Friedhofsgebühren Hausham 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Hausham · Bayern · PLZ 83734

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2013
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2013 (in Kraft seit 01.01.2013)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
642,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 lit. a GebS (Reihengrab eine Grabstelle, Laufzeit 15 Jahre)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
686,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 lit. a GebS (Wahlgrab eine Grabstelle, Laufzeit 15 Jahre)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.530,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 253 €/J. × 10 J. = 2.530 €
📄 § 1 Abs. 1 lit. b GebS (Urnengrab, Laufzeit 10 Jahre)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
620,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis je Nische; bis zu 4 Urnen ohne Überurne (§ 11 Abs. 3 FriedhofsS)
📄 § 1 Abs. 1 lit. b GebS (Urnenische, Laufzeit 10 Jahre)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
216,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur auf ausdrücklichen Wunsch; Urne aus verrottbarem Material (§ 11 Abs. 5)
📄 § 1 Abs. 1 lit. b GebS (Gemeinschaftsgrabanlage)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
928,50 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Frostzulage 01.11.–30.04.: Erdbestattung 35 €, Urne 25 €; Erdbestattung tief 989,50 €; Urnenbestattung in N...
📄 § 2 Ziff. 1 und 4 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
250,50 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Kühlboxbenutzung ab dem 4. Tag: 31,50 € pro Tag zusätzlich
📄 § 4 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2013 (in Kraft seit 01.01.2013) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌ Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Hausham (in Kraft seit 01.01.2013)

SATZUNG ÜBER DIE FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSGEBÜHREN DER GEMEINDE HAUSHAM

Die Gemeinde Hausham erläßt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und des

Artikel 20 des Kostengesetzes folgende Gebührensatzung:

§ 1 GRABSTÄTTENGEBÜHREN

(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden nachstehende Gebühren erhoben:

a) Laufzeit fünfzehn Jahre

Jährlich 15 Jahre Wahlgrab eine Grabstelle 45,74 Euro 686,00 Euro Wahlgrab zwei Grabstellen 67,47 Euro 1.012,00 Euro Wahlgrab drei Grabstellen 86,07 Euro 1.291,00 Euro

Randgrab eine Grabstelle 44,28 Euro 664,00 Euro Randgrab zwei Grabstellen 64,74 Euro 971,00 Euro Randgrab drei Grabstellen 82,26 Euro 1.234,00 Euro

Reihengrab eine Grabstelle 42,82 Euro 642,00 Euro Reihengrab zwei Grabstellen 62,00 Euro 930,00 Euro Reihengrab drei Grabstellen 78,42 Euro 1.176,00 Euro

b) Laufzeit zehn Jahre

Jährlich 10 Jahre Kindergrab 36,70 Euro 367,00 Euro Urnengrab 25,30 Euro 253,00 Euro Urnenische 62,00 Euro 620,00 Euro Gemeinschaftsgrabanlage 216,00 Euro

(2) Die Aufstiftungsdauer beträgt mindestens 5 Jahre und maximal 15 Jahre.

§ 2 BESTATTUNGSGEBÜHREN

Die Bestattungsgebühren betragen

(1) bei Erdbestattungen einfach 928,50 Euro

(2) bei Erdbestattungen tief 989,50 Euro

(3) bei Erdbestattungen für Kinder bis zum vollendeten 495,00 Euro

  1. 8. Lj.

(4) bei Urnenbestattung im Grab 528,50 Euro

(5) bei Urnenbestattung in Nische 460,50 Euro

(6) Anonyme Urnenbestattung 278,00 Euro

(7) bei Tot-/Fehlgeburt nach Aufwand

(8) Bestattung im Sternengrab gebührenfrei

(9) Gebeine nach Aufwand

(10)Frostzulage vom 01.11. bis 30.04. Erdbestattung 35,00 Euro Urnenerdbestattung 25,00 Euro

§ 3 UMBETTUNGSGEBÜHREN

(1) Särge innerhalb des Friedhofs nach Aufwand

(2) Särge von oder nach auswärts 678,00 Euro

(3) Urnen innerhalb des Friedhofs 387,00 Euro

(4) Urnen von oder nach auswärts nach Aufwand

§ 4 LEICHENHAUSGEBÜHREN

Leichenhausbenützung 250,50 Euro Kühlboxbenutzung pro Tag (ab dem 4. Tag) 31,50 Euro

§ 5 SONSTIGE GEBÜHREN

Graburkunde 10,00 Euro Grabmalgenehmigung 25,00 Euro Auflassungsgebühr (nur Verwaltungsgebühr) 20,00 Euro Auflassungsgebühr (Verwaltungsgeb., Friedhofswärter) 60,00 Euro Zulassungsgebühr für einmalige gewerbliche Arbeiten 15,00 Euro Zulassungsgebühr für Steinmetze 50,00 Euro

§ 6 ERSATZ DER KOSTEN UND AUSLAGEN

Soweit für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung in dieser Satzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden die erbrachten Leistungen nach den entstandenen Selbstkosten und Auslagen zuzüglich eines 25 %igen Verwaltungs-zuschlages berechnet.

§ 7 GEBÜHRENSCHULDNER, ENTSTEHUNG UND FÄLLIGKEIT

(1) Zahlungspflichtig ist:

a) wer zur Tragung der in dieser Satzung festgelegten Gebühren gesetzlich verpflichtet ist;

b) wer den Auftrag für die Leistung erteilt hat;

c) für Grabstättengebühren der Grabnutzungsberechtigte.

(2) Die Gebührenschuld entsteht:

a) für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte (§ 1 Abs. 1) mit dem Ersterwerb;

b) für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte mit dem Tag der Beerdigung des zuletzt Verstorbenen;

c) für die Aufstiftung eines Nutzungsrechtes (§ 1 Abs. 2) mit dem Tag, an dem die Aufstiftung erteilt wird;

d) für die Bestattungsgebühren (§2) mit dem Tag, an dem die Beerdigung erfolgt;

e) für Leichenhausgebühren (§ 4), Umbettungsgebühren (§ 3), sonstige Gebühren (§ 5), Kosten und Auslagen (§ 6) mit dem Tag der Erbringung der Leistungen.

(3) Fälligkeit

Die Gebühren werden von der Friedhofverwaltung im Einzelfall berechnet und vom Zahlungspflichtigen angefordert. Die hiernach fälligen Zahlungen sind innerhalb von einem Monat nach Rechnungsstellung zu leisten.

§ 8 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 01.01.1999, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 01.01.2005 außer Kraft.

Hausham, den 27. November 2012 Gemeinde Hausham

Hugo Schreiber

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2013 (Fassung vom 27.11.2012, in Kraft seit 01.01.2013) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hausham (Fassung vom 27.11.2012, in Kraft seit 01.01.2013)

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hausham

Die Gemeinde Hausham erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Miesbach vom 07.08.1980, Az. II/1-028-1 Al/kö genehmigte, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.11.2012, Friedhofs- und Bestattungssatzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Hausham folgende Bestattungseinrichtungen:

  1. 1. Einen Friedhof mit einem Leichenhaus
  1. 2. Das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene bestattet,

a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten,

oder

b) für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird,

oder

c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.

(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht

gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot

Aufgefundenen gestattet. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 BestG. (4) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.

§ 3 Benutzungszwang

(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

a) Aufbewahrung und Aufbahrung von Leichen im Leichenhaus;

b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges);

c) Beisetzung von Urnen

(2) Die Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen sind nach der Vornahme der ersten

Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag, in das

Leichenhaus zu bringen. (3) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der

Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das

gemeindliche Friedhofs- und Bestattungspersonal oder durch den von der Gemeinde

beauftragten Bestatter eingesargt werden. (4) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 a, dabei werden Leichenräume in

einem öffentlichen Krankenhaus, das sich in der Gemeinde befindet, dem Leichenhaus

gleich erachtet. (5) Abs. 1 b und c gelten nicht für Verstorbene, die ein Recht auf Bestattung im Friedhof

der Pfarrgemeinde Agatharied haben. (6) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 mit 3 ganz oder teilweise

befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere

die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie

das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

II. Bestattungsvorschriften

§ 4 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des

Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so

ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Erdbestattungen werden von Montag bis Freitag bis spätestens 15.00 Uhr (Beginn)

durchgeführt. Urnenbestattungen werden zusätzlich zu dieser Zeit auch am Samstag

Vormittag bis 12.00 Uhr zugelassen. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde

im Benehmen mit den Angehörigen und ggf. dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 5 Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:

a) Bei Kindergräbern (Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) bemisst

sich die Länge und Breite nach der Größe der Särge.

b) Für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem 7. Lebensjahr (Reihen-, Reihenrand-

und Wahlgräber)

eine Grabstelle: Länge 2,50 m, Breite 0,80 m

zwei Grabstellen: Länge 2,50 m, Breite 1,50 m

drei Grabstellen: Länge 2,50 m, Breite 2,10 m (2) Die Tiefe der Gräber bei Erwachsenen beträgt wenigstens 1,80 m, bei Kindern unter

12 Jahren wenigstens 1,30 m, bei Kindern unter 2 Jahren wenigstens 0,80 m. (3) Die Grabstätten, die ausschließlich zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind

(Urnengräber), haben 0,80 m Länge und 0,50 m Breite. Die Urne muss mindestens in

einer Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der

Urne gerechnet, beigesetzt werden.

§ 6 Aufbahrung von Leichen

(1) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV

genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder

geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg

geschlossen. (2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu

befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde. (3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen, ausgenommen es sprechen Gründe der Religion (russisch-orthodox) dagegen.

§ 7 Ruhezeiten

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum

vollendeten 6. Lebensjahr sowie für Aschenreste 10 Jahre.

§ 8 Umbettung auf Antrag

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger

gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt

werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung

der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV

genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die

Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung

durchführen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den

benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der

Antragsteller. (5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt,

bleiben unberührt.

III. Grabstätten

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Wahlgräber

b) Reihenrandgräber

c) Reihengräber

d) Kindergräber

e) Urnengräber

f) Urnennischen

g) Gemeinschaftsgrabanlage (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht

nicht.

§ 10 Reihen-, Reihenrand- und Wahlgräber

(1) Es bestehen Reihengräber für Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr und Reihen-,

Reihenrand- und Wahlgräber für Verstorbene vom 7. Lebensjahr an. (2) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines

Reihengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen. (3) Reihen-, Reihenrand- und Wahlgräber können mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1a

bezeichneten Kindergräber aus mehreren Grabstellen bestehen. Der

Nutzungsberechtige erhält eine Graburkunde.

§ 11 Urnenbeisetzungen

(1) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie

beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 6 Urnen. (2) Urnen können auch in Reihen-, Reihenrand- und Wahlgräbern von Verstorbenen ab

dem 7. Lebensjahr beigesetzt werden. (3) In der Urnennische können bis zu 4 Urnen ohne Überurne beigesetzt werden. (4) Gemeinschaftsgrabanlage ist die Urnensammelgrabstätte ohne Einzelbezeichnung

der Urnenbestattungsplätze und ohne Grabdenkmal. Aus der Gemeinschaftsgrab-

anlage können Urnen nur mehr zur Sicherung der Strafrechtspflege entnommen

werden. (5) Die Beisetzung einer Urne in einer Gemeinschaftsgrabanlage ist nur auf

ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder auf Verlangen der Personen-

berechtigten bzw. der Angehörigen, die aufgrund der Art. 15 Abs. 2 BestG i.V.m.

§ 1 Abs. 1 BestV oder Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung zu sorgen haben,

vorzunehmen. Die Urne hat aus verrottbarem Material zu bestehen und wird nur für

die Dauer von 10 Jahren beigesetzt. (6) In der Gemeinschaftsgrabanlage wird mit der Beisetzung einer Urne kein

Benutzungsrecht an einem Urnenbestattungsplatz erworben. (7) Nach Ablauf von 10 Jahren wird ein Urnenbestattungsplatz in der Gemeinschafts-

grabanlage für Urnenbeisetzungen wieder belegt.

§ 12 Beisetzung in Grabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und

Mitglieder seiner Familie ( Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister )

darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung

anderer Personen zulassen. (2) Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die

Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum

Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (3) Bei gewünschter Tieferlegung ( Tiefe 2,10 m) können in einer Grabstelle 2 Leichen

übereinander beigesetzt werden. (4) Für die Erdbestattung in Gräbern sind möglichst Weichholzsärge zu verwenden.

§ 13 Nutzungszeit und Übertragung des Nutzungsrechts

(1) Die Nutzungszeit wird wie folgt festgesetzt:

a) Reihen-, Reihenrand- und Wahlgräber 15 Jahre

b) Kindergräber, Urnengräber und Urnennischen 10 Jahre (2) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in §1 Abs.

1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine

Verfügung von Todes wegen. (3) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame

Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in §1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV

genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren

gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. (4) Der Übergang des Nutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die

Graburkunde umschreibt. (5) Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Nutzungszeit, wenn keine Aufstiftung

beantragt wird.

IV. Gestaltung von Grabmälern

§ 14 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung

der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen. (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des

Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:

a) Eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im

Maßstab 1:10;

b) Die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;

c) Eine Angabe der Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen

anfordern. (3) Die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern wird erteilt, wenn das Grabmal und

die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG)

und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. (4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen können auf Kosten

des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn eine nachträgliche

Genehmigung nicht erteilt werden kann.

§ 15 Größe der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) Wahlgräber

Höhe 1,30 m Breite 1,40 m

b) Reihen- und Reihenrandgräber

Höhe 1,10 m Breite 1,20 m

c) Kinder- und Urnengräber

Höhe 0,80 m Breite 0,60 m (1a) Die Grabmäler dürfen eine Tiefe von 0,20 m, Findlinge eine Tiefe von 0,30 m nicht

überschreiten.

2. Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu

Außenkante) nicht überschreiten:

a) Reihen-, Reihenrand- und Wahlgräber

eine Grabstelle 0,90 m

zwei Grabstellen 1,50 m

drei Grabstellen 2,10 m

b) Kindergräber 0,60 m

c) Urnengräber 0,60 m

§ 16 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1

BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung

sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang

stehen. (4) Die Anbringung von Bildern Verstorbener auf Grabsteinen ist zulässig.

Die Bildergröße darf die Maße von Höhe 10 cm, Breite 8 cm nicht überschreiten. (5) Die Anbringung von ovalen Bildern Verstorbener an den Urnenwänden ist zulässig.

Die Bildergröße darf die Maße von Höhe 6 cm, Breite 4 cm nicht überschreiten.

Die Bilder sind auf der linken Seite neben dem Namen der/des Verstorbenen

anzubringen.

§ 17 Standsicherheit

(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind

entsprechend Ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundes-innungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen

Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich

augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche

zu veranlassen. (3) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt

und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht

das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten

beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender

Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 18 Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten

und instand zu halten. Um das einheitliche und würdige Gesamtbild des Friedhofs zu

erhalten und sicherzustellen, soll bei jeder Grabstätte spätestens 6 Monate nach einer

Beisetzung ein Grabhügel umlaufend bepflanzt werden oder eine Umrandung mit zum

Grabstein passenden Einzelsteinen angelegt werden. Die Grabumrandung muss sich

hinsichtlich Gestaltung und Aussehen in die Gesamtgrabanlage einfügen und bedarf

der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf

der Genehmigung der Gemeinde. (3) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und auf

den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (4) Das Bestreuen der Grabhügel und Umrandungen mit Kies oder Gesteinssplitt sowie

das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet. (5) Grabdenkmäler u.ä. werden auf Kosten des Pflichtigen beseitigt, wenn sie trotz

Aufforderung oder eines Hinweises- soweit die Anschrift des Grabinhabers bekannt

ist- binnen 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt werden. (6) An den Urnenwänden darf nur im Rahmen der Bestattungsfeierlichkeiten Blumen-

schmuck angebracht bzw. abgestellt werden. Der verwelkte Blumenschmuck ist von

den Verfügungsberechtigten umgehend zu entfernen. Kerzen dürfen nur in den dafür

vorgesehenen Kerzenständern angebracht und entzündet werden. Der Boden vor den

Urnenwänden ist freizuhalten. Bei Nichtbeachtung erfolgt die kostenpflichtige

Entfernung durch die Friedhofsverwaltung. (7) An der Urnenwand dürfen keine Kränze oder Gegenstände befestigt werden.

V. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 19 Leichenperson

Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen werden durch die

von der Gemeinde bestimmte Person oder einem Bestattungsunternehmen

vorgenommen.

§ 20 Leichenträger

(1) Der Transport des Sarges vom Leichenhaus zur Grabstätte, die Mithilfe bei der

Aufbahrung von Leichen und die Mitwirkung bei der Beerdigungsfeierlichkeit wird

von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) In Ausnahmefällen kann die Gemeinde auf Antrag von der Inanspruchnahme des

Trägerpersonals Befreiung erteilen.

§ 21 Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller

mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter und

den von der Gemeinde bestimmten Gehilfen.

VI. Ordnungsvorschriften

§ 22 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem

Anlass untersagen.

§ 23 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend der Zweckbestimmung zu

verhalten. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung

Erwachsener gestattet. (2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege, ausgenommen Kinderwägen, Krankenfahrstühle und von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge);

b) Tiere mitzubringen;

c) gewerbliche Dienste und Waren anzubieten;

d) Druckschriften zu verteilen;

e) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten;

f) das Übersteigen der Einfriedung, das Beschädigen und Beschmutzen von

Denkmälern, Bänken, Baulichkeiten und der gärtnerischen Anlagen, sowie das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze;

g) das unbefugte Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern, Erde oder sonstiger Gegenstände;

h) die Verschmutzung der allein für die Grabpflege vorgesehenen Wasserstellen und Gießkannen;

i) das Rauchen und Lärmen auf dem Friedhof;

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.

§ 24 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre

Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die

Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Für Tätigkeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt es, die Tätigkeit mindestens eine Woche vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und

persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die für ihr Berufsbild erforderliche

Qualifikation besitzen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise

verlangen. Die Gemeinde stellt eine Zulassungskarte aus. (3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom

Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden. (4) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofs nicht

beeinträchtigt werden. Das Befahren der Wege ist nur mit geeigneten Fahrzeugen

entsprechend der Breite der Wege gestattet. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten

sind die Arbeits- und Lagerplätze in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht

mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung

entziehen.

VII. Schlußvorschriften

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 3 ) zuwiderhandelt;
  2. 2. eine der in §§ 4 , 13, 14, 24 festgelegten Anzeige- oder Vorlagepflichten verletzt;
  3. 3. gegen die Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof (§ 23) verstößt.

§ 26 Ausnahmen

In besonderen Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften

zulassen, wenn dadurch gesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt werden.

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden

Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines

Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen

Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28 Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebühren-satzung für das Bestattungswesen nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 29 Inkrafttreten

In dieser Form tritt die Satzung am 01.01.2013 in Kraft.

Hausham, den 27. November 2012 Gemeinde Hausham

Hugo Schreiber

  1. 1. Bürgermeister

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1. Gewünschte Grabart in Hausham anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hausham
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Frostzulage 01.11.–30.04.: Erdbestattung 35 €, Urne 25 €; Erdbestattung tief 989,50 €; Urnenbestattung in N...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hausham (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kühlboxbenutzung ab dem 4. Tag: 31,50 € pro Tag zusätzlich
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hausham:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €