeinde Hebertshausen folgende Satzung:
Inhalt:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schliebung und Entwidmung
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszteiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III.
Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Einzelgrabstätten
§ 12 Familiendoppelgrabstätten
§ 13 Familienvierfachgrabstätten
§ 14 Kindergrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Anonyme Grabstätten
§ 17 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 18 Gröbe der Grabstätten
§ 19 Rechte an Grabstätten
§ 20 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 21 Pflege und Instandhaltung der Graber
§ 22 Gartnerische Gestaltung der Graber
Friedhofssatzung vom 27.09.2023
§ 23 Gestaltung der Urnenwand
§ 24 Erlaubnisvorbehalt fur Grabmale und bauliche Anlagen
§ 25 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 26 Grabgestaltung
§ 27 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
§ 27a Ergänzende Bestimmungen fur den Bestattungswald
IV.
Bestattungsvorschriften
§ 28 Leichenhaus
§ 29 Leichenhausbenutzungszwang
§ 30 Leichentransport
§ 31 Leichenbesorgung
§ 32 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 33 Bestattung
§ 34 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 35 Ruhefrist
§ 36 Exhumierung und Umbettung
V.
Schlussbestimmungen
§ 37 Ersatzvornahme
§ 38 Haftungsausschluss
§ 39 Zuwiderhandlungen
§ 40 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als eine Einrichtung gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GO:
Die gemeindlichen Friedhöfe ina) Hebertshausen (alter Friedhof) mit Leichenhaus, Am Weinberg, Kirche St. Georgb) Hebertshausen (neuer Friedhof), Am Weinberg, Ortsendec) Ampermoching (neuer Friedhof) mit Leichenhaus, Schulstraßed) Prittlbach mit Leichenhaus, Kirchstraße, Kirche St. Kastuluse) Unterweilbach mit Leichenhaus, Am Winkelmoosf) Bestattungswald (Naturfriedhof), Rohrmooser Straßeeinzeln jeweils auch als „Friedhof“ oder gemeinsam als „Friedhöfe“ bezeichnet.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
Friedhofssatzung vom 27.09.2023
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt,
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als die in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem welches Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, Rechte durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
Friedhofssatzung vom 27.09.2023
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestatteta) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen, offenes Feuer zu entzünden und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken,
k) zu Laufen oder sonstige körperliche Ertüchtigung zu betreiben,
l) im Bestattungswald Grabschmuck abzulegen oder anzubringen, Grabmäler zu errichten oder die Wege zu verlassen.
Friedhofssatzung vom 27.09.2023
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden (z.B. Bestattungsunternehmen, Steinmetze, Gärtner) und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum oder in der dinglichen Verfügungsmacht der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan (§ 4), der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sinda) Einzelgrabstätten (§ 11)
b) Familiendoppelgrabstätten (§ 12)
c) Familienvierfachgrabstätten (§ 13)
d) Kindergrabstätten (§ 14)
e) Urnenerdgrabstätten (§ 15)
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f) Urnenwandgrabstätten (§ 15)
g) Anonyme Grabstätten (§ 16)
(2) Die Lage der einzelnen Erdgrabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Erdgrabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Einzelgrab zu.
(4) Während der Nutzungszeit (§ 19) darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Auf alle Grabarten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht gemäß § 19 dieser Satzung erworben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(6) Ein Anspruch auf Überlassung eines Erdgrabplatzes in einer bestimmten Lage besteht nicht.
(7) Auf Grabstätten im Bestattungswald finden die Bestimmungen der §§ 11, 12, 13, 14 und 16 keine Anwendung.
§ 11 Einzelgrabstätte
(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die als nächstes in der Reihe oder an anderer freigewordener Stelle zugeteilt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) Einzelgräber sind Grabstätten, in denen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten drei Belegungen möglich sind und zwar höchstens eine Sarg- und zwei Urnenbestattungen. Eine weitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen ist.
§ 12 Familiendoppelgrabstätte
(1) Familiendoppelgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenerdbestattungen, die als nächstes in der Reihe oder an anderer frei gewordener Stelle erst im Todesfall zugeteilt werden.
(2) Familiendoppelgräber sind Grabstätten, in denen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten sechs Belegungen möglich sind und zwar höchstens zwei Sarg- und vier Urnenbestattungen. Die Belegung erfolgt zweistöckig. Eine weitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen oder eine Tieferlegung erfolgt ist.
§ 13 Familienvierfachgrabstätte
(1) Familienvierfachgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenerdbestattungen, die als nächstes in der Reihe oder an anderer frei gewordener Stelle erst im Todesfall zugeteilt werden.
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(2) In Familienvierfachgräbern sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten acht Belegungen möglich und zwar höchstens vier Sarg- und vier Urnenbestattungen. Es können zwei Leichen nebeneinander bestattet werden. Die Belegung erfolgt zweistöckig. Eine weitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen oder eine Tieferlegung erfolgt ist.
§ 14 Kindergrabstätte
(1) Kindergräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die als nächstes in der Reihe oder an anderer freigewordener Stelle zugeteilt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) Kindergräber sind Grabstätten, in denen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Belegungen möglich sind und zwar höchstens eine Sarg- und zwei Urnenbestattungen. Eine weitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen ist.
§ 15 Urnengrabstätte
(1) Urnengrabstätten im Sinne dieser Satzung sinda) Urnenerdgrabstätten (Abs. 2)
b) Doppelurnenerdgrabstätten (Abs. 2) undGPCe Bestattungsbaume/-findlinge (Abs. 2a)
c) Urnenwandnischen (Abs. 3)
(2) Urnenerdgrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden oder für die im Bestattungswald ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 25 Jahren ab Bestattungszeitpunkt an einer bestimmten Stelle in Abstimmung mit der Gemeinde erworben wurde. Wird ein Nutzungsrecht an maximal zwei Einzelurnenerdgrabstätten im Bestattungswald gleichzeitig erworben, gilt ein verbundenes Nutzungsrecht, bei dem die Dauer des Nutzungsrechts 25 Jahre ab Bestattung der zuletzt belegten Urnenerdgrabstätte beträgt. Die Dauer des Nutzungsrechts von Urnenerdgrabstätten, auch mit verbundenem Nutzungsrecht, im Bestattungswald läuft jedoch in jedem Fall längstens bis zum 31.12.2122.
Urnenerdgrabstätten können mit einer Urne und Doppelurnenerdgrabstätten mit zwei Urnen belegt werden.
(2a) Die Vergabe von Nutzungsrechten an ganzen Bestattungsbäumen / -findlingen erfolgt lediglich einmal. Ganze Bestattungsbäume / -findlinge können mit der im Belegungsplan (§ 4) jeweils angegebenen Anzahl an Urnen belegt werden; jeder Urnengrab an einem Bestattungsbaum / -findling kann darauf nur einmal belegt werden, auch nach Ablauf der Ruhefrist des betreffenden Urnengrabs. Die Dauer des Nutzungsrechts fürGPCe Bestattungsbäume/-findlinge lauft bis zum 31.12.2122. (3) Urnenwandnischen sind Grabstätten für die Unterbringung von Urnen in verschlossenen Nischen der Urnenwand, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren erworben werden kann. Es stehen Doppel-Wandnischen mit hochstens 2 Urnen, sowie Familienwandnischen mit hochstens 4 Urnen zur Verfugung. Die Lage der Nische wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. (4) Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder aus dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Familiendoppelgrabstätten für Urnenwand- Doppelgräber und die Vorschriften für Familienvierfachgräber für Familienwandnischen entsprechend.
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(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen in dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 16 Anonyme Grabstätte
(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jeder anonymen Grabstätte wird nur eine Urne beigesetzt.
(2) Die Abräumung von anonymen Gräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Grabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Grab nicht angebracht werden.
§ 17 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnenwandnischen oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da bei Urnenwandgrabstätten nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in eine anonyme Grabstätte erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.
(3) Urnen können auch in sonstigen Grabstätten beigesetzt werden, die für Erdbeisetzungen bestimmt sind. Auf die entsprechenden Bestimmungen je Grabart wird verwiesen.
(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 19 und 20 entsprechend.
§ 18 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben die in Anlage 1 angefügten Ausmaße, Abstände und Tiefen einzuhalten.
§ 19 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden fürb) eine Urnenwandnische, eine Urnenerdgrabstätte im Bestattungswald oder einen ganzen Bestattungsbaum/-findling im Bestattungswald vor dem Eintritt eines Todesfalls.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 35 verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). Abweichend von Satz 1 wird im Bestattungswald das
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Grabnutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten (Einzelgrabstätten) und ganze Bestattungsbäume/-findlinge auf die Dauer gemäß § 15 Abs. 2 verliehen; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten auf dem jeweiligen Friedhof mit Ausnahme des Bestattungswaldes kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Abweichend von Satz 1 kann im Bestattungswald das Grabnutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten (Einzelgrabstätten), jedoch nicht fürGPCze Bestattungsbaume/-findlinge, um 25 Jahre verlangert werden, jedoch nicht über den 31.12.2122 hinaus; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschreibenben Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 20 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des
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verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten im Friedhof, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage, sowie die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist durch Aufstellen eines einfachen oder mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 21 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstände ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 20 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 20 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 20 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Grabstätten im Bestattungswald; § 27a bleibt unberührt.
§ 22 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nut
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zungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 37).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Grabstätten im Bestattungswald; § 27a bleibt unberührt.
§ 23 Gestaltung der Urnenwand
(1) Bei den Grabstätten in der Urnenwand sind nur die von der Gemeinde beschafften Nischenplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Die Schrifthöhen und der Inhalt der Beschriftung erfolgen auf der gesamten Urnenwand einheitlich. Der Beschriftungsrahmen gestaltet sich wie folgt:
| Beschriftung | Schrifthöhen in Höhe mal Breite |
|---|---|
| Vor- und Zunamen, akademische Titel | Max. 38 mm |
| Geburts- und Sterbedatum | Max. 25 mm |
| Eingearbeitet Symbole/ Ornamente | Max. 25 cm x 11 cm |
| Eingearbeitete Lichtbilder | Max. 8 cm x 6 cm |
| Schriftart | Antiqua in Großbuchstaben |
| Schriftfarbe | Gold, Silber, Schwarz |
Schriften und eingearbeitete Symbole dürfen nicht in verunstaltender Art und Farbe ausgeführt werden.
(2) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Nischenplatten werden bei der Friedhofverwaltung erworben. (3) Es ist nicht gestattet Veränderungen an den Urnenwänden vorzunehmen. Es ist auch nicht gestattet Lichtbilder und Symbole die von Abs. 1 abweichen, sowie, Plastiken, Halterungen für Blumenvasen o.ä. anzubringen. Des Weiteren sind aufgesetzte Schriften nicht zulässig. (4) Im gesamten Bereich der Vorfläche und auf den Urnenwänden)dürfen keine Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschl. Kerzen) von den Nutzungsberechtigten angebracht oder abgestellt werden. Kränze und Blumenschmuck während der Beisetzung dürfen nur an die darauf vorgesehenen Aufsteller abgelegt werden und sind spätestens 7 Tage nach der Urnenbeisetzung durch den Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. (5) Die für die Urnenwandnischen bestimmten Urnen dürfen einen maximalen Durchmesser von 20 cm und eine maximale Höhe von 30 cm nicht überschreiben.
§ 24 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist Friedhofssatzung vom 27.09.2023 Seite 11 von 17
berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 25 i.V.m. Anlage 2 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 25 und 26 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der § 18 mit § 25 widerspricht (Ersatzvornahme, § 37).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 25 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale und Einfriedungen dürfen die Maße gemäß Anlage 2 dieser Satzung nicht überschreiten.
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 26 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 26 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist; § 27a bleibt unberührt.
§ 27 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung, Versetzung und Veränderung von Grabmalen sowie der jährlichen Standsicherungsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit
Friedhofssatzung vom 27.09.2023
von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anlage zur Sicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in ihren jeweils geltenden Fassungen. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 20 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 24 und § 25) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 20 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und je nach Ort der Grabstätte mit Grassamen einzusäen oder 10 cm abzutragen, mit einem Mineralgemisch Körnung 0-16 mm aufzufüllen und mit Kies abzudecken. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
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§ 27a Ergänzende Bestimmungen für den Bestattungswald
(1) Der Bestattungswald bleibt in seinem Erscheinungsbild naturbelassen. Dieses darf nicht gestört oder verändert werden. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde; Pflegeeingriffe durch Grabnutzungsberechtigte oder sonstige Dritte sind unzulässig. (2) Grabschmuck, Kerzen, Grabmale, Gedenksteine, Anpflanzungen und eine Grabpflege sind nicht gestattet. (3) Der Gemeinde obliegt keine Haftung für den Bestand der Bäume, Findlinge und Pflanzen, soweit ein natürlicher Abgang vorliegt und die Gemeinde den Abgang weder vorsätzlich noch grob fahrlösig verursacht hat. Der Grabnutzungsberechtigte kann nur Ersatzpflanzungen mit Jungpflanzen unter Berücksichtigung forstwirtschaftlicher Grundsätze verlangen. (4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstände in bestimmter Lage und unter einer bestimmten Baumart sowie auf die Unveränderlichkeit der Grabstände oder der Umgebung besteht nicht. (5) Die Gemeinde kennzeichnet jeder Grabstände mit einem Namensschild.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 28 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 29 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in ein gemeinsliches Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden oder
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d) ein gewerbliches Bestattungsunternehmen über geeignete Räumlichkeiten verfügt, in denen Verstorbene versorgt und in Kühlzellen aufbewahrt werden können. Es ist hierbei von dem jeweiligen Bestattungsunternehmen jedoch sicherzustellen, dass die jeweiligen hygienischen und gesundheitlichen Vorschriften eingehalten werden. Durch die Unterbringung darf auch die Würde des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass der Verstorbene von dort aus rechtzeitig überführt wird, so dass die Bestattungsvorbereitungen sowie die Bestattung reibungslos ablaufen können.
§ 30 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 31 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 32 Friedhofs- und Bestattungspersonal; Bestattungsunternehmen
(1) Die Gemeinde verfügt über kein eigenes Friedhofs- und Bestattungspersonal.
(2) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof, insbesonderea) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung Trauerschmuck)
sind durch ein von den Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) zu beauftragendes Bestattungsunternehmen durchzuführen, das in fachlicher, betrieblicher, und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig ist; § 8 bleibt unberührt.
§ 33 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
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§ 34 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 35 Ruhefrist
Die Ruhefrist für alle Gräber in den Friedhöfen wird auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt ebenfalls 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. Bestattungen im Bestattungswald sind nur zulässig, wenn die Ruhefrist nach Satz 1 und 2 spätestens am 31.12.2122 endet.
§ 36 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 37 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanmtmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Friedhofssatzung vom 27.09.2023
§ 38 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 39 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 21 bis 27 nicht satzungsgemäß vornimmt oderd) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 40 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hebertshausen (Friedhof- und Bestattungssatzung) vom 19.01.2018 außer Kraft.
Gemeinde Hebertshausen, 27.09.2023
Richard Reischl Erster Bürgermeister
Friedhofssatzung vom 27.09.2023
Gemeinde Hebertshausen
Landkreis Dachau
Bekanntmachung
Betreff:
Neuerlass der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
Der Gemeinderat Hebertshausen hat am 23.05.2023 den Neuerlass der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) beschlossen.
Diese tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung liegt im Rathaus, Zimmer 1.3, Am Weinberg 1, 85241 Hebertshausen während der allgemeinen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus.
Hebertshausen, den 28.09.2023
Richard Reischl Erster Bürgermeister
An die Amtstafeln
angeheftet am: 28.09.2023
abgenommen am: 02.11.2023
Friedhofssatzung
Anlage 1 zur Friedhofssatzung vom 27.09.2023 zum
§ 18
Größe der Grabstätten
Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße (in m):
| Arten der Gräber | Länge | Breite/Höhe | Max. Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante) | Tiefe der Grabstätte (Grabsohle) |
|---|---|---|---|---|
| I. Geltungsbereich: - alter Friedhof Hebertshausen - Friedhof Prittlbach - Friedhof Ampermoching - Friedhof Unterweilbach | ||||
| Einzelgrabstätten *1 Leiche* *2 Umen* | 2,00 m | 0,90 m | 0,50 m | 1,60 m |
| Familiendoppelgrabstätten *2 Leichen übereinander,* *4 Umen* | 2,00 m | 0,90 m | 0,50 m | 2,20 m |
| Familienvierfachgrabstätte *4 Leichen (je 2 übereinander)* *4 Umen* | 2,00 m | 1,40 m | 0,50 m | 2,20 m |
| Kindergrabstätte *1 Leiche* *und 2 Umen* | 1,30 m | 0,60 m | 0,50 m | 1,10 m |
| Urnenwandfach alter Friedhof Hebertshausen *2 Umen* *4 Umen* | 0,40 m 0,60 m | 0,36 m | --- | --- |
| Urnenwandfach Friedhof Prittlbach *2 Umen* *4 Umen* | 0,30 m 0,50 m | 0,40 m | --- | --- |
| Urnenwandfach Friedhof Ampermoching *2 Umen* *4 Umen* | 0,30 m 0,50 m | 0,40 m | ||
| II. Geltungsbereich: - *neuer* Friedhof Hebertshausen | ||||
| Einzelgrabstätten *1 Leiche* | 2,20 m | 0,90 m | 1,00 m | 1,60 m |
| Familiendoppelgrabstätten *2 Leichen übereinander,* *4 Umen* | 2,20 m | 0,90 m | 1,00 m | 2,20 m |
| Familienvierfachgrabstätte *4 Leichen (je 2 übereinander)* *4 Umen* | 2,20 m | 2,00 m | 1,00 m | 2,20 m |
| Kindergrabstätte *1 Leiche* *oder 2 Umen* | 1,30 m | 0,60 m | 1,00 m | 1,10 m |
| Einzel-Urnenerdgräber | 0,40 m | 0,40 m | 1,00 m | --- |
| Doppel-Urnenerdgräber | 0,80 m | 0,80 m | 1,00 m | --- |
| III. Geltungsbereich: Bestattungswald | ||||
|---|---|---|---|---|
| Urnenerdgräber (Einzel- und Bestattungsbäume/-findlinge) | 0,40 m | 0,40 m | 0,40 m–0,60 m | 0,80 m |
Anlage 2 zur Friedhofssatzung vom 27.09.2023 zum
§ 25
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
Zulässige Ausmaße der Grabmale und Einfriedungen (in m):
| Arten der Gräber | Höhe des Grabmals | Breite des Grabmals | Mindeststärke des Grabmals | Grab-ein-fassungen |
|---|---|---|---|---|
| I. Geltungsbereich: Alter Friedhof Hebertshausen, Friedhof Prittlbach, Friedhof Ampermoching, Friedhof Unterweilbach | ||||
| Einzelgrabstätten | 0,80 m - 1,30 m | 0,50 m | 0,14 m | 0,14 m |
| Familiendoppelgrabstätten | 0,80 m - 1,30 m | 0,60 m | 0,14 m | 0,14 m |
| Familienvierfachgrabstätte | 1,00 m - 1,30 m | 1,00 m – 1,30 m | 0,14 m | 0,14 m |
| Kindergräber | 0,60 m – 0,80 m | 0,50 m | 0,12 m | 0,12 m |
| Holz- und Schmiedekreuze dürfen höchstens 1,60 m hoch sein. | ||||
| II. Geltungsbereich: Neuer Friedhof Hebertshausen | ||||
| Einzelgrabstätten | 1,40 m – 1,60 m | bis 0,60 m | 0,18 m bei 1,40 m Höhe, 0,20 bei über 1,40 m Höhe | 0,14 m |
| Ansicht max. 0,84 m² | ||||
| Familiendoppelgrabstätten | 1,40 m – 1,60 m | bis 1,00 m | ||
| Ansicht max. 0,96 m² | ||||
| Familienvierfachgrabstätte | 1,40 m – 1,60 m | bis 1,00 m | ||
| Ansicht max. 0,96 m² | ||||
| Kindergräber | 1,40 m – 1,60 m | bis 0,60 m | 0,12 m | |
| Urnenerdgräber | Länge 0,40 m | 0,40 m | ||
| Doppel-Urnenerdgräber | Länge 0,40 m | 0,40 m | ||
| Holz- und Schmiedekreuze dürfen die Höhen und Breiten der Steinmäler bis um 15 % überschreiten. |
Satzungüber die gemeindlichen Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hebertshausen
(Friedhof- und Bestattungssatzung)
vom 19.01.2018
Die Gemeinde Hebertshausen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesenals öffentliche Einrichtungen.
- 1. Die gemeindlichen Friedhöfe in
-Hebertshausen (alter Friedhof),Am Weinberg,Kirche St.Georg -Hebertshausen (neuer Friedhof),Am Weinberg,Ortsende
- Ampermoching (neuer Friedhof), Schulstraße
- Prittlbach, Kirchstraße, Kirche St. Kastulus
- Unterweilbach, Am Winkelmoosmit den einzelnen Grabstätten
- 2. die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser.
§ 2
Friedhofszweck
Der gemeindliche Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern alswürdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
- 1. Auf dem Friedhof werden beigesetzt,
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
FS vom 01.02.2018
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eineordnungsgemäße
Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
- 2. Die Bestattung anderer als die in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag derbesonderen Erlaubnis der Friedhofverwaltung im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wirdvon der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wemwelches Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraumdas Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
FS vom 01.02.2018
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Teile aus besonderem Anlass untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
FS vom 01.02.2018
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wennriot schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sinda) Einzelgrabstätten (§ 11)
b) Familiendoppelgrabstätten (§12)
c) Familienvierfachgrabstätten (§ 13)
d) Urnengrabstätten (§ 14)
e) Anonyme Grabstätten (§ 15)
FS vom 01.02.2018
(2) Die Lage der einzelnen Erdgrabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Erdgrabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung- BestV) ein Einzelgrab zu. (4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Erdgrabplatzes in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 11
Einzelgrabstätten
(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die als nächstes in der Reihe oder an anderer freigewordener Stelle zugeteilt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Einzelgrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Eine weitere Beisetzung darf nur erfolgen, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist.
§ 12
Familiendoppelgrabstätten
(1) Familiendoppelgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenerdbestattungen, die als nächstes in der Reihe oder an anderer frei gewordener Stelle erst im Todesfall zugeteilt werden. (2) Familiengräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht gem. § 18 dieser Satzung erworben werden kann. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. (3) Familiendoppelgräber sind Grabstätten, in denen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten sechs Belegungen möglich sind undzar maximal zwei Sarg- und vier Urnenbestattungen. Die Belegung erfolgt zweistöckig. Eine weitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen oder eine Tieferlegung erfolgt ist. (4) Wahrend der Nutzungszeit (§ 18) darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
§ 13
Familienvierfachgrabstätten
(1) Familienvierfachgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenerdbestattungen, die als nächstes in der Reihe oder an anderer frei gewordener Stelle erst im Todesfall zugeteilt
FS vom 01.02.2018
werden, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht gem. § 18 dieser Satzung erworben werden kann.
(2) In Familienvierfachgräbern sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten acht Belegungen möglich und zwar maximal vier Sarg- und vier Urnenbestattungen. Es können zwei Leichen nebeneinander bestattet werden. Die Belegung erfolgt zweistöckig. Eine weitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen oder eine Tieferlegung erfolgt ist.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten im Sinne dieser Satzung sinda) Urnenerdgrabstätten (Abs. 2)
b) Urnenwandnischen (Abs. 3)
(2) Urnenerdgrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. (3) Urnenwandnischen sind Grabstätten für die Unterbringung von Urnen in verschlossenen Nischen der Urnenwand, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren erworben werden kann. Es stehen Einzel-Wandnischen mit maximal 2 Urnen, sowie Familienwandnischen mit maximal 4 Urnen zur Verfügung. Die Lage der Nische wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. (4) Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder aus dieser Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgräber für Urnenwand- Einzelgräber und die Vorschriften für Familiengräber für Familienwandnischen entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 15
Anonyme Grabstätten
(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. (2) Die Abräumung von anonymen Gräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Grabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Grab nicht angebracht werden.
§ 16
FS vom 01.02.2018
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
§ 17
Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben die in Anlage 1 angefügten Ausmaße, Abstände und Tiefen.
§ 18
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist (§ 34) erworben werden füra) eine Erdgrabstätte mit Eintritt des Todesfallsb) eine Urnenwandnische vor dem Eintritt eines Todesfalls.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 15 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
FS vom 01.02.2018
§ 19
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrúnung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 20
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstände ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genommen Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 19 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern,
FS vom 01.02.2018
den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 19 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 21
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art darüber den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 22
Gestaltung der Urnenwand
(1) Bei den Grabstätten in der Urnenwand sind nur die von der Gemeinde beschafften Nischenplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.
FS vom 01.02.2018
Die Schrifthöhen und der Inhalt der Beschriftung erfolgen auf der gesamten Urnenwand einheitlich. Der Beschriftungsrahmen gestaltet sich wie folgt:
| Beschriftung | Schrifthöhen in Höhe mal Breite |
|---|---|
| Vor- und Zunamen, akademische Titel | Max. 38mm |
| Geburts- und Sterbedatum | Max. 25 mm |
| Eingearbeitet Symbole/Ornamente | Max. 25 cm x 11 cm |
| Eingearbeitete Lichtbilder | Max. 8cm x 6 cm |
| Schriftart | Antiqua in Großbuchstaben |
| Schriftfarbe | Gold, Silber, Schwarz |
Schriften und eingearbeitete Symbole dürfen nicht in verunstaltender Art und Farbe ausgeführt werden.
(2) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Nischenplatten werden bei der Friedhofverwaltung erworben. Eine Wiederverwendung durch die Friedhofsverwaltung bleibt vorbehalten. (3) Es ist nicht gestattet Veränderungen an den Urnenwänden vorzunehmen. Es ist auch nicht gestattet Lichtbilder, Symbole, Plastiken, Halterungen für Blumenvasen o.ä. anzubringen. Des Weiteren sind aufgesetzte Schriften nicht zulässig. (4) Im gesamten Bereich der Vorfläche und auf den Urnenwänden)dürfen keine Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschl. Kerzen) von den Nutzungsberechtigten angebracht oder abgestellt werden. Kränze und Blumenschmuck während der Beisetzung dürfen nur an die darauf vorgesehenen Aufsteller abgelegt werden und sind spätestens 7 Tage nach der Urnenbeisetzung durch den Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. (5) Die für die Urnenwandnischen bestimmten Urnen dürfen einen maximalen Durchmesser von 20 cm und eine maximale Höhe von 30 cm nicht überschreiben.
§ 23
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis istrechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 24 und 25 dieser Satzung entspricht.
FS vom 01.02.2018
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 24
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Zulässige Ausmaße der Grabmale und der Einfassungen (in m): Siehe Anlage 2 (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 25 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 25
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 26
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner große entsprechend dauerhaft und standsicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
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(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 27
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
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§ 28
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 29
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 30
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 31
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die Gemeinde verfügt über kein eigenes Friedhofs- und Bestattungspersonal. (2) Die im Zusammenhang mit der Bestattung und Aufbahrung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen sowie die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Sargträger sowie Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen sind durch ein von der Gemeinde gemäß Bestattungsvertrag bestelltes Bestattungsinstitut durchzuführen. (3) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführrt werden. (4) Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt den von der Gemeinde beauftragten Personen.
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§ 32
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 33
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 34
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber, sowie für alle anderen Gräber wird auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt ebenfalls 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 35
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
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V. Schlussbestimmungen
§ 36
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nichtrechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 37
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 38
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5, – Euro und höchstens 1000, – Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 39
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
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§ 40
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 21.10.2010 außer Kraft.
Gemeinde Hebertshausen, den 19.01.2018
Richard Reischl
- 1. Bürgermeister
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