🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2010 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Guldental vom 23.06.2010
Der Ortsgemeinderat Guldental hat am 01.06.2010 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.04.2009 (GVBl. 2008 S. 162) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Es werden folgende Gebühren erhoben:
I. Überführungs- Bestattungs- und Umbettungsgebühren
- 1. Für die Bestattung (Grabaushub) in einer Wahlgrabstätte oder Reihengrabstätte (Öffnen und Verfüllen, Bereitstellung Laufroste, Grabaus- kleidung, Grababsenkgerät, Erdcontainer und evtl. unvorher- gesehene Arbeiten
- 2. Für die Bestattung von Urnen (Grabaushub) (Öffnen und Verfüllen und evtl. unvorhergesehene Arbeiten)
- 3. Für die Umbettung (Ausgrabung)
- a) einer Leiche innerhalb des Friedhofes
- b) einer Leiche nach einem anderen Friedhof
- c) einer Urne
- 1. bis 3. (a-c) die tatsächlich entstandenen Kosten
II. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten und Kammern der Urnenwand
- 1. Für den Erwerb einer Wahlgrabstätte auf die Dauer von 40 Jahren je Wahlgrabstätte für 2 Belegungen
- 2. Für den Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte auf die Dauer von 40 Jahren je Urnenwahlgrabstätte für 2 Belegungen
- 3. Für den Erwerb einer Urnenkammer auf die Dauer von 30 Jahren je Urnenkammer für bis zu 2 Belegungen
- 4. a) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes zu Ziffer 1 pro Jahr
- b) Für die Verländerung des Nutzungsrechts zur Ziffer 2 pro Jahr
- c) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts zu Ziffer 3 pro Jahr 500,00 € 400,00 € 800,00 € 12,00 € 10,00 € 30,00 €
III. Überlassung von Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten
- 1. In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr an
- b) eines Kindes unter 5 Jahren oder einer Frühgeburt
- 2. Reihengrabstätten im Rasenfeld
- a) Nutzungsrecht für die Grabstelle (für die Dauer der Ruhezeit)
- b) Beschaffung und Verlegung des Liegesteines 200,00 € 100,00 € 750,00 € die tatsächlich entstandenen Kosten
IV. Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten u.a. (je Antrag) 25,00 €
V. Gebühr für die Benutzung der Leichen- und Einsegnungshalle
Für die Benutzung je angefangener Tag 40,00 €
VI. Sonstige Gebühren
a) für die Überschreibung der Graburkunde bei Wechsel des Verfügungsberechtigten
b) für die Abräumung von Grabstätten durch die Friedhofs-verwaltung (je Grabstelle)
20,00 € die tatsächlich entstandenen Kosten
§ 2
Die im § 1 bezeichneten Gebührensätze gelten für die Beisetzungen aller Personen, die bei ihrem Tode in der Ortsgemeinde Guldental ihren Hauptwohnsitz hatten oder deren Hauptwohnsitz ausschließlich wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgegeben wurde, sowie derjenigen, die nach der Friedhofssatzung ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes (Familiengrabes) oder einer Urnenwahlstelle haben.
§ 3 – Gesamtschuldner
Gebührenschuldner sind (1) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller
(2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 4 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Gebühren sind an die Verbandsgemeindekasse Langenlonsheim zu zahlen.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.09.2001 und die I. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.04.2007
55452 Guldental, den 23. Juni 2010 Ortsgemeinde Guldental
Lorsbach Ortsbürgermeister
Hinweis auf Rechtsfolgen:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162), ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
55452 Guldental, den 23. Juni 2010 Ortsgemeinde Guldental
Lorsbach Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2010 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
F r i e d h o f s s a t z u n g der Ortsgemeinde Guldental vom 23.06.2010
Der Ortsgemeinderat von Guldental hat am 01.06.2010 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.04.2009 (GVBl. 2008 S. 162) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BeStG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Unbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten (einschließlich Tiefgräber) § 15 Urnengrabstätten § 16 Rasengrabstätten § 17 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 25 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Guldental gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, oder deren Hauptwohnsitz ausschließlich wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgegeben wurde.
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsausschusses.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätten der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigen liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Ausgenommen hiervon sind Feiern aus Anlass kirchlicher Feier- und Gedenktage und des Volkstrauertages.
§ 6 *)
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Genehmigung. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen worden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen *) Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl- I S. 3075) wird verwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter/ einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister in Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkarte der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräben (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört worden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsausschusses. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätten sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsausschusses in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
d) Urnenwand
e) Rasengrabstätten f) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit den Ausmaßen 120 x 60 cm.
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, mit den Ausmaßen 200 x 90 cm.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage der Reihe nach vergeben wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden wie folgt vergeben: als einstelliges Tiefgrab (für 2 Belegungen) mit den Ausmaßen 200 x 90 cm.
(4) Jede Grabstelle kann während der Nutzungszeit nur einmal belegt werden.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden, und zwar vom Zeitpunkt der Zweitbelegung an gerechnet bis zum Ende der Ruhezeit von 30 Jahren. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über das Ende der Ruhezeit hinaus ist nicht zulässig. Die Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Urnenreihengrabstätten (für 1 Urnenbeisetzung) mit den Ausmaßen 90 x 90 cm
- 2. in Urnenwahlgrabstätten (für 2 Urnenbeisetzungen) mit den Ausmaßen 90x90 cm
- 3. in Wahlgrabstätten eine Urne (anstelle einer zweiten Erdbestattung) und
- 4. in Kammern der Urnenwand bis zu 2 Urnen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht verliehen wird.
(4) a) Eine Urne soll in der vorhandenen Urnenwand beigesetzt werden. Die Nutzungs-und Ruhezeit hierfür beträgt 30 Jahre und kann bei Doppelbelegung einer Kammer vom Zeitpunkt der Zweitbeisetzung an gerechnet bis zum Ende der Ruhezeit von 30 Jahren verlängert werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über das Ende der Ruhezeit hinaus ist nicht zulässig.
b) Die Erstbelegung der Urnenkammern erfolgt der Reihe nach, beginnend im ersten Kammernblock, oberste Reihe, jeweils waagerecht von links nach rechts. Nachdem alle Kammern belegt sind, wird in gleicher Weise der mittlere und dann der rechte Kammernblock belegt. Bei Erweiterung der Urnenwand ist analog zu verfahren.
c) Die Zuweisung einer Urnenkammer gemäß (4) b) darf erst im Todesfall erfolgen.
d) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts bei Urnengräbern bzw. der Ruhefrist bei der Urnenwand hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter entfernen zu lassen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck und Kränzen etc. sowie das Aufstellen von Kerzen und Grablichtern im Bereich der Urnenwand ist nicht gestattet.
(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Rasengrabstätten
(1) Das Rasenfeld bietet die Anlage von Reihengrabstätten gemäß § 13 der Satzung.
(2) Die Grabstätte wird ca. 6 Wochen nach der Bestattung mit einem Erdhügel, in einem festen Rahmen, gestaltet. Nach einem Jahr wird die Grabstätte eingeebnet und mit Rasen eingesät und gemäht. Die Arbeiten werden durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit ausgeführt bzw. veranlasst.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätte mit Blumen, Hochgrün, sowie das Ablegen von Grabschmuck und Aufstellen von Grablichtern sind nicht erlaubt. Abweichend hiervon darf bis zur Einebnung der Grabstelle Grabschmuck abgelegt werden.
(4) Das gesamte Feld wird mit Rasen angelegt. Es erfolgt keine Anlegung von Wegen sowie keine Abgrenzung der einzelnen Gräber.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15 Abs. 4 und 5, §§ 16 und 21) eingerichtet.
(2) Die Lage der Grabstätten einschließlich der Urnenkammern ist in Belegungsplänen festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 20
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 21
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Gestaltung der Verschlussplatten für die Urnenkammern: Die Beschriftung der Verschlussplatten muss in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Die Verschlussplatten sind innerhalb von 4 Wochen ab der Beisetzung einer Urne zu beschriften. Die Beschriftung muss mindestens enthalten: Familienname, Vorname, Geburts- und Sterbejahr.
b) Die Zahlen (ca. 25 mm groß) und die Buchstaben (ca. 40 mm groß) sind, der Größe der Verschlussplatten angemessen, einzugravieren. Das Aufsetzen der Beschriftung auf den Verschlussplatten ist nicht zulässig.
c) Das Eingravieren eines Symbols je Verschlussplatte ist zulässig. Zulässige Muster sind bei der Friedhofsverwaltung einsehbar.
d) Die Zahlen und Buchstaben sollen entsprechend den Schrifttypen, deren Muster ebenfalls bei der Verwaltung einsehbar sind, erfolgen.
e) Um eine einheitliche Beschriftung der Verschlussplatten zu gewährleisten, wird die Beschriftung der Verschlussplatten durch die Friedhofsverwaltung auf Antrag und im Auftrag der Nutzungsberechtigten beauftragt. Die Kosten für die Beschriftung tragen die Nutzungsberechtigten. f) Das Anbringen von Gegenständen oder Symbolen jeglicher Art an der Urnenwand und an den Verschlussplatten ist nicht zulässig.
(2) Gestaltung der Grabmale bei Rasengrabstätten:
a) Es sind nur liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein – abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte – zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) darf in keiner Form fundamentiert sein und muss erdgleich abschließen.
b) Die Beschaffung (Bereitstellung) und Verlegung der Grabplatten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
c) Die Größe der Grabplatten beträgt: Breite 40 cm, Tiefe 40 cm, Stärke 10 cm.
d) Die Grabplatten sind innerhalb von 6 Wochen ab der Beisetzung zu beschriften. Die Beschriftung muss mindestens enthalten: Familienname, Vorname, Geburts-und Sterbejahr.
e) Die Zahlen (ca. 25 mm groß) und die Buchstaben (ca. 40 mm groß) sind, der Größe der Grabplatte angemessen, einzugravieren. Das Aufsetzen der Beschriftung auf den Grabplatten ist nicht zulässig. f) Das Eingravieren eines Symbols je Grabplatte ist zulässig. Zulässige Muster sind bei der Friedhofsverwaltung einsehbar.
g) Die Zahlen und Buchstaben sollen entsprechend den Schrifttypen, deren Muster ebenfalls bei der Verwaltung einsehbar sind, erfolgen.
h) Um eine einheitliche Beschriftung der Grabplatten zu gewährleisten, wird die Beschriftung der Grabplatten durch die Friedhofsverwaltung auf Antrag und im Auftrag der Nutzungsberechtigten beauftragt. Die Kosten für die Beschriftung tragen die Nutzungsberechtigten.
§ 22
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften hat der Antragsteller bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist ausschließlich gemäß § 21 dieser Satzung zulässig.
(2) Den Anträgen zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ist zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eins Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 23
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln des Handwerks grundsätzlich zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Bei Grabmalen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungs-vorschriften ist § 21 zu beachten.
(2) Die verbindliche Einhaltung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstraße 1, 56727 Mayen, wird gefordert.
§ 24
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§§ 13 und 15) gestellt hat, bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Bei Rasengrabstätten gemäß § 16 liegt die Verantwortung bei der Friedhofsverwaltung.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Die Absätze 1) und 2) gelten analog für die Entfernung der Verschlussplatten für die Urnenkammern.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Grabstätten müssen im Rahmen des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Bei Reihengrabstätten gemäß § 16 ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 27
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 28
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Frühere Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 50 Jahren wurden bereits mit Satzungsänderung vom 07.08.1984 auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt.
(3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, vor vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. dem Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße oder Gestaltungsvorschriften für Grabeinfassungen und Grabmale nicht einhält (§§ 13, 14, 15, 16, 19, 20, 21)
- 7. Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 16, 27 und 28 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) von 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 07.08.1984, die 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 06.04.1993, die 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 03.05.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
55452 Guldental, den 23. Juni 2010 Ortsgemeinde Guldental
Lorsbach Ortsbürgermeister
Hinweis auf Rechtsfolgen:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162), ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
55452 Guldental, den 23. Juni 2010 Ortsgemeinde Guldental
Lorsbach Ortsbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Guldental
- 1. Änderung
der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Guldental vom 23.06.2010
der Ortsgemeinderat von Guldental hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung am 26.05.2021 folgende Satzungsänderungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
d) Urnenwand
e) Rasengrabstätten
f) Urnenbestattungsform im „Baumgrabfeld“ (§ 15 Ziffer 1 Punkt 5.)
g) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Urnengrabstätten
In Ziffer 1 wird folgender Punkt 5. eingefügt:
- 5. Urnenbestattungsform im „Baumgrabfeld“ als Einzelplatz (bis zu 20 Belegungen um einen Baum) mit selbstzersetzender Urne. Herrichten und Pflege der Gräber
§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Neue Ziffer 6.:
- 6. Bei der Urnenbestattungsform im „Baumgrabfeld“ darf kein Grabschmuck innerhalb der gesamten Fläche angebracht werden. Es sind nur biologisch abbaubare Urnen möglich. Es ist untersagt dort Kerzen aufzustellen (Brandgefahr). Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
Guldental, den 08.07.2021 Ortsgemeinde Guldentalgez. L.S.
Elke Demele Ortsbürgermeisterin Hinweis auf Rechtsfolgen:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) ergeht zu den Voraussetzungen fürdie Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemOoder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Guldental, den 08.07.2021 Ortsgemeinde Guldentalgez. L.S.
Elke Demele Ortsbürgermeisterin