Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26.07.2023 · Friedhofssatzung: 26.07.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelgräber' (200,00 €) und 'Familiengräber' (400,00 €) genannt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; separate Wahlgrabgebühr nicht ausgewiesen |
| Urnenreihengrab | 200,00 € als 'Urnengräber' aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 200,00 € als 'Urnengräber' aufgeführt; keine separate Wahlgrabgebühr |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht in der Gebührensatzung aufgeführt |
| Baumbestattung | 600,00 € bis 1.950,00 € (Einzel-Ruhestätten) / 6.500,00 € bis 10.500,00 € (Ruhebäume/Findlinge) als 'Grabstätten im Bestattungswald' gestaffelt nach Kategorien aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht von der Gemeinde berechnet; werden von gewerblichen Bestattungsunternehmen erbracht und direkt abgerechnet (§ 3 Abs. 3) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur 'Benutzung des Leichenhauses' für 50,00 € genannt |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
Gemeinde Röhrmoos

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Röhrmoos
(Friedhofssatzung – FS)
vom 26.07.2023
Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), erlässt die Gemeinde Röhrmoos folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Röhrmoos errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) Röhrmoos - Am Kirchplatz
b) Großinzemoos - Frauenhofner Straße
c) Sigmertshausen – Kirchenstraße
d) Bestattungswald (Naturfriedhof) – Unterweilbacher Straße
e) die gemeindeeigenen Leichenhäuser in Röhrmoos und Sigmertshausen
(2) Die gemeindlichen Friedhöfe sollen der Bestattung aller Personen dienen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Röhrmoos waren, oder denen ein Grabnutzungsrecht in den gemeindlichen Friedhöfen zusteht.
§ 2
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis durch die Gemeinde. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Im Bestattungswald werden alle Verstorbenen, für die zu Lebzeiten selbst (Vorsorge) oder von deren Angehörigen nach dem Tod ein Nutzungsrecht erworben wurde oder für die eine Vormerkung eingetragen ist, beigesetzt.
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§ 3
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, Rechte durch Einigung mit dem Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Artikel 11 des Bestattungsgesetzes.
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet.
(2) Die Gemeinde Röhrmoos kann das Betreten aller oder einzelner Teile der Friedhöfe aus wichtigem Grunde (z.B. Sturmschäden, Exhumierungen) vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
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§ 6
Verhalten in den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist der Besuch der gemeindlichen Friedhöfe nur in Begleitung volljähriger Personen gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen, offenes Feuer zu entzünden und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) zu Laufen oder sonstige körperliche Ertüchtigung zu betreiben,
k) im Bestattungswald Grabschmuck abzulegen oder anzubringen und Grabmäler zu errichten, (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7
Gebot der Abfalltrennung
(1) Bei der Pflege und beim Abräumen von Gräbern sind Abfälle entsprechend den von der Gemeinde getroffenen Anordnungen und bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen. (2) Abräummaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetzbetriebe, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen oder Grabmale, ist von diesen aus den Friedhöfen zu entfernen.
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§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblichen Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9
Allgemeines
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 10
Bestattung
Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Der von den Hinterbliebenen beauftragte Bestattungsunternehmer setzt in Absprache mit der Gemeinde den Termin der Bestattung oder der Überführungsfeier auf den gemeindlichen Friedhöfen fest. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, den Termin in Einzelfällen aus wichtigem Grund zu verschieben.
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§ 11
Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von den Hinterbliebenen beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
§ 12
Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle bis zur Bestattung oder Überführungsfeier aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben nur während der Aussegnung Zutritt zum Aufbahrungsraum. (3) Die Aufbahrung erfolgt in der Regel bei geschlossenem Sarg, es sei denn, die Angehörigen wünschen, dass der Sarg geöffnet wird. (4) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat, oder
a) der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes gestorben ist, oder einer solchen Krankheit verdächtig (Infektionsleichen) war, oder
b) der Arzt des Gesundheitsamtes die geschlossene Aufbahrung aus sonstigen, gesundheitlichen Gründen angeordnet hat. (5) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Verstorbener dürfen nur mit Einverständnis der Hinterbliebenen angefertigt werden. Das Gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
§ 13
Benutzungszwang des Leichenhauses
(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen sind nach der ersten Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag in das Leichenhaus zu bringen. Der Leichenhauszwang besteht nicht für Leichen von Personen, die binnen 24 Stunden nach Eintritt ihres Todes an einen Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführt werden.
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(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu bringen, falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(3) Leichenöffnungen werden in den Leichenhäusern Röhrmoos und Sigmertshausen nicht vorgenommen.
IV. Grabstätten und Grabmale
§ 14
Särge; Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(4) Im Bestattungswald dürfen ausschließlich feste, verschlossene und biologisch abbaubare Aschenurnen beigesetzt werden.
§ 15
Gräber
(1) Die Anlage der Gräber richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan bzw. Bestattungsverzeichnis) der Gemeinde. In ihm sind innerhalb der Grabfelder (Sektionen) die einzelnen Gräber nach Reihen- und Grabnummern bezeichnet. Die Gemeinde führt hierzu eine Grabkartei und die erforderlichen Aufzeichnungen.
(2) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
Einzelgräber (Erdwahlgrabstätten)
Familiengräber (Erdwahlgrabstätten)
Urnenwahlgrabstätten (Erdgrabstätten)
Grabstätten in der Urnenwand
(3) Die Gräber dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße unter Einschluss der Grabsteine und Einfassungen, sofern diese zulässig sind, nicht über- bzw. unterschreiten:
| Länge | Breite | Tiefe | |
|---|---|---|---|
| Einzelgräber | 1,50 m | 0,90 m | 0,90 m – 2,00 m |
| Familiengräber | 1,50 m | 1,50 m | 0,90 m – 2,00 m |
| Urnenwahlgrabstätten | 0,80 m | 0,60 m | 0,80 m – 2,00 m |
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Für den gemeindlichen Friedhof Sigmertshausen gilt abweichend folgende Regelung:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Einzelgräber | 2,00 m | 0,90 m |
| Familiengräber | 2,00 m | 1,50 m |
Für den Bestattungswald gilt abweichend folgende Regelung:
| Urnengrabstätte | Länge | Breite | Tiefe |
|---|---|---|---|
| 0,40 m | 0,40 m | 0,80 m |
(4) Bei allen Gräbern ist ein Abstand von 0,40 m - 0,60 m zum nächsten Grab einzuhalten. Die Beisetzung von Urnen ist in jedem Grab möglich.
(5) In Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zulassen (vor allem bei schon vorhandenen Bestandsgräbern).
§ 16
Belegung
(1) Die Zahl der in das gleiche Wahlgrab zulässigen Bestattungen richtet sich nach der Größe und Tiefe des Grabes. In Einzelgräbern dürfen regelmäßig bis zu zwei Leichen unabhängig von der Ruhezeit sowie eine unbeschränkte Anzahl von Aschen, eine dritte Leiche dagegen erst nach Ablauf der Ruhezeit der erstbestatteten Leiche beigesetzt werden. Bei Bestattung einer vierten und weiteren Leiche sowie bei Familiengräbern werden Satz 1 und 2 entsprechend angewendet.
(2) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten
b) Grabstätten in der Urnenwand
c) Erdwahlgrabstätten.
(3) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnen. Abweichend von Satz 1 ist im Bestattungswald je Grabstätte nur eine Urne zulässig.
(4) Grabstätten in der Urnenwand sind Aschenstätten in der von der Gemeinde errichteten Urnenwand. Die Urnennischen werden in der von der Gemeinde vorgegebenen Reihenfolge von der Friedhofsverwaltung vergeben. Sie können erst bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nische besteht nicht. Die für die Urnenwand bestimmten Urnen dürfen eine Größe von 0,20 m Breite und 0,33 m Höhe nicht überschreiten.
(5) Grabstätten im Bestattungswald werden an den von der Gemeinde vorgesehenen Bäumen oder Findlingen vergeben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Stelle ist in Abstimmung mit der Gemeinde möglich. Für Tot- oder Fehlgeburten im Sinne von Art. 6 Bestattungsgesetz können sog. Sternschnuppenbäume vorgesehen werden.
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§ 17
Anonyme Grabstätten
Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt.
§ 18
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 6 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen wird auf 10 Jahre festgesetzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Ruhezeit im Bestattungswald für Einzelruhestätten 25 Jahre ab Bestattung und für ganze Ruhebäume oder -findlinge wenigstens 25 Jahre ab Bestattung. Wird ein Nutzungsrecht an maximal zwei Einzelruhestätten gleichzeitig erworben, gilt ein verbundenes Nutzungsrecht, bei dem die Ruhezeit 25 Jahre ab Bestattung der zuletzt belegten Einzelruhestätte beträgt. Die Ruhezeit beträgt auf jeden Fall längstens bis 31.12.2122.
§ 19
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Toten und von Aschenresten können deshalb nur aus wichtigem Grund und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Hierbei sind die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Bei Erdbestattungen soll eine Umbettung in der Regel erst nach Ablauf der Ruhezeit zugelassen werden. Die Umbettung kann auch in belegte Grabstätten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(3) Alle Umbettungen sind von einem Bestatter durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung in Absprache mit dem Bestatter.
(4) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind sie nur in den Monaten Oktober bis März, und zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit zulässig.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu ragen.
(6) Tote und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen Anordnung.
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§ 20
Rechte an Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Röhrmoos, sofern diese dinglich berechtigt ist. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Benutzungsrechtes an Dritte bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
(2) In den Gräbern können der Erwerber des Benutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als solche gelten:
die Ehegatten, die Kinder, Adoptiv- und Enkelkinder, Eltern und unverheiratete Geschwister.
Die Gemeinde kann hiervon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen auf Antrag bewilligen.
(3) Das Benutzungsrecht wird bei Erdwahlgrabstätten erstmals auf die Dauer von 15 Jahren erworben. Vor Ablauf dieser Zeit kann es gegen erneute Entrichtung der entsprechenden Grabgebühren – auch mehrmals – um weitere sieben oder 15 Jahre verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht.
(4) Bei Urnenwahlgrabstätten und Grabstätten in der Urnenwand beträgt das Nutzungsrecht 10 Jahre. Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Verlängerung um weitere 5 oder 10 Jahre möglich ist.
(5) Bei Grabstätten im Bestattungswald besteht das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit nach § 18 Absatz 2, längstens bis 31.12.2122.
(6) Bei einer (neuerlichen) Beisetzung ist das laufende Nutzungsrecht entsprechend der neuen Ruhezeit (§ 18) zu verlängern; dies gilt nicht im Bestattungswald.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens zwei Monate vor Fristablauf durch schriftliche Benachrichtigung hingewiesen.
(8) Das Nutzungsrecht erlischt mit Zeitablauf, durch Verzicht, durch Schließung für weitere Beisetzungen oder durch Entwidmung des Friedhofes bzw. Friedhofteiles, sofern zulässig. Ein Verzicht während der Ruhezeit ist nicht möglich. Verzichtet der Berechtigte auf sein Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit, so wird ihm der Gebührenanteil gemäß der Gebührensatzung zeitanteilig zurückgezahlt, sobald das Grabmal und die Grabeinfassung entfernt sind; dies gilt entsprechend im Falle der Schließung oder Entwidmung und ist vom Eigentümer zu zahlen.
§ 21
Übertragung des Nutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
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(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannte bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertrgung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach der Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs.2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 22
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Bei Entzug des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit (§ 20) zugewiesen.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 23
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Dies gilt nicht im Bestattungswald.
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(2) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 20) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden.
§ 24
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Die Bepflanzung der Gräber ist flächig zu halten unter Bevorzugung der niedrigen Pflanzen, wobei die gegebenen Standorts- und Bodenverhältnisse zu berücksichtigen sind. (2) Bäume und Sträucher (Gehölz) dürfen nur gepflanzt werden, wenn ihre Höhe diejenige des Grabmals nicht überschreiten wird. Zur Einfassung von Gräbern sind Gehölze nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass vorhandene heckenartige Einfassungen geschnitten oder beseitigt werden. Das festgelegte Grabmaß gemäß § 15 ist einzuhalten. (3) Verdorrte Kränze und Blumen sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Kosten des Verfügungsberechtigten, unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht, von sich aus zu entfernen. (4) Gehölze, Grabschmuck, Platten, Pflaster und Riesel, die entgegen den Bestimmungen der §§ 6 und 23 oder entgegen den Einzelanweisungen der Friedhofsverwaltung gepflanzt bzw. verlegt sind und trotz Aufforderung von den Nutzungsberechtigten und Hinterbliebenen nicht entfernt werden, kann die Friedhofsverwaltung ohne Entschädigung entfernen.
§ 25
Bestimmungen für den Bestattungswald
(1) Der Bestattungswald bleibt in seinem Erscheinungsbild naturbelassen und darf nicht gestört und verändert werden. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde; Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig. (2) Grabschmuck, Kerzen, Grabmale, Gedenksteine, Anpflanzungen und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne sind grundsätzlich untersagt. (3) Der Gemeinde obliegt keine Haftung für den Bestand der Bäume und Pflanzungen, soweit ein natürlicher Abgang vorliegt und die Gemeinde den Abgang weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat (z.B. Sturmschäden oder Schädlingsbefall). Der Nutzungsberechtigte kann nur Ersatzpflanzungen mit Jungpflanzen unter Berücksichtigung forstwirtschaftlicher Grundsätze verlangen. (4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte in bestimmter Lage und einer bestimmten Baumart sowie auf die Unveränderlichkeit der Grabstätte oder der Umgebung besteht nicht. (5) Die Gemeinde kennzeichnet jede Grabstätte mit einem einheitlichen Namensschild.
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VI. Grabmale
§ 26
Grabmal
(1) Als Grabmal i. S. dieser Satzung gelten insbesondere auch Stein-, Holz- und Erztafeln (Epitaphien), Aufsätze, Blumenbehälter auf Grabsteinen, Grabeinfassungen, Überbauten jeder Art sowie Teile und Zubehör von Grabmälern.
(2) Nicht zu den Grabmälern gehören Blumen, Kränze und gärtnerische Anlagen.
§ 27
Erlaubnispflicht
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler beziehen.
(2) Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu beantragen. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden; aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(3) Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen und der Abnahme des Grabmals vor der Aufstellung abhängig gemacht werden.
(4) Das Aufstellen eines genehmigten Grabmals auf einem anderen Grab als dem, das im Antrag bezeichnet ist, bedarf einer neuen Genehmigung.
§ 28
Größe der Grabdenkmäler
Grabdenkmäler dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.
§ 29
Grabmalgestaltung
(1) Jedes Grab ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
(2) Inhalt und Art der Schrift müssen der Würde des Friedhofs entsprechen. Die Schrift darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.
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(3) Firmenbezeichnungen und Grabnummern müssen seitlich in unauffälliger Weise angebracht werden.
§ 30
Gestaltung der Urnenwand
(1) Bei den Grabstätten in der Urnenwand sind nur die von der Gemeinde beschafften Nischenplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. (2) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Nischenplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten. (3) Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenwand dürfen keine Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) von den Nutzungsberechtigten angebracht werden.
§ 31
Pflege der Grabmäler
Der Nutzungsberechtigte, der Eigentümer des Grabmals und die Angehörigen sind verpflichtet, Grabmäler so zu erhalten und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand der Grabmäler weder belästigt noch gefährdet werden können.
§ 32
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Insbesondere sind die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. (2) Soweit Fundamente von der Gemeinde errichtet wurden, sind die Fundamentherstellungskosten nach der Gebührensatzung zu erstatten.
§ 33
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Der Zustand der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung durch jährliche Überprüfung (Rüttelprobe) überwacht.
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(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Sie kann das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage, soweit erforderlich entfernen.
§ 34
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, ist § 33 Abs. 3 Sätze 3 und 4 entsprechend anwendbar.
VII. Schlussvorschriften
§ 35
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 36
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
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§ 37
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24. Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- € und höchstens 1.000,- € belegt werden wer:
- den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- die erstmalige Anlage, Pflege oder Instandhaltung der Grabstätten nach §§ 23 bis 34 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 38
Gebührensatzung
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.
§ 39
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Röhrmoos vom 24.08.2011 außer Kraft.
Röhrmoos, den 19.09.2023
GEMEINDE RÖHRMOOS
Gez. Dieter Kugler (Siegel) Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Diese Satzung wurde am 20.09.2023 in den Geschäftsräumen der Gemeinde Röhrmoos, Rathausplatz 1, 85244 Röhrmoos, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Mitteilung an den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Amtstafeln im Gemeindegebiet der Gemeinde Röhrmoos am 20.09.2023 hingewiesen.
Gemeinde Röhrmoos

Gebührensatzung
zur Satzung über das Friedhof- und Bestattungswesen in der Gemeinde Röhrmoos (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
vom 26.07.2023
Die Gemeinde Röhrmoos erlässt aufgrund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 130c des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414), folgende
Satzung
über die Gebühren für die Benützung der gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Röhrmoos:
§ 1
Sachverhalt, Schuldner
(1) Für die Benützung der gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben.
(2) Gebührenschuldner ist,
a. wer zur Bestattung und zu den ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen (§ 15 BestVO) oder zur Übernahme der Bestattungskosten (§ 1968 BGB) gesetzlich verpflichtet ist,
b. wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
c. wer die Kosten veranlasst hat oder
d. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
2
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(4) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu entrichten.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2
Grabgebühren
(1) Für die Überlassung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Auf den Friedhöfen Röhrmoos - Am Kirchplatz, Großinzemoos - Frauenhofner Straße und Sigmertshausen – Kirchenstraße:
- 1. für Einzelgräber EUR 200,00
- 2. für Familiengräber EUR 400,00
- 3. für Urnengräber EUR 200,00
b) für Grabstätten im Bestattungswald:
- 1. für Einzel-Ruhestätten: Kategorie 1: EUR 600,00 Kategorie 2: EUR 850,00 Kategorie 3: EUR 1.150,00 Kategorie 4: EUR 1.400,00 Kategorie 5: EUR 1.550,00 Kategorie 6: EUR 1.700,00 Kategorie 7: EUR 1.950,00
- 2. für ganze Ruhebäume und Ruhefindlinge Kategorie 1: EUR 6.500,00 Kategorie 2: EUR 7.000,00 Kategorie 3: EUR 7.500,00 Kategorie 4: EUR 8.000,00
3
Kategorie 5: EUR 9.000,00
Kategorie 6: EUR 9.500,00
Kategorie 7: EUR 10.500,00
- 3. für Einzelgrabstätten an Sternschnuppenbäumen fällt keine Gebühr an.
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Gebühren beziehen sich auf den jeweiligen, in § 20 der Friedhofssatzung (Ruhezeit) bestimmte Nutzungszeit.
(3) Bei bereits bestehenden Gräbern ist die Gebühr nach dieser Gebührensatzung erstmals bei einer Erneuerung des Grabnutzungsrechtes nach Ablauf der gegenwärtigen Ruhezeit zu entrichten.
(4) In Fällen, in denen die Ruhezeit einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Grabnutzungsrecht erworben wurde, ist für die Zeit vom Ablauf des Grabnutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit die Grabgebühr zu entrichten. Sie wird unter Zugrundelegung der bei der erneuten Bestattung geltenden Grabgebühr nach Jahren und vollen Monaten berechnet, wobei Teile von Monaten aufzurunden sind.
(5) Bei Umbettung einer Leiche während der Ruhezeit oder bei während einer über die letzte Ruhezeit hinaus gewährten Verlängerung oder bei Entzug des Benutzungsrechtes erhält der Verzichtende für die Zeit, für die das Grabnutzungsrecht noch gelaufen wäre, die bei der letzten Bestattung oder Verlängerung geleistete Grabgebühr anteilig zurück. Der Erstattungsbetrag wird nach Jahren und vollen Monaten gerechnet, wobei Teile des Monats stets aufgerundet werden. Von der zu erstattenden Grabgebühr wird die Verwaltungsgebühr nach § 4 Nr. 8 einbehalten.
§ 3
Bestattungs- und Friedhofgebühren
(1) Für die Benützung der Bestattungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung des Leichenhauses EUR 50,00
4
b) Kurzfristige Benutzung des Leichenhauses zum baldmöglichen Weitertransport von Leichen, die nicht dem satzungsmäßigen Benutzungszwang unterliegen EUR 25,00 (Bei Aufbahrung Gebühr nach Buchstabe a)
c) Urnenaufbahrung bis zur Beisetzung von mehr als zwei Wochen Dauer EUR 10,00.
(2) Mit den Gebühren nach Abs. 1 sind außerdem folgende Leistungen der Gemeinde abgegolten: Lohnanteil des Friedhofspersonals, Pflege und Unterhaltung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen.
(3) Bestattungsleistungen, die von einem gewerblichen Bestattungsunternehmen erbracht werden, sind in den Gebühren nach §§ 2 und 3 nicht enthalten und werden durch diesen unmittelbar abgerechnet.
§ 4
Verwaltungsgebühren
Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
- 1. Gebühr zum Erwerb oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts EUR 25,00
- 2. Genehmigung einer Exhumierung EUR 25,00
- 3. Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen und sonstigen Erlaubnissen EUR 15,00 bis EUR 65,00
- 4. Genehmigung des Grabmals EUR 25,00
- 5. Ausstellung einer Graburkunde EUR 10,00
- 6. Umschreibung eines Grabes auf einen anderen Nutzungsberechtigten EUR 10,00
- 7. Berechtigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof: jährliche EUR 60,00, einmalige EUR 10,00
- 8. Verzicht auf das Grabnutzungsrecht nach § 2 Abs. 4 EUR 10,00.
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§ 5
Entstehung, Umsatzsteuer, Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen, sobald der Leistungsgrund, für den in dieser Satzung Gebühren festgesetzt sind, erfüllt ist.
(2) Den Gebühren wird etwaige Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet.
(3) Die angefallenen Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht die sofortige Fälligkeit der Gebührenschuld festgesetzt wird.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.12.2000 außer Kraft.
Röhrmoos, den 19.09.2023
Gemeinde Röhrmoos
Gez.
Dieter Kugler (Siegel) Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Diese Satzung wurde am 20.09.2023 in den Geschäftsräumen der Gemeinde Röhrmoos, Rathausplatz 1, 85244 Röhrmoos, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Mitteilung an den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Amtstafeln im Gemeindegebiet der Gemeinde Röhrmoos am 20.09.2023 hingewiesen.