Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.10.2022 · Friedhofssatzung: 01.10.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 62,00 € Grabnutzungsgebühr pro Jahr der Ruhezeit (als 'Reihengrabstätte' aufgeführt) |
| Sargwahlgrab | 62,00 € Grabnutzungsgebühr pro Jahr der Ruhezeit (Einzelgrab) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 76,00 € Grabnutzungsgebühr pro Jahr der Ruhezeit |
| Urnengrab anonym | 24,00 € Grabnutzungsgebühr pro Jahr der Ruhezeit (Urnengemeinschaftsfeld) |
| Baumbestattung | 60,00 € Grabnutzungsgebühr pro Jahr der Ruhezeit (Urnengrabstätte unter Bäumen) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 20,00 € Bearbeitungsgebühr für die Erd- oder Urnenbestattung |
| Trauerhalle / Halle | 130,00 € Benutzung der Aussegnungshalle zur Erd- oder Urnenbestattung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Amtliche Bekanntmachung der
Großen Kreisstadt Dachau
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
Die Große Kreisstadt Dachau erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) folgende
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Große Kreisstadt Dachau erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Bestattungsgebühren (§ 4)
b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (§ 15 BestV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt bzw. verlängert,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 13 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung (§ 21 Abs. 4 Friedhofssatzung),
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt tagesgenau und beginnt mit dem Tag der Bestattung.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig. Die Gebühr für turnusmäßige Grabverlängerungen wird mit Ablauf der bisherigen Grabfrist fällig.
§ 4
An Bestattungsgebühren werden folgende Gebühren erhoben:
| (1) | Bearbeitungsgebühr für die Erd- oder Urnenbestattung | 20,00 € |
|---|---|---|
| (2) | Hinterstellung im Leichenhaus ohne Aufbahrung pro angefangenem Benutzungstag | 50,00 € |
| (3) | Benutzung des Aufbahrungsraumes (einschl. Dekorationsgrundausstattung), pro angefangenem Benutzungstag | 55,00 € |
| (4) | Benutzung der Kühlzelle/Kühlvitrine pro angefangenem Benutzungstag | 50,00 € |
| (5) | Benutzung der Aussegnungshallen am Waldfriedhof/ Stadtfriedhof zur Erd- oder Urnenbestattung | 130,00 € |
| (6) | Benutzung der Aussegnungshalle am Waldfriedhof zum Zwecke der stillen Verabschiedung | 75,00 € |
§ 5
Grabnutzungsgebühr
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit für | |
|---|---|---|
| a) | eine Wahlgrabstätte (Einzelgrab) | 62,00 € |
| b) | eine Reihengrabstätte | 62,00 € |
| c) | eine Wahlgrabstätte (Doppelgrab) | 125,00 € |
| d) | eine Wahlgrabstätte (Dreiergrab) | 171,00 € |
| e) | eine Wahlgrabstätte (Vierergrab) | 223,00 € |
| f) | eine Wahlgrabstätte (Fünfergrab) | 210,00 € |
| g) | eine Wahlgrabstätte (Kindergrab) | 29,00 € |
| h) | eine Urnenwahlgrabstätte | 76,00 € |
| i) | eine Urnengrabstätte unter Bäumen | 60,00 € |
| j) | eine Grabstätte in der Urnenwand | 78,00 € |
| k) | eine Grabstätte in der Urnenstele | 77,00 € |
| l) | eine Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage (Stadtfriedhof) | 90,00 € |
|---|---|---|
| m) | eine Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld (anonymes Urnenfeld) | 24,00 € |
| n) | eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Frühgeburten (Fötenfeld) | 24,00 € |
| o) | Bestattung im Leichentuch je Grabplatz | 49,00 € |
Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern), sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte muss im Stadtfriedhof und im Friedhof Etzenhausen für 15 Jahre, für Erdgräber im Waldfriedhof und im Friedhof Pellheim, für Kindergräber und für alle Urnengräber für 10 Jahre erworben werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Fötengrabes entsteht hierfür keine weitere Gebührenschuld. Bei individuellen Bestattungen auf dem Gräberfeld für Fehl- und Frühgeburten (Fötenfeld) durch ein von den Eltern beauftragtes Bestattungsunternehmen wird keine Gebühr erhoben. Ein Nutzungsrecht im Gräberfeld für Fehl- und Frühgeburten kann nicht erworben werden.
(4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu entrichten. Erstreckt sich eine Ruhezeit (§ 13 Friedhofssatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
(5) Bei Verzicht auf ein verlängertes Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende die für die verbliebenen Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet. Eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich.
(6) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für die unter Abs. 1 genannten Gräber ist für 5 oder 10 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
(7) Wenn durch Ausgrabung oder Umbettung von Leichen Wahlgräber vor Ablauf des Nutzungsrechts frei werden, findet keine Gebührenrückvergütung statt, es sei denn, die Freimachung des Grabes oder der Verzicht auf ein Nutzungsrecht erfolgt auf Veranlassung der Stadt.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Im Falle der Zuweisung (erstmaliger Erwerb 10 Jahre) oder Verlängerung einer Grabstelle am Waldfriedhof mit einem von der Stadt eingebauten Streifenfundament wird zusätzlich zu der Gebühr nach § 5 Abs. 1 folgende Gebühr für 10 Jahre fällig:
| Abteilung 20 und 21 für ein Doppelwahlgrab | 123,00 € |
|---|---|
| Abteilung 22 für ein Urnengrab | 70,00 € |
| Abteilung 27 für ein Einzelgrab | 116,00 € |
| Abteilung 27 für ein Doppelwahlgrab | 232,00 € |
Bei einer Verlängerung um 5 Jahre halbiert sich die zusätzliche Gebühr. Nach Ablauf von 30 Jahren entfällt diese Gebühr für die jeweilige Grabstätte.
| (2) | Bei Überführung einer Urne aus der Urnenwand ins anonyme Grabfeld nach Ablauf der Nutzungszeit beträgt die Gebühr | 25,00 € |
|---|---|---|
| (3) | Bei Abschleifen der Urnenwandplatte bei Rückgabe des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr | 50,00 € |
§ 7 Verwaltungsgebühren
| (1) | Verlängerung der Bestattungsfrist | 15,00 € |
|---|---|---|
| (2) | Bearbeitungsgebühr für Antrag auf Umbettung oder Ausgrabung von Urnen, Särgen und Gebeinen | 50,00 € |
| (3) | Ausstellung eines Leichenpasses | 30,00 € |
| (4) | Genehmigung zur einmaligen Durchführung von gewerblichen Arbeiten am Friedhof | 20,00 € |
| (5) | Genehmigung zur Durchführung von gewerblichen Arbeiten am Friedhof für die Dauer von 3 Jahren | 300,00 € |
| (6) | Bescheinigung Urnenanforderung | 10,00 € |
| (7) | Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales | 50,00 € |
| (8) | Genehmigung zur Beschriftung einer Urnenplatte | 15,00 € |
| (9) | Ausfertigung einer Graburkunde bei Grabneuerwerb oder Zweitausstellung einer Graburkunde | 15,00 € |
| (10) | Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes | 20,00 € |
| (11) | Erlaubnis für Film- oder Fotoaufnahmen | 50,00 € |
§ 8 Übergangsregelung
Für die bereits erworbenen Nutzungsrechte in den Friedhöfen werden die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren erst bei der nächsten Fälligkeit erhoben.
§ 9
Inkrafttreten*
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Dachau über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.12.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.08.2021 außer Kraft.
- Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.
STADT DACHAU Dachau, den 17.10.2022
Florian Hartmann Oberbürgermeister