Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2013🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2013 (in Kraft seit 01.01.2013) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Hausham (in Kraft seit 01.01.2013)
SATZUNG ÜBER DIE FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSGEBÜHREN DER GEMEINDE HAUSHAM
Die Gemeinde Hausham erläßt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und des
Artikel 20 des Kostengesetzes folgende Gebührensatzung:
§ 1 GRABSTÄTTENGEBÜHREN
(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden nachstehende Gebühren erhoben:
a) Laufzeit fünfzehn Jahre
Jährlich 15 Jahre Wahlgrab eine Grabstelle 45,74 Euro 686,00 Euro Wahlgrab zwei Grabstellen 67,47 Euro 1.012,00 Euro Wahlgrab drei Grabstellen 86,07 Euro 1.291,00 Euro
Randgrab eine Grabstelle 44,28 Euro 664,00 Euro Randgrab zwei Grabstellen 64,74 Euro 971,00 Euro Randgrab drei Grabstellen 82,26 Euro 1.234,00 Euro
Reihengrab eine Grabstelle 42,82 Euro 642,00 Euro Reihengrab zwei Grabstellen 62,00 Euro 930,00 Euro Reihengrab drei Grabstellen 78,42 Euro 1.176,00 Euro
b) Laufzeit zehn Jahre
Jährlich 10 Jahre Kindergrab 36,70 Euro 367,00 Euro Urnengrab 25,30 Euro 253,00 Euro Urnenische 62,00 Euro 620,00 Euro Gemeinschaftsgrabanlage 216,00 Euro
(2) Die Aufstiftungsdauer beträgt mindestens 5 Jahre und maximal 15 Jahre.
§ 2 BESTATTUNGSGEBÜHREN
Die Bestattungsgebühren betragen
(1) bei Erdbestattungen einfach 928,50 Euro
(2) bei Erdbestattungen tief 989,50 Euro
(3) bei Erdbestattungen für Kinder bis zum vollendeten 495,00 Euro
- 8. Lj.
(4) bei Urnenbestattung im Grab 528,50 Euro
(5) bei Urnenbestattung in Nische 460,50 Euro
(6) Anonyme Urnenbestattung 278,00 Euro
(7) bei Tot-/Fehlgeburt nach Aufwand
(8) Bestattung im Sternengrab gebührenfrei
(9) Gebeine nach Aufwand
(10)Frostzulage vom 01.11. bis 30.04. Erdbestattung 35,00 Euro Urnenerdbestattung 25,00 Euro
§ 3 UMBETTUNGSGEBÜHREN
(1) Särge innerhalb des Friedhofs nach Aufwand
(2) Särge von oder nach auswärts 678,00 Euro
(3) Urnen innerhalb des Friedhofs 387,00 Euro
(4) Urnen von oder nach auswärts nach Aufwand
§ 4 LEICHENHAUSGEBÜHREN
Leichenhausbenützung 250,50 Euro Kühlboxbenutzung pro Tag (ab dem 4. Tag) 31,50 Euro
§ 5 SONSTIGE GEBÜHREN
Graburkunde 10,00 Euro Grabmalgenehmigung 25,00 Euro Auflassungsgebühr (nur Verwaltungsgebühr) 20,00 Euro Auflassungsgebühr (Verwaltungsgeb., Friedhofswärter) 60,00 Euro Zulassungsgebühr für einmalige gewerbliche Arbeiten 15,00 Euro Zulassungsgebühr für Steinmetze 50,00 Euro
§ 6 ERSATZ DER KOSTEN UND AUSLAGEN
Soweit für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung in dieser Satzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden die erbrachten Leistungen nach den entstandenen Selbstkosten und Auslagen zuzüglich eines 25 %igen Verwaltungs-zuschlages berechnet.
§ 7 GEBÜHRENSCHULDNER, ENTSTEHUNG UND FÄLLIGKEIT
(1) Zahlungspflichtig ist:
a) wer zur Tragung der in dieser Satzung festgelegten Gebühren gesetzlich verpflichtet ist;
b) wer den Auftrag für die Leistung erteilt hat;
c) für Grabstättengebühren der Grabnutzungsberechtigte.
(2) Die Gebührenschuld entsteht:
a) für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte (§ 1 Abs. 1) mit dem Ersterwerb;
b) für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte mit dem Tag der Beerdigung des zuletzt Verstorbenen;
c) für die Aufstiftung eines Nutzungsrechtes (§ 1 Abs. 2) mit dem Tag, an dem die Aufstiftung erteilt wird;
d) für die Bestattungsgebühren (§2) mit dem Tag, an dem die Beerdigung erfolgt;
e) für Leichenhausgebühren (§ 4), Umbettungsgebühren (§ 3), sonstige Gebühren (§ 5), Kosten und Auslagen (§ 6) mit dem Tag der Erbringung der Leistungen.
(3) Fälligkeit
Die Gebühren werden von der Friedhofverwaltung im Einzelfall berechnet und vom Zahlungspflichtigen angefordert. Die hiernach fälligen Zahlungen sind innerhalb von einem Monat nach Rechnungsstellung zu leisten.
§ 8 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 01.01.1999, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 01.01.2005 außer Kraft.
Hausham, den 27. November 2012 Gemeinde Hausham
Hugo Schreiber
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2013 (Fassung vom 27.11.2012, in Kraft seit 01.01.2013) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hausham (Fassung vom 27.11.2012, in Kraft seit 01.01.2013)
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hausham
Die Gemeinde Hausham erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Miesbach vom 07.08.1980, Az. II/1-028-1 Al/kö genehmigte, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.11.2012, Friedhofs- und Bestattungssatzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Hausham folgende Bestattungseinrichtungen:
- 1. Einen Friedhof mit einem Leichenhaus
- 2. Das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten,
oder
b) für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird,
oder
c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht
gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot
Aufgefundenen gestattet. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 BestG. (4) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
§ 3 Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
a) Aufbewahrung und Aufbahrung von Leichen im Leichenhaus;
b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges);
c) Beisetzung von Urnen
(2) Die Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen sind nach der Vornahme der ersten
Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag, in das
Leichenhaus zu bringen. (3) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der
Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das
gemeindliche Friedhofs- und Bestattungspersonal oder durch den von der Gemeinde
beauftragten Bestatter eingesargt werden. (4) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 a, dabei werden Leichenräume in
einem öffentlichen Krankenhaus, das sich in der Gemeinde befindet, dem Leichenhaus
gleich erachtet. (5) Abs. 1 b und c gelten nicht für Verstorbene, die ein Recht auf Bestattung im Friedhof
der Pfarrgemeinde Agatharied haben. (6) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 mit 3 ganz oder teilweise
befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie
das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
II. Bestattungsvorschriften
§ 4 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des
Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so
ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Erdbestattungen werden von Montag bis Freitag bis spätestens 15.00 Uhr (Beginn)
durchgeführt. Urnenbestattungen werden zusätzlich zu dieser Zeit auch am Samstag
Vormittag bis 12.00 Uhr zugelassen. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde
im Benehmen mit den Angehörigen und ggf. dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 5 Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
a) Bei Kindergräbern (Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) bemisst
sich die Länge und Breite nach der Größe der Särge.
b) Für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem 7. Lebensjahr (Reihen-, Reihenrand-
und Wahlgräber)
eine Grabstelle: Länge 2,50 m, Breite 0,80 m
zwei Grabstellen: Länge 2,50 m, Breite 1,50 m
drei Grabstellen: Länge 2,50 m, Breite 2,10 m (2) Die Tiefe der Gräber bei Erwachsenen beträgt wenigstens 1,80 m, bei Kindern unter
12 Jahren wenigstens 1,30 m, bei Kindern unter 2 Jahren wenigstens 0,80 m. (3) Die Grabstätten, die ausschließlich zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind
(Urnengräber), haben 0,80 m Länge und 0,50 m Breite. Die Urne muss mindestens in
einer Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der
Urne gerechnet, beigesetzt werden.
§ 6 Aufbahrung von Leichen
(1) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV
genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder
geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg
geschlossen. (2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu
befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde. (3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen, ausgenommen es sprechen Gründe der Religion (russisch-orthodox) dagegen.
§ 7 Ruhezeiten
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum
vollendeten 6. Lebensjahr sowie für Aschenreste 10 Jahre.
§ 8 Umbettung auf Antrag
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt
werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung
der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV
genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die
Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung
durchführen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den
benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der
Antragsteller. (5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt,
bleiben unberührt.
III. Grabstätten
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Wahlgräber
b) Reihenrandgräber
c) Reihengräber
d) Kindergräber
e) Urnengräber
f) Urnennischen
g) Gemeinschaftsgrabanlage (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht
nicht.
§ 10 Reihen-, Reihenrand- und Wahlgräber
(1) Es bestehen Reihengräber für Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr und Reihen-,
Reihenrand- und Wahlgräber für Verstorbene vom 7. Lebensjahr an. (2) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines
Reihengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen. (3) Reihen-, Reihenrand- und Wahlgräber können mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1a
bezeichneten Kindergräber aus mehreren Grabstellen bestehen. Der
Nutzungsberechtige erhält eine Graburkunde.
§ 11 Urnenbeisetzungen
(1) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie
beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 6 Urnen. (2) Urnen können auch in Reihen-, Reihenrand- und Wahlgräbern von Verstorbenen ab
dem 7. Lebensjahr beigesetzt werden. (3) In der Urnennische können bis zu 4 Urnen ohne Überurne beigesetzt werden. (4) Gemeinschaftsgrabanlage ist die Urnensammelgrabstätte ohne Einzelbezeichnung
der Urnenbestattungsplätze und ohne Grabdenkmal. Aus der Gemeinschaftsgrab-
anlage können Urnen nur mehr zur Sicherung der Strafrechtspflege entnommen
werden. (5) Die Beisetzung einer Urne in einer Gemeinschaftsgrabanlage ist nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder auf Verlangen der Personen-
berechtigten bzw. der Angehörigen, die aufgrund der Art. 15 Abs. 2 BestG i.V.m.
§ 1 Abs. 1 BestV oder Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung zu sorgen haben,
vorzunehmen. Die Urne hat aus verrottbarem Material zu bestehen und wird nur für
die Dauer von 10 Jahren beigesetzt. (6) In der Gemeinschaftsgrabanlage wird mit der Beisetzung einer Urne kein
Benutzungsrecht an einem Urnenbestattungsplatz erworben. (7) Nach Ablauf von 10 Jahren wird ein Urnenbestattungsplatz in der Gemeinschafts-
grabanlage für Urnenbeisetzungen wieder belegt.
§ 12 Beisetzung in Grabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und
Mitglieder seiner Familie ( Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister )
darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung
anderer Personen zulassen. (2) Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (3) Bei gewünschter Tieferlegung ( Tiefe 2,10 m) können in einer Grabstelle 2 Leichen
übereinander beigesetzt werden. (4) Für die Erdbestattung in Gräbern sind möglichst Weichholzsärge zu verwenden.
§ 13 Nutzungszeit und Übertragung des Nutzungsrechts
(1) Die Nutzungszeit wird wie folgt festgesetzt:
a) Reihen-, Reihenrand- und Wahlgräber 15 Jahre
b) Kindergräber, Urnengräber und Urnennischen 10 Jahre (2) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in §1 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine
Verfügung von Todes wegen. (3) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame
Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in §1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV
genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren
gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. (4) Der Übergang des Nutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die
Graburkunde umschreibt. (5) Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Nutzungszeit, wenn keine Aufstiftung
beantragt wird.
IV. Gestaltung von Grabmälern
§ 14 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung
der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen. (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des
Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:
a) Eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im
Maßstab 1:10;
b) Die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
c) Eine Angabe der Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen
anfordern. (3) Die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern wird erteilt, wenn das Grabmal und
die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG)
und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. (4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen können auf Kosten
des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn eine nachträgliche
Genehmigung nicht erteilt werden kann.
§ 15 Größe der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Wahlgräber
Höhe 1,30 m Breite 1,40 m
b) Reihen- und Reihenrandgräber
Höhe 1,10 m Breite 1,20 m
c) Kinder- und Urnengräber
Höhe 0,80 m Breite 0,60 m (1a) Die Grabmäler dürfen eine Tiefe von 0,20 m, Findlinge eine Tiefe von 0,30 m nicht
überschreiten.
2. Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu
Außenkante) nicht überschreiten:
a) Reihen-, Reihenrand- und Wahlgräber
eine Grabstelle 0,90 m
zwei Grabstellen 1,50 m
drei Grabstellen 2,10 m
b) Kindergräber 0,60 m
c) Urnengräber 0,60 m
§ 16 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1
BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung
sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang
stehen. (4) Die Anbringung von Bildern Verstorbener auf Grabsteinen ist zulässig.
Die Bildergröße darf die Maße von Höhe 10 cm, Breite 8 cm nicht überschreiten. (5) Die Anbringung von ovalen Bildern Verstorbener an den Urnenwänden ist zulässig.
Die Bildergröße darf die Maße von Höhe 6 cm, Breite 4 cm nicht überschreiten.
Die Bilder sind auf der linken Seite neben dem Namen der/des Verstorbenen
anzubringen.
§ 17 Standsicherheit
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind
entsprechend Ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundes-innungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen
Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich
augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche
zu veranlassen. (3) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt
und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht
das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten
beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender
Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 18 Pflege der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten
und instand zu halten. Um das einheitliche und würdige Gesamtbild des Friedhofs zu
erhalten und sicherzustellen, soll bei jeder Grabstätte spätestens 6 Monate nach einer
Beisetzung ein Grabhügel umlaufend bepflanzt werden oder eine Umrandung mit zum
Grabstein passenden Einzelsteinen angelegt werden. Die Grabumrandung muss sich
hinsichtlich Gestaltung und Aussehen in die Gesamtgrabanlage einfügen und bedarf
der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf
der Genehmigung der Gemeinde. (3) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und auf
den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (4) Das Bestreuen der Grabhügel und Umrandungen mit Kies oder Gesteinssplitt sowie
das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet. (5) Grabdenkmäler u.ä. werden auf Kosten des Pflichtigen beseitigt, wenn sie trotz
Aufforderung oder eines Hinweises- soweit die Anschrift des Grabinhabers bekannt
ist- binnen 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt werden. (6) An den Urnenwänden darf nur im Rahmen der Bestattungsfeierlichkeiten Blumen-
schmuck angebracht bzw. abgestellt werden. Der verwelkte Blumenschmuck ist von
den Verfügungsberechtigten umgehend zu entfernen. Kerzen dürfen nur in den dafür
vorgesehenen Kerzenständern angebracht und entzündet werden. Der Boden vor den
Urnenwänden ist freizuhalten. Bei Nichtbeachtung erfolgt die kostenpflichtige
Entfernung durch die Friedhofsverwaltung. (7) An der Urnenwand dürfen keine Kränze oder Gegenstände befestigt werden.
V. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 19 Leichenperson
Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen werden durch die
von der Gemeinde bestimmte Person oder einem Bestattungsunternehmen
vorgenommen.
§ 20 Leichenträger
(1) Der Transport des Sarges vom Leichenhaus zur Grabstätte, die Mithilfe bei der
Aufbahrung von Leichen und die Mitwirkung bei der Beerdigungsfeierlichkeit wird
von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) In Ausnahmefällen kann die Gemeinde auf Antrag von der Inanspruchnahme des
Trägerpersonals Befreiung erteilen.
§ 21 Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller
mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter und
den von der Gemeinde bestimmten Gehilfen.
VI. Ordnungsvorschriften
§ 22 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem
Anlass untersagen.
§ 23 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend der Zweckbestimmung zu
verhalten. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung
Erwachsener gestattet. (2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege, ausgenommen Kinderwägen, Krankenfahrstühle und von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge);
b) Tiere mitzubringen;
c) gewerbliche Dienste und Waren anzubieten;
d) Druckschriften zu verteilen;
e) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten;
f) das Übersteigen der Einfriedung, das Beschädigen und Beschmutzen von
Denkmälern, Bänken, Baulichkeiten und der gärtnerischen Anlagen, sowie das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze;
g) das unbefugte Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern, Erde oder sonstiger Gegenstände;
h) die Verschmutzung der allein für die Grabpflege vorgesehenen Wasserstellen und Gießkannen;
i) das Rauchen und Lärmen auf dem Friedhof;
j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.
§ 24 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre
Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die
Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Für Tätigkeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt es, die Tätigkeit mindestens eine Woche vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die für ihr Berufsbild erforderliche
Qualifikation besitzen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise
verlangen. Die Gemeinde stellt eine Zulassungskarte aus. (3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom
Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden. (4) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofs nicht
beeinträchtigt werden. Das Befahren der Wege ist nur mit geeigneten Fahrzeugen
entsprechend der Breite der Wege gestattet. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten
sind die Arbeits- und Lagerplätze in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht
mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung
entziehen.
VII. Schlußvorschriften
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 3 ) zuwiderhandelt;
- 2. eine der in §§ 4 , 13, 14, 24 festgelegten Anzeige- oder Vorlagepflichten verletzt;
- 3. gegen die Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof (§ 23) verstößt.
§ 26 Ausnahmen
In besonderen Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften
zulassen, wenn dadurch gesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt werden.
§ 27 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines
Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen
Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes.
§ 28 Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebühren-satzung für das Bestattungswesen nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 29 Inkrafttreten
In dieser Form tritt die Satzung am 01.01.2013 in Kraft.
Hausham, den 27. November 2012 Gemeinde Hausham
Hugo Schreiber
- 1. Bürgermeister
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hausham (Bayern)
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