Friedhofsgebühren Hallbergmoos 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Hallbergmoos · Bayern · PLZ 85399

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.05.2026 (Änderungssatzung zu § 4 und § 6 Abs. 1)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
665,10 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 38,34 €/J. × 15 J. = 575,10 € · Zuschlag einmalig 90 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS i.d.F. der Änderungssatzung vom 20.05.2026 (Einzelgrab = Reihengrab gem. § 10 FriedhS)
Sargwahlgrab (4 Plätze)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 4 Plätze
982,20 €*
Gesamt für 4 Grabstellen (15 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Kein Einzelwahlgrab vorhanden; kleinstes Wahlgrab ist Familiengrab (bis 4 Leichen)
💡 Umgerechnet: 246 € pro Grabplatz / Person
🧮 55,48 €/J. × 15 J. = 832,20 € · Zuschlag einmalig 150 € · für 4 Grabstellen (Ø 246 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 GebS i.d.F. der Änderungssatzung vom 20.05.2026 (Familiengrab = kleinstes Wahlgrab, § 11 FriedhS)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
323,30 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 23,33 €/J. × 10 J. = 233,30 € · Zuschlag einmalig 90 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS i.d.F. der Änderungssatzung vom 20.05.2026 (Urnenerdgrabstätte, Reihenbelegung gem. § 12 Abs. 2 FriedhS)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
305,30 €*
Gesamt für 2 Urnen (10 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Urnenmauernische pauschal für bis zu 2 Aschenurnen (kein 1-stelliger Nischentarif in der Satzung vorhanden)...
💡 Umgerechnet: 153 € pro Urne
🧮 28,53 €/J. × 10 J. = 285,30 € · Zuschlag einmalig 20 € · für 2 Urnen (Ø 153 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 GebS i.d.F. der Änderungssatzung vom 20.05.2026 (Urnenmauernische); § 12 Abs. 3 Nr. 1 FriedhS; Zuschlag: § 6 Abs. 2 a) GebS (Verwaltungsgebühr Erwerb Grabbenutzungsrecht)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
635,60 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 61,56 €/J. × 10 J. = 615,60 € · Zuschlag einmalig 20 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS i.d.F. der Änderungssatzung vom 20.05.2026 (Urnenerdgrabstätte unter Bäumen, § 12 Abs. 1 Nr. 5 FriedhS)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Urnenbeisetzung mit Aussegnungszeremonie: 169,00 € (statt 119,00 €)
🧮 Sarg: 550 € · Urne: 119 €
📄 § 5 A Ziff. 1 und Ziff. 5 GebS (2025)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
218,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Abs. 1 a) GebS i.d.F. der Änderungssatzung vom 20.05.2026

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.05.2026 (Änderungssatzung zu § 4 und § 6 Abs. 1) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hallbergmoos (Friedhöfe Hallbergmoos und Goldach), 2025

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe Hallbergmoos und Goldach und der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistungen (Friedhofsgebührensatzung)

Die Gemeinde Hallbergmoos erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBI S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 (GVBI S. 70), Art. 20 Kostengesetz, folgende

SATZUNG

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Friedhöfe Hallbergmoos und Goldach und der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt bzw. verlängert.

(2) Mehrere Schuldner einer Gebühr haften als Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnut-zungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühren entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungs-rechts

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bishe-rigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) und die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen für ein Jahr:

Einzelgrab 23,33 € Familiengrab 28,00 € Urnenerdgrabstätte 23,33 € Urnenmauernische 28,53 € Urnenerdgrabstätte unter Bäumen 25,00 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 15 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Gesamtbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Nutzungsrecht werden die tatsächlichen für das volle Nutzungsrecht entrichteten Grabgebühren anteilsmäßig demjenigen zurück-erstattet, der die Gebühren gezahlt hatte. Angefangene Monate des Nutzungs-rechts werden dabei als volle Monate berechnet.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Für die Vornahme der Bestattungsdienstleistungen werden folgende Gebühren er-hoben:

A. Bestattungen

  1. 1. Erdbestattung in Einzel-, Familien- oder Ehrengrabstätte
    • a) Mit Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder in der 550,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
    • b) Ohne Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder der 550,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
  1. 2. Erdbestattung von Kindern von 6 bis 12 Jahren
    • a) Mit Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder in der 300,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
    • b) Ohne Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder der 300,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
  1. 3. Erdbestattung von Kindern bis 5 Jahren in einem Kindergrab
    • a) Mit Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder in der 200,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
    • b) Ohne Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder der 200,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
  1. 4. Erdbestattung von Föten
    • a) Mit Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder in der 150,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
    • b) Ohne Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder der 150,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
  1. 5. Urnenbeisetzung in einem Erdgrab
    • a) Mit Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder in der 169,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos b) Ohne Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder der 119,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
  1. 6. Urnenbeisetzung in einer Wandnische
    • a) Mit Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder in der 119,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
    • b) Ohne Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder der 90,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
  1. 7. Urnenbeisetzung im anonymen Urnenfeld
    • a) Mit Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder in der 169,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
    • b) Ohne Aussegnungszeremonie im Leichenhaus Goldach oder der 119,00 € St. Theresia Kirche Hallbergmoos
  1. 8. Beisetzung eines Gebeineschreins 178,50 €

B. Umbettungen

1.a) Ausgrabung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist 300,00 € 1.b) Je weitere Ausgrabung oder Entnahme von Gebeinen aus dersel- 50,00 € ben Grabstätte

2.a) Entnahme von Gebeinen aus einem Grab 200,00 € 2.b) Je weitere Entnahme von Gebeinen aus derselben Grabstätte 50,00 €

3.a) Urnenausgrabung aus einem Erdgrab 50,00 € 3.b) Je weitere Urnenausgrabung aus derselben Grabstätte 50,00 €

  1. 4. Urnenentnahme aus einer Urnennische 25,00 €

5.a) Urnenausgrabung aus einem Erdgrab und Einbringen ins ano- 75,00 € nyme Urnenfeld 5.b) Je weitere Urne aus derselben Grabstätte 75,00 €

6.a) Urnenentnahme aus einer Urnennische und Einbringen ins ano- 50,00 € nyme Urnenfeld 6.b) Je weitere Urne aus derselben Urnennische 50,00 €

C. Sonstige Leistungen in Zusammenhang mit Bestattungen

  1. 1. Durchführung der Trauerfeier ohne anschließende Bestattung 119,00 €
  1. 2. Schlüsseldienst (Auf- und Zusperren der Friedhöfe) bei Anliefe- 30,00 € rung bzw. Abholung von Leichen

II. Stundenlohnarbeiten, Arbeitsgeräte (unvorhersehbare Arbeiten)

Nicht aufgeführte Arbeiten werden gesondert in Auftrag gegeben und nach anfallenden Stunden abgerechnet. Vor Arbeitsbeginn ist der Auftraggeber zu informieren. Sämtliche Leistungen sind sofort zu rapportieren. Die Rapporte sind spätestens am drauffol-genden Tag der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

Stundenlohn pro Person 55,00 € (Die Vorhaltung der notwendigen Fahrzeuge und Arbeitsgeräte sind in diesem Stundenlohn enthalten, Materialkosten werden se-parat verrechnet)

(2) Bei allen Bestattungsdienstleistungen mit Aussegnungszeremonie sind zusätzlich Gebühren nach § 6 zu entrichten.

§ 6 sonstige Gebühren

(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden fol-gende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Aussegnungsräume 25,00 €

b) Benutzung der Aufbahrungsräume für eine vorübergehende Lei- 25,00 € chen- oder Urnenhinterstellung

c) Benutzung der Kühlvitrine (je angefangenen 24 Stunden) 40,00 €

(2) Verwaltungsgebühren:

a) Gebühr zum Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines 20,00 € Grabbenutzungsrechts und zum Erwerb eines Reihengrabes

b) Genehmigung für Bestattungen vor dem gesetzlich festgelegten 15,00 € Bestattungszeitpunkt

c) Genehmigung für Bestattungen nach Ablauf der gesetzlich fest- 15,00 € gelegten Bestattungsfrist

d) Genehmigungsgebühr zur Errichtung oder Veränderung eines 20,00 € Grabmals

e) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung 50,00 €

f) Durchführung einer Urnenanforderung 15,00 €

g) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt 10,00 €

(3) Für die Herstellung der Grabfundamente wird bei der erstmaligen Vergabe eines Grabnutzungsrechts eine Kostenerstattung fällig:

a) Familiengrab 150,00 €

b) Einzelgrab oder Urnenerdgrabstätte 90,00 €

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hallbergmoos, 14.04.2025

Benjamin Henn Erster Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk

Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 08.04.2025 erlassene „Satzung über die Erhe-bung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe Hallbergmoos und Goldach und der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistun-gen (Friedhofsgebührensatzung)“ wurde in der Zeit

vom 15.04.2025 bis 29.04.2025

im Rathaus der Gemeinde Hallbergmoos, Zimmer 2.05, zur Einsichtnahme ausgelegt.

Die Satzung wird außerdem gemäß § 4 der Bekanntmachungsverordnung für die Dauer ihrer Gültigkeit im Rathaus der Gemeinde Hallbergmoos während der allge-meinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme bereitgehalten. Auf die Niederlegung der Satzung wurde durch Bekanntmachung vom 14.04.2025 hingewiesen.

Die Bekanntmachung erfolgte auf der Homepage der Gemeinde Hallbergmoos (www.hallbergmoos.de) am 15.04.2025.

Hallbergmoos, den 14.04.2025

Benjamin Henn Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.04.2025 (Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung Hallbergmoos – Satzung über die Friedhöfe Hallbergmoos und Goldach, 2025

Satzung über die Friedhöfe Hallbergmoos und Goldach

Die Gemeinde Hallbergmoos erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, folgende

SATZUNG

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Ge-meindeeinwohner, betreibt die Gemeinde Hallbergmoos als eine öffentliche Einrich-tung:

  1. 1. den gemeindlichen Teil auf dem Friedhof Hallbergmoos,
  2. 2. den gemeindlichen Teil auf dem Friedhof Goldach,
  3. 3. das gemeindliche Leichenhaus, die Aussegnungshalle und den Verabschiedungs- raum,
  4. 4. die Leichentransportmittel,

Ferner verwaltet die Gemeinde Hallbergmoos die kirchlichen Teile auf den Friedhö-fen Hallbergmoos und Goldach ebenfalls vollumfänglich gemäß der Vereinbarung mit den Kirchenverwaltungen Hallbergmoos und Goldach.

ZWEITER TEIL Die gemeindlichen und kirchlichen Friedhöfe

§ 2 – Widmungszweck

Die Friedhöfe Hallbergmoos und Goldach sind insbesondere den verstorbenen Ge-meindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewid-met.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe Hallbergmoos und Goldach werden von der Gemeinde Hallbergmoos als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der vor- herigen Zustimmung der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ins- besondere soll dies für Verstorbene möglich sein, die einen besonderen Bezug zur Gemeinde Hallbergmoos hatten. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. (2) Die Gemeinde Hallbergmoos kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorüberge-hend untersagen oder den Zutritt auf einzelne Personen beschränken.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwach-sener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
  2. 2. den Friedhof mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Lei- chentransporte, der Transportverkehr zugelassener Unternehmer, Kinderwa- gen und Fahrzeuge für Gehbehinderte, sowie Handwagen, die von Berechtig- ten zur Grabpflege verwendet werden,
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Wa- ren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leis- tungen anzubieten;
  4. 4. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Trauerfeier stö- rende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. Grabstätten (auch unbelegte), Grabmale, Wege, Plätze, Wasserentnahme- stellen, Grünanlagen usw. zu verunreinigen oder zu beschädigen.
  6. 6. Abraum oder Abfälle an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzu- legen;
  7. 7. Einfriedungen zu beseitigen, Hecken und Anpflanzungen soweit sie nicht als Wege dienen, zu durchbrechen, Pflanzen abzupflücken, Rasenflächen, An- pflanzungen, Gräber und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, von fremden Gräbern Pflanzen, Kränze, Erde und Steine ohne Erlaubnis des Be- rechtigten wegzunehmen,
  8. 8. zu rauchen, zu lärmen, zu spielen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben,
  9. 9. Körbe, Gießkannen, Handwerkszeuge und dergleichen in die Aussegnungs- halle mitzubringen oder in den Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hinterstel- len,
  10. 10. in Wasserbehältern Gartengeräte und andere Werkzeuge zu reinigen,
  11. 11. einen Leichenzug zu durchschreiten,
  12. 12. zu betteln oder Sammlungen durchzuführen.

§ 7 – Dienstleistungstätigkeiten

(1) Auf dem Friedhof können nach der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (DLRL-EU) Dienstleistungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten erforderlich sind. Sie dürfen nicht im Gegen-satz zu § 6 dieser Satzung stehen. (2) Dienstleistungserbringer müssen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sein. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Dienstleistungserbringer von Tätigkeiten auf dem Friedhof auszuschließen. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid und ist für ein Jahr gültig. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Dienstleis-tungserbringer können im Rahmen einer gebührenpflichtigen Nutzung die Fried-hofswege zur Ausübung Ihrer Tätigkeiten mit geeigneten Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht befahren. Die Fahrzeuge müssen als Firmen-fahrzeuge gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur zum Abtransport von Gegenstän-den der täglichen Arbeit verwendet werden und sind außerhalb des Friedhofs ab-zustellen. Bei Regen- und Tauwetter kann die Einfahrt in den Friedhof oder in be-stimmte Friedhofsteile untersagt werden. (4) Dienstleistungen dürfen nur an Werktagen, während der Öffnungszeit und nur nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Dienstleis-ter haften für alle von ihnen oder ihren Beauftragten verursachten Schäden. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass auf dem Friedhof zu bestimmten Ta-gen oder Stunden nicht gearbeitet werden darf. (5) Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistung ein unmittelbares Risiko für Si-cherheit und Gesundheit bzw. die finanzielle Sicherheit des Dienstleistungsemp-fängers oder eines Dritten darstellen, haben eine entsprechende Haftpflichtversi-cherung nachzuweisen. (6) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wie-der in einen ordnungsgemäßen, sauberen und verkehrssicheren Zustand zu ver-setzen. (7) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid eine erteilte Genehmigung wieder entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Dienstleis-tungserbringer haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Zulassungsbescheid zu beantragen. Diese sind dem Friedhofspersonal auf Ver-langen vorzuweisen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Freistaates Bayern abgewi-ckelt werden. (9) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmi-gungsfiktion nach § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt wer-den.

DRITTER TEIL Grabstätten und Grabmale

Abschnitt 1 Die einzelnen Grabstätten §8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Hallbergmoos. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (3) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

§ 9 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden

  1. 1. Einzelgräber (§ 10),
  2. 2. Familiengräber (§ 11),
  3. 3. Urnengrabstätten (§ 12). (2) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungs- verordnung (BestV)) ein Einzelgrab zu.

§ 10 – Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Einzelgrab können maximal zwei Leichen oder 6 biologisch abbaubare Aschenurnen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden (tiefe Lage und normale Lage). (3) Das Abräumen von Einzelgräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeit wird 3 Monate vorher den Angehörigen schriftlich mitgeteilt oder öffentlich bekannt gemacht. (4) Erdbestattungen in einem Leichentuch können ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen (§ 30 Abs. 2 Bestattungsverordnung Bayern - BestV). Eine Erd-bestattung nach Satz 1 ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen gemäß § 7 BestV untersagt. Für die verwendete Umhüllung der Leiche gilt Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 BestV entsprechend.

§ 11 – Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit ein Nutzungsrecht erworben werden kann. In einem Familiengrab können maximal 4 Leichen oder 6 biologisch abbaubare Aschenur-nen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten (2 nebeneinander und 2 übereinander) beigesetzt werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung eines Grabnut-zungsrechtes. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit ver- längert worden ist. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahms- weise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. §12 Urnengrabstätten

(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in

  1. 1. Urnengrabstätten
  2. 2. Urnenmauernischen
  3. 3. Grabstätten für Erdbestattungen
  4. 4. anonymen Gräberfeldern
  5. 5. Urnenerdgrabstätten unter Bäumen (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten und werden der Reihe nach belegt. In einer Urnengrabstätte können bis zu 4 biologisch abbaubare Aschenurnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. (3) Urnenmauernischen
  6. 1. Urnenmauernischen sind Aschenstätten für bis zu 2 Aschen. Die gärtnerische Betreuung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
  7. 2. Die Verschlussplatten der Urnenmauernischen sind und bleiben Eigentum der Gemeinde Hallbergmoos. Andere als die von der Gemeinde für die einzelnen Urnenmauernischen ausgewählten Abdeckplatten dürfen nicht verwendet werden. Sie sind deshalb einheitlich nach Anordnung der Gemeinde Hallberg- moos zu beschriften. Für die Inschrift dürfen nur die von der Gemeinde Hall- bergmoos ausgewählten Buchstaben verwendet werden, um das Gesamtbild nicht zu beeinträchtigen. Infolge der geringen Verschlussplattengröße darf nur ein Kreuzzeichen, der Vor- und Familienname sowie der Geburts- und Sterbetag des Verstorbenen angegeben werden. Das Anbringen von Porzel- lanbildern des/der Verstorbenen in angemessener Größe ist erlaubt. Das Kreuzzeichen darf nur mittig angebracht werden. Es ist nicht erlaubt, Urnen- mauernischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen, Nägel oder Schrauben anzubringen. Urnenmauernischen dürfen nur mit Genehmigung der Fried- hofsverwaltung oder deren Vertreter geöffnet werden. Abschlussplatten sol- len auch zum Beschriften nach Möglichkeit nicht abgenommen werden. Ist die Abnahme aus technischen Gründen jedoch unumgänglich, darf die Urnen- mauernische nur von der Friedhofsverwaltung oder von der Friedhofsverwal- tung beauftragten Personen geöffnet werden. Bis zur Wiederanbringung der Originalplatte ist die Urnenmauernische mit einem Provisorium zu verschlie- ßen. Die Abschlussplatten dürfen nur gegen Unterschrift an die mit der Be- schriftung beauftragte Steinmetzfirma ausgehändigt werden. Anderen Perso- nen dürfen die Platten nicht übergeben werden.
  8. 3. Das Anbringen von Blumenvasen, Lampen und Schmuck aus künstlichem Ma- terial an den Urnennischen, das Ablegen von Blumen und Weihnachts- schmuck jeglicher Art sowie das Aufstellen von Lampen und Kerzen vor der Urnenmauer sind nicht gestattet. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist nur der Blumenschmuck anlässlich einer Urnenbeisetzung. Er ist spätestens 4 Wochen nach der Beisetzung zu entfernen.
  9. 4. Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Ge- meinde Hallbergmoos berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen aus der Ni- sche zu entfernen und die Aschenreste im anonymen Gräberfeld zu bestat- ten, wenn der Nutzungsberechtigte keine andere Verfügung trifft. Eine Aus- grabung ist dann nicht mehr möglich. Diese Bestimmung gilt auch beim Ver- fall von Urnenerdgrabstätten und beim Verfall von Grabstätten für Erdbeiset- zungen, wenn dort zusätzlich eine Urne bestattet war. (4) Im anonymen Gräberfeld werden die Urnen der Reihe nach beigesetzt. Nach Möglichkeit sollen die Urnen biologisch abbaubar sein. Für das anonyme Gräber- feld kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

§ 13 – Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten

(1) Ein Grabnutzungsrecht kann nur an Einzelgräbern, Familiengräbern, Urnengrä-bern und Nischen in der Urnenmauer erworben werden. Es wird auf Grund schriftlichen Antrags an eine einzelne natürliche Person verliehen. (2) Grabnutzungsrechte werden grundsätzlich nur anlässlich eines Sterbefalles ver-geben. (3) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Hallbergmoos. Für eine Grabstätte kann jeweils nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht lässt die Pflege der Grabstätte, soweit zulässig das Aufstellen eines Grabmals, sowie gegebenenfalls die nach der Grabart eventuel-len möglichen weiteren Bestattungen zu, wobei § 4 Abs. 1 und 2 zu beachten ist. (4) Das Grabnutzungsrecht an den Grabstätten wird auf bestimmte Zeit verliehen, anlässlich einer Bestattung mindestens auf die Dauer der Ruhezeit. Die Fried-hofsverwaltung kann in Ausnahmefällen abweichende Ruhezeiten genehmigen oder diese aus wichtigen Gründen auf die Dauer der Ruhezeit beschränken. (5) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam. Über die Dauer des Grab-nutzungsrechtes erhält der/die Inhaber/in eine schriftliche Mitteilung und eine Graburkunde. Jede Änderung der Anschrift des/der Grabnutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (6) Bei Grabstätten, an denen kein Berechtigter das Grabnutzungsrecht nach § 14 Abs. 2 erwerben oder übernehmen will oder kein Berechtigter vorhanden ist, kann die Grabstätte während der Ruhezeit zur Betreuung an Personen überlas-sen werden, die zu der/dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. Das Betreuungsverhältnis endet, wenn eine/ein Berechtigte/r das Grabnutzungs-recht erwirbt.

§ 14 – Übertragung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten

(1) Der/die Grabnutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten das Grabnutzungs-recht nur auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder eines sei-ner Kinder übertragen lassen. Der Übertragung auf einen anderen Verwandten oder eine andere Person kann in begründeten Einzelfällen von der Friedhofsver-waltung zugestimmt werden. Der/die Grabnutzungsberechtigte muss zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichten. (2) Nach dem Tode des/der Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschrei-bung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es von dem/der Grabnutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgül-tigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der/die Grabnutzungsbe-rechtigte ohne eine/einen Nachfolger/in bestimmt zu haben oder das Einver-ständnis des von ihm/ihr Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Nut-zungsrecht nach Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BestV genannten bestat-tungspflichtigen Personen übertragen. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BestV hat die ältere Person Vorrang vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von 6 Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechtes ge-stellt, so wird das Grabnutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Grabnutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der/die neue Grabnutzungsberechtigte eine Grab-urkunde. (4) Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde. Hat ein Grabnutzungsberechtigter nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes an einer Grabstätte die Verlängerung bzw. den Nach-kauf beantragt oder die Grabnutzungsgebühren nicht entrichtet, kann die Ge-meinde Hallbergmoos über die Grabstätte anderweitig verfügen.

§ 15 – Verzicht auf Grabnutzungsrechte

Nach Ablauf der Ruhezeit kann der/die Erwerber/in des Grabnutzungsrechtes aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten.

§ 16 – Belegungspläne

(1) Für die Zuweisung und Überlassung von Grabstätten sind die von der Friedhofs-verwaltung aufgestellten Belegungspläne maßgebend. (2) Die Ausmaße für die fertigen Grabbeete betragen: Einzelgräber Länge einschließlich Grabdenkmal 2,00 m, Breite 0,80 m Familiengräber Länge einschließlich Grabdenkmal 2,00 m, Breite 1,60 m Urnengräber Länge einschließlich Grabdenkmal 1,00 m, Breite 0,80 m Kindergräber Länge einschließlich Grabdenkmal 1,20 m, Breite 0,60 m Die Höhe des Erdhügels darf bei allen Grabarten 10 cm nicht übersteigen.

§ 17 – Aushebung der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Vertreter ausgeho-ben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne min-destens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 18 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet und dauernd instand gehalten werden und die endgültige Bepflanzung aufweisen. Es dürfen nur geeignete Ge-wächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wie-derverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Das provisorische Grab-zeichen muss durch das endgültige ersetzt sein. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und zu entsorgen. (2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. Die jeweilige Art der Grabanlage ergibt sich aus den dafür vorgese-henen Belegungsplänen. Die Weisungen der Friedhofsverwaltung sind zu befol-gen. Die Entfernung von größer gewordenen Bäumen in unmittelbarer Nähe des Grabplatzes kann von den Grabnutzern nicht verlangt werden. Die Friedhofsver-waltung kann dies aber anordnen. Die Rasen- und Kiesstreifen vor, hinter und zwischen den Grabbeeten sind vom Nutzungsberechtigten zu belassen und zu pflegen. Das Entfernen der Kiesstreifen sowie das Wegkratzen der Rasenstreifen oder deren Entfernung mit chemischen Mitteln ist nicht gestattet. (3) Für das Herrichten und Instandhalten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte ver-antwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts. Die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Bei Einzelgräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-4 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflich-ten (§§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. (6) Der/Die Grabnutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestal-tung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 36 („Ordnungswidrigkeiten“) Anwendung. (7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (Abs. 4 bis 7) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwal-tung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu er-mitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden oder auf Kosten des/der jeweiligen Grabnutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der/die jeweilige Grabnutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er/sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchi-ger Hinweis auf die Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der/die jeweilige Grabnutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 2 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (8) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 7 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist im Fall des Satz 1 nicht, im anderen Fall 3 Monate lang zur Aufbewahrung verpflichtet. (9) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grab-stätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Grabnutzungsrechts auf eigenen Kos-ten abräumt. (10) Das Herrichten, das Unterhalten und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (11) Die Benutzung von chemischen Mitteln bei der Grabpflege ist untersagt. In be-gründeten Fällen kann eine Ausnahme durch die Friedhofsverwaltung erteilt werden.

Abschnitt 2 Gestaltungsvorschriften

§ 19 – Aussehen der Grabstätten

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage ge-wahrt wird.

§ 20 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der An-fertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisori-sche Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna-mente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, seines Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, so-weit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt wer-den. (4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturali-sierte Holzkreuze oder -tafel zulässig. (7) Firmennamen dürfen nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten in unauf-dringlicher Weise und handwerklicher Form an der Seite oder Rückseite eines Grabmales angebracht werden.

§ 21 – Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Fried-hofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:

a) der genehmigte Entwurf

b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

c) die Gebührenempfangsbescheinigung (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zu-stimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentie-rung durchgeführt worden ist.

§ 23 – Standsicherheit

Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Ein-mal jährlich (in der Regel nach der Frostperiode) führt die Friedhofsverwaltung eine Prüfung der Standsicherheit gemäß der „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes (BIV-Richtlinie)“ oder der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der zum Zeit-punkt der Durchführung der Prüfung gültigen Fassung.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nut-zungsberechtigte. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung die-ser Verpflichtung entstehen. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabdenkmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen ver-pflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofs-verwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils fest-zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen bauli-chen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchi-ger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haft-bar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 25 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsver-waltung von der Grabstätte entfernt werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Entfernung des Grabmals oder der sonstigen Anlagen mit § 18 dieser Satzung nicht zu vereinbaren ist. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 26 – Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt wor-den sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungs-schritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Entsprechende Nachweise im Sinne des Bestattungsgesetzes sind der Friedhofverwaltung vorzule-gen.

VIERTER TEIL Das gemeindliche Leichenhaus, die Aussegnungshalle und der Verabschiedungsraum

§ 27 – Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient, nach Durchführung der Leichenschau (§§ 3 ff. BestV),

  1. 1. zur Aufbewahrung aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beiset- zung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Die Aufbahrung des Verstorbenen ist zu untersagen, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche in Bezug auf Entstellung oder Ver- wesung bestehen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts - oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Lei- chen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Ge- meinde und der Zustimmung der Hinterbliebenen. (5) Die Aussegnungshalle dient der würdigen Trauerfeier für den Verstorbenen. Hier kann auch den unterschiedlich gearteten Trauerzeremonien der verschiedenen Reli- gionen Rechnung getragen werden. (6) Der Verabschiedungsraum dient dazu, von einem vertrauten Verstorbenen Ab- schied zu nehmen. Der Verabschiedungsraum ermöglicht einen längeren, persönli- chen Aufenthalt bei dem Verstorbenen als wichtige Station auf dem letzten gemein- samen Weg.

FÜNFTER TEIL Leichentransportmittel

§ 28 – Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes ein anerkanntes Leichentransportunternehmen. (2) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentrans-port auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

SECHSTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 29 – Arbeiten zur Bestattung

Nur durch Bedienstete der Gemeinde oder deren Vertreter dürfen folgende Tätigkei-ten vorgenommen werden: − Ausschmücken des Aufbahrungsraumes; − Herstellen des Grabes; − Verbringen des Sarges zur Grabstätte; − Versenken des Sarges; − Schließen des Grabes, Beisetzung von Urnen sowie Ausgrabungen und Umbet-tungen

§ 30 – Trauerfeiern

Vor der Bestattung findet in der Aussegnungshalle am geschlossenen Sarg eine Trauerfeier statt. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden. Auffallend oder unwürdig gekleideten Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden. Erfolgt die Bestattung im Rahmen ei-ner religiösen Feier, so dürfen vor Beendigung der kirchlichen Handlung keine welt-lichen Nachrufe gehalten oder Kränze niedergelegt werden. Eine besondere, vom herkömmlichen Gebrauch abweichende Gestaltung der Trauerfeier muss durch das Bestattungsamt genehmigt werden.

§ 31 – Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern

(1) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung des Be-stattungsamtes und mit dem Einverständnis der Hinterbliebenen angefertigt wer-den. (2) Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Trauerzü-gen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung des Bestattungsamtes und im Einverständnis mit den Hinterbliebenen gemacht werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Fall gebührend Rücksicht zu nehmen.

SIEBENTER TEIL Bestattungsvorschriften

§ 32 – Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzu-legen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Ange-hörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 33 – Ruhezeiten

Für Leichen gelten in den einzelnen Friedhofsteilen (§ 1) jeweils die vom Gesund-heitsamt Freising festgelegten Ruhezeiten. Hierbei wird unterschieden nach verstor-benen Erwachsenen, nach Verstorbenen vom 2. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und nach Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 10 Jahre. Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.

§ 34 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Hallbergmoos. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Lei-chen werden mit Beginn des 2. und Ende des 15. Jahres der Ruhezeit nur bei Vorlie-gen eines dringenden öffentlichen Interesses umgebettet. In der Zeit vom 01. April bis 30. September werden keine Leichen umgebettet. Umbettungen von Leichen und Aschen aus einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte sind inner-halb des Friedhofs nicht zulässig. Umbettungen aus dem anonymen Gräberfeld sind nicht möglich. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umge-bettet werden. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der je-weilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Inte-resse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf be-hördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

ACHTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35 – Alte Nutzungsrechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer bleiben bestehen. Sie enden mit Ablauf der Ruhefrist des in der Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 36 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beach- tet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde an- zeigt (§ 32 Abs. 1)
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 34)

§ 37 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Ver-pflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszu-stellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 38 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Hallbergmoos, 14.04.2025

Benjamin Henn Erster Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk

Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 08.04.2025 erlassenen „Satzung über die Fried-höfe Hallbergmoos und Goldach“ wird in der Zeit

vom 15.04.2025 bis 29.04.2025

im Rathaus der Gemeinde Hallbergmoos, Zimmer 2.05, zur Einsichtnahme ausgelegt.

Die Satzung wird außerdem gemäß § 4 der Bekanntmachungsverordnung für die Dauer ihrer Gültigkeit im Rathaus der Gemeinde Hallbergmoos während der allge-meinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme bereitgehalten. Auf die Niederlegung der Satzung wurde durch Bekanntmachung vom 14.04.2025 hingewiesen.

Die Bekanntmachung erfolgte auf der Homepage der Gemeinde Hallbergmoos (www.hallbergmoos.de) am 15.04.2025.

Hallbergmoos, den 14.04.2025

Benjamin Henn Erster Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hallbergmoos vom 20.05.2026

Gemeinde Hallbergmoos

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe Hallbergmoos und Goldach und der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 20.05.2026

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Hallbergmoos folgende Satzung:

§ 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hallbergmoos vom 14.04.2025 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 4 wird wie folgt geändert:

(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen für ein Jahr:

Einzelgrab 38,34 € Familiengrab 55,48 € Urnenerdgrabstätte 23,33 € Urnenmauernische 28,53 € Urnenerdgrabstätte unter Bäumen 61,56 €

  1. 2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Benutzung der Aussegnungsräume 218,00 €

b) Benutzung der Aufbahrungsräume für eine vorübergehende Leichen- oder Urnenhinterstellung 54,00 €

c) Benutzung der Kühlvitrine (je angefangene 24 Stunden) 262,00 €

§ 2

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hallbergmoos, 20.05.2026 Gemeinde Hallbergmoos

Benjamin Henn Erster Bürgermeister Gemeinde Hallbergmoos - Seite 2 von 2

Bekanntmachungsvermerk

Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2026 erlassene Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe Hallbergmoos und Goldach und der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistungen (Friedhofsgebührensatzung) wurde in der Zeit

vom 20.05.2026 bis 19.06.2026

im Rathaus der Gemeinde Hallbergmoos, Friedhofsverwaltung, zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Satzung wird außerdem gemäß § 4 der Bekanntmachungsverordnung für die Dauer ihrer Gültigkeit im Rathaus der Gemeinde Hallbergmoos während der allgemeinen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Auf die Niederlegung der Satzung wurde durch die Bekanntmachung vom 20.05.2026 hingewiesen. Die Bekanntmachung erfolgte auf der Homepage der Gemeinde Hallbergmoos (www.hallbergmoos.de) am 20.05.2026.

Hallbergmoos, den 20. Juni 2026

Benjamin Henn Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hallbergmoos?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hallbergmoos mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hallbergmoos anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hallbergmoos
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 119 € (Urne) bzw. 550 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenbeisetzung mit Aussegnungszeremonie: 169,00 € (statt 119,00 €)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hallbergmoos (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hallbergmoos:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €